B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1433/2024
Urteil vom 24. September 2024 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiberin Mathilda Mauch.
Parteien
A._______, vertreten durch Angela Candrian, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz; Datenänderung im ZEMIS.
A-1433/2024 Seite 2 Sachverhalt:
A. Am 17. August 2023 stellte A._______, syrische Staatsangehörige, in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 5. Februar 2024 wurden ihr Asylgesuch ab- gelehnt und ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Da der Vollzug der Wegweisung unzumutbar war, wurde sie vorläufig in der Schweiz aufge- nommen.
B. Am 25. August 2023 wurde A._______ vom Staatssekretariat für Migration (SEM) zu ihren persönlichen Lebensumständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auf die Frage nach ihrem Geburtsdatum gab sie an, am 1. Januar 2004 geboren und somit 20 Jahre alt zu sein. Sie legte keine Identitätspapiere vor. Am 18. Oktober 2023 reichte sie im Rahmen des Asylverfahrens zwei Hochzeitsfotos sowie eine Fotografie eines hand- schriftlichen Ehevertrags zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass sie am
C. Am 4. Januar 2024 hörte das SEM A._______ vertieft zu den Asylgründen an. Auf die Frage nach ihrem Geburtsdatum gab sie erneut an, am 1. Ja- nuar 2004 geboren und somit volljährig zu sein.
D. Um den Sachverhalt bezüglich des Alters zu klären, liess das SEM durch das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universi- tätsspitals Zürich eine forensische Altersdiagnostik durchführen. Das Gut- achten vom 15. Januar 2024 wurde auf der Grundlage einer forensischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung, eines Röntgenbildes der linken Hand sowie einer Computertomografie der Schlüsselbein- Wachstumsfugen erstellt. Zusammenfassend ergab das Gutachten ein Mindestalter von 16.1 Jahre und ein durchschnittliches Lebensalter zwi- schen 15.2 und 18.5 Jahren. Die Ärzte stellten fest, dass das von A._______ angegebene Lebensalter von 20 Jahren nicht mit den erhobe- nen Befunden übereinstimmt.
E. Daraufhin stellte das SEM A._______ am 19. Januar 2024 auf der Grund- lage des medizinischen Gutachtens eine Änderung ihres Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom 1. Januar 2004
A-1433/2024 Seite 3 auf den 1. Januar 2007 in Aussicht und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör.
F. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 nahm A._______ dazu Stellung. Sie erklärte, dass sie der Änderung nicht zustimmt und hielt weiterhin daran fest, am 1. Januar 2004 geboren zu sein.
G. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 änderte das SEM das Geburtsdatum von A._______ im ZEMIS vom 1. Januar 2004 auf den 1. Januar 2007 und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk.
H. Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Ver- fügung des SEM (nachfolgend: Vor- instanz) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom 1. Januar 2007 auf den 1. Juni 2006 anzupas- sen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
I. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Nach Einrei- chung der Fürsorgebestätigung hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. März 2024 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses verzichtet.
J. In ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2024 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie erklärte, die Beschwer- deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
K. Mit Schlussbemerkungen vom 23. April 2024 nahm die Beschwerdeführe- rin zur Vernehmlassung Stellung. Sie hielt an ihren Anträgen fest und be- antragte, die Beschwerde sei gutzuheissen.
L.
A-1433/2024 Seite 4 Die Vorinstanz reichte keine Schlussbemerkungen ein.
M. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 legte die Beschwerdeführerin Kopien des Familienbüchleins, der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde vor. Am
N. Auf die weiteren Vorbringen sowie die in den Akten enthaltenen Unterlagen wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Be- weise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des
A-1433/2024 Seite 5 Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der einheitlichen Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bun- desgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG sowie nach den Art. 111e–111g des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schüt- zenswerter Personendaten.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG); auf die Be- richtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer vom 7. März 2022 1C/788/2021, 1C_74/2022 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössli- che Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungs- begehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrund- satz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken. Die materielle
A-1433/2024 Seite 6 Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt jedoch grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer D-299/2021 vom 15. März 2021 E. 6.3; A- 1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1; A-4035/2011 vom 19. De- zember 2011 E. 4.3). Das vorliegende Verfahren betrifft die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gelten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3): Die beweisbelastete Person hat strittige Tat- sachen zu beweisen und nicht bloss – wie im Asylverfahren gemäss Art. 7 AsylG – glaubhaft zu machen. Das Geburtsdatum ist nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Wie dies im Asyl- verfahren gehandhabt wird, ist vorliegend nicht von Relevanz und bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. Urteil des BGer 1C_236/2023 vom 1. Sep- tember 2023, E. 2.2.3). Der Streitgegenstand betrifft unter den massgebli- chen datenschutzrechtlichen Aspekten das tatsächliche Geburtsdatum, nicht das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum oder das Mindestalter. Das Geburtsdatum ist nicht mit dem Mindestalter gleichzusetzen. Dies geht bereits aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hervor und wird zudem durch den Umstand bestätigt, dass die im ZEMIS erfassten Daten einer Vielzahl von Zwecken dienen. Ob es im Einzelfall für die betroffene Person vorteilhafter wäre, das Geburtsdatum vor- oder zurückzudatieren, ist irre- levant (Urteil des BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023, E. 2.2.2).
3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen- daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für die im ZEMIS erfassten Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffent- liche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG deshalb das Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten be- stritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bis- herigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen mit einem Bestrei- tungsvermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt – erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zu- mindest nicht als unwahrscheinlicher – sind diese zu belassen und mit ei- nem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_788/2021 vom
A-1433/2024 Seite 7 7. März 2022 E. 3.3; 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4).
3.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr berichtigte Geburtsdatum im ZEMIS (1. Januar 2007) kor- rekt ist. Die Beschwerdeführerin hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum (1. Juni 2006) richtig beziehungs- weise zumindest wahrscheinlicher ist als das von der Vorinstanz verfügte Geburtsdatum, ihr mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.5 m.w.H.).
Umstritten und zu prüfen ist vorliegend der Eintrag des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin im ZEMIS. 4.1 Im Folgenden wird auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen näher eingegangen. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei im ZEMIS mit dem Ge- burtsdatum 1. Juni 2006 zu führen. Sie macht zunächst geltend, dass den von ihr vorgelegten Dokumenten (Ehevertrag, Heiratsurkunde, Familien- büchlein und Geburtsurkunde) ein hoher Beweiswert zukomme und diese ein starkes Indiz für die Richtigkeit des Geburtsdatums 1. Juni 2006 dar- stellten. Die Diskrepanz zu ihren früheren Angaben – Geburtsdatum 1. Ja- nuar 2004 bzw. die Behauptung, 20 Jahre alt zu sein – erkläre sich dadurch, dass sie sich ihres Geburtsdatums nie sicher gewesen sei. Zu- dem seien die während der Anhörungen gemachten Angaben zum Ein- schulungsalter ebenfalls mit dem Geburtsdatum vom 1. Juni 2006 verein- bar. Es sei schliesslich aus der Begründung der Vorinstanz nicht ersichtlich, warum das Geburtsdatum vom 1. Januar 2007 wahrscheinlicher sein solle. Ein anderes Datum, wie das von ihr angegebene Datum vom 1. Juni 2006, sei ebenso mit dem Ergebnis der Altersbestimmung vereinbar. 4.1.2 Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt damit, dass die Be- schwerdeführerin ihre Angaben zum Alter weder schlüssig noch glaubhaft darlegen konnte und ihre Aussagen widersprüchlich seien. So habe sie bei der Befragung am 4. Januar 2024 sowie in der Stellungnahme vom 25. Ja- nuar 2024 erklärt, 20 Jahre alt zu sein. In der Beschwerdeschrift vom
A-1433/2024 Seite 8 5. März 2024 beziehe sich die Beschwerdeführerin hingegen auf den handschriftlichen Ehevertrag, der ein Geburtsdatum vom 1. Juni 2006 aus- weise (wodurch sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs 17 Jahre alt gewesen wäre). Dasselbe Datum ergebe sich aus einem Auszug des Familienbüchleins, das ihre Mutter organisiert habe und von dem sie der Beschwerdeführerin ein Foto geschickt habe. Dagegen spricht gemäss Vorinstanz, dass dieses Dokument erst einen Tag nach Erhalt des Asylent- scheids eingereicht wurde. Laut Vorinstanz sei zudem nicht nachvollzieh- bar, warum die Beschwerdeführerin bei der Eheschliessung am 3. Juli 2023 ihr Geburtsdatum kannte und den 1. Juni 2006 angab, wäh- rend sie bei der Personalienaufnahme am 17. August 2023, der Anhörung am 4. Januar 2024 und in der Stellungnahme vom 25. Januar 2024 das Geburtsdatum mit 1. Januar 2004 angab. Die Vorinstanz führt schliesslich aus, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Doku- menten um Beweismittel handle, die erfahrungsgemäss leicht gefälscht oder käuflich erworben werden könnten, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukomme. In einer Gesamtschau aller Hinweise kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, darzulegen, dass das von ihr behauptete Geburtsdatum (1. Juni 2006) richtig oder wahrscheinlicher sei als das verfügte (1. Januar 2007). Der sinngemäss gestellte Antrag auf Berichtigung des Geburtsdatums sei da- her abzulehnen.
4.1.3 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun- den im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Ur- teile des BVGer A-4234/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.4 und A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Urteil A-2291/2015 vom 17. August 2015 nach vertiefter Auseinanderset- zung zum Schluss, der Beweiswert eines syrischen Familienbüchleins sei generell als beschränkt zu betrachten (E. 7.1). Es stellte gleichenorts eben- falls bereits fest, dass einem Familienbüchlein eine gegenüber Reise- oder Identitätsdokumenten herabgesetzte Fälschungssicherheit zu attestieren ist. Auch Dokumente wie Geburtsurkunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2023 vom 1. September 2023, E. 3.1.2.4 [betreffend kongolesi- sche «Acte de Naissance»]) stellen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2023 vom 1. September 2023, E. 3.1.2.4 m.w.H.; Urteile des BVGer A-181/2013 vom 5. November 2013
A-1433/2024 Seite 9 E. 6.3.3, A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 3.1.4 und A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5.2). Es darf als allgemein bekannt angesehen werden, dass Dokumente dieser Art leicht fälschbar sind und käuflich er- worben werden (vgl. etwa Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2 [betreffend eritreische Taufscheine] und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3 [betreffend syrische Familienbüchlein], je m.w.H.). Sie stellen ebenso wenig rechtsgenügliche Ausweisdokumente dar und können ohne grösseren Aufwand gefälscht und erworben werden. Die Si- cherheitsmerkmale der drei Dokumente – Stempel und Unterschriften – lassen sich zudem nicht auf ihre Echtheit überprüfen. Folglich ist der Be- weiswert des Ehevertrages, der Geburtsurkunde, des Familienbüchleins und der Heiratsurkunde äusserst gering. Entsprechend vermögen diese Dokumente das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nicht zu beweisen.
4.1.4 Aufgrund der vorgehenden Erwägungen ist es daher nachvollziehbar, dass die Vorinstanz Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Be- schwerdeführerin hatte. Zudem kann die Richtigkeit des behaupteten Ge- burtsdatums (1. Juni 2016) gestützt auf die eingereichten Dokumente nicht als erstellt gelten.
4.2 Nachfolgend ist auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen.
4.2.1 Die körperliche Untersuchung ergab, dass keine Hinweise auf das Vorhandensein von aktuellen und vergangenen Krankheiten oder Medika- menteneinnahmen vorliegen, die das Wachstum oder die Entwicklung be- einflusst haben könnten. Die zahnärztliche Untersuchung (Orthopantomo- gramm) der Zähne #18, #28, #38 und #48 ergab, basierend auf den Ergeb- nissen von OLZE et al. an einer kaukasischen (deutschen) Population, ein Mindestalter von 17 Jahren. In Bezug auf das skelettale Alter der linken Hand und des linken Handgelenks wird im Gutachten ausgeführt, dass die- ses gemäss aktueller Literatur einem durchschnittlichen Skelettalter von 18 Jahren entspricht (Durchschnitt ± Standardabweichung 18.2 ± 0.7 Jahre), oder, nach der Standardliteratur von GREULICH und PYLE, einem durch- schnittlichen Skelettalter von 19 Jahren. Nach aktuellen Ergebnissen von TISÈ et al. ergibt dies ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Die Computerto- mografie der Schlüsselbein-Wachstumsfugen ergab gemäss der Studie von WITTSCHIEBER et al. ein Stadium 2b. Dieses Stadium entspricht bei Frauen einem durchschnittlichen Alter von 15.2 ± 0.9 Jahren. Das tiefste Alter, bei dem das Stadium 2b in der Studie noch beobachtet wurde, lag bei 14.1 Jahren.
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Zusammenfassend kommt das Gutachten des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich zu folgen- dem Ergebnis: Die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, die Computertomografie der Schlüsselbeine und der Weisheitszähne ergeben ein durchschnittliches Alter von 15.2 bis 18.5 Jahren. Das zu berücksichti- gende Mindestalter wird mit 16.1 Jahren angegeben. Das von der Be- schwerdeführerin angegebene Alter von 20 Jahren liegt somit oberhalb der Ergebnisse der Altersschätzung.
4.2.2 Der Entscheid der Vorinstanz, das im ZEMIS aufgeführte Geburtsda- tum der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2004 auf den 1. Januar 2007 zu ändern, stützt sich in erster Linie auf das forensische Altersgutachten sowie ihre Praxis, wonach in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der be- troffenen Person unbekannt ist, der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4; Wei- sung des SEM vom 1. Juli 2022, Nr. 01/2022 E. 3.2, zugänglich unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreis- schreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsregelung > Weisung: Erfas- sung und Änderung von Personendaten im ZEMIS [abgerufen am 12. Sep- tember 2024]). Die Vorinstanz stützt sich massgeblich auf das erstellte rechtsmedizinische Altersgutachten, das am 15. Januar 2024 ein Mindest- alter der Beschwerdeführerin von 16 Jahren bzw. ein durchschnittliches Al- ter von 15.2 bis 18.5 Jahre feststellte. Daraus schliesst sie, dass die Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit noch nicht volljährig war.
Die Beschwerdeführerin entgegnet, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz aus den Schätzwerten den Schluss gezogen habe, dass das Geburtsdatum 1. Januar 2007 als das wahrscheinlichste zu gelten habe. Sie wendet ein, dass die Geburtsdaten 1. Januar 2009, 1. Januar 2008 sowie 1. Januar 2006 mit dem Altersgutachten ebenso vereinbar wären. Auch das im Rahmen der Beschwerde geltend gemachte Geburtsdatum
4.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu ge- wichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind da- bei grundsätzlich – anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung – zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat
A-1433/2024 Seite 11 in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersu- chungen definiert (eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). Ein Indiz für die Volljährigkeit liegt demnach vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse bei über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Dar- über hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweis- würdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdi- gung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.3 f. und 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
Bei einem medizinischen Gutachten handelt es sich – wie in der Be- schwerde zu Recht konstatiert wird – nicht um eine zweifelsfreie Altersbe- stimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das Gutachten vom 15. Januar 2024 ist von ärztlichen Fachpersonen ver- fasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchungen. Eine Ge- samtschau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis geführt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5, 2018 VI/3 E. 4.2.2; Urteile des BVGer A- 4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.3 und A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.3). Das Gutachten weist hierbei auf ethnische Einflüsse hin- sichtlich der Zahnentwicklung hin, hält jedoch fest, dass diese aufgrund der Herkunft aus Syrien nicht zum Tragen kommen und zugunsten der Proban- din europide Referenzdaten zur Altersschätzung herangezogen werden (vgl. Urteil des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.7 mit Hin- weisen). Die Röntgenuntersuchung der Hand ergab ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Die Schlüsselbeinanalyse ergab ein durchschnittliches Le- bensalter von 15.2 Jahren. Bei der Untersuchung der Weisheitszähne wurde ein Durchschnittsalter von 17 Jahren festgestellt. Die Befunde erga- ben zusammenfassend ein Mindestalter der Beschwerdeführerin von 16.1 Jahren.
4.2.4 Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen diese Schlussfolge- rung erweisen sich als nicht stichhaltig. Zwar liegt das beantragte Geburts- datum (und damit ein Alter von 17.6 Jahren zum Zeitpunkt der Altersschät- zung) am Rande der im Gutachten ermittelten Altersspanne. Dennoch ist festzuhalten, dass das im Gutachten ermittelte höchste Mindestalter von
A-1433/2024 Seite 12 16.1 Jahren aufgrund der dortigen Ausführungen nachvollziehbar er- scheint. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Grundsät- zen zur Gewichtung der Resultate medizinischer Altersabklärungen liegt damit ein starkes Indiz für ein Mindestalter von 16.1 Jahren vor.
Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der genannten Umstände konnte we- der die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen. Das von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Geburtsdatum (1. Juni 2006) wird we- der durch ihre eigenen Aussagen noch durch die vorgelegten Dokumente in massgeblicher Weise untermauert. Angesichts der vorliegenden Indizien erscheint das im ZEMIS verfügte Geburtsdatum vom 1. Januar 2007 als wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum (1. Juni 2006 bzw. 1. Januar 2004).
4.3 Nach dem Gesagten ist als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin der
Januar 2007 (mit Bestreitungsvermerk) im ZEMIS zu belassen. Die Be- schwerde ist entsprechend abzuweisen.
Die Verfahrenskosten sind weder dem Beschwerdeführer, dem die un- entgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, noch der Vorinstanz auf- zuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch eine Parteientschädigung ist keiner der Parteien zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
A-1433/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat EJPD.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Mathilda Mauch
A-1433/2024 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-1433/2024 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)