B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I A-1426/2024
Urteil vom 2. September 2025 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
Stiftung A._______, (...), (...), vertreten durch Diego Clavadetscher, Rechtsanwalt, Clavatax Steuer-Advokatur AG, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Mehrwertsteuer; subjektive Steuerpflicht; Leistungen an eng verbundene Personen; Entgelt - Nicht-Entgelt; Bezugssteuer (Steuerperioden 2014 bis 2018).
A-1426/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Stiftung A._______ mit Sitz in (...) (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister (zusammengefasst) vorwie- gend in Entwicklungs- und Schwellenländern Unternehmensgründungen und -entwicklungen (...) zu fördern. (...) Zur Erreichung des Zweckes kann die Stiftung Zuwendungen machen, Darlehen zinslos oder zu Vorzugszin- sen gewähren oder eigene Projekte finanzieren. A.b Die Steuerpflichtige ist wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuerverwaltung des Kantons (...) nach Art. 56 Bst. g des Bundesge- setzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) von der Steuerpflicht befreit. Sie ist von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) in Rahmen der Kontrolle per 1. Ja- nuar 2014 rückwirkend im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen einge- tragen worden. Sie rechnet die Mehrwertsteuer mit Pauschalsteuersätzen sowie nach vereinnahmten Entgelten ab. B. B.a Zwischen Oktober 2019 und Januar 2020 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle im Sinne von Art. 78 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) durch, welche sich über die Steuerperioden 2014 bis 2018 (Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018) erstreckte. Daraus resultierte die Einschätzungsmitteilung (nachfolgend: EM) Nr. (...) vom (Datum), worin die ESTV die Steuerforderung für die kontrollierten Steuer- perioden 2014 bis 2018 auf Fr. 473'457.-- zzgl. Verzugszins seit dem 30. April 2017 nachforderte. Die ESTV begründete die Steueraufrechnungen insbesondere damit, dass es sich bei den von der Steuerpflichtigen vereinnahmten und von ihr als «Spenden-/Mitgliederbeiträgen» und «Einzelspenden» bezeichneten Ein- nahmen nicht um Spenden handle. Vielmehr handle es sich um steuerbare Leistungen, da ein «Spender» für seine Leistung diverse Gegenleistungen erhalte. Ausserdem stellten die Verlinkungen (Hyperlinke) auf Websites von anderen Stiftungen, Organisation und Unternehmen jeweils eine steu- erbare Werbeleistung (und nicht eine von der Steuer ausgenommene Be- kanntmachungsleistung) dar. Sodann gehe sie (die ESTV) bei den auf dem Konto ***1 erfassten, von der nahestehende Stiftung B._______ an die Steuerpflichtige geleistete Zahlungen von weiterverrechneten Personal- und Infrastrukturbenützungsaufwendungen für die entsprechende
A-1426/2024 Seite 3 Projektbewirtschaftung/-betreuung durch die Steuerpflichtige aus. Weiter habe ein Personalverleih an die nahestehenden Stiftung B._______ und die C._______ AG stattgefunden. Die Leistungen von Herrn D._______ für die Buch- und Geschäftsführung dieser nahestehenden Gesellschaften stellten steuerbare Erträge aus dem Personalverleih dar. Personaleinsätze von Herrn D._______ seien auch nicht drittpreiskonform verrechnet wor- den; daraus folgten weitere Korrekturen. Zudem stellten die Einnahmen aus den Bilderverkäufen des Stifters steuerbare Leistungen dar. Sodann seien in zwei Geschäftsfällen Beratungsleistungen beansprucht worden; diese nicht verbuchten Umsätze stellten keine «Sachspenden» dar, son- dern steuerbare Leistungen. Letztlich müssten Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland versteuert werden. B.b Mit Schreiben vom 22. April 2020 teilte die Steuerpflichtige betreffend die EM mit, dass sie Fr. 200'000.-- unter ausdrücklichem Vorbehalt über- weisen werden. Die Zahlung erfolgte am 24. April 2020 (mit dem Vermerk «unter Vorbehalt»). B.c Wiederum mit Schreiben vom 27. Mai 2020 sowie vom 26. April 2021 bestritt die Steuerpflichtige – mit Ausnahme der Ziffer 1.6 (Kostenweiter- rechnungen an Dritte und Mitarbeiter) – sämtliche Ziffern der EM und be- gründete ihre Bestreitungen. B.d Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 bestätigte die ESTV die Steuer- forderung gemäss EM vollumfänglich. B.e Mit E-Mail vom 2. März 2022 ersuchte der Vertreter der Steuerpflichti- gen um Akteneinsicht, welche am 4. März 2022 gewährt wurde. C. C.a Mit Eingabe vom 28. März 2022 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Februar 2022 und beantragte die Aufhebung und Neufestsetzung der Steuernachforderung für die Steuerperioden 2014 bis 2018. Zugleich reichte die Steuerpflichtige diverse Beweismittel ein. C.b Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 ersuchte die ESTV die Steuerpflich- tige um zusätzliche Informationen und die Einreichung weiterer Beweismit- tel. Dieser Aufforderung kam die Steuerpflichtige innert erstreckter Frist am 31. August 2023 (teilweise) nach und reichte weitere Beweismittel ein. C.c Mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 hiess die ESTV die Ein- sprache der Steuerpflichtigen in Höhe von Fr. 17'420.10 teilweise gut, im
A-1426/2024 Seite 4 Übrigen wies sie die Einsprache ab. Sie setzte die Steuernachforderung für die Steuerperioden 2014 bis 2018 (Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018) gemäss Ziffer 3 der Erwägungen fest (Ziff. 1). Sie ver- fügte weiter, die Steuerpflichtige schulde der ESTV für die Steuerperioden 2014 bis 2018 (Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018) eine Steuernachforderung in Höhe von Fr. 456'037.-- zzgl. Verzugszins zu 4 % seit dem 30. April 2017 und zu 4.75 % seit dem 1. Januar 2024 (kein Ver- zugszins sei für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geschuldet; Ziff. 2). Die Zahlung der Steuerpflichtigen von Fr. 200'000.-- werde an die Steuer- und Verzugszinsforderung angerechnet (Ziff. 3). D. D.a Mit Eingabe vom 1. März 2024 lässt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 sei aufzuheben und sie (die Beschwerdeführerin) sei rückwirkend per 1. Januar 2014 aus der subjekti- ven Steuerpflicht gemäss Art. 10 MWSTG zu entlassen (Ziff. 1). Eventuali- ter sei die Steuernachforderung für die Steuerperioden 2014 bis 2018 neu festzusetzen (Ziff. 2); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. D.b Mit Vernehmlassung vom 15. April 2024 beantragt die ESTV (nachfol- gend: Vorinstanz), die Beschwerde vom 1. März 2024 sei unter Kosten- folge zulasten der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 216.45 teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. D.c Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 7. Mai 2024 nimmt die Be- schwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Sie hält dabei an ihren Anträgen fest, bekräftigt ihre bereits vorgebrachte Argumen- tation und reicht weitere Beweismittel nach. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie für den Entscheid wesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
A-1426/2024 Seite 5 SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Zu- dem ist die Vorinstanz eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bun- desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.3 Der Einspracheentscheid ist an die Beschwerdeführerin adressiert, welche von diesem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht betroffen ist und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat. Sie ist daher zur Be- schwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 1.5 1.5.1 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss. Der Untersu- chungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relati- viert, dass den Verfahrensbeteiligten spezialgesetzlich statuierte Mitwir- kungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder unter- sucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rü- gen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.49 ff., 1.54 f., 3.119 ff.). Sodann gilt im
A-1426/2024 Seite 6 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung (siehe auch Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-719/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.5). 1.5.2 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er- wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_514/2023 vom 4. März 2024 E. 4.2). Verlangt wird ein so ho- her Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglich- keit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist. Nicht ausreichend ist dage- gen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.141; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6002/2022 vom 21. Dezember 2023 [teilweise bestätigt durch Urteil des BGer 9C_72/2024 vom 29. April 2024] E. 1.4.3 mit Hinweis). 1.5.3 Ist ein Sachverhalt nicht erstellt bzw. bleibt ein Umstand unbewiesen, ist zu regeln, wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die (objektive) Beweislast für Tatsa- chen trägt, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuer- forderung erhöhen (steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen). Dem- gegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsa- chen, welche eine Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (anstelle vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BGer 2C_709/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.2; 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.3.3; Ur- teil des BVGer A-6390/2016, A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). 1.5.4 Liegen Beweisschwierigkeiten vor, die typischerweise bei bestimm- ten Sachverhalten auftreten, werden Beweiserleichterungen vorgesehen, zum Beispiel indem das Beweismass herabgesetzt (Glaubhaftmachung statt des vollen Beweises) wird (vgl. BGE 147 II 309 E. 5.2; 128 III 271
A-1426/2024 Seite 7 E. 2b/bb; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.152). Die Beweiserleichterung setzt demnach eine «Beweisnot» voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zu- mutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei be- haupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden kön- nen. Eine «Beweisnot» liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 130 III 321 E. 3.2, je mit Hinweisen). Schliesslich führen Be- weisschwierigkeiten grundsätzlich nicht zu einer Umkehr der Beweislast (LARDELLI/VETTER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 7. Aufl. 2022 [nachfolgend: BSK ZGB], Art. 8 N. 71; vgl. zum Ganzen auch: Urteile des BVGer A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.2.2; A-3256/2014 vom 11. August 2015 E. 2.7.2; A-7570/2009, A-7572/2009 vom 22. Juni 2011 E. 2.3.2). 1.5.5 Für die Beweislastverteilung ist es grundsätzlich irrelevant, ob die mehrwertsteuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten nachkommt. So gilt, dass die mehrwertsteuerpflichtige Person die Folgen der Beweislosig- keit von steuermindernden Tatsachen in der Regel auch dann trägt, wenn sie die ihr durch das Selbstveranlagungsprinzip auferlegten Pflichten ver- letzt (Urteile des BVGer A-4140/2021 vom 20. April 2023 E. 1.8.2 mit wei- teren Hinweisen; A-7570/2009, A-7572/2009 vom 22. Juni 2011 E. 2.3.3; A-5004/2007 vom 11. September 2009 E. 1.3.2; vgl. zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche die Mitwirkungspflicht ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich von Art. 8 ZGB ausgeklammert hat: BGE 133 V 205 E. 5.5; 119 II 305; vgl. auch: BGE 147 III 139 E. 3.1.2; vgl. auch: LAR- DELLI/VETTER, BSK ZGB, Art. 8 N. 71). Zwischen Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Beweislastverteilung und Beweislosigkeit besteht trotz- dem ein gewisser Zusammenhang. Wirkt die steuerpflichtige Person näm- lich an der Ermittlung steuerbegründender oder steuermehrender Tatsa- chen pflichtwidrig (vgl. bspw. zur Auskunftspflicht gemäss Art. 68 Abs. 1 MWSTG, welche auch die Herausgabe von Geschäftsbüchern und den zu- gehörigen Belegen beinhaltet) und schuldhaft nicht gehörig mit – und ver- eitelt sie dadurch den von der Steuerbehörde zu leistenden Beweis – oder ist der steuerpflichtigen Person die Ermittlung steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich oder nicht zumutbar, so befindet sich die Steuerbehörde bzw. die steuerpflichtige Person in einem unverschuldeten Beweisnotstand (vgl.
A-1426/2024 Seite 8 zuvor E. 1.5.4), der es verbietet, nach der allgemeinen Beweislastregel zu- ungunsten der beweisbelasteten Behörde bzw. steuerpflichtigen Person zu entscheiden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7570/2009, A-7572/2009 vom 22. Juni 2011 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen; siehe zum Untersuchungsnotstand der Veranlagungsbehörde [bei den direkten Steuern]: MARTIN ZWEIFEL ET AL., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl. 2024, § 15 N. 12, wonach die Untersuchungspflicht der Veranla- gungsbehörde bei einem Untersuchungsnotstand zwangläufig erlöschen müsse). 1.6 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die ur- teilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen An- spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus ge- wiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 131 I 153 E. 3; 122 V 157 E. 1d; Urteil des BVGer A-4256/2021 vom 14. November 2022 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen; ALFRED KÖLZ ET AL., Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 537).
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuer- pflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbs- neutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2668/2019 vom 6. April 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
A-1426/2024 Seite 9 2.2 2.2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Die steuerpflichtige Person stellt dabei eigen- ständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranla- gungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1418/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2; A-2788/2018 vom 27. September 2018 E. 2.6; nichts daran ändert, dass neuere deutschsprachige Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» sprechen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1 mit Hinweisen]). 2.2.2 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchfüh- ren (Art. 78 MWSTG; Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.2). Diese werden mit einer Einschätzungsmitteilung abgeschlos- sen, welche den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Steuer- periode und die steuerliche Nachbelastung bzw. Steuergutschrift festhält (Art. 78 Abs. 5 MWSTG; vgl. BEATRICE BLUM, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kom- mentar 2019], Art. 78 N. 46). Die ESTV hat die Steuerforderung für die be- treffende Steuerperiode im Rahmen ihrer Einschätzungsmitteilung umfas- send zu prüfen (Urteil des BGer 2C_190/2015 vom 27. Juli 2015 E. 2.2). 2.3 2.3.1 Bis zum 31. Dezember 2017 regelte Art. 10 Abs. 1 MWSTG, dass steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnab- sicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Absatz 2 von der Steuer- pflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt (Bst. a) und unter eigenen Na- men nach aussen auftritt (Bst. b). Von der Steuerpflicht nach Absatz 1 ist gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG unter anderem befreit, wer als nicht ge- winnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als ge- meinnützige Institution im Inland weniger als Fr. 150'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet; der Umsatz bemisst sich nach den verein- barten Entgelten ohne die Steuer (Bst. c).
A-1426/2024 Seite 10 2.3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und entweder (Bst. a) mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt oder (Bst. b) Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Ein Unternehmen betreibt gemäss Art. 10 Abs. 1 bis MWSTG, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selb- ständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelt gelten (Bst. a) und unter ei- genem Namen nach aussen auftritt (Bst. b). Von der Steuerpflicht ist ge- mäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG unter anderem befreit, wer als nicht gewinn- strebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemein- nützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als Fr. 150'000.-- Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Bst. c [Stand bis zum 31. De- zember 2022]). 2.4 2.4.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen – wie gezeigt (E. 2.1) – unter ande- rem die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vor- sieht (Inlandsteuer, Art. 18 Abs. 1 MWSTG). 2.4.2 Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaft- lichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG; vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehr- wertsteuer, BBl 2008 6885 ff. [nachfolgend: Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer], 6939). 2.4.3 Steuerobjekt der Inlandsteuer bildet ein mehrwertsteuerliches Leis- tungsverhältnis. Ein solches wird durch folgende Tatbestandsmerkmale, die kumulativ erfüllt sein müssen, charakterisiert: – Es bedarf einer Leistung zwischen zwei Beteiligten (Leistungserbringer und Leistungsempfänger); – der erbrachten Leistung muss ein Entgelt (Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer
A-1426/2024 Seite 11 Leistung aufwendet; Art. 3 Bst. f MWSTG) als Gegenleistung gegen- überstehen; – die Leistung und das Entgelt müssen miteinander innerlich wirtschaft- lich verknüpft sein, wobei nach Rechtsprechung und Doktrin zur Beur- teilung der inneren wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt die Sicht des Leistungsempfängers einzunehmen ist (vgl. statt vieler: BGE 140 I 153 E. 2.5.2; Urteil des BGer 2C_585/2017 vom 6. Februar 2019 E. 3.2 mit Hinweis; Urteil des BVGer A-2528/2022 vom 15. Februar 2024 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen; FELIX GEIGER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 3 N. 41). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, besteht in Bezug auf die Inlandsteuer kein Steuerobjekt und der Vorgang steht ausserhalb des Geltungsbereichs der (schweizerischen) Mehrwertsteuer (Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, 6958; zum Ganzen statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-2668/2019 vom 6. April 2021 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Sodann hat die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis besteht, in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirt- schaftliche Betrachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (DIEGO CLAVADET- SCHER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2025], Art. 18 N. 14 f.). Für die Annahme eines Leistungsverhältnisses ist damit nicht von Bedeu- tung, ob die Leistung oder das Entgelt (oder beide) mit oder ohne rechtliche (vertragliche) Verpflichtung erbracht werden. Vielmehr genügt eine wirt- schaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt, wobei diese (zu- mindest) aus Sicht des Leistungsempfängers bejaht werden können muss (Urteile des BVGer A-4155/2021 vom 31. Mai 2022 E. 2.2.1; A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.5; A-3677/2016 vom 6. August 2018 E. 3.2.2 f.; A-6831/2013 vom 8. Juli 2015 E. 3.1.5 f.; vgl. CLAVADETSCHER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 16 f. mit weiteren Hinweisen). Auch die buch- halterische Erfassung von Leistungen kann nach konstanter Rechtspre- chung lediglich ein Indiz für eine mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation sein, vermag jedoch die wirtschaftliche Realität nicht zu ändern (Urteile des BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 E. 2.4; A-3437/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.2.2; A-2464/2015 vom 11. November 2015 E. 2.2.3 mit Hinweis).
A-1426/2024 Seite 12 2.4.4 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt, ist zu prüfen, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat. Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, bestimmt sich laut Art. 20 Abs. 1 MWSTG und nach konstanter Rechtsprechung in erster Linie nach dem Aussenauftritt. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird demgemäss grundsätzlich demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (RALF IMSTEPF, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG, in: Archiv für schweizerisches Abga- berecht [ASA] 78 S. 757 ff., S. 772). Massgebend ist dabei die Frage, wie die angebotene Leistung für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Drit- ten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt (zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2528/2022 vom 15. Februar 2024 E. 2.2.2 mit weiteren Hin- weisen). 2.4.5 Wenn eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Per- son handelt (und somit nach aussen hin nicht als Leistungserbringerin auf- tritt), gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt (sog. direkte Stellvertretung), sofern die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG kumulativ erfüllt sind: Bst. a verlangt, dass die Vertreterin nach- weisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Per- son gegenüber der Steuerbehörde eindeutig identifizieren kann. Bst. b setzt mit Bezug auf das Aussenverhältnis voraus, dass die Vertreterin das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses gegenüber dem Leistungs- empfänger ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses (zumindest) aus den Umständen ergibt. Hierbei ist nach objektiven Massstäben – und nicht nach der Wahrnehmung des konkreten Leistungsempfängers – zu prüfen, ob Umstände vorliegen, welche auf das Bestehen eines Stellvertretungsver- hältnisses schliessen lassen. Lediglich aus Sicht eines objektiven Dritten muss erkennbar gewesen sein, dass der Handelnde nicht sich selbst, son- dern einen Dritten verpflichten wollte (Urteil des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.1.1; vgl. Urteil des BGer 2C_387/2020 vom 23. November 2020 E. 6.4; Urteil des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.3.1 und E. 4.3.3; PIERRE-MARIE GLAUSER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 34; IMSTEPF, Zuordnung von Leistungen, S. 773 ff.). Mithin gilt nicht der Vertreter, der im Sinne der direkten Stellvertretung in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, als Leistungserbringer, sondern der Vertre- tene (Urteil des BVGer A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.2; GLAUSER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 37; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1356/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 3.2.3).
A-1426/2024 Seite 13 2.4.6 Im alten Mehrwertsteuerrecht wurde der Rechnung eine zentrale Be- deutung beigemessen. Sie war nicht ein reiner Buchungsbeleg, sondern stellte ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungser- bringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung tatsächlich statt- gefunden hat (BGE 131 II 185 E. 5; Urteile des BGer 2C_1151/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1; 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-3497/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.1; A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. auch: CLAVADETSCHER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 38 mit weiteren Hinweisen). Unter dem neuen Mehrwertsteuerrecht ist die Bedeutung der Fakturierung zu re- lativieren; bei der Beurteilung, wer Leistungserbringer ist, sind die gesam- ten Umstände massgeblich (vgl. CLAVADETSCHER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 38). Die Rechnung ist nach wie vor ein zu berücksichtigen- des, aber nicht mehr das entscheidende Kriterium (CLAVADETSCHER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 37). Entspricht eine Rechnung den mehrwertsteuerlichen Anforderungen (Art. 3 Bst. k MWSTG), so das Bun- desgericht unlängst, «stellt sie ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die fak- turierende Person (Rechnungsadressant) auch tatsächlich die leistungser- bringende Person ist und die in der Rechnung ausgewiesene Leistung er- bracht hat, während spiegelbildlich der Rechnungsadressat grundsätzlich als leistungsempfangende Person zu gelten hat» (Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 E. 4.1 mit Hinweis auf 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.4.3 f.; vgl. auch: Urteil des BGer 9C_433/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 5.4.3 [zur Publikation vorgese- hen]). Ergibt sich die Zuordnung von Leistungen indessen bereits aus dem öffentlichen Recht, kommen den konkreten Verträgen und Rechnungen keine entscheidende Bedeutung zu (Urteil des BGer Urteil 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 E. 7.1.2). 2.4.7 Mangels Leistung – bzw. weil diesen Mittelflüssen die innere wirt- schaftliche Verknüpfung mit einer mehrwertsteuerlichen Leistung fehlt (vgl. E. 2.4.3) – gelten namentlich die in Art. 18 Abs. 2 Bst. a-l MWSTG genann- ten Mittelflüsse nicht als Entgelt (sog. Nicht-Entgelte; vgl. Urteile des BVGer A-6558/2020 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.5). 2.5 Zu den sog. Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG zählen unter anderem Spenden. 2.5.1 Eine Spende gemäss Art. 3 Bst. i MWSTG ist eine freiwillige Zuwen- dung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern
A-1426/2024 Seite 14 ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne (vgl. BGE 149 II 255 E. 2.4.1; 141 II 182 E. 3.3). Die Spende erscheint nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als eine Zuwendung, wobei es sich auch dabei um eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung handeln kann, welche die spendende Person erbringt oder veranlasst. Von der «Freiwilligkeit» der Zuwendung ist auszugehen, wenn die spendende Person keiner gesetzlichen oder (vertrags-) rechtlichen Ver- pflichtung unterliegt, die empfangende Person zu begünstigen. Sodann setzt Art. 3 Bst. i MWSTG einerseits eine Begünstigungsabsicht voraus, die sich im Willen äussert, die empfangende Person zu bereichern. Der tatsächlichen Entreicherung auf Ebene der spendenden Person steht die beabsichtigte Bereicherung auf Ebene der empfangenden Person gegen- über. Anderseits ergeht die Spende frei von der Erwartung einer rechtser- heblichen Gegenleistung. Die Spende erfolgt mithin nicht, um auf diese Weise eine von der begünstigten Person erbrachte individuell-konkrete (Haupt-)Leistung abzugelten (BGE 149 II 255 E. 2.4.2.1 mit weiteren Hin- weisen; 141 II 182 E. 3.3). Die spendenempfangende Person kann weitge- hend nach Gutdünken über die erlangten Mittel verfügen, was nicht aus- schliesst, dass Spenden im Hinblick auf ein bestimmtes Projekt getätigt werden. Grundsätzlich unterliegt die begünstigte Person keinerlei rechtlich normierter Verhaltensbindung, abgesehen davon, dass sie etwa die Zu- wendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt (sogleich: E. 2.5.2). Mit dieser geringfügigen Einschränkung er- langt die begünstigte Person die Mittel zur freien Verfügung (BGE 149 II 255 E. 2.4.2.2). Eine Zuwendung gilt – wie erwähnt – gemäss Art. 3 Bst. i MWSTG auch dann als Spende, wenn sie in einer Publikation in neutraler Form ein- oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders verwendet wird oder es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt. Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an ge- meinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die ge- meinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vor- teile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gön- ner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht. Bis zum 31. Dezember 2017 wurden gemäss Art. 3 Bst. i MWSTG Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen den Spenden gleichgestellt.
A-1426/2024 Seite 15 Als Gönner gelten Personen, deren Beiträge hauptsächlich die Unterstüt- zung des Begünstigten und nicht der Erhalt einer Gegenleistung bezwe- cken. Nicht als Gegenleistung gelten Vergünstigungen, welche üblicher- weise Passivmitgliedern und Gönnern als Dank gewährt werden. Macht die gemeinnützige Organisation darüber hinaus ihren Gönnern davon Mittei- lung, dass sie ihnen im Rahmen des statutarischen Zwecks freiwillig Vor- teile gewähren kann, muss sie die Gönner gleichzeitig darauf hinweisen, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht, damit die Gönnerbeiträge im- mer noch als Spende qualifiziert werden (MWST-Info 05 «Subventionen und Spenden» [nachfolgend: MI 05], Ziff. 2.3.1). Die Verdankung des Mit- glieder- oder Gönnerbeitrages im Rahmen des sozial Üblichen ist somit keine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne. Dies gilt auch dann, wenn Passivmitglieder und Gönner zwecks Verdankung ihres Beitrages an be- stimmten Veranstaltungen der Einrichtung (z.B. Gratiseintritt zu einem Festanlass) teilnehmen können (MWST-Info 04 «Steuerobjekt» [nachfol- gend: MI 04], Ziff. 6.14). 2.5.2 Wie soeben gezeigt, gilt eine Zuwendung auch dann als Spende, wenn sie in einer Publikation in neutraler Form ein- oder mehrmalig er- wähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders ver- wendet wird (Art. 3 Bst. i Ziff. 1 MWSTG). Eine Nennung einer Zuwendung «in neutraler Form» im Sinne von Art. 3 Bst. i Ziff. 1 MWSTG kann nach Verwaltungspraxis und Doktrin nur vorliegen, wenn die Nennung des Zu- wendenden in der Publikation nicht mit Werbeslogans versehen ist, darin nicht auf seine Produkte hingewiesen wird und auch keine zusätzlichen Bemerkungen zu seiner Geschäftstätigkeit enthalten sind (Urteile des BVGer A-2978/2019 vom 30. April 2020 E. 2.3.4.2; A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 4.2.4; MI 05, Ziff. 2.2.1; GEIGER, MWSTG Kommen- tar 2019, Art. 3 N. 64). Diese Regelung dient der Abgrenzung von (mangels Entgelts bzw. Leistungsverhältnisses) nicht steuerbaren Verdankungen von Spenden von den grundsätzlich steuerbaren Werbe- bzw. Bekanntma- chungsleistungen (vgl. Urteile des BVGer A-2978/2019 vom 30. April 2020 E. 2.3.4.2; A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 4.2.4). Keine Spende liegt vor, wenn die Zahlung erkennbar um Erlangung einer Leistung willen erbracht wird (vgl. BGE 149 II 255 E. 2.4.2.1; 141 II 182 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.3; GEIGER, MWSTG Kom- mentar 2019, Art. 3 N. 62). 2.6 2.6.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG sind Bekanntmachungsleis- tungen, die gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte
A-1426/2024 Seite 16 zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen, von der Mehrwert- steuer ausgenommen. Eine Bekanntmachungsleistung beruht auf einem Leistungsverhältnis, derweil Spenden – wie aufgezeigt (E. 2.5) – als frei- willige Zuwendungen in der Absicht, den Empfänger ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn zu bereichern, gelten (vgl. Art. 3 Bst. i MWSTG; Urteil des BGer 2C_576/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.2.3; Urteile des BVGer A-2978/2019 vom 30. April 2020 E. 2.3.4.2; A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 4.2.4; GEIGER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 3 N. 61 f.). 2.6.2 Bekanntmachungsleistungen sind Leistungen, mit welchen eine Zu- wendung – d.h. die Unterstützung oder Förderung – in einer Form der Öf- fentlichkeit bekannt gemacht wird, die über die neutrale Nennung in einer Publikation hinausgeht. Sie bezweckt das In-Verbindung-Bringen der zu- wendenden Person mit einer bestimmten Organisation, mit dem Ziel, den Bekanntheitsgrad und das Image der zuwendenden Person zu fördern (vgl. Urteile des BGer 2C_466/2020 vom 26. August 2020 E. 4.4; 2C_576/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.2.2; Urteile des BVGer A-2978/2019 vom 30. April 2020 E. 2.3.4.1; A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 4.2.4; MI 04, Ziff. 6.27.3). Die zuwendende Person erhofft sich eine Verbesserung ihrer Marktposition, zumindest eine positive Wirkung auf ihre «Public Rela- tions» (Marketing- und Kommunikationsziele; geht über die blosse Dank- sagung hinaus); ihr soziales Engagement soll ersichtlich und damit ein Imagegewinn erzielt werden (MI 04, Ziff. 6.27.3; GEIGER, MWSTG Kom- mentar 2019, Art. 3 N. 63 mit Hinweis auf Urteil des BGer 2C_967/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Eine Bekanntmachungsleistung liegt vor, wenn für das Publikum erkennbar ist, dass nicht Werbung für das Unternehmen oder eine Organisation beziehungsweise für deren Tätigkeit und Produkte betrieben wird, sondern auf das Engagement des Unternehmens gegen- über der bekanntmachenden Organisation (bzw. das Engagement der Or- ganisation) aufmerksam gemacht werden soll. Es muss jedoch nicht in je- dem Fall ausdrücklich auf die Unterstützung hingewiesen werden, sofern sich diese Tatsache aus den Umständen ergibt (z.B. Bekanntgabe der Zu- wendung bzw. des Zuwenders anlässlich einer Veranstaltung; MI 04, Ziff. 6.27.3). 2.6.3 Eine steuerbare Werbeleistung und keine Bekanntmachungsleistung liegt vor, wenn nicht die Mitteilung der Unterstützung oder Förderung im Vordergrund steht, sondern die Bekanntmachung eines Unternehmens oder einer gemeinnützigen Organisation beziehungsweise seiner/ihrer Leistungen (Produktwerbung) oder auch Tätigkeit (MI 04, Ziff. 6.27.4). Bei
A-1426/2024 Seite 17 einer steuerbaren Werbeleistung wird ohne Bezug zu einer Zuwendung ein Unternehmen bekannt gemacht oder für dessen Leistungen (Waren und Dienstleistungen) geworben beziehungsweise wenn einem Unternehmen ermöglicht wird, für sich oder seine Leistungen (Waren und Dienstleistun- gen) Werbung zu machen (MI 04, Ziff. 6.27.3). 2.7 2.7.1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 MWSTG). Das Entgelt stellt nicht nur Tatbestandselement des Steuerobjekts dar (E. 2.4.3), sondern bildet auch die Bemessungs- grundlage der Mehrwertsteuer (vgl. BGE 132 II 353 E. 4.1; BVGE 2011/44 E. 3.1; Urteil des BVGer A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 2.4.1). 2.7.2 Der Grundsatz gemäss Absatz 1 wird durch Art. 24 Abs. 2 MWSTG eingeschränkt. Danach gilt im Fall einer Lieferung oder Dienstleistung an eine eng verbundene Person (E. 2.7.3) als Entgelt der Wert, der unter un- abhängigen Dritten vereinbart würde. Diese Bestimmung entspricht dem im Steuerrecht bekannten Grundsatz des Drittvergleichs (sog. «dealing at arm's length»; vgl. BGE 142 II 488 E. 3.5.2; Urteile des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.2.2; A-4155/2021 vom 31. Mai 2022 E. 2.4.2; A-2490/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.2; A-5556/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.3.2; A-2137/2018 vom 15. Januar 2020 E. 3; GEIGER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 24 N. 12). 2.7.3 Gemäss Art. 3 Bst. h MWSTG (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [AS 2009 5203]) gelten als «eng verbundene Perso- nen» die Inhaber und Inhaberinnen von massgebenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder ihnen nahe stehende Personen. Eine massge- bende Beteiligung lag vor, wenn die Schwellenwerte gemäss Art. 69 DBG überschritten wurden oder wenn eine entsprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft vorlag (Urteil des BVGer A-4155/2021 vom 31. Mai 2022 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen). Seit dem 1. Januar 2018 gelten die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 % des Stamm- oder Grund- kapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen als eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h Ziff. 1 MWSTG [in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung]). Als eng verbundene Personen gelten auch Stif- tungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, ver- tragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen (Art. 3 Bst. h Ziff. 2 MWSTG [in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung]). Als nahe stehende Personen
A-1426/2024 Seite 18 gelten etwa verwandtschaftlich verbundene natürliche Personen (Familien- mitglieder und Verwandte), aber auch Schwesterngesellschaften oder Grossmuttergesellschaften. Von Schwesterngesellschaften ist die Rede, wenn zwei Unternehmen vom gleichen Beteiligungsinhaber (meist eine Muttergesellschaft) beherrscht werden (CLAVADETSCHER, MWSTG Kom- mentar 2025, Art. 3 N. 156, N. 158 und N. 179). Bei Tauschverhältnissen gilt gemäss Art. 24 Abs. 3 MWSTG der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung. 2.7.4 Die Anwendbarkeit dieses Drittvergleichs bedingt eine Leistung zu ei- nem Vorzugspreis, also zu einem Entgelt, welches nicht mit dem Preis übereinstimmt, den ein unabhängiger Dritter zu bezahlen hätte (sog. «Dritt- preis»; vgl. Urteile des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.2.4; A-2304/2019 vom 20. April 2020 E. 2.2.4.3; A-3734/2011 vom 9. Januar 2013 E. 2.3.2). Im Weiteren muss es sich beim Empfänger der Leistung um eine eng verbundene Person im Sinne von Art. 3 Bst. h MWSTG (E. 2.7.3) handeln (Urteil des BVGer A-4190/2020, A-4195/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 3.2.3). 2.7.5 Rechtsfolge einer solchen Leistung zu einem Vorzugspreis an eine eng verbundene Person ist, dass für die Bemessung der Mehrwertsteuer eine besondere (fiktive) Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die Leistung wird auf den Wert korrigiert, der unter unabhängigen Dritten ver- einbart würde. Massgebend ist der Drittpreis, das heisst der Preis, den ein Dritter der gleichen Abnehmerkategorie auf dem Markt üblicherweise für dieselbe Leistung zu bezahlen hätte (sog. «Marktwert»; vgl. Urteil des BGer 2C_778/2008 vom 8. April 2009 E. 3.1; zum Ganzen auch: Urteile des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.2.5; A-2490/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.4; A-2137/2018 vom 15. Januar 2020 E. 3; A-6831/2013 vom 8. Juli 2015 E. 3.2.2.3). Dieser Drittpreis ist in den meis- ten Fällen kein exakter Wert, sondern kann nur annäherungsweise be- stimmt werden (Urteil des BVGer A-2137/2018 vom 15. Januar 2020 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
3.1 Nicht mehr strittig ist die Nachforderung der Bezugssteuer der Steuer- periode 2014 in Höhe von Fr. 1'273.-- für Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland (ausführlich: E. 12.2). Mit den Urteilen des BGer 2C_563/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 1.2 und 2C_392/2022 vom 15. November 2022 E. 3.6 ff. wurde die seitens des BVGer angestossene Rechtsprechung (vgl.
A-1426/2024 Seite 19 Urteil des BVGer A-4848/2021 vom 1. April 2022 E. 5.2) insoweit fortentwi- ckelt, als dass die Steuerforderung nicht bloss bei teilweiser schriftlicher Anerkennung oder teilweiser vorbehaltloser Bezahlung einer Einschät- zungsmitteilung teilweise in Rechtskraft erwächst (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Vielmehr erwachsen nach der genannten Rechtsprechung auch Verfügungen, Einspracheentscheide oder Urteile im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG – insoweit sie nicht oder nicht mehr bestritten sind – partiell in Rechtskraft und bewirken damit die partielle Rechtskraft der ihnen zugrundeliegenden Steuerforderung. In diesem Sinne ist der ange- fochtene Entscheid im oben bezifferten Umfang, in welchem er nicht mehr bestritten ist (in Höhe von Fr. 1'273.--) in Rechtskraft erwachsen. 3.2 3.2.1 Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 142 II 182 E. 3.2.1; 138 II 169 E. 3.2; 133 II 366 E. 3.3). Art. 42 Abs. 6 MWSTG sieht eine absolute Festsetzungsverjährung von zehn Jah- ren nach Ablauf der Steuerperiode vor, in welcher die Steuerforderung ent- standen ist. Es kann folglich ab dem 1. Januar 2025 für die Steuerperiode 2014 keine zusätzliche Mehrwertsteuer mehr erhoben werden (vgl. für ver- gleichbare Konstellationen: Urteil des BGer 2C_1021/2020 vom 28. Juli 2021 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1). 3.2.2 Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen absoluten Verjährung des Rechts zur Festsetzung der Steuerforderung in Bezug auf die Steuer- periode 2014 ist die Beschwerde im Umfang der die Steuerperiode 2014 betreffenden, noch nicht in Rechtskraft erwachsenen (vgl. E. 3.1) bzw. noch bestrittenen Steuernachforderung, das heisst im Umfang von Fr. 75'413.-- (Steuernachforderung 2014 von Fr. 76'686.-- abzüglich Fr. 1'273.--) gutzuheissen. 3.3 3.3.1 Infolge Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gemeinnützige Orga- nisation im Sinne von Art. 3 Bst. j MWSTG. Die Beschwerdeführerin finan- ziert sich unter anderem mit Beiträgen des sog. «E._______ ». Hierfür wird zwischen der Beschwerdeführerin und der Geldgeberin bzw. dem Geldge- ber eine «E._______ Vereinbarung» abgeschlossen. Die natürlichen oder juristischen Personen, die diesem Kreis angehören, werden von der Be- schwerdeführerin als «Mitglieder» bezeichnet. Dabei handelt es sich nicht um eine Mitgliedschaft im rechtlichen Sinne, denn der E._______ ist nicht
A-1426/2024 Seite 20 in eine Rechtsform gekleidet. Weiter finanziert sie sich durch Beiträge von natürlichen Personen (ohne Abschluss einer solchen Vereinbarung) und anderen Stiftungen wie die Stiftung B., die ebenfalls vom Stifter der Beschwerdeführerin, F. sel. (nachfolgend: Stifter), gegründet wurde. Diese Beträge werden von der Beschwerdeführerin als «Ein- zelspender» bezeichnet. Durch den Verkauf von Bildern des Stifters der Beschwerdeführerin erzielt sie weitere Einnahmen. Wenn die Beschwerdeführerin sich entscheidet, in einem neuen Land tätig zu werden (sog. «A.-Land»), bietet sie sog. «Aufbauspenden» an. Liegt ein gewisses «Startkapital» vor, wird im entsprechenden Land die Tä- tigkeit aufgenommen. Mittels Unternehmenspatenschaften kann ein Geld- geber oder eine Geldgeberin sich mit «Ausbildungsspenden» engagieren und Kleinunternehmen (KMU) ermöglichen, am Programm der Beschwer- deführerin teilzunehmen. Für ein gefördertes KMU in einem Entwicklungs- oder Schwellenland wird jeweils ein Projektkürzel verwendet (unter ande- rem in Spendenvereinbarungen, auf Spendenrechnungen, in der Buchhal- tung). Ein Geldgeber oder eine Geldgeberin kann selbst festlegen, in wel- chem Land ihr Beitrag eingesetzt werden soll (...). Wird in einer Spenden- vereinbarung oder auf einer Spenderrechnung ein Projektkürzel genannt, wird der entrichtete Betrag diesem Projekt zugewiesen und grundsätzlich für diesen Zweck verwendet. 3.3.2 Im vorliegenden Fall ist noch strittig und zu prüfen, ob die von den «Mitgliedern» des E. geleisteten Zahlungen an die Beschwerde- führerin als Spenden oder als Entgelte zu qualifizieren sind (E. 4). Ausser- dem gilt es zu klären, wie es sich bei den Zahlungen der sog. «Einzelspen- der» verhält (E. 5). Sodann sind die Zahlungen von fünf juristischen Perso- nen an die Beschwerdeführerin zu qualifizieren (als Spenden oder Ent- gelte) und damit zusammenhängend, ob die Bekanntmachung dieser Zah- lungen auf der Internetseite der Beschwerdeführerin als steuerbare Wer- beleistung oder von der Steuer ausgenommene Bekanntmachungsleistung gilt (E. 6). Überdies muss geklärt werden, ob die Zahlungen von der nahe- stehenden Stiftung B._______ an die Beschwerdeführerin als Entgelt für die allfällige Projektbewirtschaftung/-betreuung oder als Spenden einzu- ordnen sind (E. 7). Die Steuernachforderung infolge Personalverleih an weitere nahestehende juristische Personen (Stiftung B._______ und C._______ AG) ist grundsätzlich unbestritten. Die Einnahmen aus Perso- nalverleih unterliegen jedoch nur dann der Mehrwertsteuer, wenn sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin subjektiv mehrwertsteuerpflichtig ist (E. 8). Auf die Personaleinsätzen von Herrn D._______ bei der C._______
A-1426/2024 Seite 21 AG und der Stiftung B._______ bzw. deren drittpreiskonformen Verrech- nung, ist ebenfalls einzugehen (E. 9). Weiter wurden Kunstwerke des Stif- ters der Beschwerdeführerin veräussert. Hierbei ist zu prüfen, durch wen die Verkäufe erfolgten bzw. wem die Einnahmen zuzuordnen sind und ob es sich bei diesen um Entgelt oder Spenden handelt (E. 10). Schliesslich gilt es zu klären, ob zwischen den Leistungen der Beschwerdeführerin und den Leistungen (sog. «Sachspenden») von Herrn G._______ und der H._______ GmbH jeweils Tauschgeschäfte vorliegen oder ob es sich um Spenden gehandelt hat (E. 11) und wie es sich mit der subjektiven Mehr- wertsteuerpflicht und den Dienstleistungsbezügen aus dem Ausland ver- hält (E. 12). Zahlungen der «Mitglieder» des E._______ 4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerin führt hinsichtlich dieser Zahlungen aus, dass kein Leistungsaustausch vorliege und es sich somit um Nichtentgelte bzw. Spenden gemäss Art. 18 Abs. 2 MWSTG handle. Bei den «Mitgliedern» des E._______ handle es sich um einen offenen Kreis von natürlichen und juristischen Personen. Diese würden sich über eine bestimmte Zeitperiode hinweg zu jährlich wiederkehrenden, hohen Spenden für Projekte in A.-Länder verpflichten. Dafür werde eine schriftliche Vereinbarung erstellt. 4.1.2 Es sei «marketingtechnisch» sinnvoll, dass diese Personen durch be- sondere Vereinbarungen und Aufmerksamkeiten bzw. Anlässe «an der Stange» gehalten würden. Anlässe dienten der Beschwerdeführerin dazu, die Beziehung zu den Geldgebenden zu pflegen und weitere Werbung für ihren Stiftungszweck zu machen sowie die Spender-Community auszu- bauen; es solle möglichst ein kontinuierlicher Spendenzufluss aufrecht- erhalten werden. Die Anlässe seien für die Beschwerdeführerin ein sehr wichtiger Kommunikationskanal und diente dazu, das Vertrauen der Geld- gebenden in die Stiftung zu erhalten und weiter zu vertiefen. Die Geldge- benden sollten «aus erster Hand und im Originalton» erfahren, was sie (die Beschwerdeführerin) mit den grosszügigen Spenden unterstütze oder was künftig gefördert werden soll, um eine langfristige, auf Vertrauen basie- rende Beziehung zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und den Spende- rinnen und Spendern herzustellen. 4.1.3 Als Dank für die Spenden würden die «Mitglieder» des E. unter anderem zu einem Wochenende im Hotel I._______, einem Bankett
A-1426/2024 Seite 22 und verschiedenen Veranstaltungen eingeladen. An diesen Veranstaltun- gen würden Informationen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin vermittelt. Zudem hätten die «Mitglieder» des E._______ die Möglichkeit, an einer sog. «Investorenreise» in die Projektländer (A.-Land) teilzuneh- men, wobei diese Reise vom «Mitglied» des E. selber bezahlt wer- den müsse. Die Beträge der einzelnen Spendenzahlungen, welche sie (die Beschwerdeführerin) anstrebe und auch erziele, seien überdurchschnittlich hoch. Dementsprechend müsse sie ihre Veranstaltungen auch eher in ei- nem «gehobenen Rahmen» durchführen; ein «Sandwich an einem Steh- tisch» sei nicht der geeignete Rahmen, um eine «Spende in der Höhe von Fr. 20'000.-- beliebt zu machen». 4.1.4 Die Zahlungen der «Mitglieder» des E._______ seien – so die Be- schwerdeführerin weiter – erfolgt, damit sie (die Stiftung bzw. Beschwerde- führerin) das erhaltene Geld für den gewünschten Zweck verwende. Das Motiv der E.-Mitglieder sei somit die Spende, der allenfalls im Sinne eines Dankeschöns erhalten wirtschaftliche Vorteil sei nebensäch- lich. Ausserdem bestünde zwischen den Zahlungen und den erbrachten Leistungen wertmässig ein grosses Missverhältnis. Für die Anlässe im Ho- tel I. seien in den Jahren 2014 bis 2018 pro «Mitgliedschaft» im E._______ durchschnittlich Spendeneinnahmen von jährlich Fr. 20'789.-- erzielt worden, wobei die durchschnittlichen Kosten für einen Teilnehmer Fr. 383.-- ausmachten (1.84 % eines «Beitrages»). Für die E.- Bankette stünden die durchschnittlich Spendeneinnahmen von jährlich Fr. 20'789.-- marginalen Kosten von lediglich Fr. 106.-- gegenüber. Die E.-Mitglieder würden wirtschaftlich unvernünftig handeln, wenn sie für eine Leistung im Wert von insgesamt Fr. 489.-- einen Preis von Fr. 20'789.-- bezahlen würden. Daher stelle der Besuch der Anlässe ein untergeordnetes Motiv dar. Vielmehr hätten die zahlenden Personen sie (die Beschwerdeführerin) bereichern wollen, damit sie ihren Aufgaben nachgehen könne. Aufgrund des wertmässigen Missverhältnisses sei da- von auszugehen, dass zwischen Zahlung und Leistung keine innere wirt- schaftliche Verknüpfung bestehe. Das Missverhältnis – und auch die Rechtsform der Beschwerdeführerin als gemeinnützige Organisation – be- gründe eine tatsächliche Vermutung, dass das Motiv der Zahlenden in der Unterstützung und Bereicherung der Beschwerdeführerin gelegen habe. Die meisten E._______-Mitglieder hätten ausserdem nur vereinzelt an An- lässen teilgenommen, was zeige, dass die Teilnahme an diesen Veranstal- tungen nicht das ausschlaggebende Element gewesen sei.
A-1426/2024 Seite 23 4.1.5 Hinsichtlich ihres eigenen Motivs bzw. ihrer Entgeltserwartung führt die Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei den Anlässen im Hotel I._______ etc. primär um eine Danksagung an die E.-Mitglieder gehandelt habe, sowie darum, diese zu einem erneuten Abschluss einer E.-Vereinbarung zu motivieren. Die Einladungen seien aber ohne Entgeltserwartung ausgesprochen worden. Bei ihrer (der Beschwerdefüh- rerin) Entgeltserwartung genüge nicht, irgendeine Erwartung auf einen wirtschaftlichen Vorteil darzulegen, sondern die Erwartung auf einen kon- kreten Mittelfluss, der als Entgelt für die wirtschaftliche Handlung anzuse- hen sei. Da auch andere Personen in das Fünfsternehotel eingeladen wor- den seien, werde ersichtlich, dass diese Einladung nicht davon abhängig gewesen sei, ob der Betrag gezahlt worden sei. Primäres Ziel der Anlässe sei es gewesen, bestehende Spenderinnen und Spender zu weiteren Zah- lungen zu animieren bzw. an sich zu binden und potentielle Geldgeber, die noch keine Spenden geleistet hätten, zu akquirieren. Somit habe es sich um eine reine Marketingmassnahmen gehandelt. Dass sie keine Entgelt- serwartungen gehabt habe, zeige sich auch an ihrer Rechtsform als ge- meinnützige Stiftung, die sich primär über Spenden finanziere und diese auch als solche verbucht habe. Betreffend die Möglichkeit der E._______- Mitglieder an Reisen teilzunehmen, argumentiert die Beschwerdeführerin, dass – zumindest heute – alle interessierten Personen daran teilnehmen könnten und es keine Exklusivität gegeben habe, wobei auch alle für diese Reise anfallenden Kosten von den Teilnehmenden separat hätten bezahlt werden müssen. Hierbei handle es sich somit nicht um einen verbrauchs- fähigen wirtschaftlichen Wert im Sinne von Art. 3 Bst. c MWSTG. 4.1.6 Hinsichtlich der Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz führt die Beschwerdeführerin aus, dass dieser nicht rechtsgenügend ermittelt wor- den sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, jedes einzelne Leistungsver- hältnis daraufhin zu prüfen, ob es sich bei der Zahlung um ein Nicht-Entgelt oder ein Entgelt handle. Ihre (jene der Beschwerdeführerin) fehlende Ent- geltserwartung sei von der Vorinstanz jedenfalls nicht widerlegt worden. Sie (die Beschwerdeführerin) sei hingegen ihrer Mitwirkungspflicht nach- gekommen. Ihre Auflistung zeige nämlich, dass alle Zahlungen einem be- stimmten Verwendungszweck zugewiesen worden seien, was einen Rück- schluss auf das Zahlungsmotiv der zahlenden Person zulasse. In ihrer Buchhaltung würden nämlich die Beträge je nach Verwendungszweck auf verschiedenen Spendenertragskosten erfasst. 4.1.7 Schliesslich macht sie (die Beschwerdeführerin) geltend, dass bei der Mehrwertsteuer aufgrund des Selbstdeklarationsverfahrens eine
A-1426/2024 Seite 24 «Vermutung der Richtigkeit der Selbstdeklarationsveranlagung» gelte, wo- bei sie die Einnahmen als Spenden verbucht und behandelt hätte. Die Frage des unternehmerischen Bereichs sei durch die Vorinstanz nicht wirklich behandelt und damit auch nicht bewiesen worden. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz hingegen stellt sich auf den Standpunkt, es liege ein Leistungsaustausch vor. Die E.-Mitglieder hätten Leistungen, wie eine Übernachtung in einem Fünfsternehotel oder die Teilnahme an einem Bankett, erhalten, welche davon abhängig gewesen seien, dass ein Beitrag geleistet werde. Ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Beiträgen und den Leistungen sei somit gegeben. Nur bei Leistungen mit einem unbedeutenden Geld- bzw. wirtschaftlichen Wert sei anzunehmen, dass aus Sicht des Leistungsempfängers die Leistung nicht Motivation und Anlass für die Zahlung der Beiträge seien, sondern die Unterstützung (und Bereicherung) im Vordergrund stehe («sozialübliches Dankeschön»). Die vorliegenden Leistungen hätten keinen unbedeutenden wirtschaftlichen Wert und könnten nicht als Vergünstigung (an Gönnerinnen und Gönner) oder als Verdankung im Rahmen des sozial Üblichen qualifiziert werden. 4.2.2 Die Zahlungsversprechen im Rahmen der Vereinbarungen stellten ausserdem einklagbare Ansprüche der Beschwerdeführerin und keine frei- willigen Beiträge im Sinne einer Spende dar. Im Gegenzug bestehe ein un- bedingter Rechtsanspruch auf Teilnahme an diesen Anlässen. Zwar könne das «Fundraising» auch Anlässe umfassen, an welchen bestehende/po- tentielle Spender informiert würden. Die vorliegenden Leistungen hätten aber einen wesentlichen wirtschaftlichen Wert, der über die übliche Bezie- hungspflege hinausgehe und dienten primär der Unterhaltung und dem Wohlbefinden der «Spender». Die Anlässe hätten zwar auch der Pflege der Beziehung gedient, es habe aber nicht mehr die Unterstützung im Vorder- grund gestanden, sondern die Teilnahme an den Anlässen selbst. Die Buchhaltung zeige ausserdem, dass für diese Leistungen (Wochenende im I.) Aufwendungen in Höhe von rund Fr. 36'000.-- bis Fr. 54'000.-- verbucht worden seien. 4.2.3 Grundsätzlich wolle ein Spender die Tätigkeit eines Unternehmens fördern. Dabei werde mit einer Spende die Erwartung verknüpft, dass die Sach- oder Geldleistung in einer bestimmten Weise verwendet werde; dies stelle jedoch keine Gegenleistung dar. Da die «Spendenden» vorliegend eine erhebliche Gegenleistung erhielten, trete neben den Förderungswillen
A-1426/2024 Seite 25 gleichwertig die Erwartung, eine bestimmte Leistung zu erhalten. Daran ändere auch die Zweckbestimmung der «Spende» nichts. Da es sich bei der Teilnahme an den Reisen in ein «A.-Land» um ein exklusives Angebot für E.-Mitglieder handle, liege eine Leistung der Be- schwerdeführerin an die E.-Mitglieder vor, selbst wenn die Reise- kosten von diesen selber übernommen werden müssten. 4.2.4 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass un- bestritten sei, dass die Beschwerdeführerin den E.-Mitgliedern mittels Vereinbarungen und Ausschreibungen auf ihrer Webseite Zusiche- rungen abgegeben haben, dass sie an diversen Anlässen teilnehmen könnten. Ausserdem stehe nicht im Streit, dass die Zahlungen und die in Anspruch genommenen bzw. in Aussicht gestellten Leistungen wertmässig nicht in einem «vernünftigen» Verhältnis gestanden hätten. Die E._______- Mitglieder hätten einen Preis bezahlt, der über dem Drittpreis gelegen hätte, dies wohl auch mit der Absicht, die Beschwerdeführerin teilweise zu bereichern. Die innere wirtschaftliche Verknüpfung äussere sich im Vorlie- gen marktwirtschaftlich gleichwertiger Leistungen, wobei keine absolute Gleichwertigkeit verlangt werde. Beim Leistungsaustausch spiele es keine Rolle, ob Leistung und Gegenleistung wertmässig in einem vernünftigen Verhältnis stünden oder ob darin noch Goodwill-Leistungen, Sympathiezu- wendungen des Patrons aus der Unternehmenskasse und dergleichen ent- halten seien. Es genüge, dass Leistung und Entgelt innerlich derart ver- knüpft seien, dass die eine Leistung ohne die andere nicht erfolgt wäre. Es bestünde bei einem Missverhältnis somit gerade keine «tatsächliche Ver- mutung» für das Vorliegen einer Spende. Eine Aufteilung in einen Spen- den- und einen Entgeltsanteil habe die Rechtsprechung stets abgelehnt. 4.2.5 Eine Spende werde – so betont die Vorinstanz – nicht in Erwartung einer Leistung gegeben, sondern freiwillig. Eine Übernachtung in einem Fünfsternehotel oder ein Abendessen würden nicht mehr als Vergünsti- gung zählen, die üblicherweise an Passivmitglieder und Gönner als Dank gewährt würden. Ausserdem genüge es für die Berechnung des Leistungs- wertes nicht, nur auf die Kosten des Leistungserbringers abzustellen, da dieser aus der Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen sei. Zudem würden sich die verwendeten Zahlen als zu tief erweisen. 4.2.6 Eine Vermutung, dass Zahlungen an eine gemeinnützige Stiftung Spenden seien, existiere nicht und die Annahme, dass Menschen wirt- schaftlich vernünftig handeln würden, sei kein taugliches Kriterium. Die Be- schwerdeführerin hätte Entgelt erwartet. Sie verspreche ihren «Spendern»
A-1426/2024 Seite 26 auf ihrer Webseite und in ihren Verträgen, dass diese mit einer Begleitper- son an einem Wochenende im Fünfsternehotel und auch an einem Bankett teilnehmen könnten. Im Gegenzug erwarte sie die Bezahlung der «Spende» in einer bestimmten Höhe, da nur derjenige, der einen Betrag von mindestens Fr. 10'000.-- bezahle, die versprochenen Leistungen er- halte. Hierdurch bringe die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie diesen Wochenenden den entsprechenden Mindestwert zuordne (bzw. die- sen Mindestbetrag für die Teilnahme erwarte). 4.2.7 Es bestünde überdies keine «Vermutung der Richtigkeit der Selbst- deklarationsveranlagung»; sowohl das Gesetz, als auch die durch die stän- dige Rechtsprechung angewendete und gestützte Beweislastverteilung spreche dagegen. 4.3 Bei der Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist ausschlaggebend, ob den Zahlungen der E.-Mitglieder eine inner- lich wirtschaftlich verknüpfte Leistung (der Beschwerdeführerin) gegen- übersteht. Zu Recht unbestritten ist, dass die an die E.-Mitglieder erbrachten Hotelübernachtungen und Abendessen verbrauchsfähige wirt- schaftliche Werte darstellen. Nicht im Streit liegt sodann, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gemeinnützige Organisation im Sinne des MWSTG handelt. Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Die meisten E.-Mitglieder haben eine schriftliche Vereinbarung mit der Be- schwerdeführerin unterzeichnet (näher dazu nachfolgend: E. 4.3.1.1), wel- che die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt. Bei einem kleinen Teil der E.-Mitglieder erfolgten die Zahlungen aufgrund schriftlicher Korrespondenz (vgl. beispielsweise: Vernehmlassungsbeilage [VB] 3, Un- terlagen zur Ziff. 1.1 der EM, Schreiben vom 3. Mai 2017, S. 5 f.; Zusiche- rung von Spenden per Brief durch die J._______ Foundation vom 26. Ok- tober 2016 [inkl. Rechnung {vgl. Schenkungsversprechen vom 6. Juni 2011}], S. 79-82, S. 85, S. 88 [vgl. hierzu E. 6.4.5]; E-Mail vom 18. Juni 2014 [Jubiläumsspende], S. 25; E-Mail vom 7. Mai 2014, S. 26 [vgl. auch S. 30]), Rechnungen, sowie Überweisungen bzw. Gutschriftsanzeigen mit Zahlungsgrund [vgl. beispielsweise: VB 3, Unterlagen zur Ziff. 1.1 der EM, S. 24 {basierend auf einem «Treuhandvertrag mit anschliessender Schen- kung»}, S. 178]). 4.3.1 4.3.1.1 In den Akten befinden sich grösstenteils vorgedruckte und weitge- hend gleichlautende «E._______» Vereinbarungen (VB 3, Unterlagen zur Ziff. 1.1 der EM, beispielsweise: S. 3 f. [Person 1/Person 2]; S. 33 f.
A-1426/2024 Seite 27 [Person 2]; S. 43 f. [Person 3/Person 4]; S. 59 f. [Person 5]; S. 61 f. [Per- son 6]; S. 70 f. [Person 5]; S. 74 [Person 7]; S. 77 f. [Person 8]; S. 96-99 [2013-2018; Person 9]; S. 112 f. [2012-2015; Person 10]; S. 116 f. [2011- 2015; Person 10]; S. 124 f. [Person 11]; S. 128 f. [Person 12]; S. 130 f. [K._______ AG/Person 12]; S. 143 [2011-2015; Person 13]; S. 149-153 [2012-2016; Person 14]; S. 154 f. [L._______ AG]; S. 156 f. [L._______ AG/Person 15]; S. 159 f. [M._______ AG/Person 16]; S. 161 f. [Person 17]; S. 168 f. [2009-2013; Person 18; hat trotzdem in der massgeblichen Steu- erperiode Beiträge gezahlt {vgl. Rechnung, VB 3, S. 14 [2018] und S. 166 [2017]}; mündlich 2014 und 2015; ab 2016 mündlich]; S. 171 f. [Person 19]; S. 173 f. [N._______ AG/Person 20]; S. 179 f. [Person 21]; S. 185 f. [2012- 2016; Person 22]; S. 191 f. [Person 23]; S. 195 f. [Person 24]; S. 203 [nur teilweise vorhanden; O._______ AG/Person 25]; S. 204 f. [Person 26]; S. 206 f. [Person 27]; S. 209 f. [nicht unterzeichnet; Person 27]; S. 213 f. [Person 28]; S. 216 f. [Person 29]). Darin wurde der jeweilige Name des Mitglieds von Hand oder mittels Computer eingetragen. Gemäss dieser Vereinbarung verpflichtet sich das Mitglied, jährlich mindestens Fr. 10'000.-- während mindestens vier Jahren zu überweisen (als «Associ- ate» ist ein Beitrag in Höhe von Fr. 25'000.-- und als «Partner» ist ein sol- cher von Fr. 50'000.-- vorgesehen). Die Vereinbarung wird zumeist still- schweigend bis auf Widerruf um jeweils ein Jahr verlängert. Das Engage- ment ist nach Ablauf von vier (oder fünf) Jahren jederzeit (mit einer Kündi- gungsfrist von einem [teilweise drei] Monat[en] auf Ende Jahr) auflösbar (vgl. beispielhaft zudem VB 3, Unterlagen zur Ziff. 1.1 der EM, S. 5, wo al- lerdings explizit darauf hingewiesen wurde, dass man jederzeit – und somit wohl ohne Kündigungsfrist – aus dem E._______ aussteigen könne). Als Verwendungszweck der Beiträge wird angegeben, dass die Beiträge prio- ritär für den Aufbau von A.-Ländern verwendet werden sollen, wo- bei ein Teil auch für eine Patenschaft in A.-Ländern eingesetzt würden. In einigen Vereinbarungen ist vermerkt, dass die Beiträge dort ein- gesetzt würden, wo gerade der grösste Bedarf bestehe. Die E.________- Mitglieder erhalten hierfür folgende als «Leistungen» bezeichnete Ange- bote und Informationen (teilweise auch unter dem Titel «Sie sind immer auf dem Laufenden» aufgeführt [VB 3, Unterlagen zur Ziff. 1.1 der EM, S. 96/S. 98, S. 112, S. 116, S. 143, S. 149 f./S. 152, S. 168, S. 185, S. 191, S. 206, S. 209]): • Einladung zum jährlichen E._______ Abend «A._______ aus ers- ter Hand» mit dem Gründerehepaar (teilweise als «A._______ E._______ Bankett» bezeichnet und als zusätzliche Leistung eine Einladung zum jährlichen «A._______ E._______ Neujahrs-Apéro» [VB 3, Unterlagen zur Ziff. 1.1 der EM, S. 59, S. 154, S. 179] oder
A-1426/2024 Seite 28 vormals «Bankett» [VB 3, Unterlagen zur Ziff. 1.1 der EM, S. 96, S. 98, S. 112, S. 143, S. 150, S. 168 f.]) • Einladung ans jährliche I._______ (VIP) Weekend • Update und Erläuterung strategischer Fragen im geeigneten Rah- men • Information über ausserordentliche Situationen • Frühbuchungsmöglichkeiten bei A._______ Reisen (teilweise als Investorenreisen benannt) • Newsletter und Jahresbericht • Einladung an regionale A.-Veranstaltungen • Rückfragemöglichkeit an den Stiftungsrat und Geschäftsleitung • Zusätzliche Leistungen für Associates und Partner: Mitgliedschaft im Stiftungsbeirat, der sich einmal pro Jahr mit dem Stiftungsrat von A. trifft und Erwähnung auf der Website als «Associate» resp. «Partner» Das Mitglied kann durch das Setzen eines Kreuzes zwischen Member, Associate und Partner eine Absichtserklärung abgeben. In einzelnen Ver- einbarungen wurde bei der Absichtserklärung die vorgedruckten vier Jahre lang dauernde Verpflichtung von Hand gestrichen und beispielsweise auf ein Jahr begrenzt (VB 3, Unterlagen zur Ziff. 1.1 der EM, S. 2, S. 4). Unter «Bemerkungen/Spezielle Vereinbarungen» konnte das neue E.- Mitglied von Hand die konkrete Abwicklung des Engagements gemäss Ab- sprache mit der Beschwerdeführerin vermerken. Oft wurden darunter kon- krete Spendenprojekte aufgezählt (teilweise auch mit einem Projektkürzel) und festgehalten, welche Beträge wofür verwendet werden sollen. Diese Tatsachen sind aktenkundig und unbestritten. 4.3.1.2 Aus der aktuellen Webseite (< [...] >, zuletzt besucht am 2. Sep- tember 2025) der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes: «E. Spende: Mit Ihrer Spende für den E._______ geben Sie uns (...). Das Engagement im E._______ läuft für (Mindestjahre) Jahre und unterschei- det zwischen den Unterstützungsstufen (...) [jährliche Spende ab Fr. 10'000.- -; Einfügung durch das Gericht], (...) [jährliche Spende ab Fr. 25'000.--; Ein- fügung durch das Gericht] und (...) [jährliche Spende ab Fr. 50'000.--; Einfü- gung durch das Gericht]. Die Unterstützung kann nach Ablauf dieser Zeit je- derzeit aufgelöst werden. (Beschreibung, dass das E._______ Mitglied auf dem Laufenden gehalten wird): 3x pro Jahr sind Sie zu verschiedenen A._______-Anlässen
A-1426/2024 Seite 29 eingeladen, wo Sie in die aktuellen Tätigkeiten von A._______ einen Einblick erhalten. Erfahren Sie als erste von neuen Entwicklungen. [...] (...)! [...] (Beschreibung, dass das E._______ Mitglied auf dem Laufenden gehalten wird). 3x pro Jahr sind Sie zu verschiedenen A.-Anlässen eingela- den, (...). • Einladung zum jährlichen E. Neujahrsapéro • Einladung zum jährlichen E._______ Dinner • Einladung zum Spendenwochenende». Der – von der Vorinstanz aufgezeigten – ehemaligen Webseite der Be- schwerdeführerin aus dem Archiv (VB 11, Auszüge/Ausdruck Internet, S. 23) lässt sich Folgendes entnehmen: «Ihr Nutzen – Ihr ‹ROl› [Return on Investment; Anmerkung des Gerichts] Sie profitieren mit der Unterstützung der Projekte der Stiftung A.. Ihre Spende ist steuerlich abzugsfähig – Ihr ‹Return on Investment› bietet zudem einen emotionalen und karitativen Mehrwert. Als Mitglied des E. ge- niessen Sie zusätzlich noch weitere Vorteile. • Einladung an den jährlichen E._______ Abend und regionale Veran- staltungen • Einladung ans I._______ VIP Weekend • Frühbuchungsmöglichkeit bei A._______ Reisen • Individuelle Reise in ein A.-Land als Begleitung der Projekt- leitung • Als Associate oder Investor werden Sie oder ein Vertreter Ihrer Firma Mitglied des Stiftungsbeirats, der sich einmal pro Jahr mit dem Stif- tungsrat trifft». In diversen Dankesschreiben und E-Mails der Beschwerdeführerin an die E.-Mitglieder wird sodann über die anstehenden Anlässe der Be- schwerdeführerin informiert (vgl. beispielsweise: VB 3, Unterlagen zur Ziff. 1.1 der EM, S. 5, S. 41, S. 58, S. 90). 4.3.1.3 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin die E.-Mitglieder (und zwar auch diejenigen, welche keine E.-Vereinbarung unterzeichnet haben, aber auf andere Weise «Mitglieder» wurden, vgl. E. 4.3) an Anlässe wie dem I._______ (VIP) Wo- chenende und dem E.-Bankett eingeladen hat und fast alle E.-Mitglieder tatsächlich an einem oder mehreren davon teilge- nommen haben; teilweise in Begleitung eines Partners bzw. einer Partne- rin. Hinsichtlich des I._______ (VIP) Wochenende ergibt sich aus den
A-1426/2024 Seite 30 Akten zudem, dass auch Nicht-Mitglieder beiwohnten, die nach einer Teil- nahme Zahlungen an die Beschwerdeführerin leisteten, aber ohne Mitglied zu werden. Vereinzelt besuchten Personen dieses Wochenende und sind erst danach E.-Mitglieder geworden (vgl. als Beispiel: VB 3, S. 208 [Person 27]). Schliesslich nahmen Personen an dem Wochenende teil, welche nicht E.-Mitglieder waren und wohl auch keine Zah- lungen leisteten (vgl. z.B.: Person 30, Person 31, Person 32, Person 33, Person 34, Person 35, Person 36, welche weder in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin erscheinen, noch aus der Liste der Einzelspender her- vorgehen). Von den jeweils über 100 Teilnehmenden an den besagten Wo- chenenden in den massgeblichen Jahren waren jeweils nur zwischen 19 bis 29 Teilnehmer zugleich E.-Mitglieder (VB 15, Excel-Liste Teil- nehmer Anlässe; VB 16, Excel-Liste E.-Mitglieder 2014 bis 2018; VB 2, EM, Beilage 2 [Einzelspender]; VB 3, Unterlagen zur Ziff. 1.1 der EM, Rechnung des Hotels I._______ an die Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2015, S. 218 ff.; VB 13, Buchhaltung der Beschwerdeführerin 2014 bis 2018; VB 27, Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024, Auflistung der Leistungen an die E.-Mitglieder, S. 53-62; siehe auch: Be- schwerde, S. 11, S. 14 und S. 32-42). 4.3.2 4.3.2.1 Vorliegend haben gemäss Beurteilung des Bundesverwaltungsge- richts die E.-Mitglieder ihren Beitrag bzw. die Zahlung gerade nicht in Erwartung einer Teilnahme am I._______ (VIP) Wochenende oder des E.-Banketts geleistet, sondern wollten die Beschwerdeführerin unterstützen und bereichern, damit diese ihren karitativen Aufgaben nach- gehen kann. Dies ergibt sich aus den folgenden Umständen: Sowohl auf der aktuellen und ehemaligen Webseite der Beschwerdeführe- rin als auch in den Dankesschreiben für den geleisteten Beitrag wird zwar auf diese Anlässe hingewiesen (E. 4.3.1.2). Daraus lassen sich aber noch keine Einzelheiten über den jeweiligen Anlass herauslesen. Vielmehr ergibt sich zumindest aus der aktuellen Webseite, dass es bei diesen Anlässen insbesondere darum geht, den E.-Mitgliedern einen Einblick in die aktuellen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zu geben. Im Vordergrund (der Zahlung) stand demnach nicht der Erhalt einer Hotelübernachtung oder die Teilnahme an einem Bankett, sondern die Unterstützung und Be- reicherung der Beschwerdeführerin, damit diese ihren Stiftungszweck er- füllen kann. An den Anlässen ging es zudem um die Vermittlung von Infor- mationen zu den einzelnen Projekten und die Generierung von weiteren Spenden. Dies zeigt sich auch gerade daran, dass dem I._______ (VIP)
A-1426/2024 Seite 31 Wochenende auch einige Nicht-Mitglieder beiwohnten, welche nach einer Teilnahme Zahlungen an die Beschwerdeführerin leisteten (ohne E.-Mitglied zu werden). Das Wochenende wurde zudem auch von Personen besucht, welche erst nach der Teilnahme E.-Mitglieder wurden. Ein Grossteil der Personen, welche an dem Wochenende teilnah- men, waren nicht einmal E.-Mitglieder und leisteten wohl auch keine Zahlungen (vgl. oben [E. 4.3.1.3]). Dass es den E.-Mitgliedern als Leistungsempfänger bzw. zahlen- den Personen darum ging, die Stiftung zu unterstützen und zu bereichern und somit keine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Geldbetrag und der Teilnahme an den Anlässen vorliegt, ergibt sich ebenfalls aus den ein- zelnen E.-Vereinbarungen. Unter «Verwendungszweck» wird – wie gezeigt (E. 4.3.1.1) – ausgeführt, dass die Beiträge prioritär für den Aufbau von A.-Ländern verwendet werden sollen bzw. dass die Beiträge dort eingesetzt würden, wo gerade der grösste Bedarf bestehe. Ausserdem konnte das E.-Mitglied unter «Bemerkungen/Spezi- elle Vereinbarungen» die konkrete Abwicklung des Engagements gemäss Absprache mit der Beschwerdeführerin vermerken, wobei darunter oft kon- krete Spendenprojekte aufgezählt und festgehalten wurde, welche Beträge wofür verwendet werden sollen (E. 4.3.1.1). Mit ihrem freiwilligen Beitrag verbindet die zahlende Person zwar die Erwartung, dass ihre Geldleistung in bestimmter Weise verwendet wird bzw. sie tätigt die Zahlung im Hinblick auf ein bestimmtes Projekt. Darin ist aber keine konkrete Gegenleistung zu erblicken (vgl. Urteil des BGer 2C_576/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 126 II 443 E. 8a; vgl. auch Urteil des BGer 9C_609/2022 vom 13. Juni 2023 E. 2.4.2.2). Im vorliegenden Fall verhält es sich ebenso. Das E.-Mitglied leistete die Zahlung in der Regel im Hinblick auf ein bestimmtes Projekt, worin keine Gegenleistung zu er- blicken ist. Zwar machten die E.-Mitglieder eine rechtlich bindende Zusage jährlich einen finanziellen Beitrag zu leisten, diese Zahlung gilt gleichwohl als Spende, da im Zeitpunkt der Zusage die Freiwilligkeit gege- ben war (vgl. zur Freiwilligkeit der Spende: GEIGER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 3 N. 60). Abgesehen davon, konnte das Mitglied jederzeit den Mitgliederkreis verlassen (E. 4.3.1.1). Trotz ihrer Teilnahme an den Anlässen, welche neben der Information über die Projekte sicherlich auch der Unterhaltung und dem Wohlbefinden der beitragsleistenden E.-Mitglieder dienten, stand stets die Unterstüt- zung der Beschwerdeführerin bzw. derer Projekte im Vordergrund. Dies zeigt sich unter anderem auch daran, dass die Mehrheit der
A-1426/2024 Seite 32 Teilnehmenden an diesen Anlässen noch (gar) nicht E.-Mitglied war (E. 4.3.1.3). Somit war die Teilnahme an den Anlässen nicht ursächlich für die Zahlungen. Dies ergibt sich auch daraus, dass in diversen E.-Vereinbarungen diese Anlässe nicht unter «Leistungen» ver- merkt sind, sondern festgehalten wird, dass das Mitglied (unter anderem an diesen Anlässen) «immer auf dem Laufenden» gehalten werde. Beim E.-Bankett würden die Mitglieder denn auch – neben dem festli- chen Dinner – ein Update und Erläuterung strategischer Fragen erhalten und es fände ein Diskussionsforum statt (E. 4.3.1.1). 4.3.2.2 Unbestrittenermassen kostete das I. (VIP) Wochenende bzw. eine Übernachtung im Fünfsternhotel einige Hundert Franken pro teil- nehmende Person. Die Beschwerdeführerin stellt hierbei auf ihre verbuch- ten Kosten in Höhe von durchschnittlich rund Fr. 383.-- pro Teilnehmer ab bzw. Fr. 106.-- für das Bankett. Die Vorinstanz geht – da nicht ausschliess- lich auf die Kosten für die Leistungserbringung abgestellt werden könne – von einem höheren Wert bzw. dem marktüblichen Preis für ein Doppelzim- mer im Juni aus und beziffert diesen, insbesondere mit Blick auf die Web- seite des Hotels I., zwischen Fr. 400.-- und Fr. 500.--, worauf auch nachfolgend abgestellt wird. Zu prüfen ist, ob es sich hierbei noch um eine Vergünstigung, welche Gönnerinnen und Gönner üblicherweise gewährt werden bzw. ein sozialübliches Dankeschön handelt. Eine solche Verdan- kung ist nämlich – wie gezeigt (E. 2.5.1 in fine) – keine Leistung im mehr- wertsteuerlichen Sinne. Es ist mit der Vorinstanz zwar einig zu gehen, dass die besagten Leistungen (zwischen Fr. 400.-- und Fr. 500.--) für einen durchschnittlich verdienenden Menschen einen wesentlichen wirtschaftli- chen Wert haben. Mit Blick auf die Höhe der jährlichen Spenden der E.-Mitglieder, welche sich zwischen Fr. 10'000.-- bis Fr. 50'000.-- bewegen und somit erhebliche finanzielle Beiträge darstellen, ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei den E.-Mitglieder grössten- teils um (sehr) wohlhabende Personen handelt. Aus ihrer (vorliegend mas- sgeblichen) Sicht stellt die Übernachtung kein wesentlicher wirtschaftlicher Wert dar, der über die übliche Beziehungspflege hinausgeht, sondern eine Verdankung im Rahmen des (in ihren Kreisen) sozial Üblichen. Für die E.-Mitglieder steht nach wie vor die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin im Vordergrund, wobei der allenfalls im Sinne eines Dankeschöns erhaltene wirtschaftliche Vorteil nebensächlich ist und nicht Motivation und Anlass für ihre Zahlung war. 4.3.2.3 Letztlich spricht im vorliegenden Fall auch das wertmässige Miss- verhältnis dagegen, dass zwischen der Zahlung des Mitgliederbeitrags und
A-1426/2024 Seite 33 der Teilnahme am I._______ (VIP) Wochenende oder am E.-Ban- kett eine innere wirtschaftliche Verknüpfung besteht. Anders als bei den durch die Vorinstanz zitierten Urteilen des Bundesgerichts (vgl. sogleich) kann die Beschwerdeführerin vorliegend nämlich ein Missverhältnis aufzei- gen. Aus den Akten ergibt sich, was überdies unbestritten ist, dass die Zah- lungen der E.-Mitglieder und die von ihnen (grösstenteils) in An- spruch genommenen Leistungen wertmässig nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Die Beschwerdeführerin erzielte in den massgeblichen Jahren 2014 bis 2018 pro E.-Mitgliedschaft im Durchschnitt Ein- nahmen in Höhe von jährlich Fr. 20'789.-- ([2014: Fr. 485'540.-- / 19 Mit- glieder = Fr. 25'555.--, 2015: Fr. 483'930.-- / 19 Mitglieder = Fr. 25'470.--, 2016: Fr. 492'630.-- / 25 Mitglieder = Fr. 19'705.--, 2017: Fr. 510'068.-- / 29 Mitglieder = Fr. 17'589.--, 2018: Fr. 398'216.-- + Fr. 55'000.-- = Fr. 453'216.-- / 29 Mitglieder = Fr. 15'628.--; insgesamt: Fr. 103'947.-- / 5 (Jahre) = Fr. 20'789.--] zum Ganzen: VB 2, EM, Beiblatt 1, Ziff. 1.1 bzw. Beilage 1; VB 16, Excel-Liste E.-Mitglieder 2014 bis 2018; vgl. auch Beschwerde, Rz. 53 und Rz. 90). Diesen Zahlungen ist der Wert der durch die E.-Mitglieder einmal im Jahr bezogenen Übernachtung im Fünfsternehotel (inkl. Bankett) in Höhe von maximal Fr. 600.-- (vgl. E. 4.3.2.2 [rund Fr. 100.-- {Bankett} und max. Fr. 500.-- {Hotel}]) gegenüber zu stellen. Hieraus ergibt sich ein durchschnittliches Verhältnis von gerade einmal 2.89 % (Fr. 100.-- * Fr. 600.-- / Fr. 20'789.--). Dabei ist durchaus von einem offensichtlichen Missverhältnis zu sprechen. Dies im Gegensatz zum Urteil 2C_466/2020 vom 26. August 2020, in welchem das Bundesge- richt in E. 5.3.2 ausführte, der (dortigen) Beschwerdeführerin sei nicht zu folgen, wenn sie vorbringe, die Zahlung der Genossenschaft stünde offen- kundig in keinem Verhältnis zur Leistung. Die einem solchen Missverhältnis zugrunde liegenden (steuermindernden) Tatsachen seien weder vo- rinstanzlich erstellt noch mache die Beschwerdeführerin eine unvollstän- dige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz geltend. Das Zurverfü- gungstellen eines Labels, das eine klimaneutrale Geschäftstätigkeit ver- mittle, sei ohne Weiteres als eine (werthaltige) Bekanntmachungsleistung zu erfassen. Insgesamt könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Leistungen der Beschwerde- führerin und den Entgelten bestehe. Auch im Urteil 2C_967/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.5 konnte die (dortige) Beschwerdeführerin nicht nach- weisen, dass die Sponsoringbeiträge des Clubs in einem krassen Missver- hältnis zu deren insgesamt erbrachten Bekanntmachungsdienstleistungen standen. Dafür, dass zwischen der Zahlung des Mitgliederbeitrags und der Teilnahme am I. (VIP) Wochenende oder am E._______-Bankett keine innere wirtschaftliche Verknüpfung besteht (und somit kein
A-1426/2024 Seite 34 Leistungsaustausch) spricht letztlich auch, dass sich eine innere wirtschaft- liche Verknüpfung allem voran durch das Vorliegen marktwirtschaftlich gleichwertiger (äquivalenter) Leistungen äussert, wobei Gesetz und Praxis keine absolute Gleichwertigkeit verlangen (Urteile des BGer 2C_100/2016 vom 9. August 2016 E. 3.1; 2C_576/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde das eindeutige Miss- verhältnis jedoch bereits aufgezeigt. 4.3.3 Insgesamt stehen den Zahlungen der E.-Mitglieder somit keine hinreichend konnexen Leistungen der Beschwerdeführerin gegen- über. 4.3.4 Gemäss Art. 3 Bst. c MWSTG liegt eine Leistung vor, wenn die Ein- räumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittper- son in Erwartung eines Entgelts erfolgt (E. 2.4.2). Folglich ist die Entgelt- serwartung der Beschwerdeführerin zu prüfen: 4.3.4.1 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz haben zukünftige E.-Mitglieder die streitbetroffenen Leistungen, wie die Übernach- tung im Fünfsternehotel oder die Teilnahme am Bankett, auch dann erhal- ten, wenn sie ihre Zahlung noch nicht geleistet haben. Selbst Nichtmitglie- der haben diese Leistungen erhalten. Wie gezeigt, waren von den über 100 Teilnehmenden an den besagten Wochenenden in den massgeblichen Jahren jeweils nur zwischen 19 bis 29 Teilnehmer zugleich E.-Mit- glieder (ausführlich: E. 4.3.1.3). Es kann der Vorinstanz somit nicht gefolgt werden, dass die Beschwerdeführerin den Mitgliedern des E. ver- spreche, mit einer Begleitperson an einem Wochenende im Fünfsterneho- tel und an einem Bankett teilnehmen zu können und im Gegenzug hierfür eine Bezahlung von mindestens Fr. 10'000.-- (im Sinne einer Mindestspen- denhöhe) erwarte. Vielmehr zeigen die Akten, dass die Einladung in das Fünfsternehotel oder ans Bankett nicht davon abhängig gewesen ist, ob (vorgängig) ein «Mitgliederbeitrag» gezahlt wurde. Die Einladungen sind ohne Entgeltserwartung (wenn auch nicht ohne Hoffnung auf Einnahmen) ausgesprochen worden. Es ist davon auszugehen, dass es sich einerseits tatsächlich primär um eine Danksagung an die E._______-Mitglieder ge- handelt hat bzw. um Massnahmen, diese zu weiteren Zahlungen zu ani- mieren. Andererseits sollten dadurch offensichtlich potentielle Geldgeber, die noch keine Spenden geleistet hatten, gewonnen werden.
A-1426/2024 Seite 35 4.3.4.2 Die Beschwerdeführerin hat die Übernachtung im Fünfsternehotel und die Teilnahme am Bankett somit ohne Entgeltserwartung ausgespro- chen. 4.3.5 4.3.5.1 Hinsichtlich der Teilnahme an den «Investorenreisen» bzw. Reisen in ein «A.-Land» liegt gemäss Vorinstanz eine Leistung im mehr- wertsteuerlichen Sinn vor, da es sich für die E.-Mitglieder um eine exklusive Möglichkeit handle, an einer geführten Reise teilzunehmen. Laut Beschwerdeführerin habe aber keine Exklusivität bestanden. An den Rei- sen könnten alle interessierten Personen teilnehmen, sie würden – zumin- dest heute – auf der Website ausgeschrieben. Habe sich ein E.- Mitglied für eine solche Teilnahme entschieden, habe es sämtliche für diese Reise anfallenden Kosten separat bezahlen müssen. Bei dieser «ex- klusiven Möglichkeit, an einer geführten Reise teilzunehmen» handle es sich nicht um einen verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert. 4.3.5.2 Ob es sich bei diesen Reisen um einen verbrauchsfähigen wirt- schaftlichen Wert handelt, kann offengelassen werden. Da bereits bei der Übernachtung im Fünfsternhotel und der Teilnahme am Bankett keine in- nere wirtschaftliche Verknüpfung besteht, ist eine solche erst recht nicht bei einer derart vagen Möglichkeit zu erblicken, an einer allfälligen, durch die Beschwerdeführerin angebotenen, aber selbst zu zahlenden, Reise teilzunehmen. Auch hier standen die Unterstützung und Bereicherung der Beschwerdeführerin bzw. derer Projekte im Vordergrund und nicht der Er- halt dieser Reise. 4.4 Insgesamt stehen den Zahlungen der E.-Mitglieder keine hin- reichend konnexen Leistungen der Beschwerdeführerin gegenüber und auch die Beschwerdeführerin hatte keine Entgeltserwartung. Ein Leis- tungsverhältnis ist demnach zu verneinen, weshalb die streitbetroffenen Mittelflüsse als sog. Nicht-Entgelte gelten (vgl. E. 2.4.7). Ausserdem hat sich gezeigt, dass trotz leichter Abweichungen in den Formulierungen der Vereinbarung und der den jeweiligen E._______-Mitgliedern zur Verfügung gestellten Auswahl zwischen drei unterschiedlichen Mitgliederbeiträgen so- wie der unterschiedlichen Ausgestaltung der «Spendenverhältnisse» (vgl. E. 4.3) entgegen der Beschwerdeführerin somit keine für die Beurteilung des vorliegenden Falls rechtswesentlichen Unterschiede bestehen. Folg- lich kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe diesbezüglich den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich ermittelt.
A-1426/2024 Seite 36 Zahlungen von «Einzelspendern» 5.1 Sodann gilt es zu klären, wie es sich bei den Zahlungen von Personen verhält, welche nicht dem E._______ angehörten und unregelmässige bzw. teilweise nicht wiederkehrende Beiträge zahlten (nachfolgend als sog. «Einzelspender» bezeichnet). 5.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, auch diesbe- züglich habe die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass je- der der insgesamt 233 aufgerechneten Spendeneingänge aufgrund der Absicht der zahlenden Person erfolgt sei, eine Leistung zu erhalten. Zudem habe die Vorinstanz ihre Entgeltserwartung (diejenige der Beschwerdefüh- rerin) nicht dargelegt. Auch bei den Einzelspendern finde sich hinter na- hezu jedem Namen ein Verwendungszweck (teilweise inkl. Anzahl der zu- gesagten Ratenzahlung). Auch die Einzelspender hätten in aller Regel für einen ganz konkreten Zweck gezahlt. Da die Vorinstanz auf die Begrün- dung hinsichtlich der E.-Mitglieder verweise, würden auch hier ihre allgemeinen Ausführungen zu den E.-Mitgliedern gelten. Hin- sichtlich der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung sei anzumerken, dass in den massgeblichen Jahren ein Einzelspender bzw. eine Einzelspenderin im Durchschnitt Fr. 4'100.-- gespendet habe. Im Rahmen ihrer Stellung- nahme führt sie (die Beschwerdeführerin) aus, es genüge nicht, wenn die Vorinstanz ihre Aufrechnung mit Verweis auf die Ausführungen bzgl. E.-Mitglieder begründe. Letztlich hätten nicht einmal die E.-Mitglieder einen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Teilnahme an den Anlässen gehabt. 5.3 Die Vorinstanz entgegnet, bestehende und auch potentielle Geldgeber hätten auch in dieser Konstellation an Anlässen der Beschwerdeführerin teilnehmen können, welche über die üblichen Fundraising-Aktivitäten einer gemeinnützigen Organisation oder ein sozialübliches Dankeschön hinaus- gehen würden. Aus Sicht der zahlenden Person stehe nicht mehr die Un- terstützung der Beschwerdeführerin, sondern (auch) der Erhalt der Leis- tungen wie eine Teilnahme am I._______ (VIP) Wochenende oder am E.-Bankett im Vordergrund. Der Förderwille setze nämlich voraus, dass die zahlende Person nur eine Gegenleistung von geringem Wert er- halten würde. Insgesamt bestünde eine innere wirtschaftliche Verknüp- fung. 5.4 Nicht bestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass diverse Perso- nen, welche zwar nicht dem E. angehörten, trotzdem am
A-1426/2024 Seite 37 I._______ (VIP) Wochenende und am E.-Bankett teilgenommen haben und zugleich (unregelmässige) Beiträge an die Beschwerdeführerin überwiesen haben (vgl. E. 4.3.1.3; insbesondere: VB 2, EM, Beiblatt 1, Ziff. 1.2 bzw. Beilage 2; VB 15, Excel-Liste Teilnehmer Anlässe). 5.4.1 Vorliegend steht den Zahlungen der Einzelspender keine innerlich wirtschaftlich verknüpfte Leistung (der Beschwerdeführerin) gegenüber. Anders als bei den E.-Mitgliedern machten die Einzelspender vor- liegend (wohl) nicht einmal eine rechtlich bindende Zusage, eine Spende zu tätigen; sie hatten keine E.-Vereinbarungen unterzeichnet und galten demnach nicht als E.-Mitglieder. Sie wurden nicht offiziell an die Anlässe eingeladen und besassen keinen durchsetzbaren Anspruch darauf. Im Zeitpunkt der Zahlung hatten die Einzelspender demnach nicht die Absicht, eine Leistung der Beschwerdeführerin – wie die Teilnahme am I._______ (VIP) Wochenende und am E.-Bankett – zu erhalten. Vielmehr wollten sie die Beschwerdeführerin unterstützen und bereichern ohne Erwartung einer konkreten Gegenleistung. Dass von einer Spende auszugehen ist, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass bei nahezu allen Einzelspendern neben dem Namen ein konkreter Verwendungszweck auf- geführt wurde (vgl. diesbezüglich BGE 126 II 443 E. 8a, wonach in der Nennung eines Verwendungszwecks keine konkrete Gegenleistung zu er- blicken ist). 5.4.2 Ausserdem fehlt es auch in dieser Konstellation an der Entgeltser- wartung der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu: E. 4.3.4). Sie liess die Ein- zelspender nämlich teilweise an den jährlichen Anlässen teilnehmen, bevor diese erstmals gezahlt hatten bzw. ohne zu wissen, ob sich diese Person im Folgejahr (in den Folgejahren) noch einmal zu einer Spende bereit er- klären. Da es sich bei den Einzelspendern nicht um E.-Mitglieder handelte und diese keine E._______-Vereinbarung unterzeichnet hatten, wurden sie nicht aufgrund einer solchen Vereinbarung (und erst recht nicht aufgrund der Webseite) auf die Anlässe der Beschwerdeführerin aufmerk- sam gemacht. Die Einladung in das Fünfsternehotel oder ans Bankett ist somit nicht davon abhängig gewesen, ob (vorgängig) ein Beitrag gezahlt wurde. Die Einladungen sind ohne Entgeltserwartung ausgesprochen wor- den (vgl. hierzu auch: E. 4.3.4.1). 5.5 Insgesamt stehen den Zahlungen der Einzelspender keine hinreichend konnexen Leistungen der Beschwerdeführerin gegenüber. Da letztlich auch die Beschwerdeführerin keine Entgeltserwartung hatte, liegt auch aus ihrer Sicht kein Leistungsverhältnis vor. Ein Leistungsverhältnis ist
A-1426/2024 Seite 38 demnach auch hier zu verneinen, weshalb die streitbetroffenen Mittelflüsse als sog. Nicht-Entgelte gelten (vgl. E. 2.4.7). Zahlungen von «Partner-Organisationen» 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Zahlungen (ab 2015) von fünf juristi- schen Personen an die Beschwerdeführerin als Spenden oder Entgelte zu qualifizieren sind bzw. ob die diesbezügliche Bekanntmachung durch die Beschwerdeführerin als steuerbare Werbeleistung oder von der Steuer ausgenommene Bekanntmachungsleistung gilt. Auf der Webseite der Beschwerdeführerin wurden im relevanten Zeitraum unter anderem fünf juristische Personen – verlinkt und mit Logo – als «Part- ner-Organisationen» genannt. Es handelt sich um die P._______ Founda- tion, die J._______ Foundation, die Q._______ Stiftung, die R._______ Stiftung und die S._______ Genossenschaft (VB 11, Auszüge/Ausdrucke Internet, S. 14 f. und S. 25 f.). Nicht bestritten ist und aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von diesen juristischen und zugleich ge- meinnützigen Personen Geldbeträge erhalten hat (VB 4, Unterlagen zur Ziff. 1.3 der EM, S. 1, S. 3 f., S. 7 f., S. 10, S. 24, S. 26 ff., S. 33 f., S. 37, S. 39, S. 41; VB 3, Unterlagen zur Ziff. 1.1 der EM, S. 79 ff.). 6.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass überhaupt ein Leistungsver- hältnis vorliegt. Bei keiner der fünf Organisationen sei belegbar, dass deren Motiv (für die Auszahlung der Beträge) der Erhalt einer Leistung gewesen sei. Drei von diesen Organisationen hätten keine Erwähnung ihrer Unter- stützung gefordert. Für die Praxisfestlegung der ESTV zu Art. 3 Bst. i MWSTG, wonach bei einer Verlinkung ein Leistungsverhältnis vorliege, be- stehe keine rechtliche Grundlage. Hinsichtlich Bekanntmachungsleistun- gen führt sie aus, dass sie und ihre Gegenparteien gemeinnützige Stiftun- gen seien, weshalb das subjektive Tatbestandsmerkmal von Art. 21 Abs. 2 Bst. 27 MWSTG doppelt erfüllt sei. Eine explizite «Verdankung» der Zah- lungen der «Partner-Organisationen» – auf welche die Vorinstanz in der EM und der Verfügung noch abgestellt habe – werde in der Praxisfestle- gung der Vorinstanz nirgends als Tatbestandsvoraussetzung gefordert (es genüge eine «Bekanntgabe»). Explizit zugelassen sei die Verlinkung mit der Internetseite der zuwendenden Person. Es dürften sogar deren Ge- schäftstätigkeit allgemein beschrieben oder auch eine allgemeine Werbe- botschaft damit verbunden werden. Indem sie (die Beschwerdeführerin) die zahlenden Organisationen als «Partner» bezeichnet habe, habe sie die Unterstützung durch die fünf Organisationen bekannt gemacht. Im
A-1426/2024 Seite 39 Rahmen ihrer Stellungnahme führt sie erneut aus, keine der fünf zahlenden Organisationen habe eine Verlinkung (durch die Beschwerdeführerin) er- wartet. Sie (die Beschwerdeführerin) habe diese freiwillig erstellt. Es gebe keinen vernünftigen Grund, weshalb die gemeinnützigen Organisationen in der Verlinkung einen besonderen «wirtschaftlichen Mehrwert» erblickt hät- ten, der über eine Publikation hinausgegangen wäre. Eine Bekanntma- chungsleistung müsse – mangels Leistungsverhältnis – eigentlich gar nicht geprüft werden. Jedenfalls habe der Begriff einer Partnerschaft bei gemein- nützigen Organisationen eine andere Bedeutung, als bei unternehmerisch tätigen Rechtsträgern. 6.3 Laut Vorinstanz liege keine (von der Steuer ausgenommene) Bekannt- machungsleistung vor, weil zum einen eine Verdankung fehle (bzw. ein Hin- weis auf die Unterstützung im Internet) und zum andern mit der Verlinkung auf die juristische Person generell für deren Tätigkeit geworben werde. Es sei aufgrund der Unterlagen erstellt, dass bei einzelnen Geldgebern deren Nennung gemäss den schriftlichen Vereinbarungen geschuldet und auch effektiv erbracht worden sei. Mit der Verlinkung werde nicht mehr nur neut- ral auf die Zuwendung aufmerksam gemacht, weshalb keine Spende vor- liegen könne. Die Nennung habe überdies einen wirtschaftlichen Wert, da deren Bekanntheitsgrad und deren Fundraising gefördert werde. Eine in- nere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen den Zahlungen und der Nen- nung/Verlinkung sei daher gegeben. Eine Bekanntmachungsleistung setze praxisgemäss voraus, dass für das Publikum erkennbar sei, dass eine Un- terstützung bekannt gemacht werde. Ein einfaches Werbebanner oder nur das Logo mit Verlinkung genüge nicht; diese müssten im Zusammenhang mit einem klaren Hinweis auf die Unterstützung erwähnt werden. Vorlie- gend fehlten ausdrückliche Hinweise auf eine Zuwendung/Unterstützung und deren Verdankung. Die fünf juristischen Personen würden lediglich als «Partner-Organisationen» bezeichnet. Dies deute lediglich auf eine Zu- sammenarbeit, nicht aber auf eine Unterstützung hin. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz, die Erwäh- nung der Geldgeber (mit Logo und Verlinkung) auf der Webseite der Be- schwerdeführerin und die Zahlungen würden sich gegenseitig bedingen. Ob die Verlinkung aus Sicht der Geldgeber angeblich nicht geschuldet ge- wesen sei, spiele keine Rolle. Eine Verlinkung könne nicht mehr als neut- rale Nennung gelten, da die Besucher mit einem einfachen «Klick» auf die verlinkten Webseiten und somit auf die Informationen über die Tätigkeit der genannten Organisation Zugriff hätten. Dies gelte auch für gemeinnützige Organisationen, da diese Verlinkung auch für sie einen wirtschaftlichen
A-1426/2024 Seite 40 Wert habe. Sie betont erneut, aus der Bezeichnung «Partner-Organisa- tion» ergebe sich lediglich, dass eine Zusammenarbeit bestehe, nicht je- doch, dass die Organisation die Beschwerdeführerin unterstütze, was für eine Bekanntmachungsleistung aber erforderlich sei, um sie von einer (steuerbaren) Werbeleistung zu unterscheiden. 6.4 6.4.1 Einer der fünf zu prüfenden Beitragszahlenden war die S._______ Genossenschaft. Wie gezeigt (E. 6.1), wurde sie auf der (damaligen) Web- seite der Beschwerdeführerin verlinkt und mit Logo als «Partner-Organisa- tion» genannt. Dem massgeblichen Schreiben der S._______ Genossen- schaft vom 6. Dezember 2018 (VB 4, Unterlagen zur Ziff. 1.3 der EM, S. 1 f.) lässt sich Folgendes entnehmen: «Sie [die Beschwerdeführerin, An- merkung des Gerichts] sind berechtigt und verpflichtet, die Unterstützung an geeigneter Stelle und unter Verwendung des S.-Logos wie folgt zu erwähnen: ‹Das Projekt Förderprogramm für kleine und mittlere Unter- nehmen (KMU) in der Staat 3 wurde durch den S. Fonds geför- dert.› Die Erwähnung bedarf vor der Publikation einer Abnahme durch das Generalsekretariat der S._______ Genossenschaft [...]. Bis zum 7. Juni 2019 ist uns ein Zwischenbericht zum Stand des Projekts (inklusive Finan- zen) und nach Projektabschluss ein Schlussbericht zuzustellen. Wir bitten Sie, uns frühzeitig über allfällige Verzögerungen bei der Berichterstattung zu informieren». Aus dieser Korrespondenz ist ersichtlich, dass die Zahlung der S._______ Genossenschaft klar daran geknüpft war, dass die Beschwerdeführerin die Unterstützung unter Verwendung des S.-Logos erwähnt. Die S. Genossenschaft behielt sich vor der Publikation sogar eine diesbezügliche Abnahme vor. Die Leistungen der Beschwerdeführerin er- schöpfen sich aber nicht in einer blossen «Erwähnung» einer Zuwendung (welche zudem in neutraler Form erfolgen müsste) im Sinne von Art. 3 Bst. i MWSTG. Die Beschwerdeführerin hat die S._______ Genossen- schaft auf ihrer (damaligen) Webseite unter Verwendung des S.- Logos zudem verlinkt. Davon, dass die S. Genossenschaft keine solche Verlinkung erwartet habe, wie die Beschwerdeführerin behauptet, kann nicht ausgegangen werden. Sie hatte sich nämlich schriftlich – wie gezeigt – vor der Publikation eine Abnahme (im Sinne einer Zustimmung) vorbehalten. Diesfalls ist davon auszugehen, dass diese Verlinkung in ge- meinsamer Absprache entstanden ist.
A-1426/2024 Seite 41 Nach Verwaltungspraxis und Doktrin kann eine Nennung einer Zuwendung «in neutraler Form» im Sinne von Art. 3 Bst. i MWSTG nur vorliegen, wenn die Nennung des Zuwendenden in der Publikation nicht mit Werbeslogans versehen ist, darin nicht auf seine Produkte hingewiesen wird und auch keine zusätzlichen Bemerkungen zu seiner Geschäftstätigkeit enthalten ist (ausführlich: E. 2.5.2). Da mit einer Verlinkung die Besucher der Webseite der Beschwerdeführerin mit einem einfachen «Klick» auf die verlinkte Web- seite der S._______ Genossenschaft gelangten, auf welcher auch Infor- mationen über deren Geschäftstätigkeit enthalten waren, liegt gemäss Pra- xis der Vorinstanz und der Lehre keine Nennung einer Zuwendung «in neutraler Form» im Sinne von Art. 3 Bst. i MWSTG vor (vgl. GLAUSER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 3 N. 245). Vorliegend wurde die Bekannt- gabe vereinbart. Unter dem Reiter «Über A.» bzw. «Partner-Orga- nisationen» wird mit dem (verlinkten) Logo der S. Genossenschaft die Zuwendung auch für das Publikum erkennbar bekannt gegeben. Somit liegt keine steuerbare Werbeleistung, sondern eine (von der Steuer ausge- nommene: vgl. E. 2.6.1) Bekanntmachungsleistung vor (E. 2.6.3). Die Frage, ob die im Detail nicht ohne Weiteres nachvollziehbare Praxis der Vorinstanz gesetzeskonform ist (vgl. E. 6.2; MI 05 Ziff. 2.2), muss deshalb nicht weiter geklärt werden. 6.4.2 Auch die R._______ Stiftung hat Beiträge an die Beschwerdeführerin bezahlt. Sie wurde ebenfalls auf der (damaligen) Webseite der Beschwer- deführerin verlinkt und mit Logo als «Partner-Organisation» genannt (E. 6.1). Aus dem sich in den Akten befindlichen Schreiben der R._______ Stiftung vom 22. August 2017 (VB 4, Unterlagen zur Ziff. 1.3 der EM, S. 3 [vgl. auch das {nahezu gleichlautende} Schreiben vom 16. Juni 2015, S. 8]) ergibt sich Folgendes: «Bei Erwähnung unserer Unterstützung kann das Logo von unserer Internetseite (...) (Downloads) heruntergeladen werden. Nach Abschluss des Projektes erwarten wir einen Schlussbericht mit Schlussabrechnung gemäss Merkblatt auf unserer Internetseite». Hieraus lässt sich schliessen, dass der Beitrag der R._______ Stiftung da- von abhängig war, dass die Beschwerdeführerin die Unterstützung unter Verwendung des Logos dieser Stiftung erwähnt. Die Leistungen der Be- schwerdeführerin erschöpften sich aber auch hier nicht in einer blossen «Erwähnung» einer Zuwendung (welche zudem in neutraler Form erfolgen müsste) im Sinne von Art. 3 Bst. i MWSTG. Die Beschwerdeführerin hat die R._______ Stiftung auf ihrer (damaligen) Webseite unter Verwendung deren Logos nämlich ausserdem verlinkt. Davon, dass die R._______ Stif- tung keine solche Verlinkung erwartet habe, wie die Beschwerdeführerin
A-1426/2024 Seite 42 behauptet, kann nicht ausgegangen werden. Zwar hatte sie sich schriftlich vor der Publikation keine Abnahme vorbehalten. Trotzdem ist auch hier da- von auszugehen, dass diese Verlinkung in gemeinsamer Absprache ent- standen ist, da im Rahmen des Geschäftsbetriebes davon ausgegangen werden kann, dass die R._______ Stiftung und Leisterin namhafter Be- träge von der Beschwerdeführerin darüber informiert wurde, wie sie gegen- über der Öffentlichkeit auf dem Netz erscheint. Da mit einer Verlinkung die Besucher der Webseite der Beschwerdeführerin mit einem einfachen «Klick» auf die verlinkte Webseite der R._______ Stiftung gelangten, auf welcher auch Informationen über deren Geschäftstätigkeit enthalten wa- ren, liegt keine Nennung einer Zuwendung «in neutraler Form» im Sinne von Art. 3 Bst. i MWSTG vor. Vorliegend wurde die Bekanntgabe verein- bart. Unter dem Reiter «Über A.» bzw. «Partner-Organisationen» wird mit dem (verlinkten) Logo der R. Stiftung die Zuwendung auch für das Publikum erkennbar bekannt gegeben. Somit liegt keine steu- erbare Werbeleistung, sondern eine (von der Steuer ausgenommene) Be- kanntmachungsleistung vor (vgl. bereits: E. 6.4.1). 6.4.3 Sodann sind die Beiträge der P._______ Foundation an die Be- schwerdeführerin zu prüfen. Wiederum wurde die P._______ Foundation auf der (damaligen) Webseite der Beschwerdeführerin mit Logo als «Part- ner-Organisation» genannt und verlinkt (E. 6.1). Einem Schreiben der P._______ Foundation vom 27. August 2018 bzw. dessen Anhang A (VB 4, Unterlagen zur Ziff. 1.3 der EM, S. 24 f.; [vgl. zum Reporting auch das Schreiben vom 6. Januar 2016 bzw. dessen Anhang A, S. 30]) lässt sich unter anderem Folgendes entnehmen: «the Grantee [die Beschwerdefüh- rerin] will submit to the Foundation a final financial report showing detailed expenses against budget, as outlined in Annex B, [...]». Im Rahmen dieses Reportings verlangte die P._______ Foundation gleichzeitig, dass ihr die Beschwerdeführerin hochwertige digitale Fotos bzw. das Recht, diese Bil- der zu verwenden, zur Verfügung stellt («the Grantee will also provide with each report high quality digital photographs of the project and beneficiaries activities to the Foundation. The Grantee hereby grants the Foundation a royalty free and unlimited right to use the pictures in its publications or oth- erwise»; VB 4, Unterlagen zur Ziff. 1.3 der EM, Schreiben vom 6. Januar 2016 bzw. dessen Anhang A, S. 31). In diesem Schreiben wurde ausser- dem vereinbart, dass die Beschwerdeführerin die Unterstützung – mit vor- heriger schriftlicher Zustimmung – bekannt geben bzw. auf ihrer Webseite veröffentlichen darf («the Grantee is allowed to disclose externally the fact that the Grantee has received a grant from the Foundation. In particular this means that the relationship can be published on the Grantee’s website
A-1426/2024 Seite 43 as well as be disclosed to other organizations. Furthermore, the relation- ship may be listed in the Grantee’s materials, e.g. annual report. For the avoidance of doubt, amounts contributed by the Foundation and / or any other terms and conditions may only be disclosed with the prior written con- sent of the Foundation»; ebenda, S. 31). Aus dieser Korrespondenz erhellt, dass die Zahlung der P._______ Foun- dation daran geknüpft war, dass die Beschwerdeführerin die Unterstützung auf ihrer Webseite erwähnt und der P._______ Foundation gleichzeitig Fo- tos bzw. die Rechte daran – wohl zu Marketingzwecken – zur Verfügung stellt. Auch hier war die Offenlegung der Unterstützung daran geknüpft, dass sich die Beschwerdeführerin von der P._______ Foundation eine vor- herige schriftliche Zustimmung einholte. Die Leistungen der Beschwerde- führerin erschöpfen sich aber auch hier nicht in einer blossen «Erwäh- nung» einer Zuwendung (welche zudem in neutraler Form erfolgen müsste) im Sinne von Art. 3 Bst. i MWSTG. Die Beschwerdeführerin hat die P._______ Foundation auf ihrer (damaligen) Webseite unter Verwen- dung deren Logos zudem verlinkt. Davon, dass die P._______ Foundation keine solche Verlinkung erwartet habe, wie die Beschwerdeführerin be- hauptet, kann nicht ausgegangen werden. Auch sie hatte sich nämlich – wie gezeigt – vor der Publikation eine schriftliche Zustimmung ausbedun- gen. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Verlinkung in ge- meinsamer Absprache entstanden ist. Da mit einer Verlinkung die Besu- cher der Webseite der Beschwerdeführerin mit einem einfachen «Klick» auf die verlinkte Webseite der P._______ Foundation gelangten, auf wel- cher auch Informationen über deren Geschäftstätigkeit enthalten waren, liegt keine Nennung einer Zuwendung «in neutraler Form» im Sinne von Art. 3 Bst. i MWSTG vor. Vorliegend wurde die Bekanntgabe vereinbart. Unter dem Reiter «Über A.» bzw. «Partner-Organisationen» wird mit dem (verlinkten) Logo der P. Foundation die Zuwendung auch für das Publikum erkennbar bekannt gegeben. Somit liegt keine steuerbare Werbeleistung, sondern eine (von der Steuer ausgenommene) Bekannt- machungsleistung vor (vgl. bereits: E. 6.4.1). 6.4.4 Die Q._______ Stiftung hat Beiträge an die Beschwerdeführerin be- zahlt. Sie wurde ebenfalls auf der (damaligen) Webseite der Beschwerde- führerin verlinkt und mit Logo als «Partner-Organisation» genannt (E. 6.1). Aus dem sich in den Akten befindlichen Schreiben vom 13. März 2018 (VB 4, Unterlagen zur Ziff. 1.3 der EM, S. 37 f. [vgl. auch das {nahezu gleichlautende} Schreiben vom 16. Mai 2017, S. 39 f.]) ergibt sich Folgen- des: «[...] Bezüglich des unterstützten Projekts führt der Projektpartner [die
A-1426/2024 Seite 44 Beschwerdeführerin; Anmerkung des Gerichts] eine angemessene Doku- mentation [...]. Im Zusammenhang mit dem unterstützten Projekt wird der Projektpartner (inklusive allfällige vom Projektpartner involvierte Dritte) der Stiftung alle verlangten Auskünfte gewähren, welche die Stiftung zur Über- wachung oder Evaluierung des Projekts vernünftigerweise verlangen kann [...]». Im Schreiben vom 16. Mai 2017 (VB 4, Unterlagen zur Ziff. 1.3 der EM, S. 39 f.) wurde ausserdem vereinbart, «Die Stiftung kann zu Marke- tingzwecken über das Projekt berichten. Auf Anfrage stellt der Projekt- partner [die Beschwerdeführerin; Anmerkung des Gerichts] unentgeltlich geeignetes, frei verwendbares Bild-/Filmmaterial zur Verfügung.» Ähnli- ches haben die Parteien im Schreiben vom 14. Juni 2016 (VB 4, Unterla- gen zur Ziff. 1.3 der EM, S. 41 f.) festgehalten: «Auf Anfrage und nach Mög- lichkeit wird der Projektpartner einige aussagekräftige Fotos des unter- stützten Projekts zur Verfügung stellen. Die Fotos sollten elektronisch, in hoher Auflösung, mit einer Bildlegende und mit den Angaben des Copy- rights geliefert werden. Q._______ kann die Fotos für Marketingzwecke oder zur Information von Spendern in den ihr sinnvoll erscheinenden Me- dien und Unterlagen verwenden.» Aus dieser Korrespondenz ist ersichtlich, dass die Zahlung der Q._______ Stiftung daran geknüpft war, dass ihr die Beschwerdeführerin Fotos bzw. die Rechte daran zu Marketingzwecken zur Verfügung stellt. Die Q._______ Stiftung hat zwar nicht direkt gefordert, dass die Beschwerde- führerin die Unterstützung auf deren Webseite erwähnt. Trotzdem hat sich die Q._______ Stiftung das Recht gesichert, zu Marketingzwecken über das (durch sie unterstützte) Projekt der Beschwerdeführerin selber berich- ten zu können. Die Zahlungen der Q._______ Stiftung erfolgten somit nicht ohne Erwartung einer Gegenleistung. Die Korrespondenz verdeutlicht, dass durch die Kooperation der Bekanntheitsgrad und das Image der Q._______ Stiftung gefördert werden soll. Die Leistungen der Beschwer- deführerin erschöpften sich aber auch hier nicht in einer blossen «Erwäh- nung» einer Zuwendung (welche zudem in neutraler Form erfolgen müsste) im Sinne von Art. 3 Bst. i MWSTG. Die Beschwerdeführerin hat die Q._______ Stiftung auf ihrer (damaligen) Webseite unter Verwendung deren Logos nämlich ausserdem verlinkt. Davon, dass die Q._______ Stif- tung keine solche Verlinkung erwartet habe, wie die Beschwerdeführerin behauptet, kann nicht ausgegangen werden. Zwar hatte sie sich schriftlich vor einer Publikation keine Abnahme vorbehalten. Aufgrund der obgenann- ten Korrespondenz, welche sich insbesondere auch mit dem Marketing be- fasste, ist auch hier davon auszugehen, dass diese Verlinkung in gemein- samer Absprache entstanden ist. Da mit einer Verlinkung – wie gezeigt –
A-1426/2024 Seite 45 die Besucher der Webseite der Beschwerdeführerin mit einem einfachen «Klick» auf die verlinkte Webseite der Q._______ Stiftung gelangten, auf welcher auch Informationen über deren Geschäftstätigkeit enthalten wa- ren, liegt keine Nennung einer Zuwendung «in neutraler Form» im Sinne von Art. 3 Bst. i MWSTG vor. Vorliegend wurde die Bekanntgabe zwar nicht direkt vereinbart. Unter dem Reiter «Über A.» bzw. «Partner-Or- ganisationen» wird mit dem (verlinkten) Logo der Q. Stiftung die Zuwendung auch für das Publikum erkennbar bekannt gegeben. Somit liegt keine steuerbare Werbeleistung, sondern eine (von der Steuer ausge- nommene) Bekanntmachungsleistung vor (vgl. bereits: E. 6.4.1). 6.4.5 Schliesslich sind die bezahlten Beiträge der J._______ Foundation, welche zugleich E.-Mitglied war, an die Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die J. Foundation wurde auch auf der (damaligen) Webseite der Beschwerdeführerin verlinkt und mit Logo als «Partner-Or- ganisation» genannt (E. 6.1). Aus dem sich in den Akten befindlichen Pro- tokoll der J._______ Foundation vom 19. September 2016 (VB 3, Unterla- gen zur Ziff. 1.1 der EM, S. 80) ergibt sich Folgendes: «A._______ ist ein Partnerschaftsprojekt der J._______ Foundation. Wir sind für Sie ein sehr wichtiger Partner, doch möchte J._______ auch visuell auf der Webseite [der Beschwerdeführerin; Anmerkung des Gerichts] auf den ersten Blick ersichtlich sein (Über uns).» Aus diesem Protokoll erhellt – entgegen der Beschwerdeführerin – gerade, dass die Zahlung der J._______ Foundation klar daran geknüpft war, dass die Beschwerdeführerin auf Unterstützung der J._______ Foundation auf ihrer Webseite aufmerksam macht. Sie forderte gar, dass sie auf der Homepage unter der Rubrik «Über uns» auf den ersten Blick ersichtlich ist. Dies wurde unter anderem mit dem Logo garantiert. Wie schon bei den anderen Organisationen ausgeführt, erschöpften sich die Leistungen der Beschwerdeführerin aber auch hier nicht in einer blossen «Erwähnung» einer Zuwendung (welche zudem in neutraler Form erfolgen müsste) im Sinne von Art. 3 Bst. i MWSTG. Die Beschwerdeführerin hat die J._______ Foundation auf ihrer (damaligen) Webseite unter Verwendung deren Logos nämlich ausserdem verlinkt. Davon, dass die J._______ Foundation keine solche Verlinkung erwartet habe, wie die Beschwerdeführerin auch hier geltend macht, kann nicht ausgegangen werden. Zwar hatte sich die J._______ Foundation (wohl) schriftlich vor der Publikation keine Abnahme vorbehalten. Trotzdem ist auch hier davon auszugehen, dass diese Verlin- kung in gemeinsamer Absprache entstanden ist. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass die J._______ Foundation gar Forderungen stellte,
A-1426/2024 Seite 46 wie und dass sie auf der Homepage auf den ersten Blick ersichtlich sein müsse. Da mit einer Verlinkung die Besucher der Webseite der Beschwer- deführerin mit einem einfachen «Klick» auf die verlinkte Webseite der J._______ Foundation gelangten, auf welcher auch Informationen über de- ren Geschäftstätigkeit enthalten waren, liegt keine Nennung einer Zuwen- dung «in neutraler Form» im Sinne von Art. 3 Bst. i MWSTG vor. Vorliegend wurde die Bekanntgabe vereinbart. Unter dem Reiter «Über A.» bzw. «Partner-Organisationen» wird mit dem (verlinkten) Logo der J. Foundation die Zuwendung auch für das Publikum erkennbar bekannt gegeben. Somit liegt keine steuerbare Werbeleistung, sondern eine (von der Steuer ausgenommene) Bekanntmachungsleistung vor (vgl. bereits: E. 6.4.1). 6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde- führerin allen fünf streitbetroffenen Organisationen (von der Steuer ausge- nommene) Bekanntmachungsleistungen erbracht hat. Stiftung B._______ 7.1 Überdies muss geklärt werden, ob die Zahlungen von der Stiftung B._______ an die Beschwerdeführerin in Höhe von insgesamt 2,9 Mio. Fr. als Entgelt für die allfällige Projektbewirtschaftung/-betreuung durch die Beschwerdeführerin oder als Spenden einzuordnen sind. 7.2 Es sei zwar richtig, so die Beschwerdeführerin, dass die Stiftung B._______ die administrativen Kosten von ihr (der Beschwerdeführerin) trage. Hierzu entrichte ihr die Stiftung B._______ aus deren Stiftungsver- mögen die umstrittenen Beiträge, damit sie (die Beschwerdeführerin) den eigenen Betriebsaufwand decken könne. Hierbei handle es sich um ein Nichtentgelt. Sie (die Beschwerdeführerin) sei eine operative Stiftung mit einem hohen operativen Aufwand; ihre Tätigkeit sei verhältnismässig auf- wendig. Die Stiftung B._______ hingegen sei eine Förderstiftung, bei wel- cher die konkrete Arbeit nicht bei der Stiftung, sondern bei den durch sie finanziell unterstützten Institutionen stattfinde. Die Stiftung B._______ «be- treue etwa 24 Projekte im Jahr». Die Vorinstanz gehe davon aus, dass hierfür jährliche Kosten von mehr als Fr. 500'000.-- anfielen. Die Tätigkeit der Stiftung B._______ sei verhältnismässig einfach sowie überschaubar und würde durch deren Stiftungsräte unentgeltlich erbracht. Eigenes Per- sonal habe die Stiftung B._______ deshalb nicht angestellt. Die Vorinstanz sei für die wirtschaftliche Verknüpfung zwischen den bezahlten Beträgen und einer entsprechenden Leistung beweisbelastet. Vorliegend fehle es
A-1426/2024 Seite 47 bereits am Nachweis einer von ihr (der Beschwerdeführerin) an die Stiftung B._______ erbrachten Leistung (ausser jener durch Herrn D._______ [ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin {vgl. E. 9}; Anmerkung des Gerichts]). Die Kreditkarte bringe hierzu keinerlei Erkenntnisgewinn. Damit seien Leis- tungen, die mit ihren eigenen Projekten (jenen der Beschwerdeführerin) zusammenhängen würden, bezahlt worden. Die Vorinstanz suggeriere, so die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2024, die unterstützten gemeinnützigen Projekte seien in Tat und Wahrheit Pro- jekte der Stiftung B.. Um die Motive hinter den umstrittenen Zah- lungen zu ermitteln, seien die Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung B. als Zeugen einzuvernehmen und allenfalls ein Parteiverhör durchzuführen. 7.3 Die Vorinstanz hält dagegen, dass es sich bei den jährlichen Zahlungen der eng verbundenen Stiftung B._______ an die Beschwerdeführerin um Entgelt für Leistungen der Beschwerdeführerin an die Stiftung B._______ handle. Die Stiftung B._______ habe rund 24 Projekte im In- und Ausland finanziert. Trotzdem habe sie keinerlei Aufwendungen, welche deren Ver- waltung mit sich bringen würde, verbucht. Diesbezügliche Aktivitäten des Stiftungsrates seien weder bekannt noch belegt. Über Personal verfüge die Stiftung nicht. Da eine Geschäftstätigkeit ohne Minimalinfrastruktur nicht möglich sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Verwaltung der Projekte durch die Beschwerdeführerin wahrgenommen worden sei. Diese verfüge über die notwendige Infrastruktur und das erforderliche Personal zur Verwaltung der Projekte und pflege eine besonders enge personelle und wirtschaftliche Beziehung zur Stiftung B.. Hierfür spreche auch, dass die Stiftung B. die Zahlungen an die Beschwerdefüh- rerin in ihrer Erfolgsrechnung als Sponsoring bezeichnet und unter dem Titel «Aufwand A.» aufgeführt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Zahlungen der Stiftung B. nicht als Spenden, sondern als «Partnerschaft NGO» verbucht. Zudem bestehe der Unterschied zwi- schen den beiden Stiftungen lediglich in quantitativer Hinsicht (die Be- schwerdeführerin betreue deutlich mehr Projekte als die Stiftung B.). Die Beschwerdeführerin habe Kosten, welche gemäss Unter- lagen die Stiftung B. betreffen [Kreditkartenabrechnung; Anmer- kung des Gerichts], übernommen bzw. verbucht. Laut Beschwerdeführerin handle es sich um Kosten betreffend ihre eigene Geschäftstätigkeit. Dies zeige auf, dass keine klare Trennung zwischen der Geschäftstätigkeit die- ser beiden Unternehmen vorgenommen worden sei und die Beschwerde- führerin in die Verwaltung der Projekte der Stiftung B._______ involviert gewesen sei.
A-1426/2024 Seite 48 7.4 7.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und die Stif- tung B._______ denselben Stifter (F._______ sel.) haben und es ergibt sich aus den Akten, dass sie sich die Büroräumlichkeiten in der Liegen- schaft an der (...) im massgeblichen Zeitraum bzw. ab dem 1. September 2017 teilten (VB 12, Unterlagen Stiftung B., Mietvertrag für Ge- schäftsräume vom 10. März 2015, S. 174-182 und diesbezüglicher Nach- trag Nr. 1 vom März 2018, S. 172 f.). Weiter ist aus den Akten ersichtlich sowie unbestritten, dass die Stiftung B. über kein eigenes Perso- nal verfügte (VB 12, Unterlagen Stiftung B., Erfolgsrechnung der Stiftung B. der massgeblichen Jahre, insbesondere S. 18 [2015], S. 78 [2017], S. 186 [2018]) bzw. als Personalaufwand nur Arbeitseinsätze von Herrn D., einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin verbucht hatte (VB 14, AHV-Lohnbescheinigungen [Herr D. war gleichzeitig Geschäftsführer der Stiftung B._______ {VB 12, Unterlagen Stiftung B., Handelsregisterauszug vom 12. Juni 2019, S. 13 f.}]). Diese Arbeitsleistungen wurden der Beschwerdeführerin von der Stiftung B. jedoch erstattet (vgl. nachfolgend: E. 8 und E. 9). Da die beiden Stiftungen somit eine besonders enge personelle und wirtschaftliche Be- ziehung pflegten, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den beiden Stiftungen um nahestehende bzw. eng verbundene Personen han- delt (vgl. E. 2.7.3). Ausserdem hat die Stiftung B._______ während der massgeblichen Jahre 2014 bis 2018 laut Buchhaltung jährlich rund 24 Pro- jekte im In- und Ausland finanziert (VB 12, Unterlagen Stiftung B., Erfolgsrechnung der Stiftung B. der massgeblichen Jahre, insbe- sondere S. 17 f. [2015], S. 77 f. bzw. S. 120 f. [2017], S. 185 f. bzw. S. 241 f. [2018]). Gleichzeitig ist aktenkundig, dass die Stiftung B._______ keinen mit diesen Projekten verbundenen Verwaltungsaufwand und auch keine Betriebskosten bzw. keine Kosten für EDV, Unterhalt, Sachversicherung usw. verbucht hat. Die mit der Kreditkarte aufgeführten Kosten im In- und Ausland umfassten Leistungen wie Flüge, Hotelübernachtungen, Transportkosten, Verpfle- gung usw. Hierbei ist erstellt und unbestritten, dass die Kreditkartenabrech- nung auf den Stifter F._______ (sel.), Stiftung B._______ lautete und es sich bei allen in der Kreditkartenabrechnung aufgeführten Personen aber um (damalige) Mitarbeiter der Beschwerdeführerin handelte (VB 5, Unter- lagen zur Ziff. 1.4.1 der EM, S. 1-21; VB 14, AHV-Lohnbescheinigungen; vgl. auch Beschwerde, S. 24). Die Beschwerdeführerin hat diese Kosten (zumindest grösstenteils) bezahlt und verbucht (VB 5, Unterlagen zur
A-1426/2024 Seite 49 Ziff. 1.4.1 der EM, S. 1-21; VB 13, Buchhaltung der Beschwerdeführerin 2014 bis 2018, S. 1492-1531). 7.4.2 Zu klären ist, ob die in der Kreditkartenabrechnung genannten Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter der Beschwerdeführerin für eigene Projekte oder für diejenigen der Stiftung B._______ tätig wurden bzw. die bezahlten Leistungen wie Flüge, Hotelübernachtungen, Transportkosten, Verpfle- gung im Zusammenhang mit Projekten der Beschwerdeführerin (Kosten für ihre eigene Geschäftstätigkeit) oder der Stiftung B._______ standen. Nur falls die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin für Projekte der Stiftung B._______ tätig wurden, wäre zu prüfen, ob die Tätigkeiten der Mitarbei- tenden der Beschwerdeführerin als steuerbare Leistungen von der Be- schwerdeführerin an die Stiftung B._______ als eng verbundene Person zu betrachten sind (und wie es sich mit der Entgeltlichkeit verhält). 7.4.2.1 Wie gezeigt (E. 7.4.1), verfügte die Stiftung B._______ über kein eigenes Personal, finanzierte rund 24 Projekte im Jahr, für welche sie je- doch keinen Verwaltungsaufwand und auch keine Betriebskosten verbucht hat. Unbestrittenermassen kaufte sie auch keine diesbezüglichen Leistun- gen bei Dritten ein (bis auf die Arbeitsleistungen von Herrn D.). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Stiftungs- rat der Stiftung B. sämtliche anfallenden Arbeiten selbst erledigt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz folgt aber aus dem Fehlen von eigenem Personal nicht zwingend, dass die Stiftung B._______ die streitbetroffenen Leistungen einkaufen musste. Es ist nämlich nicht grund- sätzlich auszuschliessen, dass Gesellschaften allein durch das Handeln ihres Verwaltungsratspräsidenten [oder Stiftungsratspräsidenten] bzw. Ge- schäftsführers (und ohne den Einkauf von Leistungen) Umsätze erwirt- schafteten (vgl. auch Urteil des BVGer A-2304/2019 vom 20. April 2020 E. 3.3 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020], wo die grundsätzliche Möglichkeit, dass fakturierte Leistungen aus- schliesslich durch den Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH er- bracht wurden, eingeräumt wurde). Gesellschaftsrechtlich ist es ebenfalls zulässig – wenn auch nur in kleineren oder Einpersonengesellschaften re- alistisch, dass der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft selbst führt (vgl. Art. 716 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betref- fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR, SR 220]; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Auflage 2022, § 9 N. 388, N. 658; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6887/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 4.2.3.3).
A-1426/2024 Seite 50 7.4.2.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, bei der Stiftung B._______ handle es sich um eine Förderstiftung, bei welcher die konkrete Projektar- beit nicht bei der Stiftung selbst, sondern bei den durch sie finanziell unter- stützten Institutionen anfalle. Die Stiftung B._______ vergebe lediglich Gel- der aufgrund fachmännisch vorbereiteter Gesuche, wobei der Stiftungsrat nur die für die Behandlung dieser Projekte nötigen Entscheide fällen müsse. Die Tätigkeit der Stiftungsräte der Stiftung B._______ sei somit verhältnismässig einfach sowie überschaubar und würde durch deren Stif- tungsräte unentgeltlich erbracht. Ausserdem habe es sich nur um rund 24 Projekte im Jahr gehandelt. Auch die Vorinstanz wendet ein, dass die Stif- tung B._______ ca. 24 Projekte finanziere, wobei es bei der Beschwerde- führerin deutlich mehr seien. Angesichts dieser Umstände scheint es vor- liegend nicht völlig abwegig zu sein, dass der Stiftungsrat der Stiftung B._______ (zumindest einen Grossteil) die genannten Arbeiten (insb. Aus- wahl der zu unterstützenden Projekte) selbst bewältigte. Nicht überzeu- gend erscheint nämlich tatsächlich, dass die Finanzierung dieser 24 Pro- jekte bzw. der administrative Aufwand bei der Stiftung B._______ pro Jahr Kosten in der Höhe von rund 0,5 Mio. Fr. auslösen soll, nachdem in der Buchhaltung der Stiftung B._______ Totalkosten für den gesamten Projekt- aufwand in den Jahren 2014 bis 2018 in Höhe von rund 1,66 Mio. Fr. (bzw. von jährlich 0,33 Mio. Fr.) verbucht wurden. Der administrative Aufwand bzw. die von der Vorinstanz behauptete Projektbewirtschaftung durch die Beschwerdeführerin würde folglich fast das Doppelte des gesamten Pro- jektaufwandes der Stiftung B._______ ausmachen. Somit hat die Vor- instanz die ihr obliegende Beweislast für das Vorliegen eines Leistungsver- hältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Stiftung B._______ für die 24 Projekte nicht erbracht (vgl. E. 1.5.3). 7.4.2.3 Es ist zwar erstellt, dass die Kreditkartenabrechnungen auf den Stifter «Herr F., Stiftung B., (Adresse)» und nicht auf die Beschwerdeführerin lauteten. Gemäss Bundesgericht stellt die Rechnung zwar, falls sie den mehrwertsteuerlichen Anforderungen entspricht, ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Rechnungsadressat grundsätzlich als leistungsempfangende Person zu gelten hat (E. 2.4.6). Da der in der Kre- ditkartenabrechnung erwähnte Stifter F._______ (sel.) – wie gezeigt (E. 7.4.1) – zugleich auch Stifter der Beschwerdeführerin war und unter dem neuen Mehrwertsteuerrecht die Bedeutung der Rechnung insofern re- lativiert wurde, als dass nun die gesamten Umstände massgeblich sind, kann vorliegend der Adressierung der Kreditkartenabrechnung an den Stif- ter «F., Stiftung B., (Adresse)» keine übermässige Be- deutung zukommen. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass die
A-1426/2024 Seite 51 Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2024 ausserdem anhand eines konkreten Beispiels aufzeigen kann, dass die mit den Kreditkarten bezahlten Leistungen (wohl eher) im Zusammenhang mit ihren eigenen Projekten (also denjenigen der Beschwerdeführerin) stan- den und nicht mit jenen der Stiftung B.. Herr T., ein Mitar- beiter der Beschwerdeführerin (VB 14, AHV-Lohnbescheinigungen, S. 3), war gemäss Abrechnung tatsächlich in (...) (Hauptstadt von Staat 1) unter- wegs (VB 5, Unterlagen zur Ziff. 1.4.1 der EM, S. 2 f.; vgl. auch S. 9-11 und S. 19 f.). Keines der von der Stiftung B._______ geförderten Projekte ist im Staat 1 (VB 12, Unterlagen Stiftung B., Erfolgsrechnung der Stif- tung B. der massgeblichen Jahre, insbesondere S. 17 f. [2015], S. 77 f. bzw. S. 120 f. [2017], S. 185 f. bzw. S. 241 f. [2018]; vgl. auch Ein- spracheentscheid, S. 33), wobei die Beschwerdeführerin (laut Homepage [VB 11, Auszüge/Ausdruck Internet, S. 14, S. 17]) Projekte im Staat 1 durchführt. Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass U., eben- falls ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin (VB 14, AHV-Lohnbescheini- gungen, S. 1, S. 3, S. 5 und S. 7), in (...) (Hauptstadt von Staat 2) unter- wegs war (VB 5, Unterlagen zur Ziff. 1.4.1 der EM, S. 4 f., S. 7 f.; vgl. auch: S. 15 und S. 18). Keines der von der Stiftung B. geförderten Pro- jekte ist im Staat 2 (VB 12, Unterlagen Stiftung B., Erfolgsrech- nung der Stiftung B. der massgeblichen Jahre, insb. S. 17 f. [2015], S. 77 f. bzw. S. 120 f. [2017], S. 185 f. bzw. S. 241 f. [2018]; vgl. auch Einspracheentscheid, S. 33), wobei die Beschwerdeführerin (laut Homepage [VB 11, Auszüge/Ausdruck Internet, S. 14, S. 17]) tatsächlich Projekte im Staat 2 durchführt. Ausserdem war V., ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin (VB 14, AHV-Lohnbescheinigungen, S. 1, S. 3, S. 5 und S. 7), in (...) (Hauptstadt der Staat 3) unterwegs (VB 5, Unterla- gen zur Ziff. 1.4.1 der EM, S. 11-14, S. 19). Keines der von der Stiftung B. geförderten Projekte ist im Staat 3 (VB 12, Unterlagen Stiftung B., Erfolgsrechnung der Stiftung B. der massgeblichen Jahre, insb. S. 17 f. [2015], S. 77 f. bzw. S. 120 f. [2017], S. 185 f. bzw. S. 241 f. [2018]; vgl. auch Einspracheentscheid, S. 33), wobei die Be- schwerdeführerin (laut Homepage [VB 11, Auszüge/Ausdruck Internet, S. 14, S. 17]) tatsächlich Projekte im Staat 3 durchführt. Diesfalls erscheint sodann sachgerecht, dass die Transaktionen in der Buchhaltung der Be- schwerdeführerin erfasst wurden (E. 7.4.1). 7.4.2.4 An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Stiftung B._______ die Zahlungen an die Beschwerdeführerin in ihrer Erfolgsrech- nung als Sponsoring bezeichnet und unter dem Titel «Aufwand A._______» aufgeführt hat und die Beschwerdeführerin wiederum die
A-1426/2024 Seite 52 Zahlungen der Stiftung B._______ nicht als Spenden, sondern als «Part- nerschaft NGO» verbucht hat. Wie gesehen (E. 2.4.3), ist die buchhalteri- sche Erfassung von Leistungen lediglich ein Indiz für eine mehrwertsteuer- rechtliche Qualifikation, vermag jedoch die wirtschaftliche Realität nicht zu ändern. 7.5 Insgesamt sind die Zahlungen von der Stiftung B._______ an die Be- schwerdeführerin in Höhe von insgesamt 2,9 Mio. Fr. nicht als Entgelt für eine allfällige Projektbewirtschaftung/-betreuung durch die Beschwerde- führerin, sondern als Nichtentgelt einzuordnen. Diesfalls erübrigen sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugeneinvernahme der Mitglie- der des Stiftungsrates der Stiftung B._______ sowie das beantragte Par- teiverhör des CEO und CFO der Beschwerdeführerin. Personalverleih an weitere nahestehende Gesellschaften Die Steuernachforderung infolge Personalverleih an die Stiftung B._______ und die C._______ AG ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass es sich grundsätzlich um steuerbare Leistungen handelt. Damit erreicht die Beschwerdeführerin jedoch noch nicht die massgebliche Umsatzgrenze von Fr. 150'000.-- (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG [in bei- den vorliegend massgeblichen Fassungen], hierzu: E. 2.3). Die Einnahmen aus Personalverleih unterliegen jedoch (nur) dann der Mehrwertsteuer, wenn sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin insgesamt subjektiv mehr- wertsteuerpflichtig ist bzw. die Umsatzgrenze erreicht (vgl. nachfolgend: E. 12). Korrekturen/Nachbelastungen Personaleinsätze Herr D._______ 9.1 Auch die Aufrechnungen der Vorinstanz aufgrund der Personaleinsätze von Herrn D., ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, bei der C. AG und der Stiftung B._______ (als eng verbundene bzw. na- hestehende Gesellschaften) ist ebenfalls grundsätzlich unbestritten. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die in Rechnung gestellten Personal- einsätze nicht dem Drittpreis entsprachen und erhob die Mehrwertsteuer auf der Differenz zum kalkulatorisch ermittelten Drittpreis. 9.2 Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin lediglich (noch) aus, sie sei bereit, diese Aufrechnung zu akzeptieren. Dies allerdings nur unter dem Titel «Kostenzuschlag», keinesfalls unter «Gewinnzuschlag», da sie nicht gewinnstrebig auftreten dürfe.
A-1426/2024 Seite 53 9.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschät- zung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen bzw. Kalkulationsgrund- lagen der Ermessenseinschätzung pauschal kritisieren. Vielmehr hat sie anhand von Belegen nachzuweisen, dass die von der ESTV vorgenom- mene Schätzung offensichtlich unrichtig ist (ausführlich statt vieler: Urteil des BVGer A-582/2023 vom 17. Mai 2024 E. 3.6.5). Auch hier unterliegen die Einnahmen aufgrund der Personaleinsätzen von Herrn D._______ je- doch (nur) dann der Mehrwertsteuer, wenn sich ergibt, dass die Beschwer- deführerin insgesamt subjektiv mehrwertsteuerpflichtig ist bzw. die Um- satzgrenze erreicht (vgl. nachfolgend: E. 12). Verkäufe von Kunstwerken des Stifters F._______ 10.1 Schliesslich ist zu prüfen, durch wen die Kunstwerke bzw. Bilder des Stifters der Beschwerdeführerin veräussert wurden bzw. wem die Einnah- men zuzuordnen sind und ob es sich bei diesen um Entgelt oder Spenden handelt. 10.2 Die Beschwerdeführerin moniert, dass die ESTV im angefochtenen Entscheid nur pauschale Behauptungen aufstelle und eine Auseinander- setzung mit den sich in den Akten befindlichen Unterlagen nicht stattfinde. Die ESTV sei für den behaupteten Aussenauftritt beweispflichtig. Sie müsse die Zuordnung einer Leistung in jedem Einzelfall nachweisen. Aus den aktenkundigen Belegen gehe hervor, dass der Verkauf nicht durch sie (die Beschwerdeführerin), sondern (in Namen und auf Rechnung) des Künstlers (Stifter der Beschwerdeführerin) oder des Hotels I._______ er- folgt sei. Eine grosse Anzahl von Belegen zeige eine Aufteilung des Erlöses zwischen zwei oder drei Parteien. Sie könne keine weiteren Belege einrei- chen, weil sie die Bilder nicht in ihrem Namen verkauft habe und somit nicht über die Ausgangsrechnungen an die Käuferinnen und Käufer verfüge. Di- verse Aktenstücke zeigten, dass die Zuordnung nicht oder zumindest nicht zwingend bewiesen werden könne. In ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2024 führt sie (die Beschwerdeführerin) aus, sie habe – entgegen der Vor- instanz – nicht anerkannt, dass es sich um ihre eigenen Geschäfte gehan- delt habe. Sie wiederholt, die Vorinstanz habe die vorhandenen Belege nicht gewürdigt. 10.3 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerde- führerin gegenüber den Käuferinnen und Käufer der Bilder des Stifters als Verkäuferin aufgetreten sei, da sie in allen Fällen – soweit aktenkundig –
A-1426/2024 Seite 54 Rechnung gestellt habe. Der Rechnung komme eine entscheidende Be- deutung zu. Die Beschwerdeführerin habe die Bilder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft; ein Stellvertretungsverhältnis sei nicht anzunehmen. Somit sei der Beschwerdeführerin der Verkaufserlös zuzu- ordnen. Die Bezahlung der Bilder sei keine Spende, da die zahlende Per- son eine Leistung in Form eines Kunstwerkes erhalten habe. Das Rechts- geschäft sei nicht darauf ausgerichtet gewesen, der Beschwerdeführerin eine Spende zukommen zu lassen, sondern ein Bild zu kaufen. Es habe durch den Käufer auch keine betragsmässige Aufteilung in einen Spenden- und einen Entgeltsanteil stattgefunden. Da die Beschwerdeführerin die «Spendenanteile» in Prozenten bestimmt habe, könne gar keine Spende vorliegen, denn eine Spende könne nur dann vorliegen, wenn die Zahlung freiwillig entrichtet werde. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung unterstreicht sie (die Vorinstanz) erneut, aus diversen Belegen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin die Bilderverkäufe den Käuferinnen und Käufern in ei- genem Namen in Rechnung gestellt und ihnen dafür eine «Spendenbestä- tigung» ausgestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe anerkannt, dass es sich bei den Bilderverkäufen um ihre eigenen Geschäfte handle (indem sie sich darauf beschränkt habe, für die Bilderverkäufe eine Steueraus- nahme geltend zu machen). Ausserdem habe sie (die Vorinstanz) die Be- schwerdeführerin aufgefordert, diverse Unterlagen zu den Bilderverkäufen einzureichen, was Letztere nie getan habe. Dadurch sei sie in einen unver- schuldeten Beweisnotstand geraten, welcher es verbiete, nach der allge- meinen Beweislastregel zu ihren Ungunsten zu entscheiden. 10.4 10.4.1 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 10.4.1.1 Zum einen hat die Beschwerdeführerin für die Verkäufe der stritti- gen Kunstwerke auf drei verschiedene Arten Rechnung gestellt: • Erste Art der Rechnungsstellung: Die Beschwerdeführerin stellte der Hotel I._______ AG Rechnung für den Verkauf des Bildes. Hier- bei wurde das Schreiben als «Rechnung» bezeichnet, wobei sich diese auf «Bilderverkauf F._______ [inkl. jeweiliges Datum]» bezog. Das jeweilige Bild wurden benannt («Bild+Nr.»), das Verkaufsda- tum ergänzt («Datum»), das Total des Verkaufspreises aufgeführt und schliesslich noch die Aufteilung unter folgenden drei Parteien aufgezeigt: Hotel I._______ AG [20%], F._______ [jeweils 30 % oder 40 %] und Beschwerdeführerin [jeweils 50 % oder 40 %]. Als- dann wurden die Käuferinnen und Käufer und deren Adresse
A-1426/2024 Seite 55 namentlich genannt und ein Einzahlungsbeleg (teilweise mit dem die Beschwerdeführerin betreffenden Betrag, teilweise ohne Be- trag) beigelegt (VB 8, Unterlagen zur Ziff. 1.5 der EM, S. 2-8, S. 27, S. 42). • Zweite Art der Rechnungsstellung: Die Beschwerdeführerin stellte den Käuferinnen und Käufern direkt Rechnung für den Verkauf der Bilder. Hierbei wurde das Schreiben als «Rechnung» bezeichnet, wobei sich diese auf «Bilderverkauf F.» bezog. Die Bilder wurden benannt («Bild+Nr.»), das Verkaufsdatum ergänzt («Da- tum»), das Total des Verkaufspreises aufgeführt und schliesslich noch die Aufteilung unter folgenden zwei Parteien aufgezeigt: F. [jeweils 50 %] und Beschwerdeführerin [jeweils 50 %]. Zudem wurde ein Einzahlungsbeleg (mit dem die Beschwerdefüh- rerin betreffenden Betrag) beigelegt. Hierbei wurde vermerkt, dass die Käuferinnen und Käufer eine Spendenbescheinigung erhalten würden (VB 8, Unterlagen zur Ziff. 1.5 der EM, S. 9 f., S. 26). • Dritte Art der Rechnungsstellung: Die Beschwerdeführerin liess den Käuferinnen und Käufern ein Schreiben zukommen, welches als «Bild von F.» betitelt war. Hierbei wurden diesen zur Er- steigerung eines Bildes von F. an einem «VIP Wochen- ende» gratuliert und zugleich um Überweisung mittels beiliegenden Einzahlungsscheins über einen bestimmten Betrag an die Be- schwerdeführerin gebeten. Hierbei wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass 100 % des jeweiligen Betrages an sie (die Be- schwerdeführerin) fliesse und damit Seminare und Workshops im Staat 3 finanziert würden. Auch hier wurde eine Spendenbeschei- nigung in Aussicht gestellt (VB 8, Unterlagen zur Ziff. 1.5 der EM, S. 11-13). 10.4.1.2 In den Akten findet sich zum anderen eine Quittung über Fr. 1'000.--, welche durch die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2015 an den Käufer (Person 32) ausgestellt wurde. Vermerkt wurde dabei, dass es sich um ein Bild von F._______ handle («Fr. 750.-- Spende an A., Fr. 250.-- Unkosten Bild»; VB 8, Unterlagen zur Ziff. 1.5 der EM, S. 65). Die Beschwerdeführerin stellte dem Käufer daraufhin am 17. Februar 2016 eine «Spendenbescheinigung 2015» in Höhe von Fr. 750.-- aus (VB 8, Un- terlagen zur Ziff. 1.5 der EM, S. 60 [vgl. auch nachfolgend]). In der Buch- haltung bzw. im Bankkonto (Aktivkonto) verbuchte die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2015 ein Betrag in Höhe Fr. 1'280.-- und zwar mit dem Bu- chungstext «Person 32, Bilderauktion/Verkauf RW I.» (VB 13,
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Buchhaltung der Beschwerdeführerin 2014 bis 2018, S. 472). Wiederum
am 23. Juni 2015 findet sich in der Buchhaltung bzw. im Konto Kreditoren
(Verbindlichkeiten; Passivkonto) ein Eintrag von Fr. 250.-- mit dem Bu-
chungstext «Person 32, Unkosten Bild» (VB 13, Buchhaltung der Be-
schwerdeführerin 2014 bis 2018, S. 508) und im Ertragskonto solcher von
Fr. 750.-- mit dem Buchungstext «Person 32, Spende Bild F.» (VB 13, Buchhaltung der Beschwerdeführerin 2014 bis 2018, S. 571). 10.4.1.3 Weiter liegen in den Akten diverse «Spendenbescheinigungen». Hierbei stellte die Beschwerdeführerin den jeweiligen Käuferinnen und Käufern eine «Spendenbescheinigung» in Höhe des Kaufpreises des er- worbenen Bildes aus. Das Datum, der konkrete (Verkaufs-)Betrag und des- sen Verwendung wurden erwähnt. Die Beschwerdeführerin bedankte sich für die Unterstützung. Sie verbuchte den für das jeweilige Bild auf der «Spendenbescheinigung» angegebenen Betrag in rund der Hälfte der Fälle in ihrer Buchhaltung auf einem der Spendenkonten (Ertragskonto) sowie auf dem jeweiligen Bankkonto (Aktivkonto). Hierbei verwendete sie zumeist das entsprechende Datum auf der «Spendenbescheinigung» (VB 8, Unterlagen zur Ziff. 1.5 der EM, S. 17-19, S. 23 f., S. 30 f., S. 35, S. 38, S. 40; VB 13, Buchhaltung der Beschwerdeführerin 2014 bis 2018). In rund 50 % der Fälle wurde nicht der auf der «Spendenbescheinigung» angegeben Betrag im Bankkonto verbucht, sondern ein höherer Betrag; hierbei erfolgte unter dem Konto Kreditoren (Verbindlichkeiten; Passiv- konto) eine Buchung in Höhe des Differenzbetrages mit dem Buchungstext «Unkosten Bild» (Beispiel für einen Bildverkauf: W.: VB 8, Unter-
lagen zur Ziff. 1.5 der EM, S. 86: Spendenbescheinigung für Bild im Betrag
von Fr. 3’000.-- [vom 29.08.2014]; VB 13, Buchhaltung der Beschwerde-
führerin 2014 bis 2018, S. 41 [Bankkonto]: Fr. 4'000.-- [vom 29.08.2014],
29.08.2014]; für übrige Beispiele vgl.: VB 8, Unterlagen zur Ziff. 1.5 der
EM, S. 55, S. 58-60, S. 72, S. 80-86; VB 13, Buchhaltung der Beschwer-
deführerin 2014 bis 2018; siehe auch zu den Fällen, in welchen auf dem
Bankkonto ein höherer Betrag einging, als auf der «Spendenbescheini-
gung» vermerkt: VB 25, Antwortschreiben vom 31. August 2023, Bankaus-
züge in Beilage 15 [S. 18 f.], Beilage 18 [S. 23]). In den Akten befinden sich
ausserdem diverse Spendenbescheinigungen, welche keinem Bilderver-
kauf zugeordnet werden konnten (VB 8, Unterlagen zur Ziff. 1.5 der EM,
S. 16, S. 20 f., S. 25, S. 32 f., S. 36 f., S. 39, S. 41, S. 45-54, S. 56 f.,
S. 61-63, S. 68-71, S. 73-79, S. 87 f.).
A-1426/2024 Seite 57 10.4.1.4 Schliesslich liegt in den Akten eine Tabelle mit dem Titel «Ver- kaufte Bilder 01.05.2013-30.04.2014». Darin wird der Titel des verkauften Bildes (insgesamt wurden zwei Bilder vermerkt), dessen Käufer, das Ver- kaufsdatum, die Zahlungsart (via Hotelrechnung oder via Rechnung), das Total des Verkaufspreises und wiederum die folgende Aufteilung unter den drei Parteien aufgeführt: I._______ (jeweils 20 %), F._______ (jeweils 40 %) und Beschwerdeführerin (jeweils 40 %; VB 8, Unterlagen zur Ziff. 1.5 der EM, S. 1). In ihrer Buchhaltung im Bankkonto (Aktivkonto) gab die Beschwerdeführerin lediglich das sie betreffende Total beider verkauf- ten Bilder an (VB 13, Buchhaltung der Beschwerdeführerin 2014 bis 2018, S. 34). 10.4.1.5 In den Akten finden sich lediglich zwei Bankauszüge und eine Gut- schriftanzeige der X._______ AG, welche allenfalls als Beleg für den tat- sächlichen Geldfluss hinsichtlich der verkauften Bilder dienen könnten. Das Datum und die Höhe des Betrages der Gutschriftanzeige (VB 8, Un- terlagen zur Ziff. 1.5 der EM, S. 64) passt zu einer «Spendenbescheini- gung» (VB 8, Unterlagen zur Ziff. 1.5 der EM, S. 19), welche zugunsten des Ehepaars Y._______ ausgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin ver- buchte hierbei den in der Gutschriftanzeige und «Spendenbescheinigung» erwähnten Betrag (VB 13, Buchhaltung der Beschwerdeführerin 2014 bis 2018, S. 1523/1583). Aus den beiden Bankauszügen ergibt sich – soweit wesentlich – jeweils das Datum der Vergütung, der Namen des Käufers, der Betrag der Gutschrift (in Euro) sowie das Valuta-Datum (VB 8, Unter- lagen zur Ziff. 1.5 der EM, S. 22, S. 29). Auch diesbezüglich enthält die Buchhaltung der Beschwerdeführerin den in den Bankauszügen aufgeführ- ten – und in Schweizer Franken umgerechneten – Betrag sowie das Datum der Vergütung (VB 13, Buchhaltung der Beschwerdeführerin 2014 bis 2018, S. 1082/1168 [Z.], S. 1535/1612 [Z.], S. 1536/1612 [Person 17]). 10.4.2 Die Beschwerdeführerin hat – so ergibt es sich aus den Akten – bei der ersten und zweiten Art der Rechnungsstellung (E. 10.4.1.1) jeweils nur den sie angeblich betreffenden Anteil des Betrages, folglich 50 % oder 40 % verbucht (VB 13, Buchhaltung der Beschwerdeführerin 2014 bis 2018, S. 55, S. 466, S. 493, S. 755, S. 728/733, S. 1048, S. 1502, S. 1534, S. 1081 [erste Art der Rechnungsstellung] sowie S. 1496/1600 [Per- son 18], S. 1604/1513 [N._______ AG], S. 1534/1610 [Person 37] für die zweite Art der Rechnungsstellung). Die Vorinstanz ergänzte den Betrag aufgrund der behaupteten Zuordnung (laut Vorinstanz sei die Beschwerde- führerin nach aussen als Verkäuferin aufgetreten) auf 100 % und forderte
A-1426/2024 Seite 58 diesen von der Beschwerdeführerin nach (VB 2, EM, Beiblatt 3, Ziff. 1.5 bzw. Beilage 5). Bei der dritten Art der Rechnungstellung (E. 10.4.1.1), in welcher die Beschwerdeführerin den Käuferinnen und Käufern ein Schrei- ben zukommen liess, welches als «Bild von F.» betitelt war, ver- buchte die Beschwerdeführerin jeweils 100 % des Betrages (VB 13, Buch- haltung der Beschwerdeführerin 2014 bis 2018, S. 736/810 [Person 38], S. 735/810 [Person 39], S. 733/810 [Person 40]). Die Vorinstanz ging je- doch auch hier davon aus, die Beschwerdeführerin habe nur 50 % davon verbucht und ergänzte die Beträge folglich auf 100 % (VB 2, EM, Beiblatt 3, Ziff. 1.5 bzw. Beilage 5). Auch aufgrund der «Spendenbescheinigung» (E. 10.4.1.3) rechnete die Vorinstanz – da die Beschwerdeführerin lediglich 40 % bzw. 50 % verbucht haben soll – die jeweiligen Beträge auf 100 % auf (VB 2, EM, Beiblatt 3, Ziff. 1.5 bzw. Beilage 5). Gleich verfuhr sie auf- grund der «Quittung» (E. 10.4.1.2) und der Tabelle (E. 10.4.1.4): Auch hier ging die Vorinstanz davon aus, dass der verbuchte Betrag lediglich 40 % des massgeblichen Betrages ausmache und rechnete diese Beträge auf 100 % auf (VB 2, EM, Beiblatt 3, Ziff. 1.5 bzw. Beilage 5). Was die Bank- auszüge bzw. Gutschriftanzeige anbelangt, hat die Vorinstanz die in der Buchhaltung angegebenen Beträge – welche den Bankbelegen entspre- chen (E. 10.4.1.5) – trotzdem wiederum als lediglich 50 % des eigentlichen Betrages gewertet und auf 100 % ergänzt (VB 2, EM, Beiblatt 3, Ziff. 1.5 bzw. Beilage 5). 10.4.3 Hinsichtlich der vorliegenden Belege ist vorab Folgendes festzuhal- ten: Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 13. Juni 2023 die Beschwerde- führerin aufgefordert, zu den Bilderverkäufen durch die Galerie I. und im Atelier des Stifters sowie zu den Bilderverkäufen an den I._______ (VIP) Wochenenden Unterlagen einzureichen (so insbesondere Kaufver- träge, Rechnungen, Auktionsbedingungen und schriftliche Informationen an die Käuferinnen und Käufer), da der bestrittene Sachverhalt noch unge- nügend belegt sei (VB 24; vgl. auch: Sachverhalt Bst. C.b). In ihrem Ant- wortschreiben vom 31. August 2023 (VB 25) reichte die Beschwerdeführe- rin jedoch keine zusätzlichen Belege zu den Bilderverkäufen ein. Auch im Rahmen ihrer Beschwerde wurden keine weiteren Belege eingereicht. Auf- grund der fehlenden Unterlagen und der lückenhaften Aufzeichnung ist die Prüfspur nicht gegeben. Wirkt die Beschwerdeführerin – wie gezeigt (E. 1.5.5) – an der Ermittlung steuerbegründender oder steuermehrender Tatsachen pflichtwidrig und schuldhaft nicht gehörig mit, indem sie bei- spielsweise die Herausgabe von Geschäftsbüchern und den zugehörigen Belegen verweigert – und vereitelt sie dadurch den von der ESTV zu leis- tenden Beweis, so befindet sich die ESTV in einem unverschuldeten
A-1426/2024 Seite 59 Beweisnotstand, der es verbietet, nach der allgemeinen Beweislastregel zuungunsten der beweisbelasteten Behörde zu entscheiden. Die Be- schwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass es Aufgabe der Vorinstanz gewesen wäre, die vorhandenen Belege zu würdi- gen und auch auf Sachverhaltselemente einzugehen, die sich für sie (die Beschwerdeführerin) günstig auswirken. Stattdessen verlange die Vor- instanz weitere Belege. Solche könne sie aber nicht einreichen, weil sie die Bilder nicht in ihrem Namen verkauft habe und somit nicht über die Aus- gangsrechnungen verfüge/verfügen müsse. In ihrer Buchhaltung habe sie nur die Zahlungseingänge erfasst (Beschwerde, Rz. 243 und 247; Stel- lungnahme vom 7. Mai 2024, Rz. 306). F._______ sel. hat die streitbetroffenen Bilder gemalt. Er war unbestritte- nermassen Stifter der Beschwerdeführerin und im massgeblichen Zeit- punkt Vizepräsident des Verwaltungsrates der Hotel I._______ AG (mit Ein- zelunterschrift). Mit Blick darauf kann das Argument der Beschwerdeführe- rin, sie habe die massgeblichen Ausgangsrechnungen nicht einreichen können, weil sie die Bilder nicht in ihrem Namen verkauft habe – was nach- folgend anhand diverser Belege widerlegt werden kann (insbesondere E. 10.4.4.8) – und somit nicht über die Ausgangsrechnungen verfüge, nicht gelten. Anders als der ESTV wäre es ihr aufgrund der Nähe zwischen dem Künstler und gleichzeitig Stifter der Beschwerdeführerin sowie seiner Funktion im Hotel I._______ wohl möglich gewesen, die entsprechenden Beweismittel zu beschaffen. Hierfür spricht auch, dass die Beschwerdefüh- rerin unter anderem auch der Hotel I._______ AG Rechnungen für die Bil- der stellte und dabei eine Aufteilung vornahm (E. 10.4.1.1; erste Art der Rechnungsstellung). Die Beschwerdeführerin versetzte die ESTV in einen unverschuldeten Beweisnotstand. Diesfalls sind Beweiserleichterungen, wie insbesondere die Herabsetzung des Beweismasses (überwiegende Wahrscheinlichkeit) angezeigt (E. 1.5.4). 10.4.4 Nun ist im Einzelnen auf die in den Erwägungen 10.4.1.1-10.4.1.5 erwähnten aktenkundigen Belege und eine allfällige Zuordnung einzuge- hen: 10.4.4.1 10.4.4.1.1 Wie gezeigt (E. 10.4.1.1), stellte die Beschwerdeführerin teil- weise der Hotel I._______ AG Rechnung für den Verkauf der Bilder (erste Art der Rechnungsstellung) und teilweise den Käuferinnen und Käufern di- rekt (zweite und dritte Art der Rechnungsstellung). Die Beschwerdeführerin führt zur ersten Art der Rechnungsstellung aus, es handle sich um ein
A-1426/2024 Seite 60 Dokument auf ihrem (demjenigen der Beschwerdeführerin) Briefpapier und enthalte den Betreff «Rechnung». Inhaltlich werde eine Abrechnung über die Zuteilung des Erlöses vorgenommen. Sie habe mit diesem Beleg nur den sie betreffenden Betrag und nicht den vollen Kaufpreis in Rechnung gestellt. Bei diesem Beleg handle es sich lediglich um eine Abrechnung über den Erlös von Bilderverkäufen, die durch den Stifter/Künstler erfolgt seien und deren Entgelte durch die Hotel I._______ AG vereinnahmt wor- den seien. Rechtsgrund für den Erhalt eines Anteils am Erlös sei der Spen- denwille des Verkäufers/Stifters/Künstlers (Beschwerde, Rz. 226-228). 10.4.4.1.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich entgegen den Behaup- tungen der Beschwerdeführerin gerade nicht, dass der Stifter die Bilder verkauft hat bzw. dass der jeweilige Verkauf im Namen und auf Rechnung des Künstlers erfolgt ist (und die Hotel I._______ AG oder die Beschwer- deführerin als Auftragsverkäuferinnen bzw. direkte Vertreterinnen agierten; vgl. ausführlich zur Stellvertretung: E. 2.4.5). Der Hinweis «Bilderverkauf F._______ [inkl. jeweiliges Datum]» und die Aufteilung auf der Rechnung lassen nicht auf das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses schlies- sen. Vielmehr hat die Hotel I._______ AG via Hotelrechnung (vgl. hierzu nachfolgend: Tabelle in E. 10.4.4.5) mit hoher Wahrscheinlichkeit in einigen der Fälle den Kaufpreis des Bildes von der Käuferin oder dem Käufer ein- gezogen und die Beschwerdeführerin ihrerseits Rechnung an die Hotel I._______ AG gestellt. Die Beschwerdeführerin hat dann wohl ihrerseits den Käuferinnen und Käufern der Bilder eine «Spendenbescheinigung» verschickt. Dies ergibt sich zwar lediglich aufgrund der Rechnung vom 22. Dezember 2016 (VB 8, Unterlagen zur Ziff. 1.5 der EM, S. 5), für wel- che eine Spendenbescheinigung der Beschwerdeführerin an einen der Käufer (Person 39) bei den Akten liegt (VB 8, Unterlagen zur Ziff. 1.5 der EM, S. 35) sowie einer Handnotiz auf einer der Rechnungen an die Hotel I._______ AG, aus welcher sich ergibt, dass «Spendenbescheinigungen» am 7. Januar 2015 verschickt worden seien (VB 8, Unterlagen zur Ziff. 1.5 der EM, S. 2). Auch die jeweiligen Hotelrechnungen liegen zwar nicht bei den Akten, doch ist aufgrund der Gesamtumstände und mit Blick auf den unverschuldeten Beweisnotstand der ESTV (E. 10.4.3) davon auszuge- hen, dass es sich so zugetragen hat. Demnach ist auf jeden Fall die Be- schwerdeführerin gegenüber den Käuferinnen und Käufern im eigenen Na- men aufgetreten (E. 2.4.4). 10.4.4.2 10.4.4.2.1 Hinsichtlich der zweiten Art der Rechnungsstellung (E. 10.4.1.1) stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es handle sich um
A-1426/2024 Seite 61 ein als «Rechnung» bezeichneter Beleg auf ihrem (jenem der Beschwer- deführerin) Briefpapier, welcher an den Erwerber des Bildes adressiert sei. Inhaltlich enthalte das Dokument eine Abrechnung über die Aufteilung des Erlöses, wobei jeweils nur der Anteil der Beschwerdeführerin eingefordert worden sei, was sich auch aus dem vorbereiteten Einzahlungsschein er- gebe. Trotzdem habe ihr die Vorinstanz den vollen Verkaufspreis aufge- rechnet. Als Rechtsgrund sei wiederum «Bildverkauf F.» aufge- führt (inkl. dessen Erlösanteil), was dagegen spreche, dass sie (die Be- schwerdeführerin) gegenüber dem Erwerber als Verkäuferin aufgetreten sei (Beschwerde, Rz. 235-239). 10.4.4.2.2 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den eingereichten Akten auch bei dieser Art der Rechnungsstel- lung gerade nicht, dass der Stifter die Bilder verkauft hat bzw. dass der jeweilige Verkauf im Namen und auf Rechnung des Künstlers erfolgt ist (und die Beschwerdeführerin als Auftragsverkäuferin bzw. direkte Vertrete- rin agierte; vgl. ausführlich zur Stellvertretung: E. 2.4.5). Wiederum lässt der Hinweis auf der Rechnung der Beschwerdeführerin «Bilderverkauf F.» und die Aufteilung auf der Rechnung nicht auf das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses schliessen. Vielmehr hat die Be- schwerdeführerin im eigenen Namen direkt Rechnung an die einzelnen Käuferinnen und Käufer der Bilder gestellt und ihnen danach eine «Spen- denbescheinigung» verschickt. Eine diesbezügliche Bescheinigung, wel- che zu der zweiten Art der Rechnungsstellung passt, befindet sich zwar nicht in den Akten. Da eine solche aber auf der jeweiligen Rechnung ange- kündigt worden ist und sich ausserdem diverse «Spenden- bescheinigungen» in den Akten befinden, ist davon auszugehen, dass es sich so zugetragen hat. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin demnach auch bei dieser Art der Rechnungsstellung gegenüber den Käuferinnen und Käufern im eigenen Namen aufgetreten (E. 2.4.4). 10.4.4.3 Dies gilt auch hinsichtlich der Quittung (E. 10.4.1.2). Auch hier ist die Beschwerdeführerin gegenüber dem Käufer im eigenen Namen aufge- treten. Diesfalls verfangen die Entgegnungen der Beschwerdeführerin nicht. Diese bringt hierzu lediglich vor, die Quittung enthalte eine Aufteilung in «Fr. 750.-- Spende an A._______, Fr. 250.-- Unkosten Bild». Trotz einer Quittung über den Erhalt von Fr. 1'000.-- und der vorgenommenen Auftei- lung habe die Vorinstanz Fr. 1'875.-- aufgerechnet (Beschwerde, Rz. 240 f.; vgl. nachfolgend zur Bemessungsgrundlage: E. 10.4.4.9).
A-1426/2024 Seite 62 10.4.4.4 10.4.4.4.1 Was die dritte Art der Rechnungsstellung (E. 10.4.1.1) anbe- langt, führt die Beschwerdeführerin aus, es handle sich nicht um eine klas- sische Rechnung. Zugegebenermassen fordere sie (die Beschwerdeführe- rin) die Überweisung des vollen Kaufpreises. Inhaltlich sei mit diesem Do- kument jedoch nicht bewiesen, dass es sich bei ihr um die Verkäuferin ge- handelt habe. Vielmehr sei davon die Rede, dass das Bild vom Stifter stamme, welcher es dem Ersteigerer persönlich übergeben habe. Die For- mulierung «100% des Betrags geht an die Stiftung A.» lasse sich so interpretieren, dass der Stifter/Künstler das Bild in seinem Namen ver- äussert habe und unmittelbar darauf den Kaufpreis schenkungshalber an die Beschwerdeführerin abgetreten habe, welche nun über dieses Schrei- ben die abgetretene Forderung geltend mache (Beschwerde, Rz. 229 f.). 10.4.4.4.2 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den eingereichten Akten auch bei dieser Art der Rechnungsstel- lung nicht, dass der Stifter die Bilder verkauft hat bzw. dass der jeweilige Verkauf im Namen und auf Rechnung des Künstlers erfolgt ist (und die Beschwerdeführerin als Auftragsverkäuferin bzw. direkte Vertreterin agierte; vgl. ausführlich zur Stellvertretung: E. 2.4.5) und der Stifter den Kaufpreis schenkungshalber an die Beschwerdeführerin abgetreten hat. Der Hinweis auf dem Schreiben der Beschwerdeführerin «Bild von F.» oder die persönliche Übergabe durch den Stifter lassen nicht auf das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses schliessen. Auch hier hat die Beschwerdeführerin im eigenen Namen direkt Rechnung an die einzelnen Käuferinnen und Käufern der Bilder gestellt, hierbei den vollen Verkaufspreis mittels beiliegenden Einzahlungsscheins einverlangt und ihnen zugleich eine «Spendenbescheinigung» in Aussicht gestellt. Eine diesbezügliche Bescheinigung, welche zu der dritten Art der Rechnungs- stellung passt, befindet sich zwar nicht in den Akten. Da eine solche aber auf dem jeweiligen Schreiben angekündigt worden ist und sich ausserdem diverse «Spendenbescheinigungen» in den Akten befinden, ist davon aus- zugehen, dass es sich so zugetragen hat. Insgesamt ist die Beschwerde- führerin demnach auch bei dieser Art der Rechnungsstellung gegenüber den Käuferinnen und Käufern im eigenen Namen aufgetreten (E. 2.4.4). 10.4.4.5 10.4.4.5.1 Bei der Tabelle (E. 10.4.1.4) bezüglich der verkauften Bilder handelt es sich nicht um eine eigentliche Rechnung der Beschwerdeführe- rin. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin erfolgte die Rech- nungsstellung der eigentlichen Bilderverkäufe nicht gestützt auf diesen
A-1426/2024 Seite 63 Beleg. Die Beschwerdeführerin entgegnet, bei der Tabelle handle es sich nur um eine Abrechnung zwischen drei Parteien. Sie belege lediglich die Aufteilung des Erlöses zwischen der Hotel I._______ AG, der Beschwer- deführerin und dem Künstler/Stifter. Ausserdem könne dem Beleg entnom- men werden, dass Person 41 den Bezug des Bildes über die Hotelrech- nung bezahlt habe. Trotzdem ordne die Vorinstanz den vollen Umsatz von Fr. 1'040.-- der Beschwerdeführerin zu (Beschwerde, Rz. 223-225). 10.4.4.5.2 Obwohl die Rechnungsstellung nicht gestützt auf die Tabelle er- folgte, kann diese im Gesamtzusammenhang jedoch als Indiz dafür gese- hen werden, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang für die beiden er- wähnten Bilder Rechnung gestellt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus der Spalte «Zahlung», in welcher vermerkt wurde, dass «via Hotelrech- nung» oder «via Rechnung» der Kaufpreis durch die Beschwerdeführerin von der Hotel I._______ AG oder vom Käufer direkt eingefordert wurde. Auf diese Art und Weise hat die Beschwerdeführerin aktenkundig diverse Male Rechnung gestellt (vgl. E. 10.4.1.1, erste und zweite Art der Rech- nungsstellung) und ist gegen aussen als Verkäuferin (ausführlich: E. 10.4.4.1 und E. 10.4.4.2) aufgetreten. 10.4.4.6 Bei den «Spendenbescheinigungen» (E. 10.4.1.3) bezüglich der verkauften Bilder handelt es sich nicht um eine eigentliche Rechnung der Beschwerdeführerin. Die Rechnungsstellung für die Bilderverkäufe erfolgte nicht gestützt auf diese Belege. Obwohl die Rechnungsstellung nicht mit- tels «Spendenbescheinigung» erfolgte, kann diese im Gesamtzusammen- hang jedoch als Indiz dafür gesehen werden, dass die Beschwerdeführerin im Vornherein für die jeweiligen Bilder auf eine der in Erwägungen 10.4.4.1, 10.4.4.2 und 10.4.4.4 aufgezeigten Art Rechnung gestellt hat und gegen- über den Käuferinnen und Käufern im eigenen Namen aufgetreten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass in den Rechnungen immer wieder Bezug auf die «Spendenbescheinigungen» genommen wird. 10.4.4.7 Auch bei den Bankauszügen (E. 10.4.1.5) handelt es sich zwar nicht um Rechnungen der Beschwerdeführerin. Sie beweisen – darin ist der Beschwerdeführerin zu folgen – tatsächlich nicht, wie die Rechnungs- stellung an die Erwerberinnen und Erwerber der Bilder erfolgt ist (Be- schwerde, Rz. 234). Im Gesamtzusammenhang kann jedoch auch der Bankbeleg als Indiz dafür gesehen werden, dass die Beschwerdeführerin im Vornherein für die jeweiligen Bilder auf eine der in Erwägungen 10.4.4.1, 10.4.4.2 und 10.4.4.4 aufgezeigten Art Rechnung gestellt hat und gegen- über den Käuferinnen und Käufern im eigenen Namen aufgetreten ist. Es
A-1426/2024 Seite 64 ist nämlich nicht davon auszugehen, dass eine Käuferin oder ein Käufer «einfach so» eine Überweisung auf das Bankkonto der Beschwerdeführe- rin getätigt hat. Ausserdem ist erstellt, dass die Gutschriftanzeige zu einer «Spendenbescheinigung» passt (ausführlich: E. 10.4.1.5). 10.4.4.8 Insgesamt hat mit Blick auf die soeben erwähnten aktenkundigen Belege als rechtsgenügend erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin die Bilder im eigenen Namen den Käuferinnen und Käufern gegenüber in Rechnung gestellt hat und nach aussen als Verkäuferin aufgetreten ist. Die Einnahmen der Bilderverkäufe sind der Beschwerdeführerin zuzuordnen. 10.4.4.9 Hinsichtlich der durch die Vorinstanz angewendeten Bemes- sungsgrundlage (ausführlich: E. 10.4.2) gilt Folgendes: Bei der ersten, zweiten und dritten Art der Rechnungsstellung hat die Beschwerdeführerin nur ihren Anteil, das heisst 40 %, 50 % oder sogar 100 %, des Verkaufs- preises verbucht. Zwei Bankauszüge und eine Gutschriftanzeige belegen, dass (zumindest beim Verkauf dieser insgesamt vier Bilder) die Buchhal- tung den Bankbelegen entsprechen. Dass die Beschwerdeführerin vermut- lich lediglich ihren Anteil des Verkaufspreises eingefordert hat, ergibt sich bei der zweiten und dritten Art der Rechnungsstellung auch aufgrund der teilweise vorhandenen Einzahlungsscheine. Da jedoch, wie festgestellt (E. 10.4.1.3), in rund 50 % der Fälle nicht der auf der «Spendenbescheini- gung» angegebene Betrag, sondern ein höherer Betrag im Buchhaltungs- konto Bank (Aktivkonto) der Beschwerdeführerin verbucht worden ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in diesen Fällen tatsäch- lich ein höheres – als das bescheinigte – Entgelt zugeflossen ist. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Konto Kreditoren (Verbindlichkeiten; Passiv- konto) eine Buchung in Höhe des Differenzbetrages mit dem Buchungstext «Unkosten Bild» tätigte, ändert an diesem Umstand nichts. Dies bestätigt sich auch aufgrund der Ausführungen hinsichtlich der Quittung. Auch hier wurde in der Buchhaltung bzw. im Bankkonto (Aktivkonto) der Beschwer- deführerin am 23. Juni 2015 ein höherer als der quittierte Betrag verbucht (E. 10.4.1.2). Diesfalls und mit Blick auf den unverschuldeten Beweisnot- stand der ESTV ist dieser nicht vorzuwerfen, dass sie die Beträge auf 100 % aufgerechnet hat. Was jedoch die Bankauszüge und die Gutschrift- anzeige anbelangt, enthält die Buchhaltung der Beschwerdeführerin den in den Bankauszügen aufgeführten – und wohl tatsächlich überwiesenen – Betrag für die Bilderverkäufe (E. 10.4.1.5). In diesen vier Fällen ist die Auf- rechnung der ESTV nicht rechtens und zu korrigieren.
A-1426/2024 Seite 65 10.4.5 Ausserdem ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, ein Teil der Einnahmen aus den Bilderverkäufen seien durch F._______ an sie (die Be- schwerdeführerin) gespendet worden (Beschwerde, Rz. 228), aktenwidrig. Diesfalls hätte nämlich tatsächlich F._______ die «Spendenbestätigung» der Beschwerdeführerin erhalten müssen und nicht die einzelnen Käufe- rinnen und Käufer der Bilder. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine allfällige (separate) Vereinbarung, wonach ein Teil des Kaufpreises für das Bild als «Spende» an die Beschwerdeführerin ausgerichtet wird, nichts daran än- dert, dass das Motiv der zahlenden Person (Leistungsempfängerin) war, ein Bild des Künstlers zu erwerben und nicht, die Beschwerdeführerin zu unterstützen. Es handelt sich somit nicht um eine Spende (oder ein ander- weitiges Nichtentgelt), weshalb sich weitere Ausführungen zu einer allfälli- gen betragsmässigen Aufteilung in einen Spenden- und einen Entgeltsan- teil erübrigen. 10.5 Die Beschwerdeführerin ist nach aussen als Verkäuferin der Bilder aufgetreten, weshalb ihr die Einnahmen zuzuordnen sind. Lediglich in den vier Fällen bezüglich der Bankauszüge und der Gutschriftanzeige ist die Aufrechnung der ESTV – wie in E. 10.4.4.9 gezeigt – nicht rechtens und zu korrigieren. «Sachspenden» von G._______ und der H._______ GmbH 11.1 Schliesslich gilt zu klären, ob zwischen den Leistungen der Beschwer- deführerin und dem nachträglichen Erlass der ihr bereits in Rechnung ge- stellten Beratungsleistungen («Sachspenden») von G._______ und der H._______ GmbH ein Leistungsaustausch bzw. Tauschgeschäft besteht oder ob es sich um Spenden gehandelt hat. 11.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass zwi- schen der Teilnahme von G._______ und Herrn H._______ an ihren (den- jenigen der Beschwerdeführerin) Anlässen und dem Mittelfluss, der in Form eines Forderungserlasses für die erbrachte Beratungsdienstleistung geflossen sei, keine innere wirtschaftliche Verknüpfung bestehe und dass diesbezüglich auch keine Entgeltserwartung von ihrer Seite (jener der Be- schwerdeführerin) bestanden habe. Es sei realitätsfremd anzunehmen, ein Unternehmen verzichte auf die Einforderung eines Rechnungsbetrages von Fr. 12'000.-- respektive Fr. 19'620.--, um dafür eine Leistung im Wert von einigen hundert Franken zu erhalten, die es zudem vor Monaten
A-1426/2024 Seite 66 bezogen hatte. Die Aufrechnung sei unbegründet. Im Rahmen ihrer Stel- lungnahme führt sie ausserdem aus, G._______ habe erst am Montag 30. Mai 2016 einen Anlass an (Ort bei I.) durchgeführt (und sei unbestrittenermassen an einem weiteren Anlass am 3. November im Club A.a. aufgetreten). Am I.-wochenende vom 28. und 29. Mai 2016 habe er demnach nicht teilgenommen. 11.3 Die Vorinstanz führt aus, es treffe nicht zu, dass G. – welcher als Teilnehmer am I._______ (VIP) Wochenende 2016 gelistet gewesen sei – daran teilgenommen habe, um seine geschuldeten Leistungen in ebendiesem Hotel zu erbringen. Das in Rechnung gestellte Coaching habe nämlich nicht im Hotel I._______ stattgefunden, sondern im «Club A.a.», weshalb die Leistungen und das Wochenende im I. weder örtlich noch zeitlich in einem Zusammenhang stünden. Die Leistungen von Herrn H._______ würden zwar einen Bezug zu den Events der Beschwerdeführerin aufweisen, der Nachweis sei jedoch nicht erbracht und es sei auch sehr unwahrscheinlich, dass Herr H._______ zwecks Beratung des Stiftungsrates oder Erstellung einer Webseite ein Wochenende im Hotel I._______ verbracht habe. Im Rahmen ihrer Ver- nehmlassung gibt sie der Beschwerdeführerin zwar Recht, dass man da- von ausgehen könne, dass wenn ein Unternehmen für eine erbrachte Leis- tung Rechnung stelle, dass es den fakturierten Betrag auch geltend ma- chen wolle und der Verzicht von G._______ und Herrn H._______ aus be- triebswirtschaftlicher Sicht als ungewöhnlich erscheine. Der Verzicht lasse sich aber damit erklären, dass die Herren an verschiedenen Anlässen der Beschwerdeführerin hätten teilnehmen können. Aufgrund der zeitlichen Kongruenz zwischen den Leistungen und der Teilnahme sei der innere Zu- sammenhang der gegenseitigen Leistungen offensichtlich. Wiederum führt sie aus, es bestünde aufgrund der Art der Leistungen keine geschäftliche Notwendigkeit, an den Anlässen der Beschwerdeführerin teilzunehmen. Bei der Teilnahme an den Anlässen handle es sich somit um eine Gegen- leistung der Beschwerdeführerin, weshalb nicht von einer Sachspende, sondern von einem Tauschgeschäft auszugehen sei. Eine Rechnung be- lege ausserdem, dass das Coaching von G._______ im «Club A.a.» und nicht im Hotel I. stattgefunden habe. 11.4 11.4.1 Nicht strittig ist, dass G._______ und die H._______ GmbH – bei- des keine E._______-Mitglieder – der Beschwerdeführerin Beratungsleis- tungen erbracht und dass beide nachträglich auf ein Entgelt – in Form einer Geldzahlung – verzichtet haben. Ausserdem liegt nicht im Streit, dass die
A-1426/2024 Seite 67 Beschwerdeführerin beide Vorgänge nicht verbucht hat (vgl. hierzu: VB 9, Unterlagen zur Ziff. 1.7 der EM, S. 7; Beschwerde, Rz. 258). 11.4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass G.________ der Beschwerdeführe- rin am 7. Dezember 2016 eine Rechnung für «Coaching-In-Aktion» (Work- shop und Keynote) in Höhe von insgesamt Fr. 12'000.-- in Rechnung ge- stellt hat (VB 9, Unterlagen zur Ziff. 1.7 der EM, S. 2). Die Beschwerdefüh- rerin liess G._______ hierauf am 16. Dezember 2016 eine Spendenbe- scheinigung für Sachspenden ich Höhe von Fr. 12'000.-- zukommen (VB 9, Unterlagen zur Ziff. 1.7 der EM, S. 1). Unter der Spalte «Beschreibung» wurde in der Rechnung vom 7. Dezember 2016 Folgendes hinterlegt: «Coaching-In-Aktion Workshop, 1 Tag [inkl. Pre-Interviews, Bücher, Vor- und Nachbereitung]; Coaching-In-Aktion Keynote, Club A.a.». Die Spalte «Total» führte wiederum zwei Preise auf: nämlich Fr. 5'500.-- und Fr. 6'500.-- (VB 9, Unterlagen zur Ziff. 1.7 der EM, S. 2). Hieraus ist zu schliessen, dass G. insgesamt für zwei Anlässe Rechnung stellte. Dass G._______ am Montag, 30. Mai 2016 einen eintägigen Workshop durchführte, führt auch die Vorinstanz aus (Einspracheentscheid, S. 44). Aus einem E-Mailverkehr vom 26./27. Mai 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 54) ergibt sich, dass G._______ erst am Sonntagabend, 29. Mai 2016 im Hotel I._______ erwartet wurde und sein «Coaching-In-Aktion» Work- shop für Montag, 30. Mai 2016 geplant war (vgl. auch BB 52, Teilnehmer Team-Tag 30.05.2016; BB 53, E-Mail vom 18. Januar 2016). Zwar wird G._______ in der Zusammenstellung der ESTV unter «Teilnehmer I._______ 28. Mai 2016» aufgelistet (VB 15, Excel-Liste Teilnehmer An- lässe), in der Teilnehmerliste als PDF (VB 17, S. 41) wird diesbezüglich je- doch vermerkt, dass G._______ erst ab Sonntag teilnehmen werde bzw. nicht vom 28./29. Mai 2016 (im Hotel I.) übernachten werde. Dass G. am 3. November 2016 an einem weiteren Anlass als «Keynote Speaker» im Club A.a._______ aufgetreten ist, ist nun aktenkundig (BB 55, Kopie Einladung «Ein Abend im [Ort]»; BB 56, Kopie des internen Ablaufs der Veranstaltung). Es ist insgesamt davon auszugehen, dass auf diesen zweiten Anlass in der Rechnung vom 7. Dezember 2016 unter der Spalte «Beschreibung» «[...] Coaching-In-Aktion Keynote, Club A.a.» Bezug genommen wird. Demnach hat insgesamt als erstellt zu gelten, dass G. nicht am I._______ (VIP) Wochenende vom 28./29. Mai 2016 teilgenommen hat, sondern dass er erst am Abend des 29. Mai 2016 im Hotel I._______ über- nachtet hat, um am nächsten Tag seinen «Coaching-In-Aktion» Workshop bzw. seine Beratungsleistung für einige Mitarbeitende der Beschwerde-
A-1426/2024 Seite 68 führerin zu erbringen. Diesfalls kann tatsächlich nicht davon ausgegangen werden, dass G._______ nachträglich auf sein Entgelt – in Form einer Geldzahlung – verzichtet hat, um eine Teilnahme am I._______ (VIP) Wo- chenende vom 28./29. Mai 2016 zu erhalten. Ein Leistungsverhältnis bzw. Tauschgeschäft ist somit zu verneinen, weshalb die streitbetroffenen Mit- telflüsse als sog. Nicht-Entgelte gelten (vgl. E. 2.4.7). Ausserdem erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die Einladung zur Über- nachtung am Abend des 29. Mai 2016 im Hotel I._______ in der Erwartung ausgesprochen hat, später dafür ein Entgelt (in der Form eines Forde- rungsverzichtes) zu erhalten. Auch aus Sicht der Beschwerdeführerin liegt kein Leistungsverhältnis vor. 11.4.3 Weiter kann den Akten entnommen werden, dass die H._______ GmbH der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2017 eine «Rechnung (pro Forma)» in Höhe von Fr. 19'620.-- für Leistungen im Bereich Marketing und Fundraising im Zusammenhang mit diversen Projekten der Beschwerde- führerin im Zeitraum von August 2015 bis Dezember 2016 stellte (VB 9, Unterlagen zur Ziff. 1.7 der EM, S. 4). Die Beschwerdeführerin liess auch in diesem Fall der H._______ GmbH am 1. März 2017 eine Spendenbe- scheinigung für Sachspenden in Höhe von Fr. 19'620.-- zukommen (VB 9, Unterlagen zur Ziff. 1.7 der EM, S. 5). Herr H._______ nahm am 5. Juni 2015 an einem Lunch-Meeting der Beschwerdeführerin in Zürich teil (VB 17, Teilnehmerliste als PDF, S. 122; VB 15, Excel-Liste Teilnehmer An- lässe), und ist für das I._______ (VIP) Wochenende 2015 (mit seiner Frau) aufgelistet (VB 17, Teilnehmerliste als PDF, S. 35 [eingeladen durch F., residiert im Chalet F.]; VB 15, Excel-Liste Teilnehmer Anlässe). Auch am I._______ (VIP) Wochenende 2016 war er (mit seiner Frau) laut Liste zugegen (VB 17, Teilnehmerliste als PDF, S. 41 [vgl. auch S. 44]; VB 15, Excel-Liste Teilnehmer Anlässe). Am E.-Bankett vom 15. September 2016 war er als «Del. [Delegierter, Anmerkung des Ge- richts] des Stiftungsrates» vermerkt (VB 17, Teilnehmerliste als PDF, S. 26 [vgl. auch: S. 45]; VB 15, Excel-Liste Teilnehmer Anlässe). Somit kann als erstellt gelten, dass Herr H. an vier Anlässen der Beschwerdefüh- rerin teilgenommen hat. Auch diesbezüglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Herr H._______ nachträglich auf sein Entgelt – in Form einer Geldzahlung – verzichtet hat, um eine Teilnahme an den vier soeben erwähnten Anlässen zu erhalten. Einerseits erscheint es tatsächlich ungewöhnlich, dass der nachträgliche Forderungserlass dadurch motiviert gewesen sein soll, Leis- tungen von der Beschwerdeführerin zu erhalten, welche Herr H._______
A-1426/2024 Seite 69 schon Monate zuvor bezogen hatte (was zugleich gegen eine Entgeltser- wartung der Beschwerdeführerin spricht). Andererseits ist vorliegend da- von auszugehen, dass die (vorgängige) Teilnahme an den Anlässen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den von Herrn H._______ zu erbringenden Beratungsleistungen stattfand. Hierfür spricht unter ande- rem, dass Herr H._______ auf der Teilnehmerliste der Beschwerdeführerin teilweise als Delegierter des Stiftungsrates vermerkt worden war (vgl. oben). Ausserdem ist in seiner Rechnung vom 8. Februar 2017 unter an- derem vermerkt, dass er an «diverse[n] A.-Events» teilgenommen habe, «Networking zu [...] Gross-Spendern» für die Beschwerdeführerin betrieb und auch «strategische Arbeiten für den Stiftungsrat und die GL [Geschäftsleitung, Anmerkung des Gerichts]» erfüllte. Hierfür war an den Anlässen der Beschwerdeführerin – entgegen der Vorinstanz – sicherlich der passende Ort. Es kann aufgrund der Art der Leistungen somit durchaus auf eine geschäftliche Notwendigkeit, an diesen Anlässen teilzunehmen, geschlossen werden. Hierfür spricht letztlich auch die Formulierung auf der Rechnung, er «habe [...] kostenlos für [...] Projekte der [Beschwerdeführe- rin] gearbeitet». Ausserdem wurde seine Rechnung für die erbrachten (und nachträglich erlassenen) Beratungsleistungen für einen ähnlichen Zeit- raum (August 2015 bis Dezember 2016) wie die Teilnahme an den Anläs- sen der Beschwerdeführerin (Juni 2015 bis September 2016) gestellt. Im Zeitpunkt des Verzichts auf sein Entgelt – in Form einer Geldzahlung – hatte Herr H. demnach nicht die Absicht, eine Leistung der Be- schwerdeführerin zu erhalten, sondern wollte diese vielmehr unterstützen und bereichern ohne Erwartung einer konkreten Gegenleistung. Auch eine Entgeltserwartung der Beschwerdeführerin ist – wie bereits erwähnt – nicht auszumachen. 11.5 Insgesamt ist auch bei dieser Rechtsfrage ein Leistungsverhältnis bzw. Tauschgeschäft somit zu verneinen, weshalb die streitbetroffenen Mit- telflüsse als sog. Nicht-Entgelte gelten. Die diesbezügliche Steuernachfor- derung der Vorinstanz ist nicht zu bestätigen. Zur subjektiven Mehrwertsteuerpflicht 12.1 Wie gesehen, stehen sowohl den Zahlungen der E._______-Mitglie- der (E. 4.4), als auch jenen der Einzelspender (E. 5.5) keine hinreichend konnexen Leistungen der Beschwerdeführerin gegenüber. Ein Leistungs- verhältnis ist demnach zu verneinen, weshalb die streitbetroffenen Mittel- flüsse als sog. Nicht-Entgelte gelten. Ausserdem hat die Beschwerdefüh- rerin allen fünf streitbetroffenen Organisationen (von der Steuer
A-1426/2024 Seite 70 ausgenommene) Bekanntmachungsleistungen gegen Entgelt erbracht (E. 6.5). Sodann sind die Zahlungen von der Stiftung B._______ an die Beschwerdeführerin in Höhe von insgesamt 2,9 Mio. Fr. nicht als Entgelt für eine allfällige Projektbewirtschaftung/-betreuung durch die Beschwer- deführerin, sondern als Nichtentgelte einzuordnen, weshalb sich allfällige weitere Beweismassnahmen erübrigen (E. 7.5). Weiter ist die Beschwer- deführerin nach aussen als Verkäuferin der Bilder aufgetreten, weshalb ihr die Einnahmen zuzuordnen sind (E. 10.5). Alsdann besteht zwischen den Leistungen der Beschwerdeführerin und dem nachträglichen Erlass der ihr zuvor in Rechnung gestellten Beratungsleistungen von G._______ und der H._______ GmbH kein Leistungsaustausch (E. 11.5). Da die Steuernachforderung der Vorinstanz hinsichtlich der Bilder zu be- stätigen ist (neben der bereits anerkannten Steuerforderung in Höhe von Fr. 1'273.-- für die Bezugssteuer der Steuerperiode 2014 [sogleich: E. 12.2]), erreicht die Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2018 jedoch die massgebliche Umsatzgrenze (ohne Mehrwertsteuer; vgl. Art. 10 Abs. 2 bis MWSTG) von Fr. 150'000.-- aus steuerbaren Leistungen (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG [in beiden vorliegend massgeblichen Fassun- gen], hierzu: E. 2.3; Jahr 2017: Fr. 155'242.--, Jahr 2018: Fr. 159'806.-- [beide bereinigt um die vier Bilder gemäss E. 10.4.4.9]). Somit wird die Be- schwerdeführerin subjektiv steuerpflichtig. Die auf dem Personalverleih an weitere nahestehende Gesellschaften (E. 8) und auf den Personaleinsät- zen von Herrn D._______ (E. 9) sowie auf den Bildverkäufen (E. 10) las- tende Mehrwertsteuer ist geschuldet. Die Vorinstanz hat diese einschliess- lich des Verzugszinses zu berechnen. 12.2 Was die Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland bzw. die Bezugs- steuerpflicht betrifft gilt Folgendes: Hinsichtlich der Bezugssteuer der Steu- erperiode 2014 hat die Beschwerdeführerin die Steuerforderung in Höhe von Fr. 1'273.-- anerkannt bzw. nicht bestritten. Der angefochtene Ein- spracheentscheid ist in diesem Umfang in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. ausführlich zur Verjährung der die Steuerperiode 2014 betreffenden noch bestrittenen Steuernachforderung: E. 3.2). Die Vorinstanz hat im Rahmen ihres Einspracheentscheides vom 30. Januar 2024 die Bezugssteuer der Steuerperioden 2015 und 2016 hinsichtlich des im Ausland tätigen A.b._______ korrigiert, wobei ihr ein Fehler unterlaufen ist. Sie hat den fal- schen Steuersatz angewendet. In diesem Umfang beantragen die Parteien im Rahmen ihrer Beschwerde und der Vernehmlassung übereinstimmend, dass die Steuernachforderung hinsichtlich der Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland in Höhe von insgesamt Fr. 216.45 korrigiert werden soll.
A-1426/2024 Seite 71 Diesbezüglich ist die Beschwerde somit im Umfang der die Steuerperioden 2015 und 2016 betreffenden Steuernachforderung, das heisst im Umfang von Fr. 216.45 gutzuheissen. Da die Beschwerdeführerin in den Kalender- jahren 2015 und 2016 nach der Korrektur nun jedoch für weniger als Fr. 10'000.-- bezugssteuerpflichtige Leistungen bezogen hat (vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG) und auch nicht nach Art. 10 MWSTG subjektiv mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. a MWSTG), entfällt eine Bezugssteuerpflicht gemäss Art. 45 Abs. 2 MWSTG für diese Steuerperio- den. Hinsichtlich der Bezugssteuer der Steuerperioden 2017 und 2018 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wie gezeigt (E. 12.1) subjektiv mehrwertsteuerpflichtig ist und für diese Bezüge aus dem Ausland in Höhe von rund Fr. 2'014.-- (Jahr 2017) und rund Fr. 9'084.-- (Jahr 2018) die Mehrwertsteuer schuldet. Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz die Mehr- wertsteuer einschliesslich des Verzugszinses zu berechnen. Insgesamt ist die Beschwerde in diesem Punkt lediglich hinsichtlich der Bezugssteuer der Steuerperiode 2015 bis 2016 gutzuheissen. Fazit Die Beschwerde ist in folgenden Punkten gutzuheissen: Verjährung (E. 3.2), Zahlungen der E.-Mitglieder (E. 4), der «Einzelspender» (E. 5), der Partnerorganisationen (E. 6), der Stiftung B. (E. 7), der «Sachspenden» (E. 11) sowie betreffend die subjektive Steuerpflicht hin- sichtlich der Jahre 2015 und 2016 (E. 12.1) und der Bezugsteuerpflicht für dieselben Jahre (E. 12.2). Die Beschwerde ist in folgenden Punkten jedoch abzuweisen: Personalverleih (E. 8), Personaleinsätze D._______ (E. 9), Bildverkäufe (E. 10), der subjektiven Steuerpflicht hinsichtlich der Jahre 2017 und 2018 (E. 12.1) sowie der Bezugsteuerpflicht für dieselben Jahre (E. 12.2). Die von der Beschwerdeführerin geschuldete Mehrwertsteuer einschliesslich der Verzugszinse hat die Vorinstanz zu berechnen. Kosten und Entschädigung Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung zu befinden. 14.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde- führerin obsiegt im Sinne der Erwägungen teilweise, nämlich zu gut 3/5 bzw. 60 %. Entsprechend hat sie die Verfahrenskosten in Höhe von insge- samt Fr. 8'500.-- im Umfang von Fr. 3'400.-- zu tragen. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'500.-- entnommen. Der
A-1426/2024 Seite 72 Restbetrag von Fr. 5'100.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 14.2 Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung ist aufgrund einer eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Ent- schädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ange- sichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Recht- sprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Ur- teil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteile des BVGer A-471/2021 vom 27. Juni 2022 E. 5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_680/2022, 9C_736/2022 vom 3. April 2023], A-2566/2020 vom 11. No- vember 2021 E. 4.2 [bestätigt durch BGE 149 II 43]). Die Parteientschädi- gung ist vorliegend mangels Kostennote und angesichts des Streitwerts praxisgemäss auf Fr. 7'650.-- festzusetzen.
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-1426/2024 Seite 73 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im Übrigen jedoch abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'400.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'500.-- ent- nommen. Der Restbetrag von Fr. 5'100.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
Die Vorinstanz wird zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Be- schwerdeführerin von Fr. 7'650.-- verpflichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Strässle
A-1426/2024 Seite 74 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-1426/2024 Seite 75 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)