B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-142/2013
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 3 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abt. Medien und Post, Sektion Post, Zukunftsstrasse 44, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.
Gegenstand
Vorzugspreise.
A-142/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 19. Oktober 2012 hat A._______ beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) für ihre Zeitschrift X._______ ein Gesuch um Zustellermässi- gung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) eingereicht. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wies das BAKOM das Gesuch der A._______ um Presseförderung ab. Zur Begründung legte es dar, gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) hätten Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse u.a. nur dann Anspruch auf Ermässigung, wenn sie einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten aufwiesen. Dies sei bei der vorliegenden Zeitschrift nicht erfüllt. Diese bestehe bloss aus vier A4- Seiten. C. Am 10. Januar 2013 führt die A._______ (Beschwerdeführerin) Be- schwerde gegen die Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Presse- förderung gutzuheissen. Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin insbesondere dar, ihre Zeitschrift X._______ werde nicht im Format A4, sondern in einem grösseren Tabloid-Format herausgegeben. Dieses wei- se die Masse von 24 x 33,3 cm auf. Vier Seiten des Tabloid-Formats wür- den umgerechnet mindestens der Fläche von sechs A4-Seiten entspre- chen. Im Weiteren würden die Ausgaben der Zeitschrift X._______ re- gelmässig auch mehr als vier Seiten im Tabloid-Format umfassen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ihre Zeitschrift ausschliesslich aus redaktio- nellem Text bestehe und keine kommerziellen Anzeigen enthalte. Sie leis- te deshalb – ganz im Sinn der Gesetzgebung – einen relevanten Beitrag zur Meinungs- und Pressevielfalt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2013 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Zutreffend sei, dass die betreffende Zeit- schrift in einem Tabloid-Format herausgegeben werde, welches eine grössere Fläche als eine A4-Seite aufweise. Eine Seite des vorliegenden Tabloid-Formats weise die Masse von 239 mm x 332 mm auf. Vier Seiten dieses Formats würden demnach eine Fläche von insgesamt 3'173.92 cm 2 ergeben. Eine Seite im A4-Format würde dagegen die Masse von
A-142/2013 Seite 3 210 mm x 297 mm aufweisen und damit resultiere bei sechs A4-Seiten eine Gesamtfläche von 3'742.2 cm 2 . Die Fläche der vorliegenden Zeit- schrift sei folglich kleiner und der erforderliche Mindestumfang gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG werde nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin verzichtet auf die Einreichung von Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bun- desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
A-142/2013 Seite 4 2. 2.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatli- ches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (BVGE 2011/13 E. 15.4, Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-3479/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2010, Rz. 381 ff.). 2.2 Werden Rechtssetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (im Bund in aller Regel an den Bundesrat), übertra- gen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesver- tretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebe- nes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 134 I 322 E. 2.4 und 2.6.3, 133 II 347 E. 7.2.1, 128 I 113 E. 3c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3950/2011 vom 12. April 2012 E. 4.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 407 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrage- weise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfas- sungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognition hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbständigen Ver- ordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (vgl. oben E. 2.2), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates
A-142/2013 Seite 5 setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Ver- ordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompe- tenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetz- oder verfas- sungswidrig ist (BGE 131 II 562 E. 3.2, 130 I 26 E. 2.2.1, 128 IV 177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbe- stimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unter- scheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Die Zweckmässigkeit hat es hingegen nicht zu beurteilen (BGE 131 II 162 E. 2.3, 131 V 256 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2470/2011 vom 6. Februar 2011 E. 1.2). 3. 3.1 Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu er- mässigten Tarifen ist zunächst im PG geregelt. Gemäss Art. 16 Abs. 4 PG werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abonnierten Ta- ges- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Bst. a) sowie für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisatio- nen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Nach Art. 16 Abs. 5 PG sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopf- blattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Im Weiteren kann nach dieser Bestimmung der Bundesrat wei- tere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbrei- tungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleis- tungen. 3.2 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewäh- rung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschrif- ten hat der Bundesrat in Art. 36 VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse im Sinn von Art. 16 Absatz 4 Buchstabe b PG nur Zeitungen und Zeitschriften, die: a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden; b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; c. von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
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Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssachver- halte als Teil der Gesetzesanwendung geschieht durch Auslegung. Deren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind (zur Gleich- wertigkeit: Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsge- setz, PublG; SR 170.512]; BGE 134 V 1 E. 6.1). Der Wortlaut kann jedoch nicht allein massgebend sein. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, er gebe nicht den wah- ren Sinn der Vorschrift wieder. Solche Gründe können sich aus der Ent-
A-142/2013 Seite 7 stehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zu- sammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1C_415/2010 vom 2. Februar 2011 E. 3.3.2; BGE 136 III 373 E. 2.3). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (vgl. anstelle vieler BGE 131 II 13 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2005, 69 ff., 254 ff.). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meis- ten Überzeugungskraft haben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 217). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 134 II 249 E. 2.3, 131 II 710 E. 4.1; BVGE 2012/15 E. 3, BVGE 2007/41 E. 4.2). 5. Im vorliegenden Fall gibt die Beschwerdeführerin die Zeitschrift X._______ heraus. Das BAKOM verweigerte eine Zustellermässigung nach Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG, da die Zeitschrift – umgerechnet auf das Format A4 – weniger als sechs A4-Seiten umfasse und damit die Voraus- setzung von Art. 36 Abs. 3 VPG Bst. l VPG nicht erfülle. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Unbestritten ist dagegen, dass die Zeit- schrift die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG erfüllt. Um die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu überprüfen, ist in einem ersten Schritt zu klären, welchen Mindestumfang Art. 36 Abs. 3 VPG Bst. l VPG voraussetzt. Diese Frage ist durch Ausle- gung der betreffenden Bestimmung zu beantworten (E. 5.1). Erst wenn der Sinngehalt der Norm ermittelt ist, kann diese in einem zweiten Schritt auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden (E. 5.2). Erweist sie sich als zulässig, ist sie anschliessend auf den vor- liegenden Fall anzuwenden (E. 5.3). 5.1 5.1.1 Der Wortlaut von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG verlangt in allen drei Amtssprachen inhaltlich identisch, dass der Mindestumfang "sechs A4 Seiten" ("six pages A4" bzw. "sei pagine A4") betragen müsse. Nach Meyers Grossem Universallexikon stellt das Format A4 das sog. "Briefbo- gen-Normformat" mit folgenden Abmessungen dar: 210 mm / 297 mm (Meyers Grosses Universallexikon, Mannheim/Wien/Zürich 1984, Bd. 10, zum Begriff Papierformat). Nach dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG gelten demnach als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse nur Zei-
A-142/2013 Seite 8 tungen und Zeitschriften, die mindestens einen Umfang von sechs Seiten mit den Abmessungen 210 mm / 297 mm aufweisen. 5.1.2 Zu prüfen ist im Folgenden, ob triftige Gründe für die Annahme be- stehen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Vorschrift wieder- gibt. 5.1.2.1 Zweck der indirekten Presseförderung in Form ermässigter Beför- derungstarife ("Posttaxenverbilligung") ist im Allgemeinen die Erhaltung einer vielfältigen und unabhängigen Presse im demokratie- und staatspo- litischen Interesse, das heisst im Interesse der Information und pluralisti- schen Meinungsbildung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6523/2008 vom 12. Mai 2009 E. 8.2.1). Der Sinn des Mindestumfangs von sechs A4-Seiten gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG liegt darin, Publi- kationen, die nur wenige Seiten umfassen, von der Förderungsberechti- gung auszunehmen, da diese zumindest tendenziell bloss einen margina- len Beitrag zur Meinungs- und Presseförderung leisten (vgl. Erläute- rungsbericht, E. 3.2). Die Bestimmung hat jedoch in keiner Art und Weise zum Zweck, ein Format für die betreffende Publikation vorzugeben. Die teleologische Auslegung von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG spricht deshalb da- für, den Mindestumfang nicht nur als erfüllt zu betrachten, wenn die Zei- tung bzw. Zeitschrift sechs A4-Seiten aufweist, sondern auch bei einem anderen Format, sofern die Fläche insgesamt derjenigen von sechs A4- Seiten entspricht. Diese Auslegung entspricht den Ausführungen des UVEK in ihrem Erläuterungsbericht. Danach erfüllt auch eine Publikation mit zwölf A5-Seiten oder drei A3-Seiten den Mindestumfang (vgl. E. 3.2). Die vorhandenen Materialien bestätigen demnach die teleologische Aus- legung. 5.1.2.2 Im Weiteren erweist sich diese Auslegung als vereinbar mit dem Gebot der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV und insbesondere mit dem aus der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV fliessenden Anspruch auf Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten durch den Staat (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3073/2011 vom 13. Februar 2012 E. 10.1 mit weiteren Hinweisen). Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die Ermässigung für die Zustellung einer Zeitung bzw. Zeit- schrift von der Wahl des Formats abhängig zu machen. Indessen beste- hen sachliche Gründe für die ungleiche Behandlung von Publikationen mit geringen Gesamtflächen (vgl. E. 5.1.2.1).
A-142/2013 Seite 9 5.1.3 Zusammenfassend ergeben sich aus dem Sinn und Zweck und den vorhandenen Materialien sowie einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG triftige Gründe dafür, dass der Wortlaut des Tatbestandsmerkmals "Mindestumfang von sechs A4-Seiten" nicht den vollständigen Sinn der Vorschrift wiedergibt. Auch eine Zeitung bzw. Zeit- schrift in einem anderen Format als A4 muss den Mindestumfang gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG erfüllen können, wenn sie eine Gesamtfläche aufweist, die derjenigen von sechs A4-Seiten, ausmachend insgesamt 3'742,2 cm 2 (210 mm x 297 mm x 6), entspricht. 5.2 Nachdem die Auslegung feststeht, kann die Regelung von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG, die eine unselbständige Verordnung darstellt, vom Bundesverwaltungsgericht (vorfrageweise) im Rahmen der konkreten Normenkontrolle überprüft werden. 5.2.1 Zu prüfen ist folglich, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im PG eingeräumten Befugnis gehalten hat und die vorliegend relevante Bestimmung auch sonst gesetzes- und verfassungskonform ist (E. 2.3). Mit Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG bestimmte der Gesetzgeber, es werden Er- mässigungen für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung gewährt. Im Weiteren legte der Gesetzgeber in Art. 16 Abs. 5 PG fest, von Ermässigungen seien Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopfblattver- bund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehör- ten. Zudem ermächtigte er den Bundesrat «weitere Kriterien» vorzuzuse- hen; solche könnten insbesondere sein: Das Verbreitungsgebiet, die Er- scheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen. 5.2.2 Diese Gesetzesdelegation gemäss Art. 16 Abs. 5 PG ist zulässig, da sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebe- nes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie selbst enthält. Im Weiteren führt die Delegationsnorm exemplarisch ein- zelne mögliche Kriterien auf, die der Bundesrat vorsehen kann. Aufgrund des Wortlauts der Delegationsnorm (vgl. Art. 16 Abs. 5 PG: «Kriterien [...] können insbesondere sein») ist indessen klar, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Indem der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kom- petenz delegiert hat, «weitere Kriterien» für die Frage der Gewährung der Zustellermässigung festzulegen, hat er ihm einen sehr weiten Spielraum
A-142/2013 Seite 10 für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt. Dieser Spielraum ist nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrats setzen (E. 2.3). Mit der vorgenommenen Festlegung eines solchen «weiteren Kriteriums» in Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG hat der Bundesrat seine delegier- te Kompetenz nicht überschritten. Zudem stützt sich das betreffende Kri- terium des Mindestumfangs auf ernsthafte Gründe (vgl. E. 5.1.2.1). 5.2.3 Es kann somit festgehalten werden, dass die vorliegend relevante Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und vorliegend zur Anwendung gelangt. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrem Gesuch um Presseförde- rung ein Belegexemplar (Ausgabe August 2012) ihrer Zeitschrift X._______ ein. Dieses Exemplar weist unbestrittenermassen bloss vier Seiten auf. Die Seiten sind in einem sog. "Tabloid-Format" und weisen folgende Masse auf: 239 mm / 332 mm. Es ergibt sich demnach eine Ge- samtfläche bei vier Seiten von 3'173,92 cm 2 . Damit erfüllt die Zeitschrift der Beschwerdeführerin die Mindestfläche von 3'742,2 cm 2 nicht (vgl. E. 5.1.3). Die Voraussetzung von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG ist demnach nicht gegeben. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihre Zeitschrift X._______ wei- se regelmässig auch mehr als vier Seiten auf. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Mindestumfang nach Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG bei je- der Ausgabe erfüllt sein muss. Auf einen Durchschnittswert kann nicht abgestellt werden. Dies gilt im Übrigen auch bei den anderen Vorausset- zungen von Art. 36 Abs. 3 VPG. 5.3.3 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Argument, ihre Zeitschrift bestehe ausschliesslich aus redaktionellem Inhalt und beinhalte keine kommerziellen Anzeigen, nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Das Erfordernis eines redaktionellen Anteils von mindestens 50% gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. g VPG gilt unabhängig vom erforderlichen Mindestumfang. Für die Gewährung der Zustellermässigung müssen sämtliche Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 VPG kumulativ erfüllt sein. 5.3.4 Zusammenfassend erfüllt die Zeitschrift X._______ den Mindestum- fang gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG nicht. Es handelt sich damit nicht
A-142/2013 Seite 11 um eine Zeitschrift nach Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG. Eine Zustellermässi- gung kann nicht gewährt werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
A-142/2013 Seite 12 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: