B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1400/2016
Urteil vom 25. Oktober 2017 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG in Nachlassliquidation, handelnd durch die Liquidatoren B._______ und C._______, diese vertreten durch Dr. Stephan Kesselbach, Rechtsanwalt, und lic. iur. Sarah Hilber, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Abgaben, Vorinstanz,
Gegenstand
Mineralölsteuer, Mineralölsteuerzuschlag und CO 2 -Abgabe.
Abgabebetrag von insgesamt Fr. 77'947'760.35. Die A._______ bezahlte der Schweizerischen Eidgenossenschaft diesen Abgabebetrag am 16. Januar 2012 (Valutadatum). A.b Am 25. Januar 2012 beantragte die A._______ beim zuständigen Nachlassrichter in D._______ provisorische Nachlassstundung. Diese wurde am 27. Januar 2012 bewilligt und am 27. März 2012 in eine definitive Nachlassstundung umgewandelt. Ein in der Folge ausgehandelter Nach- lassvertrag mit Vermögensabtretung wurde am 18. Februar 2013 gericht- lich genehmigt. Die A._______ befindet sich seither in Nachlassliquidation. A.c Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 erklärte die A._______ in Nachlassliquidation gegenüber der OZD, die Zahlung vom 16. Januar 2012 nach Art. 288 in Verbindung mit Art. 331 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) anzufechten. Zugleich forderte die A._______ in Nachlassliquidation, ihr sei ein Betrag von Fr. 77'947'760.- zuzüglich Zins zurückzuzahlen. Zur Be- gründung führte die Gesellschaft aus, die Zahlung vom 16. Januar 2012 an die Schweizerische Eidgenossenschaft sei unmittelbar vor der Nachlass- stundung erfolgt und habe die übrigen Gläubiger geschädigt. Die A._______ habe diese Schädigung zumindest in Kauf genommen. Zudem habe die OZD [...] Kenntnis von der drohenden Insolvenz der A._______ gehabt und damit die Schädigungsabsicht der Gesellschaft erkennen kön- nen.
A-1400/2016 Seite 3 A.d Am 17. Februar 2015 richtete die A._______ in Nachlassliquidation ein Schreiben an die OZD, in welchem sie darauf hinwies, dass die verlangte Rückzahlung des am 16. Januar 2012 dem Bund überwiesenen Betrages zuzüglich Zins trotz ihres Schreibens vom 19. Dezember 2014 noch nicht erfolgt sei. Die A._______ in Nachlassliquidation ersuchte dabei «vorsorg- lich um Erlass einer anfechtbaren Verfügung über den Bestand des mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 geltend gemachten paulianischen An- fechtungsanspruchs» (Akten Vorinstanz, S. 144). Zugleich beantragte sie, das Verfahren auf Erlass einer Verfügung sei mit Blick auf einen Prozess, den sie beim Obergericht des Kantons Bern anhängig machen werde, zu sistieren. A.e Die A._______ in Nachlassliquidation liess am 18. Februar 2015 beim Obergericht des Kantons Bern mit einer gegen den Bund erhobenen pau- lianischen Anfechtungsklage die Rückzahlung des mit Valuta vom 16. Ja- nuar 2012 bezahlten Betrages von Fr. 77'947'760.- zuzüglich Zins verlan- gen. Sie begründete die Forderung – wie schon im Schreiben vom 19. De- zember 2014 (vorne Bst. A.c) – mit der (angeblich) durch die Zahlung vom 16. Januar 2012 erfolgten Schädigung von Gläubigern, der Schädigungs- absicht der A._______ und der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht für die OZD bzw. den Bund. A.f Mit Verfügung vom 18. September 2015 wies die OZD das (hiervor un- ter Bst. A.d) erwähnte Sistierungsbegehren der A._______ in Nachlassli- quidation ab. Ferner ordnete sie in Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung an, dass «die Mineralölsteuer, der Mineralölsteuerzuschlag und die CO 2 -Abgabe für die periodische Steueranmeldung der gesamten Periode vom Dezember 2011 [...] gemäss der Selbstdeklaration der A.» Fr. 77'947'760.35 betrage. Mit Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung wies die OZD den «Antrag auf Rückzahlung der Abgaben für die periodische Steueranmeldung der ge- samten Periode vom Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 77'947'760.-» ab (Akten Vorinstanz, S. 195 ff., S. 205). B. Mit Einsprache vom 21. Oktober 2015 liess die A. in Nachlassli- quidation (soweit hier interessierend) die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung der OZD vom 18. September 2015 beantragen sowie um Sistierung des Verfahrens ersuchen.
A-1400/2016 Seite 4 Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2016 verfügte die OZD Folgen- des (Akten Vorinstanz, S. 1083 ff., S. 1107): «1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Die Mineralölsteuer, der Mineralölsteuerzuschlag und die CO 2 -Ab- gabe für die periodische Steueranmeldung der Steuerperiode Dezem- ber 2011 beträgt Fr. 77'947'760.35. 3. Der Antrag auf Rückzahlung der Steuern der Steuerperiode Dezem- ber 2011 wird abgewiesen. 4. Das Gesuch der A._______ vom 21. Oktober 2015 um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 5. Der A._______ werden Verfahrenskosten von Fr. 50'000.00 auferlegt, welche mit dem am 18. November 2015 an die Eidgenössische Zoll- verwaltung geleisteten Vorschuss verrechnet werden.» C. Mit Zwischenentscheid vom 18. Februar 2016 bejahte das Obergericht des Kantons Bern seine Zuständigkeit zur Beurteilung des von der A._______ in Nachlassliquidation mittels der Klage vom 18. Februar 2015 geltend ge- machten paulianischen Anspruches. D. Die A._______ in Nachlassliquidation (nachfolgend auch: Beschwerdefüh- rerin) liess den erwähnten Einspracheentscheid der Vorinstanz (vorne Bst. B) mit Beschwerde vom 2. März 2016 anfechten und folgende materi- elle Anträge stellen (Beschwerde, S. 2): «1. Der Einspracheentscheid der Oberzolldirektion vom 29. Januar 2016 (inklusive Verfügung vom 18. September 2015) sei aufzuheben, so- weit nicht bereits seine Nichtigkeit festgestellt wird. 2. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2015 um Er- lass eines verwaltungsrechtlichen Entscheids über den von ihr geltend gemachten paulianischen Anfechtungsanspruch sei mangels Zustän- digkeit der Verwaltungsbehörden nicht einzutreten. 3. Eventualiter sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Feb- ruar 2015 gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin [recte: die Vor- instanz] sei zur Restitution von CHF 77'947'760.00 zuzüglich Zins zu fünf Prozent seit 20. Dezember 2014 zu verpflichten.
A-1400/2016 Seite 5 4. Der Beschwerdeführerin seien für die Steuerperiode Dezember 2011 keine Mineralölsteuer, Mineralölsteuerzuschlag und CO 2 -Abgabe zu belasten. 5. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde seien die Verfahrenskos- ten für das vorinstanzliche Einspracheverfahren auf maximal CHF 5'000.00 zu reduzieren. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin [recte: der Vorinstanz].» Die Beschwerdeführerin verlangt ferner, das Verfahren sei zu sistieren, und zwar solange, «bis im parallel hängigen Zivilverfahren über die Frage der Zuständigkeit bezüglich des [...] geltend gemachten paulianischen Anfech- tungsanspruchs rechtskräftig entschieden worden ist», bzw. – im Fall «der rechtskräftig festgestellten, zivilgerichtlichen Zuständigkeit» – «bis zum rechtskräftigen Entscheid über den geltend gemachten paulianischen An- fechtungsanspruch» (Beschwerde, S. 2). Schliesslich fordert die Be- schwerdeführerin, ihr sei im Fall «der rechtskräftigen Gutheissung des pau- lianischen Anfechtungsanspruchs im Zivilverfahren und der Wiederauf- nahme des vorliegenden Beschwerdeverfahrens» eine Nachfrist zur Er- gänzung der Beschwerde anzusetzen (Beschwerde, S. 3). E. Die OZD beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 die kostenpflich- tige Abweisung der hiervor genannten Beschwerde. Zugleich äusserte sie den Standpunkt, dass das Verfahren nicht zu sistieren sei. F. Das Bundesverwaltungsgericht sistierte mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2016 das Beschwerdeverfahren, weil die durch die OZD vertretene Schweizerische Eidgenossenschaft den genannten Zwischenentscheid des Obergerichtes des Kantons Bern zur Frage der Zuständigkeit (vorne Bst. C) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. April 2016 beim Bundesge- richt angefochten hatte und das diesbezügliche bundesgerichtliche Verfah- ren noch hängig war. G. Nachdem das Bundesgericht mit (zur amtlichen Publikation vorgesehe- nem) Urteil 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 die Beschwerde in Zivilsachen des Bundes vom 1. April 2016, soweit darauf einzutreten war, gutgeheissen hatte, teilte die A._______ in Nachlassliquidation dem Bundesverwaltungs- gericht mit Eingabe vom 4. August 2017 mit, dass sie an ihren materiellen
A-1400/2016 Seite 6 Anträgen ihrer Beschwerde vom 2. März 2016 festhalte. Zudem erklärte die Beschwerdeführerin ihr Festhalten an den prozessualen Anträgen, das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid der Zivilbehör- den über den geltend gemachten paulianischen Anfechtungsanspruch zu sistieren und ihr sei im Fall «der rechtskräftigen Gutheissung des pauliani- schen Anfechtungsanspruchs im Zivilverfahren und der Wiederaufnahme des vorliegenden Beschwerdeverfahrens» (Beschwerde, S. 3) eine Nach- frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. H. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Instruktionsverfügung vom 9. Au- gust 2017 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf. I. Die OZD erklärt mit Stellungnahme vom 29. August 2017, sich dem «er- neuten Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin – nunmehr bis zum rechtskräftigen Entscheid der Zivilbehörden über den streitigen An- spruch – nicht zu widersetzen» und an ihrem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde festzuhalten. J. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak- ten wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – in den folgenden Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, das vorliegende Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid der Zivilbehörden über den von ihr geltend gemachten paulianischen Anfechtungsanspruch zu sistieren. Sie begrün- det dieses Sistierungsgesuch (nunmehr) unter Hinweis auf ein Schlich- tungsgesuch, das sie nach Erhalt des Urteiles des BGer 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 bei der Schlichtungsbehörde G._______ eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass diese Schlichtungsbe- hörde (nunmehr) für die Behandlung der paulianischen Anfechtung zustän- dig ist. 1.2 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen
Abgabebetrag für die Steuerperiode Dezember 2011 Fr. 77'947'760.35 be- trage. Auch wenn je nach Ausgang des Verfahrens vor den Zivilbehörden möglicherweise Bedarf nach einer solchen Anordnung bestehen kann, rechtfertigt sich nämlich mit Blick darauf, dass – wie nachfolgend ebenfalls aufgezeigt wird – im Zeitpunkt des Erlasses des hier zu überprüfenden Ein- spracheentscheids die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststel- lungsverfügung dieser Art nicht gegeben waren (vgl. E. 7), keine erneute Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Das erwähnte Sistierungsbegehren ist somit abzuweisen.
A-1400/2016
Seite 8
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 VGG erlassen wurden und keine der in Art. 32 VGG genannten Aus-
nahmen vorliegt.
Die OZD ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und damit eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wie im Folgenden ersichtlich wird, ist aber frag-
lich, ob eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG bzw. ein Anfechtungsob-
jekt der vorliegenden Beschwerde gegeben ist.
2.2
2.2.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist
ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (BGE 132
II 342 E. 2.3, 129 I 361 E. 2.3). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
ist die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen rechts-
anwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im
Rechtsmittelverfahren sowie selbst noch im Vollstreckungsverfahren gel-
tend gemacht werden (BGE 138 II 501 E. 3.1, 137 I 273 E. 3.1, 136 II 415
Aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung kein
Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Auf die Be-
schwerde gegen eine nichtige Verfügung ist daher nicht einzutreten, jedoch
ist die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3, 129 V
485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; Urteil des BGer 2C_381/2010 vom 17. Novem-
ber 2011 E. 1.4; BVGE 2015/15 E. 2.5.1, 2008/59 E. 4.3).
2.2.2 Nichtig ist eine Verfügung nach der sog. Evidenztheorie nur dann,
wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offen-
sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtig-
keit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 501 E. 3.1;
Urteil des BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.3; Urteil des
BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.1). So führt etwa die sach-
liche Unzuständigkeit praxisgemäss zur Nichtigkeit des betreffenden Ent-
A-1400/2016 Seite 9 scheids, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffen- den Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder die Annahme der Nichtigkeit vertrage sich nicht mit der Rechtssicherheit (vgl. BGE 127 II 32 E. 3g; Urteil des BVGer A-857/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2.1). Eine allgemeine Entscheidungsgewalt liegt dann vor, wenn die Behörde in der betreffenden Materie regelmässig zum Erlass von Verfügungen befugt ist und deshalb die im konkreten Fall fehlende Zuständigkeit nicht offen- sichtlich oder leicht erkennbar ist (Urteil des BVGer A-7429/2015 vom 23. Mai 2016 E. 1.2.1; THOMAS FLÜCKIGER, in: Bernhard Waldmann/Phi- lippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 7 N. 43). 3. Im vorliegenden Fall ist (hauptsächlich) ein Einspracheentscheid der OZD, also eine Verfügung angefochten (zur ebenfalls angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2015 siehe hinten E. 6 Abs. 2). Die OZD hat mit dem Einspracheentscheid zum einen festgestellt, welchen Mineral- ölsteuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO 2 -Abgabebetrag die Be- schwerdeführerin für die Steuerperiode Dezember 2011 schulde. Zum an- deren erklärte die OZD eine von der Beschwerdeführerin im Zusammen- hang mit der Zahlung dieser Einfuhrabgaben geltend gemachte pauliani- sche Anfechtung für unbegründet. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere die Nichtigkeit des angefoch- tenen Einspracheentscheids wegen (teilweiser) Unzuständigkeit der OZD geltend. Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, vorab zu klären, ob diese Verfügung infolge Unzuständigkeit der OZD nichtig oder teilnichtig ist und es demnach ganz oder teilweise an einem Anfechtungsobjekt für die Beschwerde fehlt (vgl. E. 2.2; siehe dazu auch BVGE 2009/30 E. 1.1). Da- bei ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob die Vorinstanz zur Fest- setzung des Mineralölsteuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO 2 -Abgab- ebetrages für die Steuerperiode Dezember 2011 zuständig war (nachfol- gend E. 4). In einem zweiten Schritt ist auf die Frage der Zuständigkeit der OZD zur Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten paulianischen Anfechtung einzugehen (nachfolgend E. 5).
A-1400/2016 Seite 10 4. 4.1 4.1.1 4.1.1.1 Steuerbehörde bei der Mineralölsteuer und dem Mineralölsteuerzu- schlag ist die Eidgenössische Zollverwaltung (vgl. Art. 5 Abs. 1 MinöStG). Diese gliedert sich in die OZD, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen (Art. 91 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der de- finitiven Steueranmeldung erhoben (Art. 21 Abs. 1 MinöStG), während in den übrigen Fällen die Steuerbehörde den Steuerbetrag festsetzt (Art. 21 Abs. 2 MinöStG). Die Steueranmeldung ist für die Person, welche sie aus- gestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbind- lich (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 MinöStG). Vorbehalten bleibt das Ergebnis einer amtlichen Prüfung (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 MinöStG). Bei periodischer Steueranmeldung hat die steuerpflichtige Person die Steuer unaufgefordert zu veranlagen (vgl. Art. 44 Abs. 1 der Mineralölsteu- erverordnung vom 20. November 1996 [MinöStV, SR 641.611]). 4.1.1.2 Für die Erhebung der CO 2 -Abgabe gelten unter Vorbehalt einer Ausnahme (Ein- und Ausfuhr von Kohle) die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung (vgl. Art. 33 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO 2 -Emissionen [CO 2 -Gesetz, SR 641.71]). 4.1.2 Aus der genannten Ordnung erhellt, dass die OZD jedenfalls dann, wenn nach einer periodischen Steueranmeldung und einer Selbstveranla- gung durch die steuer- bzw. abgabepflichtige Person eine amtliche Prüfung erfolgt, dazu befugt ist, gegenüber dieser Person Verfügungen betreffend Mineralölsteuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO 2 -Abgabeforderungen zu erlassen (vgl. dazu auch Botschaft des Bundesrates vom 5. April 1995 betreffend das Mineralölsteuergesetz, BBl 1995 III 137 ff., 160, wonach Verfügungen im Bereich des Mineralölsteuergesetzes grundsätzlich durch die OZD erlassen werden). 4.1.3 Vorliegend hat die OZD mit der Klärung der Frage, ob für die Steuer- periode Dezember 2011 zu Recht ein Mineralölsteuer-, Mineralölsteuerzu- schlags- und CO 2 -Abgabebetrag von Fr. 77'947'760.35 veranlagt wurde, im Ergebnis eine amtliche Kontrolle einer von der Beschwerdeführerin im
A-1400/2016 Seite 11 Rahmen einer periodischen Steueranmeldung vorgenommenen Selbstver- anlagung durchgeführt. Deshalb wird beim hier zu beurteilenden Fall rich- tigerweise nicht in Abrede gestellt, dass die Vorinstanz grundsätzlich die für den Erlass von Verfügungen zur Mineralölsteuer, zum Mineralölsteuer- zuschlag und zur CO 2 -Abgabe kompetente Behörde ist (vgl. E. 4.1.1.3). Jedenfalls soweit der angefochtene Einspracheentscheid allein die Entste- hung und die Höhe der (nach übereinstimmender Ansicht der Verfahrens- beteiligten mit der Zahlung vom 16. Januar 2012 beglichenen) Mineralöl- steuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO 2 -Abgabeforderung für die Steuerperiode Dezember 2011 betrifft, ist die OZD mit anderen Worten als die in der Sachfrage zuständige Behörde zu qualifizieren. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die OZD mit ihrer Anordnung in Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids eine Fest- stellungsverfügung getroffen hat. Denn für den Erlass einer Feststellungs- verfügung (vgl. Art. 25 VwVG) ist die in der Sachfrage kompetente Behörde zuständig (vgl. BVGE 2015/15 E. 2.7.4, mit Hinweis). 4.2 In funktioneller Hinsicht war die OZD zuständig, als Einsprachebehörde Dispositiv-Ziff. 1 ihrer Verfügung vom 18. September 2015 zur Festsetzung der Mineralölsteuer, des Mineralölsteuerzuschlages und der CO 2 -Abgabe für die Steuerperiode Dezember 2011 zu überprüfen. Gegen erstinstanzli- che Verfügungen der OZD, welche keine Sicherstellung betreffen, kann nämlich gemäss Art. 34 Abs. 1 MinöStG (in Bezug auf CO 2 -Abgabe: in Ver- bindung mit Art. 33 CO 2 -Gesetz [vgl. E. 4.1.1.2]) Einsprache erhoben wer- den. 5. 5.1 Zu prüfen ist sodann die sachliche Zuständigkeit der OZD zur Beurtei- lung einer paulianischen Anfechtung (im Sinne von Art. 285 ff. SchKG) bzw. – konkreter – einer Absichtsanfechtung (im Sinne von Art. 288 SchKG) einer von der Beschwerdeführerin vor der provisorischen Nach- lassstundung vorgenommenen Bezahlung eines Mineralölsteuer-, Mineral- ölsteuerzuschlags- und CO 2 -Abgabebetrages an die Schweizerische Eid- genossenschaft. 5.2 Das Bundesgericht erwog in seinem die Beschwerdeführerin und den vorliegenden Sachverhalt betreffenden Urteil 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017, dass die paulianische Anfechtungsklage, die gemäss Art. 289 SchKG am Wohnsitz des Beklagten (bzw. am Pfändungs- oder Konkursort) einzureichen sei, zu den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) als gerichtliche
A-1400/2016 Seite 12 Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geregelten Verfahren vor den kantonalen Instanzen (vgl. Art. 1 Bst. c ZPO) zähle. Im vorliegenden Fall schliesse allein der Umstand, dass die angefochtene Rechtshandlung, also die Bezahlung der öffentlich-rechtlichen Abgaben durch die Beschwerdeführerin, dem öffentlichen Recht unterstehe und sich die paulianische Anfechtung gegen den Fiskus richte, den entsprechenden Rechtsweg zum Zivilrichter nicht aus (vgl. E. 3.3 und E. 4 des Urteils). Weil die Funktion der paulianischen Anfechtung die Wiederherstellung der Exe- kutionsrechte der Gläubiger sei und die materielle Gültigkeit der angefoch- tenen Rechtshandlung weder zu beurteilen sei noch beeinflusst werde, liege der Schwerpunkt des allfälligen Anfechtungsanspruchs betreffend die Zahlung der in Frage stehenden Abgaben «auf der zwangsvollstreckungs- rechtlichen Rechtsfolge (Sanktion) von Rechtshandlungen mit Bezug auf das Schuldnervermögen». Deshalb sei die von der Beschwerdeführerin er- hobene Anfechtungsklage nicht von den Verwaltungsbehörden und -ge- richten, sondern als gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts im Sinne von Art. 1 Bst. c ZPO von den Zivilgerichten zu behandeln (vgl. E. 5.3 des Urteils). Der Umstand, dass am 17. Februar 2017, also am Tag vor der Erhebung der Anfechtungsklage beim Oberge- richt des Kantons Bern betreffend den nämlichen Anfechtungsanspruch ein Verwaltungsverfahren anhängig gemacht worden sei, schliesse die Zu- ständigkeit der Zivilgerichte nicht aus (E. 6 des Urteils). Indes sei das Ober- gericht des Kantons Bern nicht als einzige kantonale Instanz für die Beur- teilung des paulianischen Anfechtungsanspruchs zuständig (E. 7 f. des Ur- teils). 5.3 Die hiervor zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen des Bundesgerichts sind im vorliegenden Verfahren insoweit massgebend, als dieses Gericht die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und -gerichte zur Beurteilung der streitigen paulianischen Anfechtung verneint hat. Die Vorbringen der Vorinstanz erscheinen nämlich nicht als geeignet, die er- wähnten bundesgerichtlichen Erwägungen ernstlich in Frage zu stellen und die Zuständigkeit der OZD zur Beurteilung der paulianischen Anfechtung abweichend von der Auffassung des Bundesgerichts zu bejahen: Zum einen decken sich die Ausführungen der OZD in der Vernehmlassung zur hier interessierenden Zuständigkeitsfrage weitgehend mit den vom Bundesgericht bereits explizit oder implizit als nicht stichhaltig gewürdig- ten Rügen in der Beschwerde in Zivilsachen vom 1. April 2016 (vgl. Ver- nehmlassung, S. 4 ff.; Akten Vorinstanz, S. 1131 ff., insbesondere S. 1145 ff.). So wurde vor dem Bundesgericht mit letzterem Rechtsmittel
A-1400/2016 Seite 13 namentlich bereits geltend gemacht, dass Art. 289 SchKG nur die örtliche Zuständigkeit regle. Ebenso wurde schon mit der Beschwerde in Zivilsa- chen vorgebracht, dass eine paulianische Anfechtung statt mittels Klage auch einredeweise geltend gemacht werden könne. Nicht neu ist ferner das Argument, dass mit Blick auf die Praxis zum Kollokationsverfahren da- von auszugehen sei, dass bei sämtlichen im SchKG geregelten Verfahren, bei welchen es um Streitigkeiten betreffend im öffentlichen Recht begrün- dete, noch nicht rechtskräftige Forderungen gehe, der Prozessweg vor den zuständigen Verwaltungsbehörden zu beschreiten sei. Nicht zuletzt wurde im bundesgerichtlichen Verfahren – ebenso wie vorliegend – gerügt, das Obergericht des Kantons Bern habe in seiner Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 zur Verneinung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehör- den ein vorliegend nicht einschlägiges Urteil (BGE 140 III 355) herange- zogen. All diese Vorbringen, welche die OZD seinerzeit als Vertreterin des beschwerdeführenden Bundes beim Bundesgericht vorgetragen hat, hat dieses Gericht im Ergebnis für unbegründet erachtet. Zum anderen hat die Vorinstanz zwar (soweit ersichtlich) nur vor dem Bun- desverwaltungsgericht in ausführlicher Form geltend gemacht, bei der Klä- rung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Absichtsanfech- tung von Art. 288 SchKG erfüllt sind, müssten Rechtsgrundlage, Bestand und Höhe der in Frage stehenden öffentlich-rechtlichen Forderung in jedem Fall geprüft werden (vgl. Vernehmlassung, S. 8 ff., insbesondere S. 10). Indessen hat das Bundesgericht mit seinen Ausführungen, wonach bei den Tatbeständen von Art. 285 ff. SchKG – auch im vorliegenden Fall – «die materielle Gültigkeit der angefochtenen Rechtshandlung nicht beurteilt werden muss oder beeinflusst wird» (Urteil 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 E. 5.3), sinngemäss mitentschieden, dass sich unter Berufung auf Fragen, welche bei der Beurteilung einer paulianischen Anfechtung der Be- zahlung von öffentlich-rechtlichen Abgabeforderungen der hier streitbe- troffenen Art zu klären sind, keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden begründen lässt. Nicht stichhaltig ist auch das Vorbringen der Vorinstanz, der im Zwischen- entscheid des Obergerichtes des Kantons Bern vom 18. Februar 2016 er- wähnte BGE 135 III 265 ff. betreffe einen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt. Das Obergericht des Kantons Bern hat die- sen Bundesgerichtsentscheid nämlich im Wesentlichen nur heranzogen, um die – vom Bundesgericht in der Folge unter Hinweis auf BGE 114 III 110 E. 3d bestätigte – Zuordnung der paulianischen Anfechtung zu den be- treibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle
A-1400/2016 Seite 14 Recht zu begründen (vgl. Urteil des BGer 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 E. 5.1; Zwischenentscheid des Obergerichtes des Kantons Bern vom 18. Februar 2016 E. 15.2). Ob und inwieweit gegebenenfalls der mit BGE 135 III 265 ff. gewürdigte Sachverhalt mit der vorliegend zu beurtei- lenden Konstellation vergleichbar ist, spielt für die Frage der Zuständigkeit der OZD zur Beurteilung der streitbetroffenen Absichtsanfechtung keine Rolle. Schliesslich ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass sich die OZD in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2017 bezeichnenderweise nicht mit dem Urteil des BGer 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 und den darin ent- haltenen überzeugenden Erwägungen zur ausschliesslichen Zuständigkeit der Zivilbehörden auseinandergesetzt hat. 5.4 Es steht aufgrund des Gesagten fest, dass die OZD sachlich nicht zu- ständig war, über die geltend gemachte paulianische Anfechtung zu ent- scheiden. Diese sachliche Unzuständigkeit der OZD hat zur Folge, dass der angefochtene Entscheid insoweit nichtig ist, als damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Mineralölsteuer, des Mineralöl- steuerzuschlages und der CO 2 -Abgabe der Steuerperiode Dezember 2011 abgewiesen und in diesem Punkt der Einsprache vom 21. Oktober 2015 nicht entsprochen wurde (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des angefochtenen Einspracheentscheids). Denn die OZD hat auf dem einschlägigen Gebiet der paulianischen Anfechtung keine allgemeine Entscheidungsgewalt, zu- dem ist der Zuständigkeitsfehler leicht erkennbar und erscheint durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht als ernstlich gefährdet (vgl. E. 2.2.2). 6. Soweit sich der Einspracheentscheid als nichtig erweist (vgl. E. 5.4), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjektes nicht einzutreten (vgl. E. 2.2.1). Damit wird im Ergebnis zugleich dem Begehren entspro- chen, auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2015, einen Entscheid über die Begründetheit der paulianischen Anfechtung zu treffen, sei nicht einzutreten (vgl. Beschwerde, S. 2). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhe- bung der Verfügung der OZD vom 18. September 2015 beantragt wird. Diese Verfügung wurde nämlich durch den Einspracheentscheid der OZD vom 29. Januar 2016 ersetzt und kann somit nicht mehr angefochten wer- den (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-4789/2012 vom 30. Januar 2014
A-1400/2016 Seite 15 E.1.2.1, A-1566/2006 vom 11. August 2008 E. 1.3), selbst wenn ihre Nich- tigkeit in Frage stehen sollte (vgl. Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2). Soweit es vorliegend nicht entsprechend den vorstehenden Ausführungen wegen Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids an einem An- fechtungsobjekt fehlt und sich die Beschwerde gegen diesen Entscheid richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des Rechtsmit- tels zuständig (vgl. E. 2.1), die Beschwerdeführerin als Entscheidadressa- tin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zu dessen Erhebung legitimiert und wurde das Rechtsmittel frist- und formgerecht erhoben (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). Insoweit ist folglich auf die Beschwerde einzutreten. 7. 7.1 In materieller Hinsicht bleibt die vorinstanzliche Feststellung zu über- prüfen, wonach die Mineralölsteuer, der Mineralölsteuerzuschlag und die CO 2 -Abgabe für die Steuerperiode Dezember 2011 Fr. 77'947'760.35 be- trage. In diese Prüfung mit eingeschlossen ist die Untersuchung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Einsprache der Beschwerdeführerin inso- weit abgewiesen hat, als sie sich gegen die gleiche, bereits mit Dispositiv- Ziff. 1 der Verfügung der OZD vom 18. September 2015 getroffene Fest- stellung richtete. 7.2 Einem Feststellungsbegehren ist nach Art. 25 Abs. 2 VwVG nur zu ent- sprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG ist mangels lex specialis jedenfalls dann anwendbar, wenn [wie vorliegend] eine periodische Steueranmeldung erfolgte [vgl. E. 4.1.1 und 4.1.3]). Als solches gilt ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5, 135 III 378 E. 2.2; BVGE 2015/15 E. 2.7.1; Urteile des BVGer A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 1.3, A-4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Soll eine Feststellungsverfügung von Amtes wegen erlassen werden, bedarf es da- für eines spezifischen, dem schutzwürdigen Interesse einer gesuchstellen- den Person analogen öffentlichen Feststellungsinteresses (BGE 137 II 199 E. 6.5.1; BVGE 2015/15 E. 2.7.2; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 348). Eine ohne hinreichendes Feststellungsinteresse erlassene Feststellungs- verfügung ist nach der Rechtsprechung aufzuheben (Urteil des BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; vgl. auch KÖLZ et al., a.a.O.,
Abgabe für die periodische Steueranmeldung der Steuerperiode Dezem- ber 2011 [...] Fr. 77'947'760.35» betrage (Dispositiv-Ziff. 2 des angefoch- tenen Einspracheentscheids): Zum einen hat die Beschwerdeführerin weder in ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 17. Februar 2015 noch mit ihrer Einsprache eine sofortige Feststellung betreffend die Höhe der Abgabeforderung bzw. eine verfü- gungsweise Festsetzung des veranlagten (sowie bereits entrichteten) Ab- gabebetrages verlangt. Namentlich kann ihr Antrag, es seien ihr für die Steuerperiode Dezember 2011 keine Mineralölsteuern (Einsprache, S. 2 [= Akten Vorinstanz, S. 255]) bzw. «keine Mineralölsteuer, Mineralöl- steuerzuschlag und CO 2 -Abgabe zu belasten» (Beschwerde, S. 2), nach Treu und Glauben nur als Begehren um ersatzlose Aufhebung der (mit der Verfügung vom 18. September 2015 bzw. dem angefochtenen Einsprache- entscheid getroffenen) Feststellungsanordnung der Vorinstanz verstanden werden. Denn weder im Einspracheverfahren noch vor dem Bundesver- waltungsgericht hat die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe ein schutz- würdiges Interesse an der unverzüglichen Feststellung, für die Steuerperi- ode Dezember 2011 einen anderen als den selbst veranlagten Mineralöl- steuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO 2 -Abgabebetrag (oder gar kei- nen solchen Abgabebetrag) geschuldet zu haben. Die Richtigkeit ihrer Selbstveranlagung hat die Beschwerdeführerin vielmehr nicht bestritten. Dies wird denn auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Zum anderen fehlte es zwar bei den vorliegend in Frage stehenden Selbst- veranlagungsabgaben bis zum Erlass der Verfügung der OZD vom 18. September 2015 an einem verbindlichen Entscheid über die Abgabe- schuld, welcher hätte in Rechtskraft erwachsen können (vgl. BVGE 2015/15 E. 2.6.2). Das Vorliegen eines solchen Entscheids ist aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. insbesondere Vernehm- lassung, S. 22) für den Entscheid über die streitbetroffene paulianische An- fechtung nicht erforderlich, hat die Pauliana doch – wie das Obergericht des Kantons Bern in seiner insoweit vom Bundesgericht nicht beanstande- ten Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 zutreffend ausgeführt hat –
A-1400/2016 Seite 17 «den Bestand der Forderung (z.B. die Gültigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts) und deren Umfang nicht» zum Thema (E. 20.3.2 der ge- nannten Zwischenverfügung). Ein spezifisches, dem schutzwürdigen Fest- stellungsinteresse einer gesuchstellenden Person analoges öffentliches In- teresse an der in Frage stehenden Feststellung bestand bei dieser Sach- lage nicht. Es ergibt sich somit, dass Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Einsprache- entscheids als ohne hinreichendes Feststellungsinteresse erlassene Fest- stellungsanordnung aufzuheben ist (vgl. E. 7.2). Gleichermassen aufzuhe- ben ist aufgrund des Gesagten Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Ein- spracheentscheids, soweit damit sinngemäss – mittels Abweisung der Ein- sprache der Beschwerdeführerin – Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der OZD vom 18. September 2015 bestätigt wird. 8. Nach dem Gesagten ist der Sistierungsantrag, an welchem die Beschwer- deführerin mit ihrer Eingabe vom 4. August 2017 festhält, abzuweisen (vgl. E. 1). Ferner ist im Dispositiv des vorliegenden Urteils festzustellen, dass der an- gefochtene Einspracheentscheid insoweit nichtig ist, als damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Mineralölsteuer, des Mine- ralölsteuerzuschlages und der CO 2 -Abgabe der Steuerperiode Dezember 2011 abgewiesen und in diesem Punkt der Einsprache vom 21. Oktober 2015 nicht entsprochen wurde. Insoweit und hinsichtlich der beantragten Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2015 ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 2.1, 5 und 6 Abs. 1 sowie 2). Sodann ist unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Einspracheentscheids insoweit, als damit Dispositiv- Ziff. 1 der Verfügung der OZD vom 18. September 2015 bestätigt wurde, aufzuheben. Ferner ist Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheent- scheids vollumfänglich aufzuheben (vgl. E. 7). Die Sache ist zudem unter Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 des Ein- spracheentscheids insofern an die Vorinstanz zurückzuweisen, als diese im Lichte des vorliegenden Urteils neu über die Kosten des Einsprachever- fahrens und eine allfällige Parteientschädigung für dieses Verfahren zu be- finden hat (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 61 N. 14).
A-1400/2016 Seite 18 Angesichts der Anordnungen, welche gemäss dem Gesagten mit dem vor- liegenden Urteil zu treffen sind, erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die Eventualanträge der Beschwerdeführerin (vgl. vorne Bst. D Ziff. 3 und 5 sowie Bst. G am Ende) einzugehen. 9. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 9.1 9.1.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit be- wirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz können keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.1.2 Vorliegend ist der angefochtene Entscheid – wie ausgeführt – teil- weise nichtig und ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten. Da die Nichtigkeit, welche zum entsprechenden Nichteintreten geführt hat, nur aufgrund einer Beschwerde festgestellt werden konnte und die Beschwer- deführerin an der Feststellung der Nichtigkeit ein Interesse hat, rechtfertigt es sich, insoweit die Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungs- folgen bei Gegenstandslosigkeit von Verfahren analog anzuwen- den (vgl. Urteile des BVGer A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 8.1.1, A-5410/2012 vom 28. Mai 2013 E. 7.2, A-6683/2010 vom 25. August 2011 E. 5.1, A-6639/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.1). Damit die teilweise Nichtigkeit des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 29. Januar 2016 festgestellt werden konnte, musste die Beschwerde- führerin die vorliegende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein- reichen. Das Verfahren wurde insoweit, als der angefochtene Einsprache- entscheid nichtig ist, nicht durch ein Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern infolge eines Verhaltens der Vorinstanz notwendig. Der Beschwer- deführerin sind deshalb im Zusammenhang mit dem nichtigen Teil des an- gefochtenen Entscheids keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
A-1400/2016 Seite 19 Auch insofern, als die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der ange- fochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist, sind der Beschwerdeführe- rin keine Kosten aufzuerlegen. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin nämlich als obsiegend zu betrachten. Die Beschwerdeführerin kann insgesamt nur in einem sehr geringfügigen Umfang als unterliegend betrachtet werden, nämlich insoweit, als auf ihren Antrag auf Aufhebung der (inhaltlich ohnehin mit angefochtenen) Verfü- gung der OZD vom 18. September 2015 nicht eingetreten wird. Des- halb rechtfertigt es sich, ihr keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Urteil des BVGer A-5777/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 5.1). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 50'000.- ist der Beschwerdeführerin folg- lich nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstat- ten. 9.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin verlangt eine Parteient- schädigung. Es ist ihr aus den nämlichen Gründen, wie sie für die Kosten- verlegung (bzw. für den Verzicht auf eine Kostenauflage zulasten der Be- schwerdeführerin) ausschlaggebend sind, eine solche Entschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 5, Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 VGKE sowie Urteil des BVGer A-7401/2014 vom 24. März 2015 E. 6). Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kos- tennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kos- tennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteile des BVGer A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 10.2, A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 5.3, A-1594/2006 vom 4. Oktober 2010 E. 8.2; vgl. ferner Abschrei- bungsentscheid des BVGer A-1481/2006 vom 23. Juli 2007). Letzteres muss (– jedenfalls soweit sich der notwendige Vertretungsaufwand auf- grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt [vgl. Urteile des BVGer D-375/2014 vom 9. Februar 2015 E. 8.2, E-6612/2011 vom 15. Dezember 2011] –) auch dann gelten, wenn die Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin wie vorliegend in der Beschwerde in Aussicht stellen, eine Kostennote nach Abschluss des Schriftenwechsels einzureichen und dies in der Folge nicht geschieht (vgl. Urteil des BVGer A-4118/2015 vom 10. November 2015 E. 6.2.1).
A-1400/2016 Seite 20 Unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, der eingereichten Rechtsschriften, des notwendigen Aufwandes sowie eines durchschnittli- chen Stundenansatzes erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Ent- schädigung von Fr. 40'000.- als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Beschwerdeverfah- rens bis zum rechtskräftigen Entscheid der Zivilbehörden über den geltend gemachten paulianischen Anfechtungsanspruch wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid der OZD vom 29. Ja- nuar 2016 im Sinne der Erwägungen teilweise nichtig ist. Bezüglich des nichtigen Teils dieses Einspracheentscheids und insofern, als die Be- schwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2015 verlangt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Beschwerde wird im Übrigen teilweise gutgeheissen. Der Einsprache- entscheid der OZD vom 29. Januar 2016 wird im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid über die Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolgen des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 50'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 40'000.- zu bezahlen.
A-1400/2016 Seite 21 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, im Sinne der Erwägungen unter den Vo- raussetzungen gemäss Art. 72 ff. bzw. 82 ff. (sowie 90 ff. und 100) des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge- richtsgesetz, BGG, SR 173.110) Beschwerde erhoben werden. Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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