B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-140/2013
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 3 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter André Moser, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Bahnübergänge X., Y., Z._______: Dispensation von der Sanierungspflicht.
A-140/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 9. August 2012 ersuchte A._______ das Bundesamt für Verkehr BAV (nachfolgend: BAV) um Dispensation von ihrer Pflicht, die Bahnübergänge X., Y. und Z._______ mit einer Schrankenanlage zu sanieren. Zur Begründung verwies sie auf die sehr hohe Verkehrsbelastung dieser Bahnübergänge, die in den Spitzenzeiten am Morgen und Abend zu grossen Staus führe. Für die Beibehaltung der bestehenden Situation sprächen auch die (tiefen) Unfallzahlen der letzten Jahre. B._______ und die betroffenen Gemeinden seien gleicher Mei- nung und unterstützten das Gesuch. B. Mit Verfügung vom 27. November 2012 wies das BAV das Dispensa- tionsgesuch der A._______ ab und hielt fest, diese habe rechtzeitig die Plangenehmigungsgesuche für die Sanierung der drei Bahnübergänge bei ihm einzureichen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es liege keine der Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung von Schranken- anlagen vor, die die Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV, SR 742.141.1) vorsehe. Das blosse Interesse an der Leistungsfä- higkeit der betroffenen Verkehrsknoten überwiege zudem das erhebliche öffentliche Interesse an der Verhütung von Unfällen auf diesen Bahn- übergängen nicht. C. Am 9. Januar 2013 erhebt B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführen- der 2) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt (Verfahrens-Nr. A-143/2013). Er beantragt deren Aufhebung bzw. – eventualiter – die Rückweisung der Angelegenheit an das BAV (nach- folgend: Vorinstanz) zu neuer Entscheidung. Ausserdem ersucht er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis die Vorinstanz über das Wie- dererwägungsgesuch der A._______ entschieden habe. Zur Begründung seines Beschwerdebegehrens bringt er insbesondere vor, er könne und dürfe als Strasseneigentümer nicht nur die (Bahn-) Verkehrssicherheit be- rücksichtigen, sondern müsse der gesamten Verkehrssituation Rechnung tragen. In dieser Hinsicht stelle jedoch die bestehende Situation wohl die beste Lösung dar. Die Einrichtung von Schrankenanlagen reduzierte demgegenüber ohne wesentliche Sicherheitsgewinne die Kapazität der sehr stark belasteten Verkehrsknoten (...) (Bahnübergang X.) und (...) (Bahnübergang Y.) derart, dass es zu deutlich grösse-
A-140/2013 Seite 3 ren Staus käme. Dies beeinträchtigte neben dem Individualverkehr auch die Busse des öffentlichen Verkehrs. D. Am 9. Januar 2013 erhebt auch A._______ (nachfolgend: Beschwerde- führende 1) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz (Verfah- rens-Nr. A-140/2013). Sie stellt das gleiche Begehren wie der Beschwer- deführende 2 und ersucht ebenfalls um Sistierung des Beschwerdever- fahrens bis zum Entscheid der Vorinstanz über ihr Wiedererwägungsge- such. Ihre Begründung entspricht weitestgehend der des Beschwerdefüh- renden 2. E. Am 10. Januar 2013 erheben weiter C.______ und D._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführende 3 und 4) gemeinsam Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz (Verfahrens-Nr. 163/2013). Sie beantragen, es sei diese Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführende 1 von der Pflicht zur Sanierung des Bahnübergangs Y._______ zu dispensieren. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, die vorgesehene Schrankenanlage erhöhte die Wartezeiten, wodurch die mit verschiede- nen Massnahmen zur Verkehrsverflüssigung reduzierten Staus auf allen Zubringerzweigen wieder anwüchsen. Dadurch verlören diese Massnah- men ihre Wirkung; zudem erwiesen sich die dafür getätigten Investitionen als Fehlinvestitionen. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2013 vereinigt der Instruktions- richter die drei Beschwerdeverfahren unter der vorliegenden Verfahrens- nummer. G. Am 29. Januar 2013 teilt die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie sei mit Verfügung vom gleichen Datum auf das Wiedererwä- gungsgesuch der Beschwerdeführenden 1 mangels eines Rückkom- mensgrundes nicht eingetreten. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 stellt der Instruktionsrichter fest, das Sistierungsgesuch der Beschwerdefüh- renden 1 und 2 sei gegenstandslos geworden. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2013 die Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese einzutreten sei. Zur Be-
A-140/2013 Seite 4 gründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung und ihren Ent- scheid über das Wiedererwägungsgesuch. Ausserdem macht sie (erneut) geltend, es liege keine der Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung von Schrankenanlagen vor, die die EBV vorsehe. Der starke Strassenverkehr sei im Weiteren entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kein Ar- gument gegen eine Sicherung der Bahnübergänge mit Schrankenanla- gen; vielmehr sei er nach der Regelung der EBV gerade das ausschlag- gebende Kriterium für eine solche Sicherung. Diese Regelung enthalte im Übrigen auch für Fälle wie den vorliegenden eine Lösung, sehe sie doch vor, dass von der Erstellung einer Schrankenanlage abgesehen werden könne, wenn ein Bahnübergang im Strassenbahnbetrieb befahren werde. I. Die Beschwerdeführende 1 streicht in ihren Schlussbemerkungen vom 5. April 2013 hervor, dass das Befahren der drei Bahnübergänge im Strassenbahnbetrieb für sie nicht geeignet wäre, da gewisse Anschlüsse wegen des Fahrzeitverlusts nicht mehr gewährleistet werden könnten. J. Der Beschwerdeführende 2 legt in seinen Schlussbemerkungen vom 8. April 2013 ergänzend dar, welche Auswirkungen eine Nachrüstung der drei Bahnübergänge mit Schrankenanlagen bzw. das Befahren dieser Übergänge im Strassenbahnbetrieb auf den Individual- und den öffentli- chen Verkehr hätte. Neu macht er zudem geltend, eine Lösung mit Schrankenanlagen sei bei den Bahnübergängen X._______ und Y._______ weder baulich noch betrieblich umsetzbar, da der nötige Platz für den Bau solcher Anlagen nicht vorhanden sei. K. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 verzichten auf Schlussbemerkungen. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
A-140/2013 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil- det, soweit es im Streit liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8). Die Beschwerdeführende 1 beantragt in ihrem Gesuch vom 9. August 2012 an die Vorinstanz, sie sei wegen der sehr hohen Ver- kehrsbelastung der Bahnübergänge X., Y. und Z._______ und den daraus resultierenden grossen Staus in den Spitzen- zeiten am Morgen und am Abend von der Pflicht gemäss der EBV, diese Bahnübergänge mit Schrankenanlagen zu sichern, zu dispensieren. Die Vorinstanz weist dieses Gesuch mit der angefochtenen Verfügung ab. Ihr abweisender Entscheid wird von den Beschwerdeführenden 1 und 2 hin- sichtlich sämtlicher drei Bahnübergänge, mithin vollumfänglich, angefoch- ten. Gegenstand des vorliegenden (vereinigten) Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz es zu Recht abgelehnt hat, die Beschwerdeführende 1 wegen der erwähnten Verkehrssituation hinsicht- lich dieser drei Bahnübergänge von der Sanierungspflicht zu befreien. Ob die Erstellung von Schrankenanlagen bei den Bahnübergängen X._______ und Y._______ baulich und betrieblich nicht umsetzbar ist, wie der Beschwerdeführende 2 in den Schlussbemerkungen als einziger der Beschwerdeführenden erstmalig und in Abweichung von der von der Be- schwerdeführenden 1 eingereichten Studie der (...) vorbringt, ist für das vorliegende Verfahren daher ohne Belang. Diese Frage bildete nicht Ge- genstand des Dispensationsgesuchs der Beschwerdeführenden 1; sie ist demnach auch nicht Gegenstand der dieses Gesuch abweisenden ange- fochtenen Verfügung und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
A-140/2013 Seite 6 1.3 1.3.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vor- instanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1). Beschwerdebefugt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Abs. 2). Das allgemeine Beschwerderecht nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zwar in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Ein Gemeinwesen kann sich aber darauf berufen, wenn es durch die angefochtene Verfü- gung bzw. den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Pri- vater oder aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer hoheitli- chen Aufgabe betroffen wird und nicht bloss das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend macht. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus; gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 48 Abs. 1 VwVG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 506 E. 2.1.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_395/2012 vom 23. April 2013 E. 2.3; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 48 Rz. 21). 1.3.2 Die Beschwerdeführende 1 hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und wird durch die Abweisung ihres Gesuchs als materielle Verfügungsadressatin direkt beeinträchtigt. Sie ist demnach nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ohne Weiteres zur Beschwerde befugt. 1.3.3 Die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 sind Gemeinwesen, können sich für ihre Beschwerdelegitimation jedoch nicht auf eine Bestimmung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VwVG berufen. Sie sind daher nur beschwerde- berechtigt, wenn die Voraussetzungen für eine auf die allgemeine Legiti- mationsklausel von Art. 48 Abs. 1 VwVG gestützte Beschwerde erfüllt sind. Dies ist nachfolgend zu prüfen. Die drei Beschwerdeführenden nahmen am vorinstanzlichen Verfahren zwar nicht teil. Die Vorinstanz räumte ihnen indes, soweit ersichtlich, for- mell auch nicht die Möglichkeit ein, sich am Verfahren zu beteiligen. Dies, obschon ihr aufgrund des Dispensationsgesuchs und der diesem beilie- genden Unterlagen bekannt war, dass sie das Gesuch aus eigenen Inte-
A-140/2013 Seite 7 ressen unterstützten, und sie zudem ihr gegenüber in keiner Weise auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtetet hatten. Unter diesen Umstän- den kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich am vor- instanzlichen Verfahren nicht beteiligten (vgl. BGE 129 II 286 E. 4.3.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_387/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 4 m.w.H. [zur Folge eines ausdrücklichen Verzichts]; MARANTELLI- SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 48 Rz. 22 f.). Vielmehr sind sie als formell beschwert im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG zu betrachten. Der Beschwerdeführende 2 begründet seine Beschwerde hinsichtlich der Bahnübergänge X._______ und Y._______ im Wesentlichen mit der als Folge von deren Sanierung mit Schrankenanlagen erwarteten Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit der betroffenen, stark belasteten Verkehrs- knoten und den daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf den Individual- und den öffentlichen Verkehr (insbesondere Staus; vgl. Bst. C und J). Die befürchteten erheblichen Folgen betreffen mit der Leistungs- fähigkeit des Kantonsstrassennetzes in der Region (...) sowie der Zuver- lässigkeit und Attraktivität des tangierten öffentlichen Verkehrs wichtige öffentliche Interessen, denen er im Rahmen seiner hoheitlichen Befugnis- se, namentlich als Verantwortlicher für das Kantonsstrassennetz, Rech- nung zu tragen hat. Er erscheint daher insoweit als durch die angefochte- ne Verfügung im dargelegten Sinn (vgl. E. 1.3.1) materiell beschwert und entsprechend zur Beschwerde legitimiert. Ob dies auch hinsichtlich des Bahnübergangs Z._______ gilt, ist fraglich, geht der Beschwerdeführende 2 doch davon aus, dessen Nachrüstung mit einer Schrankenanlage sei ohne gravierende Nachteile möglich. Da die die Beschwerde abzuweisen ist (vgl. E. 3), erscheint es indes vertretbar, den Beschwerdeführenden 2 ohne weitere Prüfung auch in dieser Hinsicht als legitimiert zu betrachten. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 berufen sich zur Begründung ihrer Beschwerde hauptsächlich auf die als Folge der Sanierung des Bahn- übergangs Y._______ mit einer Schrankenanlage erwartete erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit des stark belasteten Verkehrskno- tens (...) und die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf den Individualverkehr (insbesondere Staus; vgl. Bst. E). Die befürchteten er- heblichen Folgen betreffen wichtige öffentliche Anliegen, deren Wahr- nehmung zu den hoheitlichen Aufgaben der beiden Beschwerdeführen- den zählt, haben sie doch namentlich für den Schutz ihrer Einwohner vor Immissionen – hier vor solchen des Strassenverkehrs – besorgt zu sein (vgl. BGE 136 I 265 E. 1.4 m.w.H.) und sind sie zurzeit im Rahmen ihrer raumplanerischen Befugnisse offenbar damit beschäftigt, ihre Nutzungs-
A-140/2013 Seite 8 pläne zu überarbeiten. Betroffen wird zwar in erster Linie die Beschwer- deführende 3, auf deren Gemeindegebiet sich flächenmässig der grösste Teil des Verkehrsknotens befindet, in geringerem Ausmass aber auch die Beschwerdeführende 4. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, beide Be- schwerdeführende, auf jeden Fall aber die Beschwerdeführende 3, im Umfang ihrer Beschwerde, d.h. bezogen auf den Bahnübergang Y._______, als durch die angefochtene Verfügung im vorstehend darge- legten Sinn (vgl. E. 1.3.1) materiell beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert zu betrachten. 1.4 Die drei Beschwerden wurden im Weiteren frist- und formgerecht ein- gereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) sind die Eisenbahnunternehmen für den siche- ren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Nach Art. 19 Abs. 1 EBG haben sie namentlich die Vorkehren zu treffen, die gemäss den Vorschriften des Bundesrats zur Sicherheit des Baus und Betriebs der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Solche Vorschriften finden sich insbesonde- re in der gestützt auf Art. 17 Abs. 2 EBG erlassenen EBV. Gemäss Art. 5 Abs. 2 EBV kann die Vorinstanz in Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen be- willigen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Interoperabilität im grenzüberschreitenden und im nationalen Verkehr dadurch nicht beein- trächtigt wird und entweder der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist (Bst. a) oder kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnis- mässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden (Bst. b). Nach der Übersicht der Vorinstanz vom 30. März 2010 über die wichtigs- ten Neuerungen / Änderungen der Revisionsrunde 2010 wird mit der zweiten Ausnahme das sogenannte ALARP-Prinzip ("as low as reasonably practicable") festgeschrieben. Dies soll in Fällen, in denen bei bestehenden Anlagen eine vorschriftskonforme Lösung zu unverhältnis- mässigen Kosten führt, eine differenzierte, auf den Einzelfall zugeschnit- tene Berücksichtigung von Verhältnismässigkeitsargumenten ermöglichen (vgl. S. 1).
A-140/2013 Seite 9 2.2 Die Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen wird im 6. Ab- schnitt der EBV in den Art. 37 ff. geregelt. Nach Art. 37c Abs. 1 EBV sind an Bahnübergängen grundsätzlich Schranken- oder Halbschrankenanla- gen zu erstellen. Ausgenommen davon sind Bahnübergänge, die aus- schliesslich für Rangierbewegungen benützt oder nach den Bestimmun- gen über den Strassenbahnbetrieb befahren werden. Bei diesen ist das Signal "Strassenbahn" anzubringen und wenn nötig mit Lichtsignalanla- gen zu ergänzen (vgl. Art. 37c Abs. 5 EBV). Nach Art. 37c Abs. 3 EBV sind zudem bei weiteren Bahnübergängen Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung von Schranken- oder Halbschrankenanlagen möglich. Die möglichen Ausnahmen betreffen neben Bahnübergängen, bei denen das Anbringen solcher Anlagen unverhältnismässige Aufwendungen bedingen würde (Bst. a), Bahnübergänge, die nicht oder bloss schwach mit Stras- senverkehr belastet sind und – teilweise – gewisse weitere Kriterien erfül- len (Bst. b, b bis und c). Welche Sicherungsmassnahmen anstelle der Er- stellung einer Schranken- oder Halbschrankenanlage zu ergreifen sind, wird je nach Ausnahmetatbestand unterschiedlich geregelt. So kann etwa in den Fällen gemäss Bst. c das Anbringen eines Andreaskreuzes als einzige Sicherungsmassnahme genügen. Nach Art. 37f Abs. 1 EBV sind Bahnübergänge, die der EBV – und damit namentlich Art. 37c EBV – nicht entsprechen, aufzuheben oder bis spätestens Ende 2014 anzupas- sen. 3. Wie dargelegt (vgl. E. 1.2), bildet Gegenstand des vorliegenden (vereinig- ten) Beschwerdeverfahrens (einzig) die Frage, ob die Vorinstanz den Ge- suchsantrag der Beschwerdeführenden 1, sie sei wegen der erwähnten Verkehrssituation hinsichtlich der Bahnübergänge X., Y. und Z._______ von der Sanierungspflicht gemäss Art. 37f Abs. 1 i.V.m. Art. 37c Abs. 1 EBV zu dispensieren, zu Recht abgewiesen hat. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3.1 Eine Ausnahmebewilligung liegt vor, wenn von der im Normalfall gel- tenden Regelung – insbesondere von einer polizeilichen Vorschrift – in einzelnen Sonderfällen gestützt auf eine gesetzliche Ermächtigung ab- gewichen werden darf. Eine Ausnahmebewilligung darf somit nur erteilt werden, wenn ein Gesetz oder eine gestützt auf ein Gesetz erlassene Verordnung dies ausdrücklich vorsieht. Zudem muss eine Ausnahme- situation vorliegen, die nach dieser Regelung eine Abweichung rechtfer- tigt. Die rechtsanwendende Behörde hat bei der Bewilligung der Ausnah- me überdies die mit der generellen Regelung verfolgte Absicht weiterzu-
A-140/2013 Seite 10 führen und im Hinblick auf die Besonderheiten des Ausnahmefalls auszu- gestalten (vgl. zum Ganzen ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 2538 ff.). 3.2 Die Beschwerdeführenden nennen als Grund für die Dispensation der Beschwerdeführenden 1 von der Sanierungspflicht gemäss Art. 37f Abs. 1 i.V.m. Art. 37c Abs. 1 EBV zwar im Wesentlichen die Einschränkung der Leistungsfähigkeit der stark belasteten Verkehrsknoten (...) (Bahnüber- gang X.) und (...) (Bahnübergang Y.) durch eine Siche- rung dieser beiden Bahnübergänge mit einer Schranken- oder Halb- schrankenanlage und die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf den Individual- und den öffentlichen Verkehr (vgl. Bst. A, C, D, E; E. 1.2 und 1.3.3). Inwiefern ein Gesetz oder eine auf ein Gesetz gestützte Verordnung bei Vorliegen einer solchen Situation die geforderten Dispen- sation vorsieht, erläutern sie allerdings nicht. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Insbesondere betreffen weder die Ausnahmetatbestände von Art. 37c Abs. 3 und 5 EBV noch die allgemeinen Ausnahmetatbestände von Art. 5 Abs. 2 EBV eine solche Situation (vgl. E. 2). Ebenso wenig be- steht eine anderweitige rechtliche Grundlage, die die Vorinstanz ermäch- tigen würde, bei Vorliegen einer solchen Situation eine Dispensation von der erwähnten Sanierungspflicht zu gewähren. Für die geforderte Dispensation mangelt es somit – wie letztlich implizit auch die Vorinstanz geltend macht (vgl. Bst. B und H) – bereits an der erforderlichen rechtli- chen Grundlage. 3.3 Die verlangte Dispensation ist im Weiteren – wie die Vorinstanz zu- treffend vorbringt (vgl. Bst. B und H) – auch nicht mit der Zielsetzung der Regelung von Art. 37 ff. EBV bzw. mit der dieser zugrunde liegenden Inte- ressenabwägung vereinbar. Aus Art. 37c EBV (vgl. dazu E. 2.2) geht klar hervor, dass der Verordnungsgeber eine hohe bzw. nicht mehr schwache Belastung von Bahnübergängen mit Strassenverkehr, wie sie bei den Bahnübergängen X., Y. und Z._______ unbestrittener- massen besteht, gerade als massgebliches Kriterium für – und nicht ge- gen – eine Sicherung mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen be- trachtete. So besteht nach dieser Bestimmung bei Bahnübergängen mit einer entsprechenden Verkehrsbelastung nur dann eine Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung solcher Anlagen, wenn sie ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt oder nach den Bestimmungen über den Strassenbahnbetrieb befahren werden (vgl. Abs. 1 i.V.m. Abs. 5). Eine Ausnahme ist zudem möglich, wenn das Anbringen solcher Anlagen un- verhältnismässige Aufwendungen bedingen würde (vgl. Abs. 3 Bst. a).
A-140/2013 Seite 11 Ansonsten kommt ein Verzicht auf solche Anlagen nur bei Bahnübergän- gen mit keinem oder schwachem Strassenverkehr in Frage (vgl. Abs. 3 Bst. b, b bis und c). Da dem Verordnungsgeber bewusst gewesen sein muss, dass die Leistungsfähigkeit allfälliger betroffener Verkehrsknoten bei Bahnübergängen mit einer hohen bzw. nicht mehr schwachen Belas- tung mit Strassenverkehr durch die grundsätzlich verlangten Schranken- oder Halbschrankenanlagen beeinträchtigt werden könnte, ist davon aus- zugehen, dass er dies in Kauf nahm. Er räumte damit dem Anliegen der Verkehrssicherheit bei solchen Bahnübergängen gegenüber dem Interes- se an der Leistungsfähigkeit allfälliger betroffener Verkehrsknoten und damit zusammenhängenden Interessen grundsätzlich (vgl. den nachfol- genden Absatz) Vorrang ein. Dass diese Regelung willkürlich wäre oder sonst wie gegen höherrangi- ges Recht verstossen würde, wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend gemacht. So erscheint insbesondere das Ausmass der Belastung der Bahnübergänge mit Strassenverkehr als sachgerech- tes Kriterium, um deren Gefahrenpotential und die Erforderlichkeit von Schranken- oder Halbschrankenanlagen zu bestimmen. Wie die Vorin- stanz richtig ausführt (vgl. Bst. H), kann dem Interesse an der Leistungs- fähigkeit allfälliger betroffener Verkehrsknoten und damit zusammenhän- genden Interessen zudem – auch im vorliegenden Fall – grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass die an sich mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen zu sichernden Bahnübergänge im Strassen- bahnbetrieb befahren werden. Soweit dies zu Nachteilen für den Bahnbe- trieb führt, die trotz zweckdienlicher Anstrengungen nicht vermieden wer- den können, sind sie – auch im vorliegenden Fall – als Folge der zulässi- gen Bevorzugung der Verkehrssicherheit durch den Verordnungsgeber ebenso hinzunehmen wie weitere, im Zusammenhang mit dieser Bevor- zugung entstehende Nachteile. 3.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass hinsichtlich der Bahn- übergänge X., Y. und Z._______ wegen der erwähnten Verkehrssituation keine Dispensation der Beschwerdeführenden 1 von der Sanierungspflicht gemäss Art. 37f Abs. 1 i.V.m. Art. 37c Abs. 1 EBV möglich ist. Die Vorinstanz hat dem Dispensationsgesuch der Beschwer- deführenden 1 folglich zu Recht nicht stattgegeben. Die gegen ihren Ent- scheid gerichteten Beschwerden sind daher abzuweisen.
A-140/2013 Seite 12 4. 4.1 Bei diesem Ergebnis gelten die Beschwerdeführenden als unterlie- gend. Die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 haben allerdings keine Ver- fahrenskosten zu tragen, da sich der vorliegende Streit nicht um ihre vermögensrechtlichen Interessen dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Verfahrenskosten sind demnach auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und der Be- schwerdeführenden 1 aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 4.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Den unterliegen- den Beschwerdeführenden steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und der Be- schwerdeführenden 1 auferlegt. Sie werden mit dem von dieser geleiste- ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.223/2012-11-26/265; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
A-140/2013 Seite 13 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: