B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1392/2022

Urteil vom 13. Dezember 2023 Besetzung

Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

X._______ AG, ..., vertreten durch Jürg Zimmermann und Rolf Hoppeler, ..., Beschwerdeführerin,

gegen

Zoll Nord Elisabethenstrasse 31, Postfach 149, 4010 Basel, handelnd durch Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zoll (nachträgliche Präferenzabfertigung; Ursprungsnachweis).

A-1392/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) bezweckt laut Handelsre- gisterauszug u.a. die Durchführung von Verzollungen sowie weiteren Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Wa- renverkehr mit der Schweiz. B. Im September 2021 meldete die Zollpflichtige bei der Dienststelle Zoll [...] ([...] [nachfolgend: Dienststelle]) im EDV-Verfahren «e-dec» für eine Auf- traggeberin provisorisch zwei Sendungen zur Überführung in den zollrecht- lich freien Verkehr an, weil die Ursprungsnachweise noch fehlten. Dabei handelte es sich um die Einfuhrzollanmeldung (EZA) Nr. ***1 vom 8. Sep- tember 2021 (nachfolgend: EZA 1) sowie um die EZA Nr. ***2 vom 21. Sep- tember 2021 (nachfolgend: EZA 2). Die Dienststelle legte für die nachträgliche Beibringung der Ursprungs- nachweise für die EZA 1 und 2 eine Frist bis zum 8. November 2021 bzw. bis zum 21. November 2021 fest und gab diese mit besonderem Vermerk in den EZA und – nach unbestrittenen Angaben im angefochtenen Be- schwerdeentscheid (dazu Bst. D.c) – auch auf den provisorischen Veran- lagungen (nachfolgend: Veranlagungen 1 und 2) bekannt. C. C.a Innerhalb der Fristen sendete die Zollpflichtige am 27. Oktober 2021 und am 5. November 2021 Umwandlungsanträge via «E-Com» (ein von der Vorinstanz angebotener «elektronischer Service» über das für Zollan- meldungen vorgesehene System «e-dec») zwecks Umwandlung der pro- visorischen Veranlagungen 1 und 2 in definitive Veranlagungen unter An- wendung der Präferenzzollansätze an die Dienststelle. Jeweils gleichen- tags lud die Zollpflichtige entsprechende Ursprungsnachweise über die ei- genständige (und von der Vorinstanz ebenfalls als «elektronischer Ser- vice» angebotene) Plattform «E-Begleitdokument» hoch. C.b Nachdem innerhalb der Fristen weder Umwandlungsanträge über die Anwendung «E-Com» noch physische Gesuche beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, damalige Bezeichnung: Eidgenössische Zoll- verwaltung [EZV]) eingegangen waren, erfolgte am 30. November 2021 automatisch die Freigabe der EZA 1 und 2, wobei aufgrund des Fristver- falls die provisorischen Veranlagungen in definitive Veranlagungen zum Normalansatz umgewandelt wurden. Die entsprechenden Veranlagungs-

A-1392/2022 Seite 3 verfügungen (nachfolgend: Verfügung 1 und 2) wurden gleichentags er- stellt und eröffnet. D. D.a Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 verlangte die Zollpflichtige die Umwandlung der beiden provisorischen Veranlagungen in definitive Veran- lagungen unter Anwendung der Präferenzzollansätze. Im Schreiben machte die Zollpflichtige geltend, dass sie am 27. Oktober 2021 bzw. am 5. November 2021 über die Anwendung «E-Com» fristgerecht Umwand- lungsanträge übermittelt habe. D.b Die Dienststelle überwies die Eingabe am 8. Dezember 2021 an die zuständige Stelle innerhalb des BAZG (Zoll Nord; nachfolgend: Vor- instanz). Diese teilte der Zollpflichtigen am 11. Januar 2022 mit, dass in- nerhalb der festgesetzten Fristen keine Umwandlungsanträge via die An- wendung «E-Com» eingegangen seien. Deshalb könne dem Begehren nicht entsprochen werden. D.c Nachdem die Zollpflichtige an ihrem Begehren festgehalten hatte und Beschwerde gegen die Verfügungen 1 und 2 erhoben hatte, wies die Vor- instanz diese mit Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2022 ab. E. E.a Mit Eingabe vom 23. März 2022 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2022 ans Bundesverwaltungsgericht und stellt – unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des BAZG – folgende Anträge: Die in der Verfügung 1 unter Positionen 1 und 3 erhobenen Zollabgaben mitsamt anteiliger Einfuhrsteuer in der Höhe von Fr. 14'657.55 bzw. Fr. 1'128.65 seien aufgrund vorliegender Präferenznachweise auf Fr. 0.-- herabzusetzen. Die in der Verfügung 2 unter Positionen 2 und 3 erhobenen Zollabgaben mitsamt anteiliger Einfuhrsteuer in der Höhe von Fr. 19'161.65 bzw. Fr. 1'475.45 seien zu sistieren und der Zollpflichtigen sei wieder die zwei- monatige Frist zur Beibringung eines konformen Präferenznachweises zu gewähren.

A-1392/2022 Seite 4 E.b Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2022 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. E.c In zwei weiteren Schriftenwechseln halten sowohl die Beschwerdefüh- rerin als auch die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie für den Entscheid wesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.23) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorliegend stellt der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2022 eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Zudem ist die Vorinstanz eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 1 und 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0], wo allerdings noch von «Zollstelle» statt «Dienststelle» und «Zollkreisdirektionen» die Rede ist; vgl. zur organisatorischen Gliederung und Bezeichnung auch Art. 91 ZG i.V.m. Art. 221e der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV SR 631.01] i.V.m. Art. 29 Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 [ZV-EFD, SR 631.011]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be- schwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

A-1392/2022 Seite 5 2. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefrei- ungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). 2.2 Jede Überführung in ein Zollverfahren – als solches gilt beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr – bedarf unabhän- gig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG). Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklä- rung, mit welcher die anmeldepflichtige Person (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1, Art. 26 Bst. a und b ZG; Art. 75 ZV) einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. BGE 143 II 646 E. 2.1; siehe dazu bereits die Botschaft vom 15. De- zember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff., 602). Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). 2.3 2.3.1 Soll eine Vorzugsbehandlung wie beispielsweise eine Präferenzver- zollung erfolgen, muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmel- dung entsprechend beantragen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 80 ZV). 2.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZG ist die anmeldepflichtige Person verpflich- tet, innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist die Ware anzumelden und die Begleitdokumente einzureichen. Als Begleitdokumente gelten dabei insbesondere Ursprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1 ZV; Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.3, A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.2). Die fragliche Frist ist in Art. 4 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG, SR 631.013) geregelt. Demnach muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle anmelden (Abs. 1), wobei die Zollstelle die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern kann (Abs. 2). Die

A-1392/2022 Seite 6 Einhaltung des Erfordernisses, wonach der gültige Ursprungsnachweis, ein Begleitdokument im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZG und Art. 80 Abs. 1 ZV, im Zeitpunkt der Anmeldung zu einer definitiven Präferenzveranlagung vorhanden sein muss, obliegt nach dem Selbstdeklarationsprinzip (dazu E. 2.6.1) der verantwortlichen anmeldepflichtigen Person (vgl. BGE 149 II 129 E. 3.4.3). 2.3.3 Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung, kann bzw. muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Veranlagung bean- tragt werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ZG, Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 93 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ZV). Eine provisorische Veranlagung er- laubt es den Zollpflichtigen namentlich, unter Sicherstellung der Zollabga- ben zum höchsten Zollansatz, welcher nach der Art der importierten Ware anwendbar ist, die für eine Präferenzverzollung erforderlichen Dokumente innert einer von der Zollstelle anzusetzenden Frist nachzureichen und so in den Genuss der Zollpräferenz zu kommen (vgl. Art. 39 Abs. 3 ZG). Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollstelle fest- gesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht nach und ver- langt sie keine Änderung der Zollanmeldung, so wird die provisorische Ver- anlagung definitiv (Art. 39 Abs. 4 ZG). 2.4 Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG; BGE 143 II 646 E. 2.2.3). Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 ZG kann das BAZG die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von ei- ner Prüfung des EDV-Systems abhängig machen. 2.5 2.5.1 Zu diesem Zweck regelt das BAZG in der ZV-BAZG die Verwendung des EDV-Systems «e-dec» für die elektronische Zollanmeldung (vgl. Art. 8 ff. ZV-BAZG). Die elektronische Zollanmeldung befreit die zufüh- rungspflichtige Person nicht von der sog. Gestellung der Waren nach Art. 24 ZG (d.h. dem Zuführen der Ware zur Zollstelle und der Mitteilung an das BAZG, dass die Waren bei der Zollstelle eingetroffen sind). Die Ge- stellung und die summarische Anmeldung haben grundsätzlich vor der de- taillierten sowie verbindlichen Zollanmeldung nach Art. 25 ZG zu erfolgen (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZG).

A-1392/2022 Seite 7 2.5.2 Die Form der Einreichung und der Annahme der elektronischen Zoll- anmeldung richten sich folglich nach der ZV-BAZG (vgl. Art. 28 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 ZG). Gemäss Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht, solange namentlich das System «e- dec» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat. Folglich muss für eine er- folgreiche elektronische Zollanmeldung eine entsprechende Bestätigung durch das System «e-dec» erfolgen. In welcher Form diese Bestätigung zu erfolgen hat, regelt Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG nicht. 2.5.3 Möchte eine Person die elektronische Zollanmeldung über das Sys- tem «e-dec» (oder, hier nicht wesentlich, NCTS) abwickeln, hat sie ein schriftliches Gesuch zu stellen (Art. 8 Abs. 1 ZV-BAZG). Die Verwendung des Systems wird gewährt, wenn die Person verschiedene, in Art. 8 Abs. 1 Bst. a-d ZV-BAZG genannte Bedingungen erfüllt (für Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland sind zudem die Abs. 2 und 3 von Art. 8 ZV- BAZG zu beachten). Gewährt das BAZG die Verwendung des Systems, muss die Person dieses System grundsätzlich für die zugeführten, gestell- ten und summarisch angemeldeten Waren verwenden. Ausnahmen gelten nur, wenn das BAZG die Zollanmeldung über das System nicht anbieten kann (Art. 8 Abs. 4 ZV-BAZG). Das BAZG gibt der anmeldepflichtigen Per- son die technischen Angaben bekannt, die es für eine sichere Übermittlung der Daten benötigt (Art. 12 Abs. 2 ZV-BAZG; der Absatz beginnt zwar mit «Sie» und nicht «Es», dabei handelt es sich aber – wie ein Vergleich mit der Vorversion zeigt – um einen Kanzleifehler, welcher bei der Umbenen- nung der EZV in BAZG passiert ist; ursprünglich war von der OZD, also der Oberzolldirektion, die Rede). 2.6 2.6.1 Die physische wie auch die elektronische Zollanmeldung basieren auf dem Selbstdeklarationsprinzip (BGE 149 II 129 E. 3.4, 142 II 433 E. 2.1). Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwor- tung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Zollan- meldung (vgl. Art. 21 und 25 f. ZG). Das Zollrecht stellt damit an die anmel- depflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderun- gen (vgl. zum Ganzen: BGE 135 IV 217 E. 2.1.3; Urteile des BVGer A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 2.2, A-2063/2021 vom 8. Februar 2023 E. 2.7). 2.6.2 Bei elektronischer Abwicklung des Veranlagungsverfahrens kommt den zollpflichtigen Personen dann, wenn die Veranlagung hauptsächlich oder ausschliesslich auf ihren Angaben beruht, eine erhöhte Sorgfalts-

A-1392/2022 Seite 8 pflicht zu (BGE 143 II 646 E. 3.3.3; Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1; PATRICK RAEDERSDORF, in: Kocher/Clavadet- scher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 33 N 6 mit Hinweis auf BGE 124 IV 23 E. 2c). 2.6.3 Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehr- wertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 50 MWSTG; siehe dazu Urteile des BVGer A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.3, A-7140/2017 vom 21. November 2018 E. 2.3). 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin die Umwandlungsanträge via die Anwendung «E-Com» sowie die notwendi- gen Ursprungsnachweise über die Plattform «E-Begleitdokument» fristge- recht eingereicht hat, mithin die Umwandlung der provisorischen Veranla- gungen 1 und 2 in definitive Veranlagungen korrekt beantragt hat (zum Ver- hältnis dieser «elektronischen Services»: Ziff. 1 der Anwendungsbeschrei- bung E-Begleitdokument und E-Com des BAZG vom März 2022 [= vor- instanzliche Akten, act. 18]; nachfolgend: Anwendungsbeschreibung E-Com; auch zu finden unter: https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/ services/services-firmen/services-firmen_einfuhr-ausfuhr-durchfuhr/e- begleitdokument_e-com.html; abgerufen am 18.08.2023). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe am 27. Oktober 2021 bzw. am 5. November 2021 für die EZA 1 und 2 die Korrekturversionen im System «e-dec» und die Umwandlungsanträge via «E-Com» übermittelt. Diese Übermittlungen seien im Übermittlungsprotokoll vom System «e- dec» jeweils umgehend mit «Status 164 - Zollanmeldung empfangen» mit Zeitstempel (27. Oktober 2021, 08:11:16 für die EZA 1 bzw. 5. November 2021, 09:14:18 für die EZA 2) angezeigt worden (Beschwerde, Rz. 2.1 und 2.2). Mit denselben Zeitstempeln versehen, seien sodann über die Anwen- dung «E-Com» jeweils Fehlermeldungen im XML-Format generiert wor- den. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass diese Fehlermeldun- gen damals jedoch nicht hätten verarbeitet werden können, sondern erst im Zuge ihrer Nachforschungen nach Fristablauf einsehbar gewesen seien. Warum die Fehlermeldungen nicht sofort hätten verarbeitet werden können, könne sie nicht mehr nachvollziehen, da die Logfiles nicht mehr vorhanden seien. Auch sei ihr nicht bekannt, warum die technischen Feh- ler, welche zu den Fehlermeldungen geführt hatten, bestanden hätten

A-1392/2022 Seite 9 (Beschwerde, Rz. 3.3). Sie seien jedoch auf Seiten des BAZG entstanden (Replik, S. 4). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin erachtet es vor diesem Hintergrund für nicht sachgerecht, ihr die Verantwortung für die technischen Fehler aufzuerle- gen, zumal sich nicht zweifelsfrei ermitteln lasse, weswegen diese – nach ihrer Auffassung auf Seiten des BAZG – aufgetreten seien (Beschwerde, Rz. 3.3 und 4). Mithin beantragt sie die Aufhebung der infolge Fristverfalls erfolgten Umwandlung der provisorischen Veranlagungen 1 und 2 in defi- nitive Veranlagungen zum Normalansatz (vgl. Sachverhalt, Bst. C.b und E.a). 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz hält ihrerseits fest, dass die Umwandlungsanträge nicht fristgerecht via «E-Com» eingereicht worden und deshalb die Verfü- gungen 1 und 2 ergangen seien (angefochtener Beschwerdeentscheid S. 3 f.). Zwar anerkennt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Fristen die Umwandlungsanträge an das System «e-dec» gesendet hat. Jedoch hätten diese Anträge aufgrund eines technischen Fehlers nicht korrekt verarbeitet werden können, woraufhin das System «e- dec» der Beschwerdeführerin entsprechende Fehlermeldungen via «E- Com» gesendet habe (Vernehmlassung, Ziff. 5). 3.3.2 Die Vorinstanz führt in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin aus, dass nicht (mehr) nachvollziehbar sei, worin der technische Fehler bestanden habe. Die Vorinstanz hält jedoch sinngemäss fest, dass die Feh- lermeldungen vom System «e-dec» umgehend generiert worden seien. Somit habe das System «e-dec» korrekt auf die gesendeten Anträge rea- giert, da es eine Fehlermeldung im XML-Format via «E-Com» gesendet habe (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 5; Duplik, S. 2 f.). Es hätte, so die Vor- instanz, in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen, die Antwort via «E-Com» zu überwachen und entsprechend zu reagieren, als die Ein- reichung nicht bestätigt worden war (Vernehmlassung, Ziff. 4.6). So hätte die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Vorinstanz nach der ausge- bliebenen bzw. gemäss ihren Ausführungen nicht erkennbaren Antwort des Systems «e-dec» entsprechende Sicherungsmassnahmen zur Wahrung der Fristen vornehmen können (Vernehmlassung, Ziff. 4.6 und 5.; Duplik, S. 4).

A-1392/2022 Seite 10 Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich gemäss der Vorinstanz die infolge Fristverfalls erfolgte Umwandlung der provisorischen Veranlagungen 1 und 2 in definitive Veranlagungen zum Normalansatz. 3.4 3.4.1 Im Folgenden gilt es vor dem Hintergrund der vorgetragenen Argu- mente der Parteien die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin die Umwandlungsanträge korrekt im Sinne von Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG im System «e-dec» eingereicht hat. 3.4.2 Gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien hat die Be- schwerdeführerin am 27. Oktober 2021 bzw. am 5. November 2021 für die EZA 1 und 2 die Umwandlungsanträge via «E-Com» und die Korrekturver- sionen übermittelt (Beschwerde, Rz. 2.1 f.; Vernehmlassung, Ziff. 5). Da- raufhin hat das System «e-dec» diese Anträge als empfangen quittiert (vgl. E. 3.2.1), gleichzeitig jedoch aufgrund eines – wie die Parteien ebenfalls in Übereinstimmung festhalten – nicht erklärbaren technischen Fehlers abge- lehnt. Aufgrund dieses technischen Fehlers generierte das System «e- dec» entsprechende Fehlermeldungen, welche der Beschwerdeführerin via «E-Com» zugestellt wurden (vgl. Beschwerde, Rz. 3.3). 3.5 Damit ist zu klären, wie die entsprechenden technischen Abläufe funk- tionieren und wo sie festgelegt sind. 3.5.1 Wie gesehen (E. 2.4), kann die Zollanmeldung nicht nur (auf freiwilli- ger Basis) elektronisch erfolgen, sondern ist das BAZG auch befugt, eine elektronische Anmeldeform sowie den Einsatz der elektronischen Daten- verarbeitung anzuordnen. Die diesbezügliche Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2 ZG räumt dem BAZG somit in Bezug auf Form und Zeitpunkt der Zollanmeldung sowie die elektronische Zollanmeldung einen grossen Spielraum ein. Das Gesetz überlässt es dem BAZG, wie und wo es die Form der Anmeldung regelt, womit sachlogisch auch die Regelung der kon- kreten technischen Abläufe, also auch der Rückmeldungen, verbunden ist. Das BAZG hat in der ZV-BAZG zwar diverse Bestimmungen erlassen, die sich mit der elektronischen Zollanmeldung auseinandersetzen. Diese Be- stimmungen regeln jedoch nicht konkret die technische Seite der elektro- nischen Zollanmeldung (sowie Änderungen derselben). So hält denn Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG namentlich fest, dass, solange das System «e- dec» den Eingang der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Daten nicht bestätigt hat, die elektronische Zollanmeldung als nicht

A-1392/2022 Seite 11 eingereicht gilt (E. 2.5.2), äussert sich aber nicht zur Form einer entspre- chenden Bestätigung. 3.5.2 Die technische Umsetzung wird nicht in der ZV-BAZG, sondern in verschiedenen Dokumenten geregelt, die auf der Website des BAZG zu- gänglich sind. Aufgrund der weit gefassten Delegationsnormen (E. 2.4 und 3.5.1) ist daran nichts auszusetzen. Die entsprechenden Dokumente müs- sen jenen Personen, die die elektronische Zollanmeldung via das System «e-dec» beantragt und bewilligt erhalten haben, bekannt sein (vgl. E. 2.5.3; vgl. auch E. 2.6.2). So hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch unbestrittenermassen fest, dass ein Zollanmelder, der die Services «E- Com» und «E-Begleitdokument» verwendet, automatisch die im Service Contract festgelegten Regelungen akzeptiert (Service Contract für Bean- standungen vom 24. März 2022 [= vorinstanzliche Akten, act. 17], nachfol- gend: Service Contract; auch zu finden unter: https://www.bazg. admin.ch/dam/bazg/de/dokumente/e-dec/dokumentationen/Service%20 Contract%20EdecComplaintService.pdf.download.pdf/Service%20Contract %20EdecComplaintService.pdf_V%200.6.pdf; abgerufen am 26.10.2023). Gemäss diesen Dokumenten erfolgt die Bestätigung im Sinne von Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG auf dem Kommunikationskanal «E-Com» (ehemals «e- Beanstandungen»; vgl. Ziff. 2.1.5 der Schnittstellenbeschreibung e-dec e- Beanstandungen des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation BIT vom 18. Januar 2021 [= vorinstanzliche Akten, act. 16], nachfolgend: Schnittstellenbeschreibung; auch zu finden unter: https://www.bazg. admin.ch/bazg/de/home/services/services-firmen/services-firmen_einfuhr- ausfuhr-durchfuhr/e-begleitdokument_e-com/eBD_WebUI.html; abgerufen am 18.08.2023). Die Anwendung «E-Com» bildet einen festen Bestandteil des Systems «e-dec»; der Zollanmelder kann über «E-Com» direkt mit der Dienststelle kommunizieren – und umgekehrt (vgl. Ziff. 1 und 5 der Anwen- dungsbeschreibung E-Com, auch zum Folgenden). Sowohl die Einrei- chung von Anträgen (wie provisorische Zollanmeldungen, Fristverlänge- rungen, etc.) als auch das Anbringen und die fristgebundene Erledigung von offenen Beanstandungen haben über die Kommunikationsplattform «E-Com» zu erfolgen. Obschon die Anwendungsbeschreibung E-Com aus einer Zeit (März 2022 [vgl. E. 3.1]) nach den vorliegend betroffenen Einfuh- ren datiert (September 2021), sind die darin enthaltenen Informationen – soweit vorliegend relevant – identisch mit der im Zeitpunkt der Einfuhren veröffentlichten Version (vgl. die von der Beschwerdeführerin ins Recht ge- legte Anwendungsbeschreibung E-Begleitdokument und E-Com des BAZG vom Mai 2020 [= Beschwerdebeilage 5]).

A-1392/2022 Seite 12 3.5.3 Bei erfolgreicher Einreichung wird die Bestätigung als «accep- tance»-Nachricht im XML-Format vom System «e-dec» via «E-Com» ge- sendet (vgl. Ziff. 4.2.1 Schnittstellenbeschreibung; vgl. auch Ziff. 2.1.1 des Service Contracts, wonach der Zollanmelder auf eine Nachricht eine Be- stätigungs-Antwort vom Zoll per E-Mail erhält; dort auch Ziff. 5.3, wo ein Beispiel einer Bestätigung im XML-Format steht). 3.5.4 Verläuft hingegen die Einreichung der elektronischen Zollanmeldung nicht erfolgreich, so generiert das System «e-dec» eine Fehlermeldung, welche ebenfalls im XML-Format via «E-Com» an die Anmelderin gesendet wird (vgl. Ziff. 4.2.2 der Schnittstellenbeschreibung). Die Schnittstellenbe- schreibung enthält eine nicht abschliessende Auflistung von Fehlern, die in diesen Fehlermeldungen angezeigt werden können (vgl. Ziff. 4.2.2). 3.5.5 Die Umwandlung einer provisorischen in eine definitive Einfuhrzoll- anmeldung erfolgt – sofern die Unterlagen nicht physisch eingereicht wer- den (vgl. E. 2.4) – dadurch, dass die zollpflichtige Person über «E-Com» die Umwandlung beantragt und eine Korrekturversion einreicht; zusätzlich lädt sie die notwendigen Unterlagen, z.B. Ursprungsnachweise über das (nicht zum System «e-dec» gehörende) Portal «E-Begleitdokument» hoch (Ziff. 1 und 5.2.1 Anwendungsbeschreibung E-Com). Bei Rückfragen oder Unklarheiten kommuniziert die Dienststelle mit dem Zollanmelder über E- Com (Ziff. 5.2.1 Anwendungsbeschreibung E-Com). Die Frist zur Einrei- chung der Ursprungsnachweise zwecks Präferenzverzollung beträgt zwei Monate ab dem Zeitpunkt der provisorischen Veranlagung (Ziff. 5.4 der Richtlinie 10-90 des BAZG vom 1. Januar 2022 [= vorinstanzliche Akten, act. 19; auch zu finden unter: https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/ home/dokumentation/richtlinien/r-10_zollverfahren.html; abgerufen am 18.08.2023]). 3.5.6 Gemäss Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG gilt die elektronische Zollanmeldung nur dann als eingereicht, wenn das System «e-dec» den Eingang der Da- ten bestätigt hat; die entsprechende Bestätigung erfolgt – auch angesichts des über die Kommunikationsplattform «E-Com» gestellten Berichtigungs- antrags sachgerecht ebenfalls – im XML-Format via «E-Com» (vgl. oben, E. 3.5.2 ff.). Eine solche Bestätigung lag nicht vor, das System «e-dec» generierte und versendete im Gegenteil Fehlermeldungen an die Be- schwerdeführerin. Dass im Übermittlungsprotokoll der Status «164 – Zoll- anmeldung empfangen» erschien (vgl. oben, E. 3.2.1), ändert daran nichts (vgl. auch unten, E. 3.5.7).

A-1392/2022 Seite 13 Vor dem Hintergrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen ist daher festzu- halten, dass die beiden Anträge der Beschwerdeführerin nicht korrekt ein- gereicht wurden. 3.5.7 Eine anmeldepflichtige Person kann, wie ausgeführt, ihre elektroni- sche Zollanmeldung erst dann als eingereicht betrachten, wenn sie dies mittels einer entsprechenden «E-Com» Nachricht im XML-Format bestätigt erhält. Eine solche Bestätigung hat die Beschwerdeführerin vorliegend we- der für die EZA 1 noch für die EZA 2 erhalten (vgl. oben, E. 3.4.3). Demzu- folge ändert auch der von ihr geäusserte Umstand, dass sie die Fehlermel- dungen damals nicht habe erkennen können, nichts daran, dass die An- träge nicht eingereicht worden waren. Solange die Beschwerdeführerin keine Bestätigung via «E-Com» erhalten hatte, konnte sie ihre beiden An- träge nicht als eingereicht betrachten. Aus diesem Grund konnte die Be- schwerdeführerin auch nicht auf die Anzeige im Übermittlungsprotokoll des Systems «e-dec» vertrauen, wo die Zollanmeldung als empfangen ange- zeigt wurde (vgl. oben, E. 3.2.1 und 3.5.6). Der Beschwerdeführerin musste als Nutzerin der elektronischen Systeme bewusst sein, dass diese Anzeige im Übermittlungsprotokoll die Bestätigung via «E-Com» nicht er- setzt (vgl. E. 3.5.2); hierauf wurde sie – im Nachhinein – auch von ihrer Softwareanbieterin aufmerksam gemacht (vgl. E-Mail vom 2. Dezember 2021 [= vorinstanzliche Akten, act. 7]). 3.5.8 Der Beschwerdeführerin kann im Weiteren nicht gefolgt werden, so- fern sie in diesem Zusammenhang argumentiert, dass es im Nachgang zur gescheiterten Übermittlung ihrer Anträge an der Vorinstanz gewesen wäre, diesbezüglich Kontakt mit ihr (der Beschwerdeführerin) aufzunehmen (Be- schwerde, S. 9). Aus Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG geht klar hervor, dass einzig eine entsprechende Bestätigung die erfolgreiche Einreichung einer elek- tronischen Zollanmeldung bescheinigt. Solange eine zollpflichtige Person keine solche Bestätigung erhalten hat, liegt es in ihrer Verantwortung, die korrekte Zollanmeldung sicherzustellen. Dies muss umso mehr vor dem im Zollverfahren geltenden Selbstdeklara- tionsprinzip gelten. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden gerade bei elektronischen Anmeldungen hohe Anforderungen an die Zollpflichtigen gestellt; dazu gehört die Pflicht der Zollpflichtigen, sich im Falle von Zwei- feln bei der Behörde zu erkundigen (vgl. BGE 135 IV 217 E. 2.1.3). Unter- lassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tra- gen (zum Ganzen oben, E. 2.6.1 f.). Gerade im Massenverfahren kann es vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe der Vorinstanz sein, die

A-1392/2022 Seite 14 Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auf eine andere Weise als die vom System «e-dec» über die Kommunikationsplattform «E-Com» nach- weislich korrekt generierte Fehlermeldung (oben, E. 3.4.2), auf eine allfäl- lige Säumnis aufmerksam zu machen. Daher kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass es sich im vorliegenden Fall um einen technischen Fehler und nicht um eine in der Schnittstellen- beschreibung (lediglich beispielhaft) aufgeführte Art von Fehler handelte (vgl. E. 3.5.4). Die Fehlermeldungen erfolgten im korrekten Zeitpunkt, auf dem für die Beschwerdeführerin erwartbaren Kanal («E-Com») sowie in der vorgesehenen Form (XML-Format). 3.5.9 Der im System «e-dec» verankerte Mechanismus, wonach eine elektronische Anmeldung entweder mit einer Bestätigung oder einer Feh- lermeldung quittiert wird, dient nicht zuletzt der Rechtssicherheit der Zoll- pflichtigen. So erfährt die zollpflichtige Person, ob ihre Anmeldung entwe- der erfolgreich eingereicht wurde oder ob sie hierzu erneut aktiv werden muss. Der Umstand, dass die Zollanmeldungen im vorliegenden Fall auf- grund eines technischen Fehlers misslungen und die entsprechenden Feh- lermeldungen – wie die Beschwerdeführerin ausführt – nicht angezeigt werden konnten, ist aus deren Perspektive verständlicherweise unbefriedi- gend. Da die Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt Bestätigun- gen der Einreichungen erhalten hatte, wäre es dennoch in ihrer Verantwor- tung gelegen, nach den gescheiterten Einreichungen diese erneut vorzu- nehmen bzw. im Falle von Zweifeln für deren Klärung mit der Vorinstanz in Kontakt zu treten. 3.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Umwandlungsanträge für die Umwandlung der provisorischen Veranlagun- gen 1 und 2 in definitive Veranlagungen zu Präferenzzollsätzen nicht kor- rekt eingereicht hat. Somit hat die Vorinstanz mit Blick auf Art. 39 Abs. 3 und 4 ZG zu Recht die provisorischen Veranlagungen 1 und 2 in definitive Veranlagungen zum Normalsatz umgewandelt. 3.7 Vor diesem Hintergrund ist auf den Sistierungsantrag der Beschwerde- führerin hinsichtlich der Verfügung 2 (vgl. Sachverhalt, Bst. E.a) nicht wei- ter einzugehen, da dieser zum Ziel hatte, statt der am 5. November 2021 hochgeladenen nicht unterzeichneten und damit ungültigen Ursprungs- nachweise neue und gültige Ursprungsnachweise einreichen zu können. Auch die Einreichung neuer (und gültiger) Ursprungsnachweise würde aber nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin die Anträge nicht rechtsgenüglich eingereicht hat.

A-1392/2022 Seite 15 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 3’000.-- festzusetzenden Verfahrens- kosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kosten- vorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Par- teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-1392/2022 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Susanne Raas

A-1392/2022 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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13.12.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026