B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1388/2012

U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 4 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

A._______, Spanien, vertreten durch Francisco José Vázquez Bürger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision (Entscheid vom 8. Februar 2012).

A-1388/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am [...] 1951 geborene, verheiratete und spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebt in Spanien. Sie war in den Jahren 1970 bis 1988 in der Schweiz erwerbstä- tig. Nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat im Jahre 1992 arbeitete sie in ei- ner von ihrem Mann gegründeten Fensterfabrik (vgl. IV-act. 6, IV-act. 80 S. 7). B. B.a Am 31. Oktober 2003 meldete sich die Versicherte über den spani- schen Versicherungsträger bei der Schweizerischen Invalidenversiche- rung zum Leistungsbezug an. B.b Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 sprach ihr die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Wirkung ab

  1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zu (IV-act. 34). C. C.a Im Rahmen eines im Jahr 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Ren- tenrevisionsverfahrens verfügte die Vorinstanz mit Entscheid vom
  2. September 2009 die Einstellung der Invalidenrente ab 1. November 2009 (IV-act. 55). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich in anspruchsaufheben- der Weise verbessert. C.b Die Versicherte liess gegen den Entscheid der Vorinstanz vom
  3. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe- ben. C.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 28. Mai 2010 die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sa- che zur weiteren Untersuchung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (IV-act. 59). C.d Nach erneuten Abklärungen verfügte die Vorinstanz am 8. Februar 2012 wiederum die Aufhebung der Rente ab dem 1. November 2009 (IV- act. 99). Zur Begründung führte sie aus, aus den Akten ergebe sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 22. Mai 2009 verbessert habe. Zwar sei die vor dem Jahre 1995 ausgeübte Tätig- keit infolge degenerativer Veränderungen der Hand- und Fingergelenke

A-1388/2012 Seite 3 nach wie vor lediglich im Umfang von 10 % auszuüben. Infolge Wegfalls der Anlass zur Rentenzusprechung gebenden psychiatrischen Diagnose (depressiv-ängstliches Zustandsbild) sei inzwischen jedoch eine Verwei- sungstätigkeit wieder voll zumutbar. D. Mit Eingabe vom 1. März 2012 liess die Versicherte gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erheben. Sinngemäss fordert sie, unter Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz sei ihr ab 1. November 2009 weiterhin eine ganze Invalidenrente, eine Dreivier- telsrente, eine halbe Rente oder eine Viertelsrente auszurichten. Even- tualiter verlangt sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer fachmedizinisch korrekten Abklärung in der Schweiz durch vom Gericht bestimmte, neutrale und unabhängige Fachärzte mit Kenntnissen der massgebenden "sozialmedizinischen und sozialrechtli- chen Richtlinien und Massstäbe" (vgl. Beschwerde, S. 3). Zur Begrün- dung führt die Beschwerdeführerin insbesondere aus, die Vorinstanz ha- be sich auf unzulängliche, namentlich ohne Durchführung der zwingend erforderlichen "operativen Diagnostik für psychiatrische Erkrankungen" erstellte ärztliche Unterlagen gestützt (Beschwerde, S. 3). Die Vorinstanz habe deshalb verkannt, dass die psychiatrische Erkrankung der Be- schwerdeführerin nach wie vor bestehe und eine erhebliche Beeinträchti- gung der Erwerbsfähigkeit bewirke. E. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü- gung. F. Die Beschwerdeführerin erklärt mit Replik vom 20. Juni 2012, an ihren Beschwerdeanträgen festzuhalten. Ergänzend führt sie insbesondere aus, sie wiederhole ihren Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Be- schwerdeführerin "vor Ort in der Schweiz [sic!] oder auch in der Schweiz psychiatrisch eingehend [...] [zu] untersuchen bzw. begutachten zu las- sen" (Replik, S. 5).

A-1388/2012 Seite 4 G. Die Vorinstanz bekräftigt mit Duplik vom 6. August 2012 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü- gung. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich- ten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs- gericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun- desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26 bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdefüh- rerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Sie ist somit im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich- tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende

A-1388/2012 Seite 5 Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer C-1388/2012 wurde daher auf A-1388/2012 geändert. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist eine in Spanien wohnhafte spanische Staatsangehörige, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit- gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 2.1.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012 2345). Vorliegend ist angesichts des Verfügungszeitpunktes (8. Februar 2012) auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung (vgl. na- mentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851 sowie AS 2009 2411 und 2421) abzustellen. Demnach wenden die Vertragspar- teien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwerti- ge Vorschriften) an (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An- wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge- meinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219 und AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 2.1.2 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prü- fung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenren- te grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V

A-1388/2012 Seite 6 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung aus- schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson- dere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). Aufgrund der Massgeblichkeit des innerstaatlichen schweizerischen Rechts besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz kei- ne Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versiche- rungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts- grad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D. und BGE 125 V 351 E. 3a). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2, mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver- waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor- men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Daher ist vorliegend grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ände- rungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitli- cher Hinsicht die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beach- ten, soweit diese einschlägig sind.

A-1388/2012 Seite 7 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver- ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, und ein solcher auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % berechtigt zu einer Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei- chende Regelung vorsehen. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Euro- päischen Union (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 3.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheb- lich verändert hat.

A-1388/2012 Seite 8 3.3.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer- seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesund- heitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkun- gen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, BGE 113 V 275 E. 1a, BGE 107 V 221 E. 2, mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un- verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedli- che Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfä- higkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli- cher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2, mit Hinweis). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus- sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Wirkung der Revision bestimmt sich in zeitlicher Hinsicht nach Art. 88 bis IVV. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Leistungen pro futuro frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Bst. a), es sei denn, die unrichtige Ausrichtung einer Leistung sei dar- auf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder

A-1388/2012 Seite 9 der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nach- gekommen ist: In diesem Fall erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung ex tunc, rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Ände- rung an (Bst. b; vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-911/2009 vom 29. November 2011 E. 5.3.2). Zu melden sind gemäss Art. 77 IVV alle Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die für das Fortbestehen des Leistungsanspruchs wesentlich sind, namentlich solche des Gesundheitszustandes und der Arbeits- oder Erwerbsfähig- keit. Die Meldung an die IV-Stelle hat unverzüglich nach Eintritt der Ände- rung zu erfolgen (vgl. dazu auch BGE 118 V 214 E. 2b). 3.3.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund- heitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions- verfügung respektive des Einspracheentscheids; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh- men, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkei- ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind so- dann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden kön- nen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). Für die Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. Inva- lidität ist (insbesondere) das Vorliegen einer (nach einem anerkannten Klassifikationssystem diagnostizierten) psychischen Störung notwendige Voraussetzung (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 12; BGE 130 V 352 E. 2.2.3, BGE 124 V 29 E. 5b/ bb; vgl. auch BGE 130 V 396).

A-1388/2012 Seite 10 Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie- dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicher- te Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vorder- grund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erhebli- cher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozia- ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss- glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konse- quent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausge- prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensan- strengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1, BGE 136 V 279 E. 3.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Diese für alle Versicher- ten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechts- widrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch ba- siert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Kriterienkataloges – auf medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (Urteil des Bundesge- richts 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3 bis 2.5). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie ana- log anzuwenden (BGE 139 V 547 E. 2.2, BGE 132 V 65 E. 4.1). 3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst

A-1388/2012 Seite 11 ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre- te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan- delnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Medizinischen Gutachtern kommt, was die Wahl der Untersuchungsme- thoden betrifft, ein weiter Ermessensspielraum zu. So ist es insbesondere nicht zwingend, dass der psychiatrische Gutachter Zusatzuntersuchun- gen durchführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2012 vom 24. Ja- nuar 2013 E. 3, mit Hinweisen).

A-1388/2012 Seite 12 Die Blutspiegelkontrolle dient der Kontrolle, ob eine angeordnete Behand- lung mit Antidepressiva tatsächlich durchgeführt wurde oder nicht (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 9C_742/2007 vom 29. Mai 2008 E. 3.2). 3.6 Die revisionsweise Aufhebung (oder Herabsetzung) einer Rente kann erst erfolgen, wenn die versicherte Person im Rahmen des Zumutbaren bestmöglich eingegliedert oder in der Lage ist, die wiedergewonnene Ar- beitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwer- ten (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., 2010, S. 383, mit Hinweisen). In der Regel kann aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden. Indes hat sich die Behörde in bestimmten Fällen zu vergewissern, ob sich ein allfälliges medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsver- mögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen IV-Grad nieder- schlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – eine erwerbsbezogene Abklä- rung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1, mit Hinweis, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104; 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2, in: SZS 2011 S. 71). Letzteres ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Fall, wenn die revisionsweise Aufhe- bung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat oder im Zeitpunkt der vorgesehenen Herabsetzung der Rente das 55. Altersjahr zurückgelegt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). 4. Streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Novem- ber 2009 aufgehoben hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt wird einerseits durch die rentengewäh- renden Verfügung vom 10. Juni 2005, welche auf einer vorhergehenden materiellen Prüfung beruht, und andererseits durch die vorliegend ange- fochtene Verfügung vom 8. Februar 2012 bestimmt.

A-1388/2012 Seite 13 4.1 Ausschlaggebend für die Rentenzusprache am 10. Juni 2005 waren namentlich zwei am 24. September 2004 erstellte ärztliche Zeugnisse von Dr. B., Fachärztin für Innere Medizin. Darin attestierte diese Ärz- tin, dass die Beschwerdeführerin an einem "recht klassischen Fibromyal- gie-Syndrom mit Schmerzen fast überall" sowie degenerativen Verände- rungen der Lenden- und Halswirbelsäule gelitten habe und ein "rel. schweres" bzw. "ausgeprägtes" depressives Zustandsbild mit Angst- und Panikstörungen aufgewiesen habe, das trotz sämtlicher therapeutischer Bemühungen nicht habe gebessert werden können. Es sei von einer län- gerfristigen Erkrankung auszugehen, welche mit einer damit einherge- henden Arbeitsunfähigkeit von 90 % ab dem 31. Januar 2002 verbunden sei. Im Haushaltsbereich betrage die Arbeitsunfähigkeit 55 % (vgl. IV- act. 30 und 32). Dr. B. stützte sich auf verschiedene ältere Arztberichte, nament- lich auf Feststellungen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C.. Dieser hatte in einem Bericht vom 6. September 2002 bei der Beschwerdeführerin eine depressive Störung mit schweren Angstzuständen sowie Panikattacken, eine schwere chronische Fibromy- algie, eine fortgeschrittene cervikale Arthrose bzw. eine degenerative Rü- cken- und Lendenwirbelerkrankung und eine multiple Arthritis feststellt und ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf jede Art von Tä- tigkeit bescheinigt (vgl. IV-act. 26). Grundlage der Einschätzung von Dr. B. bildete sodann insbesondere ein ärztliches Zeugnis des Orthopäden Dr. D._______ vom 15. Oktober 2002, wonach die Be- schwerdeführerin namentlich aufgrund einer erheblichen Fibromyalgie und von depressiven Symptomen mit Angstzuständen in ihrem ange- stammten Beruf als Metallarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig sei (vgl. IV- act. 27). Die Vorinstanz ging aufgrund der von Dr. B._______ festgehaltenen Ein- schränkungen von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 90 % ab 31. Januar 2002 aus (vgl. IV-act. 33 S. 2). 4.2 Anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens holte die IVSTA gestützt auf eine entsprechende Empfehlung von Dr. med. E._______ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH) vom medizinischen Dienst der Vorin- stanz vom 10. Mai 2010 und zur Umsetzung des Urteils des Bundesver- waltungsgerichts C-7150/2009 vom 28. Mai 2010 ein polydisziplinäres Gutachten beim Centre d'Expertise médicale (CEMED) in Nyon ein, da die bis zu letzterem Zeitpunkt vorhandenen medizinischen Unterlagen

A-1388/2012 Seite 14 nicht genügten, um über den Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. IV- act. 58 f. und IV-act. 66 ff.). Das entsprechende Gutachten des CEMED vom 30. Juni 2011 wurde er- stellt von Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, und Dr. G., Fachärztin für Rheumatologie FMH (vgl. IV- act. 80). In rheumatologischer Hinsicht diagnostizierten die beiden Ärzte in ihrem Gutachten eine Fibromyalgie, ein chronisches Cervikalsyndrom, das in funktioneller Hinsicht mit einer Störung der Statik verbunden und in moderatem Ausmass degenerativ sei, chronische Kreuzschmerzen (ebenfalls in funktioneller Hinsicht eine Störung der Statik bewirkend und in moderatem Ausmass degenerativ) und eine Interphalangealarthrose an beiden Händen (vgl. IV-act. 80 S. 12 und S. 15). Abgesehen von der Fibromyalgie hätten diese Diagnosen insofern Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit, als sie Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungen der Handgelenke und der Hände, das Tragen von Lasten über 5–10 kg, längere Arbeiten mit den Händen in kaltem Wasser, längere bzw. über 45-minütige Tätig- keiten in statischen Positionen (im Sitzen oder Stehen) und fortgesetzte Bewegungen unter Rotation oder Dehnung des Rückens, des Nackens und der Lenden ausschliessen würden. Die genannten funktionellen Ein- schränkungen seien wenig vereinbar mit der bis im Jahre 1995 ausgeüb- ten Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Die Gutachter kamen sodann zum Schluss, dass die früher gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht mehr aufrechterhalten werden könnten und demnach in psychiatrischer Hinsicht keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit gegeben sei. Gestützt auf das genannte polydisziplinäre Gutachten und nach Einho- lung einer Einschätzung von Dr. E._______ vom 13. Juli 2011, wonach dieses Gutachten beweiskräftig sei (vgl. IV-act. 83), gelangte die Vorin- stanz – wie erwähnt – zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Um- fang von 90 % im früher ausgeübten Beruf und zu 0 % in Verweisungstä- tigkeiten arbeitsunfähig sei. 4.3 Das Gutachten des CEMED stützt sich auf vorhandene medizinische Unterlagen ab dem Jahre 1987 und die fachärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin. Es gibt Auskunft über rheumatologische und psychi- atrische Aspekte und ist grundsätzlich ausführlich, in sich schlüssig sowie fundiert begründet. Vor diesem Hintergrund ist es insbesondere insoweit nicht zu beanstanden, als damit das Fehlen einer Depression (mit oder

A-1388/2012 Seite 15 ohne Angst- und Panikstörungen) im Zeitpunkt der Erstellung des Gut- achtens festgestellt wurde. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vor- bringt, verfängt nicht: 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gutachter des CEMED hätten zu Unrecht "die operationale psychiatrische Diagnostik mit den beiden konkurrierenden Systemen ICD-10 und DSM-IV" nicht angewen- det. Die Hauptmerkmale der operationalen psychiatrischen Diagnostik, nämlich das Prinzip der Komorbidität, die Multiaxialität, die Orientierung am Schweregrad und die Unabhängigkeit von ätiologischen Vorannah- men, seien missachtet worden. Aus der hiervor (E. 3.4) genannten Rechtsprechung ist abzuleiten, dass es genügt, wenn für psychiatrische Diagnosen ein anerkanntes Klassifika- tionssystem angewendet wird. Im vorliegend fraglichen Gutachten wurde unter anderem bei der Antwort auf die Frage, welche – soweit möglich nach der ICD-10-Klassifikation gestellten – Diagnosen vorliegen, keine psychische Erkrankung erwähnt (vgl. IV-act. 80 S. 15). Vor diesem Hin- tergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Gutachter des CE- MED das anerkannte Klassifikationssystem ICD-10 herangezogen haben und ihr Gutachten deshalb für den Ausschluss einer Depression (mit oder ohne Angst- und Panikstörungen) als beweiskräftig erscheint. Es ist im Übrigen nicht substantiiert dargetan oder aus den Akten ersicht- lich, dass das erwähnte Gutachten den in der Beschwerde aufgezählten Hauptmerkmalen der operationalen Diagnostik nicht gerecht werden soll- te. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Gutachter des CEMED hätten zu Unrecht auf die Ergebnisse einer von ihnen entnommenen Blutprobe abgestellt. Daraus hätten die Gutachter fälschlicherweise ge- schlossen, dass die Beschwerdeführerin das ihr verordnete Antidepressi- vum nicht einnehme. Es sei dabei insbesondere verkannt worden, dass die Beschwerdeführerin das Antidepressivum am Abend einnehme. Rich- tigerweise hätten nach Ansicht der Beschwerdeführerin mindestens zwei Urinproben genommen werden müssen. Wie vorn (E. 3.5) ausgeführt, ist eine Blutspiegelkontrolle ein geeignetes Mittel zur Feststellung, ob Antidepressiva tatsächlich wie ärztlich ver- schrieben eingenommen wurden oder nicht. Vorliegend haben die Gut- achter des CEMED ausgeführt, dass aufgrund der Blutprobe anzuneh-

A-1388/2012 Seite 16 men sei, dass die Beschwerdeführerin während mindestens sechs Tagen vor der Blutentnahme das ihr verschriebene Medikament "Sertraline" nicht eingenommen hat (vgl. dazu auch die Ausführungen von Dr. E._______ in IV-act. 98). Diese Würdigung der Gutachter wird durch die nicht näher substantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin, die Einnahme von "Sertraline" könne nicht ohne Weiteres im Blut nachgewie- sen werden, nicht ernstlich in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund er- scheint auch die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie dieses Medikament jeweils am Abend eingenommen habe, nicht als stichhaltig. Mit Blick auf die genannte Rechtsprechung, wonach medizinischen Gut- achtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessens- spielraum zusteht (vorn E. 3.5), waren die Gutachter auch nicht gehalten, eine Zusatzuntersuchung des Urins der Beschwerdeführerin durchzufüh- ren. 4.4 In rheumatologischer Hinsicht stellen die Gutachter des CEMED ins- besondere eine Fibromyalgie fest. Indes sind weder dem rheumatologi- schen Teilgutachten noch dem Gesamtgutachten des CEMED die für die Bestimmung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie nach der Rechtsprechung erforderlichen Ausführungen zur Überwindbarkeit des Leidens (vgl. dazu vorn E. 3.4 Abs. 3 und 4) zu entnehmen. Deshalb erscheint die gestützt auf dieses Gutachten seitens der Vorinstanz der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. vorn E. 3.3.1) als gegeben (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-561/2011 vom 12. August 2013 E. 4.5.4). 4.5 Festzustellen ist damit, dass die vorinstanzliche Würdigung auch nach der polydisziplinären Begutachtung Mängel aufweist, sodass eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich ist und nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die im Gutachten des CEMED angenommene Ar- beitsfähigkeit geschlossen werden kann. Die Beschwerde vom 1. März 2012 ist daher insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2012 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen zur Überwindbarkeit der Fibromyal- gie sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zurückzuweisen ist; der Rückweisung steht die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht entgegen, zumal vorliegend ergänzende Abklärungen zu tätigen sind (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

A-1388/2012 Seite 17 4.6 Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführe- rin nicht weiter einzugehen. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist die angefochtene Verfügung über das vorstehend Ausgeführte hinaus mit weiteren Mängeln behaftet und bedarf es weiterer ergänzender Abklärungen. 5. Falls in medizinischer Hinsicht tatsächlich eine sich auf die Arbeitsfähig- keit auswirkende Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sein sollte, wäre weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen des Zumutbaren bestmöglich eingegliedert oder in der Lage ist, die wie- dergewonnene Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung er- werblich zu verwerten (vgl. vorn E. 3.6). 5.1 Da die Beschwerdeführerin am 24. März 2006 ihr 55. Altersjahr zu- rückgelegt hat, bedarf es jedenfalls dann, wenn eine Rentenaufhebung oder -herabsetzung aufgrund einer medizinisch attestierten Verbesserung des Leistungsvermögens auf diesen oder einen späteren Zeitpunkt beab- sichtigt ist, im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung einer ergänzen- den Abklärung der Frage, ob die verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (vgl. vorn E. 3.6). Entspre- chende Untersuchungen wurden jedoch vorliegend bislang nicht unter- nommen. 5.2 Näher zu klären bliebe im Übrigen auch, ob bei der Beschwerdeführe- rin – sollte sie aufgrund einer medizinisch attestierten Verbesserung des Leistungsvermögens grundsätzlich auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen sein – die ihr (allenfalls) verbliebene Resterwerbsfähigkeit aufgrund persönlicher sowie beruflicher Gegebenheiten auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihr daher deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliede- rungspflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1, mit Hinweisen). Dabei sind insbe- sondere das Alter der Beschwerdeführerin, die fehlende (formelle) Ausbil- dung und der Umstand zu berücksichtigen, dass sie schon längere Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.4; vgl. ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3448/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 5.2, C-4304/2011 vom 8. Juli 2013 E. 7).

A-1388/2012 Seite 18 6. Zusammenfassend erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht als ge- boten, infolge einer unvollständigen Abklärung (Art. 43 ff. ATSG; vgl. vorn E. 4.4) und zur Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2012 an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz wird dabei nach den erforderlichen ergän- zenden Abklärungen im hiervor (E. 4.4 f. und E. 5) genannten Sinne den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin neu zu bestimmen haben. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). Der Be- schwerdeführerin sind der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- und der darüber hinaus von ihr einbezahlte Betrag von Fr. 10.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Die durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Fehlt es – wie vorlie- gend – an einer Kostennote, ist die Parteientschädigung aufgrund der Ak- ten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des ge- botenen und aktenkundigen Aufwandes des Rechtsvertreters erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- als angemessen (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6349/2011 vom 27. November 2013 E. 10.2, C-6173/2009 vom 29. August 2011, mit Hinweis]).

A-1388/2012 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung sowie zum Erlass einer neuen Ver- fügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 400.- und der darüber hinaus von der Beschwerdeführerin einbezahlte Betrag von Fr. 10.- werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde); – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

A-1388/2012 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1388/2012
Entscheidungsdatum
06.05.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026