Ab te i lun g I A- 13 66 /2 0 0 6 {T 0 /2 } Urteil vom 28. Februar 2007 Mitwirkung:Richter Daniel Riedo (Vorsitz); Richterin Florence Aubry Girardin; Richter Thomas Stadelmann; Gerichtsschreiberin Jeannine Müller. X._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz betreffend Mehrwertsteuer (1. Januar 1995 - 31. Dezember 1999). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.X._______ ist seit dem 1. Januar 1995 in dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwertsteuerpflichti- gen eingetragen. Mit Erklärung vom 30. November 1994 an die ESTV unterstellte sich der Steuerpflichtige der Saldobesteuerung mit Wirkung ab
3 anwendbar. Mit Einsprache vom 25. März 2004 beantragte der Steuer- pflichtige, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Er brachte vor, dem Steuerinspektor sei bereits anlässlich der fraglichen Steuerkontrolle der Inhalt der beiden Generalunternehmerverträge vollumfänglich bekannt gewesen. Den in der Folge nachgeforderten Steuerbetrag von Fr. 10'952.-- nebst Verzugszins habe er fristgerecht beglichen. Die ESTV verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie "nachträglich feststelle", seine Generalunternehmertätigkeit unterliege vollumfänglich der Steuer, und sie sich dabei nicht an die anlässlich der Kontrolle getroffene Vereinbarung halte. D.Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2004 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte die Nachforderung in Höhe von Fr. 29'780.-- zuzüglich Verzugszins. Zur Begründung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, anlässlich der beiden fraglichen mit "Generalunternehmungsvertrag" bezeichneten Rechtsgeschäfte habe der Einsprecher als Generalunter- nehmer gehandelt. Der Besteuerung unterliege das gesamte Entgelt. Anlässlich der ersten EA seien irrtümlich nur 10% dieses Entgelts für "reine Architekturleistungen" veranschlagt worden. Der Grundsatz von Treu und Glauben werde dadurch nicht verletzt, es mangle bereits an einer Vertrauensgrundlage. E.Am 30. Juni bzw. 10. August 2004 reicht der Steuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde ein und stellt den Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben. Er stützt sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2004 schliesst die ESTV auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens- recht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BVGer ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 53 der alten Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [aMWSTV von 1994, AS 1994 1464]). Der Beschwerdeführer hat den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2004 frist- und nach Verbesserungsaufforderung auch formgerecht ange- fochten (Art. 50 und 52 VwVG). Er ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten. Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren 1995 bis 1999. Die Bestimmungen der alten Mehrwertsteuerverordnung bleiben im
4 vorliegenden Fall anwendbar (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). 2. 2.1Erwachsen dem Steuerpflichtigen aus der genauen Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen übermässige Umtriebe, so kann die ESTV unter den von ihr festzusetzenden Be- dingungen Erleichterungen gewähren oder eine annäherungsweise Ermitt- lung der Steuer zulassen (Art. 47 Abs. 3 MWSTV). Die Verwaltung hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Möglichkeit der verein- fachten Abrechnung mittels Saldosteuersätzen ausführlich geregelt (vgl. soweit hier interessierend: Broschüre über die Saldosteuersätze bei der Mehrwertsteuer vom Mai 1995 [gültig bis 31. Dezember 1996] bzw. jene vom November 1996 [gültig ab 1. Januar 1997]; zum Wesen und zur Rechtmässigkeit der Saldosatzbesteuerung vgl. etwa Entscheide der SRK vom 24. Juni 1999, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehör- den [VPB] 64.111; vom 22. Juli 2000, veröffentlicht in VPB 65.22). 2.2Gemäss Rechtsprechung ist die EA keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Sie kann zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, soweit sie nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Entscheides bildet und die Verjährung nicht eingetreten ist (Entscheid der SRK vom 17. Juli 2001, veröffentlicht in VPB 66.43 E. 3a, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 18. Februar 2004 [2A.339/2003] E. 4.2, mit Hinweisen; vom 9. August 2002 [2A.75/2002] E. 5.2 und 5.3). 2.3Das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) enthaltene Gebot von Treu und Glauben gilt nach Rechtsprechung und Lehre auch im Verwaltungsrecht und gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Ver- trauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 129 I 170, 126 II 387, 125 I 274; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 2006, Rz. 622 ff.; IMBODEN/RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 74 und Nr. 75 Bd. III/b/2; WEBER/DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
5 3.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anläss- lich der beiden Rechtsgeschäfte mit A._______ und B._______ als Generalunternehmer aufgetreten ist. Versehentlich hat die ESTV diese Tätigkeit anlässlich der Nachforderung gemäss EA Nr. ... als "reine Architekturleistung" qualifiziert und deshalb die Steuer nur nach Massgabe des geschätzten Anteils von 10% des Gesamtentgelts (A.: Fr. 520'000.--; B.: Fr. 380'000.--) berechnet. Mit EA Nr. ... korrigierte die Verwaltung ihr Versehen und bemass die Steuer nach dem gesamten Entgelt für die Tätigkeit als Generalunternehmer. Der Beschwerdeführer hält zunächst dafür, er habe die Nachforderung gemäss der ersten EA akzeptiert und beglichen. Die ESTV sei an die beiderseits unterzeichnete EA gebunden, weshalb es willkürlich sei, wenn sie einige Monate später für die gleiche Sache einen höheren Steuer- betrag einfordere. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte in casu die ESTV mit EA Nr. ... ohne Weiteres auf ihre erste Nachforderung zurückkommen und diese korrigieren. Denn die Forderung gemäss EA Nr. ... (bei welcher es sich zudem nicht um eine Verfügung handelt) war weder rechtskräftig festgelegt noch verjährt (E. 2.2). Der Beschwerdeführer kann darauf hingewiesen werden, dass die erste EA gleicherweise im Nachhinein zu seinen Gunsten hätte geändert werden können, wären denn die Voraussetzungen hierzu gegeben gewesen. Der Umstand, dass er die erste EA akzeptiert hat, ändert daran nichts. 3.1Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf den Grundsatz von Treu und Glauben und bringt vor, die beiden Verträge über seine Leistungen als Generalunternehmer seien bereits anlässlich der Steuerkontrolle vorge- legen. Dennoch habe die ESTV die entsprechende Tätigkeit als Architek- turleistung qualifiziert. Sein Vertrauen auf diese Falschauskunft sei berechtigt gewesen und zu schützen. Die Voraussetzungen des Vertrau- ensschutzes seien allesamt erfüllt. Mit dem Beschwerdeführer ist einig zu gehen, dass die erste EA bzw. deren Begleitschreiben oder die anlässlich der Kontrolle dem Steuerpflich- tigen erteilten Weisungen grundsätzlich durchaus Vertrauensgrundlage bilden können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügt nämlich ein Verhalten der Behörde, das bei der betroffenen Privatperson bestimm- te Erwartungen auslöst (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 631). Nicht erforderlich ist namentlich eine Verfügung im formellen Sinn, wie die ESTV dafür hält (Einspracheentscheid, E. 4.2). Dennoch kann sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich auf den Ver- trauensschutz berufen. Seinen Nachteil erblickt er im Umstand, dass er die nachgeforderte Steuer nicht mehr auf seine Kunden überwälzen könne. Er verkennt, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit der steuerlichen Beurtei- lung seiner Tätigkeit durch die ESTV Dispositionen getroffen oder unter- lassen haben müsste, die er nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen könnte. Das Fehlverhalten der Ver- waltung müsste folglich für seine nachteilige Disposition kausal gewesen sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 686 f.). An dieser Kausalität
6 mangelt es im vorliegenden Fall. Weder weist der Beschwerdeführer nach noch ergibt sich aus den Akten, dass er nach der ersten EA vom 7. Februar 2000 bzw. nach der fehlerhaften Weisung durch die ESTV die für ihn nachteiligen Dispositionen getroffen oder unterlassen hatte. Vielmehr hat er bereits vorher, nämlich anlässlich der seinerzeitigen Rechnungsstellung für die fraglichen Leistungen als Generalunternehmer, unterlassen, die Steuer auf die Leistungsempfänger zu überwälzen. Insofern ist das später eingetretene Versehen der ESTV unter keinen Umständen kausal für den behaupteten Nachteil des Beschwerdeführers. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich vorliegend, die weiteren kumulativen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes zu prüfen. 4.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Einsprache- entscheid der ESTV vom 1. Juni 2004 im Sinne der Erwägungen zu bestätigen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschä- digung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil wird eröffnet: -dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde) Bern, 7. März 2007 Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Daniel RiedoJeannine Müller Rechtsmittelbelehrung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. m und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110).
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