B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1351/2017
Urteil vom 25. Juli 2017 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Erdgas Ostschweiz AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Badertscher, Badertscher Rechtsanwälte AG, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung Umlegung Erdgasleitung; Gebiet (...).
A-1351/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Erdgas Ostschweiz AG ist Betreiberin der (...) Erdgashochdruckleitung (nachfolgend: Leitung) Strecke (...). Am 2. Oktober 2014 reichte die Erd- gas Ostschweiz AG beim Bundesamt für Energie (BFE) ein Plangenehmi- gungsgesuch für eine Verlegung der Leitung zwischen den Markierungs- signalen (...) ein. Grund des Projekts ist die Hangrutschgefahr im Gebiet (...) sowie die fortschreitende Unterspülung der Leitung im Uferbereich der S.. Das BFE eröffnete in der Folge ein ordentliches Plangenehmigungsverfah- ren und übermittelte die Projektunterlagen (inkl. Umweltverträglichkeitsbe- richt und Störfall-Bericht vom 29. September 2014 [nachfolgend: UVB]) dem Kanton St. Gallen zur Veranlassung der Publikation sowie der öffent- lichen Auflage. B. Nach zwei Projektänderungen vom 20. April 2015 und vom 1. März 2016 sieht das Projekt eine nordöstliche Verlegung der Leitung auf einer Länge von rund 250 m vor. Auf einer Länge von ca. 130 m soll die Verlegung mit- tels horizontal gesteuerter Spülbohrung realisiert werden. Der übrige Teil der Leitung soll im offenen Graben verlegt werden. C. Der heutige wie auch der projektierte Leitungsstandort tangiert die im Eigentum von A. stehende und als Kulturland genutzte Parzelle Nr. (...). Mit Eingabe vom 20. April 2015 resp. 1. März 2016 stellte die Erdgas Ost- schweiz AG beim BFE einen formellen Antrag auf Enteignung, nachdem sie von A._______ die für die Leitungsverlegung erforderlichen Grund- dienstbarkeiten – temporäres Nutzungsrecht zur Neuverlegung, Durchlei- tungsrecht, Recht zum Bau eines Markierungssignals – nicht hatte freihän- dig erwerben können. Nach Eingang der persönlichen Anzeige erhob A._______ hiergegen mit Schreiben vom 4. Mai 2015 resp. 8. April 2016 Einsprache. D. Am 2. Februar 2017 erteilte das BFE die nachgesuchte Plangenehmigung mit verschiedenen Auflagen und Ausnahmebewilligungen. Gleichzeitig
A-1351/2017 Seite 3 wies es die enteignungsrechtliche Einsprache von A._______ ab und ent- eignete die für den Bau und Betrieb notwendigen Grunddienstbarkeiten. Das BFE prüfte die projektierte Leitung unter den Aspekten Sicherheit, Um- welt, Natur/Landschaft, Wald, Oberflächengewässer/Morphologie/aquati- sche Fauna, Gewässerraum, Grundwasser, Entwässerung/Entwässerung Bohrloch, Störfallvorsorge/Katastrophenschutz, Boden/Landwirtschaft, Naturgefahren, Raumplanung, Öffentliche Strassen/Erschliessung der Baustelle, Bau/Inbetriebnahme und Enteignung. Hinsichtlich der enteig- nungsrechtlichen Einsprache führte das BFE in den Erwägungen zusam- menfassend aus, dass die formellen Voraussetzungen für die Ausübung des Enteignungsrechts erfüllt seien. In materieller Hinsicht weist das BFE insbesondere darauf hin, dass die von A._______ geforderten zusätzlichen Abklärungen erfolgt seien und keine Gefährdung der projektierten Leitung für die voraussichtliche Lebensdauer der Leitung habe festgestellt werden können. Selbst bei einem möglichen Versagen des Wehrs sei diese nicht gefährdet. Weitere Sondierbohrungen, wie von A._______ beantragt, wür- den keine zusätzlichen Informationen über die Bodenbeschaffenheit lie- fern, weshalb darauf zu verzichten sei. Aufgrund der geologischen Unter- suchungen vor Ort wäre der Betrieb der Leitung am heutigen Standort we- gen der fortschreitenden Erosion durch die S._______ resp. der drohenden Hangrutsche nicht mehr möglich. Gleichzeitig bilde die Verlegung die mil- deste Massnahme. Durch die Verlegung mittels Spülbohrung könne auf massive Eingriffe im Gewässerraum der S._______ verzichtet werden. Sol- che Eingriffe wären bei der von A._______ bevorzugten Ufersanierung un- umgänglich. Auch eine grossräumige Verlegung der Leitung wäre nur mit einem erheblichen baulichen Mehraufwand umsetzbar. Sie hätte zusätzli- che Eingriffe in die Natur sowie die Belastung einer Vielzahl anderer Grund- eigentümer zur Folge. Aus diesen Gründen sei sowohl eine südliche als auch eine grossräumige nördliche Verlegung der Leitung verworfen wor- den. Das Grundstück von A._______ werde – abgesehen von der tempo- rären Nutzung während der Bauausführung – gegenüber der heutigen Si- tuation nicht zusätzlich belastet. Die zonenkonforme Nutzung des Grund- stücks werde lediglich während der Bauphase, nicht aber während des Be- triebs der Leitung eingeschränkt. Die insgesamt eher als gering zu wer- tende Belastung des Grundstücks sei angesichts der hoch zu wertenden öffentlichen Interessen an der projektierten Leitungsführung als zumutbar zu erachten. Die enteignungsrechtliche Einsprache von A._______ sei da- her abzuweisen und die Enteignung gemäss der persönlichen Anzeige auszusprechen.
A-1351/2017 Seite 4 E. Am 12. Februar 2017 (Poststempel 28. Februar 2017) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht gegen den Plangenehmigungsentscheid des BFE (nachfolgend: Vorinstanz). In seiner Beschwerde macht er sinngemäss geltend, der Plan- genehmigungsentscheid der Vorinstanz vom 2. Februar 2017 sei aufzuhe- ben. In seiner Begründung rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine fehlerhafte Sachverhaltsfest- stellung sowie eine fehlende Prüfung von Alternativen zur projektierten Lei- tungsverlegung (Nord-Süd-Variante). F. In der Vernehmlassung vom 4. April 2017 schliesst die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zur Begrün- dung verweist die Vorinstanz vorab auf ihre ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Plangenehmigungsentscheids und ergänzend auf die Stel- lungnahme des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats (ERI) vom 20. März 2017. Gemäss dem ERI werde die Rutsch- und Erosionssituation im Bereich der heutigen Leitungslage aus sicherheitstechnischer Sicht zu- nehmend kritischer. Je instabiler der Hang, desto grösser werde die Ge- fahr, dass ein grösseres Hochwasser kombiniert mit einem Starknieder- schlag den Hang im Leitungsbereich ins Rutschen bringe. Damit wäre ein Abriss der Leitung nicht mehr auszuschliessen. Im Einzelnen legt die Vorinstanz dar, es sei fraglich, ob die Beschwerde genügend substantiiert sei. Im vorinstanzlichen Verfahren habe sie die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge eingehend geprüft und verschiedene zusätzliche Abklärungen veranlasst, namentlich auch zur Hangstabilität bei einem Wegfall des Wehrs. Es sei daran festzuhalten, dass eine Gefähr- dung der projektierten Leitung für deren voraussichtliche Lebensdauer nicht habe festgestellt werden können. Den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Nord-Süd-Verlegung habe sie geprüft, obwohl er diese nicht näher präzisiert habe. Diese Variante sei als unverhältnismässig abzulehnen. G. Die Erdgas Ostschweiz AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2017, die Beschwerde sei abzuwei- sen. Des Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ent-
A-1351/2017 Seite 5 ziehen und die Vorinstanz sei zu ermächtigen bzw. anzuweisen, den voll- streckbaren Plangenehmigungsentscheid an den Präsidenten der zustän- digen Eidgenössischen Schätzungskommission zu überweisen. Zur Begründung führt die Beschwerdegegnerin an, die Vorinstanz habe sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen auseinanderge- setzt. Im Übrigen könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Wegen der fortschreitenden Ero- sion durch die S._______ resp. der drohenden Hangrutsche sei der Betrieb der Leitung am heutigen Standort nicht mehr möglich. Die Frage, ob der projektierte Standort durch Hangrutsch gefährdet sei, habe sie hinreichend abklären lassen. Die von der Vorinstanz bewilligte Leitungsführung sei das Ergebnis einer vertieften Prüfung, welche zu einer zweimaligen Projektän- derung geführt habe und weise gegenüber der vom Beschwerdeführer be- antragten Variante deutliche Vorteile auf. Zu beachten sei, dass das Grund- stück des Beschwerdeführers gegenüber der heutigen Situation nicht zu- sätzlich belastet werde. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 weist die Instruktionsrichterin den Antrag der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin auf Entzug der auf- schiebenden Wirkung im Sinne der Erwägungen ab. I. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin reicht das ERI am 6. Juni 2017 eine Eingabe mit Fachbericht ein. Darin wird festgehalten, die aktu- elle Lage der Leitung sei durch Hangrutsch und Erosion gefährdet. Eine Verlegung werde als dringend erachtet. Aus Sicht des ERI sei die projek- tierte Umlegung die einfachste, sicherste und umweltschonendste Lösung. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 reicht das ERI die geologischen Berichte nach, auf die sich der Fachbericht stützt. J. Der Fachbericht des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) datiert vom 15. Juni 2017. Als Schlussfolgerung wird festgehalten, dass der angefochtene Plan- genehmigungsentscheid in Bezug auf die Themenbereiche Gewässer- raum, Alternativen und zukünftige Sicherheit vor Bodenbewegungen mit dem Bundesrecht vereinbar sei. K. Der Kanton St. Gallen verzichtet mit Eingabe vom 19. Juli (recte: Juni) 2017
A-1351/2017 Seite 6 auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und die Stadt B._______ lassen sich innert Frist nicht vernehmen. L. Der Beschwerdeführer rügt in den Schlussbemerkungen vom 2. Juni 2017 (Poststempel 17. Juli 2017), das BAFU und die Beschwerdegegnerin hät- ten sich nicht zur Nord-Süd-Variante geäussert. In der Hauptsache bringt er vor, von einer Nord-Süd-Variante wären die gleichen Grundstücke be- troffen, die Leitung käme aber ausserhalb des Hangrutschgebietes zu lie- gen. Die Errichtung einer Baupiste wäre bei dieser Variante nicht erforder- lich und der Schaden am Kulturland wäre geringer. Mit seiner Eingabe reicht der Beschwerdeführer u.a. einen Plan zur Nord-Süd-Verlegung ein und bietet ergänzend die Durchführung eines Augenscheins an. M. Die Beschwerdegegnerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 17. Juli 2017 daran fest, dass eine Verlegung der Leitung als dringend zu erachten sei und eine grossräumige Verlegung unverhältnismässig wäre. Die Be- schwerde sei daher abzuweisen. N. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und Akten wird, soweit rechts- erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Der angefochtene Plangenehmigungsentscheid vom 2. Februar 2017 ist eine Verfügung im genannten Sinn. Er stammt von ei- ner Behörde gemäss Art. 33 Bst. d VGG und eine Ausnahme bezüglich Sachgebiet liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
A-1351/2017 Seite 7 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schützenswertes In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (Bst. c), wobei dieses Interesse rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein kann (VERA MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 Rz. 10 [nachfolgend: Praxiskommentar]). Der Beschwerdeführer nahm als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfah- ren teil und setzt sich als Eigentümer der Parzelle (...) zur Wehr, dass sein Grundeigentum auf dem Enteignungsweg mit den eingangs erwähnten Grunddienstbarkeiten belastet wird. Er hat somit ein schutzwürdiges Inte- resse an der Aufhebung des angefochtenen Plangenehmigungsentscheids und ist demnach beschwerdeberechtigt. 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeschrift hat insbesondere die Begehren und deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz zweifelt in der Vernehmlassung an, dass die Beschwerde diesen Anforderungen genügt. 1.3.2 Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Aus der Beschwerde muss im Sinne einer Mindestanforderung insgesamt klar und deutlich hervorgehen, was der Be- schwerdeführer verlangt und in welchen Punkten er die angefochtene Ver- fügung beanstandet. Die Beschwerdeinstanz muss erkennen können, in welche Richtung die angefochtene Verfügung zu überprüfen ist. Bei Laien- beschwerden genügt ein sinngemässer Antrag, der sich aus dem Zusam- menhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt (vgl. BGE 102 Ib 365 E. 6; Urteile des BVGer A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016 E. 1.3 und A-6524/2015 vom 14. November 2016 E. 1.3.1; SEETHALER/PORTMANN, Praxiskommentar, Art. 52 Rz. 45 ff.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeeingabe, so geht aus ihr hervor, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Plangenehmigungsent- scheid der Vorinstanz vom 2. Februar 2017 als nicht einverstanden erklärt und die Enteignung durch das Bundesverwaltungsgericht abzulehnen sei. Der Beschwerdeführer beantragt damit sinngemäss die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids.
A-1351/2017 Seite 8 1.3.3 Ferner ist eine Beschwerde zu begründen. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer darzulegen, weshalb er die angefochtene Verfü- gung beanstandet. Minimal wird gefordert, dass die Begründung sachbe- zogen ist und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Die Begründung muss auf einen zulässigen Beschwerdegrund nach Art. 49 VwVG schliessen lassen. Auch diesbezüglich wird bei Laien ein weniger strenger Massstab angewendet (vgl. BGE 131 II 470 E. 1.3; Urteil des BVGer A-1589/2014 vom 6. März 2015 E. 1.4; SEETHALER/PORTMANN, Praxiskommentar, Art. 52 Rz. 62 und 72 f., MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.219, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1008). Die Beschwerdeschrift ist zwar kurz gehalten, jedoch ist hinreichend er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer einerseits in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs und andererseits in materieller Hinsicht die unvollständige Feststellung des Sachverhalts und eine fehlende Prü- fung möglicher Alternativen zur projektierten Leitungsverlegung rügt. Die Beschwerdeschrift erweist sich damit als genügend begründet, besonders da es sich hier um eine Laienbeschwerde handelt. 1.3.4 Damit entspricht die Beschwerdeschrift insgesamt den Anforderun- gen von Art. 52 Abs. 1 VwVG. 1.4 1.4.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be- schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Er wird durch die Begehren der beschwerdeführenden Partei festgelegt, wo- bei deren Begehren nicht nach ihrem möglicherweise ungenauen oder un- technischen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen sind (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8, 2.213 und 2.215, jeweils mit Hinweisen). Liegt eine Verfügung im Streit, die wie vorliegend in einem Plangenehmi- gungsverfahren nach Bundesrecht ergangen ist, gilt die Besonderheit, dass die beschwerdeführende Partei nicht über die im Rahmen des Ein- spracheverfahrens gestellten Begehren hinausgehen oder diese qualitativ
A-1351/2017 Seite 9 verändern darf. Sämtliche Begehren bzw. Einwände gegen das Auflage- projekt müssen zumindest sinngemäss bereits innerhalb der Auflagefrist im Einspracheverfahren erhoben werden und können im Beschwerdeverfah- ren nicht mehr nachgetragen werden (vgl. Art. 22a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe [Rohrleitungsgesetz, RLG, SR 746.1]). So ist gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration der Entscheidverfahren alle Einwände gesamthaft geprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen können (vgl. Botschaft des Bun- desrates vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordi- nation und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, S. 2620 und 2634 [nachfolgend: Botschaft zum Koordinationsge- setz]). Bestehen bezüglich des Auflageprojekts Änderungswünsche oder Alternativvorschläge, sind diese im erstinstanzlichen Verfahren möglichst genau und umfassend einzubringen. Es ist dann Aufgabe der Plangeneh- migungsbehörde, die verschiedenen Einwände gegen das Projekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen. Von ihr kann jedoch nicht verlangt werden, alle denkbaren, ausserhalb des üblichen Rahmens lie- genden Massnahmen zu prüfen (vgl. auch nachfolgend E. 4.3). Die auf Be- schwerde hin tätigen Gerichte haben anschliessend nur noch das Geneh- migungsprojekt auf seine Rechtmässigkeit hin zu prüfen. In diese gericht- liche Überprüfung sind soweit notwendig auch die im Plangenehmigungs- verfahren diskutierten Varianten einzubeziehen (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 30 E. 2.1 ff.; BVGE 2016/13 E. 1.4.3; Urteil des BVGer A-6015/2015 vom 10. Januar 2017 E. 4.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.215; je mit Hinweisen). 1.4.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren jeweils nur relativ knapp in der Sache. In der Eingabe vom 4. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei abzuklären, ob der be- stehende Leitungsstandort gesichert werden könne. Im Nachgang zur an- gezeigten Projektänderung beanstandete der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 8. April 2016, dass die neue Leitung in einem hangrutschgefähr- deten Gebiet gebaut werden soll und beantragte alternativ eine sog. Nord- Süd-Verlegung der Leitung. Seiner Eingabe legte er einen Plan bei, in der die von ihm vorgeschlagene Leitungsführung skizziert ist (act. 286 der Vorakten). Im Plangenehmigungsentscheid wurden beide Varianten von der Vorinstanz zumindest summarisch beurteilt. Der Plan, welcher der Be- schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, entspricht etwa dem der Vorakten. Sämtliche in der Beschwerdeschrift vorgebrachten
A-1351/2017 Seite 10 Einwände waren somit Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und bewegen sich daher im dargelegten zulässigen Rahmen. 1.5 Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Plangenehmigung auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unvollständigen oder un- richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfeh- lern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich grundsätzlich eine gewisse Zurückhal- tung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz ge- stützt auf die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschie- den hat. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist indes, dass im konkre- ten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sach- verhaltsfeststellung vorliegen und davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ge- prüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorge- nommen (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 35 E. 3; BVGE 2016/13 E. 2; Urteile des BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2, A-5259/2012 vom 3. April 2013 E. 2 und A-2013/2006 vom 11. Dezember 2009 E. 2; JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, Rz. 191; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149 ff.). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine Anträge in Bezug auf die Leitungsverlegung (...) nicht behandelt. Da- mit macht er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. 3.2 Die Parteien haben im verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Ent- scheid in einer nachvollziehbaren Weise begründet, so dass er sachge- recht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet
A-1351/2017 Seite 11 indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Be- troffenen festzulegen (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_311/2016 vom 14. März 2017 E. 3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; Urteile des BVGer A-6700/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.2; UHLMANN/SCHILLING- SCHWANK, Praxiskommentar, Art. 35 Rz. 17 ff., KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 629 f.; je mit Hinweisen). 3.3 Die Vorinstanz hat sich in E. 7.3 des angefochtenen Plangenehmi- gungsentscheids mit der Einsprache des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Eingaben des Beschwerdeführers selbst stets kurz waren und die Begrün- dungsdichte wesentlich von den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ab- hängig ist. Je eingehender und spezifischer die Parteien ihre Standpunkte darlegen, desto einlässlicher hat grundsätzlich auch die Entscheidbegrün- dung auszufallen (Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 184 f.). Zu- dem fanden die Rügen des Beschwerdeführers mindestens sinngemäss auch in anderen Erwägungen der Vorinstanz Eingang, so z.B. in E. 3.9.1 betreffend Erdrutschrisiko. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör ist somit zu verneinen. Ob die Einschät- zungen der Vorinstanz in der Sache zutreffend sind, wird im Folgenden zu prüfen sein. 4. 4.1 Die im Streit stehende Erdgashochdruckleitung ist eine Rohrleitungs- anlage und fällt als solche unter die Rohrleitungsgesetzgebung und deren Ausführungsbestimmungen (Art. 1 RLG i.V.m. Art. 2 der Rohrleitungsver- ordnung vom 2. Februar 2000 [RLV, SR 746.11]). Für den Bau, Unterhalt und Betrieb der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlagen ist die Vor- instanz Aufsichtsbehörde (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 RLG; Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanla- gen vom 4. April 2007 [RLSV, SR 746.12]; vgl. BVGE 2009/37 E. 3). Rohr- leitungsanlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbe- hörde erstellt oder geändert werden (Art. 2 Abs. 1 RLG). Das Plangeneh-
A-1351/2017 Seite 12 migungsverfahren richtet sich nach dem RLG und subsidiär nach dem Bun- desgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711; Art. 2 Abs. 2 RLG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundes- recht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 2 Abs. 3 RLG). Die Vor- instanz entscheidet gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Ein- sprachen (Art. 23 Abs. 1 RLG; vgl. MERKER/CONRADIN-TRIACA, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Bd. I, 2016, Art. 2 RLG Rz.4 ff. [nachfolgend: Kommentar Energierecht], RICARDO JAGMETTI, Energierecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VII, 2005, Rz. 3628 ff., je mit Hinweisen). 4.2 Die Verweigerungsgründe für die Erteilung der rohrleitungsrechtlichen Plangenehmigung sind in Art. 3 Abs. 1 Bst. a-f RLG im Einzelnen aufge- führt, wobei nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 RLG jenen Gründen ab- schliessenden Charakter zukommen soll (Urteil des BVGer A-2013/2006 vom 11. Dezember 2009 E. 3.2). Wie sich aus der Botschaft zum Koordi- nationsgesetz (BBl 1998 S. 2639 und 2680) ergibt, wurden die Verweige- rungsgründe, die ursprünglich bei der Konzessionserteilung zu prüfen wa- ren, unverändert in das neurechtliche Plangenehmigungsverfahren über- nommen. Gemäss neuerer Lehre steht die Norm allerdings in einem dog- matischen Widerspruch zu Art. 2 Abs. 3 RLG. Da alle nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen mit der Plangenehmigung zu erteilen sind, müssen im Gesamtentscheid auch sämtliche Voraussetzungen dieser wei- teren Bewilligungen geprüft werden. Nach überzeugender Auffassung der neueren Lehre ist deshalb bei Art. 3 Abs. 2 RLG von einem gesetzgeberi- schen Versehen auszugehen. In der Praxis könnte der dogmatische Wi- derspruch in Art. 3 Abs. 2 RLG grundsätzlich auch mittels der Generalklau- sel von Art. 3 Abs. 1 Bst. f RLG gelöst werden, wonach die Plangenehmi- gung zu verweigern ist, wenn andere (zwingende) Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern (MERKER/CONRADIN-TRIACA, Kommentar Energie- recht, Art. 3 RLG Rz. 4 f. und Rz. 26 ff. mit Hinweisen). So oder anders finden somit die nachfolgenden allgemeinen Grundsätze des koordinati- onsgesetzlich eingeführten Plangenehmigungsverfahrens auch für die rohrleitungsrechtliche Plangenehmigung uneingeschränkt Anwendung. Im Rahmen der materiellen Koordination ist eine umfassende Interessenab- wägung vorzunehmen. 4.3 Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mit- hilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die In-
A-1351/2017 Seite 13 teressen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfas- send zu berücksichtigen bzw. gegeneinander abzuwägen. Die gesamte In- teressenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 36 ff.). Die Interessenabwägung schliesst die Prüfung von Alternativen mit ein. Der Vergleich unterschiedlicher Lösungen bzw. Stand- orte ist jedoch nur dann angezeigt, wenn es sich um echte Alternativen handelt. Stellt sich bereits aufgrund einer summarischen Prüfung heraus, dass eine Alternative mit erheblichen Nachteilen belastet ist, so darf sie aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden werden. Kommt die Genehmigungsbehörde ihren Prüfungspflichten nicht nach und zieht sie im Plangenehmigungsverfahren trotz alternativer Vorschläge der Beschwer- deführenden keine Alternativen in Betracht, so liegt eine fehlerhafte Inte- ressenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 499 E. 7.3.1; BVGE 2016/13 E. 8; Urteile des BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.2, A-6015/2015 vom 10. Januar 2017 E. 11.2, A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016 E. 3.3 f. und A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 27.2 f.; je mit Hinweisen). 4.4 Die Einräumung einer Dienstbarkeit auf dem Wege einer Enteignung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar. Die in Art. 26 BV als Grundrecht verankerte Eigentumsgarantie schützt den Be- stand der konkreten Eigentumsrechte des Einzelnen. Steht ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur eingeschränkt oder ent- zogen werden, wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und gegen volle Ent- schädigung erfolgt (Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV). Das Recht zur Enteignung darf nur so weit gehen, als es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2343 ff. und 2395 ff.; HESS/WEIBEL, Das Enteig- nungsrecht des Bundes, Bd. I, 1986, Art. 1 Rz. 16 ff.). Aus Art. 1 Abs. 2 EntG geht hervor, dass die Frage der Enteignung auch davon abhängt, ob alternative, bessere Standorte vorhanden sind. Diese Frage ist regelmäs- sig in einer Variantenprüfung zu ermitteln, welche im Rahmen der Verhält- nismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit gibt (vgl. BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteil des BVGer A-1524/2015 vom 19. Novem- ber 2015 E. 4.4 und 4.6.1; je mit Hinweisen).
A-1351/2017 Seite 14 5. 5.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, der projek- tierte Leitungsstandort sei durch Hangrutsch gefährdet, weshalb die Vor- instanz weitere Sondierbohrungen hätte veranlassen müssen. 5.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, sie habe die Frage, ob der projektierte Standort durch Hangrutsch gefährdet sei, hinreichend ab- klären lassen. Gemäss Aktennotiz der C._______ AG vom 19. Mai 2016 sei ein solches Risiko über die Nutzungsdauer der Leitung von 50 Jahren ausgeschlossen. Es sei nicht zu erwarten, dass weitere Sondierbohrungen zusätzliche Informationen über die Bodenbeschaffenheit liefern könnten. 5.3 Die Vorinstanz erläutert in der Vernehmlassung, die Untergrundverhält- nisse im fraglichen Bereich hätten sich als grundsätzlich günstig erwiesen, um eine Spülbohrung durchzuführen. Gemäss Bericht der D._______ GmbH vom 22. April 2014 zur seismischen Erkundung der Felsoberfläche weise der betroffene Hügelzug keinen Kern aus Felsgestein auf. Die Be- schwerdegegnerin habe zusätzlich einen hydrogeologischen Bericht bei der C._______ AG in Auftrag gegeben. Nach Eingang des Berichts habe die Beschwerdegegnerin ihr Projekt entsprechend den Empfehlungen an- gepasst und hierfür eine Projektänderung eingereicht, um das Risiko einer Beeinflussung der Quellen sowie die Gefahr von Gebietsinstabilitäten auf das geringstmögliche Mass zu reduzieren. Gestützt auf diesen Bericht habe die Vorinstanz auf die Anordnung weiterer Sondierbohrungen ver- zichtet. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die Sicherheit der pro- jektierten Leitung bezüglich Hangrutschungen im Bereich des Wehrs durch die C._______ AG beurteilen lassen, dies aufgrund von Befürchtungen des Beschwerdeführers, sie könnte bei einem Einsturz des Wehrs gefährdet sein. Die vom Beschwerdeführer beantragten Untersuchungen seien – so- weit sinnvoll – erfolgt und selbst bei einem Versagen des Wehrs sei keine Gefährdung der projektierten Leitung für deren voraussichtliche Lebens- dauer festzustellen. 5.4 Das ERI legt im Fachbericht vom 6. Juni 2017 dar, Sondierbohrungen würden einerseits eingesetzt, um die Stabilität eines Geländes abzuklären, und anderseits zur Feststellung, ob eine Spülbohrung machbar sei. Letz- teres sei jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Aufwand und der Flurschaden für die Sondierbohrungen markant kleiner seien, als die Spülbohrung selbst. Sondierbohrungen bei derart kleinen Leitung wie der vorliegenden würden daher nur selten durchgeführt. Die von der Beschwerdegegnerin
A-1351/2017 Seite 15 veranlassten geologischen Untersuchungen seien nach Auffassung des ERI ausreichend für die Grösse des geplanten Projekts. 5.5 Das BAFU weist im Fachbericht vom 15. Juni 2017 darauf hin, die pro- jektierte Leitung halte zum Bachbett der S._______ einen Abstand von ca. 20 m und weise zum Mittelwasserspiegel eine Höhendifferenz von ca. 5 m auf. Im fraglichen Hang könnten sich damit ungefähr fünf Rutschungen von 1.5 m Mächtigkeit ereignen, bis die neue Leitung wieder nahe der Oberflä- che läge und damit ein labiler rutschgefährdeter Zustand resultieren würde. Auch unter der Annahme einer Abfolge von Extremereignissen liege eine derartige Erosionsleistung weit über der Nutzungsdauer der Leitung von ca. 50 Jahren. Das BAFU teile somit die Einschätzung der Vorinstanz, die sich auf die aktenkundigen Berichte stütze, wonach das neue Leitungstras- see als sicher vor Bodenbewegungen angesehen werden könne. 5.6 5.6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Als mögliche Beweismittel erwähnt Art. 12 VwVG ausdrücklich Urkunden, Aus- künfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen, Augen- schein und Gutachten von Sachverständigen. Aus dem verfassungsmässi- gen Recht auf Beweis ist zu folgern, dass diese Aufzählung nicht abschlies- send ist. Vielmehr kann ein Sachumstand grundsätzlich mit jedem denkba- ren Beweismittel bewiesen werden (vgl. Urteile des BVGer A-5491/2010 vom 27. Mai 2011 E. 4.5 und A-5324/2009 vom 27. Juli 2010 E. 10.1; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.124). Eine Behörde hat die ihr an- gebotenen Beweise nur dann abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Angebotene Be- weise müssen dagegen nicht abgenommen werden, wenn sie entweder eine rechtlich nicht erhebliche Frage betreffen oder wenn sie von vorne- herein am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen (sog. antizi- pierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1; Urteile des BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 3.1.2 und A-2142/2016 vom 9. Septem- ber 2016 E. 3.1; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar, Art. 33 Rz. 21 ff.; je mit Hinweisen). 5.6.2 Nach Art. 23 RLSV ist die Rohrleitung gegen besondere Gefahren wie Vibrationen, Erdbeben oder Steinschlag zu schützen (Abs. 1). In Ge- bieten mit Senkungs- oder Rutschgefahr sind bauliche Schutzmassnah- men zu treffen (Abs. 2).
A-1351/2017 Seite 16 Im Bereich der projektierten Leitungsführung herrscht nach der Gefahren- karte, welche unter www.geoportal.ch abrufbar ist, ein mittleres Erd- rutschrisiko. Die Forderung des Beschwerdeführers nach einer sorgfältigen Abklärung der Gefahrenlage erscheint daher begründet. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin jedoch dem berechtigten Anliegen des Beschwerde- führers bereits nachgekommen, indem sie die Hangstabilität des projektier- ten Standorts insbesondere bei einem Wegfall des Wehrs fachlich prüfen liess. Der Beurteilung durch die C._______ AG vom 19. Mai 2016 ist Fol- gendes zu entnehmen: Die projektierte Leitung komme ca. 8.4 m weiter nördlich (hangeinwärts) und ca. 2.4 m tiefer als die bestehende Leitung zu liegen. Der projektierte Standort befinde sich ca. 20 m vom heutigen S.ufer entfernt und ca. 5 m über dem Wasserspiegel unterhalb des Wehrs. Sollte das bestehende Wehr irgendwann zurückgebaut werden o- der im Hochwasserfall kollabieren, sei insbesondere auf der Kurvenaus- senseite der S. mit starken Erosionsprozessen zu rechnen. Beim Wegfall des Wehrs werde sich zudem die Bachsohle der S._______ ober- halb des Wehrs deutlich auf das natürliche Niveau absenken, was wiede- rum zu starken Ufererosionen und damit verbundenen Rutschungen im Uferbereich führen könne. Es sei grundsätzlich möglich und wahrschein- lich, dass der rechte Uferbereich sich deutlich Richtung Norden bewege, dies insbesondere bei einem Wegfall des bestehenden Wehrs. Diese Hangfusserosion könne zu grösseren Rutschungen führen und bei fortge- schrittenem Ausmass grundsätzlich irgendwann auch den projektierten Standort gefährden. Es sei jedoch als unwahrscheinlich zu erachten, dass diese Prozesse die Leitung in der betrachteten Zeitspanne von 50 Jahren gefährden könnten. Auch ein Kollaps des Wehrs führe nach Auffassung der C._______ AG nicht zu einer derart starken Veränderung der Situation, als dass die Leitung in den nächsten 50 Jahren zu Schaden käme. Das Risiko betreffend Beschädigung durch Hanginstabilitäten sei daher als klein ein- zuschätzen. Im vorangegangenen Bericht vom 15. Januar 2016 empfiehlt die C._______ AG der Beschwerdegegnerin überdies, auf weitere Sondier- bohrungen zu verzichten, da die Erhöhung der Aussagesicherheit in kei- nem Verhältnis zu den Mehrkosten stünde. Diese Einschätzungen der C._______ AG werden von der Vorinstanz wie auch vom BAFU und vom ERI geteilt. 5.6.3 Bei der Frage der Hangstabilität handelt es sich um eine technische Spezialfrage, die das Bundesverwaltungsgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. vorstehend E. 2). Offensichtliche Mängel oder Widersprüche in den übereinstimmenden Einschätzungen der Vorinstanz und der Fach- behörden sind nicht erkennbar. Dass die Leitung am projektierten Standort
A-1351/2017 Seite 17 während deren voraussichtlichen Lebensdauer von 50 Jahren nicht durch Erdrutsche gefährdet ist, erscheint schlüssig. Der Sachverhalt, was die Si- cherheit der projektierten Leitungen vor Bodenbewegungen betrifft, ist na- mentlich mit der Beurteilung der C._______ AG vom 19. Mai 2016 genü- gend abgeklärt. Da von weiteren Sondierbohrungen kaum ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre, diese aber Kosten und Flurschäden verursachen würden, durfte die Vorinstanz bei dieser Sachlage auf deren Anordnung verzichten und den Antrag des Beschwerdeführers in antizipier- ter Beweiswürdigung abweisen. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vermag damit nicht zu überzeu- gen. 6. 6.1 In der Hauptsache hält der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, Alter- nativen zur projektierten Leitungsverlegung nicht geprüft zu haben. Kon- kret beantragt der Beschwerdeführer eine Nord-Süd-Verlegung der Lei- tung. Als Begründung bringt er vor, von einer Nord-Süd-Verlegung wären die gleichen Grundstücke betroffen, die Leitung käme aber ausserhalb des Hangrutschgebietes zu liegen. Die Errichtung einer Baupiste wäre bei die- ser Variante nicht nötig und der Schaden am Kulturland wäre geringer. In der Eingabe vom 4. Mai 2015 gibt er zudem zu bedenken, mittels einer Ufersanierung könnte nicht nur die bestehende Leitung kostengünstig ge- sichert, sondern gleichzeitig auch der beliebte Wanderweg entlang der S._______ erhalten werden. 6.2 Die Beschwerdegegnerin lehnt die vom Beschwerdeführer eingebrach- ten Alternativen als nicht überzeugend ab und erachtet die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. Eine Nord-Süd-Verlegung der Lei- tung, so die Beschwerdegegnerin, hätte höhere Kosten, schwerere Ein- griffe in die Umwelt und eine grössere Belastung von Grundeigentum zur Folge. Die projektierte Leitungsführung hingegen ermögliche es ihr, die Lei- tung kleinräumig zu verlegen. Zu beachten sei, dass das Grundstück des Beschwerdeführers gegenüber der heutigen Situation nicht zusätzlich be- lastet werde. 6.3 Die Vorinstanz betont, im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens seien verschiedene grossräumige Verlegungen sowie eine Variante auf der Südseite der S._______ evaluiert und schliesslich jedoch verworfen wor- den. Bei der vom Beschwerdeführer bevorzugten Ufersanierung wären massive Eingriffe im Gewässerraum der S._______ unumgänglich. Auch
A-1351/2017 Seite 18 eine grossräumige Nord-Süd-Verlegung wäre nur mit einem erheblichen baulichen Mehraufwand umsetzbar. Sie hätte zusätzliche Eingriffe in die Natur sowie die Belastung einer Vielzahl anderer Grundeigentümer zur Folge. Das Grundstück des Beschwerdeführers werde – abgesehen von der temporären Nutzung während der Bauausführung – gegenüber der heutigen Situation nicht zusätzlich belastet. Die zonenkonforme Nutzung des Grundstücks werde lediglich während der Bauphase, nicht aber wäh- rend des Betriebs der Leitung eingeschränkt. Die Enteignung erweise sich daher angesichts der hoch zu wertenden öffentlichen Interessen an der projektierten Leitungsführung für den Beschwerdeführer als zumutbar. 6.4 Das ERI legt hierzu im Fachbericht vom 6. Juni 2017 dar, die von der Beschwerdegegnerin projektierte Verlegung der Leitung stelle die ein- fachste, sicherste und umweltschonendste Lösung dar. Hinsichtlich mögli- cher Alternativen weist das ERI darauf hin, die bestehende Gefährdungs- situation könnte zwar durch Schutzmassnahmen an der jetzigen Leitung verbessert werden. Dies würde indes eine Befestigung des Ufers und eine Stabilisierung des Hanges bedingen. Beide Massnahmen seien kaum be- willigungsfähig, da sie einen grossen Eingriff in die Natur bewirken würden. Vorliegend ergebe sich die Chance, die gefährdete Leitung mit einer Spülbohrung auf umweltschonende Art und Weise zu verlegen. Im Vorfeld des Projekts habe das ERI mögliche Trasseevarianten mit der Beschwer- degegnerin besprochen. Auf Grund der topographischen Gegebenheiten und der Nähe der S._______ seien alle anderen Varianten als zu aufwen- dig beurteilt worden, sei es, weil sie viel länger wären oder eine zweimalige Querung der S._______ erfordern würden. Insbesondere wäre der Eingriff in die Natur unverhältnismässig gross, ohne sachliche Vorteile zu haben. 6.5 Das BAFU nimmt im Fachbericht vom 15. Juni 2017 dahingehend Stel- lung, dass die projektierte Leitung im Bereich der Verlegung neu deutlich weiter entfernt von der S._______ und damit mehrheitlich ausserhalb des Gewässerraums zu liegen komme. Das BAFU teile die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die relative Standortgebundenheit der projektierten Leitung vorliegend gegeben sei, eine grossräumige Verlegung unverhält- nismässig wäre und Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) eingehalten sei. 7. Vorliegend ist unbestritten und wurde auch vom ERI nach einer Trassee-
A-1351/2017 Seite 19 begehung am 31. Mai 2017 nochmals bestätigt, dass die bestehende Lei- tung durch Hangrutsch, ausgelöst durch eine starke Ufererosion, zuneh- mend gefährdet ist. Gemäss Art. 10 RLG steht der Beschwerdegegnerin das Enteignungsrecht von Gesetzes wegen zu. Zweifellos besteht ein grosses öffentliches Inte- resse daran, dass die fragliche Leitung weiterhin sicher betrieben werden kann und die Versorgung der Bevölkerung im Raum (...) mit Erdgas ge- währleistet bleibt. Näher einzugehen ist nachfolgend auf die Verhältnis- mässigkeit der beantragten Enteignung. Nachdem die Beschwerdegegne- rin die für die Verlegung der Leitung benötigten Grunddienstbarkeiten vom Beschwerdeführer nicht freihändig erwerben konnte, ist in der Hauptsache strittig, ob die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingebrachten Alter- nativen zu einer Enteignung von einer näheren Prüfung ausschliessen durfte. Es ist – mit anderen Worten – zu beurteilen, ob die Einschätzung der Vorinstanz, jene Alternativen seien im Vergleich zur projektierten Ver- legung der Leitung mit erheblichen Nachteilen belastet, vor Bundesrecht standhält. Da der Sachverhalt bezüglich der im Streit stehenden Varianten sich hin- reichend aus den Akten ergibt und keine wesentlich neuen Erkenntnisse durch eine Begehung vor Ort zu erwarten sind, ist von der Durchführung eines Augenscheins in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen. 8. 8.1 Einerseits ist vorliegend die Nord-Süd-Variante zwischen den Parteien strittig. Der Trasseeverlauf der vom Beschwerdeführer befürworteten Nord- Süd-Variante erschliesst sich aus dem von ihm eingereichten Plan (act. 286 der Vorakten). Die Abweichungen zum projektierten Trassee be- treffen den mittels Spülbohrung zu verlegenden Streckenabschnitt von ca. 130 m. Die Trasseeführung der Nord-Süd-Variante sieht vor, die Lei- tung stattdessen weiter nördlich zu verlegen, wobei sie das Waldstück so- wie den Rand des Kulturlandes unterquert. Anschliessend soll die Leitung entlang der T._______strasse bis hin zur bestehenden Leitung geführt wer- den. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass diese Variante die Sicherheit besser gewährleiste, keine Baupiste benötige und die Schäden am Kulturland minimiere. Von der Vorinstanz wurde die Vari- ante wegen den erheblichen Nachteilen verworfen, die mit einer grossräu- migen Verlegung verbunden seien.
A-1351/2017 Seite 20 8.2 8.2.1 Die Ausführungen der Vorinstanz, dass eine grossräumige Variante als nachteilig zu erachten sei, erscheinen sachgerecht. Eine grossräumige Verlegung, wie sie der Beschwerdeführer mit der Nord-Süd-Variante an- strebt, könnte nur mit einem erheblichen baulichen Mehraufwand realisiert werden. Diese Variante wäre daher nicht nur kostenintensiver, sondern hätte zusätzliche Eingriffe in die Natur zur Folge. Demgegenüber könnte bei dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Projekt die Leitung kleinräumig und zumindest teilweise mittels Spülbohrung verlegt werden. Die Nord-Süd-Variante weist hier deutliche Nachteile auf. Dass die Vor- instanz dem Interesse, die Eingriffe in die Natur möglichst gering zu halten, im Ergebnis ein hohes Gewicht beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Für eine grossräumige Nord-Süd-Verlegung spricht zwar der Umstand, dass die Leitung weiter weg vom T.weiher, von der nördlichen Quellfassung und vom Zuströmbereich der Quellen zu liegen käme. Diese Interessen sind jedoch vorliegend nicht als hoch zu gewichten. Denn an- ders als beim Gewässerraum der S. (vgl. nachfolgend E. 9.2) wahrt die projektierte Leitung gemäss UVB in jedem Punkt den Gewässer- abstand zum T._______weiher. In Bezug auf die Quellfassung hat die Be- schwerdegegnerin sodann mit dem Antrag auf Projektänderung vom
A-1351/2017 Seite 21 bei einer Nord-Süd-Variante auf die temporär zu erstellende Baupiste von rund von 480 m 2 verzichtet werden könnte. Da die Vorinstanz indes ver- schiedene Auflagen hinsichtlich der Errichtung der Baupiste erlassen und die Beschwerdegegnerin sich zudem zur Wiederherstellung des ursprüng- lichen Zustands verpflichtet hat, ist diesem Umstand bei den vorliegenden örtlichen Gegebenheiten ebenfalls kein erhebliches Gewicht beizumessen. Ausserdem dürfte es wohl auch bei einer Nord-Süd-Variante notwendig sein, Anlagen für die Baustellenlogistik zu errichten. 8.2.4 In Bezug auf den Schutz der Natur und Landschaft stellte die Vor- instanz im angefochtenen Plangenehmigungsentscheid fest, die betroffe- nen Talfettweiden, die Schafweide sowie ein bewaldeter Hügel würden keine schutzwürdigen Lebensräume gemäss Art. 18 Abs. 1 bis des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) darstellen. Das sich im Projektperimeter befindliche Reptilienhabitat von lokaler Be- deutung, welches zu den schutzwürdigen Lebensräumen gemäss Art. 18 Abs. 1 bis NHG gehöre, werde vom Projekt nicht beeinträchtigt. Im Übrigen verfügte die Vorinstanz auflageweise, dass im Landschaftsschutzgebiet (...) und am betroffenen Geotop (...) keine bleibenden Veränderungen des natürlichen Terrains vorgenommen werden dürfen. Das Terrain muss nach Abschluss der Arbeiten gemäss Ursprungszustand wiederhergestellt wer- den. Aufgrund der bestehenden Aktenlage und der eingeholten Fachbe- richte ist nicht ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Va- riante unter diesen Aspekten wesentliche Vorteile aufzuweisen hätte. 8.2.5 Wie der Beschwerdeführer berechtigterweise anmerkte, dürften nach Abschluss der Bauphase bei der von ihm beantragten Variante nicht we- sentlich mehr private Grundstücke dinglich belastet sein wie bei der pro- jektierten Leitungsführung. In Bezug auf die Wahrung der Eigentumsinte- ressen ist die Variante einer Nord-Süd-Verlegung somit als gleichwertig einzustufen. Gewichtige Vorteile gegenüber dem projektieren Trassee weist sie aber auch unter diesem Blickwinkel nicht auf. 8.3 Der Standort der bestehenden Leitung, die topographischen Gegeben- heiten vor Ort sowie die Nähe zum Gewässerraum schränken die Möglich- keiten in der Wahl der Linienführung ein. Vorliegend sind keine Anhalts- punkte erkennbar, dass im Plangenehmigungsverfahren eine fehlerhafte Interessenabwägung erfolgt wäre und echte Alternativen zum projektierten Standort unbeachtet geblieben sind. Aus den vorstehenden Erwägungen ist zu schliessen, dass eine grossräumige Nord-Süd-Verlegung erhebliche
A-1351/2017 Seite 22 Nachteile aufweist, diesen aber keine namhaften Vorteile gegenüberste- hen. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, die Beschwerdegegnerin zu einer detaillierten Projektierung zu verpflichten und diese hiernach als echte Alternative zu prüfen. 9. 9.1 Andererseits ist vorliegend die Variante einer Ufersanierung strittig ge- blieben. Die Ufersanierung, die der Beschwerdeführer als weitere mögliche Alternative zur projektierten Leitungsverlegung einbringt, würde eine Be- festigung des Ufers sowie eine Stabilisierung des Hanges erfordern. Die baulichen Massnahmen kämen innerhalb des Gewässerraums der S._______ zu liegen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, auf diese Weise könnte nicht nur die bestehende Lei- tung kostengünstig gesichert, sondern auch der beliebte Wanderweg ent- lang der S._______ erhalten werden. Hierzu reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen Kostenvoranschlag zur Ufersicherung über Fr. 254'212.- ein, den er am 30. Dezember 2015 bei der E._______ AG eingeholt hatte. Die Vorinstanz schloss die Alternative einer Ufersanierung vor allem mit Blick auf den Schutz des Gewässerraums aus. Bevor diese Variante näher zu prüfen ist, sind daher die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zur projek- tierten Leitung darzulegen. 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 36a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Ja- nuar 1991 (GSchG, SR 814.20) sind die Kantone verpflichtet, den Raum- bedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) festzulegen, der zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, zum Schutz vor Hochwasser und im Interesse der Gewässernutzung erforderlich ist. Sie haben zudem dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 GSchG). Die Bestimmungen von Art. 41a ff. GSchV sowie die dazugehörigen Übergangsbestimmungen füh- ren Art. 36a GSchG näher aus (Art. 36a Abs. 2 GSchG). Der Gewässer- raum ist bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen (Abs. 1 der Übergangs- bestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011); solange dies nicht geschehen ist, gelten die Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV. Gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern
A-1351/2017 Seite 23 keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde eine Ausnahmebewilligung für die Erstellung bestimmter, in Art. 41c Abs. 1 Bst. a-d GSchV genannter Anlagen bewilligen (vgl. zum Ganzen BGE 143 II 77 E. 2, 140 II 437 E. 2, 140 II 428 E. 2; Urteil des BVGer A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016 E. 6.2.3; CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Hettich/Jan- sen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Was- serbaugesetz, 2016, Art. 36a GSchG, Rz. 14 ff., 69 Rz. 114 ff.; JEANNETTE KEHRLI, Bauen im Gewässerraum und Uferstreifen, Umweltrecht in der Praxis 8/2015 S. 684 ff.; je mit Hinweisen). 9.2.2 Vorliegend hat der Kanton St. Gallen im Bereich des Projektperime- ters den Gewässerraum im Sinne von Art. 36a Abs. 1 GSchG nicht festge- legt, weshalb die minimalen, übergangsrechtlichen Gewässerabstände an- wendbar sind. Diese betragen 15 m zur S._______ und 10 m zum U.. Unter dem Titel Gewässerraum erwog die Vorinstanz im ange- fochtenen Plangenehmigungsentscheid, die Beschwerdegegnerin habe das Projekt diesbezüglich optimiert. Seit der ersten Projektänderung tan- giere die projektierte Leitung lediglich noch den Gewässerraum der S., nicht aber jenen des U.. Des Weiteren sehe das Pro- jekt vor, den Gewässerraum der S. so weit als möglich zu scho- nen, indem dieser bis zum Einbindepunkt rechtwinklig gequert werde. Auf- grund der besonderen Gegebenheiten – heutiger Verlauf der Leitung, nö- tige Einbindung in die alte Leitung vor dem U._______ und dessen Gewäs- serraum – könne die Leitung nicht anders als geplant verlegt werden. Die relative Standortgebundenheit sei daher nachgewiesen. Das öffentliche In- teresse an der Gasversorgung sei unbestritten, weshalb das Projekt mit der Bestimmung von Art. 41c GSchV konform sei. Das BAFU teilt im Fach- bericht vom 15. Juni 2017 diese Einschätzung der Vorinstanz. 9.3 9.3.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer befürworteten Ufersanierung ist festzuhalten, dass diese Alternative erhebliche bauliche Eingriffe in den Gewässerraum der S._______ zur Folge hätte. Eine naturnahe, dynami- sche Entwicklung der S._______ wäre in diesem Bereich nicht mehr mög- lich. Im Gegensatz dazu hat die Beschwerdegegnerin ein Projekt erarbei- tet, mit der die Leitung mehrheitlich ausserhalb des Gewässerraums der S._______ verlegt werden kann. Mit der Vorinstanz und den Fachbehörden ist daher einig zu gehen, dass die Variante einer Ufersanierung unter dem Aspekt Gewässerraum entscheidende Nachteile aufweist.
A-1351/2017 Seite 24 9.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt der Erhalt des Fusswegs entlang der S._______ sodann kein überzeugender Grund für eine nähere Prüfung dieser Variante dar. Der S.weg ist seit gerau- mer Zeit wegen Hangrutschgefahr gesperrt. Weder der Kanton St. Gallen noch die Stadt B. haben sich anlässlich des Schriftenwechsels für die vom Beschwerdeführer geforderte Ufersanierung ausgesprochen. So- weit die Frage des S._______wegs im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt zu beurteilen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung dieses Fussweges innerhalb des Gewässerraums besteht. Schon aus diesem Grund kann der S._______weg nicht als Rechtfertigung dienen, um die Beschwerdegegnerin zu einer Ufersanierung zu verpflichten. 9.3.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Kosten einer Ufersanierung tiefer ausfallen dürften als bei der projektierten Verlegung. Die übrigen zu berücksichtigenden Interessen wären bei einer Ufersanie- rung jedoch kaum besser gewahrt, namentlich wäre diese Alternative des Beschwerdeführers aufgrund der baulichen Massnahmen ebenfalls mit ei- nem Eingriff in das Kulturland verbunden und hätte eine Belastung des pri- vaten Grundeigentums zur Folge. 9.4 Die vorstehenden Erwägungen führen somit zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer eingebrachte Variante einer Ufersanierung mit er- heblichen Nachteilen belastet ist, was den Schutz des Gewässerraums be- trifft. Dem stehen keine als hoch zu gewichtenden Interessen gegenüber, die auf diese Weise besser gewahrt wären. Die Vorinstanz durfte diese Va- riante somit ebenfalls schon gestützt auf eine summarische Prüfung ver- werfen. 10. Schliesslich ist im Rahmen der eigentlichen Interessenabwägung zu beur- teilen, ob bezüglich des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit dessen Zumut- barkeit gegeben ist. Dem öffentlichen Interesse an einer sicheren und zuverlässigen Erdgas- versorgung der Region steht das private Interesse des Beschwerdeführers an der ungestörten Ausübung seiner Eigentumsrechte gegenüber. Vorlie- gend ist der Eingriff in das Grundeigentum bei den gegebenen Umständen als nicht besonders schwer einstufen. Die Enteignung beschränkt sich auf das temporäre Nutzungsrecht zur Neuverlegung, das Durchleitungsrecht für die vorgesehene Strecke von rund 200 m sowie auf das Recht zum Bau
A-1351/2017 Seite 25 eines Markierungssignals. Die einzuräumenden Grunddienstbarkeiten ge- hen damit nicht wesentlich über die bereits bestehende Belastung des Grundstücks hinaus. Nach Abschluss der Bauphase wird der Beschwerde- führer die Parzelle ohne merkliche Einschränkungen wieder zonenkonform nutzen können. Die Enteignung ist für den Beschwerdeführer somit auch als zumutbar zu erachten. 11. Insgesamt ergibt sich, dass weder eine Verletzung des Anspruchs des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige Sachver- haltsfeststellung vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Enteignung der für die Verlegung und Betrieb der Leitung erforderlichen Grunddienstbarkeiten sind gegeben, weshalb die Vorinstanz berechtigt war, der Beschwerdegeg- nerin die nachgesuchte Plangenehmigung unter Ausübung des Enteig- nungsrechts zu erteilen. Die Beschwerde ist daher insgesamt abzuweisen. 12. 12.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht zu befinden. 12.2 In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in welchen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu entscheiden ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht nach der allgemeinen Rege- lung von Art. 63 f. VwVG, sondern nach den besonderen Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Demnach trägt die Enteignerin die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Par- teientschädigung an die enteignete Partei. Werden deren Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Eine ganze oder teilweise Kostenauflage an die enteignete Partei kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerde- führung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren, ist praxisge- mäss nicht ohne Weiteres von der in Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (statt vieler Urteil des BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 11.1 mit Hinweisen). 12.3 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände richten sich haupt- sächlich gegen den Entzug von Eigentumsrechten, sind also enteignungs- rechtlicher Natur, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach
A-1351/2017 Seite 26 den Spezialbestimmungen des EntG festzusetzen sind. Da die Be- schwerde nicht als missbräuchlich bezeichnet werden kann, sind die auf Fr. 3'000.- festzulegenden Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin und Enteignerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind weder der Be- schwerdegegnerin als Enteignerin noch dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem keine ersatzfähigen Kosten angefallen sind, zuzu- sprechen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-1351/2017 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht von Fr. 3'000.- wer- den der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – das ARE – das BAFU – das BLW – das ERI – den Kanton St. Gallen – die Stadt B._______
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Flurina Peerdeman
A-1351/2017 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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