B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 465 25 02 Fax +41 (0)58 465 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. A-1348/2023 wii//snn

Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 29. A u g u s t 2 0 2 3

In der Beschwerdesache

Parteien

  1. A._______, (...),
  2. B._______, (...), beide vertreten durch lic. iur. Hans-Rudolf Wild, Rechtsanwalt, Schweiger Advokatur/Notariat, (...), Beschwerdeführende,

gegen

  1. Kantonales Steueramt X._______, (...),
  2. Steuerverwaltung des Kantons Y._______, (...), Beschwerdegegner,

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Direkte Bundessteuer, Veranlagungsort,

A-1348/2023 Seite 2 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 betreffend Feststellung des Veranla- gungsorts gemäss Art. 108 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) wies die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung (ESTV) die Verwirkungseinrede der Steuerverwal- tung des Kantons Y._______ ab (Ziff. 1) und verfügte, dass der Kanton X._______ für die Veranlagung der direkten Bundessteuer von A._______ und B._______ betreffend der Steuerperioden 2017 bis 2020 zuständig sei (Ziff. 2). Zeitgleich hob die ESTV die Veranlagungsverfü- gungen der Steuerverwaltung des Kantons Y._______ zur direkten Bun- dessteuer der Steuerperioden 2017 bis 2019 sowie die Veranlagungs- handlungen zur direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2020 auf (Ziff. 3). B. Mit Eingabe vom 8. März 2023, eingegangen beim Bundesverwaltungs- gericht am 9. März 2023, erhoben A._______ und B._______ (nachfol- gend auch: Beschwerdeführende), vertreten durch lic. iur. Hans-Rudolf Wild, Rechtsanwalt bei Schweiger Advokatur/Notariat, (...) beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2023. C. Unter Bezugnahme auf die Einträge in der Sendungsverfolgungsnummer (Nr. [...]) betreffend die A-Post Plus Sendung der Post CH AG, unter wel- cher die Verfügung versendet wurde, forderte das Bundesverwaltungsge- richt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Zwischenverfügung vom 14. März 2023 auf, sich zum massgeblichen Zustellungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2023 zu äussern. D. Mit Eingabe vom 27. März 2023 erläuterte die Vorinstanz, weshalb sie im vorliegenden Fall den Samstag, 4. Februar 2023, als massgeblichen Zu- stellzeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2023 erach- tet. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2023 liess das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführenden die Eingabe der Vorinstanz vom

A-1348/2023 Seite 3 27. März 2023 zukommen und forderte diese zur allfälligen Stellungnah- me auf. F. Innert erstreckter Frist erklärten die Beschwerdeführenden im Rahmen ih- rer Eingabe vom 17. April 2023, dass vorliegend der Montag, 6. Februar 2023, als Zustellungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung massge- blich sei. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 8. März 2023 sei folglich einzutreten. G. Zwischenzeitlich sistierte das Steuerrekursgericht des Kantons X._______ mit Verfügung vom 25. April 2023 das Rekursverfahren betref- fend die Staats- und Gemeindesteuern bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Veranlagungsort bei der direk- ten Bundessteuer (Ziff. 1). Das Steuerrekursgericht des Kantons X._______ ersuchte hierbei darum, ihm den Entscheid des Bundesver- waltungsgerichts zukommen zu lassen (Ziff. 2). H. Im Rahmen ihrer freigestellten Stellungnahme vom 25. Mai 2023 bekräf- tigte die Vorinstanz nach erneuter Untersuchung des Sachverhalts, wes- halb sie den Samstag, 4. Februar 2023, als massgeblichen Zustellzeit- punkt der angefochtenen Verfügung erachtet. I. Die Beschwerdeführenden reichten ihrerseits innert beantragter Frist bis zum 27. Juni 2023 eine Stellungnahme zur freigestellten Stellungnahme der Vorinstanz ein.

Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit für den Entscheid relevant – in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

A-1348/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Angefochten ist eine auf Ersuchen der Beschwerdeführenden erlassene Feststellungsverfügung der ESTV gestützt auf Art. 108 Abs. 1 DBG. Solche Feststellungsverfü- gungen der ESTV unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 108 Abs. 1 DBG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Be- schwerde gegen die Feststellungsverfügung der ESTV gestützt auf Art. 108 Abs. 1 DBG sachlich und funktionell zuständig (statt vieler: Urteil des BVGer A-360/2022 vom 27. März 2023 E. 1.1 mit weiteren Hinwei- sen). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 134 V 269 E. 2 mit weiterem Hinweis; Urteile des BVGer A-3798/2022 vom 8. November 2022 E. 2, A-5926/2012 vom 9. April 2013 E. 1). 2.1. 2.1.1. Gegen eine Verfügung der ESTV kann beim Bundesverwaltungs- gericht innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwer- de erhoben werden (Art. 108 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Bedarf eine Frist der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem Tag zu laufen, der auf die Mitteilung folgt (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die Ein- haltung der Beschwerdefrist als Prozessvoraussetzung ist – wie in Erwä- gung 2 erwähnt – von Amtes wegen zu prüfen. 2.1.2. Verfügungen und Entscheide gelten rechtsprechungsgemäss als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene

A-1348/2023 Seite 5 Person davon Kenntnis nehmen kann. Das Schriftstück muss sich mithin im Macht- bzw. Verfügungsbereich der betroffenen Person befinden (Ur- teile des BGer 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2, 2C_882/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1). Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1, 122 I 139 E. 1; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2). 2.2. 2.2.1. Die ESTV eröffnet ihre Verfügungen den Parteien schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Dabei steht ihr bei postalischer Übermittlung einer Verfü- gung namentlich auch die einfache, das heisst uneingeschriebene Sen- dung als Zustellart offen (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1, 122 I 139 E. 1; vgl. Urteile des BVGer A-3798/2022 vom 8. November 2022 E. 2.2.1, A-5238/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2.2. Im Verfahren A-Post Plus werden Sendungen wie gewöhnliche un- eingeschriebene Sendungen in den Briefkasten oder ins Postfach des Ad- ressaten gelegt, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestäti- gen müsste. Dementsprechend erfolgt bei dieser Versandart im Fall der Abwesenheit des Adressaten – im Unterschied zur eingeschriebenen Sendung – keine Avisierung durch Hinterlegung einer Abholungseinla- dung. A-Post Plus Sendungen werden jedoch ebenfalls mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet (sog. «Track & Trace») und damit die Verfolgung der Sendung bis zum Emp- fänger ermöglicht (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2; Urteile des BVGer A-3798/2022 vom 8. November 2022 E. 2.2.2, A-5238/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.4). Dabei wird die Zustellung elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird und sich damit in dessen Machtbereich befindet (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2; Urteil des BVGer A-3798/2022 vom 8. November 2022 E. 2.2.2). Gemäss Leistungsbeschrieb der Post CH AG werden A-Post Plus Sen- dungen von Montag bis Samstag ausgeliefert («Am nächsten Werktag zugestellt [Montag bis Samstag]»; < https://www.post.ch/de/briefe- versenden/briefe-schweiz/a-post-plus >, zuletzt besucht am 23. August 2023; vgl. Urteil des BVGer A-3798/2022 vom 8. November 2022 E. 2.2.2).

A-1348/2023 Seite 6 2.3. 2.3.1. Für die ordnungsgemässe Zustellung der Verfügungen ist die Ver- waltungs- bzw. Gerichtsbehörde beweisbelastet (BGE 142 III 599 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.3 und E. 3.4.2; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxis- kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 34 N 10). Für die Einhaltung der Be- schwerdefrist trägt hingegen die beschwerdeführende Partei bzw. ihre Vertretung die Beweislast (BGE 139 V 176 E. 5.2; OLIVER ZIBUNG, Praxis- kommentar VwVG, Art. 50 N 14; URS PETER CAVELTI, in: Au- er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar zum VwVG], Art. 21 N 13 mit weiteren Hinweisen; STEFAN VOGEL, Kom- mentar zum VwVG, Art. 50 N 8). 2.3.2. Bei eingeschriebener Briefpost gilt eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der Abholungseinladung im Briefkasten bzw. Postfach des Adressaten. Dasselbe gilt rechtsprechungsgemäss auch für das Verfahren A-Post Plus, bei welchem – wie erläutert (vgl. E. 2.2.2) – der Zustelldienst den Brief nicht nur in den Briefkasten legt, sondern zugleich den Zustellzeitpunkt im elektronischen System für die Sendungsverfolgung festhält (Urteile des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2, 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2). Mit dem entspre- chenden Eintrag im «Track & Trace» Auszug wird somit die Zustellung nicht direkt bewiesen. Bewiesen wird damit lediglich, dass die Post CH AG einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag aber dennoch schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3798/2022 vom 8. November 2022 E. 2.3.2, A-5238/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.5). 2.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustel- lung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzu- stellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzu- stellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und ei- ner gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu

A-1348/2023 Seite 7 vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen). Rein hy- pothetische Überlegungen des Empfängers reichen nicht aus. Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen. Zur Widerlegung der Vermutung müssen vielmehr konkrete Anzeichen für einen Fehler bzw. für eine nicht korrekte Eintragung des Zustellzeitpunkts im «Track & Trace» Auszug vorhanden sein (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_189/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.3; Urteil des BVGer A-3798/2022 vom 8. November 2022 E. 2.3.2). 2.4. 2.4.1. Die Beschwerdefrist bei einer A-Post Plus Sendung beginnt in An- wendung von Art. 20 Abs. 1 VwVG am Tag nach Hinterlegung der Sen- dung zu laufen, und zwar auch dann, wenn die Sendung an einem Sams- tag im Postfach des Verfügungsadressaten oder dessen Rechtsvertreters abgelegt wird (vgl. Urteile des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.4.4, 2C_189/2022 vom 8. März 2022 E. 3.1.3 mit weiteren Hinwei- sen, 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 f.; Urteil des BVGer A-5238/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.7 mit weiteren Hinweisen; siehe auch: CAVELTI, Kommentar zum VwVG, Art. 20 N 9). 2.4.2. Vereinbart der Empfänger mit der Post CH AG eine Spezialzustel- lung, welche in den üblichen Zustellungsvorgang eingreift – beispielswei- se einen Nachsendeauftrag, einen Rückbehaltungsauftrag oder eine ähn- liche Anweisung –, so vermag eine solche Vereinbarung die Frist weder zu hemmen noch zu verlängern (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteile des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.4.4, 2C_272/2020 vom 23. April 2020 E. 3.1, 2C_1015/2016 und 2C_1016/2016 vom 14. November 2016 E. 3.2). 2.5. Besteht eine spezielle Zustellungsvereinbarung, so wird die Post CH AG als Hilfsperson der rechtsunterworfenen Partei tätig. Damit hat letztere Fehlleistungen der Post CH AG, welche diese nach Abschluss des ordentlichen Eintreffens des Schreibens bei der Poststelle erbringt, selber zu vertreten (vgl. Art. 101 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (fünfter Teil: Obligationenrecht) [OR, SR 220]). Nichts anderes ergibt sich, wenn die rechtsunterworfene Person sich einer Rechtsvertretung bedient. Wäh- rend die Vertretung sich das Verhalten der Post CH AG anrechnen lassen muss, hat die rechtsunterworfene Person sich das Verhalten ihrer Vertre- tung zuzurechnen (vgl. BGE 144 IV 176 E. 4.5.1, 114 Ib 67 E. 2e; Urteile

A-1348/2023 Seite 8 des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.4, 2C_272/2020 vom 23. April 2020 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3798/2022 vom 8. November 2022 E. 2.5). 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerde vom 8. März 2023 rechtzei- tig, das heisst innert Frist, erhoben wurde. Hierfür ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2023 in den Machtbereich der Rechtsvertretung gelangt ist. Die Rechtsvertretung wirkt – wie soeben erwähnt – ihrerseits als Hilfsperson der Beschwerde- führenden und hat sich das Verhalten der Post CH AG anrechnen zu las- sen, sofern eine Spezialzustellungsvereinbarung vorliegt (vgl. E. 2.5). 3.1. Dem Begleitschreiben der ESTV vom 3. Februar 2023 zur angefoch- tenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die streitbetroffene Sendung an die Korrespondenzadresse von Rechtsanwalt Hans-Rudolf Wild (Adres- se) adressiert war (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 1, Begleitschreiben der ESTV vom 3. Februar 2023 zur Verfügung, S. 1). Den Angaben im «Track & Trace» Auszug zur entsprechenden Sendungsverfolgungsnummer (...) der Post CH AG zufolge wurde die Sendung am Freitag, 3. Februar 2023, um 16:30 Uhr per A-Post Plus zum Versand aufgegeben. Den Angaben lässt sich ebenfalls entnehmen, dass die besagte Sendung am Samstag, 4. Februar 2023, nach der Ankunft um 10:55 Uhr an der Abhol- /Zustellstelle dem Empfänger nicht erfolgreich habe zugestellt werden können (Vermerk «Nicht erfolgreiche Zustellung») und die Zustellung schliesslich am Montag, 6. Februar 2023, um 8:40 Uhr erfolgt sei (Ver- merk «Zugestellt durch»). 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz erachtet vorliegend den Samstag, 4. Februar 2023, als massgeblichen Zustellungszeitpunkt (vgl. Sachverhalt Bst. D und Bst. H). Als Begründung erklärt sie zusammengefasst, die Post CH AG habe den Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsanwalt die Verfügung vom 3. Februar 2023 gestützt auf eine mündliche Abmachung mit Rechtsanwalt Hans-Rudolf Wild am Samstag, 4. Februar 2023, gar nicht zugestellt, wobei Letzterer bei ihr (der ESTV) auch nicht um Berücksichti- gung dieser mündlichen Abmachung ersucht habe. Diese mündliche Ab- machung zwischen Rechtsanwalt Hans-Rudolf Wild und der Post CH AG, wonach – unter anderem auch per A-Post Plus verschickte – Sendungen nur von Montag bis Freitag zugestellt werden dürften, erinnere an einen freiwilligen Rückbehaltungsauftrag, welcher gemäss Rechtsprechung ei-

A-1348/2023 Seite 9 ne Frist weder hemmen noch verlängern könne. Ohne diese mündliche Abmachung mit der Post CH AG wäre die am Freitag, 3. Februar 2023, per A-Post Plus verschickte Verfügung dem Rechtsvertreter am Samstag, 4. Februar 2023, zugestellt worden. Mit dem Einwurf in den Briefkasten des Rechtsvertreters, der gemäss eigenen Aussagen auch samstags zu- gänglich und nicht überfüllt sei, hätte die Verfügung nämlich als am Samstag eröffnet gelten müssen. Daran vermöge auch die mündliche Abmachung von Schweiger Advokatur/Notariat mit der Post CH AG, mit welcher sie (die ESTV) nicht rechnen musste, nichts zu ändern. Die zeit- lich unbeschränkte Abmachung über die Zustellung von Postsendungen am Samstag sei vor über zwanzig Jahren mündlich geschlossen und auf die nachträglich eingeführte Versandmethode A-Post Plus ebenfalls an- gewendet worden. Die Vereinbarung sei bis heute nicht aufgehoben wor- den. 3.2.2. Die Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsvertreter erachtet hingegen den Montag, 6. Februar 2023, als massgeblichen Zustellzeit- punkt der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. F und Bst. I). Zusammenfassend macht der Rechtsvertreter geltend, die Zustellfiktion existiere im Falle erfolgloser Zustellversuche von A-Post Plus Sendungen nicht, da die Quittierung des Empfangs – anders als bei Einschreiben – nicht vorgesehen sei, um das Gelangen in den Machtbereich des Emp- fängers nachzuweisen. Würde die Zustellfiktion auch hier greifen, würden alle A-Post Plus Empfänger im Vergleich zu Empfängern von Mitteilun- gen, die nur gegen Unterschrift überbracht werden dürften, schlechter gestellt. Der «Track & Trace» Auszug der Post stelle lediglich ein Indiz dar. Vorliegend sei die Verfügung am Samstag, 4. Februar 2023, nicht zugestellt worden. Sie sei weder tatsächlich zugestellt, noch in den Brief- kasten oder in ein nicht existierendes Postfach gelegt worden (keine tat- sächliche Hinterlegung). Auch ein elektronisch erfasstes Zustellungser- eignis habe am Samstag nicht stattgefunden. Es habe nicht einmal einen Zustellungsversuch gegeben. Die Sendung sei erst am Montag, 6. Februar 2023, mittels Zustellung und tatsächlicher Entgegennahme durch ihn (den Rechtsvertreter) in sein Machtbereich gelangt. Er (der Rechtsvertreter) hätte gegenüber der Post CH AG weder den Wunsch geäussert noch eine mündliche Abmachung getroffen, an Sams- tagen keine Sendungen zu erhalten. Die Postbeamten wechselten stän- dig und er hätte keinen direkten Kontakt zu diesen gehabt. Die ESTV zei- ge jedenfalls unter anderem nicht auf, mit wem und wann die mündliche Abmachung getroffen worden sein soll, welchen Inhalt diese gehabt habe

A-1348/2023 Seite 10 und was der Grund dafür gewesen sein soll. Auch die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (AGB) der Post CH AG stünden in Widerspruch zu dieser angeblichen mündlichen Abmachung. Gegen einen Rückbehal- tungsauftrag spreche, dass dieser gemäss AGB nur kostenpflichtig und zeitlich auf 26 Wochen begrenzt erteilt würde. Sodann mute seltsam an und spreche gegen eine mündliche Abmachung, dass normalerweise je- des Detail einer Interaktion von Kunden mit der Post CH AG von dersel- ben mittels AGB akribisch geregelt werde. Ausserdem spreche gegen die angeblich vor zwanzig Jahren getroffene mündliche Abmachung, dass das Leistungsangebot A-Post Plus damals noch nicht existierte. Weiter hätte seine Kanzlei vor zwanzig Jahren noch eine andere Adresse gehabt und deren personelle Zusammensetzung sei nicht dieselbe wie heute gewesen. Sodann sei er (der Rechtsvertreter) auch nie für die Gesamt- kanzlei befugt gewesen, derartige Abmachungen zu treffen. Am Samstag, 4. Februar 2023, habe keine Zustellung und kein Zustel- lungsversuch stattgefunden. Trotzdem habe die Post CH AG den Passus «nicht erfolgreiche Zustellung» vermerkt, was ein «systemisches, willkür- liches Fehlverhalten der Post CH AG» darstelle, welches ihr Leistungsan- gebot entgegen ihren AGB basierend auf Gewohnheitsrecht anpasse. Da keine Beweise für die behauptete mündliche Abmachung vorliegen wür- den, bleibe es beim Datum der effektiven Zustellung am Montag, 6. Februar 2023. Eine fehlerhafte Zustellung werde laut Rechtsprechung zwar nicht vermutet, müsse aber dann angenommen werden, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheine. 3.3. 3.3.1. Wie gezeigt (E. 3.1), lässt sich den Angaben im «Track & Trace» Auszug entnehmen, dass die besagte Sendung am Samstag, 4. Februar 2023, dem Rechtsvertreter nicht erfolgreich hat zugestellt werden können und die Zustellung schliesslich am Montag, 6. Februar 2023, erfolgt ist. Unbestrittenermassen wurde die Sendung am Samstag, 4. Februar 2023, weder tatsächlich zugestellt, noch in den Briefkasten oder in ein nicht existierendes Postfach gelegt, wobei auch kein entsprechender Eintrag (im Sinne, dass eine Zustellung erfolgt ist) im Erfassungssystem der Post CH AG gemacht wurde. Den Angaben im «Track & Trace» Auszug lässt sich – wie dargelegt (E. 3.1) – vielmehr entnehmen, dass die besag- te Sendung am Samstag, 4. Februar 2023, um 10:55 Uhr an der Abhol- /Zustellstelle dem Empfänger nicht erfolgreich hat zugestellt werden kön- nen (Vermerk «Nicht erfolgreiche Zustellung»). Entgegen diesem Ver- merk wurde durch die Post CH AG am Samstag, 4. Februar 2023, also

A-1348/2023 Seite 11 gar kein erfolgloser Zustellversuch an den Rechtsvertreter unternommen; und zwar aufgrund einer vorliegend von der Vorinstanz bzw. der Post CH AG behaupteten Spezialzustellungsvereinbarung. Diesbezüglich ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Vermerk im Erfassungssys- tem der Post CH AG («Nicht erfolgreiche Zustellung») nicht in geeigneter Weise die tatsächlichen Gegebenheiten, die er abbilden will, beschreibt (nämlich gar keine Auslieferung bzw. Zustellung aufgrund einer Spezial- zustellungsvereinbarung [im Sinne der E. 2.4.2]). Im Sinne eines Indizes lässt sich aus den Einträgen im Erfassungssystem darauf schliessen, dass die Zustellung somit (vermutungsweise) am Mon- tag, 6. Februar 2023, erfolgte (vgl. E. 2.3.2) und die vorliegende Be- schwerde damit rechtzeitig eingereicht worden ist (sogleich: E. 3.4). Es liegt nun an der Vorinstanz, die anhand der Sendungsverfolgung begrün- dete natürliche Vermutung (bzw. den Indizienbeweis) zu erschüttern und darzutun, dass der Rechtsvertreter mit der Post CH AG eine Spezialzu- stellung, welche in den üblichen Zustellungsvorgang eingreift, vereinbart hat. Entgegen dem Rechtsvertreter und in Übereinstimmung mit der Vor- instanz vermag eine solche Vereinbarung die Frist nämlich weder zu hemmen noch zu verlängern bzw. den rechtlich relevanten Zustellungs- und folglich Eröffnungszeitpunkt der Verfügung vom 3. Februar 2023 zu Gunsten des Empfängers auf später zu verlegen, weshalb die Zustellung als am Samstag, 4. Februar 2023, erfolgt gelten würde (vgl. E. 2.4.2; vgl. für eine Konstellation mit einer die Zustellung nicht zu hindern vermögen- den Spezialzustellungsvereinbarung: Urteil des BVGer A-3798/2022 vom 8. November 2022 E. 3.4.2). 3.3.2. Insgesamt gelingt es der Vorinstanz mit ihren Ausführungen und den eingereichten Beweismitteln jedoch nicht, die durch die Sendungs- verfolgung begründete natürliche Vermutung umzustossen bzw. aufzu- zeigen, dass vorliegend eine Spezialzustellung in Form einer mündlichen Abmachung existierte: 3.3.2.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen der ihr zukommenden Beweisfüh- rungslast der Post CH AG diverse Fragen unterbreitet, welche die Post CH AG per E-Mail beantwortet hat. Darin habe die Post CH AG un- missverständlich bestätigt, so die Vorinstanz, dass einzig die (mündliche) Abmachung zwischen der Kanzlei Schweiger Advokatur/Notariat und der Post CH AG für die Nichtzustellung der Verfügung ursächlich gewesen sei. Laut Darstellung der Post CH AG habe diese mit (der Kanzlei) Schweiger Advokatur/Notariat vor über zwanzig Jahren mündlich eine

A-1348/2023 Seite 12 Abmachung bzw. Vereinbarung über die Zustellung von Postsendungen am Samstag getroffen. Diese sei zeitlich nicht beschränkt und offensicht- lich auf die nachträglich eingeführte Versandmethode A-Post Plus ange- wendet worden. Soweit ersichtlich, sei die mündliche Abmachung weder aufgehoben noch irgendwie eingeschränkt worden. Sie (die ESTV) habe nicht mit solchen allfälligen Zustellungsanweisungen rechnen müssen. 3.3.2.2 Die Beschwerdeführenden bzw. ihr Rechtsvertreter bestreitet das Vorliegen einer mündlichen Zustellungsvereinbarung. Die Vorinstanz be- ruft sich zur Untermauerung ihrer Behauptung, eine Spezialzustellung habe in den üblichen Zustellungsvorgang eingegriffen, ausschliesslich auf den E-Mail-Verkehr mit der Post CH AG. Eine schriftliche «Spezialzustel- lungsvereinbarung» kann unbestrittenermassen nicht beigebracht wer- den. Die Ausführungen der Post CH AG im Rahmen des E-Mail-Verkehrs sind äusserts vage formuliert und nicht weiter belegt. Unklar bleibt insbe- sondere, wann und zwischen welchen Parteien eine solche Vereinbarung getroffen worden sein soll. Insbesondere ist einmal vom «Kunden» oder vom «Empfängerkunden Wild» die Rede und an anderer Stelle von der «Kanzlei Schweiger Advokatur/Notariat». Auch der genaue Inhalt der Vereinbarung bleibt im Dunkeln. Hierzu führt die Vorinstanz lediglich all- gemein aus, offensichtlich sei die Abmachung, dass der Rechtsvertreter oder die Kanzlei am Samstag keine Zustellungen wünsche, auch auf die nachträglich eingeführte Versandmethode A-Post Plus angewendet wor- den. Wie dies von statten ging bzw. hätte gehen sollen, wird nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Des Weiteren bleibt unklar, wie sich eine solche (mündliche) Abmachung angesichts von Wechseln des Per- sonals bei der Post CH AG und auch bei der Kanzlei Schweiger Advoka- tur/Notariat über eine so lange Zeit hinweg hätte umsetzen lassen kön- nen. Letztlich enthalten weder die AGB (vgl. < Allgemeine Geschäftsbedingun- gen (AGB) | Die Post > AGB «Postdienstleistungen für Geschäftskundin- nen und -kunden», zuletzt besucht am 23. August 2023) noch das Facts- heet «A-Post Plus» (vgl. < A-Post Plus: Wichtige Briefe nachverfolgen | Die Post > Factsheet «A-Post Plus», zuletzt besucht am 23. August 2023) Bestimmungen, welche eine Spezialvereinbarung hinsichtlich des Zustel- lungszeitpunkts zulassen. Zudem ist ein Rückbehaltungsauftrag, mit wel- chem die Vorinstanz die vorliegende allfällige mündliche Vereinbarung vergleicht, kostenpflichtig und zeitlich begrenzt (vgl. < Allgemeine Ge- schäftsbedingungen (AGB) | Die Post > AGB «Post zurückbehalten» [Ziff. 1], zuletzt besucht am 23. August 2023). Dass die allfällige Spezial-

A-1348/2023 Seite 13 zustellungsvereinbarung also kostenlos und seit rund zwanzig Jahren an- geboten wird, erscheint mit Blick darauf eher unwahrscheinlich. 3.3.3. Nach dem hiervor Ausgeführten gelingt es der Vorinstanz nicht, die natürliche Vermutung umzustossen, dass die Zustellung am Montag, 6. Februar 2023, erfolgte. 3.4. 3.4.1. Nachdem festgestellt wurde, dass die vorliegend interessierende Sendung und mit dieser die Verfügung der ESTV vom 3. Februar 2023 als (im rechtlichen Sinne) am Montag, 6. Februar 2023, zugestellt und er- öffnet zu gelten hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob die gegen die Verfü- gung der ESTV erhobene Beschwerde vom 8. März 2023 rechtzeitig er- folgte. 3.4.2. Der Fristenlauf setzte vorliegend am auf die Eröffnung der Verfü- gung folgenden Tag, mithin am Dienstag, 7. Februar 2023, ein (vgl. E. 2.1). Die dreissigtägige Beschwerdefrist endete demnach am Donners- tag, 9. März 2023. Die Beschwerde, welche beim Bundesveraltungsge- richt am 9. März 2023 eingegangen ist (vgl. Sachverhalt Bst. B), erfolgte somit innert Beschwerdefrist bzw. rechtzeitig. 3.5. Insgesamt ist somit auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ein- zutreten. 4. Über die Kosten der vorliegenden Zwischenverfügung und eine allfällige Parteientschädigung ist im Entscheid über die Hauptsache zu befinden.

A-1348/2023 Seite 14 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird eingetreten. 2. Die Beschwerdeführenden werden aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leis- ten. Dieser Betrag ist bis zum 19. September 2023 zu Gunsten der Ge- richtskasse zu überweisen. 3. Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. 4. Über die Kosten dieser Zwischenverfügung sowie eine allfällige Partei- entschädigung wird zusammen mit dem Entscheid über die Hauptsache entschieden. 5. Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegner und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Strässle

A-1348/2023 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

A-1348/2023 Seite 16 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein) – die Beschwerdegegner (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben mit Rückschein)

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Bvger
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Entscheidungsdatum
29.08.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026