Ab te i lun g I A- 13 48 /2 0 0 6 {T 0 /2 } Urteil vom 30. Mai 2007 Mitwirkung:Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz); Richter Pascal Mollard; Richterin Salome Zimmermann; Gerichtsschreiberin Sonja Bossart. X._______ AG, ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Mehrwertsteuer (3. Quartal 1998); Ende der Steuerpflicht, Eigenverbrauch, Einkaufspreis, Marktwert. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

2 Sachverhalt: A.Die X. AG war vom 1. Januar 1995 bis 30. September 1998 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. B.Aufgrund eines Schreibens der Steuerpflichtigen vom 14. September 1998, in welchem diese (wie bereits mit Schreiben vom 23. Juni 1998) die Aufgabe der Geschäftstätigkeit auf den 30. April 1998 mitteilte, löschte die ESTV diese per 30. September 1998 wieder aus dem Register. Die X. AG reichte am 11. Dezember 2001 die Schlussabrechnung ein. C.Anfangs 2002 führte die ESTV eine Revision durch und forderte von der Beschwerdeführerin die Einreichung der erforderlichen Unterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung 1997 und 1998 usw.). Die daraus resultierende Steuernachforderung von Fr. 7'772.-- (zuzüglich 5% Verzugszins) machte die ESTV mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 098384 vom 21. März 2002 geltend. Der Betrag setzte sich zusammen aus der Steuer bzw. der Eigenverbrauchssteuer auf Debitorenbestand, Warenvorräten, Vorräten Technik und Sachanlagen, je gemäss Bilanz per 31. Dezember 1998, wovon die Vorsteuer gemäss der Schlussabrechnung abgezogen wurde. Mit Schreiben vom 14. April 2002 bestritt die Steuerpflichtige diese EA. Namentlich machte sie geltend, der Debitorenbestand habe aus Gründen bestrittener Forderungen und Kundenverlusten nach unten korrigiert werden müssen. Auf den Warenvorräten müsse noch eine Wertkorrektur von mindestens 50% akzeptiert werden. EDV-Handelswaren würden aufgrund neuer, schnellerer Technologien sehr rasch ihren Wiederverkaufswert verlieren. Es sei ein Verkauf geplant gewesen, welcher nicht habe realisiert werden können, deswegen sei die buchhalterische Korrektur auf dem Endbestand nicht vorgenommen worden. Dasselbe gelte für die Vorräte Technik, auch hier seien angesichts des geplanten Verkaufs zuwenig bis keine Abschreibungen vorgenommen worden. Ebenso sei für die Sachanlagen (Arbeitsgeräte) zu verfahren. Weitergenutzt würden nur einzelne Mobilien. Insgesamt seien sämtliche Handelswaren (inkl. zum Weiterverkauf bestimmte EDV- Arbeitsgeräte) und Betriebsmittel bezüglich Marktwert per Ende 1998 mindestens um weitere 70% abzuschreiben, es handle sich hauptsächlich um ältere Geräte aus den Jahren 1993 bis 1996, für die keine Nachfrage mehr bestanden habe. D.Mit Entscheid vom 24. Juni 2003 bestätigte die ESTV ihre Nachforderung gemäss EA. Einerseits wurde ausgeführt, die Steuerpflichtige habe nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet und sie habe deswegen über die bei Ende der Steuerpflicht bestehenden Forderungen aus Lieferungen und Dienstleistungen mit der ESTV abzurechnen. Andererseits liege Eigenverbrauch nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über die

3 Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) vor. E.Am 21. August 2003 erhob die X. AG Einsprache mit dem Begehren, der Entscheid sei aufzuheben. Zur Begründung brachte sie unter anderem vor, dass keinerlei Anlagen in Privatvermögen überführt worden seien. Eine Weiternutzung habe sich auf die betriebliche Nutzung gewisser Sachanlagen beschränkt. Es seien zwischen dem 30. November 1998 und dem 28. Juni 2002 keine Waren aus dem Lager entnommen und weiterverkauft worden. Verschiedene Sachanlagen seien zwischengelagert und schliesslich im Juni 2002 entsorgt worden. F.Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2004 wies die ESTV die Einsprache vollumfänglich ab und stellte fest, dass die X. AG der ESTV aus der Schlussabrechnung (Ende Steuerpflicht per 30. September 1998) Fr. 7'772.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu bezahlen habe. Die ESTV erläuterte im Wesentlichen, beim Ende der Steuerpflicht liege ein einen Eigenverbrauch auslösender Entnahmetatbestand im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTV vor. Die Warenvorräte und die Vorräte Technik gälten als neue bewegliche Gegenstände und seien gemäss Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 MWSTV zum Einkaufspreis zu bewerten. Bemessungsgrundlage der Sachanlagen wiederum sei nach Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 MWSTV der Marktwert im Zeitpunkt der Entnahme. Für die Berechnung des Eigenverbrauchs sei gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip auf die Bilanzierungswerte per 31. Dezember 1998 abzustellen. Die obligationenrechtlichen Vorgaben seien bei der Bilanzierung respektiert worden. Die gemachten Abschreibungen seien genügend und die Bilanzposten entsprächen daher dem Wert zum Zeitpunkt der Entnahme. Das weitere Schicksal der Vorräte und Betriebsmittel nach dem Ende der Steuerpflicht sei für die Bemessung des Eigenverbrauchs unbeachtlich. Ebenfalls nicht stichhaltig sei der Einwand später eingetretener Debitorenverluste, denn auch hinsichtlich der Debitoren sei auf den Bestand zum Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht abzustellen. G.Mit Eingabe vom 22. März 2004 erhebt die X. AG (Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihren aktiven Geschäftsbetrieb per 30. April 1998 aufgegeben. Sämtliche Handelswaren und Anlagewerte seien ab diesem Datum eingelagert worden, ausser ein Administrationssystem für die Erfüllung der anfallenden Arbeiten. Die Waren seien zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zu hoch bewertet gewesen, weil die Abschreibungen nach steuerlichen Bewertungsgrundsätzen und aufgrund der Wesensart der Waren (EDV) zu tief angesetzt worden seien. Es habe sich grösstenteils um ältere Modelle gehandelt. Durch die damaligen Verhandlungen mit übernahmewilligen Unternehmen habe die Beschwerdeführerin nach den Massstäben einer Geschäftsweiterführung das Anlagevermögen möglichst vorteilhaft bewertet. Die Verhandlungen hätte zu keinen Verkaufsabschlüssen geführt. Die Waren seien eingelagert geblieben (und später entsorgt worden). Art. 8 Abs. 1 MWSTV könne nicht beigezogen werden. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf ein Steuererlassgesuch

4 an die ESTV die Sistierung des Verfahrens. H.Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2004 beantragt die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die ESTV hält an ihren bisherigen Ausführungen fest und nimmt ansonsten Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin. So sei die Beschwerdeführerin entgegen ihrer eigenen Ansicht auf ihrer Buchhaltung zu behaften, die vorgenommenen Abschreibungen seien sachgerecht und die ESTV habe sich aus diesem Grund zu Recht auf die Angaben in der Buchhaltung gestützt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Waren eingelagert und mangels Käufern zu einem späteren Zeitpunkt entsorgt worden seien, habe auf die Erfüllung des Eigenverbrauchstatbestandes keinen Einfluss. Die Beschwerdeführerin habe immer noch Verfügungsmacht über die Waren gehabt, auch wenn sie in einem Container eingelagert waren. Das anschliessende Schicksal der Waren sei nicht massgebend. I.Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentscheide der ESTV nach Art. 65 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer in der Fassung vom 25. Juni 2002 (MWSTG; SR 641.20) bzw. Art. 53 MWSTV mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden. Die SRK ist per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden und das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine solche Ausnahme nicht vor und das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung des vorher bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2Am 1. Januar 2001 ist das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung (MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf das Jahr 1998, so dass auf die vorliegende Beschwerde noch früheres Recht anwendbar ist (Art. 93 und 94 MWSTG). 1.3Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgrund eines Erlassgesuchs, welches sie am gleichen Tag an die ESTV richtete. Vorab ist festzustellen, dass die ESTV

5 das fragliche Erlassgesuch am 15. April 2004 bereits abschlägig beantwortet hat (vgl. Vernehmlassungsbeilage 19). Abgesehen davon kann ein Erlassgesuch grundsätzlich ohnehin erst nach rechtskräftiger Feststellung der geschuldeten Mehrwertsteuer gestellt werden (vgl. Entscheid der SRK vom 28. Juli 2000 [SRK 2000-035] E. 7, mit weiteren Hinweisen). Es besteht damit offensichtlich kein Grund für eine Sistierung des vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahrens. 2.Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Archiv für Schweizerisches Abgabenrecht [ASA] 60 S. 435; 57 S. 293; Art. 37 f. MWSTV; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige die volle und alleinige Verantwortung für eine richtige und vollständige Versteuerung seiner Umsätze trägt (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2002, veröffentlicht in SteuerRevue [StR] 2003, S. 214 E. 6b; ASA 57 S. 293). Die ESTV ermittelt die Höhe der Steuer nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Entscheid der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.83 E. 2; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1994, Rz. 994 ff.). 3. 3.1Die Entstehung der Steuerforderung hängt davon ab, ob nach vereinbarten Entgelten (Normalfall, Art. 35 Abs. 1 MWSTV) oder nach vereinnahmten Entgelten (Art. 35 Abs. 4 MWSTV) abgerechnet wird. Im ersten Fall entsteht die Steuerforderung grundsätzlich mit der Rechnungstellung (Art. 34 Bst. a Ziff. 1 MWSTV), im zweiten Fall mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 34 Bst. a Ziff. 2 MWSTV). Nachdem die Abrechnungsart nach vereinbarten Entgelten den Normalfall darstellt, kommt sie regelmässig zur Anwendung, wenn die Steuer nicht nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall beim Ende der Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen, der bis anhin nach vereinnahmtem Entgelt abgerechnet hat. Dieser muss bei Beendigung der Steuerpflicht nach der ordentlichen Abrechnungsmethode, d.h. nach vereinbarten Entgelten, abrechnen und die ihm in jenem Moment zustehenden Kundenguthaben (Debitorenbestand) versteuern. Dies stellt die steuerliche Erfassung sämtlicher während der Steuerpflicht getätigter steuerbarer Umsätze sicher und dient ebenfalls dem Gleichbehandlungsgebot (Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2004 vom 18. Februar 2005, E. 5, 7.2; siehe auch CAMENZIND/HONAUER, a.a.O., Rz. 748). Dieselbe Situation ergibt sich im Übrigen auch in anderen Fällen der Änderung der Abrechnungsart von "vereinnahmt" auf "vereinbart". Ein solcher Systemwechsel hat zur Folge, dass die bisher noch nicht abgerechneten Debitoren mehrwertsteuerlich bzw. warenumsatzsteuerlich auf den Zeitpunkt des Wechsels nachbelastet und abgerechnet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 2A.220/2003

6 vom 11. Februar 2004, E. 3.2; Entscheid der SRK vom 17. Oktober 2006 [SRK 2003-164], E. 2f [Systemwechsel beim Übergang von der Warenumsatz- zur Mehrwertsteuer Ende 1994]; ferner Entscheid der SRK vom 4. März 2002 [SRK 2001-089], E. 3c; s.a. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2000, Rz. 1596; CAMENZIND/HONAUER, a.a.O., Rz. 1173). 3.2Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 26 Abs. 1 MWSTV). Ist das vom Empfänger bezahlte Entgelt niedriger als das vereinbarte (Herabsetzung durch Skonto, Preisnachlass, Verlust usw.) oder werden vereinnahmte Entgelte zurückerstattet (Rückerstattung wegen Rückgängigmachung der Lieferung, nachträglich gewährte Rabatte, Rückvergütungen usw.), so kann hiefür in der Abrechnung über die Periode, in der die Entgeltsminderung verbucht oder die Rückvergütung ausgerichtet wurde, ein Abzug vom steuerbaren Umsatz vorgenommen werden (Art. 35 Abs. 2 MWSTV). Mit dem Begriff der Verluste gemäss Art. 35 Abs. 2 MWSTV sind insbesondere Debitorenverluste angesprochen, also Entgeltsminderungen bei Uneinbringlichkeit der Forderung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Schuldners (Urteil des Bundesgerichts 2A.220/2003 vom 11. Februar 2004, E. 3.4; hierzu und zum Ganzen: Entscheide der SRK vom 3. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.127, E. 2b/aa und bb mit Hinweisen; vom 1. Dezember 2004, veröffentlicht in VPB 69.65, E. 3b). Bei einem Wechsel von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zu jener nach vereinbarten Entgelten und der in dieser Situation erforderlichen Abrechnung der Steuer auf dem Debitorenbestand im Zeitpunkt des Wechsels, stellt sich die Frage, ob und wie spätere Entgeltsminderungen berücksichtigt werden können. Beim Übergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer, wo ein solcher Wechsel der Abrechnungsart ebenfalls stattfand (oben E. 3.1), sah die Verwaltungspraxis vor, dass Entgeltsminderungen (wie voraussehbare Skonti, Rabatte, mutmassliche Verluste) im Rahmen der Abrechnung für Ende 1994 geschätzt werden konnten. Sollten diese Schätzungen in der Folge Fr. 5'000.-- von den tatsächlichen Beträgen abweichen, so war dies der ESTV bekanntzugeben, worauf eine Nachforderung oder Rückvergütung der Warenumsatzsteuer erfolgte (Broschüre der ESTV vom September 1994 "Übergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer", S. 7, Ziff. 2.1.1/4d; Entscheid der SRK vom 17. Oktober 2006 [SRK 2003-164], E. 2f; CAMENZIND/HONAUER, a.a.O., Rz. 1177). Auch bei Ende der Steuerpflicht muss als Konsequenz aus dem Wechsel der Abrechnung von vereinnahmten zu vereinbarten Entgelten (E. 3.1) eine Geltendmachung von nachträglichen Entgeltsminderungen möglich sein. Dies wird im Übrigen sinngemäss auch vom Bundesgericht vorbehalten, indem es im oben (E. 3.1) zitierten Urteil festhält, dass die Steuer auf dem Debitorenbestand nur dann am Ende der Steuerpflicht nicht geschuldet wäre, wenn die fakturierten Entgelte von den Leistungsempfängern nie bezahlt worden wären (Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2004 vom 18. Februar 2005, E. 7.2). Nachdem keine Steuerpflicht mehr besteht,

7 kann das von Art. 35 Abs. 2 MWSTV vorgesehene Vorgehen, nämlich der Abzug der Entgeltsminderung vom Umsatz in der Abrechnung über die Periode, in welcher die Entgeltsminderung verbucht wurde, nicht tel quel angewendet werden. Die Steuerpflichtige könnte aber mit einem Rückvergütungsgesuch an die ESTV gelangen. 4. 4.1Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben hat (dies gemäss ihren eigenen Angaben am 30. April 1998) und sie zu Recht von der ESTV als nicht mehr steuerpflichtig aus dem Register gelöscht worden ist. Die Rechtmässigkeit der Löschung an sich und namentlich des Zeitpunkts der Löschung auf Ende September 1998 wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. 4.2Gemäss Aufstellung in der EA hat die ESTV (neben der Eigenverbrauchssteuer anlässlich der Beendigung der steuerlichen Tätigkeit, hierzu unten E. 6) die Steuer auf dem Debitorenbestand der Beschwerdeführerin per Ende 1998 erhoben (siehe Entscheid der ESTV vom 24. Juni 2003). In der Beschwerde vom 22. März 2004 äussert sich die Beschwerdeführerin nicht mehr explizit zur dieser Problematik, verweist aber auf die Ausführungen in den vorangegangen Eingaben an die ESTV, wo sie geltend gemacht hatte, der Debitorenbestand habe im Verlaufe der folgenden Geschäftsjahre aus Gründen bestrittener Forderungen und Kundenverlusten nach unten korrigiert werden müssen. 4.3Die Beschwerdeführerin rechnete im Sinne von Art. 35 Abs. 4 MWSTV nach vereinnahmten Entgelten ab. Diesfalls erfolgt bei Beendigung der Steuerpflicht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Wechsel der Abrechnungsart (oben E. 3.1) und die Beschwerdeführerin musste in der Schlussabrechnung neu nach vereinbarten Entgelten abrechnen sowie namentlich den gesamten Debitorenbestand deklarieren (E. 3.1). Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Schlussabrechnung in Verletzung des Selbstveranlagungsprinzips den Debitorenbestand nicht deklariert hat, hatte die ESTV die Bemessungsgrundlage selbst zu ermitteln (oben E. 2) und durfte dabei auf die Buchhaltung der Beschwerdeführerin abstellen (vgl. hierzu Entscheid der SRK vom 1. April 2003, veröffentlicht in VPB 67.127, E. 4a/dd mit Hinweisen; Art. 47 MWSTV). Die ESTV hat folglich grundsätzlich zu Recht die Steuer auf dem Debitorenbestand per Ende September 1998 bzw. gemäss Bilanz per Ende 1998 nachgefordert. 4.4Als Nächstes ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Debitorenverluste als Entgeltsminderungen berücksichtigt werden können. Wie vorstehend erläutert, muss auch im Falle der Besteuerung des Debitorenbestands am Ende der Steuerpflicht die Berücksichtigung von Debitorenverlusten als Entgeltsminderungen im Sinne von Art. 35 Abs. 2 MWSTV möglich sein (E. 3.2). Damit ist der Standpunkt der ESTV (siehe

8 Einspracheentscheid), wonach hinsichtlich der Debitoren auf den Bestand zum Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht abzustellen und der Einwand späterer eingetretener Debitorenverluste nicht stichhaltig sei in dieser generellen Form nicht zutreffend. Falls effektiv Entgeltsminderungen im Sinne von Art. 35 Abs. 2 MWSTV eingetreten sind, können diese auch noch nachträglich geltend gemacht werden, was die Beschwerdeführerin getan hat. Es obliegt aber der Beschwerdeführerin, die steuermindernde Tatsache einer Entgeltsminderung zu belegen (s.a. ANDREAS RUSSI, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 7 zu Art. 44; generell zur Beweislast statt vieler: Entscheid der SRK vom 10. Januar 2006, veröffentlicht in VPB 70.56, E. 2e). Diesen Nachweis von effektiv eingetretenen Debitorenverlusten hat sie aber nicht erbracht, obwohl sie im Rahmen des Entscheid- bzw. Einspracheverfahrens (sowie im vorliegenden Verfahren) hierzu hinreichend Gelegenheit gehabt hätte. Ohne genügende Belege für ihre Behauptungen einzureichen, verlangte sie, dass der Debitorenbestand (Buchwert Ende 1998: Fr. 12'378.70) aufgrund bestrittener Forderungen und Kundenverlusten auf Fr. 2'171.-- korrigiert werde (Eingabe an die ESTV vom 14. April 2002) bzw. behauptete, bis zum 30. September 1998 "sämtliche eingegangenen Debitoren-Zahlungen abgerechnet bzw. versteuert" gehabt zu haben (Einsprache vom 21. August 2003). Mangels Nachweisen (wozu interne Aufstellungen nicht zählen) können diese vagen Darlegungen nicht nachvollzogen werden. In der Beschwerde äussert sich die Beschwerdeführerin im Übrigen gar nicht mehr zu den Debitorenverlusten. Aufgrund der ungenügenden Substantiierung und des fehlenden Nachweises der behaupteten Debitorenverluste ist die Nachforderung der Steuer auf dem gesamten Debitorenbestand gemäss Bilanz per Ende 1998 durch die ESTV zu bestätigen. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 5. 5.1Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen, der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland (Art. 4 Bst. a, b, d MWSTV) sowie der Eigenverbrauch (Art. 4 Bst. c MWSTV). Zu den Eigenverbrauchstatbeständen gehört namentlich der Entnahmeeigenverbrauch gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTV (neu Art. 9 Abs. 1 MWSTG), dessen Ziel es ist es, Gegenstände, deren Bezug den Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, wieder mit der Mehrwertsteuer zu belasten, wenn er sie entgegen seiner ursprünglichen Absicht beim Erwerb nun für einen Zweck verwendet, der den Vorsteuerabzug ausschliesst. Die Bestimmung strebt die Rückgängigmachung des sich im Nachhinein als unzulässig erweisenden Vorsteuerabzugs an, es handelt sich um eine "Vorsteuerkorrekturregel" (IVO GUT, mwst.com, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 9, B; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 159, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.125/2003 vom

9 10. September 2003, E. 3.1). 5.2Eigenverbrauch liegt insbesondere vor, wenn eine der Steuer unterliegende Tätigkeit aufgegeben wird und sich zu diesem Zeitpunkt noch Gegenstände in der Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen befinden, die ihn zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV). Die Verfassungsmässigkeit von Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV wurde von der SRK bestätigt (Entscheid der SRK vom 6. Oktober 1999 [SRK 1998-126], E. 4c). Die Eigenverbrauchsbesteuerung anlässlich des Endes der Steuerpflicht stellt sicher, dass jene Investitionsgüter, Betriebsmittel, etc., für die der (vormals) steuerpflichtige Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, mehrwertsteuerlich gleich behandelt werden wie jene Güter die ein nicht steuerpflichtiger Unternehmer - immer mit Mehrwertsteuer belastet - bezogen hat (Entscheid der SRK vom 6. Oktober 1999, a.a.O., E. 4c). Die Gegenstände, die bei Wegfall der Steuerpflicht noch im Besitz des Steuerpflichtigen sind, sollen steuerlich erfasst werden, nachdem sie vom Vorsteuerabzug profitierten (CAMENZIND/HONAUER, a.a.O., Rz. 220). Es handelt sich z.B. um den noch vorhandenen Bestand an noch nicht abgesetzten Gütern (Warenlager) oder Anlagegütern (z.B. Verkaufslokal, Lager) und Betriebsmitteln (z.B. Fahrzeuge, bewegliche Geschäftseinrichtungen) (Entscheid der SRK vom 25. Oktober 2004, veröffentlicht in VPB 69.37, E. 4c/aa; IVO GUT, mwst.com, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 9, B). Die Eigenverbrauchsbesteuerung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV kommt zur Anwendung, wenn die geschäftliche Aktivität vollkommen aufgegeben wird oder auch wenn die geschäftliche Tätigkeit weitergeführt wird, aber keine steuerbaren Umsätze mehr erzielt werden, d.h. die steuerbare Tätigkeit eingestellt wird. Diesfalls werden von Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV auch Gegenstände erfasst, die sich weiterhin in der Verfügungsmacht des Unternehmers befinden und die der nicht mehr steuerbaren geschäftlichen Tätigkeit dienen (Entscheide der SRK vom 25. Oktober 2004, a.a.O., E. 4c/cc; vom 6. Oktober 1999, a.a.O., E. 4c). 5.3 5.3.1Bei neuen beweglichen Gegenständen ist die Eigenverbrauchssteuer auf dem Einkaufspreis zu bemessen (Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 MWSTV). Neu ist ein Gegenstand, wenn er im Betrieb des Steuerpflichtigen (noch) nicht für einen steuerbaren oder der Steuer nicht unterliegenden Geschäftszweck verwendet wurde. Hat der Steuerpflichtige einen durch einen früheren Eigentümer gebrauchten Gegenstand erworben, ihn aber im eigenen Betrieb nicht verwendet, ändert dies nichts an der Qualifikation als "neuen" Gegenstand (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1238; IVO GUT, mwst.com, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 34 Abs. 1). Bei der Bemessung der Steuer ist auf den damaligen Einkaufspreis ohne Einbezug zwischenzeitlich eingetretener Preisssteigerungen oder -senkungen abzustellen. Abschreibungen können nicht berücksichtigt werden (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1239, 1243).

10 5.3.2Bei in Gebrauch genommenen beweglichen Gegenständen wird die Eigenverbrauchssteuer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTV auf dem Marktwert dieser Gegenstände oder ihrer Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme bemessen (Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 MWSTV). Unter dem Marktwert ist der Verkehrswert bzw. Veräusserungswert der Güter zu verstehen (Entscheid der SRK vom 10. Januar 2006, veröffentlicht in VPB 70.56, E. 3a i.V.m. E. 2d mit Hinweisen; ebenso Entscheid der SRK vom 14. Dezember 2004 [SRK 2002-042], E. 5a mit Hinweisen [bezüglich Art. 83 Abs. 3 MWSTV, wo ebenfalls der Marktwert Bemessungsgrundlage ist]; Urteil des Bundesgerichts 2A.5/2002 vom 3. Juli 2002, E. 2.3 mit Hinweis; vgl. ferner CAMENZIND/HONAUER, a.a.O., Rz. 811, 1194, wo auf die sog. Wiederbeschaffungskosten abgestellt wird, also auf den Betrag bei Erwerb eines gleichartigen Gegenstandes). Als Verkehrswert eines Gegenstandes gilt der Erlös, der am Stichtag bei einem Verkauf an einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn stellt nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel einen Schätz- oder Vergleichswert dar (Urteil des Bundesgerichts 2A.5/2002 vom 3. Juli 2002, E. 2.3; BGE 128 I 249 E. 3.2.1; soeben zitierte Entscheide der SRK vom 14. Dezember 2004 und vom 10. Januar 2006, a.a.O.). Gemäss Praxis der ESTV zu Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 MWSTV wird der Marktwert primär aufgrund objektiver Kriterien bestimmt (z.B. bei Autos die Schätzpreise gemäss Eurotax Auto-i-Dat), wobei auf den mutmasslichen Verkaufspreis (und nicht auf den Einkaufspreis) abzustellen ist. In den übrigen Fällen ergibt sich der Marktwert aus dem Anschaffungswert (inkl. die wertvermehrenden Aufwendungen) abzüglich die lineare jährliche Abschreibung vom Anschaffungswert. Massgebend sind die Abschreibungssätze gemäss Abschreibungstabelle der direkten Bundessteuer, welche um die Hälfte reduziert werden müssen (Ziff. 3.2.1.1.2 Broschüre Eigenverbrauch). Eine entsprechende (interne) Praxis der ESTV zur Bestimmung des Marktwertes gemäss Art. 83 Abs. 3 MWSTV hat die SRK betreffend einen konkreten Fall als sachgerecht erachtet (Entscheid der SRK vom 14. Dezember 2004, a.a.O., E. 5b). Anhaltspunkte für die Bemessung des Marktwertes beim Entnahme- Eigenverbrauch können nach in der Lehre vertretener Ansicht offizielle Bewertungslisten, Angaben aus der Anlagebuchhaltung unter Berücksichtigung angemessener kalkulatorischer Abschreibungen oder Angebote von vergleichbaren Gegenständen geben (CAMENZIND/HONAUER, a.a.O., Rz. 811, Rz. 1194). 6.Im vorliegenden Fall hat die ESTV bei der Beschwerdeführerin die Eigenverbrauchssteuer bei Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV nacherhoben und zur Bemessung der in Frage stehenden Warenvorräte, Vorräte Technik und Sachanlagen die Buchwerte per Ende 1998 herangezogen. 6.1Das erste Tatbestandsmerkmal von Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV, die

11 Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit, ist unbestritten (siehe auch E. 4.1). Weitere Voraussetzung bildet, dass sich im Zeitpunkt der Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit noch Gegenstände in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin befanden, die sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (E. 5.2). Dies ist bezüglich der in Frage stehenden Posten klar gegeben und wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Als massgeblicher Zeitpunkt, in welchem die Gegenstände noch in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin gestanden haben müssen, gilt gemäss Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV an sich jener der Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit und nicht jener des Endes der Steuerpflicht bzw. der Löschung im Register durch die ESTV (wovon die ESTV auszugehen scheint, siehe Vernehmlassung S. 3). Vorliegend ist diese Unterscheidung aber nicht von Relevanz; selbst wenn die Waren im entscheidenden Zeitpunkt bereits in einem Container eingelagert gewesen wären (was jedenfalls bei Aufgabe der Tätigkeit Ende April 1998 nach Angaben der Beschwerdeführerin noch nicht der Fall war), hätte dies an der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin nichts geändert. Die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich des Schicksals der Gegenstände im Anschluss an die Aufgabe der Geschäftstätigkeit, wonach keinerlei Anlagen in Privatvermögen überführt worden seien, eine Weiternutzung sich auf die betriebliche Nutzung gewisser Sachanlagen beschränkt habe, gewisse Gegenstände zuerst eingelagert und später entsorgt worden seien und keine Waren aus dem Lager entnommen und weiterverkauft worden seien (siehe namentlich Einsprache vom 21. August 2003), sind von vorneherein irrelevant. Voraussetzung der Entnahmetatbestände von Art. 8 Abs. 1 MWSTV bildet die Verwendung der Gegenstände zu einem Zweck, der den Vorsteuerabzug ausschliesst (oben E. 5.1); bei Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV wird dieses Tatbestandsmerkmal durch die Tatsache der Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit erfüllt, wodurch die Gegenstände vom steuerbaren in den nicht steuerbaren Bereich überführt werden. Was mit den Gegenständen nach Aufgabe der steuerbaren Aktivität geschieht, so ob sie gar nicht mehr benutzt werden, ob sie für den Privatgebrauch verwendet werden oder aber für eine geschäftliche Tätigkeit, die nicht der Steuer untersteht (siehe auch oben E. 5.2), ist unerheblich. Es sind vorliegend mithin die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV klarerweise erfüllt und zu prüfen bleibt lediglich noch die Bemessung der Steuer. 6.2Nachdem die Beschwerdeführerin die für die Eigenverbrauchsbesteuerung massgeblichen Werte in der Schlussabrechnung nicht deklariert hat und damit das Selbstveranlagungsprinzip verletzt hat, war die ESTV zur eigenen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen befugt bzw. verpflichtet (oben E. 2; Entscheid der SRK vom 6. Oktober 1999, a.a.O., E. 5a). Zu diesem Zweck hat sie von der Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen einverlangt (namentlich Bilanz und Erfolgsrechnung). Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bilanz per Ende 1998 hat die ESTV die Eigenverbrauchssteuer berechnet.

12 6.3 6.3.1Betreffend die Sachanlagen als in Gebrauch genommene bewegliche Gegenstände ist Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 MWSTV anwendbar und die ESTV hatte im Rahmen ihrer Schätzung den Marktwert zu eruieren. Vorab ist anzumerken, dass Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 MWSTV an den Marktwert und offensichtlich nicht direkt an den Buchwert der betreffenden Gegenstände per 31. Dezember 1994 anknüpft (siehe auch Entscheid der SRK vom 14. Dezember 2004, a.a.O., E. 5a). Überdies kann der für die Bemessung der Eigenverbrauchssteuer relevante Marktwert bzw. Verkehrswert grundsätzlich auch unter dem Buchwert der fraglichen Anlagegüter am Stichtag liegen (Entscheid der SRK vom 14. Dezember 2004, a.a.O., E. 5a, b, ferner E. 3b, c). Ein schematisches Abstellen auf den Buchwert kommt aus diesen Gründen nicht in Frage. Vielmehr musste die ESTV im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung den mutmasslichen Marktwert, der den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommt, bestimmen. Als Marktwert gilt der theoretische Wert, der am Stichtag im Falle eines Verkaufs an einen Dritten erhältlich wäre (Verkehrswert, Veräusserungswert; E. 5.3.2). Beim Marktwert handelt es sich jedoch um einen Schätz- bzw. Vergleichswert, der von vorneherein nicht exakt bestimmt werden kann, sondern annäherungsweise zu bestimmen ist. Hierbei können weder vom Steuerpflichtigen bzw. der ESTV umfangreiche Abklärungen zwecks Festlegung des Marktwertes (wie die Ermittlung von tatsächlich bezahlten Preisen bei Verkäufen von gleichartigen Gegenständen usw.) verlangt werden (siehe Entscheid der SRK vom 14. Dezember 2004, a.a.O., E. 5b mit Hinweisen). In Frage kommt primär das Heranziehen von Vergleichswerten. Sind solche wie vorliegend nicht vorhanden, muss auf andere geeignete Methoden Rückgriff genommen werden. In Betracht käme beispielsweise die Praxis der ESTV zur Bestimmung des Marktwertes, wonach auf den Anschaffungswert abzüglich linearer Abschreibung zu bestimmten Sätzen abzustellen ist (oben E. 5.3.2). Diese Praxis wurde vorliegend nicht direkt angewendet, da die ESTV die Bilanzwerte und mithin die konkret von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Abschreibungen herangezogen hat. Unter den gegebenen Umständen und nachdem die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben zu den effektiven Marktwerten bzw. zu allfälligen Vergleichswerten gemacht hat, kann grundsätzlich nicht beanstandet werden, dass die ESTV im Rahmen der annäherungsweisen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen auf die ihr zur Verfügung stehenden Werte - also die Angaben in der Buchhaltung - Bezug nahm. So wird auch in der Lehre vertreten, dass die Buchhaltung durchaus Anhaltspunkte geben könne für die Schätzung der Marktwerte, falls angemessene Abschreibungen vorgenommen worden sind (oben E. 5.3.2). Das Abstellen der ESTV auf die Buchwerte kann jedenfalls dann nicht beanstandet werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht offensichtlich zu geringe Abschreibungen vorgenommen hat. Dass sie zuwenig hohe Abschreibungen verbucht habe, ist denn auch das Hauptargument der Beschwerdeführerin, mit welchem sie sich (namentlich bereits im

13 Verfahren vor der ESTV) gegen das Abstellen auf den Buchwert als Bemessungsgrundlage wehrt. Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 1997 und 1998 Abschreibungen von zwischen 20% und 45% (durchschnittlich circa 30%) auf den Buchwerten der Anlagegüter verbucht (und nicht 30 bis 50% wie im Einspracheentscheid festgehalten), wobei innerhalb derselben Kategorien für die beiden Jahre nicht die selben Sätze verwendet wurden (so z.B. bei den EDV-Arbeitsgeräten 1997: 22.5%, 1998: 54%; siehe Tabelle Vernehmlassungsbeilage 12). Bezüglich der Frage, ob diese Abschreibungen zu gering waren, kann – wie dies auch die ESTV getan hat – auf die Tabelle mit den Abschreibungssätzen im Anhang der Broschüre Eigenverbrauch Bezug genommen werden, welche auch gemäss der Praxis (E. 5.3.2) zur Bestimmung des Marktwertes verwendet werden. Zum Vergleich heranzuziehen sind die für die degressive Abschreibung vom Buchwert (auch die vorstehend erwähnten Abschreibungssätze der Beschwerdeführerin basieren auf der Abschreibung auf dem Buchwert) massgeblichen Sätze von 40% für Büromaschinen, EDV-Anlagen u.ä. und 25% für Geschäftsmobiliar. Die Abschreibungen der Beschwerdeführerin erscheinen damit zwar zum Teil eher gering, bewegen sich aber durchschnittlich doch im Rahmen der Sätze gemäss der genannten Tabelle. Es kann folglich nicht gesagt werden, dass die Buchwerte der Beschwerdeführerin aufgrund von eindeutig zu geringen Abschreibungen offensichtlich nicht dem annäherungsweise zu ermittelnden Marktwert entsprechend können. Die ESTV hat bei ihrer Schätzung kein Bundesrecht verletzt und die Schätzung ist nicht klar unhaltbar, womit sie hinzunehmen ist (siehe Entscheid der SRK vom 14. Dezember 2004, a.a.O., E. 1f mit Hinweisen, E. 5b). Das Abstellen der ESTV auf den Buchwert ist nicht zu beanstanden. 6.3.2Nachdem die ESTV mangels Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin zu einer Schätzung des Marktwertes befugt war, obliegt es der Beschwerdeführerin, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen bzw. nachzuweisen, dass die Vorinstanz mit der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (für den Bereich der Ermessenstaxation vgl. statt vieler: Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41, E. 2d/bb, mit zahlreichen Hinweisen). Dieser Nachweis ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Weder hat sie den effektiven Marktwert (z.B. über Vergleichswerte) belegt, noch hat sie aufgezeigt, dass der von der ESTV verwendete Wert zu hoch angesetzt ist. Namentlich ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass dem effektiven Wertverlust mit den von ihr verbuchten Abschreibungen nicht genügend Rechnung getragen worden ist, nicht erstellt. Das blosse Vorbringen, dass sie zu wenig abgeschrieben habe (und dass die Werte um "mindestens" weitere 70% abzuschreiben seien), reicht nicht, um die Richtigkeit der Schätzung der ESTV in Zweifel zu ziehen. Die Begründungen der Beschwerdeführerin sind nicht belegt und nicht genügend substantiiert. Die Schätzung der ESTV bezüglich der

14 Sachanlagen ist damit zu bestätigen und die Beschwerde insofern abzuweisen. 6.4Was die Warenvorräte und Vorräte Technik anbelangt, führt die ESTV im Einspracheentscheid aus, diese seien als neue bewegliche Gegenstände anzusehen und seien nach Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 MWSTV zum Einkaufspreis zu bewerten. Aus der EA ergibt sich hingegen, dass die ESTV auch betreffend die Eigenverbrauchssteuer auf den Vorräten Technik und den Warenvorräten auf die Bilanzwerte per 31. Dezember 1998 abgestellt hat (siehe Vernehmlassungsbeilage 11, 13). Damit hat die ESTV aber auch die von der Beschwerdeführerin bis Ende 1998 verbuchten Abschreibungen auf diesen Posten akzeptiert (vgl. auch Einspracheentscheid S. 4 f.; zu den verbuchten Abschreibungen siehe Vernehmlassungsbeilage 12), was bei neuen beweglichen Gegenständen, wo der damalige Einkaufspreis massgeblich ist, gerade nicht in Betracht kommt (siehe E. 5.3.1). Das Vorgehen der ESTV bzw. deren Erläuterungen im Einspracheentscheid sind folglich widersprüchlich und es ist nicht klar, ob sie von neuen oder in Gebrauch genommenen Gegenständen ausging und nach welcher Ziffer von Art. 26 Abs. 3 Bst. a MWSTV sie effektiv die Bemessung vorgenommen hat. Es kann aber nicht daran gezweifelt werden, dass die Warenvorräte und die Vorräte Technik, bei welchen es sich offensichtlich um Handelswaren der Beschwerdeführerin handelt, als "neue" Gegenstände im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 MWSTV zu qualifizieren sind (zum Begriff der "neuen" Gegenstände: oben E. 5.3.1). Dass die Beschwerdeführerin diese zum Verkauf bestimmten Handelswaren in ihrem eigenen Betrieb im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 MWSTV selbst in Gebrauch genommen hat, ist nicht anzunehmen und sie macht solches auch nicht geltend. Folglich ist grundsätzlich der Einkaufspreis massgeblich und in Abweichung vom Vorgehen der ESTV wären Abschreibungen vom Anschaffungswert bei der Bemessung der Eigenverbrauchssteuer an sich nicht zu berücksichtigen und der Bilanzwert, d.h. der um die verbuchten Abschreibungen verminderte Anschaffungswert, dürfte nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Von vornherein nicht zu hören ist unter diesen Umständen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie zuwenig Abschreibungen vorgenommen habe und dass bei der Bemessung weitere Abschreibungen zu gewähren seien. Das Abstellen der ESTV auf den Bilanzwert anstatt auf den höheren Einkaufspreis (was an sich korrekt gewesen wäre) wirkte sich vorliegend zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus. Ein striktes Abstellen auf den Einkaufswert würde somit zu einer reformatio in peius führen. Eine solche Änderung der angefochtenen Verfügung zuungunsten einer Partei ist zwar zulässig, wenn die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht (Art. 62 Abs. 2 VwVG). Die reformatio in peius sollte jedoch mit Zurückhaltung angewendet werden (ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.93). Das Bundesgericht macht von der

15 reformatio in peius nur Gebrauch, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.19/2002 vom 3. Dezember 2002, E. 4; BGE 108 Ib 228 E. 1b). Nachdem dies hier nicht der Fall ist, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, korrigierend (im Sinne einer strikten Bemessung nach dem Einkaufspreis) und zu Ungunsten der Beschwerdeführerin einzugreifen. Die Steuerbemessung durch die ESTV ist folglich zu bestätigen. 7.Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid der ESTV zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'000.-- festgesetzt werden, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.-- auferlegt und diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil wird eröffnet: -der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...) (Gerichtsurkunde) Der Kammerpräsident:Die Gerichtsschreiberin: Thomas StadelmannSonja Bossart Rechtsmittelbelehrung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Abgabesachen können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der

16 Ware erfolgt, sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Versand am:

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30.05.2007
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24.03.2026