B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1347/2024
Urteil vom 19. November 2024 Besetzung
Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Serafe AG, Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Vorinstanz.
Gegenstand
Haushaltabgabe; Verfügung vom 1. Februar 2024.
A-1347/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Haushaltabgabe im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. November 2022 forderte die Schweizeri- sche Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (nachfolgend: Se- rafe AG) A._______ am 13. Mai 2022 auf, den Betrag von Fr. 1'322.10, zuzüglich Mahngebühren von Fr. 15.–, bis zum 30. Mai 2022 zu bezahlen. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist leitete die Serafe AG gegen A._______ beim Betreibungsamt Locarno die Betreibung über den Betrag von Fr. 1'322.10, zuzüglich Mahn- und Betreibungseinleitungsgebühren von Fr. 35.–, ein (Betreibung Nr. 3409615). B. Gegen den am 9. Juni 2023 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A._______ gleichentags Rechtsvorschlag. C. Mit Verfügung vom 15. August 2023 hob die Serafe AG den Rechtsvor- schlag auf und erteilte gleichzeitig die definitive Rechtsöffnung. Sie ver- pflichtete A._______ zur Zahlung der ausstehenden Abgabe für Radio und Fernsehen in der Höhe von Fr. 1'322.10, zuzüglich Mahn- und Betrei- bungsgebühren von Fr. 35.–. D. Dagegen erhob A._______ mit Eingabe vom 14. September 2023 Be- schwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). E. Das BAKOM wies die Beschwerde mit Verfügung vom 1. Februar 2024 ab und stellte fest, dass A._______ für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. No- vember 2022 der Radio- und Fernsehabgabe unterliegt. Gleichzeitig besei- tigte es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 3409615 für die Forde- rungen der Radio- und Fernsehabgaben von Fr. 1'322.10, zuzüglich Mahn- gebühren von Fr. 15.– sowie Betreibungsgebühren von Fr. 20.–. Zudem auferlegte es A._______ die Verfahrenskosten von Fr. 250.–. Zur Begrün- dung führte das BAKOM im Wesentlichen an, A._______ unterliege in der genannten Zeit zweifelsohne der Abgabepflicht für Radio und Fernsehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liege nicht vor, zumal es sich um einen Entscheid in einem Massengeschäft handle. Ein Gesuch um Abgab- ebefreiung sei nicht gestellt worden. Die angefochtene Verfügung sei auch ohne Unterschrift rechtsgültig. Die Abgabe sei von jedem Haushalt
A-1347/2024 Seite 3 geschuldet, unabhängig davon, ob die Programme gefielen oder genutzt würden. Die Rechnungen seien nach Ablauf der Fälligkeit unbezahlt ge- blieben, weshalb die dafür eingeleitete Betreibung gerechtfertigt sei. F. Gegen den Entscheid des BAKOM erhebt A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 1. März 2024 beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und es sei auf die Erhebung einer Haushaltabgabe zu verzichten. Zur Begründung bringt er insbesondere vor, die SRG habe die Konzessionsbedingungen verletzt, indem sie im Zusammenhang mit der COVID-Pandemie gezielt Falschinformationen verbreitet sowie Unge- impfte bedrängt und ausgegrenzt habe. Die Medien hätten als Erfüllungs- gehilfen der politischen Behörden kritische Meinungen unterdrückt, in der Bevölkerung Angst verbreitet und damit den objektiven Tatbestand der «Schreckung der Bevölkerung» erfüllt. Im Übrigen verweise er auf seine «Verwaltungsbeschwerde vom 8. November 2023». G. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2024 beantragt das BAKOM (nachfol- gend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. H. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 rügt der Beschwerdeführer, er habe vom Betreibungsamt Locarno eine Pfändungsankündigung erhalten, obwohl die Angelegenheit noch rechtshängig sei. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Juni 2024 hat der Instruktions- richter die Serafe AG und die Vorinstanz ersucht, zur Eingabe des Be- schwerdeführers vom 6. Juni 2024 Stellung zu nehmen. J. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 teilt die Serafe AG dem Gericht mit, dass die Betreibung tatsächlich am 16. April 2024 fortgesetzt worden sei, wofür sie sich entschuldige. Die (versehentlich veranlasste) Fortsetzung der Betrei- bung sei umgehend zurückgezogen worden. Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
A-1347/2024 Seite 4 K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit – unter Vorbehalt der nachste- henden Erwägung 2 – einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Überprüfung des Inhalts von redaktionellen Publikationen oder den Zugang zum publizistischen Ange- bot der SRG nicht zuständig (vgl. Art. 93 Abs. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. a RTVG). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die SRG mit ihren Programminhalten die Konzessionsbedingungen verletzt habe respektive die Programmauswahl der SRG nicht dem gesetz- lichen Leistungsauftrag entspreche, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteile
A-1347/2024 Seite 5 des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 1.1; A-1754/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.1). 2.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Blosse Verweisun- gen auf Eingaben an Vorinstanzen sind zwar grundsätzlich zulässig. Die Begründung darf sich indes nicht in einem pauschalen Verweis auf frühere Rechtsschriften oder solche in einem anderen Verfahren erschöpfen. Der Verweis muss vielmehr zumindest so genau spezifiziert sein, dass sich da- raus ein gegen die angefochtene Verfügung gerichtetes Vorbringen klar er- kennen oder sich ein solches auf eindeutig bezeichnete Teile der betreffen- den Eingabe beziehen lässt (ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 52 N. 10). Aus dem pauschalen Verweis auf seine Eingabe vom 8. November 2023 lässt sich nicht herleiten, inwiefern der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung über seine expliziten Rügen hinausgehend zusätzlich noch rü- gen will. Soweit er pauschal auf die genannte Eingabe verweist, ist folglich auf sein Begehren nicht einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzun- gen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzie- rung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Ra- dio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Un- ternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde einge- führt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer be- sitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Untern-
A-1347/2024 Seite 6 ehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 der Radio- und Fern- sehverordnung [RTVV; SR 784.401]; Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1; A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgeset- zes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.). 4.2 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Ein- heit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung le- ben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG; SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezem- ber 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). 4.3 Die Höhe der Haushaltabgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Be- rechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem ge- wisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabe- pflicht (vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.). 4.4 Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Ab- gabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil A-1446/2023 E. 3.1.2). 4.5 Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 4.1). Der
A-1347/2024 Seite 7 Beschwerdeführer lebte in der hier massgeblichen Zeit jeweils in einem Haushalt (Nrn. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch in tatsächlicher Hinsicht als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG hätte für den Beschwerdeführer noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» (nach Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV) bestanden (vgl. E. 4.4). Allerdings greift auch dieser Ausnahmetatbestand hier nicht. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, dass er von dieser Möglichkeit des «Opting-out» fristgerecht Gebrauch gemacht hätte. Als unbehelflich erweist sich im Übrigen auch sein Einwand, es könne von ihm nicht der Nachweis verlangt werden, dass er kein Empfangsgerät habe oder betreibe. Denn in seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht rügt er insbesondere, das Publikum der SRG sei im Zusammenhang mit der der COVID-Pandemie – wenn es um Impfen, Impfzwang, COVID oder Maskentragpflicht gegangen sei – mit Propaganda-Informationen bedient worden, ohne dass wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt worden wären. Seine Argumentation lässt darauf schliessen, dass er über ein zum Empfang von Radio und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät verfügt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Mobiltelefon, ein Tab- let oder ein Computer als empfangfähiges Gerät gilt. Letztlich kann die Be- antwortung dieser Frage allerdings offenbleiben, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen hat, dass er fristgemäss ein Gesuch um «Opting-out» gestellt und darüber hinaus auch die materi- ellen Voraussetzungen erfüllt hat. Für die Befreiung des Beschwerdefüh- rers von der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen besteht somit kein Grund. Soweit der Beschwerdeführer Beanstandungen inhaltlicher Art zu redakti- onellen Publikationen der SRG geltend macht, ist er auf die vorstehende E. 2.1 zu verweisen. 4.6 Damit hat die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2019 bis zum 30. November 2022 zu Recht bestätigt und den Rechts- vorschlag in der Betreibung Nr. 3409615 zulässigerweise beseitigt (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes
A-1347/2024 Seite 8 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un- terliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Be- schwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 5.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu. (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
A-1347/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vor- instanz und an das Generalsekretariat UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alexander Misic Roland Hochreutener
A-1347/2024 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und at die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-1347/2024 Seite 11 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)