B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 08.05.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_219/2024)
Abteilung I A-1319/2023
Urteil vom 11. April 2024 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Alexander Cochardt.
Parteien
X._______ AG, (...), vertreten durch Prof. Dr. iur. René Matteotti, Rechtsanwalt, Tax Partner AG, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-AU).
A-1319/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die australische Steuerbehörde (Australian Taxation Office [nachfol- gend: ATO oder ersuchende Behörde]) ersuchte die Eidgenössische Steu- erverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom (Datum) gestützt auf Art. 25 des Abkommens vom 30. Juli 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.915.81; nachfolgend: DBA CH-AU) um Informationen betreffend A._______ Ltd, (Adresse), Australien (nachfolgend: betroffene Person 1), B._______ Ltd, (Adresse), Australien (nachfolgend: betroffene Person 2), und C._______ Ltd, (Adresse), Aust- ralien (nachfolgend: betroffene Person 3). Als Informationsinhaberin war die X._______ AG (nachfolgend: schweizerische Gesellschaft [...]) ge- nannt. A.b Das ATO führte bezüglich des Sachverhalts zusammengefasst das Folgende aus: In Australien führe das ATO zurzeit eine Untersuchung der Steuerjahre 2016/17 und 2017/18 betreffend die betroffene Person 1, die betroffene Person 2 und die betroffene Person 3 durch. Die betroffene Per- son 1 sei Hauptgesellschaft einer für einkommensteuerrechtliche Zwecke zusammengefassten Gruppe («income tax consolidated group»), zu wel- cher die betroffene Person 2 und die betroffene Person 3 gehörten. Die betroffene Person 1, welche einige (Markenname) Franchise-Filialen in Australien betreibe, habe in den Steuerjahren 2016/17 und 2017/18 einen bedeutenden Rückgang der Profitabilität («profitability») verzeichnet. Die von der betroffenen Person 1 verkauften Waren würden hauptsächlich von der schweizerischen Gesellschaft bezogen, die auch einige Dienstleistun- gen für die betroffene Person 1 erbringe. Im Jahr 2016 habe eine Restruk- turierung bei (Markenname) stattgefunden. Die kommerziellen und finanzi- ellen Beziehungen zwischen der betroffenen Person 1 und der schweizeri- schen Gesellschaft würden untersucht, um festzustellen, ob die betroffene Person 1 im Zusammenhang mit Transaktionen mit der schweizerischen Gesellschaft durch die nicht korrekte Anwendung des Fremdvergleichs- grundsatzes einen Verrechnungspreisvorteil erzielt habe. Ein solcher Ver- rechnungspreisvorteil könne zu Steuern („corporate income tax") bei der betroffenen Person 1 führen. A.c Das ATO hat die ESTV für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. August 2018 bzw. vom 1. September 2014 bis 31. August 2018 (je
A-1319/2023 Seite 3 nach Frage) um nachstehende Informationen über die schweizerische Ge- sellschaft ersucht: «(...)» A.d Die ersuchende Behörde erklärte, dass das Ersuchen ihrem inner- staatlichen Recht und ihrer Verwaltungspraxis entspreche, dass die Infor- mationen unter vergleichbaren Umständen nach ihrem Recht und im übli- chen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten und dass alle auf dem eigenen Staatsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausge- schöpft worden seien, mit Ausnahme solcher, die mit unverhältnismässi- gem Aufwand verbunden gewesen wären. A.e Nach Prüfung des Ersuchens gelangte die ESTV zum Schluss, dass auf dieses einzutreten sei, und eröffnete ein Verfahren mit der Nummer (...). Daraufhin ersuchte sie am 19. April 2022 die Steuerverwaltung des Kantons (...) (nachfolgend: Steuerverwaltung [Kanton]) und die schweize- rische Gesellschaft je mittels Editionsverfügung, ihr (der ESTV) näher ge- nannte Informationen zukommen zu lassen. Die schweizerische Gesell- schaft wurde zudem darum ersucht, die betroffenen Personen über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren. Die Steuerverwaltung (Kan- ton) ist der Aufforderung der ESTV mit Schreiben vom 25. April 2022 frist- gerecht nachgekommen. Die schweizerische Gesellschaft ist der Aufforde- rung der ESTV in Bezug auf die Zustellung der ersuchten Informationen innert zweimalig erstreckter Frist mit Schreiben vom 15. Juni 2022 nach- gekommen. A.f Am 7. Juli 2022 und 2. August 2022 stellte die ESTV der schweizeri- schen Gesellschaft ergänzende Editionsverfügungen zu. Die schweizeri- sche Gesellschaft kam diesen Aufforderungen am 18. Juli 2022 und – in- nert einmalig erstreckter Frist – am 31. August 2022 nach. A.g Mit Schreiben vom 21. November 2022 an die ESTV hat die schwei- zerische Gesellschaft gegen die Gewährung der Amtshilfe opponiert. A.h Mit Schlussverfügung vom 2. Februar 2023 erkannte die ESTV (nach- folgend auch: Vorinstanz), dass dem ATO Amtshilfe betreffend die betroffe- nen Personen zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln seien.
A-1319/2023 Seite 4 B. B.a Gegen die Schlussverfügung vom 2. Februar 2023 lässt die schweize- rische Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und das der Schlussverfü- gung zugrunde liegende Amtshilfeersuchen abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei; eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Vorinstanz aufzufordern, dem ATO Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, ob besondere Um- stände vorlägen, welche aus dem Amtshilfeersuchen nicht hervorgingen, aber Anlass zur Vermutung gäben, dass es sich bei der Beschwerdeführe- rin und den betroffenen Personen um nahestehende Personen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DBA CH-AU handle, und wie der im Ersuchen verwendete Begriff «profitability» in der Aussage «(Markenname) Aus [= A._______ Ltd] (...) suffered a significant decline in profitability in the 2017 and 2018 income year» zu verstehen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die Eingabe der ersuchenden Behörde. B.b Mit Vernehmlassung vom 24. April 2023 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin sei ebenfalls abzuweisen. B.c Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2023 heisst das Bundesverwal- tungsgericht das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin teilweise gut. Verweigert wird die Akteneinsicht betreffend die Anwaltskorrespon- denz der betroffenen Personen, weil hier deren Geheimhaltungsinteressen die Interessen der Beschwerdeführerin auf Einsicht in Akten, die sie grund- sätzlich nicht betreffen, überwiegen. Verweigert wird weiter die Aktenein- sicht betreffend das Begleitschreiben des ATO, das Letzteres dem Amts- hilfeersuchen vom (Datum) beigelegt hat, weil hier wesentliche öffentliche Interessen vorliegen, die Geheimhaltung erfordern. Näher bezeichnete Präzisierungen werden in Bezug auf die Wiedergabe des wesentlichen In- halts des Begleitschreibens vorgenommen, den die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin im Vorverfahren mitgeteilt hat. B.d Mit Replik vom 9. August 2023 nimmt die Beschwerdeführerin zur Ver- nehmlassung Stellung und bekräftigt ihre Anträge aus der Beschwerde.
A-1319/2023 Seite 5
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
A-1319/2023 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Die Durchführung des DBA CH-AU richtet sich nach dem Bundesge- setz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuer- sachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Allenfalls abwei- chende Bestimmungen des vorliegend anwendbaren DBA CH-AU gehen vor (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 5 StAhiG, Art. 37 VGG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG zur Beschwerde le- gitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die beschwerdeführende Partei kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2. In einem ersten Schritt ist auf die formelle Rüge der Verletzung des recht- lichen Gehörs einzugehen. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihr keine Einsicht in das von der ersuchenden Behörde eingereichte Begleitschreiben gewährt habe.
A-1319/2023 Seite 7 2.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfra- gen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinn einer Hei- lung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des recht- lichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu ei- nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh- ren würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1, A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2). 2.3 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin keine Einsicht in das von der ersuchenden Behörde eingereichte Begleitschreiben gewährt, sondern ihr (der Beschwerdeführerin) dessen wesentlichen Inhalt mitgeteilt. Die Vo- rinstanz hat die Akteneinsicht insofern zurecht verweigert, weil wesentliche öffentliche Interessen i.S.v. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG vorliegen, die eine Geheimhaltung erfordern. Das Bundesverwaltungsgericht hat entspre- chend in seiner Zwischenverfügung vom 25. Mai 2023 insoweit die Akten- einsicht im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht gewährt. Zur näheren Be- gründung wird auf die Zwischenverfügung verwiesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz liegt damit insofern nicht vor. Hin- sichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht mit der genannten Zwischen- verfügung präzisierten Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Begleit- schreibens des ATO zum Amtshilfeersuchen (vgl. Sachverhalt Bst. B.c) im Vergleich zur Mitteilung des wesentlichen Inhalts vor der Vorinstanz ist al- lenfalls eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch diese gegeben. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwer- deführerin vor der Vorinstanz wäre indessen aufgrund der im Beschwerde- verfahren gewährten Akteneinsicht geheilt worden. Die Beschwerdeführe- rin konnte sich vor Bundesverwaltungsgericht, welches die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, mehrfach äussern. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich daher von Vornherein. Im Weiteren würde die allfällige Verletzung nur gering wiegen und eine Be- rücksichtigung im Kostenpunkt nicht rechtfertigen.
A-1319/2023 Seite 8 3. 3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer- sachen gegenüber Australien sind Art. 25 DBA CH-AU sowie Ziff. 14 des dazugehörigen Protokolls vom 30. Juli 2013 (nachfolgend: Protokoll). Ge- mäss Art. 25 Abs. 1 DBA CH-AU tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen wider- spricht. Der Informationsaustausch ist dabei durch Art. 1 DBA CH-AU (per- sönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-AU (sachlicher Geltungsbe- reich) nicht eingeschränkt. 3.2 Was die formellen Voraussetzungen betrifft, die ein Amtshilfeersuchen erfüllen muss, besteht nach Ziff. 14 Bst. b Abs. 1 des Protokolls Einverneh- men darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 25 DBA CH-AU den Steuer- behörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezoge- nen Person; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen In- habers der verlangten Informationen. Diese Anforderungen betreffend den Inhalt, den ein Amtshilfeersuchen auf- weisen muss, sind so gestaltet, dass, wenn der ersuchende Staat diese Umstände genau angibt, angenommen wird, die Voraussetzung der vo- raussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Unterlagen sei erfüllt (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des BVGer A-5213/2020 vom 28. November 2022 E. 2.4.3, A-3221/2018 vom 6. April 2022 E. 4.2; zur voraussichtlichen Erheblichkeit: nachfolgend E. 3.3).
A-1319/2023 Seite 9 3.3 3.3.1 Art. 25 Abs. 1 DBA CH-AU bestimmt, dass Informationen ausge- tauscht werden, wenn sie zur Durchführung des Abkommens oder zur An- wendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich sind (E. 3.1). 3.3.2 Ziff. 14 Bst. b des Protokolls präzisiert in seinem zweiten Absatz, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich er- heblich sind, darin besteht, einen möglichst weitgehenden Informations- austausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer be- stimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Buchstabe b von Ziff. 14 des Protokolls enthält in seinem ersten Absatz zwar wichtige ver- fahrenstechnische Anforderungen, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, seine Unterabsätze (i) bis (v) sind jedoch so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. 3.3.3 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist er- füllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine ver- nünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (Urteil des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.3). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informa- tionen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht er- heblich herausstellen (zum Ganzen: BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.4.3, A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.3 f., A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.2.1). 3.3.4 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu- chende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich da- rauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informatio- nen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen darge- stellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Es handelt sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.2, A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.4). Vor diesem Hintergrund darf
A-1319/2023 Seite 10 der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informa- tionen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinn des anwendbaren DBA, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung we- nig wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3) bzw. wenn mit Sicherheit feststeht, dass sie nicht erheblich sein können (BGE 142 II 161 E. 2.1.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Okto- ber 2022 E. 2.3.4, A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Die Beurteilung der voraussichtlichen Er- heblichkeit der Informationen kommt demnach in erster Linie dem ersu- chenden Staat zu. Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet da- her eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-840/2022 vom 19. Ja- nuar 2023 E. 2.4.4, A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.2.2 f.). 3.3.5 Um die Durchsetzung des Steuerrechts des ersuchenden Staats zu ermöglichen (vgl. E. 3.3.1), können gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung grundsätzlich sämtliche Informationen, die ein Vertragsstaat für die Steuerveranlagung seiner Steuerpflichtigen benötigt, relevant sein (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3). Dementsprechend kann ein Amtshilfeersu- chen von einem Vertragsstaat auch gestellt werden, um von Drittpersonen Auskünfte über Vertragsbeziehungen zu einer bestimmten Person zu ver- langen. So können zur Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts beispielsweise Informationen wesentlich sein, die zur Überprüfung des zwi- schen Konzern- bzw. Gruppengesellschaften vereinbarten Verrechnungs- preises oder der zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Leistungs- beziehungen notwendig sind (BGE 143 II 185 E. 4.1; Urteile des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 3.3, 2C_411/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.1). 3.3.6 Die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) hat Leitlinien zur Bestimmung angemessener Verrechnungs- preise in internationalen Konzernen erlassen (OECD-Verrechnungspreis- leitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen vom 22. Juli 2010; zu finden unter http://dx.doi.org/10.1787/9789264125483- de; s.a. die neuste Version vom Januar 2022; zu finden unter https://doi.org/10.1787/148e4b28-de; alles abgerufen am 21. Februar
A-1319/2023 Seite 11 2024). Diese sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend (so auch FABIAN DUSS, Grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen im Kon- zern, in: IFF Forum für Steuerrecht 2015, S. 103 ff., S. 110; vgl. auch den Disclaimer auf S. 2 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien selbst). 3.4 3.4.1 Gemäss Ziff. 14 Bst. a des Protokolls «besteht Einvernehmen dar- über, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steu- erverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informatio- nen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip). 3.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (nachfolgend E. 3.5) besteht rechtsprechungsgemäss kein Anlass, an einer von der er- suchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller übli- chen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes sowie ein ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.3.3, A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.4.2, A-6744/2019 vom 15. Dezember 2020 E. 2.5.2). 3.5 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver- haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ- kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4). Auf diesem Ver- trauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet werden kann (Urteile des BVGer A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.1.1, A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.3). Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip schliesst nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen ver- langt, falls ernsthafte Zweifel an der voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen bestehen. Allerdings kann die Vermutung, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt, nur aufgrund er- stellter Umstände umgestossen werden (BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 202 E. 8.7.1). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
A-1319/2023 Seite 12 werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.3.1, A-2324/2021 vom 16. Oktober 2022 E. 2.5.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur – aber im- merhin – hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (Urteile des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.5, A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). 4. 4.1 4.1.1 Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen erfüllt die an ein solches gestellten formellen Anforderungen (E. 3.2). Etwas anderes wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 4.1.2 Wie gerade festgehalten, erfüllt das Amtshilfeersuchen die formellen Anforderungen, welche «fishing expeditions» verhindern sollen. Das Ersu- chen ist auf einen konkreten Sachverhalt bezogen, der recht detailliert be- schrieben ist. Auch erklärt die ersuchende Behörde, warum sie davon aus- geht, dass die Informationen, um die sie ersucht, für die Besteuerung der betroffenen Personen voraussichtlich erheblich sind. Von einer «fishing ex- pedition» kann keine Rede sein. 4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Unterlagen, um deren Übermittlung ersucht wird, für den im Amtshilfeersuchen genannten Steuerzweck vo- raussichtlich erheblich sind. 4.2.1 Vorab ist dazu festzuhalten, dass die ersuchende Behörde nicht er- klärt hat, welche Methode sie zur Überprüfung der Verrechnungspreise zwischen den betroffenen Personen und der Beschwerdeführerin anwen- den wolle. Ohnehin sind die Verrechnungspreisleitlinien der OECD nicht bindend (E. 3.3.6). Nicht weiter einzugehen ist daher auf das Argument der Beschwerdeführerin, die verlangten Informationen könnten für die Anwen- dung der Verrechnungspreisleitlinien der OECD nicht voraussichtlich er- heblich sein. Auch muss die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen nicht darlegen, welche Methode sie zur Überprüfung der Verrechnungspreise anwenden
A-1319/2023 Seite 13 möchte, dienen doch die Informationen, um die ersucht wird, möglicher- weise erst der Entscheidung, welche Methode sich als angemessen er- weist (vgl. Urteil des BVGer A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 3.2.1). 4.2.2 4.2.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, seit dem (Datum) 2016 gehör- ten sie und die betroffenen Personen zu zwei unterschiedlichen Unterneh- mensgruppen und seien daher nicht als verbundene Personen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DBA CH-AU anzusehen. Die Bestimmung entfalte gegen- über dem innerstaatlichen Recht eine Sperrwirkung. 4.2.2.2 Das ATO macht im Amtshilfeersuchen zumindest implizit geltend, die Beschwerdeführerin und die betroffenen Personen seien nicht unab- hängig voneinander, wenn es davon spricht, die kommerziellen und finan- ziellen Beziehungen zwischen der betroffenen Person 1 und der Beschwer- deführerin verstehen zu wollen, um feststellen zu können, ob die Transak- tionen zwischen diesen nach dem Drittpreis vorgenommen wurden (Sach- verhalt Bst. A.b). 4.2.2.3 Damit ist auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage einzugehen, ob Art. 9 DBA CH-AU eine Sperrwirkung in dem Sinne entfal- tet, dass die Möglichkeit einer abkommenswidrigen Besteuerung dazu füh- ren würde, dass die Amtshilfe verweigert werden müsse (eine abkommens- widrige Besteuerung als Grenze der Amtshilfeleistung ist auch in Art. 25 Abs. 1 DBA CH-AU genannt; E. 3.1). Art. 9 DBA CH-AU lautet:
A-1319/2023 Seite 14 hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. 2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens die- ses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um sol- che, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander ver- einbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Ände- rung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Än- derung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berück- sichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten. Art. 9 Abs. 1 DBA CH-AU legt mithin fest, wie einerseits Unternehmen mit- einander verbunden sein müssen und wie sich andererseits die vertragli- chen Beziehungen zwischen ihnen zu gestalten haben, damit der Staat, in dem eines der Unternehmen seinen Sitz hat, allenfalls einen höheren Ge- winn, als dieses Unternehmen tatsächlich ausgewiesen hat, als Grundlage der Besteuerung annehmen kann. Letztlich geht es um das sogenannte «arm’s-length-Prinzip» (Drittvergleichsgrundsatz) bzw. konkret darum, ob die Höhe der Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen vom Staat, der die Besteuerung vornimmt, so akzeptiert wird. Ein Staat soll jenen Gewinn besteuern dürfen, den er besteuern könnte, wenn zwei (oder mehr) gesellschaftlich verbundene Unternehmen vertragliche Bedingun- gen ausgehandelt hätten, die sie auch unbeteiligten Dritten gegenüber ge- währt hätten, und nicht nur jenen Gewinn, der anfällt, weil die verbundenen Unternehmen mittels spezieller Vertragsbedingungen Gewinne von diesem in den anderen Staat verschoben haben (vgl. NILS HARBEKE/THOMAS HUG/PATRICK SCHERRER, Verrechnungspreisrecht der Schweiz, 2022, S. 178 Rz. 460, die allerdings auch darauf hinweisen, dass der Drittver- gleichsgrundsatz im OECD-Musterabkommen nicht konkretisiert wird und auch die OECD-Verrechnungspreisleitlinien einen erheblichen Interpretati- onsspielraum belassen). Art. 9 Abs. 2 DBA CH-AU hält dafür im Gegenzug fest, dass jener Staat, in den die Gewinne verschoben wurden, ebenfalls eine Korrektur vornimmt. Der andere Vertragsstaat ist demnach nur inso- weit zur Vornahme einer Gegenberichtigung verpflichtet, als die Gewinn- korrektur innerhalb des abkommensrechtlichen Bewertungs- und Korrek- turrahmens erfolgt (vgl. HARBEKE/HUG/SCHERRER, a.a.O., S. 178, Rz. 461). Die (weiteren) Abkommensbestimmungen (insbesondere die Zu- teilungsregeln) sind dabei zu beachten. Allenfalls können sich die beteilig-
A-1319/2023 Seite 15 ten Staaten darüber verständigen. Die Korrektur im einen hat nicht auto- matisch eine (Gegen-)Korrektur im anderen Staat zur Folge, sondern die Steuerbehörden im anderen Staat sind nur verpflichtet solche Korrekturen vorzunehmen, die aufgrund des Fremdvergleichsgrundsatzes und vom Be- trag her gerechtfertigt sind (PETER EISENRING, in: Kommentar Internationa- les Steuerrecht, Art. 9 N. 2). Wie andere Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen auch, stellt – zumindest aus schweizerischer Sicht – Art. 9 DBA CH-AU keine Ba- sis für die Besteuerung durch die nationalen Steuerbehörden dar, sondern er beschränkt die Doppelbesteuerung (vgl. Urteil des BVGer A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 3.2.2.2; EISENRING, a.a.O., Art. 9 N. 2; RENÉ MATTEOTTI/CHRISTINE HORN, in: Kommentar Internationales Steuerrecht, Einleitung N. 12; HARBEKE/HUG/SCHERRER, a.a.O., S. 179 Rz. 462; DUSS, a.a.O., S. 125). Insofern erweist es sich als sachgerecht, wenn die Frage, ob verbundene Unternehmen vorliegen, zunächst nach innerstaatlichem Recht definiert wird (vgl. Art. 3 Abs. 2 DBA CH-AU; vgl. EISENRING, a.a.O., Art. 9 N. 4; HARBEKE/HUG/SCHERRER, a.a.O., S. 152 f. Rz. 408; a.M. wohl DUSS, a.a.O., S. 107, wobei er noch auf derselben Seite bezüglich der Frage, ob Personengesellschaften Unternehmen i.S.v. Art. 9 OECD-Mus- terabkommen sein können, auf die Sicht des das Abkommen anwenden- den Staates verweist und auf S. 108 bezüglich der Frage der Beherrschung eines Unternehmens auf die Schweizer Auffassung). Erst in einem zweiten Schritt sind dann die Kollisionsnormen anzuwenden, denn nur, wenn aus Sicht eines Staates überhaupt verbundene Unternehmen vorliegen und sich somit innerstaatlich die Frage einer Gewinnhinzurechnung stellen kann, kommen die Kollisionsnormen zur Anwendung. Das innerstaatliche Recht des ersuchenden Staates (hier Australiens) ist von der Schweiz im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nicht zu prüfen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3). 4.2.2.4 Betreffend die von der Beschwerdeführerin genannte Sperrwirkung wird insbesondere diskutiert, ob jener Staat, der die Besteuerung vor- nimmt, sich im Rahmen seiner internen Besteuerung von vornherein an die in Art. 9 DBA CH-AU enthaltenen Vorgaben halten muss (Sperrwirkung) oder sich auf sein innerstaatliches Recht berufen kann, das dem Doppel- besteuerungsabkommen vorgehe (keine Sperrwirkung; mit Hinweis auf verschiedene Auffassungen in der deutschen Lehre: VÖGELE/RAAB, 1. Teil Kapitel A/VI, in: Vögele/Borstell/Bernhardt [Hrsg.], Verrechnungspreise, 5. Aufl., München 2020, S. 165 f. Rz. 416 f.; HARBEKE/HUG/SCHERRER, a.a.O., S. 177 Rz. 458 f., vgl. auch S. 180 f. Rz. 465; DUSS, a.a.O., S. 126).
A-1319/2023 Seite 16 Die Frage bezieht sich aber auf das innerstaatliche Recht des ersuchenden Staates, das im Rahmen der Amtshilfe nicht geprüft wird (E. 4.2.2.3 a.E.). So wird denn auch festgehalten, dass Qualifikationskonflikte in Bezug auf Art. 9 OECD-Musterabkommen bestehen bleiben werden (vgl. HARBEKE/ HUG/SCHERRER, a.a.O., S. 144 Rz. 389, S. 149 Rz. 400, S. 178 Rz. 461). Eine Sperrwirkung in Bezug auf die Leistung von Amtshilfe ist demgegen- über nicht anzunehmen (Urteil des BVGer A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 3.2.2.3). Ohnehin müsste nicht nur die Möglichkeit bestehen, dass der ersuchende Staat eine abkommenswidrige Besteuerung vornimmt, sondern das Ersuchen um Informationsaustausch müsste geradezu auf eine abkommenswidrige Besteuerung hinzielen bzw. müsste klar erkenn- bar sein, dass die Informationen für eine abkommenswidrige Besteuerung verwendet werden sollen (Urteil des BVGer A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 3.2.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aus dem Hinweis der ersuchenden Behörde im Amtshilfeersuchen vom (Datum), dass ihr inner- staatliches Recht die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Transaktionen zwischen verbundenen sowie zwischen nicht verbundenen Unternehmen ermögliche, lässt sich noch nicht ableiten, dass der ersu- chende Staat auf eine abkommenswidrige Besteuerung hinzielt. Für die Besteuerung der betroffenen Personen wird Australien zunächst gemäss seinem internen Recht prüfen, ob die Beschwerdeführerin und die betroffenen Personen nach diesem Recht als verbunden gelten (vgl. E. 4.2.2.3). Dieses Recht hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen. Erst daran wird sich die Prüfung anschliessen, welchem Staat nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen das Recht zur Besteu- erung zukommt und wie hoch diese sein darf, konkret also, ob Gewinnauf- rechnungen zulässig sind. Es darf – auch aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 3.5) – davon ausgegangen werden, dass Australien keine abkommenswidrige Besteuerung anstrebt. Ohnehin würde eine sol- che nicht direkt die Beschwerdeführerin, sondern die betroffenen Personen treffen, welche indessen keine Beschwerde erhoben haben. Resultierte tat- sächlich eine abkommenswidrige Besteuerung der betroffenen Personen, so hätten diese dies in Australien geltend zu machen; allenfalls wäre eine Verständigungslösung (vgl. Art. 9 Abs. 2 DBA CH-AU) anzustreben. 4.2.3 4.2.3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen zu den Steuerjahren 2014/15 und 2015/16 (1. September 2014 bis 31. August 2016) ergebe sich nicht aus dem Amts- hilfeersuchen. Die Informationen zu den Steuerjahren 2014/15 und
A-1319/2023 Seite 17 2015/16 seien nicht Gegenstand der Untersuchung in Australien und es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Informationen für die Untersuchung der Steuerjahre 2016/17 und 2017/18 und für das Verständnis der Restruktu- rierung bei (Markenname) relevant seien. Zudem argumentiere das ATO widersprüchlich, indem es zum einen angebe, die betroffene Person 1 habe in den Steuerjahren 2016/17 und 2017/18, also nach der Restruktu- rierung, einen signifikanten Rückgang der «profitability» verzeichnet («suf- fered a significant decline in profitability»), zum andern aber von einem Rückgang der «gross margin» bei der betroffenen Person 1 in den Jahren 2014 und 2015, also vor der Restrukturierung, spricht («gross margin de- creased»). Die Begriffe «profitability» und «gross margin» seien im vorlie- genden Kontext wohl mit Nettoumsatzrentabilität und Bruttogewinnmarge zu übersetzen bzw. auszulegen. Die Sachverhaltsdarstellung der ersu- chenden Behörde bleibe aber unklar. Bei entsprechender Auslegung der Begriffe «profitability» und «gross margin» mit Nettoumsatzrentabilität und Bruttogewinnmarge lasse sich aus den Ausführungen des ATO der Schluss ziehen, dass sich der Warenaufwand, der auf die hier interessierenden Transaktionen mit der Beschwerdeführerin zurückzuführen wäre, nur in den Jahren 2014 und 2015 erhöht haben könnte, in den der Untersuchung in Australien unterliegenden Steuerjahren 2016/17 und 2017/18 aber ver- hältnismässig gleichgeblieben sei. Damit könne gesagt werden, dass die Nettoumsatzrentabilität in den Steuerjahren 2016/17 und 2017/18 nicht aufgrund des höheren Warenaufwands gesunken sei, in welchem auch der Erwerb der Produkte von der Beschwerdeführerin reflektiert sei (Be- schwerde, Rz. 88). 4.2.3.2 Das ATO legt im Amtshilfeersuchen explizit dar, dass es die Infor- mationen zu den Steuerjahren 2014/15 und 2015/16 angefragt hat, um Ver- gleiche zwischen den Zeitperioden zu ermöglichen und Veränderungen ausfindig zu machen. Die Vergleiche seien notwendig, um die Folgen der Restrukturierung in Bezug auf die kommerziellen und finanziellen Bezie- hungen zwischen der betroffenen Person 1 und der Beschwerdeführerin identifizieren und die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes prüfen zu können. Damit enthält das Amtshilfeersuchen hinreichende Anhalts- punkte, dass die ersuchten Informationen sich im australischen Verfahren als erheblich erweisen könnten. Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, das ATO argumentiere widersprüchlich, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es den Rahmen ei- ner Plausibilitätsprüfung (vgl. E. 3.3.4) klarerweise sprengen würde, wenn von der ESTV als ersuchter Behörde verlangt würde, dass sie mit Blick auf
A-1319/2023 Seite 18 die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen für das aus- ländische Steuerverfahren unterschiedliche Auslegungsresultate von Wirt- schaftskennzahlen, bei denen – wie von der Beschwerdeführerin selbst an- erkannt – ein grosser Interpretationsspielraum besteht, prüfen müsste. Selbst bei beschwerdeführerischer Auslegung der Begriffe «profitability» und «gross margin» mit Nettoumsatzrentabilität und Bruttogewinnmarge schliesst die Aussage des ATO, dass die «gross margin» der betroffenen Person 1 in den Jahren 2014 und 2015 gesunken sei, nicht aus, dass sie auch (neben der «profitability») in den Steuerjahren 2016/17 und 2017/18 rückläufig war bzw. sich der Warenaufwand entsprechend erhöht hat. Die Nettoumsatzrentabilität kann sich gerade auch infolge einer tieferen Brut- togewinnmarge vermindern. Die Ausführungen des ATO, wonach Anlass besteht, auch die Informationen zu den Steuerjahren 2014/15 und 2015/16 anzufragen, sind insgesamt plausibel. Die Beschwerdeführerin vermag es unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips jedenfalls nicht, die Sachverhaltsdarstellung des ATO in ernsthaften Zweifel zu zie- hen. Eine Rückfrage an die ersuchende Behörde oder gar ein Abweichen vom völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist nicht angebracht (vgl. E. 3.5). 4.2.4 Nachdem die von der Beschwerdeführerin allgemein gegen die vo- raussichtliche Erheblichkeit der Informationen vorgebrachten Argumente nicht verfangen, ist auf ihre Vorbringen betreffend die einzelnen Fragen des ATO einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, derselben Unternehmens- gruppe anzugehören wie die betroffenen Personen, ist nicht weiter darauf einzugehen. Wie gesehen (Vgl. E. 4.2.2.2), geht die ersuchende Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin und die betroffenen Personen nicht unabhängig voneinander sind – wobei nicht im Amtshilfeverfahren zu entscheiden ist, ob diese Annahme korrekt ist (vgl. E. 4.2.2.3 a.E.). Ebenso ist auf Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit sie sich darin auf die Anwendung der Verrechnungspreisleitlinien der OECD zur Über- prüfung der Verrechnungspreise bezieht, nicht weiter einzugehen (E. 4.2.1). 4.2.4.1 Betreffend die in Frage 1 ersuchten Informationen macht die Be- schwerdeführerin eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips (E. 3.4) gel- tend, wenn sie vorbringt, dass diese Informationen über den zentralen Fir- menindex Zefix bzw. die kantonalen Handelsregisterämter öffentlich und unentgeltlich zugänglich seien.
A-1319/2023 Seite 19 Im Amtshilfeersuchen hat das ATO bestätigt, alle üblichen (innerstaatli- chen) Mittel ausgeschöpft zu haben, um die ersuchten Auskünfte zu erhal- ten. Mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (E. 3.4.2 und 3.5) besteht hier kein Anlass, an der Erklärung der ersuchenden Behörde zu zweifeln. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einer ausländischen Behörde unter dem Titel des Subsidiaritätsprinzips nicht er- wartet werden, sich mit der Funktionsweise und dem Inhalt der hiesigen öffentlichen Register vertraut zu machen (Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 7.4). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen impliziert, das ATO würde allenfalls Informationen verlangen, in deren Besitz es schon ist, kann diese daraus ebenfalls nichts zu ihre Gunsten ableiten. Informationen kön- nen nämlich auch dann als voraussichtlich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts qualifiziert werden, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Er- kenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates verlangt werden (vgl. zu diesem sog. Verifikationszweck Urteile des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2.2.3, A-4811/2019 vom 26. April 2021 E. 5.1, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]). Die genannten In- formationen sind dem ATO somit zu übermitteln. 4.2.4.2 Betreffend die in Frage 7 und 10 ersuchten Informationen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, diese seien nicht voraus- sichtlich erheblich. Die Informationen bezögen sich auf Transaktionen zwi- schen der Beschwerdeführerin und D._______ Ltd und damit zwischen Grosshändlerinnen. Für die vom ATO angestrebten Analysen von Verrech- nungspreisen zwischen einer Grosshändlerin und einem Retailer seien diese Informationen daher untauglich. Das ATO hat im Zusammenhang mit den Fragen 7 und 10 ausdrücklich erklärt, dass es die Informationen zu den Transaktionen zwischen der Be- schwerdeführerin und D._______ Ltd benötige, und damit zum Ausdruck gebracht, dass es diese als voraussichtlich erheblich erachtet. Auf die Aus- sage der ersuchenden Behörde, dass sie die Informationen benötigt, ist hier zu vertrauen, zumal die Behörde ihre Aussage begründet hat. Nur In- formationen, die in keinem Zusammenhang mit dem im Amtshilfeersuchen umschriebenen Sachverhalt stehen, dürften dann allenfalls ausgesondert werden (E. 3.3.4). Vorliegend kann aber die Kenntnis der genannten Infor-
A-1319/2023 Seite 20 mationen beispielsweise dem weiteren Verständnis des Preisbildungspro- zesses bei der Beschwerdeführerin dienen, was dann wiederum für die Prüfung der Drittpreiskonformität von Transaktionen voraussichtlich erheb- lich wäre. Der Zusammenhang mit dem im Amtshilfeersuchen umschriebe- nen Sachverhalt ist somit gegeben bzw. kann zumindest nicht ausge- schlossen werden. Die Informationen sind zu übermitteln. 4.2.4.3 Damit ist festzuhalten, dass die Informationen, die die Vorinstanz der ersuchenden Behörde übermitteln möchte, voraussichtlich erheblich sind. 5. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussver- fügung vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos- ten sind auf Fr. 5'000.– festzusetzen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, ent- scheidet das Bundesgericht.
A-1319/2023 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt, der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Alexander Cochardt
A-1319/2023 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-1319/2023 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)