B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1285/2019
Urteil vom 14. April 2020 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Energie BFE, Sektion Energierecht und Allgemeines Recht, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unterlassen des Inverkehrsbringens, Abgebens und Anbie- tens des Tiefkühlers Primavista DD1-21NA++.
A-1285/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 27. Juni 2017 kaufte die Eurofins Electrosuisse Product Testing (nach- folgend: Eurofins) im Auftrag des Bundesamtes für Energie BFE das von der A._______ AG im (...) angebotene Tiefkühl-Gerät Primavista DD1- 21NA++ zu einem Preis von Fr. 299.-. Auf der Energieetikette des Geräts war die Energieeffizienzklasse A++ sowie ein jährlicher Energieverbrauch von 164 kWh deklariert. B. Am 23. August 2017 forderte das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI die A._______ AG auf, vollständige EuP-Prüfberichte (Unterlagen und Prüfbericht zu den Angaben der Energieetikette) vorzulegen, welche am 18. September 2017 zugestellt wurden (insbesondere Prüfbericht der Dekra Testing and Certification, Shanghai PRC [nachfolgend: Dekra] vom 6. März 2014). Eine Identitätserklärung, worin der Hersteller bestätigt, dass das geprüfte und das im Sortiment der A._______ AG geführte Gerät iden- tisch seien, wurde nachgereicht. C. Am 21. Dezember 2017 wurde das Tiefkühl-Gerät von der SLG Prüf- und Zertifizierungs GmbH (nachfolgend: SLG) einer energietechnischen Über- prüfung unterzogen. Die Prüfung ergab für das Gerät einen Energieeffi- zienzindex von 37.16, die Energieeffizienzklasse A+ und einen jährlichen Energieverbrauch von 187 kWh. D. Am 8. Februar 2018 teilte die Eurofins der A._______ AG das Ergebnis der Prüfung bei der SLG mit und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 5. März 2018 nahm die A._______ AG unter Beilage von zwei Erklärungen des Herstellers bzw. der Dekra zu den Ergebnissen Stellung. E. Das Bundesamt für Energie BFE wies mit Verfügung vom 13. Februar 2019 die A._______ AG an, das Inverkehrbringen, Abgeben und Anbieten des Tiefkühlers Primavista DD1-21NA++ zu unterlassen und ihm die Kosten der energietechnischen Überprüfung des Tiefkühlers in der Höhe von Fr. 6'680.- zu erstatten. Die A._______ AG habe ein Gerät angeboten, das nicht den Anforderungen der Energieeffizienzverordnung entspreche und habe deshalb die Kosten zu tragen.
A-1285/2019 Seite 3 F. Gegen diese Verfügung erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 14. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung des BFE (nach- folgend: Vorinstanz) und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und unter Wahrung der aufschiebenden Wirkung an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die vor- instanzliche Verfügung sei bezüglich zeitlicher Geltung nicht eindeutig. Sollte das Bundesverwaltungsgericht einen Entzug der aufschiebenden Wirkung annehmen, werde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung gestellt. Für den betreffenden Tiefkühler liege ein Prüfbe- richt eines zertifizierten Prüfinstitutes vor, der belege, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt seien. In der Verfügung sei nicht begründet, weshalb der Prüfbericht der SLG einen höheren Beweiswert haben solle als der Prüfbericht der Dekra und welche Punkte des Dekra-Prüfberichts nicht kor- rekt seien. Das Prüfverfahren der Dekra entspreche den geltenden Normen und könne nicht mit einem abweichenden Prüfbericht widerlegt werden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Diskrepanz der Prüfergebnisse genauer zu untersuchen. Zudem hätten gemäss den anwendbaren Vor- schriften drei weitere Geräte überprüft werden müssen, bevor die Vo- rinstanz annehmen durfte, dass der getestete Tiefkühler nicht den gesetz- lichen Anforderungen entspreche. Der Sachverhalt sei ungenügend fest- gestellt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, die Überprüfung durch die SLG sei vorschriftsgemäss erfolgt, weshalb es keine Gründe gebe, nicht auf die Messergebnisse der SLG abzustellen. Demgegenüber würden sich aus dem Dekra-Prüfbericht Hinweise entnehmen lassen, die darauf hindeuten würden, dass die vorgeschriebenen Mess- bzw. Prüfver- fahren nicht oder nicht vollständig eingehalten worden seien. Deshalb stütze man sich auf die Ergebnisse der SLG und das erkläre die Diskre- panz der Messergebnisse zwischen SLG und Dekra. Die Zulassung des Geräts sei möglicherweise mit einem Prüfmuster («Golden Sample») ge- macht worden, die Massenproduktion erreiche deren Werte dann nicht. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Messung an drei weiteren Geräten sei nicht Bestandteil der gesetzlichen Verweise. Sollten Unklarheiten be- treffend die Messresultate oder das Messverfahren bestehen, beantragt
A-1285/2019 Seite 4 die Vorinstanz eventualiter die Unterbreitung der Fragen an eine unabhän- gige Prüfstelle. H. Am 20. Juni 2019 nimmt die Beschwerdeführerin zu den Vorbringen der Vorinstanz Stellung. Die Diskrepanz zwischen den Messergebnissen sei auf Gründe zurückzuführen, die keine Verletzung von Messvorschriften darstellen würden. Die Vorwürfe bezüglich Golden Sample seien reine Spekulation und würden zurückgewiesen. I. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter- lagen wird – sofern entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss 66 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) und Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Energie BFE gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vor- instanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
A-1285/2019 Seite 5 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Im verfahrensmässiger Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Entzug der aufschieben- den Wirkung annehme, deren Wiederherstellung. Die vorinstanzliche Ver- fügung sei bezüglich zeitlicher Geltung nicht eindeutig. Art. 66 Abs. 2 EnV verweist für die Anfechtung von Verfügungen der Vor- instanz auf die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG und mangels anderer Anordnungen durch die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung hat die vorliegende Beschwerde demnach aufschiebende Wirkung, womit sich der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin erübrigt. 4. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist beim Feh- len von Übergangsbestimmungen in materiell-rechtlicher Hinsicht in der Regel dasjenige Recht massgeblich, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des streitigen Sachverhalts Geltung hat (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-3705/2017 vom 9. Januar 2019 E. 3.1 und A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3). In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht sind in der Regel diejenigen Rechtssätze mass- gebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (statt vieler BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 296 f.). Gestützt darauf überprüft das Bundesverwaltungsgericht – soweit keine besondere Regelung besteht – die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts in der Regel anhand der bei dessen Ergehen geltenden materiellen Rechtslage (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.1 und 129 II 497 E. 5.3.2; Urteil des BGer 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 1.4 m.w.H.; Urteile des BVGer A 3997/2019 vom 7. November 2019 E. 3.1.1, A-730/2018 vom 15. August 2018 E. 3.1 und A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3; TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 24 Rz. 20).
A-1285/2019 Seite 6 Entsprechend ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grund- sätzlich auf dasjenige Recht, das bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 13. Februar 2019 in Kraft war, abzustellen. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 des seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Ener- giegesetzes erlässt der Bundesrat zur Reduktion des Energieverbrauchs für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge, Geräte und für deren serienmässig hergestellte Bestandteile Vorschriften über einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs, der Energie- effizienz sowie der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften (Art. 44 Abs. 1 Bst. a EnG), über das energietechnische Prüfverfahren (Bst. b) und über die Anforderungen an das Inverkehrbringen, bei Elektrogeräten ein- schliesslich des Standby-Verbrauchs (Bst. c). Der Bundesrat und das Bun- desamt für Energie BFE orientieren sich dabei an der Wirtschaftlichkeit und an den besten verfügbaren Technologien und berücksichtigen internatio- nale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Die An- forderungen an das Inverkehrbringen und die Ziele marktwirtschaftlicher Instrumente sind dem Stand der Technik und den internationalen Entwick- lungen anzupassen (Art. 44 Abs. 2 EnG). Gemäss Art. 1 der gestützt darauf erlassenen Verordnung über die Anfor- derungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeugen und Geräte vom 1. November 2017 (Energieeffizienzverord- nung, EnEV; SR 730.02) soll mit der EnEV der Energieverbrauch serien- mässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte reduziert und deren Energieeffizienz gesteigert werden. Die in den Anhängen zur EnEV aufge- führten Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Mindestanforderungen an den spezifischen Energiever- brauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften erfüllen (Art. 3 Bst. a EnEV), das energietechnische Prüf- verfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) durchlaufen haben (Bst. b) und mit den Angaben zum spezifischen Energieverbrauch, zur Energieef- fizienz und zu den energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften gekenn- zeichnet sind (Bst. c). Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchs- relevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten sind ebenfalls in den Anhängen festgelegt (Art. 4 EnEV).
A-1285/2019 Seite 7 5.2 Das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 5 EnEV dient der ein- heitlichen Ermittlung des spezifischen Energieverbrauchs, der Energieeffi- zienz sowie der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten. Es ist nach einem der in Art. 8 Ziff. 2 der Richtlinie 2009/125/EG vorgesehenen Verfahren durchzuführen (Art. 5 Abs. 2 EnEV). Beim Konformitätsbewertungsverfahren nach Art 5 EnEV hat der Hersteller gemäss Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 21. Okt. 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; geändert durch Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) die Wahl zwischen zwei Verfahren. Das von der Be- schwerdeführerin im vorliegenden Fall gewählte Verfahren mit dem Prüf- bericht der Dekra entspricht dem in Anhang V der Richtlinie 209/125/EG beschriebenen Managementsystem. 5.3 Wer die in den Anhängen aufgeführten Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss sie mit einer Energieetikette kennzeichnen (Art. 6 Abs. 1 EnEV). Diese muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Aus- kunft geben über den Verbrauch an Energie und an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten (Art. 6 Abs. 2 EnEV). Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss zu- dem dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexempla- ren und in den Unterlagen erscheint und in den Verkaufsunterlagen und im Werbematerial gut lesbar abgebildet ist (Art. 6 Abs. 3 Bst. a und b EnEV). Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss weiter mit einer Konformitätserklärung und mittels technischer Unterlagen bestätigen können, dass diese den in den Anhängen festgelegten Anforderungen ent- sprechen (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 EnEV). Konformitätserklärung und technische Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und diverse Angaben gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. a bis e oder Art. 8 Abs. 2 Bst. a bis g EnEV enthalten. Prüf- und Kon- formitätsbewertungsstellen, die Berichte und Bescheinigungen ausstellen, müssen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein, von der Schweiz im Rahmen von internati- onalen Übereinkommen anerkannt sein oder durch das Bundesrecht an- derweitig ermächtigt sein (Art. 9 EnEV). 5.4 Das BFE kontrolliert, ob die in Verkehr gebrachten und abgegebenen serienmässig hergestellten Geräte die Anforderungen der EnEV erfüllen.
A-1285/2019 Seite 8 Dazu führt es Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise. Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften verletzt sind, so verfügt das BFE die geeig- neten Massnahmen (Art. 14 EnEV). Zudem ist das BFE unter anderem be- fugt, die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen und Prüfungen zu veranlassen oder anzuordnen sowie eine zusätzliche Kon- formitätsüberprüfung anzuordnen (Art. 15 Abs. 1 bis 3 EnEV). Ergibt die Überprüfung, dass die Geräte den Anforderungen der EnEV nicht entspre- chen, so trägt die Person, die diese in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, die Kosten der Überprüfung (Art. 15 Abs. 4 EnEV). Zudem kann das BFE das Inverkehrbringen und das Abgeben verbieten, die Behebung der Verletzung, den Rückruf, die Beschlagnahme und die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen (Art. 15 Abs. 5 EnEV). 5.5 Die Anforderungen für netzbetriebene Kühl- und Gefriergeräte sowie deren Kombinationen mit einem Nutzinhalt zwischen 10 und 1500 Liter sind im Anhang 1.1 der EnEV aufgeführt (Ziff. 1 Anhang 1.1 EnEV). Diese dür- fen nur in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffi- zienzindex (EEI) gemäss Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 unter 33 liegt. Bei Absorptionsgeräten und Kühlgeräten, die keine Kom- pressorgeräte sind und deren Nutzinhalt kleiner als 60 Liter ist, muss der EEI unter 110 liegen (Ziff. 2.1 und 2.2 Anhang 1.1 EnEV). Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Kühl- und Gefriergeräte nach Ziffer 1 gemäss den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Die Kontrollstelle testet das Gerät anhand der genannten Vor- gaben und Methoden. Die Messwerte müssen die Anforderungen nach An- hang V Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 erfüllen (Ziff. 3.1 und 3.2 Anhang 1.1 EnEV). Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind entweder mit EU-Hoheitszeichen oder nach den An- hängen II-VI, VIII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 vorzunehmen (Ziff. 4.1 Anhang 1.1 EnEV). 6. 6.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe gegen die Vorschriften der EnEV und der Verordnung (EG) Nr. 643/2009
A-1285/2019 Seite 9 verstossen. Demgemäss seien bei einer Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei einem Gerät Messungen an drei weiteren Geräten durchzuführen. Das habe die Vorinstanz unterlassen. Es hätten drei wei- tere Geräte überprüft werden müssen, bevor die Vorinstanz habe anneh- men dürfen, dass das getestete Gerät den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche. Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 sei nicht klar nach Ziffern aufgeteilt, auch mittels systematischer Auslegung könne nicht verifiziert werden, auf welchen Teil genau verwiesen werde. Werde aber der Inhalt ausgelegt, mache es keinen Sinn, nur Teile des Anhangs als anwendbar zu betrachten. 6.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, es werde nicht auf den gesamten Anhang V der EU-Verordnung verwiesen, sondern nur auf eine bestimmte darin enthaltene Ziffer. Die Messung an drei weiteren Geräten sei nicht Be- standteil des Verweises von Anhang 1.1 Ziff. 3.2 zur EnEV. 6.3 Das neue Energiegesetz und die Energieeffizienzverordnung sind am
A-1285/2019 Seite 10 das im Zeitpunkt des Verfügungserlasses anwendbare Recht anzuwenden ist, abzuweichen ist. 6.4 6.4.1 Für die Konformitätsbewertung verweist Anhang 1.1 Ziff. 3.1 der auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen EnEV auf die Vorgaben und Metho- den nach den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festle- gung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haus- haltskühlgeräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51). In An- hang III sind die Prüfbedingungen und technischen Parameter für die Mes- sungen und in Anhang IV ist das Verfahren zur Berechnung des Energie- effizienzindexes festgelegt. 6.4.2 Gemäss Ziff. 3.2 Anhang 1.1 EnEV testet die Kontrollstelle bei der Konformitätsüberprüfung ein Gerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; hierbei müssen die Messwerte die Anforderungen nach An- hang V Ziff. 2 der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 erfüllen. Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 wurde durch Art. 7 Verord- nung (EU) Nr. 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert und regelt die Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehör- den. Gemäss Ziff. 1 prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten ein einziges Exemplar des Modells. Dieses gilt gemäss Ziff. 2 als konform mit den gel- tenden Anforderungen, wenn die Werte in den technischen Unterlagen (Bst. a) und die angegebenen Werte (Bst. b) die festgelegten Anforderun- gen erfüllen und die Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behör- den die ermittelten Werte den Prüftoleranzen entsprechen (Bst. c). Werden die Ergebnisse der Bst. a oder b nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform (Ziff. 3 Anhang V). Wird das Ergebnis von Bst. c nicht erreicht, wählen die Behörden drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus (Ziff. 4 Anhang V). Das Modell gilt als konform, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der angegebenen Prüftoleranzen liegt (Ziff. 5 Anhang V). 6.4.3 Weil Ziff. 3.2 Anhang 1.1 EnEV für die Anforderungen an die Mess- werte nur auf Ziff. 2 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 verweist, besteht für die Behörden gestützt auf die EnEV keine Pflicht, bei
A-1285/2019 Seite 11 der Konformitätsüberprüfung drei weitere Exemplare des kontrollierten Ge- räts zu prüfen. Die entsprechende Pflicht ergibt sich nämlich aus Ziff. 4 Anhang V, auf welche die EnEV gerade nicht verweist. 6.5 6.5.1 Bis am 1. Januar 2018 waren die Bestimmungen zur sparsamen und rationellen Energienutzung in Art. 8 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG, AS 1999 197) geregelt. Demgemäss erlässt der Bundesrat Vorschriften über einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs, das energietechnische Prüfverfahren und die Anforde- rungen an das Inverkehrbringen von serienmässig hergestellten Geräten (Art. 8 Abs. 1 aEnG). Die gestützt darauf erlassene Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV, AS 1999 207) verweist für die Anforderun- gen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und die Angabe des Energieverbrauchs auf die Anhänge (Art. 10 und 11 aEnV). Gemäss Anhang 2.2 aEnV dürfen netzbetriebene elektrische Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte in Verkehr gebracht werden, wenn ihr EEI gemäss den An- hängen I, VI, VIII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 unter 33 liegt (Ziff. 2.1 Anhang 2.2. aEnV). Der Energieverbrauch und wei- tere Eigenschaften werden nach der europäischen Norm EN 153 gemes- sen (Ziff. 3 Anhang 2.2 aEnV). Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigun- gen ausstellen, müssen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsver- ordnung akkreditiert sein, von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein oder durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein (Art. 21a aEnG). Gemäss Art. 22 Abs. 1 aEnV kontrolliert das BFE die Einhaltung der Vorschriften und führt zu diesem Zweck Stich- proben durch und verfolgt begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten. Das BFE ist befugt, die für den Nachweis erforderlichen Unterlagen zu ver- langen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen (Art. 22 Abs. 2 aEnV). Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass die Vorschriften der EnV verletzt sind, verfügt das BFE die geeigneten Massnahmen (Art. 22 Abs. 4 aEnV). 6.5.2 In Art. 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommis- sion vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kenn- zeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17; zuletzt geändert durch Verordnung (EU)
A-1285/2019 Seite 12 Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) ist das Nachprüfungsverfah- ren zur Marktaufsicht geregelt. Demgemäss ermitteln die Mitgliedstaaten die Einhaltung der gemachten Angaben zur Energieeffizienz nach dem Ver- fahren gemäss Anhang VII der Verordnung. Gemäss Anhang VII der Ver- ordnung (EU) Nr. 1060/2010 unterziehen die Behörden ein einzelnes Haushaltsgerät einer Prüfung. Entsprechen die Messungen nicht den Nor- men, sind Messungen an drei weiteren Geräten vorzunehmen, wobei das arithmetische Mittel der Messwerte dieser drei weiteren Geräte den Anfor- derungen gemäss Tabelle 1 in Anhang VII entsprechen muss. 6.5.3 Weil die aEnV zwar für die Berechnung des EEI auf die Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 und ihre Anhänge verweist, nicht jedoch auf den An- hang VII, besteht für die Behörden gestützt auf die aEnV keine Pflicht, bei einer Geräte-Überprüfung drei Messungen vorzunehmen. Dass sich eine solche Pflicht aus dem Verweis auf die europäischen Norm EN 153 erge- ben würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. 6.6 Aus dem Gesagten folgt, dass sowohl nach dem neuen als auch nach dem alten Recht keine Pflicht bestand, drei Messungen vorzunehmen. Hin- sichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverlet- zung beim Prüfverfahren macht die Anwendung des neuen oder des alten Rechts folglich keinen Unterschied. Insgesamt bestehen somit keine Gründe, von den allgemeinen intertemporalen Regeln abzuweichen. Dem allgemeinen Grundsatz folgend, wonach die Rechtmässigkeit eines Ver- waltungsakts grundsätzlich nach der materiellen Rechtslage zur Zeit sei- nes Erlasses und damit beim Erlass der angefochtenen Verfügung zu be- urteilen ist, ist im vorliegenden Fall das am 13. Februar 2019 in Kraft ste- hende und damit das neue Recht anzuwenden. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass für das Prüfverfahren gemäss EnEV keine Pflicht zur Durchführung von drei Messungen vorgesehen ist, weshalb die Vorinstanz im vorliegenden Fall entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht nur ein Exemplar des Geräts überprüft hat. Damit hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen keine Vorschriften verletzt und auf das Prüfresultat kann grundsätzlich abgestellt werden. 7. 7.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Gründe der Diskrepanz der Prüfungsergebnisse genauer abzuklären.
A-1285/2019 Seite 13 Zwei Tests der SLG seien bei Umgebungstemperaturen von 25.2 und 25.4 Grad durchgeführt worden, was Abweichungen zur Folge haben könne. Beim Test der SLG seien zudem mehr Temperatursensoren verwendet worden als bei der Dekra. Zudem sei keine Versiegelung beim Leitungs- eingang zwischen dem Gehäuse und der Dichtung angebracht gewesen, was die Ergebnisse um mehrere Prozentpunkte erhöhen könne. Im Test der SLG sei das Gehäuse zu nahe an der Wand positioniert, die dadurch verursachte schlechte Belüftung führe zu einem höheren Energiever- brauch. Die Dekra habe die entsprechenden Normen eingehalten, das Prüfverfahren entspreche der Norm. Erfahrungswerte der SLG würden keine zwingenden Vorschriften zur Durchführung von Tests darstellen. 7.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, dem Dekra-Prüfbericht liessen sich Hinweise entnehmen, die darauf hindeuten würden, dass die vorgeschrie- benen Mess- bzw. Prüfverfahren nicht oder nicht vollständig eingehalten worden seien. Fotos würden zeigen, dass das Kühlbanddichtprofil zusätz- lich und unzulässigerweise mit Klebeband geklebt sei. Zudem habe die Dekra ihre Messung unzulässigerweise nicht am wärmsten Punkt durch- geführt. Die Dekra habe zumindest zum Teil die einschlägigen Vorschriften nicht korrekt angewendet, weshalb nicht auf die von ihr ermittelten Ergeb- nisse, sondern auf den SLG-Prüfbericht abzustellen sei, welcher korrekt und vorschriftsgemäss erstellt worden sei. Das nicht vollständige Einhalten der Vorschriften erkläre die Diskrepanz der Messergebnisse zwischen SLG und Dekra. 7.3 Gemäss Ziff. 3.2 Anhang 1.1 EnEV testet die Kontrollstelle bei der Kon- formitätsüberprüfung ein Gerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1. Demnach sind für die Messungen und Berechnungen die Vorga- ben und Methoden der Anhänge III (Prüfbedingungen und technischen Pa- rameter für die Messungen) und IV (Verfahren zur Berechnung des Ener- gieeffizienzindexes) der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 einzuhalten. Ge- mäss Anhang III sind die Messungen anhand eines zuverlässigen, ge- nauen und reproduzierbaren Messverfahrens vorzunehmen, das den an- erkannten Regeln der Messtechnik Rechnung trägt. Sowohl der Prüfbericht der SLG vom 21. Dezember 2017 als auch der Prüfbericht der Dekra vom 6. März 2014 wurden gemäss dem gleichen Standard EN 62552:2013 durchgeführt. Der Dekra-Prüfbericht verweist zudem ausdrücklich auf die Verordnungen (EG) Nr. 643/2009 und (EU) Nr. 1060/2010. Bei beiden Prüfinstituten handelt es sich unbestrittenermassen um akkreditierte Insti- tute.
A-1285/2019 Seite 14 7.4 Aus den von der Herstellerin eingereichten Bildern zu den durchgeführ- ten Tests geht hervor, dass Dekra die Messgeräte, welche durch die Gerä- tetür in den Kühlraum verlaufen, mit Klebeband an der Tür festgeklebt und an der Türdichtung zusätzlich mit Gel und/oder Klebeband abgedichtet hat. Weder aus den einschlägigen Verordnungen noch aus der Norm geht je- doch entgegen den Vorbringen der Vorinstanz hervor, dass das Abkleben des Kühlbanddichtprofils nicht zulässig sein soll. Im Gegenteil sieht Ziff. 8.7.1 der von beiden Prüfinstituten angewendeten Norm EN 62552:2013 vor, dass die Verbindungsleitungen der Messinstrumente so angeordnet sein müssen, dass ein Eindringen von Luft in das Lagerfach verhindert wird. Die Dekra erklärt in einem Schreiben vom 18. Juni 2019 an die Herstellerin, dass es nicht erlaubt sei, die Dichtung mit Druck zu verstärken, aber es sei eine Paste oder eine andere Methode zu verwen- den, um zu verhindern, dass die Messgeräte den Türabschluss beeinträch- tigen. Gemäss einem von der Beschwerdeführerin eingereichtem Schrei- ben vom 19. Juni 2019 bestätigt das Prüfinstitut SGS-CSTC Standards Technical Services Co., Ltd. zuhanden der Herstellerin des Geräts, dass das Abdichten der Kabel ein gutes Mittel sei, wenn das Ausströmen von Luft in diesem Bereich vermutet werde. Es sei eines der Mittel, um dies zu verhindern. Sofern Luft ausgeströmt sei, sei das Testresultat nicht verwert- bar. Das Abdichten sei nötig, wenn es keinen anderen Weg gäbe. Die Ver- bindung abzudichten sei essentiell, um die Deformation der Dichtung und Lufteintritt zu verhindern. Folglich ist vorliegend nicht ersichtlich, dass das zusätzliche Abkleben der Ein- und Ausgänge der Messgeräte durch die Gerätetür mit Gel und/oder Klebeband nicht zulässig wäre. 7.5 7.5.1 Für die Prüfung der Lagertemperaturen, die die Kontrolle der Erfül- lung der Anforderungen für die vorgesehene Klimaklasse bezweckt, ist das Gerät nach den Festlegungen des Herstellers aufzubauen. Danach wird das Gerät mit Prüfpaketen und sogenannten M-Paketen nach Beladungs- plan gemäss Ziff. 13.3 ausgerüstet (Ziff. 13.2 Norm EN 62552:2013). Ge- mäss Ziff. 13.3.2.1 wird jedes Fach eines Geräts mit so viel Prüfpaketen wie möglich gefüllt (Ziff. 13.3.2.1). Auf jeder zum Lagern bestimmten hori- zontalen Fläche ist die grösstmögliche Anzahl von Stapeln aus Prüfpake- ten zu stapeln (Ziff. 13.3.2.2). Die Paketstapel müssen sich in direktem Kontakt mit den waagrechten Beladungsflächen und den vertikalen Flä-
A-1285/2019 Seite 15 chen befinden, ausgenommen die vertikale Fläche sei die Innenfläche ei- ner Tür oder es sei eine natürliche Stapelgrenze vorhanden. Für diese Fälle sind die Pakete bis zur vorhandenen Lademarkierung oder bis zur natürlichen Stapelgrenze zu stapeln. Deklariert der Hersteller den gesam- ten Inhalt des Fachs als Nutzinhalt, sind die Pakete, auch wenn eine na- türliche Stapelgrenze vorhanden ist, bis 15mm Abstand zur inneren verti- kalen Türfläche oder zu einem Vorsprung der Tür zu stapeln (Ziff. 13.3.2.4 Bst. a). Zwischen nebeneinander liegenden Paketstapeln müssen Frei- räume mit möglichst gleichem Abstand von mindestens 15mm gelassen werden (Ziff. 13.3.2.6). Gemäss Ziff. 13.3.2.7 der Norm sind die M-Pakete, in denen gemäss Ziff. 8.5.3 die Temperaturen gemessen werden, dort unterzubringen, wo die höchsten Temperaturen erwartet werden (Beispiele gemäss Bild 17 der Norm). Diese Stellen können für die Prüfung der Lagertemperaturen, der Energieaufnahme und der Zeit für Temperaturanstieg bei Störung unter- schiedlich sein. Für die M-Pakete müssen alle Vorsichtsmassnahmen ge- troffen werden, um fremde Wärmeleitung möglichst klein zu halten (Ziff. 8.5.3). Der Prüfbericht muss eine Skizze des Beladungsplans enthal- ten, die die Lage der M-Pakete angibt und die Lage des M-Pakets mit der wärmsten Temperatur im Gerät (Ziff. 13.6 Bst. g). 7.5.2 Aus dem Dekra-Testbericht ist der Ladeplan ersichtlich, jedoch geht daraus nicht hervor, welche Position das wärmste M-Paket hatte. Im SLG- Testbericht ist der Ladeplan nicht vollständig ersichtlich. Aus den beiden Testberichten geht zudem hervor, dass die SLG acht M-Pakete und die Dekra neun M-Pakete im Gerät platziert bzw. gemessen hat. Die Norm gibt nicht vor, wo die M-Pakete genau zu positionieren sind. Sie schreibt lediglich vor, dass die M-Pakete dort zu positionieren seien, wo die wärmsten Temperaturen vermutet würden und gibt hierzu ein paar Bei- spiele (Bild 17). In all diesen Beispielen sind die Pakete sowohl zuoberst als auch zuunterst im Gerät positioniert. Folglich kann daraus nicht abge- leitet werden, dass der wärmste Punkt immer oben bzw. unten im Gerät ist. Auch wenn sich die SLG auf den Standpunkt stellt, der wärmste Punkt be- finde sich erfahrungsgemäss im untersten Fach in der Nähe des Kompres- sors (vgl. Telefonnotiz vom 4. April 2018), und dies beim vorliegend inte- ressierenden Gerät in der Messung der SLG wohl der Fall war, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Dekra mit ihrer Messung Vorschriften verletzt hätte, weil eben diese Vorschriften keine genauen Vorgaben ma- chen, sondern den Prüfinstituten einen Ermessensspielraum belassen.
A-1285/2019 Seite 16 7.5.3 Ob die Vorgaben bezüglich Aufbau des Geräts eingehalten sind, lässt sich aufgrund der Fotos in den Testberichten nicht überprüfen. Gemäss Angaben der Herstellerin sei in der Gebrauchsanweisung für das Gerät ein Abstand von der Rückseite des Geräts zur Wand von 5cm vorgeschrieben, welchen die Dekra in ihrem Test eingehalten habe. Die SLG wiederum macht geltend, bei ihrer Prüfung den Abstand mittels dem mitgelieferten Abstandshalter eingehalten zu haben. Beide Angaben lassen sich jedoch nicht überprüfen, auch weil eine vollständige Gebrauchsanweisung des Geräts nicht vorliegt. Aus den Unterlagen geht zudem hervor, dass die Lieferantin des Geräts vermutet, dass im SLG-Test das M-Paket im untersten Fach, an welchem die wärmste Temperatur gemessen wurde, falsch bzw. zu weit weg von der Tür und/oder zu nahe am Kompressor positioniert war, was die Temperatur ansteigen lasse. Aufgrund des teilweise fehlenden Ladeplans des SLG-Be- richts, des Fehlens der vollständigen Gebrauchsanweisung und den nicht eindeutigen Fotos lässt sich nicht überprüfen, ob beim SLG-Test die Ab- standsvorschriften zur Innentür gemäss Ziff. 13.3 der Norm vollständig ein- gehalten sind. 7.5.4 Die Dekra bestätigt mit Schreiben vom 18. Juni 2019 ausdrücklich, die Prüfung der Energieaufnahme nach den Vorgaben der Norm EN 62552:2013 Ziff. 15 und den Ladeplan gemäss den Vorgaben von Ziff. 13 durchgeführt sowie alle Anforderungen eingehalten zu haben. Doch sowohl aus den teilweise vorliegenden Ladeplänen als auch aus den Fotos aus den Prüfberichten ergibt sich, dass die beiden Prüfberichte trotz der Tatsache, dass beide nach derselben Norm geprüft haben, unterschiedli- che Annahmen bezüglich der zu erwartenden Temperatur und Position der M-Pakete getroffen haben. Es kann auch nicht mit absoluter Sicherheit ge- sagt werden, ob die Abstandsvorschriften zur Wand in beiden Testberich- ten eingehalten sind. Weil der Ladeplan des SLG-Prüfberichts nicht voll- ständig vorliegt, die Fotos dies nicht eindeutig zeigen und darüber hinaus die vollständige Gebrauchsanweisung fehlt, kann auch nicht überprüft wer- den, ob die Abstandsvorschriften zur Innentür und für die Zwischenräume zwischen den Paketen korrekt eingehalten sind. Zudem bleibt unklar, wes- halb die beiden akkreditierten Prüfinstitute eine unterschiedliche Anzahl Temperatursensoren bzw. nicht gleich viele M-Pakete verwendet haben.
A-1285/2019 Seite 17 Daraus ergibt sich insgesamt einerseits, dass die beiden Prüfresultate nicht absolut vergleichbar sind, weil sie nicht unter denselben Bedingungen zu- stande gekommen sind, und andererseits, dass nicht gesagt werden kann, ob in beiden Tests alle Vorgaben und Normen sicher eingehalten sind. 7.6 Zwar wäre es aufgrund der relativ stark voneinander abweichenden Messergebnisse grundsätzlich möglich, dass die Dekra die Messungen nicht vorschriftsgemäss durchgeführt hat. Dasselbe könnte jedoch nach dem Gesagten auch für die Messungen der von der Vorinstanz beauftrag- ten SLG zutreffen. Jedenfalls lassen sich die von der Vorinstanz behaup- teten Norm-Verstösse durch die Dekra gestützt auf die vorliegenden Test- berichte und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Testbedingun- gen nicht beweisen. Damit gelingt es der Vorinstanz nicht, die Diskrepanz zwischen den beiden Testberichten zu erklären. Bei diesem Ergebnis er- weist sich der Sachverhalt als unvollständig. 7.7 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu- rück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Ent- scheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe für eine Rückweisung vor, ist diese regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangel- hafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die ohne eine auf- wendigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allge- meinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Zudem bleibt der betroffenen Partei in diesem Fall der gesetzlich vorgese- hene Instanzenzug erhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A‑6108/2016 vom 28. März 2018 E. 8.2 m.H.). 7.8 Nach dem Gesagten und aufgrund der besonderen Fachkenntnisse der Vorinstanz ist die Angelegenheit gestützt auf Art. 61 VwVG zur Aufar- beitung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung im Sinne der vorste- henden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach im Eventualpunkt gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung vom 13. Februar 2019 aufzuheben.
A-1285/2019 Seite 18 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei gilt die Rück- weisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der be- schwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 ff.; 137 V 271 E. 7.1; Ur- teile des BVGer A-2884/2019 vom 17. Februar 2020 E. 10.1 und A-6259/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin gilt entspre- chend als obsiegend, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ebenfalls keine Verfahrenskosten zu tra- gen hat die unterliegende Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist sodann vom Amtes we- gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwen- dige oder verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die ob- siegende Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 8 Abs. 1 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-1285/2019 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Februar 2019 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin in der Höhe von Fr. 3‘000.– geleistete Kostenvorschuss wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. EnG28.18.027-V; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Laura Bucher
A-1285/2019 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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