B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-120/2013
U r t e i l v o m 9. S e p t e m b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ GmbH, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Umsatzhöhe (1/2007-4/2009).
A-120/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ GmbH (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit dem 1. März 2007 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Laut Handelsregistereintrag be- zweckt sie den Handel mit Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzu- behör. B. Am 17. und 18. Januar 2011 sowie am 23. und 24. Februar 2011 fand bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle über die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 (Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. Dezember 2009) durch die ESTV statt. Daraus resultierte die «Einschätzungsmittei- lung Nr. ... / Verfügung» (nachfolgend: EM) vom 10. März 2011, mit der die ESTV von der Steuerpflichtigen den Betrag von Fr. 24'699.-- Mehr- wertsteuer nebst Verzugszins forderte. C. Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 9. April 2011 (Datum Postaufga- be) Einsprache. Sie beantragte, die (gemäss EM vorgenommene) Steu- ernachforderung auf Fr. 13'897.25 zu ihren Gunsten zu korrigieren. D. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 forderte die ESTV die Steuerpflichtige auf, weitere Unterlagen einzureichen. Dem kam die Steuerpflichtige am 27. Juli 2012 nach. E. Im Einspracheentscheid vom 15. November 2012 hielt die ESTV zu- nächst fest, ihre «Verfügung» vom 10. März 2011 sei im Umfang von Fr. 15'913.-- zuzüglich Verzugszins in Rechtskraft erwachsen. Die Ein- sprache der Steuerpflichtigen wies die ESTV ab. Sie hielt dafür, die Steu- erpflichtige schulde ihr für die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 (Zeit vom 1. März 2007 bis 31 Dezember 2009) «zusätz- lich zu den eigenen Abrechnungen sowie nebst dem in Ziffer 1 festgehal- tenen Betrag Fr. 8'786.-- Mehrwertsteuer» zuzüglich Verzugszins. F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Steuerpflichtige (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 7. Januar 2013 Beschwerde ans Bundes-
A-120/2013 Seite 3 verwaltungsgericht. Sie beantragt, die (gemäss EM vorgenommene) Steuernachforderung auf Fr. 13'897.25 zu ihren Gunsten zu korrigieren. G. In der Vernehmlassung vom 22. Februar 2013 beantragt die ESTV, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Auf die Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie ent- scheidwesentlich sind – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG, gegen deren Verfügungen die Beschwerde zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes be- stimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. 1.2 Auf die funktionale Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei zunächst festzustellen ist, welches Recht anwendbar ist. 1.2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Das MWSTG löst das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) ab. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmun- gen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätz- lich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsa- chen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich demnach nach dem aMWSTG sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347).
A-120/2013 Seite 4 Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3, vgl. auch statt aller: A-4819/2012 vom 9. Juli 2013 E. 1.3, A-6523/2012 vom 18. Juni 2013 E. 2.1, A-201/2012 vom 20. Februar 2013 E 1.2.1 f.). 1.2.2 Im vorliegenden Fall wurde eine als «Einspracheentscheid» be- zeichnete Verfügung der Vorinstanz angefochten. Der Erlass eines Ein- spracheentscheids setzt voraus, dass vorgängig eine Verfügung erging, welche überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. «Sprungbeschwerde»: Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustim- mung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff., auch zum Folgenden). Eine Einschätzungsmit- teilung als solche ist nun aber keine Verfügung im Sinn des Gesetzes (Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.1- 4.2.5). Unbestrittenermassen ist jedoch der «Einspracheentscheid» vom 15. November 2012 eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Indem die Be- schwerdeführerin gegen den «Einspracheentscheid» beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erhebt, hat sie einen allfälligen Verlust des Ein- spracheverfahrens zumindest in Kauf genommen. Ihre vorbehaltlose Be- schwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist unter diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG – als «Zustimmung» zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbeschwerde zu werten, zumal der «Einspracheentscheid» einlässlich begründet ist (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5232/2012 vom 21. August 2013 E. 1.2.2 f.). 1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig.
A-120/2013 Seite 5 1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 aMWSTG). Der Steuer unterlie- gen die in Art. 5 aMWSTG aufgezählten, durch steuerpflichtige Personen getätigten Umsätze, sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer aus- genommen sind. 2.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). Bei festgestellter Steuerpflicht (vgl. Art. 56 Abs. 1 aMWSTG) hat der Leis- tungserbringer selbst und unaufgefordert über seine Umsätze sowie Vor- steuern abzurechnen und innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs- periode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 aMWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.3, A-3502/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.4, A-1924/2012 vom 31. Mai 2013 E. 3.3.1, A-4876/2012 vom 11. März 2013 E. 2.5, A-4344/2008 vom 9. September 2010 E. 4.1 je mit Hinweisen). 2.3 Das Entgelt stellt die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer dar (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG; vgl. BGE 132 II 353 E. 4.1, BGE 126 II 443 E. 6a). Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stel- le ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung auf- wendet. Gemäss Art. 33 Abs. 2 Satz 3 aMWSTG gilt im Fall einer Liefe- rung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Damit wird weder auf das vereinbarte noch auf das tatsächlich entrichtete Entgelt, sondern auf einen Ersatzwert, einen «Verkehrswert» abgestellt. Diese Bestim- mung entspricht dem im Steuerrecht bekannten Grundsatz des Drittver- gleichs («dealing at arm's length»; vgl. BGE 138 II 545 E. 3.2, BGE 138 II 57 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 3.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-647/2009 vom 13. Dezember 2011 E. 4, A-579/2009 vom 29. August 2011 E. 3.2; vgl.
A-120/2013 Seite 6 PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009, Kap. 4 N. 23 ff.; IVO P. BAUMGARTNER, mwst.com, Kommen- tar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Art. 33 Bst. A N. 42). Die «nahestehende Person» charakterisiert sich anhand der Beziehung zu der den Unternehmensträger beherr- schenden Person. Die Beziehung muss derart sein, dass der Unterneh- mensträger der «nahestehenden Person» eine bestimmte Leistung zu ei- nem untersetzten Preis erbringt bzw., dass bewusst oder unbewusst ein irgendwie gearteter Vorteil gewährt wird (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-104/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1.2; vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 33 Bst. A N. 43 ff.). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat der Mehrwertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. 2.4.2 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun- gen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (Wegleitung 2001 zur Mehr- wertsteuer [Wegleitung 2001, gültig vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezem- ber 2007] und Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2008, gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009]) Gebrauch gemacht. In den Wegleitungen 2001 und 2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Ge- schäftsvorfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufge- zeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf entspre- chende Belege zu stützen, sodass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. «Prüfspur»; vgl. Rz. 893 ff.; vgl. Urteile des Bun- desgerichts 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.1, 2A.297/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-104/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.4.3).
A-120/2013 Seite 7 2.5 2.5.1 Wenn die steuerpflichtige Person ihrer Buchführungspflicht nicht nachgekommen ist oder sich aus ihren Geschäftsbüchern und Unterlagen die für die Bestimmung der Steuer massgebenden Einzelheiten nicht er- geben oder wenn die Buchhaltung aus anderen (formellen) Gründen kei- ne Gewähr für die Richtigkeit bietet, ist die ESTV nach Art. 60 aMWSTG berechtigt und verpflichtet, eine Schätzung der steuerbaren Umsätze nach pflichtgemässem Ermessen (sog. Ermessenseinschätzung) vorzu- nehmen. In der zweiten Tatbestandsvariante schreiben diese Bestimmun- gen eine Ermessenseinschätzung auch vor, wenn die ausgewiesenen Er- gebnisse – selbst bei formell einwandfreien Aufzeichnungen – mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (vgl. dazu: Ur- teile des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1, 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.3, 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.3). Anlass für die Ermessensveranlagung bildet somit allein der Umstand, dass trotz durchgeführter Untersuchung durch die Verwaltung – es gilt die Untersuchungsmaxime – der Sachverhalt nicht ausreichend er- hellt werden konnte und somit ein Bereich der Unsicherheit verbleibt, der aber durch plausible Annahmen und Schätzungen ergänzt und ausgefüllt werden muss, weil die Steuerpflicht eine allgemeine ist (Urteil des Bun- desgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-4744/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.4.1, A-6665/2011 vom 20. November 2012 E. 2.6, A-4344/2008 vom 9. Sep- tember 2008 E. 4.3.1). 2.5.2 Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Be- weislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5, veröffentlicht in: ASA 81 S. 422; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2). Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung ist nach dieser allgemeinen Beweislastregel die ESTV beweisbelastet. Sind die Voraussetzungen einer Ermessensein- schätzung jedoch erfüllt (erste Frage) und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsge- richt mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Frage), obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Be- weislastregel – der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Un- richtigkeit der Schätzung (dritte Frage) zu erbringen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteil des
A-120/2013 Seite 8 Bundesverwaltungsgerichts A-6001/2011 vom 21. Mai 2013 E. 2.4.2). Weil das Ergebnis der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung beruht, darf sich die steuerpflichtige Person dabei nicht mit allgemeiner Kritik begnügen. Vielmehr muss sie dartun, dass die von der ESTV vor- genommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist bzw. dass dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, und sie muss auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen erbringen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3, 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.4; Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-4744/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.4.3, A-6665/2011 vom 20. November 2011 E. 3.3, A-4344/2008 vom 9. Sep- tember 2010 E. 5.2 ff.). 2.6 2.6.1 Für den Handel mit gebrauchten Fahrzeugen bzw. mit gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenständen enthält Art. 35 Abs. 1 aMWSTG eine Sonderregelung. Hat die steuerpflichtige Person ein ge- brauchtes Motorfahrzeug bzw. einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand für den Verkauf bezogen, so kann sie für die Berechnung der Steuer auf dem Verkauf den Ankaufspreis vom Ver- kaufspreis abziehen, sofern sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer abziehen durfte oder den möglichen Vorsteuerabzug nicht geltend ge- macht hat (Art. 35 Abs. 1 aMWSTG). Mit dieser Bestimmung wird die so- genannte Differenz- oder Margenbesteuerung geregelt. Bemessungs- grundlage für die Steuer auf dem Verkauf ist die Marge zwischen Ver- kaufs- und Einkaufspreis. In Abweichung von Art. 38 aMWSTG tritt hierbei der Abzug des Ankaufspreises, der sog. Vorumsatzabzug, an die Stelle des Vorsteuerabzugs. Dadurch wird der Steuerpflichtige im Ergebnis so gestellt, als hätte er auf der Eingangsleistung die Vorsteuer abziehen können. Insbesondere für Fälle, in denen kein Vorsteuerabzug möglich ist – wie etwa beim Erwerb von einem Nicht-Steuerpflichtigen – erweist sich die Differenzbesteuerung für die Beteiligten im Allgemeinen günsti- ger, als wenn die Mehrwertsteuer, mit Recht auf Vorsteuerabzug, auf dem vollen Verkaufspreis berechnet wird, zumal sich bei voller Überwälzung der Steuer auch ein höherer Verkaufspreis ergeben würde (Urteile des Bundesgerichts 2A.156/2003 vom 1. September 2003 E. 2.2, 2A.416/1999 vom 22. Februar 2001 E. 4a). Der Steuerpflichtige kann aber nach seiner Wahl auch die Regelbesteuerung anwenden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5312/2008 und A-5321/2008 vom 19. Mai 2010 E. 4.3.1, A-3358/2008 vom 27. April 2010 E. 3.3.1, A-6612/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1).
A-120/2013 Seite 9 2.6.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 aMWSTG kann die Margenbesteuerung nur angewendet werden, wenn die gebrauchten Motorfahrzeuge bzw. die ge- brauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstände zum Zweck des Wiederverkaufs bezogen worden sind. Damit es bei der Differenzbesteue- rung zu keiner ungerechtfertigten Steuerrückerstattung kommt, darf der Verkäufer gegenüber dem Käufer keine Steuer ausweisen. Deshalb be- stimmt Art. 37 Abs. 4 aMWSTG, dass der Steuerpflichtige, wenn er die Steuer aus dem Wiederverkauf von Gegenständen nach Art. 35 aMWSTG berechnet, weder in Preisanschriften, Preislisten oder sonsti- gen Angeboten noch in Rechnungen auf die Steuer hinweisen darf. Das gilt namentlich für Rechnungsstellungen. Denn mit dem Steuerausweis in der Rechnung erklärt der Aussteller dem Empfänger, dass er die ausge- wiesene Mehrwertsteuer der ESTV abgeliefert hat oder noch abliefern wird. Die Rechnung dient dem Empfänger überdies dazu, die bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend zu machen (ALOIS CAMENZIND/NIK- LAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuerge- setz [MWSTG], 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, Rz. 1312; BGE 131 II 185 E. 5). Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts bzw. des Bundes- verwaltungsgerichts bildet Art. 37 Abs. 4 aMWSTG keine blosse Ord- nungsvorschrift, sondern die notwendige Ergänzung zu Art. 35 Abs. 1 aMWSTG und regelt mit dieser Bestimmung die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung. Art. 37 Abs. 4 aMWSTG will bei den nach der Dif- ferenzmethode abgerechneten Geschäften einen Vorsteuerabzug wirk- sam verhindern. Mit anderen Worten ausgedrückt, bildet Art. 37 Abs. 4 aMWSTG grundsätzlich Gültigkeitsvorschrift für die Anwendung der Diffe- renzbesteuerung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5312/2008 und A-5321/2008 vom 19. Mai 2010 E. 4.3.2, A-6612/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 2.2 beide mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, A-1467/2006 vom 10. September 2007 E. 4.4). 2.6.3 Hat der Wiederverkäufer Art. 37 Abs. 4 aMWSTG nicht befolgt und namentlich in der Kundenrechnung einen Hinweis auf die Mehrwertsteuer angebracht, so ist die Differenzbesteuerung ausgeschlossen und es greift die Regelbesteuerung. Dieser strenge Formalismus rechtfertigt sich ins- besondere, um Fehlern bei der Steuerabrechnung vorzubeugen (Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5312/2008 und A-5321/2008 vom 19. Mai 2010 E. 4.3.3, A-6612/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 2.2).
A-120/2013 Seite 10 2.6.4 Gemäss Art. 14 Abs. 2 Satz 2 aMWSTGV in der vorliegend an- wendbaren Fassung vom 24. Mai 2006 (AS 2006 2353) wird bei Vorlie- gen eines Hinweises auf die Steuer und die Margenbesteuerung die Margenbesteuerung dennoch zugelassen, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass für den Bund kein Steuerausfall auf Grund dieses Mangels entstanden ist. Der am 24. Mai 2006 eingefüg- te Art. 45a aMWSTGV hält in allgemeiner Weise fest, dass allein auf Grund von Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben werde, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steueraus- fall entstanden ist (Urteil des Bundesgericht 2C_477/2010 vom 5. Novem- ber 2010 E. 2.2). Das Vorhandensein einer Rechnung (oder eines ent- sprechenden Belegs) bleibt aber eine unabdingbare, materiellrechtliche Voraussetzung für die Margenbesteuerung (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.2 mit Hinweis). 3. Vorwegzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin einzig mit einigen Positionen gemäss Ziff. 2 des Beiblattes zur EM Nr. ... («Nicht verbuchte Umsätze») nicht einverstanden ist. Einverstanden ist sie mit Ziff. 1 («Um- satzdifferenzen») und Ziff. 3 («Vorsteuerdifferenzen»). Auf die Feststel- lung der ESTV, ihre «Verfügung» (dazu E. 1.2.2) sei teilweise in Rechts- kraft erwachsen (Sachverhalt Bst. E), ist unter diesen Umständen nicht einzugehen. Auf die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Aufrech- nungen der ESTV (betreffend die Nr. 2, 9, 17, 20 und 28 gemäss einer der Beschwerde beigelegten Liste [von der ESTV als Warenhandelskon- trollblatt bezeichnet; nachfolgend: Kontrollliste]) wird im Folgenden ein- zeln eingegangen. 3.1 Betreffend Nr. 2 der Kontrollliste korrigiert die ESTV einerseits den Verkaufspreis für einen Dodge Charger (gemäss Kontrollliste wurde er an einen «C.A._______» verkauft), andererseits geht die ESTV davon aus, dass ein Audi, der für den Dodge an Zahlungs statt gegeben wurde, vom Inhaber und Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin in sein Privateigen- tum überführt wurde. Im Folgenden wird zuerst auf den Verkaufspreis für den Dodge Charger eingegangen. Unter E. 3.2 folgt dann die Privatent- nahme des Audi.
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Seite 11
3.1.1 Der Nettoverkaufspreis des Dodges, der am 12. Juni 2008 an
A.C._______ verkauft wurde, wird in der Kontrollliste mit Fr. 50'000.-- an-
gegeben. Die ESTV fand zu dieser Position keinen Verkaufsbeleg in den
Akten, sondern nur eine – in den Verfahrensakten liegende und zumin-
dest in Bezug auf die wesentlichen Punkte unbestrittenermassen von der
Beschwerdeführerin stammende – Handnotiz, gemäss welcher ein
«A.C.» einen «Charger SRT-8» für «70'000.--» (mutmasslich CHF) gekauft hat. Der Preis wurde wie folgt beglichen (Beträge mutmass- lich in CHF): Leasing: 40'000.--, Anz. (wohl Anzahlung): 13'000, Audi: 12'500.--, Restbetrag bar: 4'500.--. 3.1.2 Die ESTV rechnet auf den in der Kontrollliste angegebenen Netto- verkaufspreis von Fr. 50'000.-- (der sich auch auf den Kontoblättern nachweisen lässt, dazu E. 3.1.4) Fr. 20'000.-- auf, da der Gesamtver- kaufspreis in der besagten Handnotiz mit (Fr.) 70'000.-- wiedergegeben wird. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Einsprache und der Be- schwerde geltend, dem Leasingvertrag mit der G. müsse ent-
nommen werden, dass das Fahrzeug für Fr. 50'000.-- und nicht für
Fr. 70'000.-- verkauft worden sei. Auf die Aufrechnung des Warenwertes
von Fr. 20'000.-- müsse verzichtet werden.
3.1.4 Auf dem Kaufvertrag mit der G._______ vom 29. Mai 2008 über ei-
nen «Dodge Charger HEMI SRT8 6.1» wird «A.B.C.» als Lea- singnehmer genannt. Der Kaufpreis beträgt Fr. 50'000.-- (inkl. 7.6 % MWST). Tatsächlich aber findet sich auf den Kontoblättern der Beschwer- deführerin um den entsprechenden Zeitpunkt herum nur eine Zahlung der G. vom 16. Juli 2008 über Fr. 40'000.--. Dies entspricht der
Handnotiz und nicht dem Kaufvertrag. Zudem findet sich rund einen Mo-
nat früher, nämlich am 12. Juni 2008 (dem Datum, das auf der Kontrolllis-
te genannt ist), eine Ertragsbuchung für einen «Dodge Super-Bee SRT8»
über Fr. 10'000.--. Bei diesem Wagen könnte es sich um den unter Nr. 2
der Kontrollliste aufgeführten handeln. Andere Zahlungen diesen Wagen
betreffend lassen sich den Kontoblättern nicht entnehmen.
3.1.5 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei «C.A.» gemäss Kontrollliste (vgl. E. 3.1), «A.C.» gemäss Handnotiz (vgl.
A-120/2013 Seite 12 implizit angenommen wird. Auch die Wagenbezeichnung gemäss diesem Kaufvertrag widerspricht der genannten Handnotiz nicht. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, wenn sie vorbringt, im genannten Kaufvertrag mit der G._______ werde der Preis mit Fr. 50'000.-- angegeben. Allerdings erklärt sie damit in keiner Weise die Zahlen auf der Handnotiz und die Diskrepanz zwischen dem Kaufvertrag und den Kontoblättern (E. 3.1.4). Sie gibt überdies zumindest implizit zu, dass ein Audi eingetauscht wurde. Die Buchhaltung der Beschwerdeführerin erweist sich damit als zumin- dest lückenhaft, wenn nicht gar unkorrekt. Von einer «Prüfspur» kann keine Rede sein (E. 2.4.2). Daher musste die ESTV davon abweichen (E. 2.5.1 f.). Die von der Beschwerdeführerin erhältlich gemachten Unter- lagen lassen – wie gezeigt – keinen klaren Schluss zu. Die Annahme der ESTV, dass der Verkaufspreis des Dodge Charger Fr. 70'000.-- beträgt, wie dies auf der Handnotiz vermerkt wird, ist nachvollziehbar und er- scheint sachgerecht (E. 2.5.2). Diese Annahme wird von der Beschwer- deführerin in keiner Weise widerlegt, im Gegenteil gibt die Beschwerde- führerin – wie die ESTV zu Recht festhält – den Eintausch des Audi zu, auch wenn sie geltend macht, dieser habe lediglich einen Wert von Fr. 2'000.-- gehabt (dazu auch noch nachfolgend E. 3.2). Dieser Vorgang stellt unbestrittenermassen eine Leistung an Zahlungs statt dar, womit der anrechenbare Betrag zum steuerbaren Entgelt gehört (vgl. E. 2.3). Da somit von einem Verkaufspreis von Fr. 70'000.-- gemäss Handnotiz auszugehen ist (und zwar unabhängig vom Vorbringen der Beschwerde- führerin betreffend den Wert des Audi), auf den Kontoblättern aber nur Fr. 50'000.-- verbucht wurden, hat die ESTV zu Recht die fehlenden Fr. 20'000.-- aufgerechnet. 3.1.6 In diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen. 3.2 3.2.1 Des weiteren geht die ESTV davon aus, der zuvor genannte Audi, der an Zahlungs statt gegeben wurde, sei für Fr. 15'000.-- (Einstandspreis von Fr. 12'500.-- gemäss Handnotiz plus 20 %) privat entnommen wor- den. Jedenfalls benutze gemäss Aussage des von der Beschwerdeführe- rin bevollmächtigten Treuhänders der Inhaber und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin das Fahrzeug privat. Auf den Fr. 15'000.-- schulde die Beschwerdeführerin die Mehrwertsteuer.
A-120/2013 Seite 13 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dazu in einem Schreiben an die ESTV vom 27. Juli 2012 vor, der Audi sei über die Veränderung der Vor- räte aktiviert worden. Er sei immer noch im Bestand der Fahrzeugvorräte. Ausserdem erklärt sie sowohl in der Einsprache als auch in der Be- schwerde, der Wert des Audi liege in der Höhe von Fr. 2'000.--. Es handle sich um ein Lagerfahrzeug, das bis heute nicht verkauft worden sei. Auf die Aufrechnung von Fr. 15'000.-- müsse verzichtet werden. 3.2.3 In den von der Beschwerdeführerin dem soeben genannten Schrei- ben beigelegten zwei Auszügen aus den Kontoblättern wurde eine erste Buchung vom 4. Juni 2006 unter dem Titel «Lagerfahrzeug» von einem nicht näher definierten Konto Nr. 4200 an das Konto Nr. 1200 (Vorräte Handelswaren) über Fr. 44'234.50 vorgenommen. Der genannte Beleg Nr. 212 findet sich nicht in den Akten. Der Saldo des Kontos betrug nach der Buchung Fr. 44'234.50. Eine zweite Buchung von Fr. 2'765.50 unter dem Titel «Veränderung Vorräte» erfolgte am 30. April 2009 ebenfalls vom Konto Nr. 4200 an das Konto Nr. 1200. Auch der hier genannte Be- leg Nr. 297 findet sich nicht in den Akten. Der Saldo des Kontos belief sich nunmehr auf Fr. 47'000.--. Wie sich aus diesen Buchungen ergeben soll, dass sie mit dem Audi in Zusammenhang stehen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht erklärt. 3.2.4 Da somit Unterlagen fehlen (E. 2.4), auf der Handnotiz aber den Audi betreffend ein Einstandspreis von Fr. 12'500.-- angegeben ist, durfte die ESTV auf diesen Betrag abstellen (E. 2.5.1). Da sich dieser Preis den Akten entnehme lässt, ist die Annahme der ESTV nachvollziehbar (E. 2.5.2). Es wäre an der Beschwerdeführerin, zu belegen, dass dieser Wert nicht den Tatsachen entspricht (E. 2.5.2). Diesen Beweis hat sie nicht erbracht. 3.2.5 Was die Privatentnahme an sich anbelangt, äussert sich die Be- schwerdeführerin zum Vorbringen der ESTV, gemäss Aussage des von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten Treuhänders benutze der Inha- ber und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin das Fahrzeug privat, überhaupt nicht, weshalb auf diese Aussage abzustellen ist. Insbesonde- re bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass es sich um eine steuer- pflichtige Privatentnahme handelt. Da Unterlagen fehlen und es sich beim Inhaber und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin um eine dieser na- hestehende Person handelt (E. 2.3), ist auch die Aufrechnung von 20 % auf den Einstandspreis (gemäss ESTV handelt es sich um branchenspe- zifische Kennzahlen betreffend den Handel mit Occasionen) gerechtfer-
A-120/2013 Seite 14 tigt. Zur Angemessenheit der Kennzahlen ist festzuhalten, dass die 20 % Aufpreis verglichen mit den durchschnittlichen Gewinnen wie sie sich aus der Kontrollliste der Beschwerdeführerin ergeben, durchaus moderat und somit aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden sind (vgl. E. 2.5.2). 3.2.6 Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, es habe sich beim Audi um ein Lagerfahrzeug gehandelt, das ein Jahr lang in der Ausstellung ge- standen habe, welche zwar überdacht, aber nicht vor Wind und Wetter geschützt gewesen sei. Zudem sei das Fahrzeug als Probefahrzeug be- nutzt worden. Dabei handelt es sich aber um eine durch nichts belegte reine Parteibehauptung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.2.7 Damit erweist sich die Annahme der ESTV, der Audi habe einen Marktwert von Fr. 15'000.--, als gerechtfertigt und die Beschwerde dies- bezüglich als unbegründet. 3.3 3.3.1 Gemäss Nr. 9 der Kontrollliste wurde am 17. März 2008 ein Wagen an D._______ für Fr. 40'400.-- verkauft. Die entsprechende Buchung fin- det sich auf dem Kontoblatt 3200. Datum, Betrag und Name des Käufers stimmen mit den Angaben auf der Kontrollliste überein. Auf diesem Be- trag rechnete die Beschwerdeführerin demnach die Mehrwertsteuer ab. Der Kaufvertrag, datierend vom 5. September 2008, weist diesen Betrag aber nur als Anzahlung aus. Zusätzlich zu diesem Betrag wurde – ge- mäss Kaufvertrag – ein Mini One im Wert von Fr. 14'000.-- eingetauscht und es wurde eine Restzahlung von Fr. 10'000.-- geleistet. Dies ergibt ei- nen Gesamtverkaufspreis von Fr. 64'400.--, wie er auch auf der Rech- nung vermerkt ist. Daher erhob die ESTV auf dem Differenzbetrag von Fr. 24'000.-- (Verkaufspreis von Fr. 64'400.-- minus bereits abgerechneter Betrag von Fr. 40'400.--) die Mehrwertsteuer. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin anerkennt die Aufrechnung um die Rest- zahlung von Fr. 10'000.-- (sie kommt zwar auf einen Betrag von Fr. 9'600.-- dies aber nur, weil sie ohne Begründung von einem um Fr. 400.-- zu niedrigen Gesamtverkaufspreis ausgeht, nämlich von Fr. 64'000.-- statt Fr. 64'400.--). Sie macht aber geltend, betreffend den Mini One sei die Differenzbesteuerung anwendbar.
A-120/2013 Seite 15 3.3.3 Nachdem die ESTV die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte nachzuweisen, dass betreffend den Mini One sämtliche Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung erfüllt (gewesen) seien – Einreichung von Ankaufs- und Verkaufsbeleg sowie von Verbuchungsbelegen des Ein- kaufs sowie des Verkaufs –, reichte die Beschwerdeführerin die Kontroll- liste und ein Kontoblatt ein. Auf den Beilagen ist jeweils eine Position, die einen Mini betrifft, markiert. Der Kontrollliste ist zu entnehmen, dass der Mini One am 17. März 2008 zu Fr. 7'500.-- übernommen und am 16. Au- gust 2008 für Fr. 14'900.-- weiterverkauft wurde. Auf dem Kontoblatt ist der Mini am 12. Juni 2008 mit einem Bruttobetrag von Fr. 14'900.-- ver- bucht. Der Steuerbetrag beträgt Fr. 1'052.40. 3.3.4 Abgesehen davon, dass die Daten von Kontrollliste und Kontoblatt nicht übereinstimmen, handelt es sich bei diesen Unterlagen weder um Kaufs- noch um Verkaufsbelege. Damit ist nicht ersichtlich, ob die Be- schwerdeführerin die Mehrwertsteuer gegenüber dem Käufer tatsächlich nicht abgerechnet hat, was Voraussetzung für die Anwendung der Diffe- renz- bzw. Margenbesteuerung wäre (E. 2.6.2 f.). Da es sich beim Vor- handensein einer Rechnung um eine materiellrechtliche Voraussetzung zur Anwendung der Margenbesteuerung handelt, kann die Beschwerde- führerin aus Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45a aMWSTGV nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 2.6.4). Zudem hat die Beschwerdeführerin auf den Kontoblättern die Mehrwertsteuer auf dem gesamten Verkaufspreis von Fr. 14'900.-- verbucht. Unter diesen Umständen gelingt es der Beschwer- deführerin nicht einmal ansatzweise nachzuweisen, dass die Differenzbe- steuerung zur Anwendung gelangen könnte. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht voraus- setzungslos wählen kann, ob sie die Differenzbesteuerung anwendet. Möchte sie diese angewendet haben, müssen die Voraussetzungen erfüllt sein (E. 2.6.2). 3.3.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diese Punkt als unbegründet. 3.4 3.4.1 Zu Nr. 17 der Kontrollliste (Verkauf eines Fahrzeugs für Fr. 65'000.--) liegen drei Rechnungen in den Akten. Sie unterscheiden sich insbesondere im Verkaufspreis. Die erste Rechnung über Fr. 78'000.-- datiert zudem vom 12. Juni 2008. Die zweite über Fr. 60'000.-- und die dritte über Fr. 65'000.-- datieren beide vom 17. Ja- nuar 2009. Auf der zweiten und der dritten Rechnung findet sich überdies
A-120/2013 Seite 16 neben dem Garantieausschluss (der auch auf der ersten Rechnung zu finden ist) noch ein weiterer Hinweis. 3.4.2 Die ESTV geht davon aus, dass die älteste Rechnung mit einem Verkaufspreis von Fr. 78'000.-- jene ist, die den tatsächlichen Verhältnis- sen entspricht. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, das Fahrzeug habe bei der Bestellung Fr. 78'000.-- gekostet. Das gewünschte Fahrzeug sei in Übersee für den Käufer gesucht worden. Eingeführt worden sei aber ein ähnliches Fahrzeug, das dem Kundenwunsch nicht ganz entsprochen habe und daher nur für Fr. 65'000.-- habe verkauft werden können. Jene Rechnung, auf der ein Verkaufspreis von Fr. 60'000.-- ausgewiesen ist, wird von keiner der Parteien als massgebend betrachtet; von der Be- schwerdeführerin wird sie nicht einmal erwähnt. 3.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die ESTV aufgrund der unklaren Ak- tenlage (E. 2.4) eine Annahme darüber treffen durfte, welche der Rech- nungen den tatsächlichen Verkaufspreis wiedergibt (E. 2.5.1). Ihre An- nahme bewegt sich im Rahmen ihres Ermessens und sie erweist sich nicht als von vornherein pflichtwidrig (E. 2.5.2). Damit ist es an der Be- schwerdeführerin, den Beweis für die Unrichtigkeit dieser Annahme zu erbringen (E. 2.5.2). Zwar tragen die Rechnungen vom 17. Januar 2009 ein späteres Datum und weisen neben dem Garantieausschluss eine wei- tere Bemerkung auf, aber auf allen Rechnungen ist derselbe Wagen ge- nannt. Sämtliche den Wagen betreffende Angaben sind identisch, inklusi- ve gefahrene Kilometerzahl und Chassis-Nummer. Damit erweist sich das Argument der Beschwerdeführerin, es habe nicht der bestellte Wagen verkauft werden können, als nicht haltbar, denn es widerspricht der Ak- tenlage. Demnach ist die Annahme der ESTV, die erste Rechnung vom 12. Juni 2008 über Fr. 78'000.-- sei massgebend, zu stützen. 3.4.4 Überdies geht die ESTV davon aus, dass nur Fr. 55'000.-- in der Buchhaltung erscheinen, nicht aber die Fr. 65'000.--, die auf der Kontroll- liste aufgeführt sind. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Fr. 10'000.-- gemäss Nr. 16 der Kontrollliste gehörten auch hierzu. Aller- dings liegt zu dem in Nr. 16 genannten Fahrzeug eine eigene Rechnung in den Akten, was der Darstellung der Beschwerdeführerin widerspricht. Zudem ergibt eine Durchsicht der in den Akten liegenden Kontoblätter, dass tatsächlich nur Fr. 55'000.-- (und dies auch nicht ganz zweifelsfrei,
A-120/2013 Seite 17 weil einmal die Buchung auf «Viper Gts» das andere Mal auf «Dodge Vi- per» lautet) der Nr. 17 zugeordnet werden können. 3.4.5 Die Beschwerde ist auch betreffend Nr. 17 der Kontrollliste unbe- gründet. 3.5 3.5.1 Zu Nr. 20 der Kontrollliste (Verkauf eines Ford Mustang an E.) liegen zwei Rechnungen in den Akten. Die beiden Rechnun- gen – beide datierend vom 21. Februar 2009 – unterscheiden sich ledig- lich im Verkaufspreis. Auf der Kontrollliste ist der Verkaufspreis mit Fr. 45'000.-- angegeben. Die Rechnungen lauten einmal ebenfalls auf Fr. 45'000.-- und einmal auf Fr. 52'500.--. 3.5.2 Die Beschwerdeführerin selbst macht geltend, die Mehrwertsteuer sei auf dem Differenzbetrag von Fr. 7'500.-- nachzuerheben. Damit aner- kennt sie – wie die ESTV zu Recht festhält – den höheren Verkaufspreis von Fr. 52'500.--. 3.5.3 Nun hat die ESTV die Mehrwertsteuer aber nicht nur auf dem Diffe- renzbetrag, sondern auf dem gesamten Betrag nachbelastet, dies mit der Begründung, die Zahlungseingänge seien in der Buchhaltung nicht ver- bucht worden. 3.5.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen einzig vor, in der Kontroll- liste könne ersehen werden, dass die Differenz nur Fr. 7'500.-- ausmache und die Aufrechnung damit um Fr. 45'000.-- gekürzt werden müsse. Auf das Argument der ESTV, in der Buchhaltung seien entsprechende Beträ- ge nicht verbucht worden und es sei einzig auf diese abzustellen, geht die Beschwerdeführerin nicht ein. 3.5.5 Tatsächlich lässt sich den in den Akten liegenden Kontoblättern betreffend den Verkauf an E. nichts entnehmen. Keine der Bu- chungen lässt sich der Anzahlung von Fr. 10'000.-- zuordnen. Ebensowe- nig findet sich ein Betrag von Fr. 42'500.--, den die Beschwerdeführerin gemäss Rechnung am 21. Februar 2009 erhalten zu haben bestätigt. Ohnehin fehlt ein Beleg, dass die Mehrwertsteuer gegenüber der ESTV abgerechnet wurde. Eine Buchung betreffend einen «FordMustang», die auf den Kontoblättern zu finden ist, kann nicht den an E._______ verkauf- ten Wagen betreffen, denn sie erfolgte bereits am 14. Juli 2008 und zu- dem über einen Betrag von Fr. 20'000.--. Daher erweist sich die Buchhal- tung der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich als lückenhaft (E. 2.4
A-120/2013 Seite 18 und E. 2.5.1). Die ESTV hat zu Recht die Mehrwertsteuer auf dem ge- samten Verkaufspreis nacherhoben (E. 2.5). 3.5.6 Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegrün- det. 3.6 3.6.1 Unter Nr. 28 der Kontrollliste ist schliesslich der Verkauf eines Wa- gens an F._______ am 5. Mai 2009 aufgeführt. In der Kontrollliste ist ein Verkaufspreis von Fr. 56'000.-- eingetragen. Gemäss Rechnung wurde der Wagen (ein Dodge Charger SRT-8) jedoch für Fr. 63'000.-- verkauft. Auf den Kontoblättern erscheint am 5. Mai 2009 die Anzahlung von Fr. 13'000.-- für einen Dodge Charger, bei dem es sich wohl um den an diesem Tag verkauften Wagen handelt. Der Revisor der ESTV hat zudem eine Zahlung der H._______ vom 7. September 2009 über Fr. 43'000.-- als mit diesem Wagen in Zusammenhang stehend identifiziert. Diese Zu- ordnung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht aus den Akten. Sie ist aber unbestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass auch dieser Betrag für den hier interessierenden Dodge Charger verbucht wurde. Zudem wirkt sie sich zugunsten der Beschwerdeführerin aus. 3.6.2 Damit hat die Beschwerdeführerin zwar die Mehrwertsteuer auf den in der Kontrollliste genannten Fr. 56'000.-- abgerechnet, nicht jedoch auf dem Differenzbetrag von Fr. 7'000.-- gegenüber der Rechnung von Fr. 63'000.--. Was sie zu ihren Gunsten vorbringt, dass nämlich der Kunde die Insider- Auspuffanlage selber gekauft und vom Preis abgezogen habe, findet in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil wird auf der Rechnung festgehal- ten, eine genauer spezifizierte Sportauspuffanlage sei inklusive. 3.6.3 Wiederum erweist sich die Buchhaltung der Beschwerdeführerin als lückenhaft (E. 2.4), weshalb die ESTV die Aufrechnung von Fr. 7'000.--, die sich aus den Akten ergibt und damit klar angemessen ist (E. 2.5), vor- nehmen durfte. 3.6.4 Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbe- gründet. 3.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in sämtlichen ange- fochtenen Punkten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
A-120/2013 Seite 19 4. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-120/2013 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: