B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1184/2015
Urteil vom 2. Mai 2016 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
gegen
Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke und Stilllegungsfonds für Kernanlagen, ATAG-Wirtschaftsorganisationen AG, Eigerplatz 2, Postfach 1023, 3000 Bern 14, vertreten durch Dr. Beat Stalder, Rechtsanwalt und/oder Simon Schweizer, MLaw, Rechtsanwalt, WENGER PLATTNER, Jungfraustrasse 1, 3000 Bern 6, Vorinstanzen.
Gegenstand
Jahresbeiträge an den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke an für die Jahre 2015 und 2016.
A-1184/2015 Seite 3 Sachverhalt: A. Die Eigentümer schweizerischer Kernkraftwerke und anderer Kernanlagen sind verpflichtet, ihre Anlagen nach der endgültigen Ausserbetriebnahme stillzulegen und abzubrechen sowie die daraus stammenden radioaktiven Abfälle zu entsorgen, beides auf eigene Kosten. Um die Finanzierung si- cherzustellen, sieht das 7. Kapitel des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) zwei Fonds vor, einen Entsorgungsfonds für Kern- kraftwerke und einen Stilllegungsfonds für Kernanlagen mit je eigener Rechtspersönlichkeit. Die Eigentümer von Kernanlagen leisten Beiträge an diese Fonds und haben gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang ihrer geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands. Die Regelung der Einzelheiten obliegt dem Bundesrat, ins- besondere setzt er die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Bei- träge fest. Hierzu wurde die Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen vom 7. Dezember 2007 (SEFV, SR 732.17) erlassen. B. Am 25. Juni 2014 verabschiedete der Bundesrat eine Änderung der SEFV und legte fest, dass sich die Höhe der Beiträge nicht nur wie bis anhin u.a. nach den berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten, unter Berück- sichtigung der Entwicklung der Kosten und des jeweiligen Fondsvermö- gens bis zum Abschluss der Stilllegungs- oder der Entsorgungsarbeiten bemessen, sondern dass zusätzlich ein Sicherheitszuschlag von 30 Pro- zent auf den berechneten Kosten zu leisten ist. Diese Änderung trat am
A-1184/2015 Seite 4 von 30 Prozent auf den berechneten voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten sei gesetzes- und verfassungswidrig. Die Beschwer- deführerinnen rügen ferner, die Verwaltungskommission sei nicht berech- tigt gewesen, eine Zwischenveranlagung vorzunehmen und neue Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 festzulegen, zudem sei ihr rechtliches Gehör im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügungen verletzt worden. E. Der Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke und der Stilllegungsfonds für Kernanlagen (Vorinstanzen) beantragen in der Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In formeller Hinsicht bringen sie vor, die Verwaltungskommission sei nicht passivlegitimiert, diese handle vielmehr für die mit Rechtspersönlich- keit ausgestatteten Vorinstanzen. Zumindest sei aber die unzutreffende Parteibezeichnung anzupassen. In der Sache machen sie geltend, der Si- cherheitszuschlag sei rechtmässig verankert und verstosse nicht gegen übergeordnetes Recht. Er sei zudem zwingend notwendig, um die gesetz- lich vorgesehene Kostensicherstellung im Stilllegungs- und Entsorgungs- fonds zu gewährleisten. F. Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Replik vom 24. August 2015 an ihren Anträgen und Ausführungen fest. In formeller Hinsicht machen sie geltend, aus der Beschwerde gehe klar hervor, gegen wen und gegen wel- che Verfügung sie sich richte. Dass im Rubrum die Verwaltungskommis- sion aufgeführt worden sei, sei nicht schädlich und könne ohne weiteres berichtigt werden. In materieller Hinsicht betonen sie insbesondere, dass der Zuschlag von 30 % einen massiven Eingriff in ihre Rechtsstellung dar- stelle, wissenschaftlich nicht abgestützt sei und die Fondsmittel bereits si- chergestellt seien, diese keine Deckungslücke aufwiesen und auch sonst genügende Sicherheitsmechanismen bestehen würden. Es seien der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das sinngemäss anwendbare ab- gaberechtliche Legalitätsprinzip sowie die Wirtschaftsfreiheit und Eigen- tumsgarantie verletzt. G. Auch die Vorinstanzen halten in ihrer Duplik vom 25. September 2015 an ihrem Rechtsbegehren und ihren Vorbringen fest. Sie betonen, es bestehe ein hohes Haftungsrisiko für den Bund und der bisherige Ansatz zur Kos- tenschätzung habe zu erwartende Kosten vernachlässigt. Der Zuschlag sei
A-1184/2015 Seite 5 erforderlich und berücksichtige ausgewiesene Schätzungsungenauigkei- ten, zu erwartende Kostensteigerungen und Risiken aufgrund der Langfris- tigkeit. Weder der Verhältnismässigkeitsgrundsatz noch das Legalitätsprin- zip noch andere verfassungsmässige Rechte seien verletzt worden, ebenso wenig das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen. H. In ihren Schlussbemerkungen vom 17. Dezember 2015 halten die Be- schwerdeführerinnen an ihren Anträge und Vorbringen fest. Auch die Vor- instanzen bestätigen ihr Rechtsbegehren und ihre Darlegungen in ihren Schlussbemerkungen vom 4. Februar 2016. I. Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die angefochtene Verfügung als Zwischenverfügung eingestuft werden könnte und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. J. Die Vorinstanzen weisen in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2016 darauf hin, dass die Verfügung Grundsatzfragen aufwerfe und es insofern fraglich sei, ob es sich um eine Zwischenverfügung handle. Die Angelegenheit weise eine zunehmende Dringlichkeit auf. Sie sind im Weiteren der Auffas- sung, dass die Zwischenverfügung die Voraussetzung für die selbständige Anfechtbarkeit erfülle und beantragen das Eintreten auf die Beschwerde, eventuell das Nichteintreten, wobei die Beschwerdeführerinnen in letzte- rem Fall als unterliegende und damit kostenpflichtige Parteien einzustufen wären. K. Als Hauptbegehren verlangen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stel- lungnahme vom 6. April 2016 die Feststellung, dass die Verfügungen vom 23. Januar 2015 nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen seien und keine verbindliche Grundlage für die von ihnen zu leistenden Jahresbeiträge für die Jahre 2015 und 2016 darstellten. Eventuell beantra- gen sie in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und zum Verfahren die Einräumung der Gelegenheit sich zu den Schlussbe- merkungen der Vorinstanzen zu äussern. Sie verweisen insbesondere auf die neuere Rechtsprechung zu Zwischenverfügungen, namentlich auf das Urteil des BVGer A-226/2014 vom 16. November 2015. Gemäss dieser dürfte es sich um eine Zwischenverfügung handeln. Indessen habe im Zeit-
A-1184/2015 Seite 6 punkt der Beschwerdeerhebung Anlass bestanden, die Verfügung anzu- fechten, zumal es zu verhindern gegolten habe, den Grundsatzentscheid über die Zwischenveranlagung rechtskräftig werden zu lassen. L. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindli- chen Dokumente wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidwesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG entschie- den hat. Es prüft seine Zuständigkeit und das Vorliegen der Sachurteilsvo- raussetzungen von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG, vgl. auch MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.6). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist hier nicht gegeben bzw. die auf dem Gebiet der Kernenergie bestehenden Ausschlussgründe tref- fen vorliegend nicht zu (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. e VGG). Der Entsorgungs- fonds für Kernkraftwerke und der Stilllegungsfonds für Kernanlagen zählen zu den dezentralen Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung in der Form der rechtlich verselbständigten Körperschaften und sind dem UVEK zugeordnet (Art. 2 Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010], Art. 7a Abs. 1 Bst. c und Anhang 1 Ziff. VII.2.2.2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisati- onsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1). Demzu- folge sind sie Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. 1.2 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kön- nen End-, Teil- und Zwischenentscheide sein (Art. 44 – 46 VwVG). End- und Teilverfügungen schliessen das Verfahren jedenfalls teilweise pro- zessual ab, sei es für einzelne, von anderen unabhängige Rechtsbegeh- ren, sei es für einen Teil der Beteiligten. Demgegenüber stellen Zwischen- verfügungen einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung
A-1184/2015 Seite 7 dar und sind insofern ein organisatorisches Instrument zur Verfahrenserle- digung. Für die Qualifikation einer Verfügung ist nicht die Bezeichnung, sondern der materielle Gehalt entscheidend (Urteil des BGer 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-226/2014 vom 16. November 2015 E. 1.2.1). Auch Zwischenverfügungen materiell- rechtlicher Natur, d.h. Verfügungen über materiellrechtliche Vorfragen, sog. materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die einen Teilaspekt einer Streit- sache beantworten und auf die ein Hauptverfahren folgt, gelten seit der Revision der Bundesrechtspflege aus dem Jahr 2005 nicht mehr als selb- ständig anfechtbare Teil-, sondern als Zwischenverfügungen (Urteil des BGer 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.3.2 f und 1.4.3 mit Hinweisen; BGE 136 II 165 E1.1 und Urteil des BGer 1C_46/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.2; Urteil des BVGer A-226/2014 vom 16. November 2015 E. 1.2.2 a.E.). 1.2.1 Die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht die Zuständigkeit oder Fragen des Ausstands betreffen, ist einzig zulässig, wenn sie dem Verfügungsadressaten einen nicht wieder gutzu- machenden Nachteil bewirken oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 45 und 46 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BGer 1C_506/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 1.1). Die (formelle) Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdefüh- rende Partei (Urteil des BGer 1C_453/2012 vom 26. November 2012 E. 1.2; Urteile des BVGer A-5465/2014 vom 27. November 2014 E. 1.1.1 und A-226/2014 vom 16. November 2015 E. 1.2.2). 1.2.2 Die Beschwerdeführerinnen vertreten in ihrer Eingabe vom 6. April 2016 die Auffassung, dass die angefochtenen Verfügungen im Lichte der jüngeren Rechtsprechung als Zwischenverfügungen zu qualifizieren sein dürften und beantragen zusätzlich eine Feststellung, dass die Verfügungen keine verbindliche Grundlage für die von ihnen zu leistenden Jahresbei- träge 2015 und 2016 darstellten. Sie machen in Bezug auf die Vorausset- zungen für die selbständige Anfechtbarkeit der Verfügungen weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend noch dass vorliegend die Anfechtungsmöglichkeit der Vermeidung eines weitläufigen Beweisverfah- rens gegeben sei. 1.2.3 Die Vorinstanzen anerkennen, dass mit den Verfügungen die endgül- tig geschuldeten Beiträge noch nicht festgelegt worden sind, was für eine
A-1184/2015 Seite 8 Einstufung als Zwischenverfügungen sprechen könne. Indessen seien in den Verfügungen Grundsatzfragen beantwortet worden. Nach über einem Jahr Verfahrensdauer und dem mehrfachen Schriftenwechsel würde ein Nichteintreten die Streitsache wieder an den Anfang zurückversetzen und sie müssten die definitiven Beiträge, die gegenüber den provisorischen na- hezu unverändert seien, erneut verfügen. Die aufgeworfenen Grundsatz- fragen würden wohl letztinstanzlich vom Bundesgericht zu entscheiden sein. Sie machen u.a. auch eine zunehmende Dringlichkeit geltend; es sei problematisch, dass die aus ihrer Sicht notwendigen Beiträge zur gesetz- mässigen Dotierung der Fonds durch die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde bis auf weiteres nicht geschuldet seien, zumal das erste Kern- kraftwerk voraussichtlich 2019 vom Netz gehe und damit nur wenig Zeit für die Behebung von Deckungslücken bestehe, wodurch das Ausfallrisiko für die übrigen Betreiber und den Bund steige. Zudem fehlten die Grundlagen für die Kostenstudie 2016 solange die Grundsätze über die Beträge nicht geklärt seien. Schliesslich machen sie geltend, dass die Beantwortung der Grundsatzfragen der Prozessökonomie diene. 1.2.4 Die angefochtenen Verfügungen legen die Jahresbeiträge 2015 und 2016 der einzelnen Beschwerdeführerinnen an den Stilllegungsfonds und an den Entsorgungsfonds provisorisch fest. Zudem wird sowohl im Dispo- sitiv, Ziff. 2, wie auch im zweitletzten Absatz der Begründung eine Verfü- gung über die definitiven Jahresbeträge ankündigt. Zwischen den ange- fochtenen und den angekündigten Verfügungen besteht ein enger pro- zessualer wie auch sachlicher Zusammenhang. Auf die Verfügungen über die provisorischen Jahresbeiträge 2015 und 2016 folgt demnach in jedem Fall ein Verfahren, mit dem die definitiven Beiträge für die beiden Jahre festgesetzt und verfügt werden. Daran ändert sich nichts, selbst wenn mit den angefochtenen Verfügungen erstmals und im Grundsatz über die Rechtmässigkeit des Zuschlags von 30 % entschieden worden ist, so han- delt sich dabei um materiellrechtliche Grundsatzentscheide im oben dar- gelegten Sinn (Ziff. 1.2). Diese beantworten einen Teilaspekt der Streitsa- che – die Zulässigkeit eines Zuschlags von 30 Prozent – im Allgemeinen. Nach den vorstehend dargestellten Kriterien sind diese Verfügungen als selbständig eröffnete Zwischenverfügungen zu qualifizieren und stellen ei- nen Zwischenschritt auf dem Weg zum Erlass der Endverfügungen über die definitiven Jahresbeiträge 2015 und 2016 dar und sind als solche nur unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
A-1184/2015 Seite 9 1.2.5 Die Beschwerdeführerinnen machen weder einen nicht wieder gutzu- machenden Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG geltend noch legen sie dar, inwiefern gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ein bedeuten- der Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren er- spart werden könnte. Dies ist insofern bedeutsam, als das Beschwerdever- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verwirklichung der Rechts- weggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) für natürliche und juristische Personen dient, also die pro- zessualen und materiellen verfassungsmässigen Rechte der Beschwerde- führenden schützt. Trotz der Feststellung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), ist die Beschwer- deinstanz nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus zu erforschen (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 37), vielmehr haben die Parteien in einem von ihnen eingeleiteten Verfahren, also die Beschwerdeführerinnen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) und Stellung zur Einhaltung der formellen Prozessvoraussetzungen zu nehmen (vgl. vorne, E. 1.2.1; SEETHALER/PORTMANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 52, Rz. 63). Indem die Beschwerdeführerinnen selbst keine Nachteile im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG geltend machen, sondern vielmehr selbst von nicht selbstän- dig anfechtbaren Zwischenverfügungen sprechen, darf das Bundesverwal- tungsgericht somit davon ausgehen, dass ihnen keine solchen drohen, zu- mal solche auch nicht offensichtlich sind. Die Vorinstanzen bringen vor, es bestehe für sie – die Vorinstanzen – ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Form einer wachsenden Dringlichkeit und einem ansteigenden Ausfallrisiko. Diese Nachteile betref- fen indessen die Vorinstanzen und nicht die Beschwerdeführerinnen; massgebend für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dürften jedoch nur die Nachteile für Letztere sein. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da ein hinreichender Nachteil oh- nehin zu verneinen ist: Die Vorinstanzen haben – wie angekündigt – über die definitiven Beiträge Verfügungen zu erlassen. Sie räumen selbst ein, die Zahlen für die definitive Rechnungsstellung lägen vor und sie hätten auf den Erlass der entsprechenden Verfügungen bisher einzig mit Blick auf das hängige Verfahren verzichtet. Die Vorinstanzen haben somit die Ver- zögerung bei der definitiven Rechnungsstellung selbst zu verantworten und es in der Hand, rasch über die definitiven Beiträge zu entscheiden. Da erst in jenem Verfahren definitiv über die Jahresbeiträge 2015 und 2016 entschieden wird, bleiben den Beschwerdeführerinnen sämtliche Rügen
A-1184/2015 Seite 10 erhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer A-226/2014 vom 16. November 2015 E. 1.2.4). Auch eine verzögerte Zahlung bewirkt keinen Nachteil: Ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten bzw. eine Beschwerde gegen die selbständig eröffneten Verfügungen über die provisorischen Beiträge 2015 und 2016 nicht zulässig, erlangen die vorinstanzlichen Verfügungen mit dem Nicht- eintretensentscheid unverändert Geltung (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.190). Zudem entfällt mit dem Prozessurteil die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die Anordnungen der Vorinstanzen werden so- mit einstweilen massgeblich. Ob die provisorisch zu leistenden Beiträge definitiv geschuldet sind, ist demgegenüber im Rahmen der definitiven Bei- tragsfestsetzung sowie allfälliger daran anschliessender Rechtsmittelver- fahren zu klären. Auch mit den Zahlungen auf provisorischer Grundlage werden die entsprechenden Mittel zugunsten der beiden Fonds einstweilen sichergestellt. Da überdies die Zahlungsfähigkeit der beiden Fonds unstrei- tig gegeben ist, können allfällig zu viel bzw. zu Unrecht erhobene Beiträge ohne weiteres zurückerstattet oder mit künftigen Beitragszahlungen ver- rechnet werden. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die von den Vorinstan- zen vorgebrachte wachsende Dringlichkeit oder die drohenden Unterde- ckungen der Fonds im geltend gemachten Ausmass bestehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sie einen hinreichenden und irreversiblen Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG bewirken. An den fehlenden Ein- tretensvoraussetzungen vermag endlich auch der Umstand, dass im vor- liegenden Verfahren ein mehrfacher Schriftenwechsel mit zahlreichen Fristerstreckungen durchgeführt worden ist, nichts zu ändern. 1.2.6 Anzufügen bleibt, dass die anscheinend angestrebte höchstrichterli- che Klärung der Grundsatzfragen kaum mit den vorliegenden Verfügungen bzw. Zwischenentscheiden erreicht werden könnte: Gemäss Praxis zu Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) setzt die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids an das Bun- desgericht einen rechtlichen Nachteil voraus (Urteil des BGer 1C_130/2016 vom 30. März 2016 E. 2.3, BGE 138 III 333 E. 1.3.1), ein tat- sächlicher Nachteil genügt nicht. Die in den provisorischen Beitragsverfü- gungen aufgeworfenen Grundsatzfragen dürften daher mangels rechtli- chen Nachteils – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – der höchst- richterlichen Entscheidung nicht zugänglich sein. Selbst wenn das Bundes- verwaltungsgericht auf die Beschwerde eintreten und sie materiell behan- deln würde, müsste diesfalls gegen die Verfügungen über die definitiven Beiträge erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben
A-1184/2015 Seite 11 werden, damit die Streitigkeit schliesslich dem Bundesgericht unterbreitet werden kann, wobei – wie gesagt – erneut sämtliche Rügen vorgebracht werden können. Die von den Vorinstanzen befürchtete Verzögerung lässt sich somit mit einem materiellen Entscheid in der vorliegenden Streitsache nicht vermeiden. Ebenso wenig lässt sich nach dem Gesagten ein Endent- scheid in dieser Angelegenheit herbeiführen. 1.2.7 Es sind somit zusammenfassend weder die Eintretensvoraussetzun- gen nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG noch nach Bst. b für die angefochte- nen Verfügungen gegeben, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerdeführerinnen beantragen zusammen mit der Qualifikation der Verfügungen als Zwischenentscheide zugleich die Feststellung, dass diese keine verbindliche Grundlage für die Jahresbeiträge 2015 und 2016 darstellten. Ist auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, erfolgt keine materi- elle Beurteilung des angefochtenen Entscheids (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, Rz. 1652). Das Bundesver- waltungsgericht kann daher im Rahmen eines Nichteintretensentscheids keinerlei Feststellungen zu den vorinstanzlichen Verfügungen treffen. Auf das Feststellungsbegehren ist daher ebenso wenig einzutreten wie auf die übrigen materiellen Rügen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführerinnen, die als freiwillige Streitgenossenschaft auftreten, wogegen angesichts des übereinstimmenden Rechtsgrundes grundsätzlich nichts einzuwenden ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 927), als unterliegend. Sie ha- ben aus diesem Grund die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die vorliegende Streitsache ist eine mit Vermögensinteresse, wobei der Streitwert 5 Millionen Franken über- steigt. Gemäss Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) beträgt die Gerichtsgebühr für eine solche Streitigkeit zwi- schen 15'000 und 50'000 Franken, wobei dieser Kostenrahmen verbindlich ist und auch gilt, wenn der konkrete Verfahrensaufwand nur minimal war (vgl. BGE 138 V 122 E. 1, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1172; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.14 und 4.24). Unter Berück- sichtigung der Bemessungsgrundsätze gemäss Art. 2 VGKE sind daher die
A-1184/2015 Seite 12 Verfahrenskosten auf Fr. 15'000.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss von Fr. 30'000.– zu entnehmen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 15'000.– ist den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten. Keine Verfahrenskosten tragen die Vorinstanzen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Angesichts ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführenden von vorn- herein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Ebenso wenig haben die Vorinstanzen in ihrer Eigenschaft als Behörden einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 4. Dieses Urteil kann gemäss Art. 93 BGG nicht beim Bundesgericht ange- fochten werden. Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'000.– werden den Beschwer- deführerinnen zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvor- schuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 15'000.– wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet, hierzu haben sie dem Bundesver- waltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
A-1184/2015 Seite 13 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 219.850; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Bernhard Keller
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