B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1183/2017
Urteil vom 21. Dezember 2017 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
A._______, ..., vertreten durch lic. iur. Viktor Estermann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Fürsorgestiftung X._______, ..., vertreten durch Dr. iur. Manfred Bayerdörfer, Advokat, Beschwerdegegnerin,
BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel, Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel, Vorinstanz.
Gegenstand
Patronaler Wohlfahrtsfonds; Gleichbehandlung (Teuerungsausgleich, Unterstützungsleistung).
A-1183/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Fürsorgestiftung X._______ (im Folgenden: Fürsorgestiftung) ist eine im Handelsregister eingetragene Stiftung mit Sitz in U.. Sie be- zweckt u.a. die Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an die Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie an die Angehörigen und Hinterbliebenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit. B. A. war von (...) bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters (...) 2007 in der Stifterfirma als Arbeitnehmer beschäftigt. Am (...) 2007 stellte A._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) bei der Für- sorgestiftung einen Antrag auf Leistungsverbesserung der Altersrente (Vorakten 1 Beilage 8). Er machte geltend, dass ihm von der betrieblichen Vorsorgeeinrichtung lediglich 39% seines letzten Jahresgehalts zugesi- chert worden sei. Zusammen mit der AHV-Rente reduziere sich sein Ein- kommen nach der Pensionierung deshalb auf 62% des bisherigen Er- werbseinkommens. Weil ihm im Jahr (...) die vorzeitige Pensionierung aus wirtschaftlichen Gründen gedroht habe, habe er sich gezwungen gesehen, bei der Pensionskasse die Auszahlung des Alterskapitals zu beantragen. Seit (...) sei es nicht mehr möglich, eine Rente zu erhalten, was aber die bessere Option als die Kapitalauszahlung wäre. Um seine gravierend schlechte finanzielle Situation zu verbessern, beantrage er eine Unterstüt- zungsleistung aus der patronalen Stiftung. C. Mit Schreiben vom (...) 2007 teilte die Fürsorgestiftung dem Gesuchsteller mit, dass sein Antrag auf Unterstützungsleistungen vom Stiftungsrat ein- stimmig abgelehnt worden sei (Vorakten 1 Beilage 9). Sie begründete den Entscheid damit, dass ein teilweiser oder ganzer Rentenbezug bei der be- trieblichen Pensionskasse nach wie vor möglich sei. Sodann handle es sich im Fall des Gesuchstellers nicht um eine Ausnahme im Sinne des Stif- tungszwecks, zumal er sich ordentlich pensionieren lasse und somit auf den maximal von der betrieblichen Vorsorgeeinrichtung vorgesehenen Rentensatz von 55% des zuletzt versicherten Lohnes komme und ihm zu- dem noch ein Alterskapital in der Höhe einer Jahresrente ausbezahlt werde. Dies entspreche den Leistungen, die das Gros aller Mitarbeitenden auch erhalte. Diese ordentlichen Leistungen mit Mitteln aus der Fürsorge- stiftung zu ergänzen, hiesse, die gesamte betriebliche Pensionskasse in Frage zu stellen.
A-1183/2017 Seite 3 D. Am (...) 2007 bestätigte die betriebliche Vorsorgestiftung dem Gesuchstel- ler die wunschgemässe Auszahlung der Altersleistungen neu zu 50% in Rentenform und zu 50% in Kapitalform sowie die Ausrichtung des einmali- gen Alterskapitals in Höhe eines Jahresbetrags der Altersrente (Vorakten 1 Beilage 11). E. Acht Jahre später, am 29. September 2015, gelangte der nunmehr anwalt- lich vertretene Gesuchsteller erneut an die Fürsorgestiftung (Vorakten 1 Beilage 16). Er liess u.a. ausführen, er habe am 25. September 2014 via Handelsregister Einsicht in das öffentlich zugängliche Protokoll über die xx. ordentliche Stiftungsratssitzung vom (...) 2007 nehmen können, in der auch sein damaliger Unterstützungsantrag behandelt worden sei. Vorab verletze die nicht anonymisierte Veröffentlichung des Protokolls seine Pri- vatsphäre. Weiter ergebe sich aus dem Protokoll, dass sieben Personen, teilweise ehemals leitende Angestellte, Teuerungsausgleiche bekommen hätten. Es stelle sich daher die Frage der Gleichbehandlung der Destina- täre. Zur Überprüfung einer allfälligen Ungleichbehandlung sei ihm Einsicht in die Jahresrechnungen/Bilanzen der Fürsorgestiftung ab (...) zu gewäh- ren. Er verlange Unterstützungsleistungen ab 2007 analog den im Stif- tungsratsprotokoll erwähnten Destinatären. F. Mit Antwortschreiben vom 4. November 2015 nahm die Fürsorgestiftung zu den Vorwürfen des Gesuchstellers Stellung (Vorakten 1 Beilage 6). Sie ent- schuldigte sich für die vollumfängliche und nicht anonymisierte Veröffentli- chung des fraglichen Protokolls im Internet und stellte in Aussicht, diese nicht beabsichtigte Situation mit dem Handelsregisteramt zu klären. In Be- zug auf die an sieben Destinatäre ausgerichteten Teuerungsausgleiche hielt sie fest, die Fürsorgestiftung habe ihren Pensionierten in früheren Jah- ren in Ergänzung zu den Leistungen der Vorsorgestiftung einen Teuerungs- ausgleich bezahlt. Am (...) 1997 habe der Stiftungsrat beschlossen, den Neurentnern keinen Teuerungsausgleich mehr zu gewähren, da bei der Vorsorgestiftung ein entsprechender Teuerungsfonds eingerichtet worden sei. Die bereits früher Pensionierten hätten jedoch aufgrund der in der Ver- gangenheit regelmässig erfolgten Zahlungen – unabhängig von ihrer ehe- maligen Funktion und Stellung in der Firma – einen Rechtsanspruch auf die weitere Auszahlung der Teuerungsausgleiche. Eine privilegierte Be- handlung einzelner Personen liege nicht vor. Auf die Zusendung der Jah-
A-1183/2017 Seite 4 resrechnungen werde aus Gründen der Vertraulichkeit verzichtet. Insge- samt sehe der Stiftungsrat keine Veranlassung, auf Forderungen des Ge- suchstellers einzutreten, da ihm gemäss Stiftungszweck keinerlei Rechts- ansprüche zustünden. G. Am 15. Dezember 2015 liess der Gesuchsteller bei der BVG-und Stiftungs- aufsicht beider Basel (BSABB; nachfolgend: Vorinstanz) Aufsichtsbe- schwerde erheben und beantragen, es sei die Fürsorgestiftung zu ver- pflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem (...) 2007 Teue- rungsausgleiche respektive ein Unterstützungsbeitrag im gleichen Aus- mass wie den unter Traktandum 5 des Protokolls über die xx. Stiftungsrats- sitzung vom (...) 2007 und allfälligen weiteren Leistungszusprachen in spä- teren Stiftungsratssitzungen genannten Personen resp. wie namentlich ge- nannten Destinatären auszurichten. Weiter seien die Jahresrechnun- gen/Bilanzen seit (...) zu edieren und ihm Akteneinsicht zu gewähren und es sei aufsichtsrechtlich sicherzustellen, dass die persönlichen Daten des Beschwerdeführers im genannten, öffentlich zugänglichen Protokoll ge- löscht bzw. anonymisiert werden. H. Mit Entscheid vom 24. Januar 2017 wies die Vorinstanz die Aufsichtsbe- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Ziff. 1 des Dispositivs) und aufer- legte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 750.-- zu zwei Dritteln (d.h. im Betrag von Fr. 500.--) dem Gesuchsteller (Ziff. 2 des Dispositivs). Das Nichteintreten betraf den Antrag um Ausrichtung eines Teuerungsaus- gleichs, für welchen die Vorinstanz das kantonale Berufsvorsorgegericht als sachlich zuständig erachtete, sowie die Anträge im Zusammenhang mit der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die auf dem zivilprozessualen Weg geltend zu machen seien. Den Antrag auf Ausrichtung einer Unter- stützungsleistung lehnte es mit der Begründung ab, dass eine Ungleichbe- handlung mit anderen Destinatären nicht erkennbar sei.
A-1183/2017 Seite 5 I. Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsteller (im Folgenden: Beschwer- deführer) mit Eingabe vom 22. Februar 2017 Beschwerde ans Bundesver- waltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
Soweit entscheidrelevant, wird auf die detaillierten Vorbringen der Verfah- rensbeteiligten in den Erwägungen näher eingegangen.
A-1183/2017 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen ge- hören nach Art. 74 Abs. 1 BVG (SR 831.40) i.V.m. Art. 33 Bst. i VGG jene der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Eine Aus- nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Be- schwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung und mit Blick auf die abschlägige Behandlung seines Leistungsbegehrens zur Be- schwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist grund- sätzlich einzutreten. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen, die sich aus E. 1.2 ergeben. 1.2 1.2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil- det, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be- schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzie- ren (BVGE 2016/9 E. 1.3.4). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfü- gende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beur- teilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht daher nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BVGer A-693/2016 vom 28. Juli 2016 E. 2.1; zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und Rz. 2.208 mit Hin- weisen). 1.2.2 Anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerde- führer in seiner Beschwerdeschrift ans Bundesverwaltungsgericht keine formellen Anträge mehr im Zusammenhang mit der Akteneinsicht und der nicht autorisierten Veröffentlichung persönlicher Daten gestellt (s. Sachver- halt Bst. G). Der Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren
A-1183/2017 Seite 7 beschränkt sich daher thematisch auf die Frage der Ausrichtung von allfäl- ligen Teuerungsausgleichen bzw. einer Unterstützungsleistung durch die Fürsorgestiftung. 1.2.3 Was den Antrag auf Ausrichtung von Teuerungsausgleichen betrifft, ist hinsichtlich des Streitgegenstands ausserdem zu beachten, dass die Vorinstanz ihre sachliche Zuständigkeit verneint hat und auf die Aufsichts- beschwerde nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Prüfung deshalb darauf zu beschränken, ob sich die Vorinstanz für die Be- urteilung von Teuerungsausgleichen zu Recht als unzuständig erachtete. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, ihm sei ein Teuerungsausgleich zu- zusprechen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) und die Unangemes- senheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c). Allerdings ist zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruf- lichen Vorsorge nach Art. 62 BVG inhaltlich als Rechtsaufsicht konzipiert ist (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2013, Art. 62 N. 1). Da die Kognition in oberer Instanz nur enger, aber nicht weiter sein kann als vor unterer Instanz (Einheit des Verfahrens), hat sich daher das angerufene Gericht in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG auf eine Rechtskontrolle zu beschränken, soweit die Aufsichtsbe- hörde ebenfalls zu einer blossen Rechtskontrolle befugt ist (vgl. BGE 139 V 407 E. 4.1.2; BGE 135 V 382 E. 4.2, Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). In Ermessensfragen kann die Aufsichtsbehörde – und aufgrund der Einheit des Verfahrens auch das angerufene Gericht – nur bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens eingreifen; sie darf ihr Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens des Stiftungsrats setzen (vgl. VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 62 N. 3; Ur- teil des BVGer C-2354/2006 vom 27. April 2007 E. 4.2). 1.4 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn das
A-1183/2017 Seite 8 Gericht seine Überzeugung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: BGE 141 I 60 E. 3.3, BGE 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-3481/2016 vom 30. November 2016 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). 2. In Streitigkeiten der beruflichen Vorsorge ist die Zuständigkeit der BVG- Aufsichtsbehörde von der Zuständigkeit der kantonalen Berufsvorsorgege- richte abzugrenzen. 2.1 Die Zuständigkeit der BVG-Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 61 BVG richtet sich nach der in Art. 62 BVG vorgesehenen Umschreibung der ihr zugewiesenen Aufgaben. Nach Art. 62 Abs. 1 BVG wacht die Aufsichtsbe- hörde unter anderem darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetz- lichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckge- mäss verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Be- richte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Infor- mation beurteilt (Bst. e). Bei Stiftungen hat die Aufsichtsbehörde zudem die Aufgaben nach den Art. 84 Abs. 2, 85 und 86 ZGB zu übernehmen (Art. 62 Abs. 2 BVG). 2.1.1 Gemäss Art. 89a Abs. 6 Ziff. 12 und 19 ZGB (bzw. bis zum 31. De- zember 2012: Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 12 und 19 ZGB) finden die berufsvor- sorgerechtlichen Bestimmungen über die Aufsicht und Rechtspflege auch auf Personalfürsorgestiftungen nach Art. 331 OR, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, Anwendung. Zu den typischen Wesensmerkmalen einer Personalfürsorgestiftung im Sinne dieser Bestimmung gehört, dass sie den beitragspflichtigen Destinatären planmässig Rechtsansprüche auf versicherungsmässige Leistungen (Ren- ten, Kapital oder Kombinationen) beim Eintritt versicherter Risiken gewährt (BGE 138 V 346 E. 3.1.1).
A-1183/2017 Seite 9 2.1.2 In Bezug auf sog. patronale, d.h. allein arbeitgeberseitig finanzierte, Wohlfahrtsfonds, welche den Destinatären typischerweise blosse Ermes- sensleistungen (in Kapital- oder Rentenform) ohne festen Plan, ohne ver- sicherbare Risikodeckung und ohne Rechtsanspruch gewähren, hat die Rechtsprechung die analoge Anwendbarkeit von Art. 89a Abs. 6 Ziff. 12 und 19 ZGB (bzw. ursprünglich Art. 89bis ZGB) und damit der Bestimmun- gen über die berufsvorsorgerechtliche Aufsicht und Rechtspflege wieder- holt bejaht (BGE 138 V 346 E. 3.1.2; Urteile des BVGer A-2588/2013 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 f., C-1171/2009 vom 17. November 2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Seit dem 1. April 2016 ist die Anwendbarkeit der berufsvorsorgerechtlichen Aufsichts- und Rechtspflegebestimmungen auf patronale Wohlfahrtsfonds in Art. 89a Abs. 7 Ziff. 7 und 8 ZGB explizit vorgesehen. 2.1.3 Soweit ein patronaler Wohlfahrtsfonds reine Ermessensleistungen erbringt, ist es dem Stiftungsrat gestattet, in Wahrung und Verwirklichung des Stiftungszwecks die auszurichtenden Leistungen nach Art, Dauer und Umfang frei zu bestimmen. Zu den klassischen Leistungen patronaler Wohlfahrtsfonds zählen etwa Zahlungen bei vorzeitiger Pensionierung oder Härtefallleistungen bei Massenentlassungen, aber auch einmalige oder periodische Unterstützungsleistungen in Notlagen (zum Ganzen: FRANZISKA BUR BÜRGIN, Wohlfahrtsfonds, Vorsorgeeinrichtungen im luft- leeren Raum?, in: Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Festschrift «25 Jahre BVG», 2009, S. 56 f.; ferner zum Begriff «patronaler Wohlfahrtsfonds»: BGE 130 V 80 E. 3.3.3). 2.2 Die Zuständigkeit des kantonalen Berufsvorsorgegerichts ergibt sich aus Art. 73 BVG. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung hat jeder Kanton ein Gericht zu bezeichnen, welches als letzte kantonale Instanz über Strei- tigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsbe- rechtigten entscheidet. Unter Streitigkeiten nach Art. 73 BVG zwischen der Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigten fallen sämtliche Aspekte, welche für die Begründung, Dauer und Beendigung eines Vorsorgeverhält- nisses – gesetzlicher oder vertraglicher, obligatorischer oder freiwilliger Na- tur – bedeutsam sind (Urteil des BVGer A-693/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.1, MEYER/UTTINGER, in: Handkommentar BVG und FZG, 2010, Art. 73 Rz. 25 und HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1921 ff. mit Hinweisen).
A-1183/2017 Seite 10 2.3 Zwischen dem aufsichtsrechtlichen Weg und der gerichtlichen Klage besteht eine klare Trennung: Das kantonale Berufsvorsorgegericht (Art. 73 BVG) hat sich nicht in die Kompetenzen der Aufsichtsbehörden einzumi- schen; umgekehrt sollen die Aufsichtsbehörden nicht dem Gericht vorbe- haltene, spezifisch berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten aus dem Drei- ecksverhältnis zwischen der versicherten Person, ihrem Arbeitgebenden und der Vorsorgeeinrichtung beurteilen (MEYER/UTTINGER, a.a.O., Art. 74 N. 20 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 748 ff., sowie STAUFFER, a.a.O., Rz. 1927 ff.). Zwar existieren zwischen dem aufsichtsrechtlichen Weg und der gerichtli- chen Klage zahlreiche Berührungspunkte, da das Aufsichtsrechtsverhält- nis, welches die Vorsorgeeinrichtung und die Aufsichtsbehörde verbindet, Auswirkungen auf die Rechtsstellung von Arbeitgebenden und versicher- ten Personen untereinander oder zur Vorsorgeeinrichtung zeitigen kann. Dies beeinflusst jedoch die unterschiedlichen gesetzlichen Zuständigkeiten nicht (MEYER/UTTINGER, a.a.O., Art. 74 N. 21; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3481/2016 vom 30. November 2016 E. 4.2, A-693/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.1). 2.3.1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Art. 331 OR in Form einer Stiftung errichtet worden sind, bestimmt Art. 89a Abs. 5 ZGB (der dem bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft gewesenen Art. 89bis Abs. 5 ZGB entspricht), dass die Begünstigten auf Ausrichtung von Leistungen der Stif- tung klagen können, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei Leistungen von Personalfürsorgestiftungen der Klageweg dann nicht offen steht bzw. der aufsichtsrechtliche Weg zu beschreiten ist, wenn den Begünstigten ge- mäss den Statuten weder ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht, also bei sog. reinen Ermessensleistungen, noch die Stiftung von den Destina- tären mitfinanziert worden ist (BGE 130 V 80 E. 3.3.3, BGE 117 V 214 E. 1b). Diese Voraussetzungen sind typischerweise bei patronalen Wohl- fahrtsfonds (vorne E. 2.1.2 f.) erfüllt. 2.3.2 Die Frage, ob berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten, welche reine Ermessensleistungen betreffen, unter die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 BVG fallen oder ob diesbezüglich die Aufsichtsbehörde zuständig ist, bildete wiederholt Gegenstand gerichtlicher Beurteilung: 2.3.2.1 In der älteren Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, dass der Rechtsweg nach Art. 73 ZGB ausgeschlossen und stattdessen
A-1183/2017 Seite 11 der aufsichtsrechtliche Beschwerdeweg gemäss Art. 74 BVG einzuschla- gen sei, wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage stehe (vgl. BGE 130 V 80 E. 3.2.1 mit Verweis auf frühere Entscheide). 2.3.2.2 In BGE 128 II 386 erwog das Eidgenössische Versicherungsge- richt, dass bei reinen Ermessensleistungen hinsichtlich des Rechtswegs entscheidend sei, ob diese im Zusammenhang mit einem Ereignis stünden, das ohnehin eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung auslöse. Soweit ein Versicherter bei seiner Pensionierung ohnehin Anspruch auf Leistun- gen der Vorsorgeeinrichtung habe, sich die Parteien aber uneinig seien, ob weitergehende Leistungen zuzusprechen seien, sei allein im Verfahren nach Art. 73 BVG vorzugehen. Nach Ansicht des Gerichts stellten die im Zusammenhang mit der Pensionierung gegenüber derselben Vorsorgeein- richtung gestützt auf deren Statuten beanspruchten Leistungen ein un- trennbares Ganzes dar. 2.3.2.3 In BGE 130 V 80 stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Blick auf die in BGE 128 II 386 vorgenommene Präzisierung der Recht- sprechung klar, dass sich diese auf in der beruflichen Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn tätige Einrichtungen mit Vorsorgecharakter beziehe, wozu u.a. jene privatrechtlichen Personalfürsorgestiftungen gehörten, wel- che den Destinatären prinzipiell Rechtsansprüche auf (Versicherungs-) Leistungen bei Eintritt versicherter Risiken gewährten und nicht bloss Er- messensleistungen in Aussicht stellten. Insoweit bestehe kein Widerspruch zur früheren Rechtsprechung, wonach Streitigkeiten bezüglich reiner Er- messensleistungen nicht von den Berufsvorsorgegerichten gemäss Art. 73 BVG zu beurteilen seien. Dabei habe es sich entweder um Zuwendungen von patronalen Wohlfahrtsfonds gehandelt, welche Leistungen ohne festen Plan nach Ermessen der Stiftungsverwaltung in besonderen Fällen erbrin- gen, sodass der Klageweg nach Art. 73 BVG bereits gestützt auf Art. 89 bis
Abs. 5 ZGB (Umkehrschluss) grundsätzlich ausscheide. Oder es seien frei- willige Leistungen eigentlicher Vorsorgeeinrichtungen losgelöst von einem direkt-anspruchsbegründenden Leistungsverhältnis strittig gewesen (E. 3.3.3 des Urteils). Im konkreten Fall, der eine von der Vorsorgeeinrich- tung auszurichtende Teuerungszulage auf laufenden Altersrenten betraf, auf die weder Gesetz noch Reglement einen individuellen Anspruch ein- räumten, gelangte das Gericht zum Schluss, dass die Teuerungszulagen zusammen mit dem Rentenanspruch ein untrennbares Ganzes bildeten und daher auf dem Klageweg nach Art. 73 BVG geltend zu machen seien.
A-1183/2017 Seite 12 2.3.2.4 Mit Urteil C-2354/2006 vom 27. April 2007 hielt das Bundesverwal- tungsgericht mit Verweis auf Art. 89 bis Abs. 5 ZGB e contrario und BGE 130 V 80 fest, dass Streitigkeiten betreffend die Ausrichtung reiner Ermessens- leistungen eines patronalen Wohlfahrtsfonds, u. a. mit der Begründung das Gleichheitsgebot sei verletzt, auf dem aufsichtsrechtlichen Weg zu beurtei- len seien. 2.3.2.5 Demgegenüber kam das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4402/2010 vom 8. Juli 2013 (bestätigt durch Urteil des BGer 9C_676/2013 vom 16. Juni 2014) zum Schluss, dass die BVG-Aufsichts- behörde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht befugt sei, über eine als Ermessensleistung konzipierte Teuerungszulage einer Vorsorgeeinrich- tung zu befinden, weil diese untrennbar mit dem reglementarisch statuier- ten Rentenanspruch verbunden sei. 2.3.2.6 In BGE 140 V 304 E. 4.4.1 wiederholte das Bundesgericht mit Ver- weis auf BGE 130 V 80, dass sich die Präzisierung der Rechtsprechung, wonach Streitigkeiten betreffend Teuerungszulagen zu einer laufenden Al- tersrente, auch wenn es sich um eine reine Ermessenleistung handle, vom kantonalen Berufsvorsorgegericht zu beurteilen seien, auf Vorsorgeeinrich- tungen mit Versicherungscharakter beziehe. Diese Präzisierung stehe im Einklang mit der früheren Rechtsprechung, wonach die kantonalen Berufs- vorsorgegerichte für Streitigkeiten bezüglich reiner Ermessensleistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds nicht zuständig seien. 3. Art. 8 BV statuiert das Rechtsgleichheitsgebot, welches von sämtlichen Staatsorganen in allen Funktionen und auf sämtlichen Ebenen der Staatstätigkeit zu beachten ist (HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHEER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 747). 3.1 Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist ver- letzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere tan- giert, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidun- gen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (statt vieler: BGE 141 I 153 E. 5.1, BGE 136 V 231 E. 6.1;
A-1183/2017 Seite 13 Urteil des BVGer C-1368/2016 vom 8. Mai 2017 E. 3.7). Das Gleichbe- handlungsgebot ist sowohl in der Rechtssetzung als auch in der Rechtsan- wendung – insbesondere bei Ermessensentscheiden – zu berücksichtigen (vgl. HÄFELIN ET AL., a.a.O., Rz. 750 ff. und 765 ff.). 3.2 Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht grundsätzlich nicht. Ein solcher Anspruch wird nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nur ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine ständige rechts- widrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzu- weichen gedenkt (BGE 139 II 49 E. 7.1, BGE 136 I 65 E. 5.6 mit Hinweisen; HÄFELIN ET AL., a.a.O., Rz. 771 f.). 3.3 In der beruflichen Vorsorge kommt dem in Art. 8 BV statuierten Gleich- behandlungsgebot seit jeher grosse Bedeutung zu (BVGE 2012/17 E. 6.1.2). Allerdings gilt dieser Grundsatz gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur bei der (Teil)liquidation einer Vorsorgeeinrich- tung, sondern allgemein bei Ausschüttungen, und zwar gerade auch dann, wenn es um Ermessensleistungen aus allein vom Arbeitgeber geäufnetem Vermögen geht und die Destinatäre auf die Leistungen keinen individuellen oder kollektiven Rechtsanspruch, sondern bloss Anwartschaften haben (BGE 133 V 607 E. 4.2.3; Urteil des BGer 2A.606/2006 vom 18. April 2007 E. 2.1; zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgebots im Stiftungsrecht und damit auf patronale Wohlfahrtsfonds: BGE 110 II 436 E. 4, kritisch dazu allerdings: Urteil des BGer 5C.58/2005 vom 23. Novem- ber 2005 E. 1.2.2). 3.4 Die Geltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist auch in Art. 1 Abs. 3 BVG verankert, wobei der Gesetzgeber dessen Präzisierung dem Bundesrat überlassen hat. Gemäss Art. 1f BVV2 ist der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten. 3.4.1 Der in Art. 1 Abs. 3 BVG statuierte Gleichbehandlungsgrundsatz ist von allen registrierten Vorsorgeeinrichtungen zu beachten (Art. 48 Abs. 2 BVG, Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 BVG) und gilt auch für die (nicht registrierten) Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 1 ZGB bzw. ehe- mals Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 1 ZGB).
A-1183/2017 Seite 14 3.4.2 Seit dem 1. April 2016 haben patronale Wohlfahrtsfonds nach Art. 89a Abs. 8 Ziff. 3 ZGB den in Art. 1 BVG statuierten Grundsatz der Gleichbehandlung sinngemäss zu beachten. Gemäss der gesetzgeberi- schen Intention, sollte dieser Grundsatz etwa eine Bevorteilung einzelner Gruppen von Begünstigten, zum Beispiel des Kaders, verhindern (vgl. Par- lamentarisches Geschäft Nr. 11.457 «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Er- messensleistungen», Votum Egerszegi-Obrist [AB 2015 S 3]). 3.4.3 Aber auch vor dieser Gesetzesänderung war die (zumindest ana- loge) Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgebots auf patronale Wohl- fahrtsfonds – im Gegensatz zu anderen berufsvorsorgerechtlichen Grund- sätzen und Bestimmungen – in der Praxis nicht bestritten (BUR BÜRGIN, a.a.O., S. 64 FN 61 ff.). Nach Ansicht von BUR BÜRGIN erweise sich die in Art. 1f BVV2 vorgenommene Konkretisierung mit Blick auf patronale Wohl- fahrtsfonds allerdings als zu eng, da diese typischerweise über kein Reg- lement verfügen. Die analoge Anwendung des Gleichbehandlungsgrund- satzes auf patronale Wohlfahrtsfonds erfordere in erster Linie, dass Leis- tungen stets so zu bemessen seien, dass andere Destinatäre in vergleich- baren (Not-)Situationen ebenfalls Leistungen in vergleichbarer Höhe erhal- ten könnten. Eine rechtsgleiche Behandlung bei Ermessensleistungen liege dann vor, wenn die zu verwirklichende Einzelfallgerechtigkeit eine ob- jektive Wertung beinhalte und daher auf vergleichbare Verhältnisse über- tragbar sei (BUR BÜRGIN, a.a.O., S. 81 mit Hinweis). 4. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beurteilen, ob die Vorinstanz sich für das Begehren um Ausrichtung eines Teuerungsausgleichs zu Recht als sachlich unzuständig erachtet hat und folglich auf die Beschwerde teil- weise nicht eingetreten ist. 4.1 Bei der Fürsorgestiftung handelt es sich unbestrittenermassen um ei- nen patronalen Wohlfahrtsfonds, der gemäss Stiftungsstatuten Leistungen ohne festen Plan, nach freiem Ermessen des Stiftungsrats, d.h. reine Er- messensleistungen erbringt. Den Destinatären steht kein statutarischer Rechtsanspruch auf Leistungen zu. Dies gilt auch für die in Frage stehen- den Teuerungsausgleiche. Gemäss Art. 89a Abs. 5 ZGB e contrario hat daher der Beschwerdeführer zu Recht den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deweg zur Geltendmachung seiner Forderungen eingeschlagen (E. 2.3.1). 4.2 Soweit die Vorinstanz sich für die Beurteilung der sog. Teuerungszula- gen aufgrund der Rechtsprechung als sachlich nicht zuständig erachtete,
A-1183/2017 Seite 15 kann ihr nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung, wonach Teuerungszu- lagen mit den Renten ein unteilbares Ganzes bildeten, bezog sich auf die Konstellation, in der die Ausrichtung einer Teuerungszulage von der gleich- zeitig die Rente ausrichtenden (registrierten) Vorsorgeeinrichtung verlangt wurde. Dass diese Rechtsprechung nicht auf patronale Wohlfahrtsfonds, die reine Ermessensleistungen erbringen, anwendbar ist, hat das Bundes- gericht wiederholt zum Ausdruck gebracht (E. 2.3.2). 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid in Bezug auf das Nichteintreten als rechtsfehlerhaft. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die Vorinstanz auf die Aufsichtsbeschwerde auch hin- sichtlich des Leistungsbegehrens betreffend Teuerungsausgleich einzutre- ten und materiell zu prüfen hat, ob der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Teuerungsausgleichen (wie die unter Traktandum 5 der im xx. Sit- zungsprotokoll des Stiftungsrats erwähnten Begünstigten) verlangen kann. Die Sache ist diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer leitet des Weiteren aus dem Grundsatz der Gleich- behandlung mit anderen von ihm teilweise namentlich genannten Destina- tären einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen der Fürsorgestiftung ab. Er erblickt eine Ungleichbehandlung darin, dass andere Destinatäre (teilweise ehemalige leitende Angestellte) von der Fürsorgestiftung Unter- stützungsleistungen erhalten haben, während ihm solche Leistungen ver- weigert worden seien. 5.1 Wie vorne ausgeführt (E. 3.3 f.), ist das Gleichbehandlungsgebot sinn- gemäss auch von patronalen Wohlfahrtsfonds, welche reine Ermessens- leistungen erbringen, zu beachten. Folglich haben sich rechtliche Ungleich- behandlungen auf einen vernünftigen Grund zu stützen bzw. muss die zu verwirklichende Einzelfallgerechtigkeit eine objektive Wertung beinhalten, so dass sie auf vergleichbare Verhältnisse übertragbar ist. 5.2 Gemäss den Stiftungsstatuten bezweckt die Fürsorgestiftung u.a. die Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an die Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie an die Angehörigen und Hinterbliebenen in Notlagen wie bei Krank- heit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit. Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Stiftungsstatuten der Fürsorgestiftung würden gegen das Rechtgleichheitsgebot verstossen,
A-1183/2017 Seite 16 zumal sich daraus keine ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Destina- tärsgruppen ergibt. 5.3 Es bleibt eine Verletzung des Gleichheitsgebots bei der Anwendung der Statuten zu prüfen. Voraussetzung für die Ausrichtung von Unterstüt- zungsleistungen der Fürsorgestiftung ist nach dem Stiftungszweck eine «Notlage». Genannt werden exemplarisch Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit. Typisch für patronale Wohlfahrtsfonds sind weiter Leistun- gen bei vorzeitigen Pensionierungen (E. 2.1.3). 5.4 Der Beschwerdeführer hat eine eigene Notlage im Sinne des Stiftungs- zwecks weder geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. Er wurde nach langjähriger Tätigkeit bei der Stifterfirma mit Erreichen des ordentli- chen Rentenalters pensioniert und bezieht von der Vorsorgeeinrichtung eine ordentliche Altersrente bzw. hat sich anteilmässig Alterskapital aus- zahlen lassen. Er beruft sich damit auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. Ein solcher Anspruch wird nur ausnahmsweise anerkannt und setzt voraus, dass der Stiftungsrat in ständiger statutenwidriger Praxis Unterstützungs- leistungen ohne Vorliegen einer Notlage im Sinn des Stiftungszwecks aus- richtet und zudem zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abweichen zu wollen (E. 3.2). Dies ist im Folgenden zu prüfen: 5.4.1 Der Beschwerdeführer verlangt eine Gleichbehandlung (im Unrecht) vorab mit den Destinatären B._______ und C.. Wie der Beschwer- deführer selbst einräumt, wurde der Begünstigte B. vorzeitig pen- sioniert und hat der Begünstigte C._______ das Arbeitsverhältnis mit (knapp 60 Jahren) Jahren aufgelöst. Sowohl eine vorzeitige Pensionierung als auch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses im fortgeschrittenen Alter stellen objektive Kriterien dar, welche eine Notlage im Sinn des Stiftungs- zwecks zu begründen vermögen. Eine vorzeitige Pensionierung hat oft massive Kürzungen bei den Altersleistungen zur Folge. Dasselbe gilt im Fall einer Arbeitslosigkeit im fortgeschrittenen Alter, entfällt dabei doch die Möglichkeit, weiteres Vorsorgekapital zu äufnen. Nach dem Gesagten er- füllten die Destinatäre B._______ und C._______ im Gegensatz zum Be- schwerdeführer ein objektives Kriterium für die Annahme einer Notlage im Sinn des Stiftungszwecks. Von einer statutenwidrigen Praxis des Stiftungs- rats kann damit keine Rede sein. Weil der Beschwerdeführer das objektive Kriterium der vorzeitigen Pensionierung bzw. Auflösung des Arbeitsverhält- nisses selbst nicht erfüllt, ist die behauptete Ungleichbehandlung nicht zu beanstanden.
A-1183/2017 Seite 17 5.4.2 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt aus recht- licher Sicht nicht. 5.4.2.1 Der Beschwerdeführer erachtet eine freiwillige vorzeitige Pensio- nierung oder Kündigung als nicht unterstützungswürdig. Abgesehen da- von, dass die (vorliegend in Frage gestellte) Freiwilligkeit der vorzeitigen Pensionierung nichts an den wirtschaftlichen Folgen derselben ändert, ver- mag der Beschwerdeführer auch aus diesem Argument nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie erwähnt, ist er ordentlich pensioniert worden, weshalb mangels vergleichbarer Situationen kein Anspruch auf Gleichbe- handlung mit vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausgeschiedenen Destinatä- ren besteht. Der Umstand, dass die erwähnten Destinatäre gegebenenfalls freiwillig vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, führt nicht zu einer Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen. 5.4.2.2 Weiter trägt der Beschwerdeführer verschiedene Argumente vor, die seiner Meinung nach die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen an die genannten zwei Destinatäre als statutenwidrig erscheinen lassen. In einem Fall sei zu Unrecht ein finanzieller Beitrag an ein Studium eines Fa- milienmitglieds geleistet und der gleichzeitige Bezug einer Überbrückungs- rente ignoriert worden, im anderen Fall sei zu Unrecht eine (arbeitsrechtli- che) Abfindung bezahlt worden. Selbst wenn hier eine statutenwidrige Mit- telverwendung vorgelegen haben sollte, fiele eine Gleichbehandlung im Unrecht wiederum mangels vergleichbarer Sachverhalte ausser Betracht. Der Beschwerdeführer selbst hat mit seinem Unterstützungsantrag weder einen finanziellen Beitrag an eine Ausbildung von Familienangehörigen noch eine Abfindung verlangt noch wurde ihm die Unterstützung wegen gleichzeitigen Bezugs einer Überbrückungsrente oder ähnlichem verwei- gert. 5.5 Auch in Bezug auf den Destinatär D._______ ist keine vergleichbare Sachverhaltskonstellation erkennbar. Gemäss dem Protokoll der Stiftungs- ratssitzung vom (...) war dieser bei einer externen Pensionskasse versi- chert, die bei Pensionierung kein einmaliges Alterskapital ausgerichtet hat. Dies im Gegensatz zur Situation beim Beschwerdeführer, der von seiner Vorsorgeeinrichtung ein einmaliges Alterskapital in Höhe einer Jahresrente erhalten hat, welches zudem die einmalig an Destinatär D._______ ausge- richtete Unterstützungsleistung der Fürsorgestiftung im Betrag deutlich überstieg.
A-1183/2017 Seite 18 5.6 Auch zwei weitere Destinatäre, die im Jahr 2004 bzw. 2006 ordentlich pensioniert wurden, erhielten Unterstützungsleistungen. Die Fürsorgestif- tung bringt in diesem Zusammenhang vor, es hätten trotz ordentlicher Pen- sionierungen Notlagen im Sinn des Stiftungszwecks bestanden. Selbst wenn der Stiftungsrat in den erwähnten zwei Fällen statutenwidrig (d.h. ohne Vorliegen einer Notlage) Leistungen zugesprochen hätte, liesse sich eine Gleichbehandlung im Unrecht noch nicht rechtfertigen. Zwar wäre ge- gebenenfalls die Sachverhaltskonstellation mit derjenigen des Beschwer- deführers vergleichbar. Es würde sich aber überdies die Frage stellen, ob diese zwei Fälle einer ständigen statutenwidrigen Praxis des Stiftungsrats entsprechen. Dies ist nicht der Fall: Den von der Vorinstanz eingereichten Jahresrechnungen lässt sich nämlich entnehmen, dass der Rentnerbe- stand der Stifterfirma in den Jahren 2003 bis 2014 von acht auf 30 Perso- nen zugenommen hat, wobei mit Blick auf die abnehmende Anzahl Emp- fänger von Teuerungsausgleichen von acht auf zwei Personen zu schlies- sen ist, dass im selben Zeitraum mindestens sechs Rentner verstorben sind. Zwischen 2003 und 2014 wurden also mindestens 28 Personen pen- sioniert. Im gleichen Zeitraum wurden an höchstens 12 Personen, darunter die unter E. 5.4 und 5.5 Erwähnten, einmalige Unterstützungsleistungen von je Fr. 10‘000.-- bis 30‘000.-- (gerundet) ausgerichtet. Mit anderen Wor- ten kam die Mehrzahl der Rentner – wie der Beschwerdeführer – nicht in den Genuss von Unterstützungsleistungen und stellte die Begünstigung von ordentlich pensionierten Destinatären nicht die Regel dar. Eine stän- dige statutenwidrige Praxis des Stiftungsrats ist nicht erkennbar. 5.7 Schliesslich stört sich der Beschwerdeführer offenbar allgemein daran, dass die begünstigten Destinatäre seiner Meinung nach finanziell besser gestellt gewesen seien als er selbst und dennoch von Unterstützungsleis- tungen profitiert hätten. Diese Sichtweise lässt ausser Acht, dass die Höhe der Vorsorgeleistungen systembedingt von der Höhe der im Arbeitsleben erzielten Einkommen abhängt. Folgerichtig sind unterschiedliche Renten- einkommen grundsätzlich hinzunehmen und gibt ein tieferes Rentenein- kommen nicht per se Anspruch auf eine die Unterschiede ausgleichende Unterstützungsleistung. Auch mit Blick auf die Höhe der Altersleistungen wäre eine Notlage ausdrücklich geltend zu machen und zu begründen, was der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht getan hat. Schliess- lich ist auch nicht unhaltbar, wenn die Beurteilung einer Notlage nicht nur anhand der Einkommensseite erfolgt, sondern auch die Ausgabenseite mitberücksichtigt.
A-1183/2017 Seite 19 5.8 Nach dem Gesagten liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers mit Empfängern von Unterstützungsleistungen der Fürsorgestiftung nicht vor. Weitere Beweismassnahmen, namentlich das Einholen von Details zu den individuellen Leistungszusprachen oder sämt- licher Jahresrechnungen ab (...), könnten an diesem Ergebnis nichts än- dern. In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auf weitere Beweiserhe- bungen, namentlich die Befragung der angebotenen Zeugen, zu verzichten (E. 1.4). Die Beschwerde ist bezüglich des Antrags auf Ausrichtung einer Unterstützungsleistung abzuweisen. 6. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die materielle Beurteilung von allfälligen Teuerungs- ausgleichsansprüchen verlangt (E. 1.2.3). In Bezug auf das Nichteintreten der Vorinstanz hinsichtlich der Teuerungsausgleiche ist die Beschwerde gutzuheissen, Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids entsprechend teil- weise aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung dieses Leis- tungsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4.3). Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen, ist die Be- schwerde abzuweisen (E. 5.8). Bei diesem Ergebnis ist Ziff. 2 des ange- fochtenen Entscheids ebenfalls aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid über die Kosten- und allfälligen Entschä- digungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens zurückzuweisen. 7. 7.1 Mit Blick auf den Streitgegenstand (vorne E. 1.2.2) handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache nicht (mehr) um eine Streitigkeit be- treffend das Recht der versicherten Person auf Information im Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist damit kostenpflichtig (Art. 74 Abs. 2 BVG e contrario). 7.2 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die teilweise Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid (mit offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als teilweises Obsiegen (statt vieler: BGE 137 V 210 E. 7.1). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer vorliegend als zur Hälfte unterliegend zu betrachten. Die auf Fr. 2‘000.-- festzusetzenden Ver- fahrenskosten (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind ihm daher im Betrag von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen.
A-1183/2017 Seite 20 Keine Verfahrenskosten sind der teilweise unterliegenden Vorinstanz auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.3 7.3.1 Der teilweise obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung. Diese geht zulasten der Vorinstanz, weil die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Anträgen bzw. deren Begrün- dung in Bezug auf das zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde füh- rende vorinstanzliche Nichteintreten nicht als unterliegend zu qualifizieren ist. Da der Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsge- richt keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung vorlie- gend aufgrund der Akten festzusetzen. Im vorliegenden Fall erachtet das Gericht – im Einklang mit seiner entsprechenden Praxis – eine Parteient- schädigung von Fr. 1‘500.-- als angemessen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). 7.3.2 Der Vorinstanz steht als «anderer Behörde» gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE in der Regel keine Parteientschädigung zu. Es besteht hier kein Grund, von dieser Regel abzuweichen. 7.3.3 Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat mit Blick auf ihre Anträge und deren Begründung vollständig obsiegt. Praxisgemäss haben Sozialversicherungsträger, als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen, unter Vorbehalt einer mutwilligen oder leichtfertigen Pro- zessführung keinen Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der Versi- cherten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4; vgl. auch Art. 68 Abs. 3 BGG). Auch wenn es sich bei patronalen Wohlfahrtsfonds nicht um Sozial- versicherungsträger in diesem Sinn handelt (vgl. THOMAS GEISER, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 66 N. 28), hat die Rechtsprechung diese Praxis mehrheitlich auch auf patronale Wohlfahrts- fonds sowie in aufsichtsrechtlichen Verfahren angewandt (Urteile des BGer 9C_509/2015 vom 15. Februar 2016 E. 5, 9C_707/2014 vom 15. Ap- ril 2015 E. 5; Urteile des BVGer A-6625/2014 vom 19. Mai 2016 E. 8, C-5904/2013 vom 27. November 2015 E. 9.2, C-6391/2008 vom 30. No- vember 2009 E. 5.2, C-3914/2007 vom 23. April 2009 E. 6.2; kritisch je- doch: Urteil des BVGer C-2354/2006 vom 27. April 2007 E. 7.2). Bloss in Einzelfällen erfolgte eine Zusprechung einer Parteientschädigung an Wohl- fahrtsfonds, dies jedoch ohne nähere Begründung (Urteil des BGer 9C_489/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 7, C-4811/2013 vom 18. Mai 2016 E. 11.2).
A-1183/2017 Seite 21 Die erwähnte Praxis wurde aus dem Grundsatz der Kostenfreiheit des Ver- fahrens, welcher als tragendes Prinzip des Sozialversicherungsprozesses gilt und unter anderem auch in Art. 73 Abs. 2 BVG festgehalten ist, abge- leitet. Es sollte dabei verhindert werden, dass die Kostenfreiheit dadurch unterlaufen wird, dass die oft sozial schwache versicherte Person im Un- terliegensfall hohe Parteientschädigungen an den obsiegenden Sozialver- sicherer zu bezahlen hat (BGE 126 V 143 E. 4b). Im vorliegenden Fall han- delt es sich zwar weder um ein kostenfreies Verfahren noch um einen So- zialversicherungsträger. Dennoch sieht das Gericht aufgrund der Aus- gangskonstellation, die mit derjenigen eines gegen eine Vorsorgeeinrich- tung klagenden Versicherten vergleichbar ist, keinen Anlass von seiner bis- herigen Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschwerdegegnerin ist damit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheis- sen und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid über das Leistungsbegehren betreffend Teuerungsausgleich sowie die Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids werden im entsprechenden Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu über- weisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen. 4. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-1183/2017 Seite 22 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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