B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-116/2025
Zwischenentscheid vom 24. März 2025 Besetzung
Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Verfahren A-7346/2024.
A-116/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) stellte nach langer Krank- heitsdauer die Lohnfortzahlung für seine (...) Mitarbeiterin A._______ per 27. Januar 2024 formlos ein. Letztere beantragte daraufhin mehrmals den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die geltend gemachte Wei- terausrichtung der Lohnfortzahlung sowie die Korrektur der aus ihrer Sicht zu früh vorgenommenen 10%-igen Lohnkürzung. B. Nachdem das BSV ihrem Begehren nicht nachkam, liess A._______ mit Eingabe vom 13. März 2024 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (Verfahren A-1620/2024). C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 bestätigte das BSV die Rechtmässigkeit der Lohnkürzung um 10% für den Zeitraum vom 27. Januar 2023 bis 26. Januar 2024 (Dispositivziff. 1). Zudem stellte es fest, dass A._______ der nach Dispositivziffer 1 zustehende Lohn inkl. 13. Monatslohn ausbe- zahlt worden sei und kein Anspruch auf Nachzahlung für die Zeit bis 26. Ja- nuar 2024 bestehe (Dispositivziff. 2). Schliesslich bezifferte es die Höhe des Lohnanspruchs ab 1. Februar 2024 (Dispositivziff. 2). Die Verfügung eröffnete das BSV sowohl A._______ (Dispositivziff. 4a) als auch deren Rechtsvertreterin (Dispositivziff. 4b) per Einschreiben. D. Gegen diese Verfügung liess A._______ mit Schreiben vom 1. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen (Verfahren A-4122/2024). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und forderte im Wesentlichen die Ausrichtung eines Krankenlohns ab 27. Januar 2024 in der Höhe von 90% des vertraglich vereinbarten Lohns. E. Das BSV löste das Arbeitsverhältnis mit A._______ mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 per 28. Februar 2025 auf. F. Mit Urteil A-1620/2024 vom 24. Oktober 2024 schrieb das Bundesverwalt- ungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. März 2024 als gegenstandslos geworden ab. Es erhob weder Verfahrenskosten noch sprach es Parteientschädigungen zu. Der Spruchkörper setzte sich aus
A-116/2025 Seite 3 Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal und Gerichtsschreiber Roland Hoch- reutener zusammen. G. Das Bundesverwaltungsgericht trat sodann mit Urteil A-4122/2024 vom 29. Oktober 2024 auf die Beschwerde von A._______ vom 1. Juli 2024 in- folge verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein. Das Urteil wurde von Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot und Richter Jérôme Candrian gefällt. Als Gerichtsschreiber wal- tete Roland Hochreutener. Das Urteil wurde beim Bundesgericht angefoch- ten (Verfahren 1C_713/2024). H. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess mit Schreiben vom 22. November 2024 Beschwerde gegen die Kündigungsverfügung vom 21. Oktober 2024 des BSV (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwal- tungsgericht einreichen (Verfahren A-7346/2024). In prozessualer Hinsicht bemerkte sie, dass die Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Jérôme Cand- rian sowie die Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot und der Gerichts- schreiber Roland Hochreutener vorbefasst seien. Sie würden deshalb we- gen dem Anschein der Befangenheit vorsorglich abgelehnt. I. Nach Eingang der Beschwerde wurde das Verfahren A-7346/2024 wiede- rum Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener zugeteilt (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. h Ziff. 4 und Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1], wonach das Geschäft in der Regel den glei- chen Mitgliedern zugeteilt wird, wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Be- hörden und Parteien anfechten). J. Der Instruktionsrichter im Verfahren A-7346/2024 forderte die Beschwer- deführerin mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2024 auf, ihre Aus- standsbegehren bis zum 17. Dezember 2024 substanziiert zu begründen. K. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung mit (verspäteter) Eingabe vom 23. Dezember 2024 nachgekommen war, eröffnete das
A-116/2025 Seite 4 Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren zur Behandlung der Ausstandsbegehren. L. Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Rich- ter Jürg Marcel Tiefenthal und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener (nachfolgend: Gerichtspersonen) äusserten sich zu den jeweiligen Aus- standsbegehren je mit Schreiben vom 13. Januar 2025, 16. Januar 2025 und 23. Januar 2025. Sie beantragen die Abweisung der Ausstandsbegeh- ren, soweit darauf einzutreten sei. M. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 informierte das BSV das Bundesver- waltungsgericht über ein die Rechtsvertreterin betreffendes Berufsaus- übungsverbot. Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte die An- waltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Schreiben vom 11. Februar 2025 ihren diesbezüglichen Entscheid vom 14. Oktober 2024. Darin wurde gegen die Rechtsvertreterin ein auf zwölf Monate befristetes Berufsaus- übungsverbot ausgesprochen (gemäss Eintrag im Anwaltsregister des Kantons Bern vom 18. November 2024 bis 18. November 2025). N. Vor diesem Hintergrund forderte der Instruktionsrichter die Beschwerde- führerin mit Verfügung vom 21. Februar 2025 auf, das Schreiben vom 23. Dezember 2024 (vgl. oben Bst. K) innert Frist selber zu unterzeichnen oder durch eine gültige Rechtsvertretung unterzeichnen zu lassen. Ausser- dem stellte er ihr frei, sich innert derselben Frist zu den Stellungnahmen der Gerichtspersonen zu äussern. O. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 6. März 2025 frist- gerecht zu den Stellungnahmen der Gerichtspersonen und fügte dieser das von ihr unterzeichnete Schreiben vom 23. Dezember 2024 bei. P. Mit Urteil 1C_713/2024 vom 5. März 2025 hob das Bundesgericht das Ur- teil A-4122/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2024 auf und wies es an letzteres zu neuem Entscheid zurück. Q. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
A-116/2025 Seite 5 Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Bundespersonalrechts können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer- den (Art. 36 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1] i. V. m. Art. 2 Abs. 5 der Bundesper- sonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.11]). Da keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde in der Hauptsache (Verfahren A-7346/2024) zuständig. Damit obliegt ihm die Beurteilung der Ausstandsbegehren (vgl. statt vieler Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-6907/2024 vom 7. Januar 2025 E. 1). 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des BGG über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinnge- mäss (vgl. Art. 38 VGG). Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abtei- lung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Praxisgemäss urteilt das Bundesverwaltungsgericht in einem solchen Fall in der Besetzung von drei Richtern (statt vieler Zwischenentscheid A-6907/2024 E. 1). 1.3 Richter Jérôme Candrian wirft die Frage auf, ob angesichts der geltend gemachten Ausstandsgründe nicht ein Nichteintretensentscheid unter Mit- wirkung der abgelehnten Gerichtspersonen ergehen müsste. 1.3.1 Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsge- suche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwir- kung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile des Bun- desgerichts [BGer] 7F_57/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4 und 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.5). Dies trifft mitunter auf ein Aus- standsbegehren zu, welches allein damit begründet wird, dass
A-116/2025 Seite 6 Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist (vgl. Urteil BGer 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2). Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin an- genommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Ausstand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (Urteile BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2, 2C_384/2017 vom 3. August 2017 E. 3.2 und 1B_146/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.1). 1.3.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ausstandsbegehren nicht al- lein mit dem Umstand, dass derselbe Spruchkörper in anderen Verfahren, die sie betrafen, urteilte. Vielmehr macht sie geltend, dass sich in jenen Verfahren (wiederholt) schwere Verfahrensfehler ereignet hätten (Nichtein- tretensentscheid trotz Wahrung der Beschwerdefrist und Nichtgewährung einer Parteientschädigung), die Zweifel an der Unparteilichkeit der einge- setzten Gerichtspersonen habe aufkommen lassen (vgl. unten E. 2.1). In- sofern erweisen sich die Ausstandsbegehren nicht von vornherein als of- fensichtlich unbegründet, nachdem krasse oder wiederholte Verfahrens- fehler tatsächlich einen Ausstandsgrund darstellen können (vgl. unten E. 3.2). 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Ausstandsbegehren einzutreten. 2. 2.1 Zur Begründung ihrer Ausstandsbegehren führt die Beschwerdeführe- rin im Wesentlichen aus, im Urteil A-1620/2024 vom 24. Oktober 2024 sei ihr eine Parteientschädigung trotz der von der Vorinstanz verursachten Ge- genstandslosigkeit verweigert worden. In diesem Zusammenhang habe das Bundesverwaltungsgericht auf angebliche Verletzungen ihrer Mitwir- kungspflichten verwiesen, obwohl die Vorinstanz ausdrücklich die Verlet- zung von Mitwirkungspflichten in der Kündigungsverfügung verneint habe. Dem Sachverhalt im Urteil liessen sich denn auch keine derartige entneh- men. Dieser Entscheid stehe im Widerspruch zur ständigen Praxis und dem klaren Sinn von Art. 56a BPV, der nach dem Auslaufen der zweijähri- gen Krankenlohnphase jeder Mitarbeitenden – je nach Dienstalter – noch 180 zusätzliche Krankheitstage garantiere. Dabei könne das Wahrnehmen und die Geltendmachung von Rechten aus dem Arbeitsverhältnis sicher keine Verletzung von Mitwirkungsrechten begründen.
A-116/2025 Seite 7 Ausserdem sei das Bundesverwaltungsgericht auf ihre Beschwerde vom
A-116/2025 Seite 8 Beschwerdeführerin mit den angeführten Urteilen nicht einverstanden sei, stehe es ihr offen, den Rechtsweg zu beschreiten. Ein Nicht-Einverständnis mit dem im ordentlichen Rechtsmittelverfahren ergangenen Entscheid ver- möge nicht einen objektiven Anschein der Befangenheit der beteiligten Ge- richtspersonen zu begründen. Demnach werde auch im Sinne von Art. 34 Bst. e i. V. m. Art. 36 Abs. 1 BGG keine befangenheitsbegründende Tatsa- che glaubhaft gemacht. 2.5 Auch Gerichtsschreiber Roland Hochreutener weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Tatsachen glaubhaft mache, die auf eine fehlende Distanz und Neutralität des Spruchkörpers schliessen lassen könnten. Für die von ihr vorgebrachten Rügen an den genannten Urteilen stehe der ordentliche Rechtsmittelweg zur Disposition. Die Offenheit der Prozessleitung und des Entscheids im Beschwerdefahren A-7346/2024 sei gewährleistet. 2.6 Darauf ergänzt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die oberste Pflicht eines Bundesverwaltungsgerichts zur Wahrung seiner Unabhängig- keit sei die Beachtung der Rechtsordnung und die Bindung an Gesetz und Rechtsprechung. Richter Jürg Marcel Tiefenthal habe diese Bindung zwei- mal zu ihren Ungunsten aus den bereits dargelegten Gründen in krasser Weise verletzt. Dass sich sämtliche involvierten Gerichtspersonen der Ab- teilung über klares Recht und ihre ständige Rechtsprechung geirrt haben sollten, wonach bei korrekt eröffneten Verfügungen an die Rechtsvertre- tung das Datum der Eröffnung an letztere zur Wahrung der Frist massge- bend sei, sei ferner höchst unwahrscheinlich. Überdies sei die Mehrheit im Spruchkörper von französischer Muttersprache. Es entstehe deshalb der Eindruck, dass sich Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot und Richter Jérôme Candrian ganz auf den deutschsprachigen Instruktionsrichter ver- lassen müssten und deshalb nicht unabhängig von diesem seien. Ausser- dem seien beide der irrtümlichen Auffassung, dass der einzelrichterliche Abschreibungsbeschluss A-1620/2024 vom 24. Oktober 2024 ebenfalls ans Bundesgericht weitergezogen worden sei. Richterin Pasqualetto Péqu- ignot scheint überdies die Dossiers A-1620/2024 und A-4122/2024 nicht zu kennen, obwohl sie im Verfahren A-4122/2024 als Kollegialrichterin am 29. Oktober 2024 mitentschieden habe. 3. 3.1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein
A-116/2025 Seite 9 persönliches Interesse haben (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG); in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b); mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, ver- heiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebens- gemeinschaft leben (Bst. c); mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungs- weise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter bezie- hungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (Bst. e). Die in Abs. 1 von Art. 34 BGG erwähnten Ausstandsgründe sind nicht abschliessend zu verstehen. Namentlich dessen Bst. e gilt als Auffangtatbestand (Urteile BGer 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5 und 2C_171/2007 vom 19. Okto- ber 2007 E. 5.1). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2). 3.2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesverwaltungs- gerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche den Anschein der Befangenheit begründen (ISABELLE HÄNER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächti- ger/Kneubühler, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Rz. 22 zu Art. 34 BGG). Richterliche Verfahrensfehler und Fehlent- scheide sind grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Be- fangenheit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV zu erwecken; solche sind mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen. Nur ganz ausnahms- weise können diese die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung
A-116/2025 Seite 10 der Richterpflichten darstellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a; Urteile BGer 5A_31/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.1, 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2 und 5D_48/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.1). 3.3 Die betroffene Partei hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). 4. 4.1 Im Vorverfahren des Beschwerdeverfahrens A-4122/2024 sandte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2024 sowohl der Be- schwerdeführerin als auch deren Rechtsvertreterin per Einschreiben zu (vgl. oben Bst. C). Die Beschwerdeführerin nahm die Verfügung am 25. Mai 2024 in Empfang und übermittelte diese am 27. Mai 2024 ihrer Rechtsvertreterin per E-Mail. Die Rechtsvertreterin ihrerseits nahm die an sie selbst adressierte Verfügung am 30. Mai 2024 entgegen. Zu klären war, ob die Rechtsmittelfrist am 28. Mai 2024 zu laufen begonnen hatte und damit die Beschwerdeeinreichung mit der Eingabe vom 1. Juli 2024 ver- spätet war. Nach einer Auseinandersetzung mit der Lehre und Rechtspre- chung zur Eröffnung von Verfügungen bejahte das Bundesverwaltungsge- richt diese Frage. Im Wesentlichen hielt es den Zeitpunkt, in welchem die Verfügung erstmals in den Machtbereich der Rechtsvertreterin gelangte – das Empfangsdatum des betreffenden E-Mails – für massgebend. Infolge- dessen trat es auf die Beschwerde nicht ein. In seinem Urteil 1C_713/2024 vom 5. März 2025 gelangte das Bundesgericht dagegen zusammengefasst zur Ansicht, dass die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtssicherheit abträglich wäre. Vielmehr sei als fristauslösendes Ereig- nis der Empfang der Verfügung durch die Rechtsvertreterin am 30. Mai 2024 zu sehen. Indem das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, habe es Bundesrecht verletzt. Im Ergebnis kann nicht gesagt werden, das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei seinem Entscheid von geradezu sachfremden Kriterien leiten lassen, welche geeignet wären, Zweifel an der Unparteilichkeit der invol- vierten Gerichtspersonen zu wecken und die auf deren Befangenheit in der Sache schliessen liessen. Bezeichnenderweise erachtete das Bundesge- richt den vorinstanzlichen Entscheid – obwohl von der Beschwerdeführerin gerügt – nicht als willkürlich. Die festgestellte Rechtsverletzung ist mithin nicht von schwerwiegender Natur.
A-116/2025 Seite 11 Nach dem Gesagten erweisen sich deshalb die Ausstandsbegehren gegen Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot und Richter Jérôme Candrian be- reits an dieser Stelle als unbegründet, nachdem beide lediglich im Verfah- ren A-4122/2024 Teil des Spruchkörpers waren. Daran vermögen die er- gänzenden Entgegnungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Dass in einem Spruchkörper mit Dreierbesetzung die Mehrheit der Mitglieder eine Muttersprache hat, die nicht der Verfahrenssprache entspricht, ist grundsätzlich gesetzeskonform (vgl. Art. 19 Abs. 2 VGG i. V. m. Art. 32 Abs. 4 VGR). Ein solcher Umstand kann deshalb kein Ausstandsgrund be- gründen. Im Übrigen ist es zwar zutreffend, dass Richter Jérôme Candrian in seiner Stellungnahme irrtümlicherweise feststellte, dass auch das Urteil BVGer A-1620/2024 vom 24. Oktober 2024 ans Bundesgericht weiterge- zogen worden sei. Inwiefern dieses Versehen einen Ausstandsgrund dar- stellen sollte, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvoll- ziehbar. Des Weiteren unterlief Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot entgegen der Beschwerdeführerin nicht dasselbe Versehen. Zutreffend ist zwar, dass sie sich zum Verfahren A-4122/2024 (wohl versehentlich) nicht äusserte. An der Unbegründetheit des Ausstandsbegehrens gegen sie tut dies aus den dargelegten Gründen jedoch keinen Abbruch. 4.2 Im Verfahren A-1620/2024 stellte sich die Frage, ob die Beschwerde- führerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Dabei musste das Bundesverwaltungsgericht jene Partei bestimmen, deren Verhalten die Ge- genstandslosigkeit des Verfahrens bewirkte. Es verwies dabei auf die ge- festigte Rechtsprechung, wonach die diesbezügliche Beurteilung nach ma- teriellen Kriterien erfolge und es unerheblich sei, wer die formelle Prozess- handlung vorgenommen habe. Zusammengefasst kam das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass vom Ausgang der vertrauensärztlichen Untersuchungen sowohl der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Lohnfortzahlung ab 27. Januar 2024 als auch die Prüfung von Einglie- derungsmöglichkeiten in alternativen Verweistätigkeiten abgehangen hät- ten. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für den Erlass der anfechtbaren Verfügung das Ergebnis der Begutachtung bei der AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hy- giene AG abgewartet habe, zumal zwischen dem Begehren der Beschwer- deführerin vom 1. Februar 2024 und der Erstellung des vertrauensärztli- chen Gutachtens vom 2. April 2024 lediglich rund zwei Monate verstrichen seien. Indem die Vorinstanz nach Eingang des Gutachtens mit Schreiben vom 16. April 2024 das rechtliche Gehör zum in Aussicht gestellten Ent- scheid gewährt und am 23. Mai 2024 die geforderte anfechtbare Verfügung erlassen habe, sei sie dem Beschleunigungsgrundsatz hinreichend
A-116/2025 Seite 12 nachgekommen. Unter den dargelegten Umständen habe für die Be- schwerdeführerin kein hinreichender Anlass für die Erhebung einer Rechts- verzögerungsbeschwerde bestanden, weshalb ihr keine Parteientschädi- gung zuzusprechen sei. Ein Rechtsfehler ist prima facie nicht erkennbar bzw. falls doch einer vor- liegen sollte, wäre dieser nicht von schwerwiegender Natur. Entgegen der Beschwerdeführerin warf ihr das Bundesverwaltungsgericht nicht eine Ver- letzung ihrer Mitwirkungspflichten vor. Es machte dazu nur allgemeine Aus- führungen bei der Darlegung der Rechtslage hinsichtlich Lohnfortzahlun- gen im Bundespersonalrecht. Zu entscheiden hatte es lediglich, ob die An- hebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde gerechtfertigt war, was sie mit Verweis auf die notwendigen vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärun- gen verneinte. Nur dieser Umstand war ausschlaggebend für die Frage, ob eine Parteientschädigung geschuldet war, nicht eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht. Somit ist das Urteil A-1620/2024 vom 24. Oktober 2024 nicht geeignet, um objektiv den Anschein einer Befangenheit der in- volvierten Gerichtspersonen zu begründen. Dementsprechend erweisen sich auch die Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener als unbegründet. 5. Zusammengefasst sind die Ausstandsbegehren gegen Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tie- fenthal und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener abzuweisen. 6. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenent- scheides zu befinden. 6.1 Der Zwischenentscheid steht im Zusammenhang mit dem bundesper- sonalrechtlichen Beschwerdeverfahren A-7346/2024. Für solche sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG; vgl. in Bezug auf damit zusammenhängende Ausstandsverfahren Zwi- schenentscheid BVGer A-6354/2010 vom 16. September 2010 E. 5). 6.2 Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist eine Parteientschädigung zuzusprechen.
A-116/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Ausstandsbegehren im Verfahren A-7346/2024 gegen Richterin Clau- dia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener werden abgewie- sen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie zur Kenntnis an Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stephan Metzger Andreas Kunz
A-116/2025 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er- öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erho- ben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-116/2025 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot (intern z. K.) – Richter Jérôme Candrian (intern z. K.) – Richter Jürg Marcel Tiefenthal (intern z. K.) – Gerichtsschreiber Roland Hochreutener (intern z. K.).