A-113/2019

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-113/2019

Urteil vom 23. Juli 2019 Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.

Parteien

eruxo llc, Hauptstrasse 46a, 8832 Wollerau, vertreten durch ass. iur. Yetkin Geçer, Anwaltskanzlei Y. Geçer, Eisfeldstrasse 2a, Postfach 2841, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

ombudscom, Bundesgasse 26, 3011 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Gebühren Schlichtungsverfahren.

A-113/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 30. März 2018 gelangte A., vertreten durch B. (nach- folgend: Kunde), an die Stiftung ombudscom, Schlichtungsstelle Telekom- munikation (nachfolgend: ombudscom), und ersuchte um Durchführung ei- nes Schlichtungsverfahrens. Zur Begründung führte er aus, die Fernmel- dedienstanbieterin Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) habe ihm einen Betrag von Fr. 377.50 für Online Einkäufe und SMS Mehr- wertdienste in Rechnung gestellt. Auf seine Intervention hin habe die Swisscom zwar auf die Geltendmachung der Forderung verzichtet, statt- dessen habe er nun aber direkt eine Mahnung von der in Bulgarien sess- haften Bomro EOOD in Höhe von Fr. 317.50 für SMS Mehrwertdienste (Chat Service) über die Kurznummer XXXX, registriert auf die eruxo llc, erhalten. Als Ziel des Schlichtungsverfahrens gab A._______ an, dass die Forderung zu annullieren sei, da er den Chat Service nicht genutzt habe. B. Die ombudscom teilte dem Kunden mit E-Mail vom 3. April 2018 mit, dass gegen die eruxo IIc als Nummerninhaberin der Kurznummer XXXX kein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden könne, da diese lediglich als technischer Anbieter zu qualifizieren sei. Der Mehrwertdienst werde effek- tiv von der Bomro EOOD erbracht. Allerdings sei auch die Einleitung eines Verfahrens gegen Letztere nicht möglich, da diese nicht auf der Rechnung der Swisscom aufgeführt worden sei. Vielmehr habe die Bomro EOOD die ausstehende Forderung selbständig beim Kunden eingefordert. Der Kunde könne sich jedoch bei der Swisscom beschweren, da die direkte Rech- nungsstellung durch die Bomro EOOD aufgrund eines Chargebacks (Rückbelastung) durch die Swisscom erfolgt sei. C. Nachdem die Swisscom den Kunden darauf hingewiesen hatte, dass in Bezug auf die Mehrwertdienste die eruxo IIc seine Vertragspartnerin sei, forderte der Kunde Letztere mit E-Mail vom 23. April 2018 auf, ihm nähere Informationen zum betreffenden Mehrwertdienst zukommen zu lassen. Die eruxo Ilc teilte dem Kunden gleichentags mit, dass die Bomro EOOD den Mehrwertdienst erbringe. Die eruxo llc hingegen ermögliche lediglich die technische Abwicklung der Rechnungsstellung über die Fernmelderech- nung des Kunden. Nachdem sowohl sie als auch die Swisscom auf die betreffende Forderung verzichtet hätten, habe sie keinen Einfluss auf die

A-113/2019 Seite 3 Rechnungsstellung der Bomro EOOD und könne auch keine näheren In- formationen geben. D. Am 27. April 2018 leitete die ombudscom ein Schlichtungsverfahren ein und forderte die Swisscom zur Stellungnahme auf. E. Die Swisscom wies die ombudscom am 14. Mai 2018 im Wesentlichen da- rauf hin, dass der Kunde mit der Aktivierung des Mehrwertdienstes direkt mit der eruxo Ilc und nicht mit ihr als Netzanbieterin einen Vertrag abge- schlossen habe. Da der Kunde die Rechtmässigkeit der Forderung bestrit- ten habe, habe sie auf das Inkasso verzichtet und stattdessen der eruxo llc die zur separaten Rechnungsstellung benötigten Daten zugestellt. F. Am 18. Juni 2018 teilte die ombudscom der eruxo Ilc mit, dass sie als Mehr- wertdienstanbieterin verpflichtet sei, am Schlichtungsverfahren teilzuneh- men und forderte sie zur Stellungnahme auf. Gleichentags bestritt die eruxo Ilc die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren gegen sie, insbesondere bestehe keine Streitigkeit mit dem Kunden, da sie auf die Forderung verzichtet habe. Auch habe sie die Bomro EOOD nicht damit beauftragt, die Forderung geltend zu machen. Sie könne daher zum Schlichtungsbegehren des Kunden keine weitere Stellungnahme abgeben. G. Am 7. August 2018 unterbreitete die ombudscom dem Kunden und der eruxo Ilc einen Schlichtungsvorschlag, welcher die Überweisung eines Be- trags in Höhe von Fr. 158.75 an den Kunden durch die eruxo Ilc als Vor- schlag auswies. Zudem habe die eruxo Ilc die Bomro EOOD anzuweisen, das gegen den Kunden eingeleitete Inkassoverfahren zurückzuziehen. Nachdem die eruxo Ilc innert Frist keine Stellungnahme zum Schlichtungs- vorschlag eingereicht hatte, schloss die ombudscom das Schlichtungsver- fahren als gescheitert ab. H. Mit Verfügung vom 20. November 2018 sowie Rechnung gleichen Datums auferlegte die ombudscom der eruxo Ilc eine Verfahrensgebühr in Höhe von Fr. 1'623.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, insgesamt ausmachend Fr. 1'747.95.

A-113/2019 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 erhebt die eruxo Ilc (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) gegen die Verfügung und die darauf basierende Rech- nung der ombudscom (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung. Zur Begründung bringt sie vor, dass die Vorinstanz mangels Vorliegen der Eintretensvoraus- setzungen kein Schlichtungsverfahren habe einleiten dürfen. Einerseits be- streitet sie im vorliegenden Fall ihre Passivlegitimation, da sie die Forde- rung gegenüber dem Kunden habe fallen lassen und somit kein Mehrwert- dienst mehr bestehe. Folglich fehle es auch an einer zivilrechtlichen Strei- tigkeit zwischen den Parteien. Stattdessen sei die Bomro EOOD als pas- sivlegitimiert zu betrachten. Andererseits macht sie geltend, dem Schlich- tungsbegehren sei kein Einigungsversuch vorausgegangen und die Nut- zung des Mehrwertdienstes durch den Kunden sei überdies eindeutig be- legt. J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie weist die Vorbringen der Beschwerdeführerin zurück und macht geltend, diese sei als Mehrwertdienstanbieterin im Sinne des Fernmelderechts zu betrach- ten. Da die Forderung von der Bomro EOOD nach wie vor geltend gemacht werde, der Kunde diese jedoch bestreite, bestehe nach wie vor eine zivil- rechtliche Streitigkeit. Die Handlungen der Bomro EOOD habe sich die Be- schwerdeführerin anrechnen zu lassen. Zudem habe ein Einigungsversuch stattgefunden. Verbindungsnachweise würden schliesslich nicht zweifellos den Tatsachen entsprechen. So habe sie in ihrer jahrelangen Praxis immer wieder feststellen müssen, dass insbesondere Mehrwertdienstleistungen zu Unrecht auf der Fernmelderechnung erschienen seien, wie den von ihr eingereichten Fallbeispielen entnommen werden könne. K. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 26. April 2019 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Sie hält an ihren Rechtsbegehren fest und macht einige präzisierende oder ergänzende Ausführungen. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-113/2019 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz ist die Schlichtungsstelle der Telekombranche. Es handelt sich dabei um eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisa- tion, welche in Erfüllung der ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufga- ben des Bundes verfügt (vgl. Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG, SR 784.10] und Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 (FDV; SR 784.101.1). Folglich ist sie eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. BVGE 2010/34 E. 1.3; Urteil des BVGer A-4129/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 1.2 m.w.H.). Die ange- fochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt (BVGE 2010/34 E. 1.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-4211/2014 E. 1.3 m.w.H.). Eine Aus- nahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr Gebühren auferlegt werden, ist sie sowohl formell als auch materiell beschwert, wes- halb sie zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.

A-113/2019 Seite 6 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Wie erwähnt, ist vorliegend streitig, ob die Vorinstanz auf das Schlichtungs- begehren des Kunden hätte eintreten dürfen. Darf die Vorinstanz mangels Eintretensvoraussetzungen ein Schlichtungsverfahren nicht einleiten, so fehlt der Gebührenverfügung die Grundlage und sie ist aufzuheben (Urteil des BVGer A-4211/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_781/2011 vom 20. Februar 2012 E. 4.4). 3.1 Die Schlichtungsstelle ist gemäss Art. 12c Abs. 1 FMG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 FDV für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kun- den und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zu- ständig. Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Vorinstanz vom 1. Juli 2013 regelt die Eintretensvoraussetzungen für ein Schlich- tungsverfahren. Er bestimmt, dass ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens eingereicht werden muss (Bst. a), dass im Schlich- tungsbegehren die Anstrengung, mit der Gegenpartei eine Einigung zu fin- den, glaubhaft darzulegen ist (Bst. b), dass das Schlichtungsbegehren nicht offensichtlich missbräuchlich sein darf (Bst. c), dass nicht in derselben Sache bereits ein Schlichtungsverfahren abgeschlossen worden ist (Bst. d) und dass sich mit der gleichen Sache kein Gericht oder Schiedsgericht befasst oder befasst hat (Bst. e). Diese Bestimmungen finden ihre Grund- lage weitgehend in Art. 45 Abs. 2 FDV. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst ihre Passivlegitimation im fraglichen Schlichtungsverfahren. Sie macht geltend, dass sie auf die For- derung gegenüber dem Kunden verzichtet und ihm darüber hinaus zugesi- chert habe, keine neuen Forderungen mehr in Rechnung zu stellen. Da somit kein Schlichtungsbedarf mehr bestanden habe, sei die Vorinstanz nicht mehr zuständig gewesen. 3.2.1 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, gelten nach Art. 36 Abs. 3 bis FDV die Inhaberinnen und Inhaber von Nummern gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3

A-113/2019 Seite 7 FDV, die für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten verwendet werden, als Anbieterinnen dieser Dienste, und zwar – wie ausdrücklich festgehalten wird – auch dann, wenn sie diese nicht selbst anbieten (vgl. Urteil des BVGer A-6762/2013 vom 13. April 2015 E. 5.2). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Fiktion gewährleisten, dass die Inhaberinnen und Inhaber der erwähnten Nummern trotz der möglichen Vielzahl von an der Bereit- stellung der Dienste beteiligten Akteuren sowie ungeachtet der Frage, ob sie diese Dienste selbst erbringen, generell-abstrakt und einfach als Diens- tanbieterinnen bestimmt werden können (vgl. Erläuterungsbericht des De- partements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zur FDV vom 9. März 2007 S. 10 [nachfolgend: Erläuterungsbericht UVEK]; Erläuterungsbericht des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM zur Re- vision von Verordnungen zum FMG vom 13. Februar 2014 S. 5). Somit steht für den Kunden, welcher ein Schlichtungsverfahren vor der Vorinstanz einleiten möchte, klar fest, gegen wen er vorzugehen hat. 3.2.2 Der vorliegende Mehrwertdienst wurde über SMS bereit gestellt, weshalb dafür gemäss Art. 36 Abs. 3 FDV eine Kurznummer nach den Art. 15a-15f der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungsele- mente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104) verwendet werden muss. Für SMS/MMS-Dienste werden die einzelnen Kurznummern von den Fern- meldedienstanbietern den jeweiligen Anbietern von Mehrwertdiensten zu- geteilt. Vorliegend war die Beschwerdeführerin im betreffenden Zeitpunkt bei der Fernmeldedienstanbieterin Swisscom mit der Kurznummer XXXX registriert. Die genannte Nummer erfüllt die formellen Erfordernisse von Art. 15b AEFV. Da somit die Beschwerdeführerin als Nummerinhaberin die Qualifikation als Mehrwertdienstanbieterin im Sinne von Art. 36 Abs. 3 bis

FDV erfüllt, hat sie die damit verbundenen fernmelderechtlichen Pflichten, so insbesondere die Pflicht zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren vor der Vorinstanz (vgl. Art. 47 Abs. 1 FDV), wahrzunehmen. Für die Frage der Parteistellung im Schlichtungsverfahren ist somit im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, wer den Mehrwertdienst effektiv erbracht hat. Soweit die Beschwerdeführerin nun einwendet, dass sie auf die Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Kunden verzichtet habe, so kann sie sich damit nicht ihrer Teilnahmepflicht gemäss Art. 47 Abs. 1 FDV entziehen. Stellt sie ihre Nummer einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung und be- steht dieser auf der bestrittenen Forderung, so liegt nach wie vor eine zivil- rechtliche Streitigkeit vor. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, kann eine Mehrdienstanbieterin nicht dadurch ihre gesetzliche Pflicht umgehen, dass sie selbst auf die Geltendmachung der Forderung verzichtet und stattdes-

A-113/2019 Seite 8 sen der Drittperson die zur separaten Rechnungsstellung notwendigen An- gaben mitteilt. Wenn also vorliegend die Bomro EOOD eine – ursprünglich von der Fernmeldedienstanbieterin in Rechnung gestellte – Forderung auf- grund der Inanspruchnahme eines Mehrwertdienstes über die Nummer der Beschwerdeführerin geltend macht und der Kunde deren Rechtmässigkeit bestreitet, ist die Beschwerdeführerin als Mehrwertdienstanbieterin von der Streitigkeit betroffen und hat folglich Parteistellung im fraglichen Schlich- tungsverfahren. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin geweigert hat, am Schlichtungsverfahren mitzuwirken, hat sie die Verfahrensgebühren zu be- zahlen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S. 18). Die Rüge der Beschwerde- führerin erweist sich damit als unbegründet. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass zwischen ihr und dem Kunden kein Einigungsversuch stattgefunden habe, da dieser von ihr kei- nen Rechnungsverzicht der Bomro EOOD verlangt habe. 3.3.1 Wie erwähnt, muss die das Schlichtungsbegehren einreichende Par- tei zuvor versucht haben, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen (vgl. E. 3.1). Damit soll verhindert werden, dass sich Kundinnen und Kunden bei Problemen an die Schlichtungsstelle wenden, die rasch und einfach gelöst werden könnten, wenn sie sich direkt an die Anbieterin von Mehrwertdiens- ten wenden würden (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S. 17). Gemäss der auf der Webseite der Vorinstanz veröffentlichten Behördenpraxis gilt ein Einigungsversuch insbesondere als gescheitert, wenn der Anbieter ein kla- res und einigermassen plausibles Beanstandungsschreiben des Kunden ignoriert, d.h. nicht darauf eingeht und kein Interesse an einer Lösung zeigt oder wenn der Anbieter neue Fakten und Erklärungen vorbringt und eine Einigung ausdrücklich oder sinngemäss ablehnt (vgl. Praxis Eintretensvo- raussetzungen Ziff. 3.1.1., < https://de.ombudscom.ch/praxis-zu-den-ein- tretensvoraussetzungen/ >, abgerufen am 11. Juli 2019). 3.3.2 Der Kunde reichte der Vorinstanz vor der Einleitung des Schlich- tungsverfahrens eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der Be- schwerdeführerin vom 23. April 2018 sowie eine solche mit der Bomro EOOD vom 27./28. März 2018 ein. In seiner E-Mail vom 27. März 2018 an die Bomro EOOD beanstandete er den Bestand der Forderung, da er den Chat Service nicht genutzt habe. Die Bomro EOOD erklärte dem Kunden daraufhin im Wesentlichen, dass sie an ihrer Forderung festhalte und bei Nichtbezahlung ein Betreibungsverfahren einleiten werde. Schliesslich wandte sich der Kunde mit E-Mail vom 27. April 2018 an die Beschwerde- führerin und informierte sie über die Korrespondenz mit der Bomro EOOD,

A-113/2019 Seite 9 woraufhin die Beschwerdeführerin antwortete, dass sie der Bomro EOOD lediglich die technische Abwicklung der Rechnungsstellung über die Fern- melderechnung ermögliche. Zudem habe sie die Forderung fallengelas- sen, weshalb sie darauf keinen Einfluss mehr habe. Es kann damit nicht gesagt werden, dass es an einem Einigungsversuch des Kunden gefehlt hat. Der vorgängig direkt mit der Bomro EOOD einge- leitete Einigungsversuch scheiterte, da diese ausdrücklich klarstellte, nicht auf die Forderung zu verzichten. Nachdem der Kunde somit direkt gegen- über der Bomro EOOD die Forderung beanstandet und von ihr – ohne Er- folg – einen Rechnungsverzicht verlangt hatte, ist es nachvollziehbar, wenn er einen solchen nicht auch noch von der Beschwerdeführerin forderte, zu- mal diese auch zu erkennen gab, dass sie darauf keinen Einfluss nehme. Demnach durfte der Kunde davon ausgehen, dass er weder mit der Bomro EOOD noch der Beschwerdeführerin eine Verhandlungslösung erreichen kann. Die Vorinstanz hat damit zu Recht einen gescheiterten Einigungsver- such bejaht, womit sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbe- gründet erweist. 3.4 Schliesslich führt die Beschwerdeführerin an, die Verbindungsnach- weise würden eine Nutzung des Mehrwertdienstes durch den Kunden klar belegen, weshalb die Vorinstanz auch aus diesem Grund von einer Einlei- tung des Verfahrens hätte absehen müssen. Die Beschwerdeführerin stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, dass das Schlichtungsbegeh- ren offensichtlich missbräuchlich gewesen sei. 3.4.1 Die Vorinstanz nimmt gemäss ihrer Behördenpraxis eine offensichtli- che Missbräuchlichkeit dann an, wenn mit einem Schlichtungsverfahren ausschliesslich Zwecke verfolgt werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren gemäss Verfahrens- und Gebührenreglement stehen, wenn also der durch die begehrende Partei verfolgte Zweck oder Nutzen mit einem Schlichtungsverfahren gar nicht erreicht werden kann (< https://de.ombudscom.ch/praxis-zu-den-eintretensvoraussetzungen/ >, abgerufen am 11. Juli 2019). 3.4.2 Grundsätzlich muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass technische Aufzeichnungen korrekt sind (sog. Tatsachenvermutung, vgl. SIMON FAIVRE, Der Telekommunikationsvertrag, Bern 2005, S. 124). Die Vorinstanz hat indes überzeugend dargetan, dass diese Vermutung insbesondere bei Mehrwertdienstleistungen nicht immer zutrifft und Verbindungsnachweise daher grundsätzlich nicht als alleiniger

A-113/2019 Seite 10 Beweis für die tatsächliche Anwahl der Nummer für Mehrwertdienste die- nen können. Ebenso kann es vorkommen, dass die Mehrwertdienstnum- mer zwar tatsächlich gewählt wurde, der Mehrwertdienst jedoch nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht oder die gesetzlichen Bestimmun- gen nicht einhält. Daraus folgt, dass Verbindungsnachweise allein nicht zur Annahme einer offensichtlichen Missbräuchlichkeit eines Schlichtungsbe- gehrens führen. Hierzu bedarf es weiterer Umstände, welche offensichtlich belegen, dass die Mehrwertdienste wissentlich und willentlich in Anspruch genommen wurden und sich die entsprechenden Forderungen auch als rechtmässig erweisen. Zwar lagen im vorliegenden Fall Verbindungsnach- weise vor, welche eine Nutzung des Mehrwertdienstes durch den Kunden nahelegen. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigte es sich jedoch, auf das Schlichtungsbegehren einzutreten und den in Rech- nung gestellten Chat Service näher zu prüfen, um feststellen zu können, ob ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist und die vertraglichen Vereinbarungen sowie die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wur- den. 4. Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht bejaht hat, wes- halb sich die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Novem- ber 2018 auferlegte – in der Höhe von ihr nicht bestrittene – Verfahrensge- bühr als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Be- schwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 5.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Dasselbe gilt für die Vorinstanz als Behörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-113/2019 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. C68999; Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Pascale Schlosser

A-113/2019 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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23.07.2019
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24.03.2026