Abt ei l un g I A-10 8 7 /2 01 0 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 0 Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. A._____, B.____, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Erlass direkte Bundessteuer. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 10 87 /2 0 1 0 Sachverhalt: A. Das Ehepaar A.______ und B._______ wurde für die direkte Bundessteuer des Jahres 2003 aufgrund eines steuerbaren Ein- kommens von Fr. 200'000.-- mit einem Steuerbetrag von Fr. 14'174.-- rechtskräftig nach Ermessen veranlagt. Nach einer Zahlung von Fr. 1'155.-- standen noch Fr. 13'019.-- zuzüglich Verzugszins aus. B. Am 25. April 2006 stellte das Ehepaar dem Steueramt des Kantons Zürich, Direkte Bundessteuer, unter anderem ein Gesuch um einen vollumfänglichen Erlass der ausstehenden direkten Bundessteuer des Jahres 2003. Der Kanton Zürich stellte am 28. November 2008 der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) den Antrag, das Gesuch abzuweisen. C. Am 12. Mai 2009 stellte die EEK A._______ und B._______ den kantonalen Antrag zur allfälligen Stellungnahme zu. Im Weiteren forderte die EEK diese auf, Angaben zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen zu machen. Mit Eingabe vom 14. August 2009 reichten A._______ und B._______ die verlangten Unterlagen ein. Sie machten insbesondere geltend, A._______ sei immer noch arbeitslos und habe wenig Chancen, eine Anstellung zu finden. Er helfe seiner Frau im Laden als Verkäufer (Firma: "X._______"). Sie verkauften Modeschmuck und Kleider. D. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2009 wies die EEK das Gesuch um einen vollumfänglichen Erlass der direkten Bundessteuer des Jahres 2003 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gestützt auf die vorliegenden Angaben sei es den Gesuchstellenden mangels Ein- nahmen zwar kaum möglich, die ausstehende Steuerschuld zu be- gleichen. Im Weiteren seien sie hoch verschuldet. Weil das Gemein- wesen bei festgestellter Überschuldung jedoch nicht alleine auf die Zahlung der Schulden verzichten dürfe, könne die EEK dem Gesuch um Erlass der direkten Bundessteuer nicht entsprechen. Es müsse eine Gesamtsanierung unter Einbezug aller Gläubiger angestrebt werden. Se ite 2
A- 10 87 /2 0 1 0 E. Gegen diesen Entscheid führten A._______ und B._______ (Beschwerdeführende) am 18. Februar 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie legten insbesondere dar, sie hätten nun endlich einen Nachmieter für ihren Laden gefunden. Sie würden ihr Geschäft auf Ende Februar 2010 schliessen. Danach hätten sie kein Einkommen mehr. A._______ sei 57 Jahre alt und könne keine Arbeit finden. B._______ sei zwar Eigentümerin der X._______GmbH. Diese Unternehmung sei jedoch inaktiv. Ihre Schulden hätten sich unterdessen um Fr. 10'000.-- erhöht. Sie schuldeten verschiedenen Gläubigern insgesamt Fr. 120'000.--. Die Wohnungsmiete und Krankenkasse könnten sie nur mit grosser Verspätung bezahlen. Zur Sicherstellung von verschiedenen Darlehen hätten sie die Mietkaution von Fr. 20'104.-- und eine Lebensversicherungspolice mit einem Steuerwert von Fr. 85'988.-- verpfändet. Im Weiteren hätten sie die Steuererklärung für das Jahr 2003 krankheitsbedingt nicht rechtzeitig abgeben können. In der Folge seien die fraglichen Steuern 2003 zu hoch eingeschätzt worden. F. Nachdem die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2010 mitgeteilt hatten, sie könnten keinen Kosten- vorschuss bezahlen, forderte das Bundesverwaltungsgericht diese mit Zwischenverfügung vom 18. März 2010 auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweis- mitteln versehen einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden am 25. März 2010 nach. Mit Zwischen- verfügung vom 12. April 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. G. In seiner Stellungnahme vom 27. April 2010 hielt der Kanton Zürich fest, die Beschwerde sei unbegründet. Im Weiteren teilte er mit, die Beschwerdeführenden hätten am 31. März 2010 die Schweiz definitiv verlassen, wahrscheinlich nach Malaysia. Die EEK schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. Mai 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwer- deführenden ein Doppel der Vernehmlassung der EEK an ihr Domizil (...) zur Kenntnis zu. Diese eingeschriebene Mitteilung wurde offenbar von einem Familienangehörigen der Beschwerdeführenden in Se ite 3
A- 10 87 /2 0 1 0 Empfang genommen (die Unterschrift auf dem Rückschein lautet auf "..."). Gemäss Auskunft des Personenmeldeamts des Kantons Zürich vom 15. September 2010 haben die Beschwerdeführenden am 31. März 2010 die Schweiz verlassen und leben nun in (...), Malaysia. Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. 1.2Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie (Art. 166 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907 [ZGB, SR 210]). Ehegatten, die in rechtlich und tatsäch- lich ungetrennter Ehe leben, üben die ihnen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt (Art. 113 DBG). Handelt bloss ein Ehegatte, gilt die gesetzliche Vermutung, dass der nichthandelnde Ehegatte durch den handelnden Gatten vertreten wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.2.1; MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schwei- zerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 17 Rz. 6 ff.; MARTIN ZWEIFEL in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl. Basel 2008, Rz. 13 Se ite 4
A- 10 87 /2 0 1 0 zu Art. 113 DBG [nachfolgend: Kommentar DBG]). Im vorliegenden Fall ist bei der bloss vom Ehegatten unterzeichneten Beschwerdeschrift demnach von einer Vertretung der Ehefrau auszugehen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerde- führer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149). Jedoch ist es grund- sätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.2, A- 7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.5, A-310/2009 vom 7. Mai 2010 E. 1.4). 1.4Nach Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffen- den Staat durch die Post zuzustellen. Dies gilt auch für Parteien, die während eines hängigen Verfahrens ihren Sitz von der Schweiz dauerhaft ins Ausland verlegen (vgl. zur analogen Regelung von Art. 39 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge- richt [BGG, SR 173.110]: LAURENT MERZ, in Niggli/Uebersax/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, N. 36 zu Art. 39). Eine Partei hat während des Prozessrechtsverhältnisses die Pflicht, die Zustellung behördlicher Akten zu ermöglichen. Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von der bekannt gegebenen Adresse entfernt oder diese ändert, hat daher für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korres- pondenz zu sorgen oder eine (neue) Zustelladresse mitzuteilen. Wird nichts unternommen, gilt eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 2P.155/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2.2; BGE 123 III 492 E. 1; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in Se ite 5
A- 10 87 /2 0 1 0 Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 15 zu Art. 11b; JACQUES BÜHLER, in Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N. 10 zu Art. 39). 2. 2.1Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der direkten Bundessteuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 DBG). Diese Bestimmung wird in der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuer- erlassverordnung, SR 642.121) konkretisiert. 2.2Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffentliche Vermögen vermindert wird (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 346 f.). Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristi- gen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuer- pflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er dem- zufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1 der Steuererlassverordnung). Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der "Person" des Steuerschuldners: Dieser soll aus sozialpolitischen oder volks- wirtschaftlichen Gründen nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz ge- fährdet werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6466/2008 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 und A-3144/2007 vom 12. Mai 2009 E. 2.1; MICHAEL BEUSCH, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 725). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass aber seltene Aus- nahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen ge- währt wird (BVGE 2009/45 E. 2.2 S. 640; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-5975/2007 vom 28. Juni 2010 E. 2.2; MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar DBG, Rz. 6 zu Art. 167). Se ite 6
A- 10 87 /2 0 1 0 2.3Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann demnach nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt worden ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen). Im Erlassverfahren zu prüfen ist somit aus- schliesslich, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem solchen Verfahren kann es demnach nicht um die Revision der Veranlagung und um die Begründetheit der Steuer- forderung gehen (Art. 1 Abs. 2 der Steuererlassverordnung). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 2.3. A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 2.3; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 3 zu Art. 167; BEUSCH, in: Kommentar DBG, Rz. 7, 12 f. zu Art. 167). 2.4Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, um einen Erlass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen. Es sind dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 DBG). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären, wobei sich bei Ehepartnern eine jeweils eigene Abklärung erübrigen kann (BEUSCH, in: Kommentar DBG, Rz. 13 zu Art. 167). 2.4.1Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung – das Vorliegen einer Notlage – wird in Art. 9 Abs. 1 der Steuererlassverordnung konkretisiert. 2.4.1.1Eine solche liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuer- pflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missver- hältnis dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 der Steuererlassverordnung). 2.4.1.2Unter Vorbehalt von Art. 10 der Steuererlassverordnung ist es unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 der Steuerer- Se ite 7
A- 10 87 /2 0 1 0 lassverordnung). Dieser Vorbehalt bezieht sich – entgegen der zu unpräzisen Nennung – nur auf Art. 10 Abs. 2 der Steuererlassver- ordnung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 2.6.2, vom 10. Dezember 2009 E. 2.7.2, veröffentlicht in ASA 78 S. 658 ff.). Mögliche Ursachen für eine derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 der Steuererlassverordnung genannt. Dazu gehört unter anderem eine wesentliche Verschlech- terung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, zufolge längerer Arbeitslosigkeit, drückender Familienlasten oder Unterhalts- pflichten (Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Steuererlassverordnung). Im Weiteren wird als Ursache eine starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen Aufwendungen, die in den persönlichen Verhält- nissen begründet sind und für welche die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat, genannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Steuerer- lassverordnung). Schliesslich werden als Ursache ebenso erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste bei Selbständigerwerbenden und juristischen Personen anerkennt, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Unternehmung sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Ein Erlass soll jedoch in der Regel nur dann gewährt werden, wenn auch die anderen gleichrangigen Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderung verzichten (Art. 10 Abs. 1 Bst. c der Steuererlassverordnung). 2.4.1.3Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 der Steuererlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1 der Steuererlassverordnung genannten – insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grund- pfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw., – so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentua- len Umfang möglich, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2 der Steuererlassverordnung). Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt im Übrigen nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe haben oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen muss (BEUSCH, in: Kommentar DBG, Rz. 17 zu Art. 167; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 167; BVGE 2009/45 E. 2.6 S. 642). Se ite 8
A- 10 87 /2 0 1 0 2.4.2Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung verlangt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuer- pflichtige Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend. Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O, § 31 Rz. 13 und 19). Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 2.7.1, A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.8). 2.5Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berück- sichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeit- punkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veran- lagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung). Die Behörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Einschrän- kungen der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums (gemäss Art. 93 des Bundes- gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) sich ergebenden Lebenshaltungskosten über- steigen (Art. 3 Abs. 2 der Steuererlassverordnung); mit anderen Worten werden nur die notwendigen Lebenshaltungskosten berück- sichtigt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 2.7, A-699/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 2.8.1 und A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.9). 3. 3.1Im vorliegenden Fall betrieb die Ehefrau, B._______, nach eigenen Angaben bis Ende Februar 2010 die Einzelunternehmung "...". Se ite 9
A- 10 87 /2 0 1 0 Der Ehemann, A., half ihr dabei als Verkäufer. Im Weiteren ist B. Eigentümerin der X._______GmbH, die jedoch seit ihrer Gründung 2002 inaktiv sei. Gemäss eigenen Angaben erzielten die Beschwerdeführenden ab März 2010 kein Einkommen mehr, da sie ihr Geschäft "..." in diesem Zeitpunkt geschlossen hätten. Für ihren Lebensunterhalt kämen Bekannte und Verwandte auf. Der Umfang dieser Unterstützung ist indessen nicht bekannt. Die monatlichen Ausgaben der Beschwerdeführenden belaufen sich auf insgesamt Fr. 3'507.70 (gemäss Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 25. März 2010). 3.2Das Vermögen der Beschwerdeführenden besteht aus einer Lebensversicherung, deren Rückkaufswert sich auf Fr. 98'688.-- be- läuft, Post und Bankkonti mit einem Saldo von insgesamt Fr. 11'949.-- sowie einem Mietkautionskonto von Fr. 2'294.--. Das Vermögen der Beschwerdeführenden belief sich somit per Ende März 2010 auf insgesamt Fr. 112'931.-- (Angaben gemäss Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 25. März 2010). Im Weiteren sei die Lebensver- sicherungspolice den Darlehensgebern als Faustpfand ausgehändigt worden. Demgegenüber setzen sich die Schulden der Beschwerdeführenden wie folgt zusammen: Darlehen von (...) Fr. 50'000.--, Darlehen von (...) Fr. 70'000.--, AHV-Ausstände Fr. 16'600.-- sowie weitere Schulden von Fr. 25'000.-- (gemäss Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 25. März 2010). Unter Berücksichtigung der ausstehenden direkten Bundessteuer 2003 von Fr. 13'019.-- betrugen die Schulden per Ende März 2010 demnach insgesamt Fr. 174'619.--. 3.3Zusammenfassend liegt ein Ausgabenüberschuss von monatlich Fr. 3'508.-- und eine Überschuldung von Fr. 61'688.-- vor. Unter diesen Umständen ist eine Notlage im Sinn von Art. 9 Abs. 1 der Steuerer- lassverordnung ohne Weiteres gegeben. Die Steuerschuld kann trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht beglichen werden (E. 2.4.1.1). Die Ursache für die vorliegende Notlage liegt im Wesentlichen im geschäftlichen Misserfolg der Einzelunternehmung "...", in dem beide Ehegatten tätig waren. Es ist demnach eine Ursache nach Art. 10 Abs. 2 der Steuererlassverordnung gegeben. Nach dieser Bestimmung ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Se it e 10
A- 10 87 /2 0 1 0 Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (E. 2.4.1.3). Solche Verzichte anderer Gläubiger liegen indessen nicht vor. Weil die finanziellen Mittel der Beschwerdeführenden nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen, würden nicht sie selbst von einem Verzicht des Bundes auf die direkte Bundessteuer 2003 profitieren, sondern primär ihre übrigen Gläubiger. Nach Art. 10 Abs. 2 der Steuererlassverordnung können demnach die Steuern nicht erlassen werden. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden als unterliegen- de Partei grundsätzlich sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2010) werden indessen keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das Urteil kann an das ursprüngliche Domizil der Beschwerdeführen- den (...) zugestellt werden, da diese dem Bundesverwaltungsgericht kein anderes Zustellungsdomizil in der Schweiz angegeben haben (vgl. E. 1.4). Im Weiteren ist an dieser Adresse offensichtlich ein Verwandter der Beschwerdeführenden ermächtigt, für sie die Korrespondenz in Empfang zu nehmen (vgl. E. G). 6. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Se it e 11
A- 10 87 /2 0 1 0 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführenden (Einschreiben) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Salome ZimmermannJürg Steiger Versand: Se it e 12