B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1085/2018

Urteil vom 29. Oktober 2018 Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Basil Cupa.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Nieder- spannungsinstallationen.

A-1085/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ ist Alleineigentümerin der Liegenschaft (...). Die Netzbetrei- berin Elektra Birseck Münchenstein (nachfolgend: Netzbetreiberin) for- derte A._______ am 24. Juni 2013 erfolglos auf, den Sicherheitsnach- weis für die periodische Kontrolle der elektrischen Niederspannungsin- stallationen einzureichen. Es folgten weitere Aufforderungen am 10. Sep- tember 2014 sowie am 6. Juli 2016. B. Am 28. September 2016 ersuchte A._______ das Eidgenössische Stark- strominspektorat (nachfolgend: ESTI) um Fristverlängerung für die Er- bringung des Sicherheitsnachweises. Dieses teilte ihr am 30. September 2016 mit, dass das Verfahren noch bei der Netzbetreiberin hängig sei und über eine eventuelle Fristerstreckung erst nach offizieller Eröffnung eines Verfahrens entschieden werden könne. Nach weiterem Ausbleiben des Sicherheitsnachweises überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 19. November 2016 an das ESTI zur Durchsetzung. C. Daraufhin forderte das ESTI A._______ am 5. Dezember 2016 auf, den Sicherheitsnachweis für die genannte Liegenschaft zuhanden der Netz- betreiberin bis am 17. März 2017 einzureichen (Referenznummer: W-50993). Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebüh- renpflichtigen Verfügung an. D. Mit Einschreiben vom 11. März 2017 ersuchte A._______ das ESTI, die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises bis zum 30. Juni 2017 zu erstrecken. Zur Begründung führte sie an, dass sie schwer gestürzt sei und ihre Verletzungen in Ruhe sowie ohne die Erledigung von administ- rativen Arbeiten auskurieren müsse. Das ESTI gewährte A._______ an- gesichts ihrer schwierigen persönlichen Umstände am 14. März 2017 eine “letzte“ Fristverlängerung bis zum 30 Juni 2017. E. Am 30. August 2017 erkundigte sich A._______ beim ESTI, warum ihr Schreiben vom 28. Juni 2017 betreffend eine nochmalige Fristverlänge- rung unbeantwortet geblieben sei. Am 4. September 2017 gewährte ihr das ESTI im Sinne eines Entgegenkommens erneut eine “letzte“ Frist bis

A-1085/2018 Seite 3 zum 31. Oktober 2017 und drohte im Falle der Unterlassung wiederum mit dem Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung. F. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2017 teilte A._______ dem ESTI mit, dass ihre Heizung fehlerhaft funktioniere und sie sich mit Blick auf den bevor- stehenden Winter darum, anstatt um den Sicherheitsnachweis, habe kümmern müssen. Aufgrund ihrer angeschlagenen Gesundheit und we- gen ihres gebrechlichen Alters von bald 83 Jahren hätten ihre Kräfte nicht ausgereicht, sich auch noch um den Sicherheitsnachweis zu bemühen. Sinngemäss beantragte sie eine weitere Fristerstreckung. Das ESTI ge- währte ihr am 3. November 2017 wiederum im Sinne eines Entgegen- kommens eine “letzte“ Frist bis zum 15. Dezember 2017 zur Einreichung des Sicherheitsnachweises oder mindestens eines Kontrollberichts und drohte im Falle der Unterlassung abermals mit dem Erlass einer gebüh- renpflichtigen Verfügung. G. Mit Einschreiben vom 10. November 2017 beantragte A., dass angesichts ihrer schwierigen persönlichen Umstände während einer „un- befristeten Zeitspanne“ auf die Durchführung einer Kontrolle der elektri- schen Installationen zu verzichten sei. Das ESTI hielt mit Schreiben vom 14. November 2017 daran fest, dass bis zum 15. Dezember 2017 ein Si- cherheitsnachweis oder mindestens ein Kontrollbericht einzureichen sei und stellte im Unterlassungsfall erneut den Erlass einer gebührenpflichti- gen Verfügung in Aussicht. H. Am 18. November 2017 erkundigte sich A. beim ESTI, was ge- nau unter dem Begriff „Kontrollbericht“ zu verstehen sei und wies darauf hin, dass die Erstellung desselben während der Vorweihnachtszeit wegen der hohen Auslastung handwerklicher Betriebe schwierig sein dürfte. Das ESTI gab ihr am 21. November 2017 letztmals Gelegenheit, bis spätes- tens am 16. Januar 2018 das Versäumte nachzuholen, erläuterte ihr zu- dem den Begriff des „Kontrollberichts“ und drohte ihr abermals den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. I. Am 23. Januar 2018 erliess das ESTI die mehrfach angedrohte Verfü- gung und verpflichtete A._______, der Netzbetreiberin den geforderten

A-1085/2018 Seite 4 Sicherheitsnachweis bis am 30. April 2018 einzureichen. Für den Unter- lassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5‘000.– an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 732.– (inkl. Ausla- gen) fest. J. Gegen diesen Entscheid des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Feb- ruar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. K. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. April 2018 die Ab- weisung der Beschwerde. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 des Elektrizitäts- gesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der ange- fochtenen Verfügung, worin sie zur Erbringung des Sicherheitsnachweises

A-1085/2018 Seite 5 und zur Bezahlung einer Gebühr von Fr. 732.– (inkl. Auslagen) verpflichtet wird, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Be- schwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie we- gen Stress, Überforderung, ihres angeschlagenen Gesundheitszustands sowie ihres hohen Alters von 84 Jahren der Verpflichtung zur Erstellung und Einreichung des Sicherheitsnachweises nicht habe nachkommen kön- nen und beantragt deshalb, dass die gebührenpflichtige Verfügung ungültig zu erklären sei. 3.2 Dementgegen verweist die Vorinstanz darauf, dass der Sicherheits- nachweis normalerweise bis spätestens ein Jahr nach Ablauf der Kontroll- periode einzureichen sei und es dazu genüge, die elektrischen Anlagen einer Kontrollperson zwecks Überprüfung zugänglich zu machen. Weiter weist sie auf die grosse Kulanz bei den gewährten Fristverlängerungen hin. 4. 4.1 Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) ist für die Beaufsichti- gung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustan- des verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installati- onen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlan- gen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. No- vember 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kon- trollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise er- folgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektions- stellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV).

A-1085/2018 Seite 6 Im Zusammenhang mit dem periodischen Nachweis der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnach- weis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheits- nachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchset- zung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach NIV Gebühren zu erheben. 4.2 Vorliegend hat die Netzbetreiberin am 24. Juni 2013 die Beschwerde- führerin erstmals aufgefordert, einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Nach Ablauf der angesetzten Frist erfolgten zwei Mahnungen am 10. Sep- tember 2014 und am 6. Juli 2016. Nachdem die Beschwerdeführerin den Sicherheitsnachweis dennoch nicht eingereicht hatte, überwies die Netz- betreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 19. November 2016 der Vorinstanz zur Durchsetzung. 4.3 Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind somit vorlie- gend erfüllt und unbestritten. Weiter liess die Beschwerdeführerin die mit Schreiben der Vorinstanz vom 5. Dezember 2016 auf den 17. März 2017 angesetzte Frist verstreichen, ohne dass bei der Kontrollstelle der Sicher- heitsnachweis oder ein Kontrollbericht einging. Ebenso liess sie die fünf Fristverlängerungen (bis zum 30. Juni 2017, 31. Oktober 2017, 15. Dezem- ber 2017, 16. Januar 2018 bzw. anschliessend bis zum 30. April 2018) un- genutzt, welche ihr die Vorinstanz jeweils aus Rücksicht auf ihre persönli- che Situation gewährt hatte. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Sachverhalt nicht. 4.4 Als Hauptbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, es seien die an- gefochtene Verfügung und die Gebühr von Fr. 732.– (inkl. Auslagen) auf- zuheben. Im vorinstanzlichen Verfahren verlangte sie mit Schreiben vom 10. November 2017 zudem, dass sie während einer „unbefristeten Zeit- spanne“ keinen Sicherheitsnachweis vorlegen müsse und erklärt in der Be- schwerde, die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5‘000.– habe bei ihr „eine nächtliche, langanhaltende und

A-1085/2018 Seite 7 schwere Herzattacke“ ausgelöst. Sie habe deshalb ihre Kräfte umfassend auf ihre Genesung sowie die Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung konzentrieren müssen und habe sich nicht auch noch um den Sicherheits- nachweis kümmern können. Sinngemäss ist somit auch für das vorlie- gende Verfahren vom Antrag auszugehen, dass infolge Unzumutbarkeit vom Sicherheitsnachweis auf unbestimmte Zeit abzusehen sei. 4.5 Die in Art. 5 Abs. 1 NIV festgehaltene Pflicht zur periodischen Kontrolle der elektrischen Anlagen dient dem Schutz von Personen und Sachen vor den Gefahren der Elektrizität sowie der Vermeidung von Störungen inner- halb des Stromnetzes und verfolgt damit die Wahrung öffentlicher Interes- sen (vgl. Urteile des BVGer A-873/2012 vom 13. November 2012 E. 3.4.1; A-4183/2009 vom 3. Mai 2010 E. 5.4 sowie A-3116/2007 vom 18. Novem- ber 2007 E. 5.3.2). In Bezug auf die Fristen für die Durchführung der peri- odischen Kontrolle kann festgehalten werden, dass die NIV vom Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der verlängerten Kontrollfrist grundsätzlich eine maximale Dauer von eineinhalb Jahren vorsieht (E. 3.3). Wie aber ge- rade der zu beurteilende Fall zeigt (E. 3.5), werden in der Praxis darüber hinaus in Einzelfällen weitere Fristverlängerungen gewährt. Innerhalb der sich daraus ergebenden Kontrollfrist ist die betroffene Eigentümerschaft frei, in welchem Zeitpunkt sie die geforderte und notwendige Kontrolle durchführen lässt. 4.6 Die Beschwerdeführerin hatte seit der ersten Aufforderung durch die Netzbetreiberin am 24. Juni 2013 mittlerweile insgesamt mehr als fünf Jahre Zeit, um die Kontrolle der elektrischen Anlagen durch eine Fachper- son vornehmen zu lassen und den Sicherheitsnachweis zu erbringen. Es wäre mit dem Zweck der periodischen Kontrollen nicht mehr zu vereinba- ren, wenn die Einreichung eines Sicherheitsnachweises über weitere Wo- chen oder gar Jahre hinausgeschoben werden dürfte. Der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit würde dadurch untergraben. Seit Jahren unbehobene oder unentdeckte Mängel an elektrischen Installatio- nen würden zwangsläufig bedeuten, dass die gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV geforderte Sicherheit schon länger nicht mehr gegeben wäre (Urteile A- 873/2012 E. 5.2 und A-3116/2007 E. 5.3.2). In diesem Zusammenhang gilt es mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unzu- mutbarkeit zu beachten, dass der administrative Aufwand für die Aufbie- tung einer Fachperson, welche die Kontrolle durchführt, gering ist. Ein Krankheitszustand bildet nur dann ein unverschuldetes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verun- möglicht. Die Erkrankung muss jedoch so gravierend sein, dass der

A-1085/2018 Seite 8 Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu betrauen (vgl. Urteile des BGer 1C_497/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2 und 1C_345/2015 vom 14. Juli 2015 E. 4.1 je m.H.; Urteil des BVGer A-1557/2017 vom 17. Januar 2018 2016 E. 4.5.1). Hinzu kommt, dass eine behördlich angesetzte Frist unter gewissen Umständen zwar mehrfach ver- längert werden kann (vgl. URS PETER CAVELTI, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 22), eine weitere Fristverlängerung – und erst recht eine solche von „unbeschränkter Dauer“ – aber dem öffent- lichen Interesse am störungsfreien Betrieb des Stromnetzes wie auch dem Gleichbehandlungsgebot und dem Beschleunigungsgebot widersprechen (vgl. BGE 126 V 244 E. 4; Urteil des BGer 1C_168/2007 vom 30. Januar 2008 E. 3.2; URS PETER CAVELTI, a.a.O., Rz. 8 zur Art. 22; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 204). Die Beschwerdeführerin reicht keine Arztberichte oder sonstige Akten ein, welche Auskunft über ihren Ge- sundheitszustand geben. Es wäre ihr innert der vergangenen fünf Jahre durchaus möglich und zumutbar gewesen, den Sicherheitsnachweis in Auf- trag zu geben oder allenfalls die Dienste eines Dritten hierfür in Anspruch zu nehmen, zumal sie ohne Weiteres in der Lage ist, mehrseitige Briefe an Behörden zu verfassen und das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Beizug einer Rechtsvertretung selbständig zu führen. 4.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 23. Januar 2018 zu Recht er- lassen hat. 5. 5.1 Damit ist auch die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe: Art. 41 NIV verweist hierzu auf Art. 9 und 10 der Verordnung über das Eidgenös- sische Starkstrominspektorat vom 7. Dezember 1992 (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfü- gung höchstens Fr. 3‘000.– und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb dieses Gebüh- renrahmens kommt der Vorinstanz erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des BVGer A-3446/2017 vom 19. September 2017 E. 3.1; Urteil A-1557/2017 E. 4.6).

A-1085/2018 Seite 9 5.2 Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 732.– (inkl. Aus- lagen) bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben; so waren das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, fünfmal eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Fristen zu kontrollieren und schliesslich die anfechtbare Verfügung zu erlassen. In An- betracht dieses Aufwandes erscheint eine Gebühr von Fr. 732.– (inkl. Aus- lagen) für den Erlass der angefochtenen Verfügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Weiter sieht das Gesetz in Art. 56 Abs. 1 EleG vor, dass mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr 5‘000.– bestraft werden kann, wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafdrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist angesichts dessen ebenfalls nicht zu beanstanden. 5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine Frist zur Einreichung des Sicherheits- nachweises gesetzt, diese Aufforderung mit der Androhung einer Ord- nungsbusse bis Fr. 5'000.– verbunden und für den Erlass der angefochte- nen Verfügung eine Gebühr von Fr. 732.– (inkl. Auslagen) erhoben hat. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin verpflichtet ist, den periodischen Sicherheitsnachweis zu erbrin- gen (sofern sie dies in der Zwischenzeit nicht bereits getan hat). Die ihr von der Vorinstanz angesetzte Frist ist inzwischen verstrichen. Es ist ihr des- halb eine neue Frist von einem Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils anzusetzen, um den geforderten Sicherheitsnachweis der Netzbetrei- berin zuzustellen.

A-1085/2018 Seite 10 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 7.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornhe- rein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb von einem Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Anordnungen der Vorinstanz gemäss Dispositiv- Ziff. 1 der Verfügung vom 23. Januar 2018 nachzukommen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwer- deführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

A-1085/2018 Seite 11 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. W-50993; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Basil Cupa

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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