B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1074/2019
Urteil vom 2. September 2019 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Pronovo AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick, Vorinstanz.
Gegenstand
Einspracheentscheid (kostendeckende Einspeisevergütung).
A-1074/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ nahm am 4. Oktober 2005 die Biomasseanlage «...» in der Form einer Wärme-Kraftkopplungsanlage mit einer Leistung von 110 kW in Betrieb. Die Anlage wurde ab jenem Zeitpunkt durch die Mehrkostenfinan- zierung (MKF) – dem Vorgängermodell der Kostendeckenden Einspeise- vergütung (KEV) – gefördert. B. Am 2. Mai 2008 meldete A._______ seine Anlage für den Erhalt der KEV bei der Swissgrid AG an. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2008 teilte ihm die Swissgrid AG mit, dass die Voraussetzungen für die KEV gemäss Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG, AS 1999 197, in Kraft vom
A-1074/2019 Seite 3 In ihren Erwägungen dazu bemerkte die Pronovo AG, dass die Vergütungs- dauer durch die nachträgliche Erweiterung nicht verlängert werde und diese bis Ende Dezember 2025 laufe. E. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 erhob A._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 14. September 2018 der Pronovo AG. Darin verlangte er die Festsetzung des Enddatums der Vergütungsdauer auf den 31. De- zember 2030. Zur Begründung führte er an, dass seine Anlage gestützt auf Art. 3a der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV, AS 1999 207, in Kraft vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2017) in die KEV auf- genommen worden sei und er mit der Bilanzgruppe für Erneuerbare Ener- gien einen Vertrag über die Energieübernahme und deren Vergütung ge- schlossen habe, in welchem eine Amortisationsdauer von 20 Jahren ver- einbart worden sei. F. Mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2019 wies die Pronovo AG die Einsprache ab. Im Wesentlichen führte sie dazu aus, dass die Vergütungs- dauer in jedem Fall mit der Inbetriebnahme der Anlage und somit unabhän- gig vom Zeitpunkt der Aufnahme in die Einspeisevergütung zu laufen be- ginne. Daran ändere auch der erwähnte Vertrag nichts. G. Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 erhebt A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2019 der Pronovo AG (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Darin beantragt er wiederum die Festsetzung des Enddatums der Vergütungsdauer auf den 31. Dezember 2030. Die Vorinstanz bean- tragt mit Vernehmlassung vom 25. April 2019 die Abweisung der Be- schwerde. In seinen Schlussbemerkungen vom 1. Juli 2019 hält der Be- schwerdeführer an seinen Anträgen fest. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
A-1074/2019 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Beim Einspracheentscheid vom 4. Februar 2019 handelt es sich um eine solche Verfügung und die Pronovo AG ist eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. h VGG, deren Entscheide gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts [BVGer] A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.1). Da keine Aus- nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids sowohl for- mell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist einzig strittig, an welchem Datum die Förderung der Anlage des Beschwerdeführers durch die KEV enden wird. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass seine Anlage nur über eine erhebliche Erweiterung oder Erneuerung als Neuanlage ins Einspeisevergütungssystem habe aufgenommen werden können, da er diese ursprünglich vor dem 1. Januar 2006 in Betrieb ge- nommen habe. Die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung seiner Anlage
A-1074/2019 Seite 5 sei in der Produktion von 601'399 kWh im Jahr 2009 zu sehen, was eine Mehrproduktion von über 25% darstelle. Ansonsten sei die Aufnahme sei- ner Anlage in die KEV nicht erklärbar. So sei das Erweiterungsprojekt for- mell am 1. Januar 2010 in Betrieb genommen, am 26. Juli 2010 im System der Herkunftsnachweise erfasst und am 1. Januar 2011 in die KEV aufge- nommen worden. Weiter beginne die Vergütungsfrist bei erheblich erwei- terten oder erneuerten Anlagen nicht mit der Inbetriebnahme der ursprüng- lichen Anlage, sondern mit dem Nachweis der Erweiterung oder Erneue- rung. Dieser Nachweis sei unter anderem mit dem beglaubigten Auditbe- richt erbracht worden. Die Mehrproduktion, welche die Anlage zu einer Neuanlage im Sinne des Gesetzes gemacht habe, sei im Jahr 2009 erfolgt, weshalb die Vergütungsdauer am 1. Januar 2010 beginne und am 31. De- zember 2030 ende. Das Datum der ursprünglichen Inbetriebnahme vom 4. Oktober 2005 habe hingegen keine Relevanz. Ferner sei seine Anlage ab der ursprünglichen Inbetriebnahme durch die MKF gefördert worden. Die Einführung der KEV im Jahr 2009 habe zu Unklarheiten geführt. Das Bundesamt für Energie habe deshalb ein Merkblatt verfasst. Gemäss des- sen Ziff. 1 sei ein Wechsel von der MKF in die KEV grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, es handle sich um einen ab Ziff. 3 beschriebenen Spezialfall. Vorliegend müsse es sich deshalb um einen Spezialfall, mithin um eine erheblich erneuerte oder erweiterte Anlage gehandelt haben. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, dass sich die Anmeldung, der Auditbericht sowie die Beglaubigung auf eine Erstinbetriebnahme einer Anlage und nicht auf eine Erweiterung oder Erneuerung bezogen habe. Zudem könnte die erwähnte Produktionssteigerung im Jahr 2009 aufgrund einer Veränderung der zugeführten Biomasse erfolgt sein. Jedenfalls gehe daraus nicht hervor, dass eine Erweiterung oder Erneuerung und damit eine Veränderung der bestehenden Anlage stattgefunden habe. Vielmehr sei eine Erweiterung erst per 1. Mai 2014 erfolgt, was auch dementspre- chend beglaubigt worden sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwer- deführers sei die Anlage damit nicht als erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage i.S.v. Art. 3a aEnV aufgenommen worden. Die Vergütungsdauer beginne demnach im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Grundanlage zu laufen. 3.3 3.3.1 Mit Inkrafttreten des EnG und der Energieverordnung vom 1. Novem- ber 2017 (EnV, SR 730.01) per 1. Januar 2018 wurde das bisher geltende System der kostendeckenden Einspeisevergütung in ein kostenorientiertes
A-1074/2019 Seite 6 Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgewandelt. Die Rechtmässigkeit des Einsprachentscheids vom 4. Februar 2019 ist des- halb grundsätzlich nach den Bestimmungen des geltenden EnG zu beur- teilen (vgl. BGE 139 II 263 E. 6 und 127 II 306 E. 7c; Urteil des Bundesge- richts [BGer] 1A.214/2005 vom 23. Januar 2006 E. 6.3.1; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 293; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 20). Die Schlussbestimmungen des EnG sehen indes vor, dass Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten des totalrevidier- ten EnG bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten, diese wei- terhin zusteht (vgl. Art. 72 Abs. 1 Satz 1 EnG). Am Einspeisevergütungs- anspruch dieser Betreiber sollte aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gerüttelt werden, vor allem nicht hinsichtlich Vergütungshöhe und -dauer (vgl. Botschaft zum ersten Massnahmepaket der Energiestra- tegie 2050 und zu Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]» vom 4. September 2013, BBl 2013 7561 ff., 7696). Für den laufenden Betrieb gilt grundsätzlich das neue Recht (vgl. Art. 72 Abs. 1 Satz 2 EnG). Die Frage der Vergütungsdauer der gewährten KEV betrifft das bisherige System, weshalb im Folgenden auch die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen, namentlich das aEnG sowie die aEnV anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall meldete der Beschwer- deführer seine Anlage im Mai 2008 im Hinblick auf die Einführung der KEV per 1. Januar 2009 an. Dementsprechend ist das aEnG und die aEnV in der jeweiligen Fassung vom 1. Januar 2009 heranzuziehen (vgl. dazu Ur- teil BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.1) 3.3.2 Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) setzen sich der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltverträgliche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 aEnG statuiert als Ziel die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Be- reitstellung und Verteilung der Energie, die sparsame und rationelle Ener- gienutzung und die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerba- ren Energien. Nach Art. 1 Abs. 3 aEnG ist die durchschnittliche Jahreser- zeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand im Jahr 2000 um mindestens 5'400 GWh zu erhö- hen. Das auf den 1. Januar 2009 mit Art. 7a aEnG neu eingeführte System der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) ist eine Massnahme, wel- che der Erreichung dieses Ziels dient (Urteil BVGer A-730/2018 vom 15. August 2018 E. 4.1 m.w.H.). Nach der erwähnten Bestimmung sind Netzbetreiber unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet, die gesamte Elektrizität, die aus Neuanlagen unter anderem durch die Nutzung von Bio-
A-1074/2019 Seite 7 masse und Abfällen gewonnen wird, abzunehmen. Als Neuanlagen gelten solche, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich er- weitert oder erneuert werden (Art. 7a Abs. 1 aEnG). Damit sich auch die Erneuerung oder Erweiterung bereits früher in Betrieb genommener Anla- gen lohnt und um deren Stilllegung zu vermeiden, sollen auch bestehende Anlagen eine Vergütung erhalten, wenn sie nach dem 1. Januar 2006 we- sentlich erweitert oder erneuert werden. Nur mit einer Alibi-Investition oder gar ohne Mehrproduktion sollten bestehende Anlagen hingegen nicht in den Genuss der Vergütung gelangen. Wenn eine Anlage mit geringeren Investitionen eine Zusatzproduktion erreicht, trägt sie ebenfalls zum Ge- samtziel (zusätzlich 5'400 GWh/a) bei und ist deshalb förderungswürdig (Bundesamt für Energie, Änderungen der Energieverordnung, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, S. 6; Urteil BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 6.3.4.2). 3.3.3 Art. 3a Abs. 1 und 2 aEnV konkretisieren die Anforderungen nach Art. 7a Abs. 1 aEnG an eine erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage. Um sicherzustellen, dass nur bestehende Anlagen, die langfristig weiter produzieren und damit zur Erreichung der angestrebten Steigerung der Produktion erneuerbarer Energien beitragen können, gefördert werden, wurden das Investitions- und das Produktivitätskriterium eingeführt (vgl. Urteil des BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 6.3.5). So schreibt Art. 3a Bst. a aEnV gewisse Mindestanforderungen an die Höhe der Neu- investitionen, die Energieproduktion sowie die abgelaufene Nutzungsdauer vor (Investitionskriterium). Art. 3a Bst. b aEnV beschreibt das Produktivi- tätskriterium, welches sodann in den Anhängen 1.1 – 1.5 aEnV für die ver- schiedenen Technologien näher bestimmt wird. Demnach gilt eine Biomas- seenergieanlage, wie sie der Beschwerdeführer betreibt, als erheblich er- weitert oder erneuert, wenn sie ihre Elektrizitätsproduktion verglichen mit dem Durchschnitt der zwei vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2006 bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad um mindestens 25% stei- gert (Art. 3a Bst. b i.V.m. Anhang 1.5 Ziff. 6.1 Bst. b aEnV). Das Erfüllen eines der beiden erwähnten Kriterien ist notwendig, damit eine Anlage als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Art. 7a aEnG gilt und damit Anspruch auf die KEV hat (vgl. auch DAVIDE PINELLI, Rechtliche Rahmen- bedingungen erneuerbarer Energien im Lichte der Nachhaltigen Entwick- lung, Diss. 2014, S. 127 f.). 3.3.4 Wer eine Neuanlage bauen will, hat sein Projekt bei der nationalen Netzgesellschaft anzumelden. Die Anmeldung hat insbesondere die Unter- lagen nach den Anhängen 1.1 – 1.5 (Art. 3g Abs. 1 Bst. a aEnV) und für
A-1074/2019 Seite 8 Erweiterungen und Erneuerungen bestehender Anlagen die Angaben nach Art. 3a aEnV zu enthalten (Art. 3g Abs. 1 Bst. b aEnV). Die nationale Netz- gesellschaft prüft auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Bescheids mass- gebenden Marktpreises nach Art. 3j Abs. 2 aEnV, ob das Projekt (für Pho- tovoltaik) in der Zubaumenge nach Art. 7a Abs. 2 Bst. d aEnG oder in der maximalen Summe der Zuschläge nach Art. 7a Abs. 4 aEnG (andere Tech- nologien) Platz findet, und teilt das Resultat der Prüfung als Bescheid mit (Art. 3g Abs. 3 aEnV; PINELLI, a.a.O., S. 145). Der Antragssteller hat inner- halb der Fristen nach den Anhängen 1.1 – 1.5 der nationalen Netzgesell- schaft den Projektfortschritt zu melden (Art. 3h Abs. 1 aEnV). Zudem hat er die Anlage innerhalb der Fristen nach den Anhängen 1.1 – 1.5 in Betrieb zu nehmen und der nationalen Netzgesellschaft zu melden, dass er die Anlage in Betrieb genommen und die Ausstellerin die Anlage erfasst hat (Art. 3h Abs. 2 aEnV). Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Antragstel- ler sodann den Vergütungssatz mit (Art. 3h Abs. 3 aEnV). 3.3.5 Die Vergütung richtet sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Ge- stehungskosten von Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Tech- nologie entsprechen (vgl. Art. 7a Abs. 2 aEnG). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, unter anderem die Dauer der kostendeckenden Vergütung unter Berücksichtigung der Amortisation (Art. 7a Abs. 2 Bst. c aEnG). Für Biomasseenergieanlagen wie jene des Beschwerdeführers beträgt die Amortisations- und Vergütungsdauer 20 Jahre. Die Vergütungsdauer be- ginnt nach Inbetriebnahme der Anlage und endet am 31. Dezember nach Ablauf der Amortisationsdauer (Anhang 1.5 Ziff. 6.8 Bst. b aEnV). Mit der Inbetriebnahme der Anlage sind Neuanlagen im Sinne von Art. 7a Abs. 1 aEnG gemeint. Demnach beginnt die Vergütungsdauer nach Inbetrieb- nahme der neu gebauten (vgl. dazu auch Art. 3g Abs. 1 aEnV), erneuerten oder erweiterten Anlage (vgl. oben E. 3.3.2). Nicht entscheidend ist dem- nach der Zeitpunkt der Aufnahme in die KEV (so nun auch explizit in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [EnFV, SR 730.03]). 3.4 3.4.1 Auf dem Anmeldeformular konnte der Beschwerdeführer angeben, ob es sich bei seiner Anlage um eine erweiterte oder erneuerte Anlage oder um eine Neuanlage handelt. Dies ist insoweit irreführend, als dass erheb- lich erweiterte oder erneuerte Anlagen ebenfalls als Neuanlagen gelten (vgl. oben E. 3.3.2). Mit den auf dem Formular genannten Neuanlagen
A-1074/2019 Seite 9 konnten somit nur Anlagen gemeint sein, welche erstmals in Betrieb ge- nommen werden/wurden. In diesem Sinne bezeichnete der Beschwerde- führer seine Anlage ausdrücklich als am 1. Februar 2006 in Betrieb genom- mene Neuanlage. Folglich liess er auch die separate Seite für die erweiter- ten oder erneuerten Anlagen unausgefüllt, auf welcher die für die Auf- nahme in die KEV relevanten Angaben (Baujahr der ursprünglich beste- henden Anlage, Leistung der ursprünglich bestehenden Anlage, bisheriger Wärmenutzungsgrad, Elektrizitätsproduktion der beiden letzten vollen Be- triebsjahre vor 01.01.2006) hätten gemacht werden können. Mithin erfüllte die Anlage des Beschwerdeführers aufgrund von dessen – in Bezug auf das Inbetriebnahmedatum falschen – Angaben die Anforderungen für die Aufnahme als Neuanlage in die KEV. Dementsprechend erliess die Swiss- grid AG ihren Bescheid vom 15. Oktober 2008, wonach die Voraussetzun- gen für die KEV gemäss Art. 7a EnG erfüllt seien. 3.4.2 Gestützt auf das beglaubigte Inbetriebnahmedatum hätte die Anlage des Beschwerdeführers jedoch nicht als Neuanlage im Sinne einer nach dem 1. Januar 2006 erstmals in Betrieb genommenen Anlage in die KEV aufgenommen werden dürfen. Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer. Entgegen dessen Ansicht lag aber auch keine im Jahr 2009 erheblich er- weiterte oder erneuerte Anlage vor, welche die Gewährung der KEV den- noch gerechtfertigt hätte: So bezieht sich die Beglaubigung sowie der Au- ditbericht ausdrücklich auf die am 4. Oktober 2005 in Betrieb genommene Grundanlage. Daran vermag die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Aufstellung der Produktionsmengen aus den Jahren 2005 – 2009 und sein unsubstantiierter Verweis auf ein «Erweiterungsprojekt» nichts zu ändern. Massgebend wäre die Produktionsmenge der zwei vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2006 gewesen und nicht jene vor dem Jahr 2009 (vgl. oben E. 3.3.3). Zudem würde es zwar zutreffen, dass die behauptete Jahrespro- duktion im Jahre 2009 von 601'399 kWh die durchschnittliche Jahrespro- duktion der beiden vorangegangenen Jahre von 456'740 kWh (437'723 kWh [2007] + 475'757 kWh [2008] / 2) um mehr als 25% übertroffen hätte. Die Jahresproduktion von 601'399 kWh bewegt sich indes gemäss der Be- glaubigung immer noch unter der durchschnittlich zu erwartenden von 750'000 kWh. Mit anderen Worten kann die gesteigerte Jahresproduktion vernünftigerweise nur auf eine erhöhte Zufuhr von Biomasse zurückgeführt werden und nicht auf eine physische Erweiterung oder Erneuerung der An- lage, welche im Vergleich zu einer ursprünglichen Anlage eine erhöhte Pro- duktion erst ermöglicht hätte. Eine erhöhte Stromproduktion allein ist je- doch nicht ausreichend, um sich für den Erhalt der KEV zu qualifizieren.
A-1074/2019 Seite 10 Sinn und Zweck der KEV ist es, eine Anlage über einen bestimmten Zeit- raum hinweg amortisieren zu können, um der fehlenden Konkurrenzfähig- keit aus erneuerbaren Energien gegenüber konventionellen Anlagen Rech- nung zu tragen (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Elektrizitäts- gesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1611, 1623; zum Ganzen HETTICH/WALTHER, Rechtsfragen um die kostendeckende Einspeisevergütung [KEV] für Elektrizität aus erneuerba- ren Energien, ZBl 112/2011 143, 143 f.). Ohne eine Investition in die phy- sische Erweiterung oder Erneuerung einer bereits bestehenden Anlage, gibt es nichts, was amortisiert werden könnte und folglich auch keinen Grund für die Aufnahme in die KEV. 3.4.3 Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch nichts aus den im er- wähnten Merkblatt (Bundesamt für Energie, Mehrkostenfinanzierung [MKF] oder kostendeckende Einspeisevergütung [KEV]), 20. Februar 2009 [nachfolgend: Merkblatt]) beschriebenen Spezialfällen zu seinen Gunsten ableiten. Es sind darin keine aufgelistet, welche eine Aufnahme in die KEV erklären könnten. 3.4.4 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die regulären Voraussetzungen für die Aufnahme in die KEV nicht gegeben waren. Dafür spricht auch die Notiz des Sachbearbeiters, wonach die Anlage trotz deren Inbetriebnahme im Oktober 2015 «dennoch» in die KEV aufgenommen werden sollte. Zwar hat die nationale Netzgesellschaft einen Bescheid zu widerrufen, wenn un- ter anderem die Anlage im Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht den Anga- ben in der Anmeldung entsprach. Sie kann aber davon absehen, wenn Gründe vorlagen, für die der Antragssteller nicht einzustehen hatte (vgl. Art. 3h Abs. 4 aEnV). Ob solche Gründe vorlagen oder die Aufnahme ohne Rechtsgrundlage erfolgte, kann offen bleiben, ist doch der Anspruch des Beschwerdeführers auf die KEV als solcher nicht Streitgegenstand des vor- liegenden Verfahrens. Entgegen dessen Ansicht macht jedoch allein die Tatsache, dass seiner Anlage unter diesen Umständen die KEV gewährt wurde, diese nicht zu einer erweiterten oder erneuerten Anlage. Eine sol- che lag erwiesenermassen und für den Beschwerdeführer sowie die Swiss- grid AG erkennbar nicht vor (vgl. oben E. 3.4.2). 3.4.5 Für den Beginn der zwanzigjährigen Vergütungsdauer ist auf das In- betriebnahmedatum der neu gebauten, erneuerten oder erweiterten An- lage abzustellen (vgl. oben E. 3.3.5). Die neu gebaute Anlage des Be- schwerdeführers wurde am 4. Oktober 2005 in Betrieb genommen. Folg- lich endet die Vergütungsdauer am 31. Dezember 2025 (vgl. ebenda). Die
A-1074/2019 Seite 11 Beurteilung der Vorinstanz erweist sich somit als korrekt, zumal es auch zutrifft, dass die nachträglichen Erweiterungen aus den Jahren 2014 und 2018 die Vergütungsdauer nicht verlängern (vgl. Art. 28 Abs. 2 EnFV). Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. 4.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht von Fr. 1’500.-- gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit seinem ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 4.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2). Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-1074/2019 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Kunz
A-1074/2019 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: