B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I A-1060/2025
Zwischenentscheid vom 13. Mai 2025 Besetzung
Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
gegen
Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Verfahren A-113/2025.
A-1060/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 1. Juli 2024 stellten A., B. und C._______ beim Bun- desamt für Justiz BJ ein Einsichtsgesuch in diverse Besprechungsproto- kolle zwischen Vertretern der Bundesanwaltschaft BA, des Eidgenössi- schen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA und der Repub- lik Usbekistan. Im Weiteren verlangten sie Einsicht in elektronische Text- botschaften von Amtsträgern im Zusammenhang mit einem Bundesratsbe- schluss. Das BJ trat mit Verfügung vom 14. November 2024 auf das Be- gehren nicht ein, soweit es allfällige Dokumente der BA betraf, und leitete diesen Teil zur Bearbeitung an die BA weiter (vgl. Sachverhalt im Verfahren A-1063/2025). Mit E-Mail vom 28. November 2025 bestätigten die Gesuch- stellerinnen gegenüber der BA, weiterhin an der Einsichtnahme interessiert zu sein. B. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 teilte die BA den Gesuchstellerin- nen mit, die Dokumente würden ein Straf- bzw. Repatriierungsverfahren als Teil eines internationalen Rechts- und Amtshilfeverfahrens betreffen so- wie einen Verhandlungsprozess mit Usbekistan beschlagen, weshalb das Einsichtsgesuch abzulehnen sei. C. Hiergegen erhoben die Gesuchstellerinnen (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerinnen) mit Eingabe vom 6. Januar 2025 Beschwerde am Bundesverwal- tungsgericht. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 bestätigte Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal den Eingang der Beschwerde im Verfahren A-113/2025 und verlangte einen Kostenvorschuss ein. Mit Instruktionsver- fügung vom 4. Februar 2025 lud er die BA zum Einreichen einer Vernehm- lassung ein. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2024 bemängeln die Beschwerdeführerin- nen, dass Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-113/2025 zum Instrukti- onsrichter ernannt worden sei. Nachdem in dem BGÖ-Verfahren auch die «prozessualen Amtspflichtverletzungen im Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 [durch denselben Instruktionsrichter] vorfrageweise mitbeur- teilt» würden, sei der Instruktionsrichter im BGÖ-Verfahren ohne Weiteres
A-1060/2025 Seite 3 vorbefasst bzw. befangen. Abgesehen davon sei ein persönliches Inte- resse im noch in der gleichen Woche anzuhebenden Staatshaftungsver- fahren wegen verweigerter Sicherstellung nach Art. 56 VwVG zu verorten, weil die Eidgenossenschaft gegebenenfalls unter dem Verantwortlichkeits- gesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) Rückgriff nehme. F. Mit Schreiben vom 28. Februar 2025 nahm Richter Jürg Marcel Tiefenthal zum Ausstandsbegehren Stellung. G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. März 2025 äusserten sich die Be- schwerdeführerinnen. Sinngemäss machen sie geltend, es sei eine Ein- flussnahme auf das Staatshaftungsverfahren an «sog. SVP-Stammti- schen» zu befürchten. Bezüglich des Ausstandsverfahrens bringen sie vor, «erschwerend komme hinzu, dass [Richter Stephan Metzger, der im vor- liegenden Zwischenverfahren als Instruktionsrichter eingesetzt wurde,] sel- ber Mitglied der SVP sei und womöglich auch an den besagten Stammti- schen teilgenommen habe». H. Mit an Instruktionsrichter Stephan Metzger gerichtetem Schreiben vom 30. April 2025 machen die Beschwerdeführerinnen geltend, das Bundes- verwaltungsgericht sei angesichts der Disput-Höhe und des Rückgriffs der Eidgenossenschaft unter dem VG als Ganzes befangen. I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. Mai 2025 wiederholen die Beschwer- deführerinnen im Wesentlichen, Richter Stephan Metzger und Richter Jürg Marcel Tiefenthal seien als befangen anzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerdeführerinnen geben mit ihrer Eingabe vom 18. März 2025 sinngemäss zu verstehen, Richter Stephan Metzger erwecke den An- schein einer Befangenheit (vgl. Sachverhalt Bst. G).
A-1060/2025 Seite 4 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Aus- stand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Über ein Ausstandsbegehren entscheidet in der Regel die Ab- teilung in der Besetzung mit drei Richterinnen bzw. Richtern unter Aus- schluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). Indessen darf laut Rechtsprechung bei einem von vornherein untauglichen Begehren die abgelehnte Gerichtsper- son beim entsprechenden Nichteintretensentscheid mitwirken (vgl. Urteile des BGer 9F_14/2018 vom 7. November 2018; 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1; 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer C-7231/2018 vom 4. Januar 2019). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen substanziieren nicht, worauf ihre An- nahme beruht, Richter Stephan Metzger habe als Mitglied der SVP «wo- möglich auch an den besagten Stammtischen teilgenommen», bezüglich derer sie eine Einflussnahme auf das Staatshaftungsverfahren vermuten. Es handelt sich um blosse Mutmassungen, die nicht geeignet sind, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters für sich allein stellt rechtspre- chungsgemäss keinen Ausstandsgrund dar, weshalb das Ausstandsbe- gehren als untauglich bzw. unzulässig zu qualifizieren ist (vgl. Urteile des BGer 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1043/2014 vom 25. No- vember 2014 E. 2). 1.4 Demnach ist auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metz- ger im vorliegenden Zwischenverfahren nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen im Weiteren pauschal vor, das Bundesverwaltungsgericht erwecke aufgrund der Disput-Höhe (im Staats- haftungsverfahren) als Ganzes den Anschein einer Befangenheit. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wie auch andere Gerichte können selbst über ihren Ausstand beziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein un- zulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3; Ur- teile des BVGer E-3238/2019 vom 8. August 2019 E. 2; D-7915/2015 vom 5. Dezember 2016 E. 1.2).
A-1060/2025 Seite 5 2.3 Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erschliesst sich nicht, weshalb aufgrund des Streitwerts im Staatshaftungsverfahren Gerichtsper- sonen bei der Beurteilung eines Ausstandsgesuchs im BGÖ-Verfahren be- fangen sein sollten. Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Vorhalt überhaupt ausstandsbegründende Tatsachen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG vorzubringen vermögen, richtet sich das Begehren zudem nicht ge- gen eine bestimmte Gerichtsperson oder mehrere bestimmte Gerichtsper- sonen, sondern vielmehr pauschal und unterschiedslos gegen das ge- samte Bundesverwaltungsgericht. 2.4 Der unsubstanziierte Vorhalt, das Bundesverwaltungsgericht erscheine als Ganzes befangen, ist offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, wes- halb diesbezüglich auf das Begehren nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer E-3238/2019 vom 8. August 2019 E. 2–3 m.w.H.). 3. 3.1 Die Befugnis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren im Verfah- ren A-113/2025 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal setzt die voraussicht- liche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache voraus (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). Im Bereich des Öffentlichkeitsgesetzes richtet sich das Beschwerdeverfah- ren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 [BGÖ, SR 152.3]). Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun- gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021, VwVG). 3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Schreiben der BA vom 20. Dezem- ber 2024 voraussichtlich ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. 3.2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeits- prinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; SR 152.3) nimmt die Behörde nach Eingang eines Gesuchs so rasch wie möglich Stellung. Sie informiert die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über eine Be- schränkung oder Verweigerung des Zugangs und begründet sie
A-1060/2025 Seite 6 summarisch. Die Information über die Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs sowie die Begründung erfolgen schriftlich (vgl. Art. 12 Abs. 4 BGÖ). Sind die Gesuchstellerinnen mit der Einschränkung oder Verweige- rung nicht einverstanden, können sie beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen Schlichtungsantrag stellen (Art. 13 BGÖ Abs. 1 Bst. a BGÖ). Sobald ein Schlichtungsantrag einge- reicht ist, informiert der EDÖB die Behörde und räumt ihr eine Frist ein, um die Begründung ihrer Stellungnahme wenn nötig zu ergänzen (vgl. Art. 12b Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwal- tung vom 24. Mai 2006 [VBGÖ; SR 152.31]). Kommt keine Schlichtung zu- stande, so gibt der EDÖB eine schriftliche Empfehlung ab (Art. 14 BGÖ). Die Gesuchstellerinnen können innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Empfehlung den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen (Art. 15 BGÖ). Da die Stellungnahme nach Art. 12 Abs. 1 BGÖ kein Rechts- verhältnis regelt, handelt es sich nicht um eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG, sondern um einen Realakt. Die Stellungnahme unterliegt auch nicht der Beschwerde nach Art. 44 VwVG, sondern kann zu einem Schlichtungs- antrag führen, wenn der Zugang zu den amtlichen Dokumenten einge- schränkt, aufgeschoben oder verweigert wurde (vgl. JÜRG SCHNEIDER/FLO- RIAN ROTH, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Daten- schutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl., Art. 12 Z. 51). 3.2.2 Nach Erhalt des Zugangsgesuchs schickte die BA einen zweiseitigen Brief an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen. In dem Schrei- ben führte die BA unter der Zeile «Zu ihrem Gesuch nehmen wir wie folgt Stellung» in drei Absätzen summarisch aus, weshalb sie das Zugangsge- such ablehne. Das kurze Schreiben dürfte für die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen klar erkennbar weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung aufweisen. Die BA hat damit voraussichtlich keine Verfügung erlassen, sondern lediglich im Sinn von Art. 12 Abs. 1 BGÖ zum Zugangsgesuch schriftlich Stellung genommen. 3.3 Nach dem Gesagten dürfte das Schreiben der BA kein geeignetes An- fechtungsobjekt darstellen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht prima facie nicht zur Beurteilung der Beschwerde in der Hauptsache (Verfahren A-113/2025) zuständig ist. Damit mangelt es auch an der Zuständigkeit zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs im vorliegenden Zwischenverfahren (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). Auf das Ausstandsbegehren ist daher nicht ein- zutreten.
A-1060/2025 Seite 7 4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu tragen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
A-1060/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger wird nicht eingetreten. 2. Auf das Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtspersonen des Bun- desverwaltungsgerichts wird nicht eingetreten. 3. Auf das Ausstandsbegehren im Verfahren A-113/2025 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal wird nicht eingetreten. 4. Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 1’000.– wer- den den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids der Ge- richtskasse zu überweisen. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit sepa- rater Post. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieser Zwischenentscheid geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Metzger Anna Wildt
A-1060/2025 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).