B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1053/2014

U r t e i l v o m 1. D e z e m b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, HR Konzern, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB, Vorinstanz.

Gegenstand

Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

A-1053/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) trat am 1. Juli 1986 in den Dienst bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB; nachfolgend: Arbeitgebe- rin) ein und wurde am 1. April 1988 als Lokomotivführer-Ablöser zum Be- amten gewählt. In der Folge war er als Lokomotivführer an verschiedenen Standorten tätig; zuletzt bei der Division Personenverkehr Operating, Re- gion (...), Arbeitsort (...). B. Das Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber seinen Vorgesetzten und anderen Mitarbeitern führte immer wieder zu Beanstandungen. Am Abend des 7. Novembers 2008 fand ein Gespräch zwischen dem Ar- beitnehmer und seinem Vorgesetzten statt. Am nächsten Morgen telefo- nierte der Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten und sprach ihm eine Dro- hung auf die Combox. C. In der Folge kam es am 12. November 2008 zu einer Besprechung zwi- schen dem Arbeitnehmer und Vertretern der Arbeitgeberin. Dabei wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass Drohungen nicht toleriert würden und das Vertrauensverhältnis aufgrund des Vorfalles vom 8. November 2008 stark gestört sei. Sodann wurde er vor die Wahl gestellt, das Ar- beitsverhältnis selbst zu kündigen, andernfalls die Arbeitgeberin arbeits- rechtliche Massnahmen ergreife und zur Kündigung schreiten werde. D. Mit Schreiben vom 13. November 2008 kündigte der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2009. E. Am 13. Juni 2012 reichte der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin ein Schadenersatzbegehren ein und machte unter anderem eine Forderung von Fr. 2'500'000.– per 1. Juni 2009 zuzüglich Verzugszinsen von 5% samt der jährlichen Teuerung geltend. Er führte sinngemäss aus, er sei am 12. November 2008 von seinen Vorgesetzten zur Kündigung genötigt worden, da diese andernfalls mit einer fristlosen Kündigung gedroht hät- ten.

A-1053/2014 Seite 3 F. Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 beschied die Arbeitgeberin dem Arbeit- nehmer, dass seit dessen Kündigung mehr als drei Jahre vergangen sei- en. Aus diesem Grund seien die Schadenersatzansprüche des Arbeit- nehmers inzwischen verjährt, weshalb sie auf dessen Forderungen nicht eintreten könne. Mit Eingabe vom 8. August 2012 wies der Arbeitnehmer erneut darauf hin, dass er seine Kündigung "nicht aus freien stücken" geschrieben habe und forderte die Einleitung eines Verfahrens. Die Arbeitgeberin teilte ihm am 21. September 2012 mit, dass es keinen Grund gebe, an der Rechtswirksamkeit seiner knapp vier Jahre zurück- liegenden Kündigung zu zweifeln. Entsprechend könne sie auf sein Be- gehren nicht eintreten. Am 10. Oktober 2012 gelangte der Arbeitnehmer wiederum an die Arbeit- geberin. Er stellte die Rechtsgültigkeit der Kündigung vom 13. November 2008 in Frage und verlangte den Erlass einer Verfügung. G. Mit Verfügung vom 27. November 2012 trat die Arbeitgeberin auf das Be- gehren um Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung vom 13. November 2008 nicht ein, da er über kein aktuelles Feststellungsinte- resse verfüge. H. Dagegen erhob der Arbeitnehmer am 21. Dezember 2012 bzw. 22. Januar 2013 Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB. Er ver- langte sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 27. November 2012 und stellte unter anderem ein Schadenersatzbegeh- ren in der Höhe von Fr. 2'500'000.–. I. Mit Entscheid vom 17. Februar 2014 wies der Konzernrechtsdienst die Beschwerde vom 21. Dezember 2012 bzw. vom 22. Januar 2013 man- gels aktuellem sowie schutzwürdigem Feststellungsinteresse ab. J. Dagegen hat der Arbeitnehmer (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt die Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung vom

A-1053/2014 Seite 4 13. November 2008 und stellt gestützt darauf unter anderem ein Scha- denersatzbegehren in der Höhe von Fr. 2'500'000.–. In prozessualer Hin- sicht ersucht er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung. K. Der Konzernrechtsdienst der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) hält in der Vernehmlassung vom 31. März 2014 an seinen Ausführungen im Ent- scheid vom 17. Februar 2014 fest und schliesst auf Abweisung der Be- schwerde. L. Am 5. Mai 2014 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt. 1.1.1 Die Bestimmungen über die Dienstverhältnisse des Bundesperso- nals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizeri- schen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Arbeitgeberin kommt dabei für den Fall, dass keine Einigung bei Streitig- keiten aus dem Arbeitsverhältnis erzielt werden sollte, Verfügungskompe- tenz zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 und 2 des Gesamt- arbeitsvertrages SBB 2011 [nachfolgend: GAV SBB 2011]). Dies gilt auch

A-1053/2014 Seite 5 im vorliegenden Fall, in welchem der Beschwerdeführer, welcher nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin steht, die Feststel- lung der Ungültigkeit der von ihm ausgesprochenen Kündigung verlangt. Folglich stellt der Entscheid der Arbeitgeberin eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar (vgl. auch Urteil des BVGer A-6721/2013 vom 15. September 2014 E. 1.1). 1.1.2 Am 1. Juli 2013 trat das revidierte Bundespersonalgesetz in Kraft (vgl. AS 2013 1493). Gemäss dem neuen Art. 36 Abs. 1 BPG sind Verfü- gungen des Arbeitgebers nun direkt beim Bundesverwaltungsgericht an- zufechten. Die Verfügung der Arbeitgeberin vom 27. November 2012 wurde indes zu Recht noch nach dem damaligen aArt. 35 Abs. 1 BPG (AS 2001 894) bei der internen Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. aArt. 36 Abs. 1 BPG [AS 2006 2197] und aArt. 110 Bst. a der damals gül- tigen Bundespersonalverordnung [BPV, AS 2001 2206] bzw. Ziff. 195 i.V.m. Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011), welche als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG entschieden hat. 1.1.3 Weiter liegt auch keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (vgl. auch aArt. 36 Abs. 1 BPG [AS 2006 2197]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Zudem ist er als Adressat durch den angefochtenen Entscheid vom 17. Februar 2014, mit welchem seine Beschwerde gegen den Nichteintre- tensentscheid vom 27. November 2012 abgewiesen wurde, beschwert. Folglich hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. 1.3 Gegenstand des streitigen Verwaltungsverfahrens und damit Streit- gegenstand bildet das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Der Streitgegenstand wird folglich durch

A-1053/2014 Seite 6 zwei Elemente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochte- nen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids (sog. Anfechtungsge- genstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Dabei bildet das An- fechtungsobjekt den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streit- gegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionel- len Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BGE 136 II 457 E. 4.2 und 131 V 164 E. 2.1; Urteile des BGer 2C_1055/2013 und 2C_1056/2013 vom 30. August 2014 E. 2.1 [zur Pub- likation bestimmt]; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer A-3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4.1; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rü- geprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaxi- men, 1997, S. 35, 63 Rz. 403 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 ff.). Geht jedoch die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteile des BGer 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 1.2 und 2D.20/2010 vom 20. Mai 2010, E. 1.3; vgl. A-3274/2012 E. 1.4.1) 1.3.1 Der Beschwerdeführer reichte der Arbeitgeberin am 10. Oktober 2012 eine mit "Anklage an SBB-Personenverkehr ZF" bezeichnete Ein- gabe ein, welche er sowohl auf das Bundespersonalgesetz als auch das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) stützte. Im Gegensatz zu seiner Eingabe vom 13. Juni 2012 stellte er jedoch kein Schadenersatzbegehren sondern machte ausschliesslich geltend, es sei "tatsächlich Anlass gegeben seit dem November 2008, dass die Rechts- gültigkeit meiner damaligen Kündigung in Frage gestellt ist". Weiter hielt er fest, falls "Sie nach öffentlichem Personalrecht meine Anklage nicht behandeln und eintreten sind Sie (...) verpflichtet mir eine Verfügung aus zu stellen (...)". Vor diesem Hintergrund erkannte die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall zu Recht auf ein Feststellungsbegehren betreffend die Rechtsgültigkeit der Kündigung, mithin ein personalrechtliches Begehren. Mit anderen Worten war allein die betreffende Feststellung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens; folglich bildet ausschliesslich der Nicht- eintretensentscheid den Anfechtungsgegenstand. Demnach bewegt sich das Schadenersatzbegehren – soweit mit der Beschwerde der Entscheid

A-1053/2014 Seite 7 der Vorinstanz vom 17. Februar 2014 angefochten wird – ausserhalb des Streitgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 1.3.2 Wird im Beschwerdeverfahren – wie vorliegend – ein Nichteintre- tensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht grund- sätzlich nur, ob die Vorinstanz zu Unrecht das Bestehen der Eintretens- voraussetzungen verneint hat. Die beschwerdeführende Partei kann ent- sprechend nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen, nicht aber materielle Begehren stellen. Das Anfechtungsobjekt wird somit auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteile des BVGer A-5175/2012 vom 27. Februar 2013 E. 1.3 so- wie A-1205/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und 2.164 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auch auf das (sinngemässe) Feststellungsbegehren betref- fend die Rechtsgültigkeit der Kündigung grundsätzlich nicht einzutreten, da es sich dabei um ein rein materielles Begehren handelt. Im vorliegen- den Fall gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Eingabe von einem Laien stammt und infolgedessen an diese in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. In derartigen Fällen ist ein sinngemässer Antrag ausreichend, welcher sich aus dem Gesamtzusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt (vgl. A-3274/2012 E. 1.3.1; FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 52 N 51). Bei gesamthafter Betrachtung der vorliegenden Beschwerde zeigt sich, dass das Begehren zwar ausschliesslich materiel- len Charakter aufweist. Dessen Aufrechterhaltung im vorliegenden Be- schwerdeverfahren setzt jedoch implizit die Feststellung voraus, dass die Arbeitgeberin zu Unrecht nicht auf das Begehren vom 10. Oktober 2012 eingetreten ist. Entsprechend wird das Feststellungsbegehren vorliegend als Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Anhand- nahme des Feststellungsgesuchs durch die Vorinstanz entgegengenom- men. 1.4 Bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheides muss sich die Be- schwerdebegründung zudem mit den Gründen, die bei der Vorinstanz zum Nichteintreten geführt haben, auseinandersetzen. Deshalb ist eine ausschliesslich auf die materielle Seite des Falles gerichtete Begründung

A-1053/2014 Seite 8 nach konstanter Rechtsprechung nicht sachbezogen und vermag demzu- folge dem Erfordernis an eine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 52 VwVG nicht zu genügen (vgl. BGE 135 II 172 E. 2.2.2 und 123 V 335 E. 1b; Urteil des BVGer A-7730/2009 vom 17. Juni 2010 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.219). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er lange Zeit versucht habe, die ihm widerfahrenen Ungerechtigkeiten seitens seiner Arbeitgeberin zu überwinden, was ihm letztlich jedoch nicht gelungen sei. Zudem hätte ihm niemand in rechtlicher Hinsicht bei der Ausarbeitung seines Gesuchs be- hilflich sein können, weshalb sich die Gesuchstellung weiter verzögert habe. Ob sich der Beschwerdeführer mit seiner Begründung in rechtsgenügli- cher Weise mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzt, wel- che in ihrem Entscheid vom 17. Februar 2014 auf ein fehlendes aktuelles und schutzwürdiges Interesse erkannte, ist fraglich. So äussert er sich zwar zu den Gründen für die eingetretene Verzögerung bei der Einrei- chung seines Begehrens; inwiefern er jedoch über ein rechtlich schüt- zenswertes Interesse an der von ihm beantragten Feststellung verfügt, führt er nicht aus. Da die Beschwerde jedoch ohnehin abzuweisen ist (vgl. nachfolgend E. 4), kann an dieser Stelle offen bleiben, ob überhaupt eine sachbezogene Begründung vorliegt. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt von E. 1.3.1 – einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, es seien ver- schiedene Zeugen zum Sachverhalt einzuvernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den Parteien angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Bei der Beurteilung dieser

A-1053/2014 Seite 9 Frage kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessensspiel- raum zu. Das Gericht ist namentlich dann nicht gehalten, Beweise abzu- nehmen, wenn die zu beweisende Tatsache nicht entscheidwesentlich ist oder aufgrund der Akten oder anderer Beweismittel bereits als bewiesen gelten kann (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144). Ebenso kann die urteilende Behörde von einem beantragten Beweismittel abse- hen, wenn zum Voraus gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung ab- geht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdi- gung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-565/2014 vom 27. August 2014 E. 1.4 und A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 3.3; PATRICK SUTTER, VwVG-Kommentar, Art. 33 N 2). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im vorliegenden Fall sämtliche entscheidwesentlichen Elemente des Sachverhaltes bereits gestützt auf die eingereichten Akten als erstellt. Es braucht insbesondere nicht erho- ben zu werden, welche Aussagen seitens der Vertreter der Arbeitgeberin an der Besprechung vom 12. November 2008 gemacht wurden, da die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Kündigung genötigt wurde, nicht entscheidwesentlich ist. Denn vorliegend hat nicht eine materielle Beurtei- lung des Sachverhaltes zu erfolgen; massgebend ist allein, ob der Be- schwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm beantragten Feststellung hat. Entsprechend kann von der Anhörung der vom Be- schwerdeführer offerierten Zeugen von vornherein abgesehen werden. 4. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerde hätte gutheissen müssen, da die Arbeitgeberin auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung nach Art. 25 VwVG hätte eintreten müssen. 4.1 Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre mit der Geltendmachung der Ungültigkeit seiner Kündigung zugewartet. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich ein aktuelles Interesse an der Feststellung der Rechtsungültigkeit seiner Kündigung gehabt, da ihm an- sonsten Nachteile entstanden wären, hätte er viel früher eine Feststel- lungsverfügung verlangen müssen, um seine rechtliche Lage klären zu lassen. Demzufolge verfüge der Beschwerdeführer über kein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung.

A-1053/2014 Seite 10 4.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Zuwarten mit dem Feststel- lungsbegehren damit, dass er zunächst versucht habe, das Vorgefallene selbst zu überwinden, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Sodann hätten anderweitig laufende Verfahren mit dem "RAV, Sozialamt und IV" sowie familiäre Schwierigkeiten zu einer weiteren Verzögerung geführt. Weiter habe ihm niemand dabei behilflich sein können, sein Begehren zu formu- lieren, bis er dies selbst in die Hand genommen habe. 4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Be- hörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich- rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Feststellungsverfügung treffen. Einem Begehren um eine Fest- stellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses wird dabei aufgrund des Gebotes der sys- tematischen Auslegung und im Sinne der Einheit des Prozesses gleich ausgelegt wie dasjenige zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG (BEATRICE WEBER-DÜRLER, VwVG-Kommentar, Art. 25 N 10). Er- forderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnis- ses (BGE 132 V 166 E. 7). Das Rechtsschutzinteresse besteht somit dar- in, dass ein Nachteil abgewendet werden kann, wenn die Feststellungs- verfügung erlassen wird. Die gesuchstellende Person muss folglich nachweislich Dispositionen nicht treffen können oder solche ungerechtfer- tigterweise unterlassen müssen, sofern die feststellende Verfügung nicht ergeht. Demzufolge ist auch bei der Feststellungsverfügung der prakti- sche Nutzen nachzuweisen (vgl. Urteil des BVGer A-6820/2009 vom 23. März 2010 E. 5.1; ISABELLE HÄNER, Praxiskommentar VwVG, Art. 25 N 16). 4.4 Der Beschwerdeführer legt weder in seinem Feststellungsbegehren vom 10. Oktober 2012 noch in der Beschwerdeschrift dar, inwiefern er ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm beantragten Feststellung hat. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG obliegt jedoch dem Gesuchsteller der Nachweis, dass seinerseits ein Risiko nachteiliger Dispositionen besteht. Es ist nicht Sache einer Behörde, von Amtes wegen nach etwaigen Inte- ressen zu forschen, die weder geltend gemacht noch schlüssig dargetan worden sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.1; WEBER DÜRLER, VwVG-Kommentar, Art. 25 N 20). Entsprechend ist die Arbeitgeberin bereits aus diesem Grund zu Recht nicht auf sein Begehren eingetreten.

A-1053/2014 Seite 11 4.5 Doch selbst wenn im Folgenden mögliche Beweggründe für die Ge- suchseinreichung von Amtes wegen geprüft werden, zeigt sich, dass der Beschwerdeführer über kein schutzwürdiges Interesse an der beantrag- ten Feststellung verfügt. 4.5.1 4.5.1.1 Das Gesuch könnte zunächst auf die Feststellung des Weiter- bestandes des Arbeitsverhältnisses gerichtet sein. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass nur ein aktuelles Interesse schutzwürdig ist. D.h. das praktische Interesse an der Rechtsklärung muss grundsätzlich im Ur- teilszeitpunkt noch aktuell sein. Ausnahmsweise kann jedoch ein Feststel- lungsbedürfnis trotz mangelndem aktuellem Interesse bejaht werden, wenn sich eine Grundsatzfrage stellt, welche sonst nie geklärt würde (A-6820/2009 E. 5.1). 4.5.1.2 Vorliegend stellt sich die Frage, wie lange im Falle der Ausspra- che einer Kündigung durch den Arbeitnehmer ein Interesse an der Fest- stellung ihrer Rechtsgültigkeit besteht. Grundsätzlich ist davon auszuge- hen, dass in einem derartigen Fall umgehend die Feststellung bzw. Klä- rung der geltenden Rechtslage zu verlangen ist. Mithin hätte das Gesuch wohl spätestens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sog. Kün- digungstermin) eingereicht werden müssen, ist doch das Begehren letzt- lich auf die Feststellung des Weiterbestandes des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Anderenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Feststel- lung des Weiterbestandes des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführer vor nachteiligen Dispositionen geschützt werden sollte, da das Arbeits- verhältnis nach dem Kündigungstermin, nicht mehr besteht. 4.5.1.3 Im konkreten Fall ist weiter zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer behauptet, er habe seine Kündigung "nicht aus freien stücken geschrieben" (vgl. Schreiben vom 8. August 2012), vielmehr sei er zur Kündigung genötigt worden. Mit anderen Worten macht er geltend, seiner Erklärung hafte wegen Drohung ein Willensmangel im Sinne von Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 OR an, da ihm die Arbeitgeberin die fristlose Kündigung für den Fall angedroht habe, dass er nicht selbst zur Kündi- gung schreiten sollte (vgl. ALFRED KOLLER, Schweizerisches Obligationen- recht – Allgemeiner Teil [OR AT], 3. Aufl. 2009, § 14 N 202 f., wonach die Drohung im Inaussichtstellen eines Übels bestehe, wie beispielsweise die Kündigung eines Mietvertrages). Die genannte Bestimmung sieht vor, dass für einen Vertragsschliessenden, welcher von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Drohung zur Eingehung eines Ver-

A-1053/2014 Seite 12 trages genötigt worden ist, der Vertrag unverbindlich sei. Wie das Bun- desgericht bestätigt hat, finden der Allgemeine Teil des Obligationen- rechts und die Normen über die Willensmängel – zumindest soweit diese das Zustandekommen des Arbeitsvertrages betreffen – gestützt auf Art. 6 Abs. 2 BPG auch im öffentlichen Dienstrecht des Bundes analog Anwen- dung (vgl. BGE 132 II 161 E. 3). Die Bestimmungen des OR betreffend Willensmängel gelten nicht nur für Verträge, sondern grundsätzlich für al- le Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen des Obli- gationenrechts, insbesondere auch für einseitige Rechtsgeschäfte (vgl. INGEBORG SCHWENZER, Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl. 2011 [nachfolgend: BSK OR I], Vor Art. 23–31 N 4). Demzu- folge wird von den genannten Bestimmungen auch die Ausübung von Gestaltungsrechten und mithin auch eine Kündigung erfasst (vgl. BGE 128 III 70 E. 2; FRANK VISCHER/ROLAND M. MÜLLER, Schweizerisches Pri- vatrecht, Bd. VII/4, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl. 2014, § 24 N 32; WOLF- GANG PORTMANN, BSK OR I, Art. 335 N 24). Entsprechend ist kein Grund ersichtlich, die Bestimmungen betreffend Willensmängel nicht auch auf den konkreten Fall zu übertragen, zumal vorliegend die Aussprache der Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgte und somit von vornherein keine Umgehung des Rechtsschutzes des Arbeitnehmers nach dem Bun- despersonalgesetz zu befürchten ist (vgl. BGE 132 II 161 E. 3.2.2). Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich so- lange ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm beantragten Feststel- lung der Ungültigkeit der Kündigung hat, als er diese zufolge eines Wil- lensmangels anfechten könnte. Art. 31 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Ver- trag als genehmigt gilt, wenn der durch Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, er werde den Vertrag nicht hal- ten, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert; die Frist beginnt da- bei mit der Beseitigung der Furcht zu laufen (Art. 31 Abs. 2 OR). 4.5.1.4 Als der Beschwerdeführer die Kündigung am 13. November 2008 aussprach, entfiel ab diesem Zeitpunkt auch das Druckmittel bzw. die durch die allfällige Drohung mit einer fristlosen Kündigung bewirkte Furcht. Folglich hätte der Beschwerdeführer damit längstens bis zum 14. November 2009 die von ihm ausgesprochene Kündigung zufolge ei- nes Willensmangels anfechten müssen. Entsprechend verfügte er jedoch für die von ihm erst mit Begehren vom 10. Oktober 2012 beantragte Fest- stellung der Ungültigkeit der Kündigung über kein aktuelles, schutzwürdi- ges Interesse.

A-1053/2014 Seite 13 4.5.1.5 Zudem stellt sich auch keine Grundsatzfrage, weshalb auch nicht ausnahmsweise auf die Voraussetzung des aktuellen Interesses verzich- tet werden kann. 4.5.2 4.5.2.1 Ferner könnte die mit dem Begehren beabsichtigte Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung zufolge Nötigung und der damit verbun- denen Feststellung eines widerrechtlichen Verhaltens eines Beamten auch als Grundlage für ein Schadenersatzbegehren in einem Verantwort- lichkeitsprozess dienen. 4.5.2.2 Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist subsidi- är gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 137 II 199 E. 6.5 und 126 II 300 E. 2c; BVGE 2010/12 E. 2.3 und 2007/24 E. 1.3). Demzu- folge mangelt es an einem schutzwürdigen Interesse an einer Fest- stellungsverfügung, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person ebenso gut durch den Erlass einer alsbald möglichen Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden können (WEBER-DÜRLER, VwVG- Kommentar, Art. 25 N 16). Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein Schadenersatz- und damit ein Leistungsbegehren eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. E und J. sowie nachfolgend E. 5), weshalb er von vornherein kein schutzwürdiges Inte- resse an der Feststellung einer allfälligen Nötigung bzw. am widerrechtli- chen Verhalten seiner Vorgesetzten mehr aufweist. Ohnehin hätte im konkreten Fall kein Raum für ein entsprechendes Feststellungsbegehren bestanden. Denn praxisgemäss wird selbst dann keine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität gemacht, wenn mit einem Begehren die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Handlung im Hinblick auf einen späteren Staatshaftungsprozess bezweckt wird (vgl. BVGE 2007/12 E. 2.3; WEBER-DÜRLER, VwVG-Kommentar, Art. 25 N 15 f. und Art. 25a N 30). 4.5.3 Mangels eines schutzwürdigen Interesses erfolgte das Nichteintre- ten der Arbeitgeberin auf sein Feststellungsbegehren ebenso zu Recht wie die Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde durch die Vorin- stanz. 4.6 Zusammengefasst ist die Beschwerde gegen den Entscheid der Vor- instanz vom 17. Februar 2014 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

A-1053/2014 Seite 14 5. Schliesslich ist auf das Schadenersatzbegehren einzugehen, welches der Beschwerdeführer geltend macht. Wie bereits ausgeführt, bewegt sich dieses Begehren insofern ausserhalb des Streitgegenstandes, als mit der Beschwerde der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Februar 2014 ange- fochten wird (vgl. E. 1.3.1). Soweit dieses Begehren jedoch im Zusam- menhang mit dem Schreiben vom 27. Juli 2012 erhoben wird (vgl. Sach- verhalt Bst. F.), ist es als staatshaftungsrechtliche Angelegenheit und da- mit als separate Beschwerde entgegen zu nehmen. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VG richtet sich das Beschwerdeverfahren im Bereich der Staatshaftung nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Staatshaftung liegt keine solche Ausnahme vor. Zunächst stellt sich die Frage, ob das Schreiben vom 27. Juli 2012 ein rechtsgenügliches Anfechtungsobjekt darstellt. Die Arbeitgeberin be- schied dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juli 2012, dass dessen Schadenersatzforderung bereits verjährt sei. Diese Feststellung war weder als Verfügung bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbeleh- rung versehen. Dennoch handelt es sich dabei in materieller Hinsicht um eine Verfügung (vgl. zum Begriff der materiellen Verfügung: Urteil des BVGer A-5107/2013 vom 1. Mai 2014 E. 1.2; FELIX UHLMANN, Praxis- kommentar VwVG, Art. 5 N 116). Denn die Arbeitgeberin stellte in Anwen- dung öffentlichen Rechts des Bundes fest, dass die Verjährung (recte: Verwirkung) des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadener- satzanspruchs bereits eingetreten sei (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Folglich besteht ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 5 VwVG und das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde vom 24. Februar 2014 auch insoweit zuständig, als diese ein Schadenersatz- begehren umfasst. 5.1.2 Weiter ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Adressat der materiellen Verfügung vom 27. Juli 2012, mit welcher die Arbeitgeberin den Eintritt der Verjährung (recte: Verwirkung) seines Schadenersatzanspruchs feststellte, zur Beschwerde legitimiert.

A-1053/2014 Seite 15 5.1.3 Zu prüfen ist vorab, ob der Beschwerdeführer die Verfügung vom 27. Juli 2012 rechtzeitig angefochten hat. 5.1.3.1 Art. 50 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen ist. Diese Frist ist vorliegend offensichtlich verstrichen. Aufgrund der Missachtung der Formerfordernisse durch die Arbeitgeberin (vgl. E. 5.1.1) liegt jedoch ein Eröffnungsmangel vor. Dessen Folgen sind nach Art. 38 VwVG zu beurteilen, welcher statuiert, dass einer Partei aus der mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Dennoch darf der Verfügungsadressat – selbst bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung – mit der Ergreifung des Rechtsmittels nicht beliebig lange zuwarten. Vielmehr wird erwartet, dass der Betroffene innert zumutbarer Frist die Verfügung anficht oder sich nach dem zulässigen Rechtsmittel erkundigt (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, Praxiskommentar VwVG, Art. 38 N 17 f.). 5.1.3.2 Diesbezüglich fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Schreibens vom 27. Juli 2012 die Arbeitgeberin am 8. August 2012 darauf hinwies, dass seine Eingabe vom 13. Juni 2012 die Einlei- tung eines Verfahrens bezweckt habe. Als die Arbeitgeberin ihm daraufhin am 21. September 2012 mitteilte, dass es keinen Grund gebe, an der Rechtswirksamkeit seiner knapp vier Jahre zurückliegenden Kündigung zu zweifeln, reichte der Beschwerdeführer das Feststellungsbegehren vom 10. Oktober 2012 ein, welches sich sowohl auf das BPG als auch das VG stützte. In dieser Eingabe brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die in den beiden Schreiben der Arbeitgeberin vom 27. Juli und 21. September 2012 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffas- sung ablehnt; mithin äusserte er damit bereits zum damaligen Zeitpunkt seinen Beschwerdewillen. Folglich kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe die materielle Verfügung vom 27. Juli 2012 nicht innert zumutbarer Frist angefochten. Dass er dabei sein (sinngemässes) verantwortlichkeits- rechtliches Begehren zusammen mit dem personalrechtlichen Feststel- lungsbegehren an die dafür unzuständige Stelle einreichte, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Entsprechend ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zugleich über das in der Be- schwerde vorgebrachte Schadenersatzbegehren zu befinden, mit wel-

A-1053/2014 Seite 16 chem der Beschwerdeführer implizit die Verfügung vom 27. Juli 2012 an- ficht. 5.1.3.3 Nach dem Gesagten ist auf die im Übrigen formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten (Art. 52 VwVG). 5.2 5.2.1 Grundsätzlich haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Art. 3 Abs. 1 VG). Fügt in- des ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlich-rechtlichen Aufga- ben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesver- waltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, haftet dem Geschädigten primär die betreffende Organisation gemäss den Art. 3–6 VG (vgl. Art. 19 Abs. 1 VG). Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um eine derartige Organisation. Deren Haftung erlischt analog zur Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 VG betreffend den Bund, wenn der Ge- schädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht in- nert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung des Organs oder des Angestellten (vgl. Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung HRK 2001-004 vom 15. Februar 2002 E. 4a). 5.2.2 Bei der relativen einjährigen Frist von Art. 20 Abs. 1 VG handelt es sich – entgegen der Verfügung vom 27. Juli 2012 – nicht um eine Verjäh- rungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist (BGE 136 II 187 E. 6 und 133 V 14 E. 6, je mit Hinweisen; TOBIAS JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I, Organisationsrecht, Teil 3, 2. Aufl. 2006, Rz. 183). Wird sie nicht eingehalten, geht der Ent- schädigungsanspruch unter (BGE 126 II 145 E. 2a). Der Fristenlauf von verwirkbaren Ansprüchen kann im Gegensatz zu verjährbaren Ansprü- chen grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch erstreckt werden (BGE 136 II 187 E. 6; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-353/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.2.2; NADINE MAYHALL, Aufsicht und Staatshaftung, 2008, S. 294; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 795). 5.2.3 Art. 20 Abs. 1 VG ist dabei entsprechend der ähnlich lautenden Bestimmung von Art. 60 Abs. 1 OR auszulegen (MAYHALL, a.a.O., S. 294; JÉRÔME CANDRIAN, La responsabilité de droit public devant le Tribunal

A-1053/2014 Seite 17 administratif fédéral – premières approches, in: La responsabilité de l'Etat, 2012, S. 145 ff., S. 153 f.). Aus diesem Grund beginnt die relative Frist zu laufen, sobald der Verletzte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen erlangt hat; blosses "Kennen-müssen" reicht nicht. Dem Geschädigten müssen alle tatsächlichen Umstände bekannt sein, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen. Kenntnis vom Schaden hat demnach, wer die schädlichen Auswirkungen der unerlaubten Handlung bzw. der Unterlassung so weit kennt, dass er in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (BGE 133 V 14 E. 6; Urteil des BGer 2C_149/2013 vom 15. April 2013 E. 3.2; statt vieler: A-353/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.2.3). 5.2.4 Mit Bezug auf die Kenntnis über die Höhe des Schadens gilt, dass die relative Frist zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die wichtigen Elemente seines Schadens kennt, die ihm erlauben, dessen Grössenord- nung zu bestimmen und sein Staatshaftungsbegehren in den wesentli- chen Zügen zu begründen, ohne aber bereits wissen zu müssen, wie hoch dieser ziffernmässig ist (grundlegend: BGE 108 Ib 97 E. 1b und 1c; Urteil 2C_149/2013 E. 3.2 und 3.5; statt vieler: A-353/2014 E. 2.2.4; KARL OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/1, 4. Aufl. 1987, § 16 Rz. 351; ROBERT K. DÄPPEN, BSK OR I, Art. 60 N 7 mit Hinweisen). 5.2.5 Nach dem Gesagten muss die betroffene Person ihren Anspruch sowohl innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag, an dem das Organ oder der Angestellte die schädigende Handlung ausführte als auch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Schadens geltend machen. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Schadenersatzbegehren auf die angebliche Nötigung, welche durch die an der Besprechung vom 12. November 2008 anwesenden Herren X., (...), und Y., (...), erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer waren damit bereits in diesem Zeitpunkt die verantwortlichen Personen bekannt. Sodann mussten ihm spätestens im Zeitpunkt der Aussprache seiner Kündigung am 13. November 2008 die schädlichen Auswirkungen der unerlaubten Handlung bekannt sein, insbesondere auch die ab Beendigung des Ar- beitsverhältnisses per 31. Mai 2009 drohenden Einkommenseinbussen. Somit war der Beschwerdeführer spätestens am 13. November 2008 in der Lage für sämtliche Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen, da er um die wichtigsten Elemente seines Schadens und des-

A-1053/2014 Seite 18 sen Grössenordnung wusste. Entsprechend begann die relative, einjähri- ge Frist spätestens im Zeitpunkt der Aussprache seiner Kündigung am 13. November 2008 zu laufen, weshalb die Frist bei Einreichung seines Schadenersatzbegehrens am 13. Juni 2012 bereits verstrichen und sein Anspruch damit relativ verwirkt war. Der Beschwerdeführer hätte sein Be- gehren bis spätestens am 14. November 2009 stellen müssen. 5.3.2 Unter gewissen Voraussetzungen lässt sich eine abgelaufene Ver- wirkungsfrist wiederherstellen, so etwa wenn die berechtigte Person aus unverschuldeten und unüberwindbaren Gründen verhindert war, den An- spruch rechtzeitig geltend zu machen. Die Restitution von Verwirkungs- fristen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und berücksichtigt Hinde- rungsgründe wie Krankheit, Unfall oder Naturkatastrophen (BGE 136 II 187 E. 6 und 114 V 123 E. 3b; vgl. A-353/2014 E. 3.2.7). Ein solcher Grund liegt indessen nicht vor, begründet doch der Be- schwerdeführer sein langes Zuwarten ausschliesslich mit anderweitig lau- fenden Verfahren und familiären Problemen (vgl. E. 4.2). 5.4 Die Prüfung der Voraussetzungen des eingereichten Schadenersatz- begehrens erübrigt sich somit. Damit entfällt auch von vornherein die An- hörung der diesbezüglich vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen (vgl. E. 3). Die Beschwerde ist – soweit sie sich gegen die Verfügung vom 27. Juli 2012 richtet – aufgrund der Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer ersucht mit seiner Beschwerde sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 6.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt sie ihr zudem einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung ist dann zu be- jahen, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.120).

A-1053/2014 Seite 19 6.2 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren vor Bundes- verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. nachfolgend E. 7.1), so dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegen- standslos ist. 6.3 Sodann ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss um die unentgelt- liche Bestellung eines Rechtsbeistandes. 6.3.1 Für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist er- forderlich, dass die Begehren in der Hauptsache nicht als aussichtslos erscheinen. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist entscheidend, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Verfahren entschliessen würde. Ein Prozessbegeh- ren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aussichtslos zu bezeichnen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und das Begehren deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden kann (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit weiteren Hinwei- sen; MARCEL MAILLARD, Praxiskommentar VwVG, Art. 65 N 24). 6.3.2 Wird – wie vorliegend – ein Gesuch um unentgeltliche Verbeistän- dung erst im Endentscheid beurteilt, darf nicht aus der Abweisung der Rechtsbegehren auf deren Aussichtslosigkeit im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung geschlossen werden (vgl. Urteil des BGer 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4.3; MARC FORSTER, Der Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], Jg. 93, 1992, S. 457 ff., S. 462). Die (nachträgliche) Beurteilung eines Gesuchs im Endentscheid ist im Übrigen nur zulässig, wenn das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden war und keine weiteren Vorkehren eines Rechtsvertreters erforderlich waren. Sobald der Ge- suchsteller jedoch weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende, prozessuale Schritte unternehmen muss, ist zuvor über sein Begehren um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden (vgl. Urteil 1P.345/2004 E. 4.3). 6.3.3 6.3.3.1 Anhand der Argumentation in der Beschwerde sowie gestützt auf die vorliegenden Akten zeigt sich, dass die Erfolgschancen der Be- schwerde zufolge Zeit- bzw. Fristenablaufs von Beginn an als gering ein- zustufen waren. So bezieht sich sowohl das personalrechtliche Begehren als auch das Schadenersatzbegehren auf dasselbe Ereignis bzw. densel-

A-1053/2014 Seite 20 ben Sachverhalt, die Besprechung vom 12. November 2008 bzw. die Kündigung vom 13. November 2008. Da der Beschwerdeführer jedoch erst am 13. Juni 2012 tätig wurde und damit während über 3.5 Jahren weder die Kündigung in Frage gestellt noch ein widerrechtliches Verhal- ten seitens der Mitarbeiter der SBB gerügt hatte, mussten die Gewinn- aussichten als schlecht beurteilt werden, gilt doch im Verantwortlichkeits- recht des Bundes eine relative, einjährige Verwirkungsfrist. Sodann war nicht anzunehmen, dass die späte Einreichung des Feststellungsbegeh- rens überhaupt zulässig war, zumal der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde weder ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen hat noch ein solches ersichtlich war und er darüber hinaus auch keine entschuld- baren, unüberwindbaren Gründe für die späte Gesuchseinreichung gel- tend machte. 6.3.3.2 Weiter war vorliegend die Bestellung eines Rechtsbeistandes auch nicht erforderlich. Denn einerseits waren für den Beschwerdeführer – nachdem dieser seine Beschwerde eigenhändig eingereicht hatte – im Verlaufe des Verfahrens keine weiteren Rechtsvorkehren mehr erforder- lich, da die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 31. März 2014 ledig- lich die Abweisung der Beschwerde beantragt und keine neue Begrün- dung für ihren Entscheid nachgeschoben hat. Andererseits berücksichtig- te das Bundesverwaltungsgericht die Schwierigkeiten, die sich dem Be- schwerdeführer gestellt haben, indem es trotz allfälliger formeller Mängel der Beschwerdeschrift auf die Beschwerde eingetreten ist bzw. die Eintre- tensfrage offen gelassen hat und das Vorliegen einer materiellen Verfü- gung von Amtes wegen festgestellt hat. Damit wurde sichergestellt, dass die Beschwerde sowohl hinsichtlich ihrem personal- als auch verantwort- lichkeitsrechtlichen Begehren materiell beurteilt werden konnte, weshalb sich auch in dieser Hinsicht der Beizug eines Rechtsvertreters nicht als erforderlich erwies. 6.3.4 Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit und mangels Notwendigkeit einer Verbeiständung ab- zuweisen. 6.4 Zusammengefasst ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

A-1053/2014 Seite 21 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätz- lich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Da die Beschwerde vorliegend insgesamt als personalrechtliche Angelegenheit entgegengenommen wird, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra- rio i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 17. Februar 2014 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juli 2012 wird abgewie- sen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

A-1053/2014 Seite 22 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – die Schweizerischen Bundesbahnen, Schadenzentrum, Inseliquai 10, Postfach, 6002 Luzern (Ref.-Nr. [...]; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Ivo Hartmann

Rechtsmittelbelehrung: Soweit sich eine allfällige Beschwerde gegen Ziff. 1 des Dispositivs rich- tet: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent- lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange- fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel- lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Soweit sich eine allfällige Beschwerde gegen Ziff. 2 des Dispositivs rich- tet: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staats- haftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des BGG).

A-1053/2014 Seite 23 Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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