B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I A-105/2020
Urteil vom 22. Januar 2021 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Matthias Gartenmann.
Parteien
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-IN).
A-105/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Am (Datum) richtete das Ministry of Finance von Indien (nachfolgend: MoF) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol- gend: ESTV oder Vorinstanz). Das MoF stützte sich dabei auf das Abkom- men vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (nachfolgend: DBA CH-IN; SR 0.672.942.31) und auf das Protokoll vom 30. August 2010 (Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen mit Protokoll, unterzeichnet am 2. November 1994 in Neu Dehli, geändert durch das am 16. Februar 2000 in Neu Dehli unterzeichnete Zusatzprotokoll, in Kraft seit 7. Oktober 2011; ebenfalls publiziert unter SR 0.672.942.31; AS 2011 4617, BBl 2010 8827; nachfolgend: Änderungsprotokoll). Als vom Ersuchen betroffene Person nannte das MoF A._______ (nachfol- gend: betroffene Person). Das Amtshilfeersuchen betrifft gemäss Angaben des MoF inbesondere die Einkommenssteuer für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2017. Als Informationsinhaberin wurde die D._______ (bzw. [...]; nachfolgend: Bank) genannt. Das MoF führte im Ersuchen aus, dass eine Untersuchung betreffend die betroffene Person durchgeführt werde und die indische Behörde von nicht deklariertem Einkommen der betroffenen Person ausgehe. Dabei ersuchte das MoF im Wesentlichen um die Weitergabe von Informa- tionen betreffend das Bankkonto (...) bzw. (...) und den weiteren durch die betroffene Person bei der Bank gehaltenen Bankkonten. B. Die ESTV erliess am 15. März 2019, gestützt auf Artikel 8 i.V.m. Artikel 10 des Bundegesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amts- hilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1), eine Editionsverfügung gegen- über der Bank.
A-105/2020 Seite 3 C. Die Bank übermittelte die verlangten Informationen mit den Schreiben vom 9. April 2019, 15. April 2019 sowie 13. Mai 2019. D. Mit Schreiben vom 12. April 2019 verlangte der Rechtsvertreter der be- troffenen Person Akteneinsicht, welche mit Schreiben der ESTV vom 6. September 2019 gewährt wurde. E. Mit dem Schreiben vom 15. April 2019 teilte die Bank mit, dass die Konto- inhaberinnen B._______ (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 1) und C._______ (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 2) von der Bank über das Amtshilfeverfahren informiert werden konnten. F. Der Rechtsvertreter der betroffenen Person und der beschwerdeberechtig- ten Person 1 sowie der beschwerdeberechtigten Person 2 hat mit Schrei- ben vom 30. September 2019 eine Stellungnahme eingereicht. G. Die ESTV hat mit dem Schreiben vom 22. Oktober 2019 den Rechtsvertre- ter der betroffenen Person und der beschwerdeberechtigten Person 1 so- wie der beschwerdeberechtigten Person 2 über das vorliegende Amtshil- feersuchen des MoF und über die beabsichtigte Übermittlung der Informa- tionen orientiert (Art. 15 StAhiG). H. Der Rechtsvertreter der betroffenen Person und der beschwerdeberech- tigten Person 1 sowie der beschwerdeberechtigten Person 2 hat mit dem Schreiben vom 11. November 2019 eine Stellungnahme eingereicht. I. Am 4. Dezember 2019 erliess die ESTV gegenüber der betroffenen Person und der beschwerdeberechtigten Person 1 sowie der beschwerdeberech- tigten Person 2 eine Schlussverfügung. Mit der Schlussverfügung kam die ESTV zum Schluss, dass das Ersuchen des MoF die entsprechenden An- forderungen erfülle. J. Mit der Beschwerde vom 6. Januar 2020 beantragen die betroffene Person
A-105/2020 Seite 4 und die beschwerdeberechtigte Person 1 sowie die beschwerdeberech- tigte Person 2 (nachfolgend: Beschwerdeführende) im Wesentlichen, die Schlussverfügung sei aufzuheben und das Amtshilfeersuchen des MoF sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Eventualiter beantragen die Beschwerdeführenden, dass die Schlussver- fügung aufzuheben sei und die ESTV anzuweisen sei: Beim MoF nachzufragen, inwieweit die verlangten Informationen, wel- che sich auf die bereits verjährte Steuerperiode vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 beziehen, nach wie vor voraussichtlich erheblich sein sollen; beim MoF anzufragen, ob es Anhaltspunkte gibt, aus denen plausibel hervorgeht, dass die betroffene Person in Indien ansässig ist bzw. – sollte dies nicht der Fall sein – ob Einkünfte aus indischen Quellen auf dem dem MoF bekannten Konto oder einem anderen Konto verein- nahmt worden sind; beim MoF eine Zusicherung darüber einzuholen, dass die einverlang- ten Informationen nur für die Zwecke der Einkommenssteuer verwen- det werden und nur den Behörden offengelegt werden, welche für die Veranlagung und den Bezug von Einkommenssteuern oder die Verfol- gung von Einkommenssteuerdelikten zuständig sind. Das MoF soll da- bei informiert werden, dass die Schweiz ihre Amtshilfepraxis gegenüber Indien überdenken wird, falls Indien sich nicht an das Spezialitätsprin- zip und die Verpflichtung zur Geheimhaltung halten wird; beim MoF eine Zusicherung darüber einzuholen, dass im Rahmen ei- nes Strafverfahrens (1) die Unschuldsvermutung respektiert wird und insbesondere Section 278E des Indischen Steuergesetzes bei einem Verfahren gegen die betroffene Person nicht angewendet würde, (2) bei einer allfälligen Bestrafung in Indien wegen Steuerhinterziehung die völkerrechtlichen Grundsätze der Anordnung von Zwangsarbeit einge- halten würden und (3) menschliche Haftbedingungen während jedes Stands des Verfahrens gegenüber der betroffenen Person gewährleis- tet werden; die folgenden unbeteiligten Drittpersonen in den zu übermittelnden Un- terlagen auszusondern bzw. unkenntlich zu machen: E., F. und G._______.
A-105/2020 Seite 5 Mit den prozessualen Anträgen machen die Beschwerdeführenden sube- ventualiter geltend, dass das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, bis die bei der ESTV pendenten Verfahren betreffend die Parteistellung von Dritt- personen, die in den Unterlagen erwähnt und nicht geschwärzt werden, rechtskräftig abgeschlossen seien. Die ESTV sei zudem sofort nach Eingang der Beschwerde vorsorglich an- zuweisen, im Rahmen eines allfälligen «status update» an das MoF bloss mitzuteilen, dass die Schlussverfügung infolge Beschwerde noch nicht in Rechtskraft getreten sei. Dabei sei nicht offenzulegen, welche Personen gegen die Schlussverfügung Beschwerde erhoben hätten. K. Mit der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 untersagte das Bundes- verwaltungsgericht der Vorinstanz, bei allfälligen «status updates» dem er- suchenden Staat die Identität der Beschwerdeführenden bekannt zu ge- ben. L. Mit der Eingabe vom 14. Januar 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und reichten ein Schreiben der Vorinstanz an den Rechtsvertreter von E._______ vom 10. Januar 2020 betreffend ersuchter Akteneinsicht ein. M. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 25. Februar 2020, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. N. Am 2. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. O. Die Vorinstanz teilte mit der Eingabe vom 23. Juni 2020 und entsprechen- der Beilage mit, dass betreffend Drittpersonen keine weiteren Beschwer- den beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden seien. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten wird nachfolgend in- soweit eingegangen, als sie für das vorliegende Urteil entscheidwesentlich sind.
A-105/2020 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des MoF zu- grunde, welches sich auf das DBA CH-IN stützt. Das Verfahren richtet sich nach dem StAhiG (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). Vorbehalten bleiben ab- weichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA CH-IN (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine ab- weichenden Bestimmungen enthält. 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt dieses die Beschwer- den gegen die Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe und der Amtshilfe im Rahmen des DBA CH-IN (vgl. Art. 32 VGG e contra- rio; Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerdeführenden erfüllen als Adressaten der angefochtenen Schlussverfügung und Personen, deren Daten übermittelt werden sollen, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden dürfen neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemes- senheit rügen (Art. 49 Bst. a-c VwVG). 2. Im Folgenden ist auf die rechtlichen Grundlagen für die Leistung von Amts- hilfe, insbesondere an Indien, einzugehen.
A-105/2020 Seite 7 2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA CH-IN in der (aktuellen) Fassung gemäss dem Änderungsprotokoll ist bei Amtshilfeersuchen Indiens an- wendbar auf Informationen über den Zeitraum ab dem 1. April 2011 (vgl. Art. 14 Abs. 2 und 3 des Änderungsprotokolls sowie Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.2 sowie zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1). Sie entspricht in ihrem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betreffend die Steuern von Einkommen und Vermögen (OECD-MA). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN tauschen die zuständigen Behör- den der beiden Vertragsstaaten – ohne Rücksicht auf Art. 1 DBA CH-IN (persönlicher Geltungsbereich) – diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset- zung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fal- lenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (vgl. aber zu Beschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung, insbesondere Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA CH-IN). 2.2.2 Der Zweck der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN enthaltenen Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht gemäss Ziff. 10 Bst. d des Protokolls zum DBA CH-IN (vgl. auch Art. 13 Änderungs- protokoll) darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, «ohne es den Vertragsstaaten zu erlau- ben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder Informationen anzufordern, de- ren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist» (Satz 1). Ferner wird mit dieser Klausel fest- gehalten, dass Paragraf 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-IN wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, welche «fishing expeditions» vermeiden sollen (Satz 2 erster Teil). Zugleich wird bestimmt, dass die Un- terabsätze (i) bis (v) von Paragraf 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH- IN so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. 2.2.3 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes. Es sollen soweit als möglich relevante Informationen ausgetauscht werden können, ohne dass ein Vertragsstaat «fishing expe- ditions» eines anderen Staates unterstützt oder Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist (BGE 144 II 206 E. 4.2 sowie
A-105/2020 Seite 8 statt vieler: Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.1, mit Hinweisen). 2.2.4 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu be- steuern. Ob eine Information in diesem Sinne erheblich ist, kann in der Re- gel nur der ersuchende Staat abschliessend beurteilen. Die Rolle des er- suchten Staates beschränkt sich dabei darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie mög- licherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitätskontrolle; zum Ganzen statt vieler: BGE 144 II 29 E. 4.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1, je mit weiteren Hinweisen, sowie Urteil des BVGer A-704/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten In- formationen seien nicht notwendig, nur verweigern, wenn ein Zusammen- hang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3, mit weiteren Hinweisen und Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3, mit weiteren Hin- weisen; vgl. zum Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit auch Art. 26 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusam- menarbeit und Entwicklung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StA- hiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht er- heblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (statt vieler: Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Be- schaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, mit weiteren Hinweisen, zitiert im Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). 2.2.5 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit be- steht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn erheblich er- weisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unter- lagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch erge- ben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Soweit die Behörden des ersu-
A-105/2020 Seite 9 chenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzu- legen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Un- terlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln geblie- bene Punkte erst noch geklärt werden. Gemäss Rechtsprechung ist von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (statt vieler: Urteil des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1.2, mit Hinweisen). 2.2.6 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden, wenn sie (unter anderem oder ausschliesslich) Personen betreffen, deren unbeschränkte oder be- schränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat während der massgebenden Zeitspanne wahrscheinlich ist (Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.4.6). Dafür genügt bereits, dass der ersuchende Staat Anhaltspunkte nennt, die eine beschränkte oder unbeschränkte Steu- erpflicht der betroffenen Person in diesem Staat begründen könnten (Urteile des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3.1 und A-3275/2018, A-3276/2018 vom 28. November 2018 E. 2.3.1). Sodann hat der ersuchte Staat aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips nur zu prüfen, ob dem Ersuchen Kriterien dafür zu entnehmen sind, dass im ersuchenden Staat gemäss Abkommen eine Steuerpflicht bestehen könnte und kann – sofern keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprü- che vorliegen bzw. die betroffene Person nicht sofort beweisen kann, dass die Vorbringen des ersuchenden Staates falsch sind – auf den im Ersuchen dargestellten Sachverhalt abstellen (Urteile des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.4.6 sowie A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3.2 und A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.3). 2.2.7 Nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG sind Informationen über nicht betroffene Personen nicht zu übermitteln, es sei denn, sie sind für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person voraussichtlich relevant. Ob Infor- mationen über nicht betroffene Personen für den im Ersuchen geltend ge- machten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind, ist im Einzelfall zu beurteilen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; zur Problematik von Drittper- sonen s. E. 2.7).
A-105/2020 Seite 10 2.3 2.3.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver- haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ- kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offen- sichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6 und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklä- rungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 8). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhalts- punkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1; Urteile des BVGer A-769/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.1 sowie A-3716/2015 vom 16. Feb- ruar 2016 E. 3.5). Es liegt dabei an der betroffenen Person, den Sachver- halt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2 und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). 2.3.2 Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip spielt auch eine Rolle in Be- zug auf das Spezialitätsprinzip (dazu auch E. 2.5). Gestützt auf das Ver- trauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2 und 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8, 107 Ib 264 E. 4b). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten An- haltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen bzw. eine entsprechende Zusicherung einzuholen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1).
A-105/2020
Seite 11
2.4 Das Amtshilfeverfahren betrifft nicht die materielle Seite des Steuerver-
fahrens. Es ist Sache des ersuchenden Staates, seine eigene Gesetzge-
bung auszulegen und deren Anwendung zu prüfen. Stellt sich eine Frage
bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates, wie bei-
spielsweise die Verjährung der Steuerschuld, ist diese Frage von den Be-
hörden des ersuchenden Staates zu beantworten. Dies gilt auch für Fragen
bezüglich des Verfahrensrechts des ersuchenden Staates (BGE 144 II 206
3. Juni 2016 E. 5.7; Urteile des BVGer A-6859/2019 vom 2. Dezember
2020 E. 2.4, A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4, A-3186/2019
vom 20. August 2020 E. 3.4.2, A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.3,
A-7496/2016 vom 27. April 2018 E. 4.6.6, A-2915/2016 vom 4. April 2017
E. 3.3.2, A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.4).
2.5
2.5.1 Im Bereich der Amtshilfe nach dem DBA CH-IN statuiert dessen
Art. 26 Abs. 2 – im Sinn des Spezialitätsprinzips –, für wen und zu welchem
Gebrauch die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind:
Sie dürfen «nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte
und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die sich mit
der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfol-
gung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in
(Art. 26) Absatz 1 (DBA CH-IN) genannten Steuern oder mit der Aufsicht
darüber befassen. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informatio-
nen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in ei-
nem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung of-
fenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertrags-
staat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn
solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere
Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen
Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zu-
stimmt».
2.5.2 Weiter darf der ersuchende Staat aufgrund des Spezialitätsprinzips
die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Per-
sonen oder Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt und der er-
suchte Staat sie gewährt hat (statt vieler und ausführlich hergeleitet: Urteile
des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1 [bestätigt mit Urteil des
BGer 2C_253/2020 vom 13. Juli 2020], A-108/2018 vom 13. Februar 2020
E. 10.1 und A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5 [bestätigt mit Urteil des
A-105/2020 Seite 12 BGer 2C_538/2019 vom 13. Juli 2020]). Die Schweiz kann in dieser Hin- sicht davon ausgehen, dass der ersuchende Staat, mit dem sie durch ein Amtshilfeabkommen verbunden ist, den Grundsatz der Spezialität beach- tet, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (Urteil des BVGer A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1, mit wei- teren Hinweisen). 2.5.3 Mit Bezug auf das DBA CH-IN entspricht es im Übrigen der konstanten Rechtsprechung, dass der ersuchende Staat die einmal erlangten Informationen auch in einem Verfahren zur Verfolgung von Steuerdelikten (wie der Hinterziehung von Einkommenssteuern) verwenden und diese auch an Strafbehörden weiterleiten darf (statt vieler: Urteil des BVGer A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.5.2 und E. 3.4.3). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Informationen nicht allein der Verfolgung von Steuerdelikten dienen, sondern auch dem Erhebungszweck (Urteil des BVGer A-4876/2019, A-4877/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 2.7). 2.5.4 Auch das Bundesgericht bestätigte – insbesondere mit Urteil 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 –, dass das Spezialitätsprinzip nicht nur eine sachliche, sondern auch eine persönliche Dimension aufweist (vgl. E. 3.1 ff. des genannten Urteils sowie ferner etwa das Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7, mit weiteren Hinweisen). 2.6 2.6.1 Gemäss Ziff. 10 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-IN (vgl. auch Art. 13 Änderungsprotokoll) besteht «Einvernehmen darüber, dass der er- suchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausge- schöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; Urteil des BVGer A-4876/2019, A-4877/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 2.5.1). 2.6.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 2.3.1) besteht rechtsprechungsgemäss namentlich kein Anlass, an einer von der ersu- chenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller übli- chen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes sowie ein ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-3703/2019 vom
A-105/2020 Seite 13 23. April 2020 E. 2.4.2 und E. 2.7.1, A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.6.2, A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4). 2.7 2.7.1 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird unterschieden zwischen den formell betroffenen Personen, also jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden bzw. deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StA- hiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind. Während die fehlende Information Ersterer insbesondere dann zur Nichtigkeit der angefochtenen Schlussverfügung führt, wenn diese gar nicht vom Amtshil- feverfahren Kenntnis erlangten, wird in Bezug auf Letztere keine Nichtig- keit angenommen (Urteile des BVGer A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.7.1 und A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.1.5).
2.7.2 Gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nicht von einer allgemeinen Informationspflicht gegenüber sämtlichen vom Amtshil- feersuchen betroffenen Drittpersonen, über die Informationen aufgrund der voraussichtlichen Erheblichkeit für die Veranlagung der im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Person übermittelt werden sollen, auszugehen. Die ESTV hat nur diejenigen Personen über das Amtshilfeverfahren in Kennt- nis zu setzen, deren Legitimation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG auf- grund der Akten evident ist (insofern sei die in BGE 143 II 506 E. 5.1 ge- machte Aussage, wonach einer nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG beschwerdeberechtigten Person namentlich das Recht auf Informa- tion nach Art. 14 Abs. 2 StAhiG zustehe, zu präzisieren; Urteile des BGer 2C_376/2019 vom 13. Juli 2020 E. 7 und 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2). Grundsätzlich seien die Dritten nämlich durch das Spezialitätsprin- zip vor der Verwendung ihrer Informationen durch den ersuchenden Staat geschützt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 2C_376/2019 vom 13. Juli 2020 E. 7.1, insb. E. 7.1.3 sowie 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.1 und Urteil des BVGer A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.7.2). 2.7.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine natürliche oder juristische Person zu einem Rechtsmittel im Bereich der Amtshilfe le- gitimiert, wenn sie von der verlangten Amtshilfemassnahme unmittelbar betroffen ist, weshalb bloss indirekt Betroffenen, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Do- kumenten sind, grundsätzlich keine Legitimation zufällt. Nicht einzutreten ist demnach auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in
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dessen Interesse erhoben werden (vgl. BGE 139 II 404 E. 11.1 sowie Urteil
des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.1 und Urteil des BVGer
A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.7.3).
2.7.4 Wird die Anonymisierung von Informationen zu einzelnen Personen
verlangt, die in der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden Unterla-
gen enthalten sind, genügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen,
bei den in diesen Unterlagen erwähnten Personen handle es sich um un-
beteiligte Dritte. Vielmehr ist nach der konstanten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in einer solchen Konstellation bei jedem ein-
zelnen Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll,
zu bezeichnen und im Einzelnen darzulegen, weshalb dieses im ausländi-
schen Verfahren nicht erheblich sein kann (vgl. zum Ganzen: Urteile des
BVGer A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.7.4, A-4353/2016 vom
27. Februar 2017 E. 5.2, A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 12.2.6).
2.8 Das Bundesgericht hat mit BGE 144 II 30 im Falle eines spanischen
Amtshilfeersuchens die verfahrenstechnische Praxis der ESTV in Bezug
auf sog. «status updates» als rechtmässig bestätigt. Die Unterrichtung aus-
ländischer Behörden über die Tatsache, dass «eine Beschwerde eingelegt
wurde» oder «das Verfahren vor den nationalen Gerichten anhängig ist»,
gilt demnach als zulässig (BGE 144 II 30 E. 6.1). Diese Praxis steht im
Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, da es sich
hier um einen international anerkannten Standard handelt (BGE 144 II 30
3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren machen die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen geltend, dass eine «fishing expedition» vorliege und die voraus-
sichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen fehle, da – wie die Be-
schwerdeführenden behaupten – die Steuerperiode 2011/2012 «verjährt»
sowie die betroffene Person in Indien lediglich beschränkt steuerpflichtig
sei.
3.1.1 Vorwegzunehmen ist, dass das gestellte Ersuchen konkrete Fragen
beinhaltet, die sich auf identifizierte Personen im Rahmen einer im ersu-
chenden Staat laufenden Untersuchung beziehen (vgl. hierzu E. 2.2.2 f.).
Somit erfüllt das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen des MoF
die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 10 Bst. d des Protokolls zum
DBA CH-IN (vgl. auch Art. 13 Änderungsprotokoll). Das Ersuchen erweist
A-105/2020 Seite 15 sich damit als hinreichend konkret, weshalb im vorliegenden Fall keine «fishing expedition» gegeben ist. Die Argumente der Beschwerdeführenden, es handle sich im vorliegenden Fall um eine unzulässige «fishing expedition», überzeugen somit nicht. 3.1.2 Es ist grundsätzlich Sache des ersuchenden Staats zu bestimmen, welche Informationen für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 2.2.4 f.). Die vom MoF im Zusammenhang mit der Besteuerung der betroffenen Person ersuchten Informationen betreffend das genannte Bankkonto und weitere, ebenfalls durch die betroffene Person gehaltene Bankkonten (s. Sachverhalt Bst. A) erscheinen vorliegend – wie sich so- gleich ergibt – offensichtlich als geeignet, die Einkommensbesteuerung der betroffenen Person in Indien zu beeinflussen. Dies hat ohne Weiteres na- mentlich für die Informationen über die Konten der durch zwei Trusts (...) gehaltenen «Investmentgesellschaften» (beschwerdeberechtigte Person 1 und beschwerdeberechtigte Person 2) zu gelten, weil die betroffene Person jeweils als Settlor und Begünstigter der genannten Trusts erscheint (sog. revocable trust; s. hierzu das jeweilige Formular T, Vernehmlassungsbei- lage 15 S. 5 und S. 12, sowie das Kreisschreiben 30 zur Besteuerung von Trusts der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. August 2007 S. 5 Ziff. 3.7). Vor diesem Hintergrund ist auf die Behauptungen der Beschwer- deführenden, wonach es sich bei den fraglichen Trusts um sog. irrevocable discretionary trusts handle, nicht weiter einzugehen. Da der im Ersuchen genannte Sachverhalt zudem mit den verlangten Informationen sowie den ersuchten Dokumenten zusammenhängt und die Informationen möglicher- weise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren gegen die be- troffene Person verwendet zu werden, ist in casu – in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der Schlussverfügung der Vorinstanz – die voraus- sichtliche Erheblichkeit sämtlicher Informationen gegeben. In welchem Umfang die betroffene Person tatsächlich in Indien steuer- pflichtig gewesen ist, kann nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden, da diese Frage allein von den indischen Steuerbehörden abschliessend zu beurteilen ist (vgl. Urteile des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 4.3.3 und A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 5.3 in fine). Entsprechend spielt es für die Erfüllung der Voraussetzung der voraussichtlichen Erheb- lichkeit auch keine Rolle, dass – wie die Beschwerdeführenden behaupten – die betroffene Person in Indien nur beschränkt steuerpflichtig sei (vgl. E. 2.2.6 und Urteile des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.2.2 und A-5743/2019 vom 26. August 2020 E. 4.2.4,
A-105/2020 Seite 16 mit Hinweis). Inwiefern die Beschwerdeführenden betreffend Steueransäs- sigkeit der betroffenen Person einen unvollständigen Sachverhalt im Ersu- chen erblicken, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht. Es gelingt den Beschwerdeführenden mit den unsubstantiierten Behaup- tungen hinsichtlich der Steueransässigkeit der betroffenen Person weder aufzuzeigen, dass ein Zusammenhang zwischen den verlangten Informa- tionen und der in Indien durchgeführten Untersuchung wenig wahrschein- lich erscheint, noch vermögen sie substantiiert die Erklärungen des MoF zu entkräften. Deshalb besteht gestützt auf das völkerrechtliche Vertrau- ensprinzip (s. E. 2.2.6) kein Anlass, an der Richtigkeit der Ausführungen und Erklärungen der ersuchenden Behörde zu zweifeln. 3.1.3 Ferner haben weder die Vorinstanz noch das mittels Beschwerde an- gerufene Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob – wie die Beschwer- deführenden ausführen – eine Steuerforderung gemäss den Gesetzen des ersuchenden Staates verjährt sei und deshalb die ersuchten Informationen nicht mehr voraussichtlich erheblich seien (E. 2.4). Zwar hat das MoF im vorliegenden Amtshilfeverfahren offenbar auf eine drohende Verjährung hingewiesen und als Datum den 31. März 2019 angegeben («taxable pe- riod 01.04.2011 to 31.03.2012 will be barred by limitation on 31.03.2019 under the Income Tax Act»). Fast ein halbes Jahr nach diesem Datum hat das MoF gegenüber der ESTV aber impliziert, das Amtshilfeverfahren sei fortzuführen, hat es doch das Ersuchen nicht zurückgezogen (E-Mails vom 6. Juni 2019, Vernehmlassungsbeilage 18, sowie vom 19. August 2019, Vernehmlassungsbeilage 25). In seinem Begleitschreiben zum Ersuchen erklärte das MoF überdies gar ausdrücklich, dass «it may please be noted that the information sought in this case would be useful even beyond the date given at SI. No. 6 of the Annexure during appellate stages and/or for other proceedings under the Indian Income-tax laws in this case». Entspre- chend und aufgrund dieser ausdrücklichen Bestätigung im Begleitschrei- ben zum Ersuchen (dass auch bei eintretender Verjährung um Amtshilfe gebeten wird) ist gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. dazu vorne E. 2.3.1) auf die genannte Erklärung der ersuchenden Be- hörde abzustellen, ohne dass das innerstaatliche indische Recht zur Ver- jährungsfrage geprüft werden müsste. Somit ist der Vorinstanz rechtspre- chungsgemäss beizupflichten, dass sie vorliegend nicht zu prüfen hat, wie es sich diesbezüglich mit dem Verfahren im ersuchenden Staat verhält (in der gleichen Konstellation so entschieden durch das BVGer: A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.4 und E. 3.2.2; vgl. auch E. 2.4).
A-105/2020 Seite 17 3.2 Sodann besteht im vorliegenden Verfahren mit Blick auf das völker- rechtliche Vertrauensprinzip kein Anlass, an der im Ersuchen enthaltenen Erklärung, dass alle in Indien verfügbaren Mittel zur Informationsbeschaf- fung genutzt wurden («we have pursued all means available in our own territory to obtain the information, except those that would give rise to dis- proportionate difficulties»), zu zweifeln. Die Beschwerdeführenden haben nämlich keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Ausschöpfung al- ler üblichen, in Indien den Steuerbehörden zur Verfügung stehenden Mittel der Informationsbeschaffung dargetan, welche ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erwähnten, im Ersuchen abgegebenen Erklärung des MoF zu wecken vermögen (vgl. E. 2.6.2). Von der Vermutung, dass der ersuchende Staat seinen vertraglichen Ver- pflichtungen nachkommt, ist vorliegend auch nicht angesichts der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Argumente sowie unsubstantiierten Behauptungen («der ersuchende Staat habe die erforderlichen Sachver- haltsfragen noch gar nicht mit verhältnismässigem Aufwand untersucht, das Subsidiaritätsprinzip verbiete die verlangten Informationen einfach aufs Geratewohl herausgeben») abzurücken. Damit kann in den Vorbringen der Beschwerdeführenden kein rechtsgenü- gender Grund erblickt werden, wonach die im Zusammenhang mit dem Er- suchen von der ESTV beabsichtigte Amtshilfe gestützt auf das Subsidiari- tätsprinzip zu verweigern wäre. 3.3 Als Zweck, für welchen das Ersuchen gestellt wurde, gab das MoF «de- termination, assessment and collection of taxes; recovery and enforcement of tax claims; investigation or prosecution of tax matters» an. Überdies bestätigt das MoF, dass «all information received in relation to the request will be kept confidential and used only for the purposes permitted in the agreement which forms the basis for the request». Ebenso führt das MoF im Ersuchen aus, dass «the information requested from Switzerland is of relevance to the Indian Tax Authorities in assessment of Income». Vorlie- gend ist entsprechend der Darstellung im Ersuchen und dem völkerrechtli- chen Vertrauensprinzip folgend, davon auszugehen, dass die Informatio- nen nicht anderen Zwecken dienen und diese voraussichtlich erheblich für die Einkommensbesteuerung der betroffenen Person sind. Die Beschwer- deführenden stellen denn auch nicht substantiiert in Abrede, dass das vor- liegende Ersuchen zwecks «Erhebung der Einkommenssteuer» gestellt worden ist.
A-105/2020 Seite 18 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die Verletzung des Spezialitätsprinzips und der Geheimhaltungsverpflichtung – es würden In- formationen auch anderen Zwecken, als der Einkommenssteuererhebung dienen, namentlich jener der Vermögenssteuer und der Durchsetzung des Benami Transanction Act, des Black Money and Imposition of Tax Act – sind lediglich unsubstantiierte Behauptungen und vermögen keine konkre- ten sowie stichhaltigen Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung zu liefern. Zwar werden im Ersuchen auch die «Income Tax» und die «Wealth Tax» sowie der «Black Money (Undisclosed Foreign Income and Assets) and Imposition of Tax Act» sowie «der Benami Property Transaction Act» er- wähnt. Allerdings bringen die indischen Behörden auch folgenden Hinweis an: «as permissible under the Double Taxation Avoidance Agreement». Deshalb ist nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. dazu E. 2.3) nicht davon auszugehen, dass das Ersuchen abkommensfremden Zwe- cken dient. Obwohl die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, dass die Vermö- genssteuer nicht zu den Steuern gehört, die vom DBA CH-IN erfasst wer- den, sind nichtsdestotrotz die entsprechenden Informationen rechtspre- chungsgemäss voraussichtlich erheblich zur Überprüfung der steuerbaren Einkünfte der betroffenen Person, insbesondere da die Entwicklung des Vermögens eines Steuerpflichtigen ein übliches steuerrechtliches Mittel darstellt, welches erlaubt, die Einkünfte eines Steuerpflichtigen auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen (hierzu: Urteil des BVGer A-3734/2017 vom 31. August 2020 E. 3.2.2.2, mit Hinweis). Die ersu- chende Behörde dürfte sodann die Informationen auch für Steuerhinterzie- hungs- oder Strafzwecke verwenden oder weiterleiten (s. E. 2.5.3 sowie ausführlich zu indischen Verfahren wegen Steuerhinterziehung gestützt auf den Black Money Act: Urteil des BVGer A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 3.4.3, was mutatis mutandis auch für den Benami Transaction Act zu gelten hat). Die Beschwerdeführenden führen zusätzlich ins Feld, die ersuchten Infor- mationen würden auch der Durchsetzung des «Foreign Exchange Ma- nagement Act» und des «Prevention of Money Laundering Act» dienen. Inwiefern die Beschwerdeführenden entgegen dem völkerrechtlichen Ver- trauensprinzip Anhaltspunkte dafür sehen, erschliesst sich dem Bundes- verwaltungsgericht jedoch nicht, werden diese indischen Rechtsgrundla- gen doch im Ersuchen mit keinem Wort erwähnt.
A-105/2020 Seite 19 Wie es sich im Übrigen verhalten würde, wenn das MoF das Ersuchen ein- zig für «andere, als die Erhebung der Einkommenssteuer» gestellt hätte, kann unter den gegebenen Umständen dahingestellt bleiben. In diesem Zusammenhang ferner zu erwähnen ist, dass die indischen Be- hörden an die Einschränkungen der Verwendbarkeit der übermittelten In- formationen und die Geheimhaltungspflichten nach dem DBA CH-IN zu er- innern sind (E. 3.3 in fine). Jedoch wird in Übereinstimmung mit den oben genannten Erwägungen zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip davon ausgegangen, dass in casu die Angaben des ersuchenden Staates in gu- tem Glauben gemacht werden und die Vorinstanz auf diese vertrauen darf (vgl. E. 2.3). Denn das MoF erklärt im Ersuchen ausdrücklich, es würden alle erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und nur für die durch das DBA CH-IN abgedeckten Zwecke verwendet. Die von den Beschwer- deführenden vorgebrachten Argumente sowie unsubstantiierten Behaup- tungen zum Spezialitätsprinzip und zur Verletzung des ordre public (na- mentlich der geltend gemachte Verstoss gegen «Geheimhaltungspflich- ten», «den Datenschutz», «die Unschuldsvermutung» sowie die «Andro- hung von Freiheitsstrafen») stützen sich hingegen einzig auf Vermutungen und erlauben es gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip nicht, die Angaben der indischen Behörden in Frage zu stellen. Auch die von den Beschwerdeführenden (eventualiter) geforderten Zusi- cherungen des MoF, dass er die Informationen nicht für abkommensfremde Zwecke, insbesondere die «Vermögenssteuer» und die Durchsetzung des «Benami Transanction Act» verwende sowie dass er «die Unschuldsver- mutung» und völkerrechtliche Grundsätze bei der Anordnung von «Zwangsarbeit» sowie «menschliche Haftbedingungen» respektiere, sind sodann im DBA CH-IN nicht vorgesehen und damit auch nicht abkommens- konform (E. 2.5.2). Immerhin ist aber anzufügen, dass international wie national unterschiedli- che Auffassungen darüber bestehen, wie weit der Spezialitätsvorbehalt reicht und insbesondere, ob ihm eine persönliche Dimension zukommt. Da- mit ist es angezeigt, dass die ESTV das MoF anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschrän- kung informiert. Die ESTV wird Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung entsprechend zu präzisieren haben (Urteil des BVGer A-5522/2019 vom 18. August 2020 E. 3.4.3).
A-105/2020 Seite 20 3.4 Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, dass gewisse in den Unterlagen genannte Drittpersonen nicht durch die ESTV über das Er- suchen informiert worden seien und beantragt die Aussonderung bzw. Schwärzung von deren Namen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorinstanz nur diejenigen Personen über das Amtshilfeverfahren in Kenntnis zu set- zen, deren Legitimation aufgrund der Akten evident ist (E. 2.7.2). Allein der Umstand, dass weitere Drittpersonen in den zur Übermittlung vorgesehe- nen voraussichtlich erheblichen Unterlagen namentlich genannt sind, ge- nügt nicht, um eine entsprechende Informationspflicht zu begründen. Man- gels besonderer Umstände und weil durch die Beschwerdeführenden keine Gründe angeführt worden sind, welche eine Informationspflicht die- ser Dritten begründen würden, entspricht die Schlussverfügung der Vo- rinstanz in diesem Punkt der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Insofern ist auch der diesbezüglich mit der Parteistellung von Drittpersonen begrün- dete Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden abzuweisen. Betreffend Schwärzung bzw. Aussonderung von Drittpersonen ist den Aus- führungen der Beschwerdeführenden im Übrigen entgegenzuhalten, dass diese Dritten, welche in den voraussichtlich erheblichen und damit amtshil- fefähigen Informationen auftauchen, nach der genannten jüngsten Recht- sprechung des Bundesgerichts durch das Spezialitätsprinzip geschützt sind (s. E. 2.7.2). Es kann vorliegend daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden den Schwärzungs- bzw. Aussonderungsantrag unzulässigerweise stellvertre- tend für diese Dritten bzw. in deren Interesse erheben und rechtspre- chungsgemäss eigentlich darauf nicht einzutreten wäre (vgl. hierzu E. 2.7.3), zumal sich nach den Akten und den Ausführungen der Beschwer- deführenden eine der von ihnen genannten Drittperson (E._______) sich selber bei der ESTV gemeldet und ihr die Vorinstanz das rechtliche Gehör gewährt hat, jedoch diese Drittperson bis dato keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (s. Sachverhalt Bst. L und Bst. O). Ob mit Bezug auf die Drittpersonen, soweit die Beschwerdeführenden sie lediglich pauschal namentlich bezeichnen, der Schwärzungsantrag man- gels genügender Substantiierung ohnehin abzuweisen wäre (E. 2.7.4), kann unter diesen Umständen ebenfalls dahingestellt bleiben.
A-105/2020 Seite 21 3.5 Dem Bundesverwaltungsgericht erschliesst sich im Weiteren nicht, in- wiefern im vorliegenden Fall die verfahrenstechnische Praxis der Vo- rinstanz zu den sog. «status updates» der hierzu ergangenen bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht entspricht (vgl. E. 2.8). Die Vorinstanz si- chert diesbezüglich zu, bei den «status updates» keine Namensangaben zu den Beschwerdeführenden oder andere Identifikationsmerkmale be- kannt zu geben und die Bundesgerichtspraxis zu beachten. Der diesbe- zügliche Antrag ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit er sich nicht als durch die angeordnete vorsorgliche Massnahme als gegenstandslos erweist. 4. 4.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 5'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
A-105/2020 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Sistierungsantrag sowie der Antrag, im Rahmen der «status updates» keine Namensangaben bekannt zu geben, werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, das MoF darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informa- tionen gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN nur in Verfahren betreffend A._______ verwendet werden dürfen. 4. Die Verfahrenskosten von CHF 5’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Matthias Gartenmann
A-105/2020 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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