B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 16.03.2018 (9C_615/2017)
Abteilung I A-1024/2016
Urteil vom 19. Juli 2017 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
Pensionskasse X._______, ..., vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, ..., Beschwerdeführerin,
gegen
BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht, Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14, Vorinstanz.
Gegenstand
Überprüfung der Teilliquidation.
A-1024/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Fusionsvertrag vom [...] 2011 übernahm die A._______ AG die Aktiven und Passiven der B._______ AG. Per 1. Januar 2012 wurden die aktiven Versicherten der B._______ AG, welche zuvor bei der Pensionskasse X.________ versichert waren, auf die Pensionskasse Y._______ übertra- gen. B. Im Oktober 2012 informierte die Pensionskasse X._______ ihre Destina- täre schriftlich über das geplante Vorgehen zur Durchführung einer Teilli- quidation per 31. Dezember 2011. C. Am 18. März 2013 wandte sich die Pensionskasse Y._______ sowie eine Gruppe ehemaliger B.-Mitarbeitender an die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend: BBSA oder Vorinstanz) als Aufsichtsbe- hörde und verlangte, die geplante Teilliquidation per 31. Dezember 2011 gesamthaft zu prüfen. Die kollektiven Rückstellungen seien, mit Ausnahme der Rückstellung für pendente Invaliditätsfälle, den kollektiv austretenden Versicherten anteilsmässig mitzugeben. Die kollektiven Rückstellungen seien neu zu berechnen, falls sich die massgeblichen Aktiven oder Passi- ven seit dem 31. Dezember 2011 um mehr als 5% verändert hätten. Am 13. März 2014 ergänzten sie diese Anträge dahingehend, dass die Rück- stellungen zuerst aufgrund der Einzelaustritte zu vermindern und dann pro- portional zwischen Verbleibenden und Kollektivaustritten aufzuteilen seien. Anschliessend sei die Teilliquidationsbilanz auf Grundlage der neuen An- teile an den kollektiven Rückstellungen neu zu berechnen. D. Die Pensionskasse X. stellte am 1. November 2013 ihrerseits die Anträge, die «Beschwerde» der Pensionskasse Y._______ sei abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei. Ihr Beschluss betreffend Teilliquidation sei vollumfänglich zu bestätigen, insbesondere auch betreffend das be- schlossene Vorgehen und den Verteilplan. E. Nach Durchführung weiterer Schriftenwechsel hiess die BBSA mit Verfü- gung vom 19. Januar 2016 den Überprüfungsantrag der Pensionskasse Y._______ teilweise gut, soweit sie darauf eintrat. Die kollektiven Rückstel-
A-1024/2016 Seite 3 lungen seien mit Ausnahme der Rückstellungen für pendente Invaliditäts- fälle den kollektiv ausgetretenen Versicherten anteilsmässig mitzugeben. Die Teilliquidationsbilanz sei im Sinne der Erwägungen neu zu erstellen und unter gegebenen reglementarischen Voraussetzungen seien auch die kollektiven Rückstellungen neu zu berechnen. Die BBSA begründete dies insbesondere damit, die Gleichbehandlung zwischen den verbleibenden und den übertretenden Versicherten müsse gewährleistet sein. Art. 27h Abs. 1 Satz 3 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) bestimme, dass der Anspruch auf Rückstellungen nur bestehe, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen würden. Für die Frage, ob bei einem kollektiven Austritt ein versicherungstechnisches Risiko über- tragen werde, sei einzig die Situation der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant. Voraussetzung dabei sei, dass tatsächlich gleiche Verhältnisse in dem Sinne vorlägen, als die fraglichen Rückstellungen auch für den Ab- gangsbestand gebildet worden seien. Dies sei hier der Fall. Daher seien alle kollektiven Rückstellungen (ausser den nichtstreitigen Rückstellungen für pendente Invaliditätsfälle) den kollektiv ausgetretenen Versicherten an- teilsmässig mitzugeben. Dem Argument der Pensionskasse X., dass der Deckungsgrad sich nach der Bereinigung der Rückstellungen nur marginal verbessert habe und deshalb von einer Bevorzugung der verblei- benden Versicherten zulasten des austretenden Kollektivs keine Rede sein könne, könne nicht gefolgt werden, weil der Vergleich der Kennzahl «De- ckungsgrad» allein nicht aussagekräftig sei. F. Gegen diese Verfügung erhob die Pensionskasse X. (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 18. Februar 2016 Beschwerde ans Bun- desverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der BBSA vom 19. Januar 2016 aufzuheben und den Beschluss der Beschwerdeführerin betreffend Teilliquidation vollumfänglich zu bestätigen, insbesondere auch betreffend das beschlossene Vorgehen und den Verteilplan. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, einzig die Rückstellung für Ver- sicherungsrisiken anteilsmässig mitzugeben – unter Kosten und Entschä- digungsfolgen zu Lasten der Pensionskasse Y._______ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 1). Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, sie sei eine geschlossene Vorsorgeeinrichtung, es kämen also keine akti- ven Versicherten mehr hinzu. Hier käme dem Aspekt des Fortbestandsin- teresses eine grössere Bedeutung zu als bei einer offenen Kasse. Um zu
A-1024/2016 Seite 4 beurteilen, ob ein Risiko im Rahmen einer Teilliquidation auf die überneh- mende Vorsorgeeinrichtung übergehe, müsse zuerst ermittelt werden, wel- chen Charakter ein Risiko bzw. eine Rückstellung habe. Hierbei sei zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig die Situation der ab- gebenden Vorsorgeeinrichtung relevant. Um festzustellen, in welchem Um- fang das Risiko auf die neue Vorsorgeeinrichtung übergehe, müsse aber bei gewissen Rückstellungen auch die Situation der übernehmenden Vor- sorgeeinrichtung in Betracht gezogen werden. Weiter zeigt die Beschwerdeführerin die ihres Erachtens existierenden Un- terschiede zwischen dem vorliegenden und dem in BGE 140 V 121 beur- teilten Sachverhalt auf. In Bezug auf die einzelnen Rückstellungen macht sie Folgendes geltend: Rückstellung für Finanzierung der Besitzstände: In Folge der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat seien zu Gunsten der per 31. De- zember 2002 aktiven versicherten Personen in den Statuten diverse «Übergangsbestimmungen» gewährt worden. So sei für diese Personen der frankenmässige Betrag der Altersrente im Rücktrittsalter 65/64, wel- cher am 31. Dezember 2002 versichert gewesen sei, garantiert worden, sofern die im Beitragsprimat berechnete Altersrente im Rücktrittsalter 65/64 aufgrund der in diesem Zeitpunkt geltenden Statuten tiefer (gewe- sen) sei. Es handle sich um eine interne Versicherung der Höhe der ver- sprochenen Leistung für den Fall, dass sich der Leistungsfall auch ereigne. Bedingung für diese Besitzstände, mithin für die Verwirklichung der Garan- tie, sei damit immer der Eintritt des Versicherungsfalles Alter, Tod oder In- validität während der Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin. Zur Fi- nanzierung dieser frankenmässigen Besitzstände sei eine entsprechende Rückstellung gebildet worden. Das austretende Kollektiv komme nicht mehr in den Genuss dieser Besitzstandsleistungen. Es finde kein Transfer des Risikos, dass Besitzstände finanziert werden müssten, auf die Be- schwerdegegnerin 1 statt. Aus diesem Grund könne der entsprechende Anteil des austretenden Kollektivs an der Rückstellung zugunsten der Wertschwankungsreserve aufgelöst werden. Die Beschwerdeführerin ver- weist auf BGE 131 II 514 E. 6.3. Rückstellung für nicht finanzierten Teil der Risikoprämie: Die Rückstellung sei zur Finanzierung der Risikoprämie gebildet worden, da der reglemen- tarische Risikobeitrag unter der versicherungstechnisch benötigten Risi- koprämie gelegen sei. Das Risiko der Unterfinanzierung werde nicht auf
A-1024/2016 Seite 5 eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Durch den Austritt des Kollek- tivs erhöhe sich das Risiko für den verbleibenden Bestand. Durch die Ver- kleinerung des Versichertenbestandes werde die Möglichkeit des Risiko- ausgleichs deutlich eingeschränkt. Aus diesem Grund könne der entspre- chende Anteil des austretenden Kollektivs an der Rückstellung zugunsten der Wertschwankungsreserve aufgelöst werden. Rückstellung für Pensionierungsverluste: Diese Rückstellung sei für alle aktiven Versicherten gebildet worden, da die reglementarischen Umwand- lungssätze über den versicherungstechnisch korrekt berechneten Um- wandlungssätzen lägen. Das Risiko könne sich bezogen auf die Berech- nung mit den konkret angewendeten versicherungstechnischen Parame- tern nur bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verwirklichen. Da durch diese Rückstellung Verluste finanziert würden, die bei Pensionierungen mit Rentenbezug bei der Beschwerdeführerin entstünden, und damit dieses Risiko nicht auf eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werde, könne der Rückstellungsanteil für das austretende Kollektiv zugunsten der Wert- schwankungsreserven aufgelöst werden. Wolle man hingegen die Auffas- sung vertreten, dass auch dieses Risiko übertragen werde, so wären für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang dieses zu übertragen ist, auch die technischen Parameter der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung relevant, da technische Rückstellungen nur insoweit mitzugeben seien, als auch versicherungstechnische Risiken übergingen. Rückstellungen für Versicherungsrisiken: Die Pensionskasse müsse ne- ben dem erforderlichen Kapital zur Finanzierung der Altersleistungen auch das Kapital zur Deckung der Versicherungsfälle infolge Tod und Invalidität aufbringen. Diese Risiken unterlägen starken Schwankungen, wodurch es kurzfristig zu einer nicht prognostizierbaren Häufung von Todes- und/oder Invaliditätsfällen und entsprechend zu erheblichen finanziellen Belastun- gen kommen könne. Die jährlich eingenommenen reglementarischen Risi- koprämien deckten die im Durchschnitt zu erwartenden Schäden; die kurz- fristig auftretenden Schwankungen im Risikoverlauf könnten jedoch nur un- vollständig aufgefangen werden. Die Rückstellung liege auf dem gesamten Kollektiv, resp. auf beiden Kollektiven von aktiven Versicherten und könne deshalb anteilsmässig mitgegeben werden. Dabei sei aber die Bestandes- veränderung bzw. die damit verbundene Veränderung des Schwankungs- risikos bei der Beschwerdegegnerin 1 zu berücksichtigen. Es bedürfe auch einer Neuberechnung der Rückstellung für den verbleibenden Bestand bei der Beschwerdeführerin, basierend auf dem erhöhten Schwankungsrisiko und dem notwendigerweise höheren Sicherheitsniveau.
A-1024/2016 Seite 6 Weiter erklärt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Fach- richtlinie 2 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen), trotz Übertragung versicherungstechnischer Risiken auf die übernehmende Vorsorgeeinrich- tung könne unter anderem dann von einer anteilsmässigen Aufteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen abgewichen werden, wenn die Teilliquidation besondere Auswirkungen auf die Struktur der Vorsorgeein- richtung habe und zu einem veränderten Rückstellungsbedarf führe. Der Experte für berufliche Vorsorge habe den Verzicht auf die anteilsmässige Aufteilung der technischen Rückstellungen fachmännisch zu begründen. Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (Merkblatt Technische Rückstellungen) halte fest, im Fall einer Teilliquidation seien die bestehen- den technischen Rückstellungen bei Bedarf nach Art und Umfang zu über- prüfen. Nicht mehr benötigte Rückstellungen seien aufzulösen. Allenfalls seien auch bestehende Rückstellungen zu erhöhen oder neue Rückstel- lungen zu bilden, wenn dies aufgrund der veränderten Risikostruktur der Vorsorgeeinrichtung notwendig sei. Die unterschiedliche Wortwahl in den Verordnungsbestimmungen betref- fend den Anspruch auf Wertschwankungsreserven und denjenigen auf Rückstellungen zeige, dass eine lineare Aufteilung der Rückstellungen nicht die Absicht des Vorordnungsgebers gewesen sei. BGE 140 V 121 sei nicht direkt auf den vorliegenden Fall zu übertragen, sondern müsse differenziert betrachtet werden. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8 April 2016 stellt die Vorinstanz den Antrag die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die ange- fochtene Verfügung vom 19. Januar 2016. H. Die Beschwerdegegnerinnen und -gegner beantragen in der Beschwerde- antwort vom 11. April 2016, die Beschwerde abzuweisen und die angefoch- tene Verfügung zu bestätigen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie schliessen sich den Ausführungen der Vorinstanz in deren Verfügung vom 19. Januar 2016 an. Die techni- schen Rückstellungen der Beschwerdeführerin hätten im Rahmen der Teilliquidation um Fr. 6‘699‘471.-- abgenommen. Dieser Teil der techni- schen Rückstellungen sei nach den Austritten per 31. Dezember 2011 [bei der Beschwerdeführerin] nicht mehr notwendig gewesen und habe somit
A-1024/2016 Seite 7 aufgelöst [und dem austretenden Bestand mitgegeben] werden können. Die Beschwerdeführerin habe diesen Teil der Rückstellungen allerdings nicht dem kollektiv austretenden Bestand mitgegeben, sondern der Wert- schwankungsreserve zugewiesen. Anschliessend sei die Wertschwan- kungsreserve erneut zwischen dem verbleibenden Bestand und dem kol- lektiv austretenden Bestand aufgeteilt worden. Die aufgelösten Rückstel- lungen seien aber vollständig dem kollektiv austretenden Bestand mitzu- geben. Auch werde das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Die Beschwer- degegnerinnen und -gegner führen ein Berechnungsbeispiel an. Sie ver- wenden dabei eine lineare Aufteilung der technischen Rückstellungen, weil sie insbesondere in Art. 9 Abs. 2 des Teilliquidationsreglements der Be- schwerdeführerin festgehalten werde. Sie führen aus, mit einer schlüssi- gen Begründung und einer transparenten Berechnung könne möglicher- weise von der linearen Berechnung abgewichen werden. Weiter machen sie geltend, dem Fortbestandsinteresse der Beschwerdeführerin sei be- reits mit der Umstellung der technischen Grundlagen von «BVG 2005 Pe- riodentafeln 3.00 %» auf «BVG 2010 Generationentafeln 2.00 %» Rech- nung getragen worden. Schliesslich sei die in BGE 140 V 121 begründete Rechtsprechung vollständig auf den vorliegenden Fall anwendbar. I. Mit Replik vom 26. Mai 2016 (Poststempel: 27. Mai 2016) hält die Be- schwerdeführerin an ihren Anträgen fest und stellt zusätzlich den Subeven- tualantrag, sie sei zu verpflichten, die Rückstellungen für Pensionierungs- verluste insoweit anteilmässig mitzugeben, als das Risiko der Pensionie- rungsverluste auf die Beschwerdegegnerin 1 übergehe und dieses Risiko bei der Beschwerdegegnerin 1 im gleichen Umfang wie bei der Beschwer- deführerin weiterbestehe. Sie hält fest, die technischen Rückstellungen hätten im nicht mehr benötigten Umfang aufgelöst und den Wertschwan- kungsreserven zugewiesen werden können. Dies entspreche dem korrek- ten Vorgehen in einer Teilliquidation, insoweit als die technischen Rückstel- lungen nicht anteilmässig mitzugeben seien. Der Zweck, zu dem die Rück- stellungen gebildet worden seien, sei zwingend zu beachten und entschei- dend für die Frage, ob die entsprechenden versicherungstechnischen Ri- siken, denen mit der Bildung der jeweiligen Rückstellung Rechnung getra- gen worden sei, übertragen würden. Betreffend die Rückstellung für das Risiko für die Finanzierung der Besitzstände hält sie fest, durch die Um- stellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat werde dieses Risiko nicht auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Dieses Besitzstandsrecht gelte nur für diejenigen Versicherten, die bei der Beschwerdeführerin or-
A-1024/2016 Seite 8 dentlich pensioniert würden und ihre Altersleistungen in Rentenform bezö- gen. Bei vorzeitiger Pensionierung und im Falle eines ganzen oder teilwei- sen Kapitalbezugs greife der Besitzstand nicht. Eine anteilsmässige Über- tragung würde das austretende Kollektiv gegenüber den verbleibenden Personen mit Besitzstand bevorteilen, was dem Gleichbehandlungsgebot widerspräche. Ebenso wenig werde das Risiko für den nicht finanzierten Teil der Risikoprämie auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Hätte nämlich die Beschwerdeführerin an Stelle der Bildung dieser Rückstellung in der Vergangenheit einfach die Risikobeiträge erhöht, wäre davon auch das austretende Kollektiv direkt betroffen gewesen, was klar aufzeige, dass hier per definitionem eine Übertragung von versicherungstechnischen Ri- siken ausgeschlossen sei. Auch bei der Rückstellung für Pensionierungs- verluste würden Verluste finanziert, die bei der Pensionierung mit Renten- bezug bei der Beschwerdeführerin entstünden, weshalb keine Übertragung des Risikos stattfände. Wenn dennoch eine Übertragung des Risikos an- genommen werden sollte, wäre dies nur insoweit zulässig, als die Be- schwerdegegnerin 1 die gleichen Pensionierungsverluste tragen müsste wie die Beschwerdeführerin. Diese Rückstellungen würden im Übrigen nicht einfach bei der Beschwerdeführerin verbleiben, sondern den Wert- schwankungsreserven zugewiesen und im Rahmen der Verteilung dieser Reserve korrekt zwischen dem austretenden und dem verbleibenden Be- stand aufgeteilt. Die Anpassung der technischen Grundlagen habe nichts mit der vorliegenden Teilliquidation bzw. der Wahrung der Fortbestandsin- teressen zu tun. Der austretende Bestand aktiver Versicherter habe dadurch keinen Nachteil erlitten, welchen der verbleibende Bestand aktiver Versicherter nicht auch erlitten habe. J. Mit Duplik vom 30. Juni 2016 (Poststempel 4. Juli 2016) halten die Be- schwerdegegner und -gegnerinnen ihrerseits an ihren Anträgen fest. Ins- besondere stimmen sie der Beschwerdeführerin zwar zu, dass die einzel- nen Rückstellungen auf die Übertragung der versicherungstechnischen Ri- siken zu prüfen seien. Sie halten dann aber fest, bei Rückstellungen, die individuell für jeden einzelnen Versicherten berechnet worden seien, ent- spreche der Anteil des austretenden Kollektivs der Summe der für sie indi- viduell gebildeten Rückstellungen. Bei den anderen Rückstellungen ent- spreche dieser Anteil der Differenz der Rückstellung vor und nach dem Austritt.
A-1024/2016 Seite 9 K. Die Beschwerdeführerin bringt in einer Stellungnahme vom 20. Juli 2016 zur Duplik der Beschwerdegegnerinnen und -gegner vor, es spiele keine Rolle, wie die Rückstellungen berechnet, sondern für welche Risiken sie gebildet worden seien. Eine individuelle Berechnung vermöge den Charak- ter der Rückstellung nicht zu ändern. Dass eine Vorsorgeeinrichtung ihre Rückstellungen für den gesamten Bestand bilde, der von einem gewissen Risiko betroffen werden könne, sage nichts darüber aus, ob das entspre- chende Risiko auch ein solches sei, das bei einem Abgang mit den Versi- cherten auf die neue Vorsorgeeinrichtung übergehe. L. Die Beschwerdegegner und -gegnerinnen antworten ihrerseits am 16. Au- gust 2016 (Datum des Poststempels: 18. August 2016). Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. 1.2 Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen ge- hören nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG jene der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
A-1024/2016 Seite 10 rechts (ATSG, SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das So- zialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario). 1.4 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin war bereits Partei im vorinstanzlichen Verfahren. Wei- ter ist sie durch die angefochtene Verfügung beschwert. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Im Rahmen der Replik (Sachverhalt Bst. I) hat die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren insofern angepasst, als sie ein neues Subeventual- begehren stellt. Es ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit die- ser Änderungen den Streitgegenstand ausgedehnt hat oder nicht. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der Vor- instanz vom 19. Januar 2016. Da die gesamte Verfügung angefochten ist, ist der Streitgegenstand mit dem Anfechtungsobjekt identisch. Inhaltlich geht es um die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin gebildeten Rück- stellungen (mit Ausnahme jener für pendente Invaliditätsfälle) den kollektiv ausgetretenen Versicherten anteilsmässig mitzugeben sind. Der neue Sub- eventualantrag liegt klar innerhalb dieses Streitgegenstands, indem der Antrag eine Konzession zugunsten der Beschwerdegegner und -gegnerin- nen macht. Es liegt keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor. 1.6 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 53d Abs. 1 BVG muss die Teilliquidation der Vorsorgeein- richtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze. Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird dieser ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zugebilligt. Das Fortbestandsinteresse soll im Rahmen einer Teilliquidation die Sicherheit gewähren, dass die Vorsorge der verbleibenden Versicherten weitergeführt werden kann (BENNO
A-1024/2016 Seite 11 AMBROSINI/ANDREA TRÜSSEL, Handlungsbedarf im Teilliquidationsverfah- ren, in: Schweizer Personalvorsorge [SPV] 2014 Heft 8, S. 49 f., 49). Unter diesem Titel bildet die Vorsorgeeinrichtung jene Reserven und Rückstel- lungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 514 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 3.1.4; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar BVG und FZG, 3. Aufl. 2013, Art. 27h BVV 2 N. 1; SABINA WILSON, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer Vorsor- geeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquida- tion, 2016, S. 142 f. Rz. 451; ERICH PETER, Die Verteilung von Rückstellun- gen bei Teilliquidation – das korrekte Vorgehen, in: Schweizerische Zeit- schrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2014 S. 79 ff., 87 f., 90 und 95 f.). 2.2 Art. 27h BVV 2 stützt sich auf den in Art. 53d Abs. 1 BVG festgehalte- nen Grundsatz der Gleichbehandlung (E. 2.1). So sind bei kollektiven Übertritten den Austretenden nebst den Austrittsleistungen und den freien Mitteln u.a. sämtliche Rückstellungen nach den gemäss Art. 48e BVV 2 in einem Reglement festgelegten Regeln anteilsmässig mitzugeben. Die Gel- tendmachung von Fortbestandsinteressen wird dadurch eingeschränkt, ihnen ist aber ebenfalls Rechnung zu tragen (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 27h BVV 2 N. 1). Mit anderen Worten soll die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen anlage- und versicherungstechnischen Reserven und Rück- stellungen bilden können, die sie nach Abwicklung der Teilliquidation benö- tigt, um die Vorsorge der bisherigen Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Profit darf der Fortbestand aus der Teilliquidation aber nicht schlagen. Die Gleichbehandlung, die der Abgangsbestand für sich rekla- mieren kann, verbietet dies. Unter diesem Titel hat der kollektiv in eine neue Vorsorgeeinrichtung übertretende Abgangsbestand Anspruch auf ei- nen Anteil nicht nur an den freien Mitteln, sondern auch an den technischen Rückstellungen. Damit kann sich das Gleichbehandlungsgebot nur auf den verbleibenden Bestand einerseits und den abgehenden Bestand ander- seits beziehen. Voraussetzung ist dabei, dass tatsächlich gleiche Verhält- nisse in dem Sinne vorliegen, als die fraglichen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet wurden. Trifft dies zu, werden – durch die Rückstellungen abgesicherte – versicherungstechnische Risiken übertra- gen: Mit dem Austritt muss die Vorsorgeeinrichtung die bis anhin vorhan- denen versicherungstechnischen Risiken des Abgangsbestandes nicht länger tragen (vgl. zum Ganzen BGE 140 V 121 E. 4.3 mit Hinweisen auf
A-1024/2016 Seite 12 BGE 131 II 514 E. 5.1 und 6.2; Urteil des BVGer C-1530/2013 vom 26. Ok- tober 2015 E. 6.1). Art. 27h Abs. 1 BVV 2 sieht denn auch vor, dass tech- nische Rückstellungen dem Abgangsbestand nur soweit mitzugeben sind, als Risiken übertragen werden. In Bezug auf die Rückstellungen ist daher zu prüfen, welche Risiken und allenfalls in welchem Umfang diese übertra- gen werden. Nur die dafür geäufneten Mittel sind mitzugeben. Rückstellun- gen, die nach Durchführung der Teilliquidation nicht mehr für den Fortbe- stand benötigt werden, sind zugunsten des verfügbaren Vorsorgevermö- gens aufzulösen. Sie vergrössern damit die freien Mittel (vgl. WILSON, a.a.O., S. 68 f. N. 210; vgl. Urteil des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 6). Die Auflösung von Rückstellungen und deren Zuweisung an die (aufzuteilenden) freien Mittel ist dann zulässig und sogar vorgesehen (wie auch die BVS- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich in ihrem Merkblatt «Technische Rückstellungen» vom Oktober 2015 Ziff. III/1 festhält), wenn die entsprechenden Rückstellungen nicht mehr benötigt werden, wenn sich also die entsprechenden Risiken nicht mehr verwirklichen können (und nicht schon, weil sie bei der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung nicht versichert sind). 2.3 2.3.1 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangs- punkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundes- rechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen mög- lich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die An- nahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbe- stimmungen ergeben (BGE 141 V 191 E. 3, 138 V 17 E. 4.2, 137 IV 180 E. 3.4, 130 V 472 E. 6.5.1). Bei der Auslegung sind alle Auslegungsele- mente zu berücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 140 IV 118 E. 3.3, 138 II 217 E. 4.1, 138 II 440 E. 13, 138 IV 232 E. 3). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft ha- ben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfas- sung entspricht (statt vieler: BGE 140 II 495 E. 2.3, 134 II 249 E. 2.3; BVGE 2007/41 E. 4.2; Urteil des BVGer A-6072/2013 vom 4. Juni 2015 [in BVGE 2015/25 nicht publizierte] E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013 Rz. 2.180 ff.).
A-1024/2016 Seite 13 2.3.2 Zwar ist zumindest der deutsche Wortlaut von Art. 27h Abs. 1 Satz 3 BVV 2 («Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden») insofern nicht ein- deutig, als das Wort «übertragen» neben dem Element des Abgebens auch jenes des Übernehmens enthalten kann, was so verstanden werden könnte, dass die übernehmende Vorsorgeeinrichtung diese Risiken auch versichern bzw. für dieselben Risiken Rückstellungen machen muss. In der französischen Version lautet dieser Satz aber: «Le droit aux provisions n'existe toutefois que si des risques actuariels sont également cédés». Die italienische Version lautet: «Il diritto a parte degli accantonamenti sussiste tuttavia soltanto nella misura in cui sono trasferiti rischi attuariali». Während die italienische Version mit der deutschen übereinstimmt, wird bei der fran- zösischen Fassung das Element des Abtretens stärker betont. Demnach würde es genügen, wenn die «Risiken» die abgebende Vorsorgeeinrich- tung verlassen. Damit ergibt sich aus dem Wortlaut der französischen Fassung, dass die Sichtweise der abgebenden Vorsorgeeinrichtung entscheidend ist und es daher genügt, wenn die «Risiken», für die Rückstellungen gebildet wurden, die Vorsorgeeinrichtung verlassen, ohne dass geprüft werden müsste, ob die übernehmende Vorsorgeeinrichtung einen entsprechenden Schutz bie- tet. Die deutsche und die italienische Fassung deuten demgegenüber da- rauf hin, dass die übernehmende Einrichtung einen vergleichbaren Risiko- schutz bieten muss. 2.3.3 Sinn und Zweck des genannten Satzes besteht darin, dass jene Ver- sicherten, die aus einer Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge aus- treten, an jenen Rückstellungen, die (auch) für sie gebildet wurden und die sie oft (auch) geäuffnet haben, anders als bei individuellen Austritten (vgl. WILSON, a.a.O., S. 71 Rz. 220), partizipieren sollen. Dies spricht ebenfalls dafür, dass diese Versicherten, sofern sie tatsächlich zu jener Gruppe ge- hören, für die die Reserven gebildet wurden, den entsprechenden Anteil an diesen Reserven in die übernehmende Vorsorgeeinrichtung mitnehmen und zwar unabhängig davon, ob die übernehmende Einrichtung einen ent- sprechenden Schutz bietet. Zweck dieses Satzes ist auch klarzustellen, dass vom Übertragungsanspruch nur spezifisch versicherungstechnische Rückstellungen erfasst sind, und nicht auch Posten, wie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben, für die Liquidationskosten bei etwaig zu veräussernden Vermögenswerten, für Prozessrisiken oder auch für die Kosten der Teilliquidation (WILSON, a.a.O., S. 68 Rz. 209).
A-1024/2016 Seite 14 2.3.4 Zum gleichen Ergebnis gelangt man aufgrund der Systematik: Art. 27h Abs. 1 BVV 2 hält als Grundsatz die anteilsmässige Partizipation des austretenden Bestands an den Reserven fest. Allerdings erfolgt in Satz 3 insofern eine Einschränkung, als die «Risiken» die Vorsorgeeinrich- tung tatsächlich verlassen müssen. Damit soll verhindert werden, dass austretende Versicherte, die nicht zur entsprechenden Risikogruppe ge- hörten, nun von Rückstellungen profitieren, die nicht für sie gedacht waren. Insofern stellt Art. 27h Abs. 1 Satz 3 BVV 2 eine Konkretisierung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 1 BVG dar, der in Bezug auf Teil- und Gesamtliquidationen in Art. 53d Abs. 1 BVG spezifiziert wird. Die- ser besagt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (insbe- sondere zu Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleich- heit ungleich zu behandeln ist (statt vieler: RAINER J. SCHWEIZER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 8 BV Rz. 19 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Konkret be- deutet dies Folgendes: Gleich zu behandeln sind nach Art. 27h Abs. 1 BVV 2 die austretenden Versicherten der entsprechenden Risikogruppe mit den verbleibenden Versicherten der entsprechenden Risikogruppe. Aus der unterschiedlichen Wortwahl der Bestimmung in Bezug auf den An- spruch auf Wertschwankungsreserven und die Rückstellungen ergibt sich nichts anderes: Die Einschränkung bei den Rückstellungen bezieht sich einzig darauf, dass die diesbezüglichen Risiken tatsächlich «übertragen» werden müssen. Was dies bedeutet, wird im Rahmen dieser Auslegung bestimmt. Weitergehende Einschränkungen können der Bestimmung nicht entnommen werden. 2.3.5 Zusammengefasst gibt die französische Sprachfassung den Sinn von Art. 27h Abs. 1 Satz 3 BVV 2 am besten wieder. Es ist damit für die techni- schen Rückstellungen zu prüfen, ob mit dem austretenden Kollektiv auch entsprechende Risiken austreten bzw. ob die Rückstellungen auch für das austretende Kollektiv gebildet wurden und dieses – würde es in der abge- benden Kasse verbleiben – allenfalls davon profitieren könnte, also rein auf die Sicht der abgebenden Vorsorgeeinrichtung abzustellen. Ist derlei der Fall, sind die technischen Rückstellungen im entsprechenden Umfang mit- zugeben. Eine anders lautende reglementarische Bestimmung verstiesse gegen übergeordnetes Recht und wäre nicht anzuwenden (so auch
A-1024/2016 Seite 15 WILSON, a.a.O., S. 90 Rz. 285). Die Frage ist für alle Rückstellungen ein- zeln zu beantworten, wenn nicht von Vornherein klar ist, dass alle demsel- ben Muster folgen. 3. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, welche Rückstellungen die abtretende Pensionskasse im Rahmen einer Teilliquidation dem aus- tretenden Bestand der Versicherten mitzugeben hat. Nicht bestritten ist, dass die Voraussetzungen einer Teilliquidation vorliegen. Ebenfalls nicht bestritten ist die Verteilung der übrigen Mittel. In Bezug auf die Rückstel- lungen wiederum sind sich die Parteien einig, dass jene für pendente Inva- liditätsfälle bei der Beschwerdeführerin verbleiben, da die entsprechenden Risiken nicht auf die Beschwerdegegnerin 1 übertragen würden. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, BGE 140 II 121 sei nicht direkt auf den vorliegenden Fall zu übertragen (Sachverhalt Bst. F. am Ende). Darauf ist zuerst einzugehen. 3.1.1 Das Bundesgericht stellte in diesem Entscheid fest, dass allein auf die Sicht der abgebenden Vorsorgeeinrichtung abzustellen ist, um zu be- stimmen, ob Risiken übertragen werden. Voraussetzung sei nur, dass die entsprechenden Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet worden seien (BGE 140 V 121 E. 4.3 f.; vgl. auch WILSON, a.a.O., S. 90 Rz. 284 und S. 142 Rz. 450; LAURENCE UTTINGER, Grundsätze und Gestal- tungsspielräume, in: SPV 2014 Heft 8, S. 57 f., 58). Gemäss Bundesgericht muss die abgebende Vorsorgeeinrichtung mit dem Austritt die bis dahin vorhandenen versicherungstechnischen Risiken des Abgangsbestands nicht länger tragen (BGE 140 V 121 E. 4.3; anders noch unter altem Recht: BGE 131 II 514 E. 6.3; zu dieser Änderung ANNE TROILLET, Cession de risques actuariels en cas de liquidation partielle, in: SPV 2015 Heft 12 S. 101 f.; differenziert mit Verweis auf BGE 131 II 514, aber noch vor BGE 140 V 121: PETER, a.a.O., S. 96; vgl. auch WILSON, a.a.O., S. 91 Rz. 289). Mit anderen Worten spielt es für das Bundesgericht keine Rolle, ob das entsprechende Risiko auch bei der neuen Vorsorgeeinrichtung versichert wird, sondern nur, ob die «Risiken» die abgebende Vorsorgeeinrichtung verlassen (so auch TROILLET, a.a.O., S. 102). 3.1.2 Auch wenn das Bundesgericht in diesem Verfahren einen konkreten Fall zu beurteilen hatte und insofern ein davon abweichendes Ergebnis bei anderer Sachlage möglich wäre, ist der Beschwerdeführerin entgegenzu-
A-1024/2016 Seite 16 halten, dass den bundesgerichtlichen Erwägungen über das konkrete Ver- fahren hinaus Bedeutung zukommt. Es sind keine Gründe ersichtlich, wes- halb diese nicht auch in anderen Fällen dem richtig verstandenen Sinn des Gesetzes entsprechen würden, weshalb sie für die Anwendung von Art. 27h Abs. 1 Satz 3 BVV 2 generell heranzuziehen sind (vgl. E. 2.3). 3.2 Damit ist festzuhalten, dass Art. 9 Abs. 3 des hier anwendbaren Teilli- quidationsreglements der Beschwerdeführerin vom 13. November 2009 (gültig ab 1. Juni 2009) nicht angewendet werden kann, soweit er auf die Verwendung der Mittel bei der neuen Vorsorgeeinrichtung Bezug nimmt. Letzteres ist nicht rechtmässig (E. 2.3.5). Im Folgenden ist nun auf die ein- zelnen streitigen Rückstellungen einzugehen. Hierzu ist auf das Reglement der Beschwerdeführerin zur Festlegung der Rückstellungspolitik, gültig ab 31. Dezember 2011 (nachfolgend: Rückstellungsreglement), abzustellen: – Rückstellung für Finanzierung der Besitzstände (E. 3.3) – Rückstellung für nicht finanzierten Teil der Risikoprämie (E. 3.4) – Rückstellung für Pensionierungsverluste (E. 3.5) – Rückstellungen für Versicherungsrisiken (E. 3.6) 3.3 3.3.1 Die Rückstellung für Finanzierung der Besitzstände wurde in Folge der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat gebildet und zwar zur Finanzierung der in den Statuten gewährten Leistungen aufgrund di- verser Übergangsbestimmungen. Die notwendige Höhe wird jährlich vom Pensionskassenexperten auf Basis der individuellen Vorsorgekapitalien, der jeweils gültigen Umwandlungssätze und der individuellen Höhe der sta- tischen Garantie berechnet (Art. 8 Rückstellungsreglement). 3.3.2 Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde- schrift (S. 19 Ziff. 2.1) wurde denjenigen aktiven Mitgliedern, welche am 31. Dezember 2002 gemäss den damaligen Statuten versichert waren, die Höhe der Risikorenten (Invaliden- und Ehegattenrenten) frankenmässig garantiert. Dafür wurden die entsprechenden Rückstellungen gebildet. Demnach wurden die Rückstellungen nur für Versicherte gebildet, die am 31. Dezember 2002 bereits bei der Beschwerdeführerin versichert waren. Die Beschwerdeführerin muss dieses Risiko für den austretenden Bestand nicht mehr tragen. Bei der Berechnung der Höhe der mitzugebenden Rück- stellungen wird zu berücksichtigen sein, dass nur für die bereits am 31. De- zember 2002 bei der Beschwerdeführerin Versicherten die entsprechende Rückstellung gebildet wurde. Sie ist dementsprechend auch nur in dem
A-1024/2016 Seite 17 Umfang mitzugeben, wie solche Versicherte die Beschwerdeführerin ver- lassen. Sofern nämlich solche Versicherte die Beschwerdeführerin verlas- sen, wird auch das entsprechende Risiko übertragen. Der entsprechende Anteil an der Rückstellung ist daher dem austretenden Kollektiv mitzuge- ben. Selbstredend kommt dieses nicht mehr in den Genuss einer von der Beschwerdeführerin garantierten Besitzstandsleistung. Das ist jedoch un- erheblich. Ob bei der Beschwerdegegnerin 1 eine entsprechende Rege- lung gilt, ist nicht zu prüfen. Entscheidend ist einzig, dass mit dem Abgang sich das entsprechende Risiko in Bezug auf das austretende Kollektiv nicht mehr bei der Beschwerdeführerin verwirklichen wird, also übertragen wird (E. 2.3 und E. 3.1 f.). 3.3.3 Im Gegensatz zu BGE 131 II 514, den die Beschwerdeführerin nennt, geht es nicht um eine zukünftige Lohnpolitik, die bezüglich der ausschei- denden Destinatäre allein beim neuen Arbeitgeber liegen würde, sondern – wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt – um eine frankenmässige Ga- rantie des Betrags der Altersrente bei bestimmten Versicherten. Für die austretenden Versicherten wird sie das Risiko, einen Teil der Rente aus den Rückstellungen finanzieren zu müssen, nicht mehr tragen. Der Ver- bleib der Rückstellung bei der Beschwerdeführerin käme mithin nur dann in Frage, wenn die Garantie nur für Versicherte gegeben worden wäre, die bei der Beschwerdeführerin verbleiben, wenn also alle bereits am 31. De- zember 2002 bei der Beschwerdeführerin versicherten Personen bei dieser bleiben. In diesem Fall wäre nämlich das entsprechende Risiko nicht über- gegangen. Dies wird (wie bereits erwähnt) bei der Neuberechnung der Höhe der mitzugebenden Rückstellungen zu berücksichtigen sein (E. 3.3.2). 3.4 3.4.1 Die Rückstellung für den nicht finanzierten Teil der Risikoprämie wird wie folgt definiert (Art. 9 des Rückstellungsreglements): «Ergibt die jährli- che Berechnung der durchschnittlichen Risikoprämie (im Rahmen der durchgeführten Risikoanalyse) einen Wert, welcher über dem reglementa- rischen Risikobeitrag von 4.50 % liegt, wird der nicht finanzierte Teil der Risikoprämie zurück gestellt». 3.4.2 Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, liegt auch dieses Risiko nicht auf den einzelnen Versicherten, sondern auf dem Kollektiv als Gan- zem. Das Risiko wird sich in Bezug auf die austretenden Versicherten nicht mehr bei der Beschwerdeführerin realisieren. Es geht somit nicht an, dass die Beschwerdeführerin das Risiko einer Unterfinanzierung zulasten der
A-1024/2016 Seite 18 austretenden Versicherten finanziert. Für Risiken, welche dadurch neu ent- stehen, dass sich der verbleibende Bestand verringert, hätten allenfalls ei- gene Rückstellungen im Rahmen der Teilliquidation gebildet werden kön- nen, was vorliegend nicht zu prüfen ist. Technische Rückstellungen aber, die für sämtliche Versicherten gebildet worden sind, sind dem Abgangsbe- stand in dem Umfang mitzugeben, in dem die versicherten Risiken die Be- schwerdeführerin verlassen (E. 2.3 und E. 3.1). Weiter ist dem Argument der Beschwerdeführerin, dass statt der Bildung von Rückstelllungen ein- fach die Risikobeiträge hätten erhöht werden können und davon das aus- tretende Kollektiv direkt betroffen gewesen wäre, nicht zu folgen. Es ist grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, der sich tatsächlich er- eignet hat, nicht von einem hypothetischen. Nicht von Bedeutung ist weiter, dass diese Rückstellungen im (hier nicht anwendbaren) Rückstellungsreg- lement der Beschwerdeführerin, gültig ab 31. Dezember 2014, nicht mehr aufgeführt werden. 3.5 3.5.1 Die Rückstellung für Pensionierungsverluste wird gebildet, weil die reglementarischen Umwandlungssätze nicht den versicherungstechnisch korrekten Werten entsprechen. Dadurch entsteht bei jeder Pensionierung ein Verlust, der durch die Pensionskasse getragen werden muss. Zur Fi- nanzierung dieser Kosten wird eine Rückstellung gebildet. 3.5.2 Diese Rückstellungen wurden für alle aktiven Versicherten gebildet. Die Beschwerdeführerin verlangt subeventualiter, die Rückstellungen für Pensionierungsverluste seien insoweit dem austretenden Bestand anteils- mässig mitzugeben, als das Risiko der Pensionierungsverluste auf die Be- schwerdegegnerin 1 übergehe und dieses Risiko bei der Beschwerdegeg- nerin 1 im gleichen Umfang wie bei der Beschwerdeführerin weiterbestehe. Das entsprechende Risiko ist von der Beschwerdeführerin in der Tat nur noch für die bei ihr verbleibenden Versicherten zu tragen, nicht mehr für den Abgangsbestand. In diesem Umfang verringert sich damit das Risiko für die Beschwerdeführerin und der auf den Abgangsbestand entfallende Anteil an der Rückstellung ist diesem mitzugeben und zwar – anders als die Beschwerdeführerin beantragt – nicht nur im Umfang, in dem die Be- schwerdegegnerin 1 die gleichen Pensionierungsverluste trägt. Ob und be- jahendenfalls wie dieses Risiko auch bei der Beschwerdegegnerin 1 versi- chert ist, ist nicht zu prüfen (E. 2.3 und E. 3.1). Deren technische Parame- ter sind damit unerheblich.
A-1024/2016 Seite 19 3.6 3.6.1 Rückstellungen für Versicherungsrisiken werden gebildet, weil die Pensionskasse neben dem erforderlichen Kapital zur Finanzierung der Al- tersleistungen auch das Kapital zur Deckung der Versicherungsfälle infolge Tod und Invalidität aufbringen muss. Diese Risiken unterliegen starken Schwankungen. Die Rückstellungen sollen die kurzfristig auftretenden Schwankungen im Risikoverlauf auffangen (Art. 7 des Rückstellungsregle- ments). 3.6.2 Wiederum muss die Beschwerdeführerin in Bezug auf die austreten- den Versicherten das Risiko nicht mehr abdecken. Ein negativer Risikover- lauf kann sich zudem auch im austretenden Bestand ergeben (TROILLET, a.a.O, S. 102; UTTINGER, a.a.O., S. 58; differenziert: FRITZ STEIGER, Die Teilliquidation nach Artikel 53b BVG, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2007, S. 1051 ff., 1061), wobei dies für den vorliegenden Entscheid nicht relevant ist. Ein entsprechender Anteil an dieser Rückstellung ist daher ebenfalls dem Abgangsbestand mitzugeben. Ob und bejahendenfalls wie die Beschwerdegegnerin 1 diese Risiken tatsächlich versichert, ist uner- heblich (E. 2.3 und E. 3.1). Auch die Beschwerdeführerin beantragt even- tualiter, dass diese Rückstellung anteilsmässig mitgegeben werden könne, macht dies aber davon abhängig, inwieweit das Risiko bei der Beschwer- degegnerin 1 weiterbestehe. Änderungen im Bestand der Versicherten, insbesondere die Verminderung der Anzahl der aktiven Versicherten, sind allenfalls durch dafür eigenständig zu bildende Rückstellungen aufzufan- gen, nicht durch die «Nichtmitgabe» der entsprechenden Rückstellungen bzw. der Auflösung des nicht mitgegebenen Anteils zu Gunsten der Wert- schwankungsreserve. 3.7 Die Auflösung der genannten Rückstellungen und die Zuweisung an die freien Mittel oder die Wertschwankungsreserven ist vorliegend nicht möglich, da diese Rückstellungen (soweit ersichtlich) bei der abgebenden Einrichtung noch benötigt werden und sich die entsprechenden Risiken noch verwirklichen können. Die Rückstellungen dürfen daher auch nicht in dem Umfang aufgelöst werden, wie er bei der Beschwerdeführerin selbst nicht mehr benötigt wird (E. 2.2). In diesem Umfang sind sie dem Abgangs- bestand mitzugeben. Auf die Frage, ob das konkrete Vorgehen der Be- schwerdeführerin unter anderen Umständen zulässig wäre, ist nicht einzu- gehen.
A-1024/2016 Seite 20 3.8 Zwar sind die Erhöhung bestehender Rückstellungen und Bildung neuer im Rahmen einer Teilliquidation möglich, doch sind sie nur mit Zu- rückhaltung zuzulassen (vgl. E. 2.1). Da es vorliegend gerade nicht um neue Rückstellungen oder die Erhöhung bestehender geht, ist darauf aber nicht weiter einzugehen. Auch auf den Deckungsgrad ist im vorliegenden Zusammenhang nicht einzugehen. 4. Die Vorinstanz hat demnach den Überprüfungsantrag zu Recht teilweise gutgeheissen, die anteilsmässige Mitgabe der kollektiven Rückstellun- gen – mit Ausnahme der Rückstellungen für pendente Invaliditätsfälle – an die kollektiv ausgetretenen Versicherten verfügt und die damalige Antrags- gegnerin und Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aufgefordert, die Teilliquidationsbilanz im Sinne der Erwägungen neu zu erstellen und unter gegebenen reglementarischen Voraussetzungen auch die kollektiven Rückstellungen neu zu berechnen. Die Beschwerde ist abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Januar 2016 ist zu bestätigen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Be- schwerdeführerin die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 10'000.-- festzuset- zen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvor- schuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende Kosten aussprechen. Allerdings steht der Vorinstanz als «andere Behörde» gemäss Art. 7 Abs. 3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel keine Parteientschädigung zu. Es besteht hier kein Grund, von dieser Regel ab- zuweichen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich aber, den rechtsvertre- tenen Beschwerdegegnerinnen und -gegnern 2-18 dem Verfahrensaus- gang entsprechend eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Der nicht vertretenen Beschwerde- gegnerin 1 sind hingegen keine verhältnismässig hohen Mehrkosten ent- standen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
A-1024/2016 Seite 21 Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts der Bedeutung der Streitsache und des Umfanges des aus den vorliegenden Akten er- sichtlichen Aufwandes ist die Parteientschädigung praxisgemäss auf ins- gesamt Fr. 15'000.-- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und Auslagen) festzusetzen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-1024/2016 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen und -gegnern 2-18 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 15'000.-- zu bezahlen. Der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin und der Beschwer- degegnerin 1 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner und -gegnerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) – die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
A-1024/2016 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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