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hat in der Beschwerdesache
A., (Beschwerdeführer)
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Bundes- gasse 1, Bundeshaus West, 3003 Bern (Vorinstanz)
betreffend
Verfügung vom 20. Dezember 2024 [Ref. 41401-02-00-8/1]) – Gesuch um diplomatischen Schutz
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befunden und erwogen:
die Direktion für Völkerrecht des EDA (DV) und forderte «Unterstützung» im Zu-
sammenhang mit Vorfällen, die sich anschliessend an eine Auseinandersetzung
vom 6. Juni 2023 auf einem Privatgrundstück in der Gemeinde B. in Thailand
ereignet und ihn betroffen hatten (Handgreiflichkeiten, Festnahme, Aufenthalt
und Verhör auf Polizeistation, Verfahren gegen Polizeibehörde).
B. Nach dem anschliessenden Schriftenwechsel zwischen der Konsulari-
schen Direktion des EDA (KD) und dem Beschwerdeführer (siehe Schreiben der
KD vom 10. Juni 2024 sowie Schreiben des Beschwerdeführers vom 9 Juli [Be-
schwerdebeilagen 6 und 7]) verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben an
den Direktor KD vom 26. Juli 2024 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung be-
treffend konsularischen bzw. diplomatischen Schutz (Beschwerdebeilage 9).
C. Der Direktor der KD teilte dem Beschwerdeführer am 19. August 2024
mit, dass dessen Eingaben, soweit sie das EDA oder Mitarbeitende des EDA
betreffen würden, als Aufsichtsbeschwerden entgegengenommen und behandelt
worden seien. Es bestehe kein Anlass für Massnahmen und betreffend diploma-
tischen Schutz seien die nötigen Kriterien nicht erfüllt (Beschwerdebeilage 10).
D. Mittels Eingabe vom 26. August 2024 – bezeichnet als Beschwerde an
den Bundesrat betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung – verlangte
der Beschwerdeführer, es sei eine anfechtbare Verfügung betreffend Verweige-
rung des diplomatischen Schutzes zu erlassen. In der Sache forderte er die Er-
hebung einer Beschwerde durch das EDA beim UN-Menschenrechtsausschuss
in Genf, mithin die Gewährung von diplomatischem Schutz. Das EJPD leitete die
Eingabe des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2024 ans EDA als zuständige
Aufsichtsbehörde nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d VwVG weiter.
E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 lehnte das EDA (Vorinstanz) ei-
nerseits das Gesuch um Gewährung von diplomatischem Schutz ab. Anderer-
seits schrieb es die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbe-
schwerde als gegenstandslos ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfah-
renskosten von 100 Franken.
F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2025 Beschwerde
an den Bundesrat mit den folgenden Anträgen: «Die Verfügung des EDA Bern ist
infolge der offensichtlich fehlerhaften Feststellung des Sachverhaltes verbunden
mit Ermessensmissbrauchs und falscher Rechtsanwendung für nichtig zu befin-
den. Eventualiter kann das EDA ihren Entscheid zurückziehen. Eine Gebühr ist
dadurch nicht gerechtfertigt.»
3/5 G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2025 forderte das EJPD den Be- schwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, innerhalb einer ange- messenen Frist von 20 Tagen einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000 zu leisten. H. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 7. Februar 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das EJPD mit Verfügung vom 27. Feb- ruar 2025 (261-3770/1) wegen Aussichtslosigkeit abwies. Zugleich forderte das EJPD den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, innerhalb einer neu angesetzten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1000.00 zu leisten. I. Bis am 1. April 2025 ging auf das in der Verfügung des EJPD vom 27. Februar 2025 (261-3770/1) benannte Konto bei der Bundeskanzlei kein Kos- tenvorschuss des Beschwerdeführers ein. II. Rechtliches
4/5 4. Auf das Beschwerdeverfahren finden gemäss Artikel 77 VwVG die allge- meinen Verfahrensvorschriften nach Artikel 45–70 VwVG Anwendung. Neben der Zuständigkeit müssen die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, damit der Bundesrat auf eine Beschwerde eintritt. Die Leistung des Kostenvorschusses ist eine solche Prozessvoraussetzung (Art. 63 Abs. 4 VwVG; vgl. RENÉ WIEDER- KEHR / CHRISTIAN MEYER / ANNA BÖHME, VwVG, Zürich 2022, Art. 63 N 17). Fehlt eine der Prozessvoraussetzungen, tritt der Bundesrat nicht auf die Beschwerde ein (vgl. ASTRID HIRZEL, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2019, Art. 61 N 3). Mittels Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 setzte das EJPD dem Be- schwerdeführer gestützt auf Artikel 77 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 4 VwVG eine Frist von 20 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, um eine Kos- tenvorschuss von CHF 1000.00 auf das Konto der Bundeskanzlei einzuzahlen. Das EJPD drohte dem Beschwerdeführer dabei zugleich für den Fall der Nicht- leistung in Übereinstimmung mit Artikel 63 Absatz 4 VwVG an, nicht auf seine Beschwerde einzutreten (Säumnisfolge; siehe zu den bundesgerichtlichen Anfor- derungen an ein Nichteintreten infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses BGer, 2C_902/2019 vom 14. November 2019, E. 4.1). Weder innert Frist noch später ging bei der Bundeskanzlei ein Kostenvorschuss des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer hat damit – in Kenntnis der Säumnisfolge – die Prozessvoraussetzung der Kostenbevorschussung nicht er- füllt. Der Bundesrat tritt daher gestützt auf Artikel 77 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 4 VwVG nicht auf die Beschwerde ein. 5. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Gemäss Artikel 63 Absatz 1 VwVG können die Verfah- renskosten ausnahmsweise vollständig erlassen werden. Nach Artikel 4a Buch- stabe b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädi- gungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) können die Verfahrenskosten einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unver- hältnismässig erscheinen lassen. Angesichts des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege sowie der Gesamtumstände des Falles erschiene die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig. Der Bundesrat verzichtet daher vorlie- gend darauf, Verfahrenskosten zu erheben.
5/5 und erkannt:
3003 Bern, 13. Juni 2025 IM AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES Der Bundeskanzler
Viktor Rossi
Mitteilung an (eingeschrieben):