Beschluss vom 20. Juni 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 8.5 0

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) eröffnete am 5. November 2015 gegen B. und C. unter der Nr. SV.15.1443 eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und evtl. Veruntreuung (Verfah- rensakten SV.16.1524, Urkunde 1-0001 ff.).

B. Der Verdacht gegen C. und B. ging auf eine Strafanzeige der A. AG vom 18. Februar 2015 zurück, welche sie bei der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich eingereicht hatte. Darin wurde C. zusammenfassend vorgewor- fen, Ende 2013 die A. AG mittels arglistiger Täuschung dazu bewogen zu haben, in die Kündigung des Kaufvertrages von [...] zwischen der A. AG und der E. vom 29. April 2010 einzuwilligen. Im Gegenzug habe C. der A. AG angeboten, die Tickets stattdessen über einen Vertrag mit der von C. be- herrschten D. AG beziehen zu können. C. sei jedoch nicht gewillt gewesen, einen solchen Vertrag gehörig zu erfüllen und habe von vornherein die Ab- sicht gehabt, die ursprünglich von der E. an die A. AG versprochenen Tickets selber zu verkaufen und habe dies in Absprache mit dem damaligen Gene- ralsekretär der E. auch getan. Dadurch sei der A. AG ein Schaden in Höhe von insgesamt rund USD 30 Millionen entstanden (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunden 1-0001 ff., 5-1-0001 ff.). Gestützt auf eine Strafan- zeige der E. vom 25. Januar 2016 dehnte die BA die Strafuntersuchung ge- gen B. auf weitere mögliche strafbare Handlungen aus (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunden 3-1-0013, 5-3-0001 ff.).

C. Am 23. August 2016 trennte die BA die gegen C. geführte Strafuntersuchung von der Untersuchung Nr. SV.15.1443 ab und führte diese unter der Nr. SV.16.1524 weiter (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunde 3-1-0012).

D. Am 16. November 2015 ordnete die BA gegenüber A. AG bzw. ihren zustän- digen Organen und F. ein Mitteilungsverbot an, das sie jeweils verlängerte (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunden 15-1-0018 f, 15-1-0538 ff., 15-1-0648 ff., 15-1-0669 f., 15-1-0696 f.=act. 1.2, 15-1-0701 f.=act. 1.1, 15-2-006 f., 15-2-0012 f., 15-2-0015 f., 15-2-0025 f., 15-2-0047 f.).

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E. Die von F. gegen die am 30. März 2017 verfügte Verlängerung des Mittei- lungsverbotes erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid BB.2017.70 vom 8. August 2017 teilweise gut und schränkte deren sachlichen Geltungsbereich ein (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunde 21-1-1-0086 ff.).

F. Die A. AG liess am 6. April 2018 gegen die am 28. März 2018 bis zum 30. September 2018 verfügte Verlängerung des Mitteilungsverbotes bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie be- antragt, die Verlängerung des Mitteilungsverbotes sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen aufzuheben (act. 1).

G. In der Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 beantragt die BA die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Eingabe vom 22. Mai 2018, mit welcher sich die A. AG zur Beschwerdeantwort fristgerecht vernehmen liess, wurde der BA am darauffolgendem Tag zur Kenntnis gebracht (act. 12, 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich ge- schützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N. 247 ff.). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch

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des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die angefochtene Massnahme schränkt die Beschwerdeführerin unter andrem in der auch juristischen Personen zustehenden Meinungsäusse- rungsfreiheit i.S.v. Art. 16 Abs. 2 BV ein (BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 16 N. 5; vgl. E. 3.6.2 hiernach). Damit ist sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die angefochtene Verfü- gung sei nicht hinreichend begründet, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (act. 1, S. 3 ff.; act. 12, S. 2).

2.2 Von den Strafbehörden gegenüber privaten Verfahrensbeteiligten erlassene Informationsverbote sind zu begründen (TPF 2016 52 E. 3.2 54 f.; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2017.70 vom 8. August 2017 E. 3.1; BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005 E. 4.3). Die Begründungspflicht ist we- sentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör und desjenigen auf ein faires Verfahren, wobei der Umfang und die Tiefe der Begründung sich an der Eingriffsintensität des Entscheides sowie dessen Bedeutung für die Parteien und Verfahren zu orientieren haben (BRÜSCHWEILER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 80 N. 2). Für den Adressaten der Verfü- gung muss nachvollziehbar sein, weshalb die anordnende Behörde sein Still- schweigen zum gegebenen Zeitpunkt verlangt. Insbesondere muss dem Ad- ressaten der Verfügung hinreichend klar sein, über was und gegenüber wem er zu schweigen hat. Wird ein Stillschweigen hinsichtlich mehrerer Sachver- halte und gegenüber mehreren Personen verlangt, haben sich die Behörden diesbezüglich umfassend zu äussern. Je stärker die Schweigepflicht in die Rechte des Betroffenen eingreift, weil sie beispielsweise über eine längere Zeit gelten soll, desto höhere Anforderungen sind an den Umfang der Be- gründung zu stellen (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 165 N. 10 ff.; ZUBERBÜHLER, Geheimhaltungsinteressen und Weisungen der Strafbehörden an die Verfahrensbeteiligten über die Informationsweitergabe im ordentlichen Strafverfahren gegen Erwachsene, Diss. 2011, N. 333). Be- absichtigt die Strafbehörde eine Straftat anzeigende und am Strafverfahren beteiligte Person zu verpflichten, über dieses Verfahren Stillschweigen zu

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bewahren, muss sie sich auf eine konkrete Gefahr stützen. Die Anführung bloss allgemeiner Gründe ohne Angabe, inwiefern der Zweck des Verfah- rens bzw. ein privates Interesse die Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht tatsächlich erfordern, genügt dabei nicht (TPF 2016 52 E. 3.2 54 f.).

2.3 Im Entscheid BB.2017.70 vom 8. August 2017 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerdegegnerin auf die soeben dargelegten Begründungsanforde- rungen an ein Mitteilungsverbot hin und stellte mangels einer ausreichenden Begründung eine Gehörsverletzung fest. Die Gehörsverletzung konnte indes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2017.70 vom 8. August 2017 E. 3.3).

2.4 In der hier angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass in jüngster Vergangenheit wiederholt konkrete Anhaltspunkte bestan- den hätten, dass F., welchem die Beschwerdeführerin zuzurechnen sei, be- absichtigt habe, der Öffentlichkeit bzw. Dritten vertrauliche Informationen aus den bei der Beschwerdegegnerin geführten Strafverfahren preiszuge- ben. Das Mitteilungsverbot erachtete die Beschwerdegegnerin zwecks Si- cherung des Verfahrenszwecks sowie schützenswerter privater Interessen als geboten, weshalb sie die Schweigepflicht bis zum 30. September 2018 verlängerte (act. 1.1). Damit entspricht die – äusserst kurz ausgefallene – Begründung im Wesentlichen derjenigen der bisher ergangenen Mitteilungs- verbote bzw. deren Verlängerungen (act. 1.2; Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunden 15-1-0538 ff., 15-1-0648 ff., 15-1-0669 f.). Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung nicht darlegte, worin sie die konkrete Gefahr in „jüngster“ Vergangenheit erkennt, führte sie insbesondere nicht aus, weshalb sie die Verlängerung der Mass- nahme in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig erachtet. Dies hätte sich jedoch angesichts der Dauer des Mitteilungsverbotes von mittlerweile rund 2 ½ Jahren aufgedrängt. Nach dem Gesagten genügt auch die vorliegend angefochtene Verfügung den Begründungsanforderung nicht.

2.5 Wie bereits im Verfahren BB.2017.70 führte die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aus, weshalb sie die Verlängerung des Mitteilungsverbotes als geboten erachtet (act. 6). Unter Verweis auf die von ihr veranlasste Stellungnahme von C. zu der hier zu beurteilenden Be- schwerde befürchtet die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin bzw. der für sie handelnde F. die erhöhte Medienaufmerksamkeit im Vorfeld der [...] dazu benutzen könnte, den Gegenstand der Strafuntersuchung für ihre Interessen zu instrumentalisieren (act. 6, S. 3; Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunde 21-1-2-0025 ff.).

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Die Einreichung einer Stellungnahme der Person zu deren Schutz ein Mittei- lungsverbot erlassen wurde, zur Darlegung der privaten Interessen einer Massnahme ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Indessen obliegt es der Beschwerdegegnerin darzulegen, inwiefern die angeordnete Massnahme den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das angefochtene Mitteilungs- verbot erstreckt sich sowohl auf das Strafverfahren SV.16.1524 gegen C. als auch auf die Untersuchung SV.15.1443 gegen B. (act. 1.1). Gründe, weshalb das Mitteilungsverbot auch für das Verfahren SV.15.1443 gelten soll, legt die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rah- men des Beschwerdeverfahrens dar. Auch führt die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihren Eingaben aus, inwie- fern das seit November 2015 geltende Mitteilungsverbot zum Verfügungs- zeitpunkt in zeitlicher Hinsicht (noch) gerechtfertigt sein soll. Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin, dass an die Begründung einer Massnahme mit fortschreitender Dauer höhere Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere stellt sich daher die Frage, weshalb das Mitteilungsverbot bis zum 30. Sep- tember 2018 verlängert werden soll, wenn doch [...] bereits am [...] endet. Hierzu äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht. Schliesslich sei ange- merkt, dass die Beschwerdegegnerin widersprüchliche Angaben macht. Obschon sie in der angefochtenen Verfügung eine Verlängerung des Mittei- lungsverbotes ausdrücklich vorbehalten hatte (act. 1.1, S. 1), führt sie in ihrer Beschwerdeantwort aus, es sei keine weitere Verlängerung der Massnahme vorgesehen (act. 6, S. 3).

2.6 Zusammengefasst gilt festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht ausreichend begründet wurde. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist damit verletzt. Unter den vorliegenden Umständen kommt eine Heilung der Gehörsverletzung nicht in Frage (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.3 S. 469 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132), weshalb die Verfügung vom 28. März 2018 auf- grund mangelnder Begründung aufzuheben ist. Wie nachfolgend aufzuzei- gen sein wird, ist die Verfügung vom 28. März 2018 auch aus materiellen Gründen aufzuheben (vgl. E. 4 hiernach).

3.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Ver- hältnismässigkeit der Massnahme (act. 1, S. 3 ff.; act. 12, S. 6 ff.).

3.2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbe- teiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflich- ten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen

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zu bewahren (Art. 73 Abs. 2 StPO). Sofern die Auferlegung einer Schweige- pflicht verfassungsmässige Rechte der betroffenen Personen tangiert, hat sie den Anforderungen von Art. 36 BV zu genügen (Urteil des Bundesge- richts 1S.11/2005 vom 25. Juli 2005 E. 5.2 in fine). Seit Inkrafttreten der eid- genössischen Strafprozessordnung besteht mit Art. 73 StPO eine ausdrück- liche gesetzliche Grundlage für das strafprozessuale Schweigegebot von Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligten.

3.3 Hinsichtlich möglicher Interessen bestimmt Art. 73 Abs. 2 StPO, dass der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse die Auferlegung einer Schweigepflicht zu rechtfertigen vermögen. Aus der Botschaft zur Eidgenös- sischen Strafprozessordnung geht nicht hervor, ob jedes private Interesse ausreicht oder ob der Gesetzgeber lediglich schutzwürdige private Interes- sen zu schützen beabsichtigte (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1154). Von der förmlichen Auferlegung einer strafbewehrten Stillschweigeverpflichtung an Parteien und ihre Rechtsvertreter zur Wahrung des Verfahrenszweckes oder privater In- teressen ist nur mit Zurückhaltung und in ausreichend begründeten Fällen Gebrauch zu machen. Ein solcher besonderer Fall kann etwa vorliegen, wenn konkreter Anlass zur Befürchtung besteht, dass durch drohende Indis- kretionen die Persönlichkeitsrechte von Beteiligten, insbesondere von Op- fern oder exponierten Zeugen, tangiert werden könnten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.3; SAXER/TURNHEER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 73 StPO N. 16 f.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 73 N. 7). Ebenso ist eine Schwei- gepflicht in Fällen denkbar, in denen die Gefahr besteht, dass die betroffenen Personen vor Erhebung wesentlicher Beweise an die als Zeuge zu Befra- genden bzw. an die Öffentlichkeit gelangen und damit die weiteren Beweis- erhebungen gefährden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.15, BP.2011.3 vom 18. März 2011 E. 2.1 m.H.).

3.4 Der Beschwerdeführerin wurde am 16. November 2015 verboten, die be- schuldigten Personen, deren allfällige Vertreter oder andere Drittpersonen- über das im November 2015 eröffnete Verfahren SV.15.1443 sowie den Ge- genstand der Zeugeneinvernahmen vom September und Oktober 2015 zu informieren (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunde 15-1-0018 f.). Am 11. Februar 2016 wurde die Schweigepflicht verlängert und insofern ausge- dehnt, als sich diese nunmehr auch auf sämtliche in der Strafanzeige der Beschwerdeführerin geschilderten Vorgänge bezog, namentlich auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber D. AG, C. und/oder E. (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunde 15-1-0538 f.).

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3.5 Im Entscheid BB.2017.70 stellte das Bundesstrafgericht fest, dass die Ver- längerung des damals gegen F. verfügten Mitteilungsverbotes mit dem Ar- gument des Verfahrenszwecks aufgrund der bevorstehenden Einstellung des Verfahrens und der erfolgten Einvernahmen nicht gerechtfertigt werden konnte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2017.70 vom 8. August 2017 E. 5.1). Darauf ist zu verweisen. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Ein- stellung des Verfahrens SV.16.1524 den Parteien bereits im Sommer 2017 in Aussicht gestellt hatte und vorliegend nicht darlegt, weshalb dieses Ver- fahren immer noch hängig ist, vermag die Beschwerdegegnerin die Verlän- gerung des Mitteilungsverbotes zum gegenwärtigen Zeitpunkt umso weniger zu rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin bringt zu Recht nicht vor, dass sich die Situation seit dem Beschluss vom 8. August 2017 geändert hätte und andere öffentliche Interessen die Massnahme rechtfertigen würden.

3.6 3.6.1 Fraglich ist, welche Privatinteressen die Beschwerdegegnerin mit dem hier zu beurteilenden Mitteilungsverbot zu schützen bezweckt. Wie vorgängig ausgeführt, lässt sich der angefochtenen Verfügung diesbezüglich nichts entnehmen (E. 2.5 hiervor). In der Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 begründete sie die Verlängerung der Massnahme mit der möglichen Schä- digung der Reputation des Beschuldigten C., die für ihn bzw. für die von ihm beherrschte D. AG erhebliche Nachteile in der Geschäftstätigkeit zur Folge haben könnte (act. 6, S. 3). Den Schutz der Interessen von C. machte die Beschwerdegegnerin bereits im von F. eingeleiteten Beschwerdeverfahren BB.2017.70 geltend und führte aus, dass C. in einem ähnlichen Geschäfts- feld wie die Beschwerdegegnerin bzw. F. tätig sei (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2017.70 vom 8. August 2017 E. 5.1). Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren BB.2017.70 macht die Beschwerdegegnerin vorlie- gend keine weiteren Drittinteressen geltend (vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts BB.2017.70 vom 8. August 2017 E. 5.1). Die vorliegenden Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin deuten darauf hin, dass die Verlängerung des Mitteilungsverbotes primär den Schutz dem C. zurechenbaren D. AG bezweckt, die aufgrund einer Beeinträchtigung der Reputation von C. wirt- schaftliche Nachteile erleiden könnte. Mithin wurde die Massnahme haupt- sächlich zum Schutz der (privat-)wirtschaftlichen Interessen der D. AG erlas- sen. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Massnahme zum Schutze von verfassungsmässig garantierten Rechten erlassen hat, ist ein schutzwürdi- ges privates Interesse zu bejahen und die einleitend gestellte Frage (E. 3.3 hiervor) kann vorliegend dahingestellt bleiben.

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3.6.2 Sofern die Beschwerdeführerin durch das Mitteilungsverbot daran gehindert wird, Äusserungen ideeller Natur kundzutun, ist ihr Recht auf Meinungs- äusserungsfreiheit i.S.v. Art. 16 BV tangiert. Die Meinungsäusserungsfrei- heit schützt nämlich das Recht des Einzelnen, jegliche Gedankenvorgänge sowohl öffentlich als auch privat zu äussern. Hingegen fallen Mitteilungen, die den kommerziellen Zwecken dienen, in den Geltungsbereich der Wirt- schaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV (BGE 128 I 295 E. 5a S. 308; 125 I 417 E. 3a S. 420 f.). Indem der Beschwerdeführerin untersagt wird, sich hinsicht- lich von ihr behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber D. AG, C. und/oder E. zu äussern und diese allenfalls aufgrund des medialen Drucks zu wirtschaftlichen Transaktionen zu veranlassen, wird sie in ihrer Wirt- schaftsfreiheit eingeschränkt. Damit wird die Beschwerdeführerin durch die Schweigepflicht sowohl in ihrer Meinungsäusserungsfreiheit als auch Wirt- schaftsfreiheit eingeschränkt. 3.7 Im Nachfolgenden ist zwischen den kollidierenden verfassungsmässigen Rechten eine Güterabwägung vorzunehmen und insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Verlängerung des Mitteilungsverbotes vor Art. 36 Abs. 3 BV standhält.

4.1 Die Auferlegung eines Mitteilungsverbotes hat den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit i.S.v. Art. 36 Abs. 3 BV zu genügen. Der Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erfor- derlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grund- rechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck- Mittel-Relation vorliegen und die berührten Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24; 137 I 31 E. 7.5.2 S. 53; 136 I 87 E. 3.2 S. 91; 133 I 77 E. 4.1 S. 81; BIAGGINI, a.a.O., Art. 36 N. 23).

4.2 Nebst den privaten Interessen dient der Schutz der Äusserungsfreiheit auch dem öffentlichen Interesse einer freien Meinungsbildung in der Demokratie (KLEY/TOPHINKE, Die Schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzel- ler/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, Art. 16 N. 16). Dies gilt es bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Grundrechtseinschrän- kung zu beachten, was zu erhöhten Anforderungen an deren Einschränkung führt (BIAGGINI, a.a.O., Art. 16 N. 12). Wie für andere Grundrechte gilt auch

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für die Kommunikationsrechte, zu denen auch die Meinungsäusserungsfrei- heit zählt, dass sie nur aufgrund eines überwiegenden öffentlichen oder pri- vaten Interesses eingeschränkt werden dürfen (MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 378). Dabei kann sich das Gewicht der legitimen privaten und öffentlichen Interessen mit der Zeit verändern, weshalb insbesondere die Verhältnismässigkeit einer Massnahme und de- ren Verlängerung zum Erlasszeitpunkt jeweils erneut zu prüfen ist. Dies kann dazu führen, dass ein bisher höhergewichtiges Interesse zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber anderen Freiheitsinteressen nicht mehr durchzudrin- gen vermag. Dies gilt insbesondere für die sich hier gegenüberstehenden Interessen, zumal an die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit als ideelles Grundrecht höhere Anforderungen als an diejenige der Wirtschafts- freiheit zu stellen sind (in diesem Sinne vgl. KLEY/TOPHINKE, a.a.O., Art. 16 N. 7). Ebenfalls kommt den wirtschaftlichen Interessen im Rahmen von Ge- heimhaltungspflichten gegenüber dem Schutz von – hier nicht relevanten – Rechtsgütern wie Leib und Leben oder sexuelle Integrität nicht gleich hoher Stellenwert zu.

4.3 Eine zurückhaltende Haltung zum Schutz von (privat-)wirtschaftlichen Inte- ressen durch die Staatsanwaltschaft gebietet sich auch aufgrund ihrer Stel- lung im Strafverfahren. Vor der Erhebung der Anklage hat die Staatsanwalt- schaft das Verfahren zu leiten und eine gesetzmässige sowie geordnete Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten (Art. 61 lit. a und Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Obschon sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit verfügt, ist sie zur Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belasten- den als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Insbesondere darf sie keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 180 m.w.H.). Damit hat die Staatsanwaltschaft bei der Leitung des Vorverfahrens und bei Durchführung der Untersuchung gegenüber dem Beschuldigten und den weiteren Parteien des Verfahrens eine objektiv-neut- rale Haltung einzunehmen (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 16 N. 9). Die Staatsanwaltschaft wird erst nach Erhebung der Anklage und im Rechtshilfeverfahren zur Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO).

Streiten sich die Parteien nebst dem strafrechtlichen Verfahren auch zivil- rechtlich, stellt sich die Frage, inwieweit sich die Staatsanwaltschaft in diese einmischen bzw. darauf Einfluss nehmen darf. Gestützt auf das vorgängig Ausgeführte hat die Staatsanwaltschaft als Herrin des Vorverfahrens auch hinsichtlich potentieller bzw. bereits hängigen Streitigkeiten ausserhalb des

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Strafverfahrens, d.h. solche die nicht adhäsionsweise im Strafverfahren gel- tend gemacht werden, möglichst unparteiisch zu verhalten und Einfluss- nahme auf die Stellung einer der Parteien zu vermeiden. Dies gilt auch bei medienwirksamen Streitigkeiten. Stehen sich lediglich private Interessen ge- genüber hat sie eine Interessenabwägung vorzunehmen und die geplante Massnahme auf deren Verhältnismässigkeit zu prüfen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1S.11/2005 vom 25. Juli 2005 E. 5.2 in fine; ZUBERBÜHLER, a.a.O., N. 327).

4.4 Die Verlängerung des Mitteilungsverbotes ist angesichts seines Umfangs (vgl. E. 3.4) und der bisherigen Geltungsdauer von rund 2 ½ Jahren als ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin zu werten. Dem schweren Eingriff stehen hauptsächlich wirtschaftliche Interessen von C. bzw. der D. AG gegenüber, denen wie vorgängig dargelegt, ein nicht gleich hoher Stellenwert zuzusprechen ist. Dies gilt umso mehr, als der Gang zu den Medien auch C. bzw. der D. AG offensteht, um sich gegen allfällige mediale Angriffe seitens der Beschwerdeführerin zu wehren. Angesichts der bisherigen Geltungsdauer der Massnahme und der sich hier zu beurteilen- den Grundrechtskollision kann eine Verlängerung der Schweigepflicht um weitere sechs Monate unter den konkreten Umständen nicht mehr als ver- hältnismässig bezeichnet werden.

4.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das zum Verfügungszeitpunkt vorhandene private Interesse des Beschuldigten C. die verfassungsmässi- gen Rechte der Beschwerdeführerin nicht zu überwiegen vermag, weshalb die Verlängerung des Mitteilungsverbotes vom 28. März 2018 vor dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip nicht standhält. Die Verfügung ist somit aufzuhe- ben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

  1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 28. März 2018 ist aufzuheben.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdekam- mer keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2‘000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die

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Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Damit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- auszurichten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 22. März 2018 wird aufgehoben.

  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- auszurichten.

Bellinzona, 20. Juni 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Hadrian Meister
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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