Beschluss vom 7. März 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Gesuchsteller
gegen
KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwaltschaft,
KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Erläuterung (Art. 83 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 8.2 6
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
sie mit Beschluss BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 die von A. erhobene, gegen die Übernahme eines bisher im Kanton Thurgau geführten Strafver- fahrens durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen ge- richtete Beschwerde abwies;
A. mit Eingabe vom 28. Februar 2018 die Beschwerdekammer um Erläute- rung verschiedener Passagen des erwähnten Beschlusses ersucht (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Strafbehörde auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläu- terung des von ihr selbst gefällten Entscheids vornimmt, wenn dessen Dis- positiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begrün- dung im Widerspruch steht (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO);
bei Unklarheiten in der Begründung alleine keine Erläuterung möglich ist (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_491/2015 vom 17. März 2016 E. 2.1 m.w.H.);
die Erläuterung nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern nur dessen Klarstellung bezweckt (BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteil des Bun- desgerichts 6B_923/2014 vom 6. März 2017 E. 1.4; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2015.108 vom 7. Dezember 2015 E. 1.3 und 2.3);
das vorliegende Gesuch um Erläuterung E. 4.3 und E. 4.2 der Begründung des erwähnten Beschlusses sowie die Rechtsmittelbelehrung betrifft;
der Gesuchsteller demnach nicht geltend macht, das Dispositiv sei unklar, widersprüchlich oder unvollständig;
er auch nicht geltend macht, das Dispositiv stehe im Widerspruch mit der Begründung;
sich das Gesuch demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf dieses ohne die in Art. 83 Abs. 3 StPO vorgesehene Einladung an die Ge- suchsgegner zur Stellungnahme nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
3 -
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO analog; vgl. hierzu DOMEISEN, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 428 StPO N. 30);
die Gerichtsgebühr vorliegend auf den gesetzlichen und reglementarischen Mindestbetrag von Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
4 -
und erkennt:
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 7. März 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.