Beschluss vom 18. Juli 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch Advokat Caspar Zellweger, Beschwerdeführerin

gegen

  1. BUNDESANWALTSCHAFT,

  2. B., vertreten durch Advokat Nicola Moser, Beschwerdegegner

Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO) / «classement implicite»

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 8.19

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führte seit Oktober 2004 im Zusammenhang mit C. und dem finanziellen Zusammenbruch der «D.»-Gruppe eine umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung. Diese ist sachlich und persönlich vielseitig verästelt und setzt sich primär aus dem Sachverhaltsbereich «Anlagebetrü- gereien/Anschlussgeldwäscherei» sowie aus verschiedenen Nebensachver- halts- und Vorwurfsbereichen zusammen.

B. Im sog. Sachverhaltskomplex «E.-Deal» geht es um die zwischen Frühsom- mer und September 2004 erfolgte Herauslösung des Gesellschaftskapitals der A. AG in der Höhe von rund Fr. 30 Mio. Diesbezüglich erfolgte am 22. Ok- tober 2007 die Eröffnung der Strafverfolgung gegen B. wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, eventuell der Ver- untreuung und des Betrugs nach Art. 138 bzw. 146 StGB (Akten EAII.04- 0277, pag. 1-08-001). Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 stellte die Bundes- anwaltschaft fest, dass die Strafverfolgung gegen B. wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung eventuell der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB eröffnet und ausgedehnt worden sei (Akten EAII.04-0277, pag. 1- 08-002). Die A. AG in Liq. erklärte, sich am Strafverfahren gegen B. im sie betreffenden Teilbereich als Straf- und Zivilklägerin im Sinne von Art. 118 StPO beteiligen zu wollen (vgl. Akten EAII.04.0277, pag. 15.1150 000033).

C. In der Folge erhob die Bundesanwaltschaft im Hauptsachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei» am 9. Oktober 2015 An- klage gegen C. Zeitgleich wurden die verbleibenden Nebensachverhalts- und Vorwurfsbereiche – darunter der Sachverhaltskomplex «E.-Deal» – förmlich abgetrennt und unter neuer Verfahrensnummer fortgeführt (Akten SV.15.1349, pag. 1.01 000001 ff.).

D. Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2018 wurde B. im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex «E.-Deal» wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (act. 1.1).

E. Dagegen erhob die A. AG in Liq. am 13. Februar 2018 bei der Bundesan- waltschaft Einsprache. Darin beantragt sie in erster Linie, B. sei im Teilsach- verhalt «E.-Deal» zusätzlich zur Misswirtschaft auch wegen qualifizierter un- getreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3

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StGB oder wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen (act. 1.4).

F. Gleichentags gelangte sie gegen den Strafbefehl mit Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Darin beantragt sie Fol- gendes:

a) Es sei B. im Teilsachverhalt «E.-Deal» zusätzlich zur Misswirtschaft auch wegen qualifi- zierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB oder wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB schuldig zu spre- chen. b) Eventualiter sei die Sache zur Schuldigsprechung von B. im Teilsachverhalt «E.-Deal» zu- sätzlich zur Misswirtschaft auch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB oder wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei der Strafbefehl vom 2. Februar 2018 in der Strafuntersuchung SV.15.1349 gegen B. im Übrigen (unter Vorbehalt der bei der Bundesanwaltschaft beantragten Entschädigung nach Art. 433 StPO) zu bestätigen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten von B.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. März 2018 schliesst die Bundesanwalt- schaft auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei (act. 8). B. beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 9).

Mit Replik vom 23. April 2018 hält die A. AG in Liq. an ihren Beschwerdean- trägen fest (act. 13). Die Replik wurde den Beschwerdegegnern am 24. April 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde ge- gen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

  2. Gegen den Strafbefehl können u.a. die beschuldigte Person sowie weitere Betroffene (wie die Privatklägerschaft; siehe hierzu BGE 141 IV 231) bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a und b StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsan- waltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache er- forderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entschei- det die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren ein- stellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Hält die Staatsanwaltschaft am Straf- befehl fest, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt in die- sem Fall als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).

3.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, der angefoch- tene Strafbefehl beinhalte den Sachverhaltsbereich «E.-Deal» betreffend eine Verurteilung wegen Misswirtschaft, äussere sich aber nicht zum eben- falls Gegenstand der Untersuchung gewesenen Vorwurf der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung. Mit dem Strafbefehl sei damit das Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung implizit eingestellt worden. Ein solches «classement implicite» unterliege nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO (act. 1, Rz. 3, 5 und 10; act. 13, Rz. 8 ff.).

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3.2 Die Einstellung des Strafverfahrens muss durch eine beschwerdefähige, for- melle Einstellungsverfügung erfolgen. Wenn die Staatsanwaltschaft durch Strafbefehl nur einen Teil der inkriminierten Taten (im Sinne von Lebens- sachverhalten) ahndet, muss sie sowohl einen Strafbefehl als auch eine Ein- stellungsverfügung erlassen (BGE 138 IV 241 E. 2.5). Wenn die Staatsan- waltschaft nicht zwei separate Entscheide fällt, sondern nur einen Strafbefehl erlässt, der eine implizite Einstellung enthält, ist diese mit Beschwerde und nicht mit Einsprache anzufechten (BGE 138 IV 241 E. 2.6). Erachtet die Staatsanwaltschaft jedoch in Bezug auf einen inkriminierten Lebenssachver- halt einen von mehreren in Betracht fallenden Straftatbeständen als nicht erfüllt, so hat sie insoweit nicht eine (Teil-)Einstellung des Verfahrens anzu- ordnen. Eine solche kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Le- bensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs han- delt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und der- selben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen Ge- sichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt wer- den. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (siehe hierzu die Ur- teile des Bundesgerichts 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; 6B_756/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2.1; 6B_425/2015 vom 12. No- vember 2015 E. 1.4; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2). Entsprechend ist die Privatklägerschaft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zur Einsprache gegen einen Strafbefehl legitimiert, wenn sie eine stren- gere rechtliche Qualifikation des Sachverhalts anstrebt (BGE 138 IV 241 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.2).

3.3 Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin selber aus, die Beschwer- degegnerin habe im Rahmen ihres Strafbefehls eine mildere rechtliche Qua- lifikation desselben rechtlichen Sachverhalts vorgenommen (act. 1, Rz. 3, 12). Der dem Strafbefehl zu Grunde liegende Sachverhalt stimme ohne Ab- weichung mit dem bereits mit Strafanzeige (auch wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung) geltend gemachten Sachverhalt überein (act. 1, Rz. 7). Damit ergibt sich aber bereits aufgrund der eigenen Ausführungen der Be- schwerdeführerin und aufgrund der geschilderten Rechtsprechung, dass es sich vorliegend nicht um eine implizite (Teil-)Einstellung des Verfahrens han- delt. Die Beschwerdeführerin macht gerade nicht geltend, die Beschwerde- gegnerin habe mit ihrem Strafbefehl einen (anderen) Lebenssachverhalt kei- ner Beurteilung zugeführt. Vielmehr rügt sie, der Lebenssachverhalt, wie er dem Strafbefehl zu Grunde liege, sei rechtlich anders (und im möglichen Strafmass strenger) zu qualifizieren. Dieses Anliegen hat sie nach dem Ge-

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sagten aber auf dem Wege der Einsprache gegen den Strafbefehl zu verfol- gen. Die Art des Konkurrenzverhältnisses zwischen verschiedenen anwend- baren Strafbestimmungen ist – entgegen den Vorbringen der Beschwerde- führerin (act. 1, Rz. 10; act. 13, Rz. 11) – für die Annahme einer impliziten Einstellung nicht von Relevanz. Entscheidend für die Möglichkeit einer impli- ziten (Teil-)Einstellung ist allein das Vorliegen mehrerer Lebensvorgänge.

  1. Fehlt es vorliegend an einer implizit erfolgten (Teil-)Einstellung des gegen den Beschwerdegegner geführten Strafverfahrens, so fehlt es auch an einem für das Beschwerdeverfahren notwendigen Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe (act. 2 und 3).

6.1 Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrens- rechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tra- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 m.w.H.).

6.2 Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bemerkungen die vom Beschwerdegegner eingereichte Honorarnote (act. 9.2). Der Vertreter des Beschwerdegegners macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 15 Stunden geltend. 2 Stunden und 50 Mi- nuten habe er dabei für die Lektüre der Beschwerde, Rechtsabklärungen und die Vorbereitung der Beschwerdeantwort eingesetzt. Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass der erwähnte, zeitlich aber nicht näher bezifferte Aufwand für Rechtsstudium mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig ist (TPF 2016 145 E. 3.8 S. 154 f.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.5 vom 30. August 2017 E. 2.3.2; BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Der übrige

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Aufwand von 12 Stunden und 10 Minuten habe demgegenüber der Redak- tion, Ergänzung und Finalisierung der Beschwerdeantwort gedient. Die ent- sprechende Beschwerdeantwort umfasst sieben Seiten, wovon die erste Seite ausschliesslich das Rubrum und die letzte Seite lediglich einen Satz und die Unterschrift des Vertreters beinhaltet. Auch der geltend gemachte Aufwand für die vorliegende Beschwerdeantwort erscheint demnach als übersetzt. So hat zum Beispiel die Beschwerdeführerin für ihre Beschwerde von 13 Seiten einen Aufwand von 4 Stunden und 30 Minuten (act. 1 und 13.1) bzw. für ihre Replik von 9 Seiten einen Aufwand von 5 Stunden und 10 Minuten (act. 13 und 13.1) geltend gemacht. Diesbezüglich ist zwar zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch im Verfahren BB.2018.18 eine weitgehend ähnliche Beschwerde eingereicht hat (BB.2018.18, act. 1), weshalb sich auf ihrer Seite ein gewisser Synergieef- fekt ergeben haben dürfte. Andererseits machte auch der Beschwerdegeg- ner in jenem Verfahren für seine Beschwerdeantwort von fünf Seiten nur einen Aufwand von 6 Stunden und 30 Minuten geltend (BB.2018.18, act. 9 und 9.1). Zu bemerken ist zudem, dass sich der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer anzuwendende Stundenansatz in der Regel auf Fr. 230.– und nicht auf die geltend gemachten Fr. 250.– beläuft (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2). Vorliegend besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Zudem unter- liegt die vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners erbrachte Dienstleis- tung aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Letztgenannten nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwert- steuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).

6.3 Wird wie hier eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in ei- nem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).

6.4 Der ausgewiesene Stundenaufwand erscheint nach dem oben Ausgeführten nicht mehr als angemessen. Die von der Beschwerdeführerin dem Be- schwerdegegner für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteient- schädigung ist daher pauschal auf Fr. 1‘500.– festzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

  3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.– zu bezahlen.

Bellinzona, 18. Juli 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Advokat Caspar Zellweger
  • Bundesanwaltschaft
  • Advokat Nicola Moser

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bstger
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Entscheidungsdatum
18.07.2018
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026