Beschluss vom 11. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
B., vertreten durch Rechtsanwalt Philip Bärtschi, Beschwerdegegner
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO); Rückzug (Art. 386 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 8.1 69_A
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das gegen B. geführte Strafver- fahren Nr. SV.14.1090 wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung und der Störung des öffentlichen Verkehrs mit Verfügung vom 29. August 2018 ein- stellte (act. 1.2);
A. dagegen mit Eingabe vom 17. September 2018 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);
während die BA auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete, B. sich mit Schreiben vom 14. November 2018 vernehmen liess und die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 11);
A. mit Eingabe vom 15. Dezember 2018 replizierte (act. 15);
dem Antrag von A. vom 24. Januar 2019 betreffend die Sistierung des Be- schwerdeverfahrens bis zum 28. Februar 2019 mit Beschluss vom 5. Februar 2019 stattgegeben wurde (act. 20, 29);
die Sistierung gestützt auf den Antrag von A. infolge laufender Vergleichs- verhandlungen zuletzt am 13. November 2019 bis zum 31. Dezember 2019 verlängert wurde (act. 53);
A. mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 den Rückzug der von ihm erho- benen Beschwerde erklärte (act. 54);
die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren BB.2018.169 mit Be- schluss vom 12. Dezember 2019 zufolge des Rückzugs abschrieb und die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- A. auferlegte (act. 55);
B. in der Eingabe vom 18. Dezember 2019 geltend machte, dass ihm für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschluss BB.2018.169 keine Partei- entschädigung zugesprochen worden sei (act. 57);
um den Anspruch und die Höhe der Parteientschädigung beurteilen zu kön- nen, das Gericht B. am 7. Januar 2020 aufforderte, den zwischen den Par- teien geschlossene Vereinbarung einzureichen (act. 58);
B. dem Gericht (mit Kopie an A. und die BA) mit Eingabe vom 20. Januar 2020 mitteilte, dass lediglich eine vergleichsweise Lösung zwischen A. und
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dem Versicherer des Luftfahrzeugs getroffen worden sei, über deren Inhalt weder er noch sein Rechtsvertreter Kenntnis hätten (act. 59);
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergän- zungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft An- spruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zi- vilpunkt verursachte Aufwendungen hat (Art. 432 Abs. 1 StPO);
sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren nach den Art. 429-434 StPO richten (Art. 436 Abs. 1 StPO);
wenn das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 m.w.H.; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2018.19 vom 18. Juli 2018 E. 6.1);
dasselbe zu gelten hat, wenn das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel zurückgezogen wird;
der Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO);
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im Beschluss BB.2018.169 vom 12. Dezember 2019 über die Parteientschä- digung nicht entschieden wurde;
der Beschluss vom 12. Dezember 2019 im Sinne eines Teilentscheids zu verstehen ist und dieser dem vorliegenden Beschluss nicht entgegensteht;
die Grundlage zur Bemessung der Entschädigung die Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) bilden;
mangels einer vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote die vom Be- schwerdeführer an den Beschwerdegegner 2 für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädigung daher pauschal festzusetzen ist;
die Entschädigung angesichts des Umfangs der vom Beschwerdegegner 2 eingereichten Rechtsschriften und der Schwierigkeit des Falles auf Fr. 3'000.-- festzusetzen ist;
der Beschwerdeführer somit dem Beschwerdegegner 2 für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 3‘000.-- auszurichten hat;
für den vorliegenden Beschluss keine Gerichtskosten zu erheben sind.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 2 für das vorliegende Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- zu bezahlen.
Für den vorliegenden Beschluss werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 11. Februar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.