Beschluss vom 11. April 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Guido E. Urbach, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 8.1 68

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Sachverhalt:

A. Am 27. Oktober 2017 reichte der in Israel wohnhafte A. bei der Bundesan- waltschaft eine Strafanzeige gegen die ebenfalls in Israel wohnhaften B., C., D. und Unbekannt wegen Geldwäscherei nach Art. 305 bis StGB ein. Im We- sentlichen brachte er vor, er habe aufgrund von B. vorgetäuschten Altmetall- geschäften in verschiedenen Ländern Zahlungen geleistet und er habe in der Folge weder einen Gewinn noch die überwiesenen Gelder zurückerhalten. Dabei sollen sich die Handlungen in Bezug auf die Investitionsvereinbarun- gen in Israel sowie Rumänien zugetragen haben. A. vermutete, dass B. über Konten in der Schweiz verfüge und dass auf diese Konten die durch ihn an B. überwiesenen Gelder transferiert worden seien. Mit der Anzeige bean- tragte A. diverse Massnahmen sowie Einsicht in die künftigen Verfahrensak- ten (act. 1.4).

B. Die Bundesanwaltschaft erachtete den Anfangsverdacht als ungenügend und gab dem Anzeiger Gelegenheit zur Nachbesserung der Anzeige (act. 1.5). Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 und Ergänzung vom 7. Au- gust 2018 reichte der Anzeiger die Nachbesserung ein (act. 1.6 und 1.7).

C. Mit Verfügung vom 31. August 2018 ordnete die Bundesanwaltschaft in An- wendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme der Strafan- zeige an. Sie kam zum Schluss, dass die pauschal angezeigte Geldwäsche- rei auf einer reinen Vermutung des Anzeigers basiere. Dass aus einem Ver- brechen bzw. der durch den Anzeiger beschriebenen Vortat herrührende Vermögenswerte über Schweizer Konten transferiert worden sein sollen, entbehre jeglicher objektiver Beweise. Diese Annahme stütze sich einzig auf Vermutungen. Auch die Ausführungen zur Vortat seien, selbst unter Berück- sichtigung der Nachbesserung der offenen Punkte, äussert lückenhaft und im Ergebnis als Ganzes unglaubhaft (act. 1.2).

D. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 17. September 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Nichtan- handnahmeverfügung vom 31. August 2018 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuwei- sen.

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E. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 beantragte die Bundesanwalt- schaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie ab- zuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 5). Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerdereplik vom 15. November 2018 an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 9). Mit Schreiben vom 27. November 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Be- schwerdeduplik (act. 11), worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Folgetag in Kenntnis gesetzt wurde (act. 12).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).

1.2 1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit zur Be- schwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä- gerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnah- meverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.). Als Privatklä- gerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Straf- verfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118

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Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO).

Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxis- gemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um- schriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Hand- lung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädig- ten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2 m.w.H.).

Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss der Beschwerdeführer auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016, E. 3.1 in fine; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). 1.2.2 Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB schützt in erster Linie die Strafrechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungs- anspruchs. Die Strafnorm schützt darüber hinaus auch individuelle Rechts- güter (mit), wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren. Der Inhaber solcher Ver- mögenswerte gilt daher auch in Bezug auf die Geldwäscherei als geschä- digte Person, wenn die Geldwäschereihandlung die Wiederbeschaffung der Vermögenswerte konkret erschwert hat (s. zum Ganzen BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 325 ff.; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 115 N. 82, mit weiteren Hinweisen).

1.2.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Geschädigtenstellung des Be- schwerdeführers. Zur Begründung bringt sie vor, es würden konkrete An- haltspunkte dafür fehlen, „dass tatsächlich Vermögenswerte (oder nachfol- gende Surrogate) des durch die Vortat Geschädigten „gewaschen“ wurden“ (act. 5 S. 2 f.). Ohne handfeste Anhaltspunkte, wonach die Angezeigten über

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die behaupteten Konten in der Schweiz verfügen, und gänzlich ohne Anhalts- punkte, wonach Gelder des Beschwerdeführers auf diese Konten transferiert worden seien, fehle es dem Beschwerdeführer an einer glaubhaften, mut- masslichen Geschädigtenstellung in Bezug auf die angezeigte Geldwäsche- rei (act. 5 S. 3).

1.2.4 Der Beschwerdeführer erklärte in der Strafanzeige, dass die Einkünfte aus den Machenschaften der Angezeigten u.a. auch auf Konten in die Schweiz verschoben worden seien, an denen B. direkt oder indirekt wirtschaftlich be- rechtigt sei. Er nannte dabei drei Konten von drei Schweizer Bankinstituten, auf denen B. solche Einkünfte vermutungsweise verschoben haben soll (act. 1/1.4 S. 25 ff.). Die Beschwerdegegnerin forderte in der Folge den Beschwer- deführer auf, Unterlagen einzureichen, welche die wirtschaftliche Berechti- gung belegen würden, konkrete Anhaltspunkte aufzuführen, wonach die Gel- der aus den behaupteten Verbrechen effektiv auf diese Konten transferiert worden sein sollen, und anzugeben, wer wann wie und wo solche Transak- tionen veranlasst haben soll (act. 1.5 S. 2). Die gestellten Fragen blieben sowohl mit Antwort des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2018 als auch mit Eingabe vom 7. August 2018 (act. 1.7 S. S. 4 f.) in der Sache unbeantwortet (act. 1.6 S. 13). Dasselbe gilt für die Beschwerde samt Beilagen (act. 1 S. 32 ff., S. 38 ff.). Tatsachen, aus denen sich die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers ergeben soll, liegen demnach nicht vor. Über die Aus- sage des Beschwerdeführers hinaus, dass seine Gelder auf die genannten Konten in der Schweiz transferiert worden sein könnten, bestehen keine kon- kreten Anhaltspunkte, welche diesen Verdacht stützen würden. Dies trifft auch zu, soweit sich der Beschwerdeführer auf die Affidavits des «Kronzeu- gen» (act. 1/1.21, act. 1/1.13) beruft. Die (teilweise auf Ersuchen des Be- schwerdeführers) gemachten eidesstattlichen Erklärungen des «Kronzeu- gen» stellen vorliegend lediglich eine einseitige Schilderung des Sachver- halts dar, sowie sich dieser auch Sicht der erklärenden Person zugetragen haben soll. Es handelt sich dabei um blosse Parteibehauptungen. Im Übri- gen führt der angerufene «Kronzeuge» entgegen der Darstellung des Be- schwerdeführers (act. 1/1.16 S. 13) an keiner Stelle aus, dass die Gelder aus den behaupteten Verbrechen auf die vom Beschwerdeführer genannten Konten transferiert worden seien (s. act. 1/1.21). Unter all diesen Umständen genügt einzig die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach seine Gelder des Anzeigers auf diese Konten in der Schweiz transferiert worden sein könnten, nicht, um seine mutmassliche Geschädigtenstellung glaubhaft zu machen. 1.2.5 Mangels Legitimation ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

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  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 2‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, den Restbetrag von Fr. 1‘700.-- dem Beschwerdeführer zurückzuer- statten.

Bellinzona, 15. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Guido E. Urbach
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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CH_BSTG_001
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Bstger
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CH_BSTG_001, BB.2018.168
Entscheidungsdatum
03.06.2019
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026