Beschluss vom 5. September 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

  1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

  2. BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer, Vorinstanz

Gegenstand Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 8.1 47

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Sachverhalt:

A. Mit Urteil SK.2018.19 vom 30. Mai 2018 verurteilte der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 40.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und auferlegte ihr die Verfahrenskosten. A. erklärte, diesbezüglich auf ein Rechtsmittel zu verzichten.

B. A. ersuchte am 12. Juli 2018 bei der Bundesanwaltschaft um Erlass der ihr auferlegten Verfahrenskosten aus dem Urteil SK.2018.19. Die Bundesan- waltschaft leitete das Gesuch am 17. Juli 2018 zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht, Strafkammer, weiter. Der Einzelrichter (Strafkammer) forderte A. am 19. Juli 2018 auf, ihr Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu begründen und entsprechende sach- dienliche Belege einzureichen. Dieser Aufforderung kam A. mit Eingabe vom 23. Juli 2018 nach, indem sie dem Gericht weitere Unterlagen einreichte. Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 26. Juli 2018 auf eine Stellungnahme.

C. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts lehnte das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Verfügung vom 10. August 2018 ab (act. 1.1): Die wirt- schaftlichen Verhältnisse von A. seien nicht derart angespannt, dass sich Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten aufdrängen würden.

D. Dagegen reichte A. am 19. August 2018 beim Bundesgericht Beschwerde ein (act. 1 "Beschwerde gegenüber Urteil und diskriminierenden Massnah- men"). Dieses leitete ihre Eingabe am 23. August 2018 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu (act. 2, Eingang 27. August 2018). Sinngemäss beantragt die Beschwerde, es seien A. die Verfahrenskosten zu erlassen. Von der Vorinstanz wurden die Akten beigezogen (vgl. act. 4). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehr- schluss). Am 29. August 2018 machte A. eine weitere Eingabe; diese äus- serte sich nicht zum Verfahrensthema (act. 5). Am 5. September 2018 ging bei der Beschwerdekammer ein Schreiben von A. ein. Dieses enthielt einen Datenträger mit weiteren Unterlagen, namentlich mit Akten des Strafverfah- rens (act. 7).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstin- stanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endent- scheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO resp. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO). 1.2 Die Verweigerung, Verfahrenskosten zu erlassen, stellt eine mit Beschwerde anfechtbare nachträgliche Verfügung dar (vgl. KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 393 N. 10). Die Beschwerde wurde rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde (Bundesge- richt) eingereicht, was zur Fristwahrung genügt (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO; im Rechtsmittelverfahren gilt Art. 428 StPO). Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestun- det oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kos- tenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO).

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Der Vorentwurf 2001 des EJPD zur neuen Strafprozessordnung sah vor, dass die zuständige Strafbehörde die Gebühren im Einzelfall unter Berück- sichtigung des Aufwandes und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kosten- pflichtigen nach freiem Ermessen festsetze (Art. 493 Abs. 5; so dann auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts, BBl 2006 1085, S. 1326, damals Art. 432). Gemäss Art. 487 (Grundsätze der Kostentragung und Entschädigung) Absatz 5 des Vorent- wurfs konnte bei Billigkeit im Einzelfall oder Mittellosigkeit von den Bestim- mungen zur Kostentragung abgewichen werden. Damit sollte die Möglichkeit geschaffen werden, von den in der konkreten Anwendung möglicherweise zu harten und unbilligen Kosten- und Entschädigungsregelungen abzuwei- chen (vgl. auch Begleitbericht zum Vorentwurf 2001 EJPD, S. 284, 279; vgl. auch GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 425 N. 2). Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten dienen der Resozialisierung vorab der beschuldigten Person. Denn die Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich finanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhält- nisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaft- lichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finan- zielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 1; DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 425 StPO N. 3 f.; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N. 1781). 2.2 Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermes- sens- und Beurteilungsspielraum, in welchen nur mit Zurückhaltung einzu- greifen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_955/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4 und 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3). Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskos- ten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Urteil des Bundesgerichts 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2). Dies gilt dem Grundsatz nach auch für Stundungen und insbesondere den Erlass von Verfahrenskosten. Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Kostentragung als hart erweisen

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kann. Das ist eine der gesetzlichen Folgen der Straftat. Zudem ist das ver- fassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zu beachten. Weil das Gesetz die mögliche Privilegierung im Sinne von Art. 425 StPO ausdrücklich vorsieht, ist die Bestimmung aber in einer Weise auszulegen und anzuwenden, dass sie nicht toter Buchstabe bleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3). 2.3 Die Vorinstanz berücksichtigte für ihren Entscheid vom 10. August 2018 die Akten des Strafverfahrens SK.2018.19 sowie die neu eingereichten Unterla- gen der Beschwerdeführerin. Ihr Einkommen (Nettolohn) betrug zum Zeitpunkt des Strafurteils durch- schnittlich Fr. 3'000.--, die monatlichen Krankenkassenbeiträge Fr. 385.15. Sie hatte kein Vermögen und ausser einer Einkommenspfändung (seit

  1. September 2017) für den Betrag von Fr. 1'700.-- auch keine Schulden. Die Gerichtskosten im Verfahren SK.2018.19 wurden aufgrund des Verzichts auf ein Rechtsmittel sowie auf ein schriftliches Protokoll reduziert und festge- setzt auf Fr. 1'934.--. Den neu eingereichten Unterlagen war zu entnehmen, dass die Beschwer- deführerin von ihrem Monatslohn Fr. 2'560.-- erhält und der Restbetrag von Fr. 466.05 ans Betreibungsamt geht (Einkommenspfändung). Ausserdem schuldete sie der Vermieterin ihrer 2-Zimmer-Wohnung insgesamt Fr. 839.--, wobei nicht ganz klar war, wieviel davon noch offen ist. Eine im Jahr 2015 abgeschlossene Behandlung für Perianalvenenthrombose wurde von der Vorinstanz als nicht massgebend eingeschätzt und nicht berücksich- tigt.

Nach Einschätzung der Vorinstanz haben sich die Verhältnisse seit dem Ur- teil vom 30. Mai 2018 nicht wesentlich verändert. Die 39-jährige Beschwer- deführerin sei in der Lage, unter Abzug der monatlichen Lebenshaltungskos- ten einen Überschuss zu erzielen und daraus die offenen Beträge abzube- zahlen. Die Gerichtskosten behinderten damit auch ihre Sozialisierung nicht negativ (act. 1.1 E. 5.2–5.5 S. 3 ff.).

2.4 Die Beschwerdeführerin schildert in ihrem Schreiben vom 27. Juni 2018 an die Strafkammer aus ihrer Sicht den Sachverhalt, welcher zu ihrer Verurtei- lung geführt hatte. Sie beantragt schliesslich, das Strafurteil vom 30. Mai 2018 sei aufzuheben und sie sei freizusprechen (act. 1.2).

In der Beschwerde vom 19. August 2018 stellt die Beschwerdeführerin noch- mals kurz den Sachverhalt des Strafurteils aus ihrer Sicht dar. Sie führt so- dann aus, (durch die Bundesanwaltschaft) zu einer belastenden Aussage

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verleitet worden zu sein. Ihre Unkenntnis des Rechts verbunden mit Diskri- minierung habe dazu geführt, dass sie, obwohl unschuldig, verurteilt worden sei. Sie sei jedoch Opfer, nicht Täter. Daher sei das Strafurteil aufzuheben und die Kosten seien abzuschreiben (act. 1 S. 2).

2.5 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin richten sich offenkundig gegen ihre Verurteilung vom 30. Mai 2018. Dieses Strafurteil ist rechtskräftig ge- worden. Eine Verurteilung kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Der Erlass der Verfahrenskosten kann daher auch nicht mit der Be- gründung verlangt werden, das Strafurteil sei fehlerhaft und aufzuheben.

Die Vorinstanz prüfte den Erlass der Verfahrenskosten und begründete nachvollziehbar, dass die Voraussetzungen für einen Erlass fehlen. Sie kam zum Schluss, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seien nicht derart angespannt, dass sich Erlass oder Stundung der Verfah- renskosten aufdrängen würden. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid vom 10. August 2018 ausei- nander. Die Beschwerde äussert sich auch nicht zu einzelnen Einkommens- und Kostenpositionen. Damit ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass sich die Verhältnisse seit der Verurteilung wesentlich verändert hätten oder dass die soziale Eingliederung der Beschwerdeführerin beeinträchtigt wäre. Die Ver- fügung vom 10. August 2018 der Vorinstanz überschreitet jedenfalls den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

  1. Ausnahmsweise sind keine Gerichtskosten zu erheben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 5. September 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.
  • Bundesstrafgericht, Strafkammer, brevi manu, unter Beilage einer Kopie von act. 1, der eingereichten Akten sowie unter separater Zustellung des act. 5 mit Beilagen und des act. 7
  • Bundesanwaltschaft, unter Beilage einer Kopie von act. 1

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).

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CH_BSTG_001, BB.2018.147
Entscheidungsdatum
13.11.2018
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026