Beschluss vom 12. September 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Berichtigung des Protokolls (Art. 79 StPO); Beweisanträge (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO); Entfernung von Beweismitteln aus den Akten (Art. 140 f. StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m ern: B B .20 18. 13 0, B P .2 01 8.5 8

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt gegen A. eine Strafunter- suchung u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

B. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurde B. als Zeugin am 26. April 2018, am 27. April 2018 und am 3. Mai 2018 einvernommen (act. 1.1–1.3).

C. Diese Einvernahmen bzw. deren Protokolle betreffend gelangte A. am 8. Mai 2018 mit diversen Anträgen an die BA (act. 1.4).

D. Am 9. Mai 2018 wurde B. ein weiteres Mal als Zeugin einvernommen (act. 1.5).

E. Am 20. Juni 2018 verfügte die BA Folgendes (act. 1.6):

  1. Der Antrag des A. auf Wiederholung der Einvernahme vom 26. April 2018 wird abgewie- sen.

  2. Der Antrag des A. auf Ergänzung der Einvernahmeprotokolle vom 26. April 2018, 27. April 2018 und 3. Mai 2018 wird abgewiesen.

  3. Der Antrag des A. auf Entnahme der über die Einvernahme der Zeugin B. vom 26. und

  4. April 2018 sowie vom 3. Mai 2018 erstellten Einvernahmeprotokolle mitsamt Beilagen aus den Verfahrensakten wird abgewiesen.

  5. Der Antrag des A. auf Anordnung und Einholung eines Sprachgutachtens hinsichtlich der Aussagen der Zeugin B. vom 26. April 2018, S. 8 f., wird abgewiesen.

  6. Der Antrag des A. auf Ergänzung der über die Einvernahme der Zeugin B. erstellten Ein- vernahmeprotokolle vom 26. April 2018, 27. April 2018 und 3. Mai 2018 wird abgewiesen.

(...)

F. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, am 5. Juli 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgen- den Anträgen (act. 1):

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A la forme

  1. Recevoir le présent recours.

Au préalable

  1. Admettre Monsieur A. au bénéfice de l'assistance judiciaire et nommer à la défense de ses intérêts l'avocat soussigné.

Au fond

  1. Annuler les chiffres 1 à 5 du dispositif de la Décision du Ministère public de la Confédéra- tion, rendue le 20 juin 2018, notifiée le 25 juin 2018.

  2. Ordonner le retrait du dossier du Procès-verbal d'audience du 26 avril 2018, et des pièces qui l'accompagnent.

  3. Ordonner le retrait du dossier du Procès-verbal d'audience du 27 avril 2018.

  4. Ordonner le retrait du dossier du Procès-verbal d'audience du 3 mai 2018.

  5. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'ins- tance.

Subsidiairement

  1. Annuler les chiffres 1 à 5 du dispositif de la Décision du Ministère public de la Confédéra- tion, rendue le 20 juin 2018, notifiée le 25 juin 2018.

  2. Ordonner la rectification du procès-verbal du 26 avril 2018 (...).

  3. Ordonner la rectification du procès-verbal du 27 avril 2018 (...).

  4. Ordonner la rectification du procès-verbal du 27 avril 2018 (...).

  5. Ordonner la rectification du procès-verbal du 3 mai 2018 (...).

  6. Ordonner la rectification du procès-verbal du 3 mai 2018 (...).

  7. Ordonner la rectification du procès-verbal du 3 mai 2018 (...).

  8. Ordonner la rectification du procès-verbal du 3 mai 2018 (...).

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  1. Ordonner la rectification du procès-verbal du 3 mai 2018 (...).

  2. Ordonner la rectification du procès-verbal du 3 mai 2018 (...).

  3. Ordonner la rectification du procès-verbal du 3 mai 2018 (...).

  4. Ordonner la rectification du procès-verbal du 3 mai 2018 (...).

  5. Ordonner la rectification du procès-verbal du 3 mai 2018 (...).

  6. Ordonner la rectification du procès-verbal du 3 mai 2018 (...).

  7. Ordonner la rectification du procès-verbal du 3 mai 2018 (...).

  8. Ordonner la rectification du procès-verbal du 3 mai 2018 (...).

  9. Ordonner la rectification du procès-verbal du 3 mai 2018 (...).

  10. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'ins- tance.

Plus subsidiairement encore

  1. Annuler les chiffres 1 à 5 du dispositif de la Décision du Ministère public de la Confédéra- tion, rendue le 20 juin 2018, notifiée le 25 juin 2018.

  2. Renvoyer la cause au Ministère public de la Confédération pour qu'il statue à nouveau.

  3. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'ins- tance.

G. Am 10. Juli 2018 liess A. eine Kopie eines Formulars der Bundesanwalt- schaft betreffend Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren SV.17.0026, da- tiert vom 17. Oktober 2017, einreichen (BP.2018.58, act. 3, 3.1).

H. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2018 beantragt die BA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragt sie, vorerst für sechs Monate von einer vollständigen oder auszugsweisen Publikation des Beschwerde-

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entscheides abzusehen bzw. eine solche nur in Rücksprache mit der Ver- fahrensleitung vorzunehmen (act. 4). Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 wurde die Beschwerdeantwort A. zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1–5 der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2018. Es gilt zunächst zu klären, in- wieweit die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. 1–5 zulässig ist bzw. in- wieweit der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

1.3 1.3.1 Mit Dispositiv-Ziff. 1 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Be- schwerdeführers auf Wiederholung der Einvernahme vom 26. April 2018, mithin einen Beweisantrag ab.

1.3.2 Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Über- tretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstin- stanzlichen Gericht wiederholt werden kann.

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1.3.3 Vorliegend wird vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass sein Antrag auf Wiederholung der Einvernahme vom 26. April 2018 bzw. auf (erneute) Einvernahme der Zeugin nicht ohne Rechtsnachteil nöti- genfalls vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_56/2015 vom 29. Juli 2015 E. 2.7). Soweit sich die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. 1 richtet, ist sie deshalb unzulässig und auf sie nicht einzutreten.

1.4 1.4.1 Mit Dispositiv-Ziff. 2 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Be- schwerdeführers auf Ergänzung der Einvernahmeprotokolle vom 26. April 2018, 27. April 2018 und 3. Mai 2018 ab.

1.4.2 Gemäss Art. 79 Abs. 2 StPO entscheidet über Gesuche um Protokollberich- tigung die Verfahrensleitung. Nach der Rechtsprechung des Bundesstrafge- richts ist das Gesuch grundsätzlich am Ende der Einvernahme zu stellen. Später ist ein Gesuch nur unter den Voraussetzungen der Fristwiederher- stellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO zulässig (TPF 2012 80 E. 2.3, E. 2.5; vgl. MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 79 N. 6 m.w.H.). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die Protokollberichtigung nach Art. 79 StPO naturgemäss nur auf nach- trägliche Berichtigung, mithin auf erst später entdeckte und geltend ge- machte Mängel beziehen (BGE 141 IV 20 E. 1.4.4). Das Gesuch um Proto- kollberichtigung setzt voraus, dass der Betroffene das Protokoll prüfen konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 1.4.2; 6B_682/2012 vom 25. April 2013 E. 1.4.2). Im Gesetz ist für das Einreichen eines solchen Gesuchs keine Frist vorgesehen. Es sollte gleich- wohl – im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben – innert ver- nünftiger Frist nach Kenntnisnahme des Protokolls gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2.1). Wird ein mutmasslicher Fehler ermittelt, ist das Gesuch um Protokollberichtigung so- fort nach dessen Entdeckung der Verfahrensleitung zum Entscheid zu unter- breiten (Urteil 1B_311/2011 vom 30. August 2011 E. 3.1). Zur Einreichung eines Protokollberichtigungsgesuchs sind jedenfalls die Parteien legitimiert (vgl. BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 79 StPO N. 5; NÄPFLI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 79 StPO N. 3).

Ein verspätetes Gesuch hat das Verwirken des Rechts zur Beschwerde zur Folge (TPF 2012 80 E. 2.3; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 579 Fn. 421).

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1.4.3 Vorliegend ist fraglich, ob das am 8. Mai 2018 der Beschwerdegegnerin un- terbreitete Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung der Protokolle vom 26. April 2018, 27. April 2018 und 3. Mai 2018 innert vernünftiger Frist erfolgte. Die Frage kann vorliegend offen gelassen werden, da sich die Be- schwerde in diesem Punkt – siehe hinten E. 3 – jedenfalls als unbegründet erweist.

Im Übrigen kann nach der bundesstrafgerichtlichen Rechtsprechung die Be- schwerdekammer der Bundesanwaltschaft vorbehältlich des (hier nicht rele- vanten) Art. 397 Abs. 3 StPO grundsätzlich keine Weisungen erteilen, wes- halb jedenfalls auf die reformatorischen Eventualanträge von vornherein nicht einzutreten wäre (vgl. TPF 2012 80 E. 1.3).

1.5 1.5.1 Mit Dispositiv-Ziff. 3 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Be- schwerdeführers auf Entnahme der über die Einvernahme der Zeugin B. vom 26. und 27. April 2018 sowie vom 3. Mai 2018 erstellten Einvernahmeproto- kolle mitsamt Beilagen aus den Verfahrensakten ab.

1.5.2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die strafprozessuale Beschwerde unter anderem zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Sie ist hingegen ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Ausserdem können Entscheide, die vom Gesetz als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet werden, nicht mit StPO-Be- schwerde angefochten werden (Art. 380 i.V.m. Art. 379 und Art. 393 StPO). Die StPO enthält keinen Katalog, welcher die der Beschwerde unterliegen- den Entscheide aufzählt. Aus dieser Gesetzessystematik erhellt, dass alle Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Be- schwerde anfechtbar sind, solange das Gesetz diese nicht ausdrücklich aus- schliesst. Im hier zu beurteilenden Fall bezeichnet die StPO den Entscheid der Staatsanwaltschaft, die streitbetroffenen Unterlagen nicht aus den Akten zu entfernen, weder als endgültig noch als nicht anfechtbar. Ebenso wenig ist der Ausschlussgrund nach Art. 394 lit. b StPO einschlägig, zumal die auf die Entfernung von Akten gerichtete Beschwerde nicht die Frage beschlägt, ob ein bestimmtes Beweismittel erhoben werden soll, sondern inwiefern vor- liegend die Beweiserhebung rechtmässig durchgeführt worden ist. Nach dem Wortlaut und der Systematik der vorgenannten Gesetzesbestimmungen ist die Ablehnung des Aktenentfernungsgesuchs daher mit strafprozessualer Beschwerde anfechtbar (BGE 143 IV 475 E. 2.4 m.w.H.). Weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften bzw.

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aus deren Zusammenhang mit anderen Bestimmungen ergeben sich triftige Gründe, die ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 394 lit. b StPO geböten und die StPO-Beschwerde gegen Ak- tenentfernungsentscheide der Staatsanwaltschaft nur zuliessen, wenn sie ei- nen irreparablen rechtlichen Nachteil bewirken könnten (BGE 143 IV 475 E. 2.5–2.8 m.w.H.). Schliesslich kann das Erfordernis des nicht wieder gut- zumachenden Nachteils auch nicht mit dem rechtlich geschützten Interesse nach Art. 382 Abs. 1 StPO gleichgesetzt werden. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel nach der StPO ergrei- fen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Be- troffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9 m.w.H).

1.5.3 Vorliegend wird der Beschwerdeführer durch die Weigerung der Beschwer- degegnerin, die betreffenden Einvernahmeprotokolle mitsamt Beilagen aus den Akten zu entfernen, unmittelbar tangiert. Er sieht sich als Beschuldigter in der Strafuntersuchung mit Beweismitteln konfrontiert, die seines Erach- tens unrechtmässig erhoben worden sind. Da diese Beweise gegen ihn ver- wendet werden können, haben sie einen direkten Einfluss auf seine Rechts- stellung im Strafverfahren. Neben dem allgemeinen, schutzwürdigen Inte- resse des Beschwerdeführers, dass unverwertbare Beweismittel gar nicht erst Eingang in ein Gerichtsverfahren finden und vom Spruchkörper zur Kenntnis genommen werden, könnte durch deren zeitnahe Entfernung aus den Untersuchungsakten im für ihn besten Fall sogar eine Verfahrenseinstel- lung mangels Erhärtung eines die Anklage rechtfertigenden Tatverdachts er- reicht werden (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Ausserdem können unver- wertbare Beweismittel auch bei Zwischenentscheiden im Vorverfahren ent- scheiderheblich sein, so etwa wenn sie den für die Anordnung von Zwangs- massnahmen erforderlichen hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) begründen. Insofern besteht für den Beschwerdeführer als beschul- digte Person auch aus diesem Grund ein rechtlich geschütztes Interesse da- ran, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungs- akten entfernt werden (vgl. BGE 143 IV 474 E. 2.9).

Soweit sich die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. 3 richtet, ist auf sie grundsätzlich einzutreten (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.126 vom 2. Juli 2018 E. 1.3; BB.2014.91 vom 12. Januar 2015 E. 1.1).

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1.6 1.6.1 Mit Dispositiv-Ziff. 4 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Be- schwerdeführers auf Anordnung und Einholung eines Sprachgutachtens hin- sichtlich der Aussagen der Zeugin B. vom 26. April 2018, S. 8 f., mithin einen Beweisantrag ab.

1.6.2 Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Über- tretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstin- stanzlichen Gericht wiederholt werden kann.

1.6.3 Vorliegend wird vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass sein Antrag auf Anordnung und Einholung eines Sprachgutachtens nicht ohne Rechtsnachteil nötigenfalls vor dem erstinstanzlichen Gericht wie- derholt werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_56/2015 vom 29. Juli 2015 E. 2.7). Soweit sich die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. 4 richtet, ist sie deshalb unzulässig und auf sie nicht einzutreten.

1.7 Mit Dispositiv-Ziff. 5 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Be- schwerdeführers auf Ergänzung der über die Einvernahme der Zeugin B. er- stellten Einvernahmeprotokolle vom 26. April 2018, 27. April 2018 und 3. Mai 2018 ab. Die Dispositiv-Ziff. 5 entspricht materiell der Dispositiv-Ziff. 2, wes- halb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wird.

1.8 Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Dispositiv-Ziff. 1 und 4 richtet. Soweit sie sich gegen die Disposi- tiv-Ziff. 3 richtet, ist auf sie grundsätzlich einzutreten. Soweit sie sich gegen die Dispositiv-Ziff. 2 und 5 richtet, kann die Eintretensfrage offen gelassen werden, da sich die Beschwerde in diesem Punkt – siehe hinten E. 3 – je- denfalls als unbegründet erweist. Damit erübrigt sich auch die Beantwortung der Frage, inwieweit die reformatorischen Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dispositiv-Ziff. 2 und 5 zulässig sind (vgl. hierzu TPF 2012 80 E. 1.3).

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie, die betreffenden Einvernah- meprotokolle seien aus den Akten zu entfernen.

2.2 Gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO werden die Aufzeichnungen über unverwert- bare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.

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Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den En- dentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Vom Sachrichter kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Der Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch noch mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Von der Regel, dass im Un- tersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. namentlich Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Un- verwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders ge- wichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht. Der abschliessende Ent- scheid über die Beweiswürdigung (hinsichtlich Tat- und Schuldfragen) sowie über die weitere Verwertbarkeit einzelner Beweismittel im Hauptverfahren bleibt jedoch dem Sachrichter vorbehalten. Allgemeine Beweisverwertungs- verbote gestützt auf Art. 140–141 StPO (mit Rückgabe an den Inhaber oder Entfernung von Beweismitteln aus den Untersuchungsakten) sind im Vorver- fahren nur durchzusetzen, wenn die Unverwertbarkeit bereits offensichtlich ist. Falls sich bei rechtswidrig erlangten ("ungültigen") Beweisen eine Prü- fung bzw. Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO ("zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich") als geboten erweist, ist diese in der Regel dem erkennenden Strafgericht vorzubehalten, es sei denn, die Unverwert- barkeit liege bereits im Untersuchungsstadium klar auf der Hand (vgl. zum Ganzen – einen Entsiegelungsprozess betreffend – BGE 143 IV 387 E. 4.4 m.w.H.).

2.3 2.3.1 Im Folgenden gilt es entsprechend zu prüfen, ob die betreffenden Einver- nahmeprotokolle offensichtlich unverwertbar sind.

2.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die betreffenden Einvernahmeproto- kolle seien unter Verletzung diverser Vorschriften der StPO erhoben worden, namentlich der Art. 3 Abs. 2, Art. 76, 77, 78, 107, 143, 147 und Art. 149 StPO (act. 1 S. 18 ff.). Der Beschwerdeführer macht keinen Fall der "absoluten" Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO geltend. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Deshalb ist lediglich noch zu prüfen, ob von einem klaren

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Fall der Unverwertbarkeit "ungültiger" Einvernahmeprotokolle (gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO) auszugehen ist.

2.3.3 Selbst wenn unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen wäre, dass die betreffenden Einvernahmeprotokolle un- ter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden sind, steht nicht ohne Weiteres fest, dass die Verwertung der betreffenden Einvernahmepro- tokolle nicht zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind. Es erweist sich angesichts des äusserst schweren Tatvorwurfs vorliegend vielmehr ge- radezu als geboten, gegebenenfalls die Prüfung bzw. die Interessenabwä- gung nach Art. 141 Abs. 2 StPO dem erkennenden Sachgericht vorzubehal- ten.

2.3.4 Nach dem Gesagten gibt es keinen Anlass, die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Verwertungsverbote hinsichtlich der betreffenden Einver- nahmeprotokolle bereits im Vorverfahren durchzusetzen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es seien diverse konkrete Be- richtigungen der betreffenden Einvernahmeprotokolle zu verfügen, subeven- tualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.2 Es wurde bereits festgehalten, dass die Beschwerdekammer keine konkre- ten Berichtigungen der betreffenden Einvernahmeprotokolle verfügen kann (siehe vorn E. 1.4.3). Subeventualiter bleibt zu prüfen, ob die Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerdegegnerin, die Einvernahmeprotokolle zu berichtigen, begründet ist, sodass die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre.

3.3 Der Beschwerdeführer rügt zahlreiche konkrete Stellen der Protokolle über die Einvernahmen vom 26. und 27. April sowie vom 3. Mai 2018. Dabei macht er jeweils geltend, die ins Deutsche übersetzten Aussagen seien wört- lich in Mandinka bzw. Wolof zu protokollieren oder gewisse Aussagen oder Wörter seien anders (wörtlich) zu übersetzen, wobei er konkrete Vorschläge macht (act. 1 S. 3 ff., 10 ff.). In einem Fall macht er geltend, eine Passage, die eine Bemerkung der Verteidigung und des Beschwerdeführers betrifft, sei ersatzlos aus dem Protokoll zu streichen (act. 1 S. 4 f., 15).

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3.4 Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einver- nommene Person ausgesagt hat (Art. 78 Abs. 2 StPO). Entscheidende Fra- gen und Antworten werden wörtlich protokolliert (Art. 78 Abs. 3 StPO). Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussa- gen selbst zu diktieren (Art. 78 Abs. 4 StPO). Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokol- lierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden (Art. 76 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Aussagen, die nicht in der Verfahrenssprache erfolgen, nicht nur in der über- setzten Fassung, sondern auch im Original zu protokollieren, ist nur bei ge- läufigeren Fremdsprachen wie Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch oder Spanisch praktikabel (TPF 2011 84 E. 2.2; vgl. Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1085 ff., 1156; BRÜSCHWEILER, a.a.O., Art. 78 StPO N. 4; MOREIL- LON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., Art. 78 StPO N. 6). Bei anderen Fremdspra- chen ist es naheliegender, gestützt auf Art. 76 Abs. 4 StPO die Aussagen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung audiovisuell aufzuzeichnen (NÄPFLI, a.a.O., Art. 78 StPO N. 5). Bei der Frage, welches wesentliche Aus- sagen bzw. entscheidende Fragen oder Antworten sind, muss der Verfah- rensleitung ein grosses Ermessen eingeräumt werden, denn während der laufenden Einvernahme – erst recht im Vorverfahren – ist sehr selten mög- lich, festzustellen, ob ein Aussageteil im weiteren Verfahren wesentlich bzw. entscheidend ist. Erst im Verlaufe der weitergeführten Einvernahme oder der zusätzlichen Einvernahmen und Beweiserhebungen wird ersichtlich werden, welcher (frühere) Aussageteil insgesamt betrachtet tatsächlich wichtig war (vgl. NÄPFLI, a.a.O., Art. 78 StPO N. 6, 16; vgl. auch MOREILLON/PAREIN- REYMOND, a.a.O., Art. 78 StPO N. 8).

3.5 Nachdem der Dolmetscher die betreffenden Protokolle unter Hinweis auf Art. 307 StGB in die Mandinka Sprache übersetzt und die Zeugin die Rück- übersetzung der deutsch verfassten Protokolle in die Mandinka Sprache un- terschriftlich bestätigt hat, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Über- setzung unzutreffend wäre oder die Übersetzung des Dolmetschers unzu- treffend protokolliert worden wäre. Die wörtliche Protokollierung in Mandinka ist nicht praktikabel. Sodann wurden die betreffenden Einvernahmen auch audiovisuell aufgezeichnet. Dem Beschwerdeführer blieb (vgl. weitere Ein- vernahme der Zeugin am 9. Mai 2018, SV.17.0026, pag. 12-012-0119 ff., Einvernahme der Zeugin vom 28. Juni 2018, SV.17.0026, pag. 12-012- 0139 ff., und Einvernahme der Zeugin vom 11. Juli 2018, SV.17.0026, pag.

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12-012-0185 ff.) und bleibt unbenommen, bezüglich der betreffenden Aus- sagen Ergänzungsfragen bzw. Beweisanträge zu stellen. Vor diesem Hinter- grund erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet.

3.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

  1. Im Ergebnis ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren (BP.2018.58, act. 1 S. 2).

5.2 Aus den vorangehenden Erwägungen erschliesst sich, dass die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund ab- zuweisen ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2).

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).

  2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin, vorerst für sechs Monate von einer vollständigen oder auszugsweisen Publikation des Beschwerdeentscheides abzusehen bzw. eine solche nur in Rücksprache mit der Verfahrensleitung vorzunehmen, ist zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat des Bun- desstrafgerichts weiterzuleiten (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisations- reglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grund- sätze der Information [SR 173.711.33] i.V.m. Art. 63 Abs. 3 StBOG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Das Gesuch um Aufschub der Publikation wird zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat weitergeleitet.

Bellinzona, 13. September 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Philippe Currat
  • Bundesanwaltschaft
  • Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2018.130, BP.2018.58
Entscheidungsdatum
12.09.2018
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026