Beschluss vom 6. Dezember 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Bernhard Löt- scher und/oder Lorenz Oetiker,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entscheid über die beschlagnahmten Vermögens- werte (Art. 267 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 8.1 24

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Sachverhalt:

  1. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt gegen B., C., D., E., und
  2. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäsche-

rei (Art. 305

bis

Ziff. 2 StGB), betreffend B. zudem wegen Gehilfenschaft zu

gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 2, Art. 25 StGB). Demnach sollen

für die amerikanische Gesellschaft G. Corp. vorwiegend deutsche Personen

(Anleger) angewiesen worden sein, Beteiligungssummen ab EUR 5'000.–

auf Treuhandkonten namentlich in der Schweiz zu überweisen. Es sei eine

jährliche Rendite von 15.5% auf das eingesetzte Kapital in Aussicht gestellt

worden, ohne dass jedoch mitgeteilt worden sei, wie die Rendite erwirtschaf-

tet werde. Die Anleger seien mit Hilfe eines "Beraternetzwerks" auf die Geld-

anlage der G. Corp. aufmerksam gemacht worden. Die fast ausschliesslich

deutschen Berater der G. Corp. hätten jährlich wiederkehrende Provisionen

von 8.3% bis zu 16% auf das von Anlegern investierte Kapital erhalten. Die

festgestellten ungewöhnlichen Verschiebungen des Geldes über mehrere

Landesgrenzen hinweg hätten ökonomisch keinen Sinn ergeben. Ihre Auf-

fälligkeit habe den Tatverdacht begründet und auf einen professionellen An-

lagebetrug (sog. "Schneeballsystem") hingewiesen (act. 5 S. 6).

B. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurden in den Jahren 2007 und 2008 Bankkonten im In- und Ausland gesperrt. Auf Konten verschiedener Banken in der Schweiz wurden Vermögenswerte im Gesamtwert von ca. CHF 12'200'000.– beschlagnahmt. Die beschlagnahmten Vermögenswerte wurden sodann von den einzelnen Banken vollständig auf Konten bei der Schweizerischen Nationalbank (nachfolgend "SNB") überwiesen (act. 1.1 S. 1 ff.; act. 5 S. 7).

C. Die beschlagnahmten Guthaben bei der SNB wurden später, ab 2012, zu- sätzlich durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland auf entsprechende Ar- restbegehren mit Arrest belegt und in der Folge gepfändet. Die gegen die Schuldnerin G. Corp. gerichteten Pfändungen bilden die Pfändungsgruppen 1, 2 und 3, diejenigen gegen den Schuldner C. die Pfändungsgruppen 4, 5 und 6 (act. 1.1 S. 5; act. 5 S. 10).

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D. Am 11. Juni 2018 verfügte die BA, was folgt (act. 1.1):

  1. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf den Konten Nr. 7 (CHF), Nr. 8 (EUR) und Nr. 9 (USD) bei der SNB, alle lautend auf die Eidgenössische Finanzverwaltung, wird aufgehoben.

  2. Die SNB wird angewiesen, die auf den vorerwähnten Konten für das Verfahren Nr. EAII.07.0033 der BA ausgewiesenen Saldi an folgende Bankverbindung zugunsten des Konkursamtes Bern-Mittelland zu überweisen:

[Kontoangaben]

Mit dem Vollzug wird der Dienst Urteilsvollzug der BA beauftragt.

  1. Die Aufhebung der Beschlagnahme und die Überweisungen an das Betreibungsamt Bern-Mittelland erfolgen unter folgenden Bedingungen:

3.1. Sämtliche Gelder sind ausschliesslich an die geschädigten Anleger der G. Corp. in den Pfändungsgruppen 1, 2 und 3 (Schuldnerin: G. Corp.) bzw. 4, 5 und 6 (Schuldner: C.) nach den Regeln des Art. 146 SchKG und in der Rangfolge der Pfändungsgruppen bei ungenügender Deckung zu verteilen.

3.2. Der auf die H. GmbH als Zessionarin entfallende Anteil am Verwertungserlös ist auf das Klientenkonto von Rechtsanwalt I. zu überweisen. Die Kontoangaben lauten wie folgt: [Kontoangaben]

3.3. Rechtsanwalt I. ist verpflichtet, die auf sein Klientenkonto erfolgte Auszahlung des Be- treibungsamtes Bern-Mittelland abzüglich seines mit der Verteilung verbundenen Auf- wandes an die von der H. GmbH indirekt vertretenen Geschädigten im Rahmen der ihm bekannten Quote zu verteilen.

3.4. Eine Auszahlung an die H. GmbH ist unter ausdrücklichem Hinweis auf die Strafdrohung nach Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen untersagt. Art. 292 StGB lautet: [Wiedergabe Gesetzestext]

  1. Der Vollzug der vorliegenden Verfügung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft.

  2. Zu eröffnen per Einschreiben an: [Adressaten]

  3. Eröffnungen nach Eintritt der Rechtskraft: [Adressaten]

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E. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Lorenz Oetiker, mit Beschwerde vom 22. Juni 2018 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

  1. Es sei die Verfügung vom 11. Juni 2018 (Verfahren EAII.07.0033) aufzuheben.

  2. Es sei die Einziehung von sämtlichen im Verfahren EAII.07.0033 beschlagnahmten Ver- mögenswerten zugunsten der Geschädigten anzuordnen.

  3. Es sei die Beschlagnahme von sämtlichen im Verfahren EAII.07.0033 bei der SNB de- ponierten Vermögenswerten bis zum Ergehen eines rechtskräftigen Einziehungsbefehls aufrechtzuerhalten.

  4. Eventualiter, Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 11. Juni 2018 (Verfahren EAII.07.0033) sei nichtig zu erklären, sub-eventualiter sei Dispositivziffer 3 der Verfü- gung vom 11. Juni 2018 (Verfahren EAII.07.0033) aufzuheben.

  5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.

F. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2018 beantragt die BA, es sei die Be- schwerde vom 22. Juni 2018 vollumgänglich abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist, alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 5).

G. Replicando lässt A. am 24. August 2018 an seiner Beschwerde festhalten (act. 8). Die Beschwerdereplik wurde der BA am 11. September 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Ver- fahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).

1.2 Die vorliegende Beschwerde vom 22. Juni 2018 gegen die Verfügung der BA vom 11. Juni 2018 wurde form- und fristgerecht eingereicht.

1.3 Der Beschwerdeführer beansprucht als Geschädigter die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu seinen Gunsten, womit ein Rechts- schutzinteresse an der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2015 vom 24. Februar 2015 E. 1.2 m.w.H.). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.1 Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungahme zu (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO) und gewährt Akteneinsicht (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 504 m.w.H.). Vorliegend sind, neben dem Beschwerdeführer und der BA, allfällige weitere Parteien des Beschwerde- verfahrens zu bestimmen.

2.2 Bezweckt eine Beschwerde die Aufrechterhaltung einer Kontosperre, ist der Kontoinhaber in seinen Rechten unmittelbar betroffen und zur Teilnahme am Beschwerdeverfahren legitimiert (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.42 vom 5. April 2017 E. 1.2).

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Die vorliegende Beschwerde bezweckt die Aufrechterhaltung der Sperre von Konten, die alle auf die Eidgenössische Finanzverwaltung lauten. Indes wur- den die entsprechenden Vermögenswerte ursprünglich auf anderen Konten beschlagnahmt und erst danach auf Konten bei der SNB überwiesen, die im Auftrag der Beschwerdegegnerin von der Eidgenössischen Finanzverwal- tung administriert werden. Die zivilrechtlichen Verhältnisse an den Vermö- genswerten bleiben durch die strafprozessuale Sicherstellung unberührt (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1438/2017 vom 12. Ok- tober 2018 E. 3.3; je m.w.H.). In ihren Rechten unmittelbar betroffen und zur Teilnahme am Beschwerdeverfahren legitimiert ist mithin nicht die Eidgenös- sische Finanzverwaltung, sondern sind allenfalls die ursprünglichen Konto- inhaber.

Die angefochtene Verfügung sieht zwar die Aufhebung der Beschlagnahme vor. Sie sieht aber auch die Überweisung der betreffenden Vermögenswerte zugunsten des Betreibungsamtes Bern-Mittelland vor. Die Vermögenswerte sollen also nicht etwa den ursprünglichen Kontoinhabern, sondern dem Be- treibungsamt Bern-Mittelland ausgehändigt werden. Mithin wären die ur- sprünglichen Kontoinhaber bei einer Gutheissung der vorliegenden Be- schwerde in ihrer Rechtstellung nicht schlechter gestellt, als sie es mit der angefochtenen Verfügung sind. So oder anders bleiben die Inhaber der Ver- mögenswerte in ihren Verfügungs- oder Nutzungsfreiheiten beschränkt. Da- mit muss ihnen im vorliegenden Verfahren auch keine Akteneinsicht und Ge- legenheit zur Stellungnahme gewährt werden.

2.3 Weitere Personen, die durch die mit der vorliegenden Beschwerde bezweck- ten Aufrechterhaltung der Kontosperren unmittelbar persönlich in den eige- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein könnten, sind nicht er- sichtlich.

3.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu ver- anlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögens- werte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht

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mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu, namentlich eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Ab- zug der Verwertungskosten oder Ersatzforderungen (Art. 73 Abs. 1 lit. b–c StGB).

3.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c–d StPO). Auch im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung kann die Untersuchungsbehörde Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag be- legen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Vermögensbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine richterliche Einziehung, die Rückgabe an Geschädigte oder die Zu- sprechung einer Ersatzforderung als rechtlich ausgeschlossen erscheinen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1–4.1.2; 139 IV 250 E. 2.1; 137 IV 145 E. 6.3–6.4; je m.w.H.).

3.3 Mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2014 wurden acht Per- sonen wegen Betrugs bzw. Beihilfe zum Betrug zu Freiheitsstrafen verurteilt, namentlich wurde C. wegen gewerbsmässigen Bandenbetrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten, F. we- gen gewerbsmässigen Bandenbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Demnach seien Anleger der G. Corp. mit Wissen u.a. von C. und F. von den Beratern der G. Corp. über Tatsachen getäuscht worden. Denn die Berater hätten den Anlegern eine Geschäftstätigkeit der G. Corp. im Anleihehandel bzw. den Betrieb einer Handelsplattform für festverzinsli- che Bankschuldverschreibungen durch die G. Corp. vorgespiegelt. Tatsäch- lich habe die G. Corp. eine derartige Tätigkeit nicht ausgeübt. Aufgrund ihres durch diese Erklärungen hervorgerufenen Irrtums hätten die Anleger ihre Be- teiligungsbeträge durch Überweisung auf ihnen angegebene Konten oder bar eingezahlt. Diese von den Anlegern vorgenommenen Vermögensverfü- gungen hätten bei ihnen zu einem Vermögensschaden in Höhe der jeweils "investierten" Geldbeträge geführt. Denn die durch die Einzahlung ihrer An- lagebeträge eingetretene Vermögensverminderung sei nicht durch einen ihnen gleichzeitig zugeflossenen Vermögenszuwachs ausgeglichen worden.

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Bei den Beteiligungen der G. Corp. habe es sich um ein sogenanntes Schneeballsystem gehandelt. Dieses sei dadurch gekennzeichnet, dass Neu-Anlagen zumindest auch dazu verwendet würden, früheren Anlegern angebliche Gewinne oder Zinsen auszuzahlen. Wie festgestellt, seien Rück- zahlungen und Zinszahlungen an die Anleger der G. Corp. von Anfang an durch Einzahlungen anderer Anleger finanziert worden. Einem operativen Geschäft mit tatsächlich durchgeführten Anlagegeschäften sei die G. Corp. nicht nachgegangen. In derartigen Fällen nehme die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne weitere Differenzierung auch für die Erstanleger einen Schaden in Höhe des gesamten eingezahlten Kapitals an, da ihre Ren- ditechancen sich allein auf die Begehung weiterer Straftaten stützten und ihre Gewinnerwartungen daher von vornherein wertlos seien (EAII.07.0033, pag. 03-000-0009 ff.).

Eine gegen das Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wurde mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2015 verworfen (EAII.07.0033, pag. 03-000-579 ff.).

3.4 Eine richterliche Einziehung oder die Rückgabe an Geschädigte der be- schlagnahmten Vermögenswerte ist offensichtlich schon deshalb nicht recht- lich ausgeschlossen, weil eine Straftat vorliegt und die Erlangung der be- schlagnahmten Vermögenswerte als direkte und unmittelbare Folge dieser Straftat erscheint.

3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Aufhebung der Beschlagnahme ein- mal damit, dass aufgrund des durch die betreibungsrechtlichen Pfändungen herbeigeführten zivilrechtlichen Schadensausgleichs eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte nicht mehr möglich sei (act. 1.1 S. 7 ff.; act. 5 S. 13 f.).

3.5.2 Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach durch die betreibungsrechtli- che Pfändung ein zivilrechtlicher Schadensausgleich herbeigeführt worden sei, kann nicht gefolgt werden. In der Pfändung liegt eine amtliche Beschlag- nahme von Vermögenswerten zugunsten des an der Vollstreckung beteilig- ten Gläubigers (vgl. BGE 95 II 235 E. 4; SPÜHLER, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 6. Aufl. 2014, N. 453; vgl. auch BGE 91 III 41 E. 4, wo die Pfändung und der Arrest als Beschlagnahmeakte bezeichnet werden). An- ders gewendet, handelt es sich bei der Pfändung lediglich um eine Verfü- gungsbeschränkung: Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermö-

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gensstücke verfügen (Art. 96 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 11. Ap- ril 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). In der er- folgten betreibungsrechtlichen Pfändung ist mithin kein zivilrechtlicher Scha- densausgleich zu erblicken.

3.6 3.6.1 Als weiteren Grund, weshalb eine Einziehung der beschlagnahmten Vermö- genswerte nicht mehr möglich sei, macht die Beschwerdegegnerin geltend, bei einer Aussonderung nach Art. 44 SchKG zur strafrechtlichen Verteilung würden diejenigen Geschädigten einen Nachteil erleiden, die vergeblich Ar- rest- und Betreibungskosten aufgewendet hätten. Die Aufhebung der (straf- prozessualen) Beschlagnahme und die Überweisung der Vermögenswerte an das Betreibungsamt Bern-Mittelland ermöglichten eine Verteilung nach der vom Zivilrecht vorgegebenen Privilegienordnung zwischen den Gläubi- ger- bzw. Pfändungsgruppen. Das bedeute, dass die Verteilung der Gelder nach den Regeln des Art. 146 SchKG erfolge und dass die nachgehenden Pfändungsgruppen erst dann Geld erhielten, wenn die älteste Pfändungs- gruppe vollständig gedeckt werden könne. Diese bundesgesetzlich gere- gelte Rangordnung entspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, sie sei nicht willkürlich und für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (act. 1.1 S. 9 ff.).

3.6.2 Auch dieser Ansicht der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 44 SchKG geschieht die Verwertung von Gegenständen, wel- che aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rück- erstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer poli- tisch exponierter Personen (SRVG; SR 196.1) mit Beschlag belegt sind, nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestim- mungen. Obwohl das Gesetz nur von der Verwertung spricht, gilt der Vorbe- halt abweichender vollstreckungsrechtlicher Regelungen in Art. 44 SchKG auch für die Beschlagnahme als solche. Eine derartige Beschlagnahme ist selbst dann noch möglich, wenn die betreffenden Gegenstände schon vorher in eine Pfändung einbezogen oder mit Konkursbeschlag belegt worden sind (BGE 115 III 1 E. 3a m.w.H.). Über die Voraussetzungen und Wirkungen einer solchen Beschlagnahme haben einzig die nach diesen Gesetzen zu- ständigen Straf- und Fiskalbehörden zu entscheiden. Die Betreibungs- und Konkursbehörden sind nicht befugt, einer strafrechtlichen oder fiskalischen Beschlagnahme eine eigene gegenteilige Verfügung entgegenzusetzen, die dann der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegen würde. Vorbehal- ten bleiben immerhin Beschlagnahmen, die nach dem betreffenden Gesetz

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offensichtlich unzulässig sind und von den Betreibungs- und Konkursbehör- den daher als nichtig betrachtet werden dürfen. Im Übrigen aber müssen sich die Gläubiger bzw. die Konkursverwaltung gegen solche Beschlagnahme mit den Rechtsmitteln des Strafprozess- bzw. Fiskalrechts zur Wehr setzen (BGE 107 III 113 E. 1). Da es sich technisch um einen Vorbehalt zu Gunsten strafrechtlicher und fiskalischer Gesetze handelt, fallen die Voraussetzungen und Wirkungen einer Beschlagnahme somit in die Zuständigkeit der von die- sen Gesetzen bezeichneten Behörden, und die Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden können davon nur Kenntnis nehmen. Die Gläubiger bzw. die Konkursverwaltung können die Beschlagnahmeverfügung mit den in die- sen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmitteln anfechten (BGE 131 III 652 E. 3.1 m.w.H.).

Gestützt auf die Kollisionsbestimmung von Art. 44 SchKG und die dazu er- gangene bundesgerichtliche Rechtsprechung geht die strafprozessuale der betreibungsrechtlichen Beschlagnahme vor und die Verwertung der strafpro- zessual beschlagnahmten Vermögenswerte hat nach der StPO bzw. dem StGB zu erfolgen.

3.7 3.7.1 Weiter macht die Beschwerdegegnerin – vornehmlich im Rahmen ihrer Be- schwerdeantwort – geltend, dass die Aufrechterhaltung der (strafprozessua- len) Vermögensbeschlagnahme zum Zwecke einer späteren Zusprechung eingezogener Vermögenswerte an die Geschädigten für den Beschwerde- führer keine Vorteile hätte, jedoch mit einer enormen Bindung von Ressour- cen der Beschwerdegegnerin ausserhalb ihrer Kernaufgaben sowie mit einer massiven Verlängerung der Verfahrensdauer verbunden wäre (act. 1.1 S. 9; act. 5 S. 16 ff.).

3.7.2 Der Grundsatz der Prozessökonomie bzw. Verfahrensökonomie verlangt, dass ein Verfahren möglichst effizient und zweckmässig durchgeführt und zum Abschluss gebracht wird. Er kann aber nicht dafür herhalten, ein ge- setzlich vorgesehenes Verfahren gar nicht erst durchzuführen. Im Übrigen gehört die Einziehung von Vermögenswerten nach Massgabe der Vorschrif- ten des StGB und der StPO von Gesetzes wegen zu den Kernaufgaben der Strafgerichte bzw. der Staatsanwaltschaften. Wenn die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens verfügt, hat sie in der Einstellungsverfügung über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zu entschei- den. Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft in der Ein- stellungsverfügung die Einziehung anordnen "kann", ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Einziehung fakultativ wäre. Vielmehr steht der Staats-

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anwaltschaft die Kompetenz zu, in der Einstellungsverfügung über die Ein- ziehung zu befinden, und die Staatsanwaltschaft muss die Einziehung in der Einstellungsverfügung anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 IV 383 E. 2.1).

3.8 3.8.1 Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerde- antwort als Grund, weshalb die Beschlagnahme aufzuheben sei, auch noch geltend, dass die Verwendung zugunsten der Geschädigten ausgeschlossen sei, weil nicht anzunehmen sei, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen werde (act. 10 S. 15 f.).

3.8.2 Dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird (vgl. Art. 73 Abs. 1 StGB), ist eine Voraussetzung der Verwendung zugunsten Geschädigter, nicht aber der Einziehung oder des Erkennens auf Ersatzforderungen. Sie ist irrelevant für die Beurteilung der Frage, ob eine richterliche Einziehung oder die Zu- sprechung einer Ersatzforderung als rechtlich ausgeschlossen erscheint.

3.9 Andere Gründe, weshalb eine Einziehung oder die Rückgabe an die mut- masslich Geschädigten (allenfalls die Zusprechung einer staatlichen Ersatz- forderung) als rechtlich ausgeschlossen erscheinen, macht die Beschwerde- gegnerin weder geltend noch sind solche ersichtlich. Die von der Beschwer- degegnerin verfügte Aufhebung der Beschlagnahme von Vermögenswerten ist unbegründet. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Damit bleibt die Beschlagnahme ohne weiteres aufrechterhalten. Den weite- ren Entscheiden über die beschlagnahmten Vermögenswerte des Sach- bzw. Einziehungsrichters ist nicht vorzugreifen. Auf die Beschwerdeanträge Ziff. 2, 3 und 4 ist nicht einzutreten.

4.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.42 vom 5. April 2017 E. 2.1 und E. 2.3; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; je m.w.H.).

4.2 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Kos- tenvorschuss von Fr. 2'000.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

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4.3 Da die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdekammer keine Kostennote eingereicht haben, ist die Parteientschädigung ermes- sensweise auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rer für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2018 wird aufgehoben.

  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, den Vertretern des Beschwerdeführers den geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.

  4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.

Bellinzona, 7. Dezember 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und/oder Lorenz Oetiker
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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CH_BSTG_001, BB.2018.124
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06.12.2018
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026