Beschluss vom 13. Juni 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Äusserungsrecht (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B .2 01 8.1 09
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft u.a. gegen A. eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, eventuell der Misswirt- schaft (vgl. act. 1.7, S. 1 f.);
sie A. am 4. April 2018 den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersu- chung anzeigte und ihm danach Akteneinsicht gewährte (vgl. act. 1.1-1.3);
sich in den Akten ein Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 18. Mai 2017 (act. 1.4) und ein Ersuchen der Bundesanwaltschaft vom 15. September 2017 an die Behörden der Insel Man um Gewährung internationaler Rechts- hilfe befinden (act. 1.5);
A. mit Eingabe vom 23. Mai 2018 an die Bundesanwaltschaft verschie- dentlich die angeblich unrichtigen Sachverhaltsdarstellungen in diesen Ak- tenstücken rügte und ihr vorwarf, sie habe ihm bei allen im Rechtshilfeersu- chen und im Bericht aufgeführten Vorwürfen das rechtliche Gehör verwei- gert, weil er dazu keine Stellung habe nehmen können (act. 1.6);
er diesbezüglich beantragte, ihm sei das rechtliche Gehör zu gewähren, und die Bundesanwaltschaft aufforderte, das Rechtshilfeersuchen seinen Anga- ben zufolge zu korrigieren und alle Empfänger dieses Dokuments demge- mäss zu informieren (act. 1.6);
er zudem Kopien des korrigierten Rechtshilfeersuchens und der entspre- chenden Informationsschreiben an alle Empfänger verlangte (act. 1.6);
die Bundesanwaltschaft den Antrag von A. mit Verfügung vom 29. Mai 2018 abwies (act. 1.7);
A. mit Beschwerde vom 11. Juni 2018 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die or- dentliche und vollständige Bearbeitung seines Antrags vom 23. Mai 2018 beantragt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den
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Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeiten gegen «aktive» Rechtshil- feersuchen ausdrücklich beschränkt hat (Art. 25 Abs. 2 und 2 bis IRSG; vgl. hierzu TPF 2016 65 E. 4.2);
diese Beschränkung nicht auf dem Umweg einer Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO umgangen werden kann (TPF BB.2017.72 vom 21. April 2017, zur Publikation vorgesehen);
auf das Beschwerdebegehren daher nicht eingetreten werden kann, soweit es auf eine Änderung des erwähnten Rechtshilfeersuchens abzielt;
sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 23. Mai 2018 (act. 1.6) ausgiebig zu den beiden von ihm kritisierten Aktenstücken geäussert hat, womit fraglich erscheint, inwiefern er diesbezüglich noch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung aufweist;
eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers vor Erstellung des poli- zeilichen Ermittlungsberichts (act. 1.4) zudem nicht notwendig war, insbe- sondere da dieser kein Gutachten darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5);
das Rechtshilfeersuchen auf die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Unterlagen abzielte, womit eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Ge- hörs die entsprechenden Massnahmen hätte vereiteln können (siehe dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.4);
sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist;
diese demnach ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit darauf einge- treten werden kann (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1‘000.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.