Beschluss vom 29. Oktober 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Tito Ponti und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Advokat Georg Wohl,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) / Verfahrens- handlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 8.1 06 N ebe nv erf ahr en : B P . 20 18. 49

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) führt gegen A. und Mitbeteiligte seit 25. März 2010 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des gewerbs- mässigen Betrugs, der Geldwäscherei, der Urkundenfälschung, der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft (Verfahren- sakten SV.10.0046, Urk. 01-100-0001 ff.). Die Untersuchung wurde gestützt auf diverse Strafanzeigen eröffnet, worin A. und den Mitbeteiligten zusam- mengefasst vorgeworfen wurde, die Anzeigeerstatter in Höhe eines drei- stelligen Millionenbetrages geschädigt zu haben (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 05-101-0001 ff.; 05-102-0001 ff.; 05-103-0001 ff.; 05-104- 0001 ff.; 05-105-0001 ff.; 05-105-0001 ff.; 05-106 -0001 ff.).

B. Mit Verfügung vom 11. August 2010 belegte die BA das Grundstück 1, in Z. mit Beschlag und wies das Grundbuchamt Luzern-Land an, im Grundbuch eine Grundstücksperre anzumerken (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 07.302.003-0002 ff.). Am 20. September 2010 wurde in der Liegenschaft in Z. eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Diverse sich im Haus befindlichen Gegenstände wurden von der BA beschlagnahmt, jedoch am Ort belassen (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 08.201-001 ff.). Mit Kaufvertrag vom 18. Juni 2018 wurde das vorgenannte Grundstück veräussert (act. 4.2).

  1. Am 24. November 2010 beschlagnahmte die BA bei der B. das gesamte auf
  2. lautende Guthaben der Freizügigkeitspolice Nr. 2 (Verfahrensakten

SV.10.0046, Urk. 07-202-0002 f.). Die dagegen von A. erhobene Be-

schwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be-

schluss BB.2010.114 vom 18. Februar 2011 ab (act. 1.4).

D. Die Ersuchen von A. vom 1. Juni 2016, 22. Februar 2017 und 1. Dezember 2017 betreffend die Freigabe des beschlagnahmten Vermögens bzw. der Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 55‘767.-- wies die BA mit Verfügun- gen vom 17. Juni 2016 und 19. Dezember 2017 ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.101-0911 f.; 16.101-0920 f.; 16.101- 0952 f.; 16.101-1096 f.). Diese Verfügungen blieben unangefochten.

E. Am 11. Mai 2018 liess A. erneut um die Freigabe der beschlagnahmten Frei- zügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 55‘767.-- ersuchen (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.101-1119 f.). Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 verlangte

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A. ein weiteres Mal die teilweise Freigabe der beschlagnahmten Freizügig- keitsguthaben. Zudem fragte A. die BA unter anderem an, ob sie für den Transport der Möbel aus der veräusserten Liegenschaft eine Genehmigung seitens der BA benötige (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.101-1133). Mit Brief vom 23. Mai 2018 teilte die BA A. mit, dass der teilweisen Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte nicht stattgegeben werden könne. Den Transport der weiterhin unter Beschlagnahme stehenden Möbel gestat- tete die BA, wies jedoch darauf hin, dass die beschlagnahmten Vermögens- werte für die Tragung der Transportkosten nicht freigegeben werden könnten (act. 1.1).

F. Am 7. Juni 2018 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

  1. Es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und der a.o. Bundesanwalt [recte: a.o. Staatsanwalt des Bundes] sei anzuweisen, vom beschlagnahmten Freizügigkeitsguthaben der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 55‘767.– frei- zugeben.

  2. Eventualiter sei der a.o. Bundesanwalt [recte: a.o. Staatsanwalt des Bundes] an- zuweisen – im Sinne einer teilweisen Freigabe –, die Transportkosten der Über- führung der vom Arrestbeschlag freigewordenen Eigentumsgegenstände der Be- schwerdeführerin von Y. nach X. zu übernehmen.

  3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Bundesanwaltschaft.

  4. Es sei der mittellosen Beschwerdeführerin der Kostenerlass und die unentgeltli- che Prozessführung zu bewilligen.

G. Die Beschwerdeantwort der BA vom 21. Juni 2018, worin sie die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten wer- den könne, wurde A. am 25. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5). Zur Replikschrift von A. vom 6. Juli 2018 nahm die BA mit Eingabe vom 17. Juli 2018 Stellung (act. 6, 8). Das Schreiben von A. vom 25. Juli 2018, mit wel- chem sie sich zur Duplik der BA unaufgefordert vernehmen liess, wurde der BA am 26. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

H. Infolge der am 28. September 2018 gegen A. bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts erhobenen Anklage forderte die Beschwerdekammer die BA, A. und die Strafkammer am 3. und 11. Oktober 2018 auf, sich hinsichtlich der Zuständigkeit der Beschwerdekammer zu äussern (act. 13). Die BA und A. sprachen sich in ihren Eingaben vom 8. und 10. Oktober 2018 zugunsten der Zuständigkeit der Beschwerdekammer aus (act. 14, 15). Mit Schreiben

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vom 15. Oktober 2018 verzichtete die Strafkammer auf die Einreichung einer Stellungnahme (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids und damit eine für das Vorliegen der Beschwer- delegitimation erforderliche Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Be- schwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt be- troffen ist (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, N. 232 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweize- rischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1458). Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ein aktuelles und praktisches zu sein (statt vieler: BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.1). Unter Umständen kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes

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öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2; TPF 2010 165 E. 2.3.1; TPF 2004 34 E. 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.93 vom 20. September 2017; BB.2017.76 vom 20. September 2017).

2.1 Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt die Straftaten im Rahmen der Untersuchung und erhebt gegebenenfalls die Anklage und ver- tritt die Anklage (Art. 16 Abs. 2 StPO). Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gerichts rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO) und mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Art. 328 Abs. 2 StPO). Der Wechsel der Verfahrensherrschaft hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft keine verfahrensleitende Befugnisse mehr hat und für den weiteren Verfahrensablauf allein das Gericht zuständig ist (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 328 N. 4).

2.2 Die Beschwerdegegnerin erhob gegen die Beschwerdeführerin am 28. Sep- tember 2018 Anklage. Damit liegt die Verfahrensherrschaft zum jetzigen Zeitpunkt bei der Strafkammer.

Die Eidgenössische Strafprozessordnung äussert sich zur Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz im Falle eines Wechsels der Verfahrensleitung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens nicht. Aufgrund des Umstandes, dass das erstinstanzliche Gericht auch für die Anordnung und Aufhebung von Zwangsmassnahmen zuständig ist, soweit diese nicht einer anderen Be- hörde wie dem Zwangsmassnahmengericht zusteht, kommen SCHMID/JO- SITSCH zum Schluss, dass ein hängiges Beschwerdeverfahren gegen eine vom Staatsanwalt verfügte Beschlagnahme mit der Anklageerhebung ge- genstandslos werde und das entsprechende Begehren bei der ersten In- stanz zu erneuern sei (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 328 N. 3). Zu einem anderen Er- gebnis kam die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und erachtete sich für die vor ihr hängigen Beschwerdeverfahren unter anderem betreffend Beschlagnahme als zuständig, auch wenn während des laufenden Be- schwerdeverfahrens die Anklageschrift bei der Strafkammer eingereicht wor- den war (TPF 2012 17 E. 1.4). Die Argumentation lief darauf hinaus, dass die Beschwerdekammer nach Anklageerhebung unabhängig vom konkreten Beschwerdegegenstand zuständig bliebe.

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2.3 Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1B_187/2015 zur Zuständigkeit der Be- schwerdeinstanz bei Anklageerhebung während eines hängigen Beschwer- deverfahrens im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine verfügte Verfahrenstrennung geäussert (Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.6). Dabei stellte das Bundesgericht die oben zi- tierte Ansichten von SCHMID(/JOSITSCH) und der Beschwerdekammer gegen- über und kommentierte die Ansicht der Beschwerdekammer wohlwollend. Darüber hinaus wies es auf prozessökonomische Gesichtspunkte und auf das Beschleunigungsgebot hin (E. 2.3 – 2.5). Danach hielt es indessen fest, dass es offenbleiben könne, wie es sich in Fällen einer Beschlagnahme, Ab- lehnung der amtlichen Verteidigung oder einer Akteneinsicht verhalte. Für den Fall der Verfahrenstrennung sei die Annahme von Gegenstandslosigkeit jedenfalls abzulehnen. Dabei wies das Bundesgericht auch auf die Gefahr verworrener prozessualer Situationen hin (E. 2.6).

Verworrene prozessuale Situationen können aber auch entstehen, wenn sich die Beschwerdeinstanz und die Verfahrensleitung des Sachgerichts für einen Aspekt parallel für zuständig erachten. Erst recht, wenn die Verfah- rensleitung des Sachgerichts und Beschwerdeinstanz gegenteilig entschei- den und das Sachgericht die Anklage anschliessend wieder an die Staats- anwaltschaft zurückweist (siehe dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2015.101/109 vom 13. Januar 2016, Sachverhalt C, D und E betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung). Wichtig erscheint dabei die Frage, ob das Sachgericht an einen Entscheid der Beschwerdeinstanz nach Anklage- erhebung gebunden wäre, obwohl es nicht Vorinstanz war. Dies vor allem dann, wenn es sich um einen faktisch irreversiblen Entscheid, wie die Frei- gabe von beschlagnahmten Vermögenswerten handeln sollte.

2.4 Vorliegend kann indessen offenbleiben, ob an der Rechtsprechung von TPF 2012 17 festzuhalten ist. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde inhaltlich als unbegründet.

3.1 Zunächst ist zu bestimmen, welche Verfügungen oder/und Verfahrenshand- lungen der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin anzufechten beab- sichtigt. Die Beschwerdeführerin ersucht die Aufhebung von „angefochtenen Entscheiden“ (act. 1, S. 1), ohne jedoch diese in der Beschwerde näher zu bezeichnen und legte diese der Beschwerde auch nicht bei. Die Beschwer- deführerin legte lediglich das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2018 ins Recht (act. 1.1) und führte in der Beschwerde aus, dass obschon keine anfechtbare Verfügung vorliege, das Schreiben vom 23. Mai

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2018 als eine solche zu betrachten sei. Dieses Schreiben sei ein Zwischen- entscheid, welcher die Beschwerdeführerin schwer benachteilige (act. 1, S. 2; act. 6, S. 2 ff.).

3.2 In Anbetracht der beiden rechtskräftigen Verfügungen betreffend die teil- weise Freigabe des Freizügigkeitsguthabens vom 1. Juni 2016 und 1. De- zember 2017 und gestützt auf das in der Beschwerde Ausgeführte ist davon auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2018 richtet. Dieses wurde der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2018 zugestellt. Soweit die Beschwer- deführerin den Inhalt des Schreibens vom 23. Mai 2018 beanstandet, erweist sich die Beschwerde als fristgerecht.

4.1 Hinsichtlich der beantragten Freigabe der beschlagnahmten Freizügigkeits- guthaben in der Höhe von Fr. 55‘767.-- (act. 1, Antrag Ziff. 1) ist vorab zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin um deren Freigabe bereits mehr- fach erfolglos ersucht hatte. Zum einen wurde ihre Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Beschlagnahme der Freizügigkeitsguthaben vom 24. November 2010 mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 18. Feb- ruar 2011 abgewiesen (act. 1.4). Zum anderen ersuchte die Beschwerdefüh- rerin die Beschwerdegegnerin um die Freigabe des Freizügigkeitsguthabens in Höhe von Fr. 55‘767.-- am 1. Juni 2016, 22. Februar 2017, 1. Dezem- ber 2017, 11. Mai und 22. Mai 2018. Diese Ersuchen wiesen dieselbe Be- gründung auf, namentlich brachte die Beschwerdeführerin vor, die beschlag- nahmten Freizügigkeitsgelder vor 2010 im Umfang von Fr. 55‘767.-- seien nicht kontaminiert und seien deshalb freizugeben (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.101-0911 f.; 16.101-0952 f.; 16.101-1119 f.; 16.101- 1133). Die Beschwerdegegnerin folgte den Anträgen der Beschwerdeführe- rin nicht und wies diese mit Verfügungen vom 17. Juni 2016 und 19. Dezem- ber 2017 ab, die in der Folge unangefochten geblieben sind (Verfahrensak- ten SV.10.0046, Urk. 16.101-0920 f.; 16.101-1096 f.).

4.2 Beschlagnahmeverfügungen stellen verfahrensleitende Entscheide dar, wel- che das Untersuchungsverfahren nicht abschliessen. Als solche sollen sie an die Entwicklungen und Bedürfnisse des Strafverfahrens angepasst wer- den können und sind deshalb grundsätzlich abänderbar. Aus diesem Grund räumte die bundesstrafgerichtliche Rechtsprechung der Amtsstelle das Recht ein, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung aufzuheben oder abzuändern. Den Verfahrensbeteiligten wurde hingegen zugestanden,

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Wiedererwägungsgesuche zu stellen. Die Strafverfolgungsbehörden sind je- doch grundsätzlich nicht gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Behandlung wäre gesetzlich vorge- sehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis. Dem Einzelnen steht über- dies gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Stadium nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen war oder hierzu keine Veranlassung bestanden hat, wobei sich eine solche Änderung der Umstände in der Regel aus den Erkenntnissen der laufenden Strafuntersuchung ergeben kann. Entsprechend haben die Straf- verfolgungsbehörden eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Vo- raussetzungen dahingefallen sind. Indes betonte das Bundesstrafgericht in seinen Entscheiden wiederholt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen nicht beliebig zulässig sei. Es könne nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen, dass ein Verfahrensbetei- ligter bei jeder negativer Antwort auf eine Anfrage, ob die Amtsstelle auf eine erlassene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu lau- fende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhalte und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ könne (vgl. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004 E. 1.3; BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2; BB.2006.22 vom 24. Juli 2006 E. 3.1; BB.2006.62 vom 19. Dezember 2006 E. 2.1; BB.2006.72 vom 19. Januar 2007 E. 2.1; BB.2007.16 vom 18. April 2007 E. 2.2; je m.w.H).

4.3 Indem die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 11. und 22. Mai 2018 erneut um die teilweise Freigabe der Freizügigkeitsgelder mit derselben Be- gründung ersuchte, stellen diese der Sache nach Wiedererwägungsgesuche dar. Damit handelt es sich bei der letzten negativen Antwort der Beschwer- degegnerin vom 23. Mai 2018 um ein abgewiesenes Wiedererwägungsge- such. Nachdem die Beschwerdeführerin die Ersuchen vom 11. und 22. Mai 2018 mit derselben Argumentation begründete, wie sie dies bereits in ihren vorgängigen Ersuchen getan hatte, ohne zugleich darzulegen, inwiefern eine wesentliche Änderung der Umstände seit Erlass der Verfügungen eingetre- ten sei, gab es für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, auf ihre bisherigen Verfügungen zurückzukommen. Die Beschwerdegegnerin durfte die erneuten Anfragen betreffend die Freigabe der Gelder in Höhe von Fr. 55‘767.-- ohne Weiteres abweisen. Die Rüge ist unbegründet.

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4.4 4.4.1 Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und teilte dieser mit, dass die Liegenschaft in Z. ver- kauft werden konnte. Da die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Be- schlagnahme weiterhin bestünde, ersuchte die Beschwerdeführerin um Be- antwortung diverser Fragen. Zum einen wollte die Beschwerdeführerin wis- sen, ob für den Transport der in der Liegenschaft befindlichen Möbel eine Genehmigung seitens der Beschwerdegegnerin benötigt werde. Zum ande- ren gab die Beschwerdeführerin an, für den Umzug über kein Geld zu verfü- gen und fragte die Beschwerdegegnerin an, ob die Letztere in der Lage sei, ihr die „begehrten unverdächtigen Fr. 55‘767.-- aufgrund der Verhältnismäs- sigkeit“ freizugeben. Falls nicht, wollte die Beschwerdeführerin wissen, wel- che Summe die Beschwerdegegnerin bereit sei, für den Möbeltransport frei- zugeben bzw. vorzuschiessen. Abschliessend wies die Beschwerdeführerin auf die Dringlichkeit ihres Problems hin (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.101-1133). 4.4.2 Das Ersuchen vom 22. Mai 2018 ist insoweit zu verstehen, als die Beschwer- deführerin primär die Freigabe des bereits mehrfach ersuchten Betrages von Fr. 55‘767.-- anbegehrte, mit welchem sie unter anderem den Möbeltrans- port habe bezahlen wollen. Dieses Anliegen ist als ein weiteres Wiedererwä- gungsgesuch betreffend die Freigabe der Freizügigkeitsguthaben, nunmehr mit einer abweichenden Begründung, zu werten. Die mit Schreiben vom 23. Mai 2018 negative Antwort betreffend die Transportkosten seitens der Beschwerdegegnerin stellt deshalb ebenfalls ein abweisendes Wiedererwä- gungsgesuch dar, welches die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht abweisen durfte. Zum einen behauptete die Beschwerdeführerin keine Än- derung der Umstände im Sinne der vorgängigen Erwägung (E. 4.2 hiervor), welche die Beschwerdegegnerin verpflichtet hätte, auf ihre Verfügung(en) zurückzukommen. Zum anderen liegt entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin ein Tatverdacht weiterhin vor. Inzwischen wurde gegen die Be- schwerdegegnerin bei der Strafkammer Anklage erhoben. Der der Be- schwerdekammer eingereichte rund 140-seitige Entwurf der Anklageschrift vom 17. Dezember 2017 enthält im Wesentlichen dieselben Tatvorwürfe, welche dem Entscheid der Beschwerdekammer BB.2010.114 vom 18. Feb- ruar 2011 zugrunde lagen (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.101-0954; act. 1.4). Gestützt auf den Anklageentwurf, auf welchen vorliegend verwie- sen werden kann, ist ein hinreichender, wenn nicht gar ein dringender Tat- verdacht zu bejahen. Angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe und der er- folgten Anklageerhebung ist die Massnahme auch hinsichtlich des Verhält-

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nismässigkeitsgrundsatzes nicht zu bemängeln. Somit hat die Beschwerde- gegnerin die teilweise Freigabe der Freizügigkeitsguthaben für den Mö- beltransport abweisen dürfen.

5.1 Betreffend den Eventualantrag übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeinstanz der Staatsanwaltschaft grundsätzlich keine Weisungen erteilen kann (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO), weshalb auf den Eventualan- trag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist.

5.2 Der Eventualantrag ist auch aus einem weiteren Grund nicht zu behandeln. Die Anfrage der Beschwerdeführerin, welche Summe die Beschwerdegeg- nerin bereit sei, für den Möbeltransport freizugeben bzw. vorzuschiessen, wurde weder beziffert noch genügend konkret formuliert. Unter diesen Um- ständen durfte die Beschwerdegegnerin die Anfrage der Beschwerdeführe- rin als Fragen entgegennehmen und als solche lediglich allgemein beantwor- ten. Zudem enthält das Schreiben vom 22. Mai 2018 hinsichtlich der Ver- kaufsmodalitäten der Liegenschaft in Z. keine Angaben, weshalb die Be- schwerdegegnerin die rechtliche Lage nicht abschliessend beurteilen konnte. Entsprechend ist die allgemein gehaltene Rückmeldung der Be- schwerdeführerin, wonach die Kosten für den Transport möglicherweise (je nach Verkaufs- oder Steigerungsbedingungen) durch die SchKG-Verwer- tung gedeckt sein könnten (act. 1.1), nicht zu beanstanden. Mangels einer anfechtbaren Verfahrenshandlung bzw. Verfügung der Beschwerdegegnerin ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten.

5.3 Im Übrigen ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeit- punkt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat und der Eventualantrag bereits aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation nicht zu beurteilen wäre. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin und der ins Recht gelegten Rechnung des mit dem Umzug beauftragten Unternehmens ist der Mö- beltransport am 10. und 23. Juli 2018 erfolgt. Da auf den Eventualtrag aus anderen Gründen nicht einzutreten ist (vgl. E. 5.1 und 5.2 hiervor), kann diese Frage offenbleiben.

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben wäre.
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7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen. Sie ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch ihren amtlichen Verteidiger (act. 1, S. 1, 4; act. 6, S. 4).

7.2 Aus den vorangehenden Erwägungen erschliesst sich, dass die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch BP.2018.49 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei- ständung durch amtlichen Verteidiger ohne Überprüfung der finanziellen Si- tuation der Beschwerdeführerin abzuweisen ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2).

7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben wäre.

  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtli- chen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 29. Oktober 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Advokat Georg Wohl
  • Bundesanwaltschaft
  • Strafkammer des Bundesstrafgericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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19.11.2018
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