Beschluss vom 14. Juni 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas, Gesuchsteller
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU, Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 8.1 03
Sachverhalt:
A. Am 6. Juli 2016 verurteilte das Bezirksgericht Münchwilen A. wegen versuch- ter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B., Raufhandels und mehrfacher Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung zu drei Jahren Freiheits- strafe, davon zwei Jahre bedingt, sowie zu einer (teilweise aufgeschobenen) Geldstrafe. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte das erstin- stanzliche Urteil am 6. März 2017. Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 20. März 2018 das Urteil des Thurgauer Obergerichts auf und wies die Sa- che zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_629/2017).
B. Die erste Abteilung des Thurgauer Obergerichts erliess am 18. April 2018 die Vorladung zur neuen Berufungsverhandlung. Der Rechtsvertreter von A. machte daraufhin mit Eingabe vom 23. April 2018 geltend, es werde die glei- che Besetzung des Obergerichts tagen, welche schon den aufgehobenen Entscheid vom 6. März 2017 gefällt habe. Durch seine frühere Mitwirkung habe sich dieser Spruchkörper bereits in einem Mass festgelegt, dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheine. A. beantragte daher, der Oberge- richtspräsident C., Oberrichter D., Oberrichterin E. sowie Obergerichts- schreiberin F. hätten in den Ausstand zu treten (act. 1).
C. Das Präsidium des Obergerichts des Kantons Thurgau leitete das Gesuch mit der Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu. Diese Stellungnahme vom 6. Juni 2018 erklärte, dass sich das Gesuch gegen sämtliche (ordentliche) Mitglieder der ersten Abteilung des Obergerichts richte (der Berufungsinstanz). Die zweite Abtei- lung des Obergerichts, die Beschwerdeinstanz, habe sich mit A. schon in zwei Verfahren befasst. Die Stellungnahme nimmt sodann Bezug auf das Kerngeschehen im Straffall und legt dar, dass der Verfahrensausgang im Schuldpunkt offen sei und weshalb dem so sei (act. 2). Es fand kein Schriftenwechsel statt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehr- schluss).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Ist das gesamte Berufungsgericht betroffen und wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht (Ausstand wegen persönli- chem Interesse an der Sache oder aus anderen Gründen), so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangt, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kennt- nis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu ma- chen. 1.3 Das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_629/2017 vom 20. März 2018 ist gemäss Eingangsstempel zumindest dem Obergericht des Kantons Thurgau am 26. März 2018 zugegangen. Dem anwaltlich vertretenen Ge- suchsteller war die Besetzung der ersten Abteilung des Thurgauer Oberge- richts bekannt. Er hätte demnach nicht bis zur Erhalt der Vorladung zuwarten müssen, um das Ausstandsgesuch zu stellen. Ob sein Gesuch damit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3; Urteil des Bundes- gerichts 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3) rechtzeitig gestellt wurde, er- scheint somit zweifelhaft, hat aber aus folgender Erwägung offen zu bleiben.
2.1 Das Bundesstrafgericht ist dann zum Entscheid über ein Ausstandgesuch zuständig, wenn das gesamte Berufungsgericht betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO). Sind nur einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen, so entscheidet das Berufungsgericht selbst über das Ausstandsgesuch (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO). Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken (Art. 21 Abs. 2 StPO). Gemäss Geschäftsordnung des Obergerichts [des Kantons Thurgau] vom
für den Regelfall je zwei Ersatzmitglieder beigeordnet, welche ordentlicher- weise in sechs Sitzungen pro Jahr zum Einsatz kommen. Das Präsidium be- stimmt über einen weitergehenden Einsatz der Ersatzmitglieder (Ziff. 1.3 Ge- schäftsordnung). Jeder Kammer sind je zwei bestimmte Ersatzrichter zuge- teilt (Ziff. 5.1 Geschäftsordnung). Es gibt also insgesamt vier Ersatzrichter (vgl. auch https://obergericht.tg.ch/ >Home >Das Gericht >Personelles >Richte- rinnen und Richter). Das Präsidium kann aus zureichenden Gründen im Ein- zelfall eine Besetzung des Gerichts ausserhalb der Abteilungen bilden, ins- besondere zur Vermeidung von Ausstandsproblemen und zum Ausgleich der Pensen der Gerichtsmitglieder (Ziff. 6 Geschäftsordnung). Das Präsi- dium führt die erste Abteilung, das Vizepräsidium die zweite Abteilung (Ziff. 1.1 Geschäftsordnung). Die Abteilungsleitung regelt ihre Stellvertretung (Ziff. 1.2 Geschäftsordnung). Müssen so viele Mitglieder oder Ersatzmitglie- der den Ausstand wahren, dass eine genügende Besetzung des Gerichtes nicht mehr möglich ist, werden unbeteiligte Präsidentinnen oder Präsidenten oder Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Bezirksgerichte zugezo- gen (§ 25 Abs. 2 des Thurgauer Gesetzes über die Zivil- und Strafrechts- pflege (ZSRG; RB 271.1). 2.2 Ausstandsgründe sind immer in der Person begründet, weshalb sich das Ge- such auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in der konkreten Sache tätigen einzelnen Person richtet, nicht jedoch gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 59; KELLER, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl 2014, N. 10 zu Art. 58; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 58 StPO). Daran ändert auch der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nichts. Ein Gesuch gegen eine Gesamtbehörde kann gegebenenfalls als einheitliches Aus- standsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegengenommen werden, was jedoch entsprechend begründet sein muss (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2015.18 vom 12. März 2015; BB.2012.140 vom 26. Sep- tember 2012).
2.3 Verlangt ist der Ausstand der Gerichtsschreiberin sowie des Gerichtspräsi- denten, eines Richters und einer Richterin der ersten Abteilung. Damit wird, auf der Ebene der Richterschaft, der Ausstand aller ordentlichen Mitglieder der ersten Abteilung des Thurgauer Obergerichts (Berufungsgericht) ver- langt. Vorliegend kann das Präsidium das Geschäft auch nicht einer anderen Abteilung zuweisen. Dies, da sämtliche ordentlichen Mitglieder der zweiten Abteilung nach zwei Beschwerdeverfahren im gleichen Fall infolge Art. 21 Abs. 2 StPO nicht an Verfahren des Berufungsgerichts mitwirken dürfen und
nach Art. 59 Abs. 1 lit. c das Berufungsgericht über den Ausstand zu ent- scheiden hat. Die zweite Abteilung ist mit nur zwei Ersatzrichtern nicht in der Lage, einen Spruchkörper zu bilden (§ 26 Abs. 2 ZSRG Dreierbesetzung). Auch die erste Abteilung (Berufungsgericht) kann alleine mit ihren zwei Er- satzmitgliedern nicht ordnungsgemäss über das Ausstandsgesuch entschei- den, wie das Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO vorsieht, wenn nur einzelne Mitglieder der Berufungsinstanz vom Ausstandsgesuch betroffen sind. Es ist jedoch auch nicht das gesamte Berufungsgericht vom Ausstandsgesuch betroffen, wie das indes für die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts nach Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO erforderlich wäre: Die Geschäftsordnung erlaubt dem Prä- sidium nämlich, über den Einsatz der Einzelrichter zu entscheiden und/oder einen ausserordentlichen Spruchkörper zu bilden (vgl. Ziff. 1.3 i.V.m. Ziff. 1.1/1.2 oder Ziff. 6 i.V.m. Ziff. 1.1/1.2 Geschäftsordnung). Andernfalls erlaubt das Thurgauer Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) den Beizug von Präsidenten oder Vizepräsidenten der Bezirksgerichte. Es ist sodann davon auszugehen, dass bisher nicht involvierte Gerichtsschrei- ber zur Bildung eines Spruchkörpers zur Verfügung stehen. Damit ist das Berufungsgericht des Kantons Thurgau in der Lage, das Ausstandsgesuch zu beurteilen. 2.4 Die gesetzliche Abfolge von Art. 59 Abs. 1 lit. c und d StPO zeigt, dass primär die oberen Gerichte der Kantone sich selbst für Ausstandsentscheide orga- nisieren und das Bundesstrafgericht nur dann zur Verfügung stehen soll, wenn die kantonalen Berufungsgerichte dies nicht mehr vermögen. Gesuch- stellern geht beim Bundesstrafgericht denn auch stets eine Rechtsmittel- instanz verloren, da Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts im Gegensatz zu solchen von letzten kantonalen Instanzen nicht ans Bundesgericht weiterziehbar sind – vgl. Art. 79 des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) für die Beschwerdekammer gegenüber Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 BGG für kantonale obere Gerichte. Das Bundesstrafgericht ist folglich für Aus- standsgesuche dann zuständig, wenn im Falle von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nach kantonalem Organisationsrecht kein rechtsgenügender Spruchkörper gebildet werden kann oder wenn dies bei allgemein gehaltenen Ablehnun- gen an praktische Grenzen stösst. 2.5 Ist damit vorliegend nicht der Ausstand aller Richter des Berufungsgerichts verlangt und erlaubt wie in Erwägung 2.3 dargelegt das Organisationsrecht den Entscheid einer kantonalen Behörde über das Ausstandsgesuch, so fehlt es an der Zuständigkeit des Bundesstrafgerichtes nach Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO. Auf das Ausstandsgesuch ist folglich mangels Zuständigkeit der
Beschwerdekammer nicht einzutreten. Das Gesuch ist zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Thurgau weiterzuleiten. 3. Beim diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichts- kosten zu verzichten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
Das Gesuch wird zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Thurgau zugeleitet.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 14. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).