Beschluss vom 21. Juni 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS BERN, 2. Straf- kammer, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.8 8

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Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 4. März 2015 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland B. von der Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. des ver- suchten Totschlags frei. Die Entschädigung von Rechtsanwalt C., dem da- maligen amtlichen Verteidiger von B., wurde auf insgesamt Fr. 11‘948.25 (inkl. Auslagen und MWSt) festgelegt (Verfahrensakten Regionalgericht Bern-Mittelland, pag. 476 ff., 520).

Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend "Straf- kammer") verurteilte B. mit Urteil vom 22. September 2015 auf Berufung der Staatsanwaltschaft wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu vier Jahren Freiheitsstrafe (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 597 ff., 638). Die Ent- schädigung von RA C. wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 11‘944.85 und für das erste zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 2‘214.95 festgelegt (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 639 f.).

Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 17. Juni 2016 die Beschwerde von B., neu vertreten durch Rechtsanwalt A., gegen das vorgenannte Urteil der Strafkammer teilweise gut, soweit darauf einzutreten war. Mit Bezug auf die Vorwürfe an den früheren Verteidiger hielt das Bundesgericht fest, dass diese überzogen sind und eine schwere Pflichtverletzung nicht zu begründen vermögen (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 716, E. 2.3). Die Vorinstanz habe – so das Bundesgericht weiter – hingegen Bundesrecht verletzt, indem sie sich trotz des nicht nachvollziehbaren Verfahrensverlaufs, welcher von der Erstinstanz in eine eigentliche Pattsituation geführt hatte, darauf be- schränkt habe, eine schlichte Berufungsverhandlung ohne weitere Beweis- massnahmen durchzuführen und ohne die bekannte Rechtslage sowie die auf der Hand liegende und vom früheren Verteidiger wiederholt monierte Verwertbarkeitsproblematik der wesentlichen Beweismittel überhaupt zu the- matisieren (a.a.O., pag. 721, E. 2.7). Das Bundesgericht hob das Urteil der Strafkammer auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vo- rinstanz zurück. Die Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin wurde auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 713 ff., 722).

B. Für das Neubeurteilungsverfahren wurde B. mit Verfügung der Strafkammer vom 26. September 2016 RA A. mit Wirkung ab 19. Juli 2016 als amtlicher Verteidiger beigeordnet (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 748). Eine Wo- che vor der Hauptverhandlung informierte RA A. die Strafkammer mit Schrei- ben vom 20. April 2017, dass er im Hinblick auf die Hauptverhandlung seine Anträge und Plädoyernotizen (rund 80 Seiten) zu den Akten einreichen

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werde (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 788). Mit Schreiben vom 21. Ap- ril 2017 entgegnete der Präsident der Strafkammer, dass seines Erachtens kein Ausnahmefall vorliege, der die Entgegennahme von schriftlichen Plädo- yernotizen angezeigt erscheinen lasse. Weder seien im Verfahren komplexe technische Fragen zu beantworten, noch vermöchte allein die in Aussicht gestellte Länge des Parteivortrags (rund 2 bis 3 Stunden) einen Ausnahme- fall gemäss Beschluss vom 27. März 2017 der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern zu begründen (Verfahrensakten Strafkam- mer, pag. 791 ff.).

C. Mit Urteil vom 27. April 2017 verurteilte die Strafkammer B. zu einer Frei- heitsstrafe von fünf Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Verfah- rensakten Strafkammer, pag. 881 ff., 882). Die Entschädigung von RA C. für das erstinstanzliche und das erste oberinstanzliche Verfahren (Fr. 11‘944.85 und Fr. 2‘214.95) wurde gleich geregelt wie mit Urteil vom 22. Septem- ber 2015. Die Entschädigung von RA A. als amtlicher Verteidiger wurde von der Strafkammer für das zweite oberinstanzliche Verfahren von den geltend gemachten 101 Stunden und 40 Minuten auf 55.3 Stunden Aufwand gekürzt und auf Fr. 12‘754.80 festgesetzt (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 881 ff., 884). Mit Erlass des Urteilsdispositivs wurde dabei gleichzeitig aus- schliesslich der Entschädigungsentscheid betreffend RA A. begründet.

D. Gegen den Entschädigungsentscheid der Strafkammer gelangte RA A. mit Eingabe vom 12. Mai 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richtes. Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2):

"1. Es sei Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern, Geschäfts- Nr.: [...], vom 27. April 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Bemühungen und Barauslagen als amtliche Vertei- digung in der Höhe von CHF 20‘124.00 zuzusprechen.

  1. Eventualiter sei Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern, Geschäfts-Nr.: [...], vom 27. April 2017 aufzuheben und im Sinne der Er- wägungen zur Neuentscheidung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss Ausgangs des Verfahrens an die Vorinstanz zurück- zuweisen;

  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens.“

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E. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Erwägungen im Urteilsdispositiv und verzichtete auf eine Beschwerdeant- wort. Mit Bezug auf die eingereichten Akten ersuchte die Beschwerdegeg- nerin um raschmögliche Rücksendung, damit die Urteilserwägungen in der Hauptsache erstellt werden könnten (act. 3).

Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, sich zur Frage der Sistierung bis zum Vorliegen des vollständigen Urteils der Beschwerdegegnerin zu äussern (act. 4). Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 30. Mai 2017, es sei für ihn kein Grund ersichtlich, weshalb die Begründung des gesamten Urteils abzuwarten wäre (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).

1.2 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Bei mehreren konkurrierenden Beträgen werden die strittigen Summen zusammengezählt (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 395 StPO N. 6). Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer eine amtliche Entschädigung für das zweite oberinstanzliche Verfahren von Fr. 12‘754.80 zu. Der Beschwerdeführer beantragt eine Ent- schädigung für dieses Verfahren in der Höhe von Fr. 20‘124.--. Aus dem Dar- gelegten geht hervor, dass die wirtschaftlichen Nebenfolgen des strittigen

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Betrags mehr als Fr. 5'000.-- betragen, mithin die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38 StBOG).

1.3 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung auf Seiten der amtlichen Verteidi- gung ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. im Verfahren vor der Strafkammer durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne beschwert, als dass dadurch ein Teil der von ihm geltend ge- machten Entschädigung für seine im Verfahren vor der Strafkammer geleis- teten Bemühungen verweigert wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist.

  1. Eine Sistierung kann namentlich ergehen, wenn das Verfahren von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Begründet das Berufungsgericht die Honorarkürzung, wie vorliegend, damit, dass in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses der geltend gemachte Aufwand zu hoch sei, stellen die Akten zusam- men mit der schriftlichen Begründung des gesamten Urteils die Grundlage für die Beurteilung der Entschädigung dar. Die im begründeten Entschädi- gungsentscheid punktuell vorweggenommene Begründung vermag im All- gemeinen nicht, die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts im Straf- urteil zu ersetzen, welche zur umfassenden Beurteilung der Entschädigung relevant bleiben. Der Umstand, dass das Urteil mündlich begründet wurde, führt nicht zu einer anderen Ausgangslage, zumal die mündliche Begrün- dung normalerweise, wie in casu auch geschehen, nicht protokolliert wird. Das Vorliegen der Begründung des ganzen Urteils ist daher in solchen Fällen für die umfassende Beurteilung des Entschädigungsentscheids im Regelfall
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unerlässlich. Angesichts der Besonderheiten des konkreten Falles kann vor- liegend ausnahmsweise von einer Sistierung abgesehen werden und der Fall erweist sich als spruchreif.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV).

3.2 Für den Kanton Bern gilt das Bernische Kantonale Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bzw. dessen Kapitel 10 mit seinen Be- stimmungen zum amtlich bestellten Anwalt. Art. 42 KAG normiert die Ent- schädigung: Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und An- wälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zu- sätzlich entschädigt (Abs. 1). Der Regierungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt mindestens Fr. 190.-- und höchstens Fr. 260.-- (Abs. 4). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amt- lichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Ent- schädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwen- dig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfer- tigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das

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Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.5).

3.4 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5). In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsauf- wand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und die Ent- schädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt ge- leisteten Diensten steht (vgl. schon das Bundesgericht im Bundesstrafver- fahren nach dem aBStP in den Urteilen 6B_120/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.3 und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.2; noch weitgehendere Zu- rückhaltung übt das Bundesgericht im Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014, E. 4.2 aus).

4.1 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die Kürzung seines Honorars für den Aufwand der Erarbeitung der Plädoyernotizen (act. 1 S. 3).

Er rügt zunächst, die Kürzung sei ohne nähere Begründung erfolgt und stelle damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (act. 1 S. 13). Der Kurz- begründung lasse sich nicht entnehmen, nach welchen Kriterien die Vorbe- reitungszeit bzw. die Zeit für die Erstellung des Plädoyers für die Berufungs- verhandlung als zu lange angegeben worden ist. Die Beschwerdegegnerin setze sich nicht mit dem Plädoyer auseinander und erkläre nicht, welche Teile sie (möglicherweise) als zu lang, welche Teile sie als überflüssig etc. halte. Aus der Kurzbegründung ergebe sich nicht, warum eine Kürzung des Anwaltshonorars um knapp die Hälfte gerechtfertigt sein soll (act. 1 S. 7).

4.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den. Der Bürger solle wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden habe. Die Begründung eines Entscheids müsse so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten könne.

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Die Behörde habe wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch wenn nach Rechtsprechung der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden müsse, sei für die Ermöglichung einer allfälligen Anfechtung die Be- gründungspflicht anzunehmen, u.a. wenn das Gericht den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordere und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt werde (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1P.284/2002 vom 9. Au- gust 2002, E. 2.4.1). Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das zuständige Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, wenigs- tens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründet hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4 m.w.H.).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf allerdings die Notwen- digkeit des Aufwands dann als nicht nachgewiesen erachtet und die Pro- zessentschädigung pauschal bemessen werden, wenn der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.).

4.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die Honorarkürzung und im Einzelnen die Kürzung des Aufwands für die Ausarbeitung des Plädoyers wie folgt:

„Die Kammer erachtet den vorliegend geltend gemachten Aufwand in Anbe- tracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als deutlich zu hoch. Der Aktenumfang ist in casu unterdurchschnittlich. Es sind, abgesehen von der Verwertungsproble- matik, weder besondere prozessuale noch materiell-rechtliche Schwierigkei- ten vorhanden und die Verteidigung konnte sich angesichts der gestellten Anträge in ihren Ausführungen auf die sich im Zusammenhang mit dem be- strittenen Sachverhalt stellenden Beweisfragen konzentrieren. [...] Schliesslich macht Rechtsanwalt A. insgesamt 60 Stunden und 55 Minuten Aufwand für die Ausarbeitung seines Plädoyers geltend. Die Kammer erach- tet auch diesen Aufwand als deutlich zu hoch. Das Plädoyer des Verteidigers konnte sich wie erwähnt auf die sich im Zusammenhang mit dem bestrittenen Sachverhalt stellenden Beweisfragen konzentrieren, dies bei einem unter- durchschnittlichen Aktenumfang. Es wurden denn auch keine speziellen Rechtsfragen und erst recht keine Strafzumessung und keine Zivilansprüche

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oder Kostenfragen thematisiert. Die Vorbringen und Argumente des Vertei- digers zu den objektiven Beweismitteln entsprachen ferner im Wesentlichen (und teilweise wörtlich) denjenigen in der Bundesgerichtsbeschwerde vom 16.3.2016 (pag. 653 ff.). Für die gut eine Stunde dauernden Vorbemerkun- gen im insgesamt knapp 3-stündigen mündlichen Plädoyer war zudem keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Akten notwendig. Nach Berücksichti- gung des Gesagten und angesichts der bereits im Rahmen des bundesge- richtlichen Verfahrens erfolgten Einarbeitung, erachtet die Kammer einen Aufwand von 27 Stunden (Dauer der Hauptverhandlung x 2) für die Erstel- lung des Plädoyers als angemessen. Nach Vornahme der eben erläuterten Kürzungen resultiert ein zu entschädigender Aufwand von 55.3 Stunden. Ein gebotener Aufwand in diesem Umfang erweist sich nicht zuletzt auch mit Blick auf die dem früheren amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Fürspre- cher C., für das erst- und oberinstanzliche Verfahren auszurichtende Ent- schädigung als angemessen. Letzterer machte für beide Instanzen – inkl. Assistenz an zahlreichen Einvernahmen und an ebenfalls mehreren Ver- handlungstagen – lediglich einen Aufwand von total 64.11 Stunden geltend. Bei der Rechtsanwalt A. für das Rechtsmittelverfahren auszurichtenden, ver- gleichsweise immer noch hohen Entschädigung (mittlerer Bereich des Ho- norarrahmens gemäss PKV) ist der Umstand berücksichtigt, dass keine Aus- lagen geltend gemacht werden.“

4.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diesen Erwägungen der Beschwerdegegnerin durchaus deren Überlegungen zu entnehmen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Es ist zwar dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin lediglich ausführte, die Vorbringen und Argumente des Verteidigers zu den objektiven Beweismitteln würden im Wesentlichen (und teilweise wörtlich) denjenigen in der Bundesgerichtsbeschwerde entsprechen, ohne ein kon- kretes Beispiel aufzuzeigen. Es ist freilich nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, den Entscheid sachge- recht anzufechten. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs auch nicht gehalten dazulegen, welche Passagen des Plädoyers überflüssig wa- ren, weshalb sie ein anderer engagierter und pflichtbewusster Verteidiger nicht vorgebracht hätte. Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der Haupt- verhandlung tatsächlich sein 77-seitiges Plädoyer verlesen hat, entsprechen die vom Gericht auf knapp fünf Seiten protokollierten Ausführungen des Be- schwerdeführers (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 862 bis 868) offen- sichtlich nicht deren (durchgehend) wörtlichen Wiedergabe. Was der Be- schwerdeführer im Plädoyer zumindest wörtlich von der Bundesgerichtsbe- schwerde übernommen haben soll, lässt sich somit anhand des Protokolls

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nicht eindeutig erstellen. Dieser Punkt betrifft allerdings nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern die Frage nach der tatsächlichen Richtigkeit bzw. Überprüfbarkeit der Argumentation der Beschwerdegegnerin. Die Be- schwerdegegnerin kürzte die Honorarnote des Beschwerdeführers um rund 56%. Sie ging damit offenbar davon aus, dass der geltend gemachte Zeit- aufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensicht- lichen Missverhältnis stehe, was grundsätzlich zu einer pauschalen Bemes- sung der Entschädigung berechtigt (vgl. dazu nachfolgend). Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich damit die Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs des Beschwerdeführers als unbegründet.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Sache vor, dass diejenigen Gründe, wel- che für die Kürzung angegeben worden seien, nicht zutreffen. So stimme der Vorwurf, das Plädoyer entspreche im Wesentlichen der Bundesgerichtsbe- schwerde, klar nicht. In der Bundesgerichtsbeschwerde sei es um eine Will- kürbeschwerde gegangen. Hingegen sei es vorliegend um ein völlig neues Plädoyer für ein obergerichtliches Hauptverfahren gegangen, welches per se einen ganz anderen Inhalt hatte als die Bundesgerichtsbeschwerde. Be- zeichnenderweise habe die Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt, was der Beschwerdeführer angeblich übernommen haben soll (act. 1 S. 10).

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen massiv und in willkürlicher Art und Weise überschritten. Die Beschwerdegegnerin sei seinem Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung nicht gerecht geworden, sodann sei der Entscheid weiter in Ver- letzung von Art. 29 Abs. 3 BV ergangen (act 1 S. 3). Nach der Beschwerde- gegnerin sei für das Plädoyer ein Aufwand von der Dauer der Hauptverhand- lung mal zwei angemessen. Die Dauer der Hauptverhandlung habe aber überhaupt keinen Einfluss auf die Vorbereitungszeit für das Plädoyer. Die Beschwerdegegnerin argumentiere in völliger Willkür (act. 1 S. 6). Die Kür- zung könne allein als „Sanktion“ eines engagierten Anwalts gewertet wer- den, indem ihm durch eine, noch dazu pauschale nicht näher begründete Kürzung seiner Aufwendungen das Honorar derart gekürzt werde, sodass ihm letztlich keinerlei Gewinn verbleibe, ja noch nicht einmal seine Aufwen- dungen gedeckt seien (act. 1 S. 9).

5.2 Es ist richtig, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Bundes- gerichtsbeschwerde darauf ausgerichtet waren, die durch die Beschwerde- gegnerin vorgenommene Sachverhaltserstellung unter dem Blickwinkel der Willkür zu rügen. Hiefür setzte sich der Beschwerdeführer aber im Einzelnen

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mit der Verwertbarkeit, Aussagekraft und Bedeutung der streitigen Beweis- mittel auseinander. Die betreffende Argumentation verwendete er auch in seinem Plädoyer für das zweite oberinstanzliche Verfahren. So kann bei- spielhaft festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf das Tatmesser wie schon vor Bundesgericht einwendete, dieses sei einzig auf Blutspuren und nicht auf Fingerabdruckspuren analysiert worden (Verfah- rensakten Strafkammer, pag. 665 und 804). Dasselbe gilt für die Schlussfol- gerungen aus den medizinischen Berichten (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 664 und 804). Ebenso wurde die bereits in der Bundesgerichtsbe- schwerde geltend gemachte Unverwertbarkeit der Aussagen der Zeugin Maurer und der Geschädigten wieder im Plädoyer aufgenommen (Verfah- rensakten Strafkammer, pag. 672 ff., 865 ff.). Mit kleineren Abweichungen führte der Beschwerdeführer im Plädoyer dieselben Tat- und Lebensum- stände der Angeklagten wie in der Bundesgerichtsbeschwerde auf, welche nach seiner Darstellung gegen den angeklagten Sachverhalt sprechen wür- den (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 698 ff., pag. 862 ff.). Nach dem Gesagten geht die Kritik des Beschwerdeführers an der Begründung der Be- schwerdegegnerin in diesem Punkt in materieller Hinsicht fehl.

5.3 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann auch in Bezug auf die weiteren für die Kürzung genannten Gründe gefolgt werden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer den geltend gemachten Zeitaufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers sodann insbesondere damit begründet, dass der Voranwalt dieser Aufgabe nicht nachgekommen sei, sind ihm die betreffenden Erwä- gungen des Bundesgerichts entgegen zu halten. Danach sind die Vorwürfe an den früheren Verteidiger überzogen und vermögen nicht, eine schwere Pflichtverletzung zu begründen (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 716, E. 2.3). Überdies ist sein Verweis ohnehin nicht geeignet, den grundsätzli- chen Einwand umzustossen, wonach seine Vorbringen und Argumente in seinem Plädoyer im Wesentlichen denjenigen in der Bundesgerichtsbe- schwerde entsprechen. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, der geltend gemachte Zeitaufwand von 60 Stunden und 55 Minuten für das Plädoyer sei deutlich zu hoch, erscheint unter den vorliegenden Umstände nicht als miss- bräuchlich und die Beschwerdegegnerin durfte daher ohne Weiteres die Ent- schädigung des Beschwerdeführers pauschal festsetzen. Zur Festsetzung des angemessenen Zeitaufwands für das Plädoyer orientierte sich die Be- schwerdegegnerin an der Dauer der Hauptverhandlung, was unter den ge- gebenen Umständen nicht zu beanstanden ist. Dem stellt der Beschwerde- führer im Wesentlichen den gemäss Honorarnote getätigten Zeitaufwand ge- genüber. Er vermag damit freilich nicht darzulegen, inwiefern Bemühungen

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nicht honoriert worden sind, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Ver- teidigers gehören, wodurch die ausgesprochene Entschädigung nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den von ihm geleisteten Diensten steht. Dass die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen missbräuchlich oder nicht sachgerecht und mithin nicht rechtsfehlerfrei ausübt hätte, indem sie den angemessenen Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers auf 27 Stunden geschätzt und eine Entschädigung von gesamthaft CHF 12'754.80 (Fr. 11‘060.-- für die amtliche Entschädigung [55.30 Stunden à Fr. 200.--], Fr. 750.00 Reisezuschlag, Fr. 944.80 Mehrwertsteuer) ausgesprochen hat, ist unter vorliegenden Umständen nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wäre auch in diesem Rahmen ein genügender Handlungsspielraum geblie- ben, um das Mandat wirksam ausüben zu können. Die Beschwerdegegnerin hat den erforderlichen Zeitaufwand gebührend berücksichtigt und die hono- rierten Bemühungen bewegen sich innerhalb des weiten Rahmens, der der Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des amtlichen Honorars in Aus- übung ihres Ermessens zuzugestehen ist.

5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. Juni 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt A.
  • Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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21.06.2017
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026