Beschluss vom 29. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Laurent Moreillon und Miriam Mazou Beschwerdeführer

gegen

  1. BUNDESANWALTSCHAFT,

  2. B. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Lu- cien Bühr, Beschwerdegegnernnen

Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.8 3

  • 2 -

Sachverhalt:

A. Am 19. November 2015 zeigte sich die Gesellschaft B. SA bei der Bundes- anwaltschaft (nachfolgend "BA") selbst an wegen Verdachts einer Straftat nach Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 septies StGB (Vorliegens eines Organisati- onsmangels des Unternehmens im Zusammenhang mit der Bestechung fremder Amtsträger). B. SA ergänzte ihre Selbstanzeige am 4. April 2016 um weitere konkrete Verdachtsmomente betreffend mögliche Bestechungs- handlungen fremder Amtsträger. Beiden Selbstanzeigen lagen zwei der BA übergebene interne Untersuchungsberichte einer deutschen Anwaltskanzlei zugrunde (Verfahrensakten BA SV.15.0584 pag. 03.001-0002). Die BA eröffnete am 15. Dezember 2015 ein Strafverfahren gegen B. SA (Verfahren SV.15.0584) wegen Verdachts einer Straftat nach Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 septies StGB. Parallel zur Untersuchung der BA setzte B. SA die interne Untersuchung fort. Sie nahm Erkenntnisse der BA auf und leitete ihr eigene Erkenntnisse weiter. Die entsprechenden internen Untersuchungser- gebnisse wurden durch die BA validiert und nachgeprüft (Verfahrensakten BA pag. 03.001-0002 Ziff. 7). Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse und infolge der Anerkennung der organisatorischen Verantwortlichkeit i.S. von Art. 102 Abs. 2 StGB für die festgestellten Bestechungshandlungen nach Art. 322 septies StGB, beantragte B. SA am 23. Dezember 2016 die Durchführung eines abgekürzten Verfah- rens, was ihr die BA am 16. Januar 2017 genehmigte (Verfahrensakten BA pag. 03.001-0003 Ziff. 8).

B. Am 24. November 2016 eröffnete die BA ein Strafverfahren u.a. gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322 septies

StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), evtl. der Ver- untreuung (Art. 138 StGB, SV.16.1896). Die BA wirft A. folgendes vor:

A. sei von 1999 bis 2012 als CEO der B. SA tätig gewesen, wobei er zusätz- lich auf verschiedenen Märkten direkt für Vertrieb und die Akquisition von Aufträgen [...] zuständig gewesen sei. Es bestehe der Verdacht, dass A. da- bei an der Ausschleusung von Vermögenswerten aus dem Gesellschaftsver- mögen der B. SA zum Zwecke der Bestechung sowie der Bildung von "schwarzen Kassen" beteiligt gewesen sei und auch direkt an Bestechungs- handlungen mitgewirkt habe. Es bestehe weiter der Verdacht, dass A. von der B. SA stammende Vermögenswerte als unrechtmässige Rückvergütun- gen bezogen habe. Die untersuchten Handlungen beträfen primär die Märkte

  • 3 -

Nigeria, Brasilien und Marokko, wobei aufgrund seiner Stellung als CEO auch eine Verantwortung für weitere Märkte geprüft werde.

C. Am 20. Januar 2017 beantragte A. die Vereinigung der gegen ihn geführten Untersuchung mit dem Verfahren SV.15.0584 gegen B. SA sowie allen wei- teren möglichen Verfahren im gleichen Sachzusammenhang (act. 1.1 S. 1 Ziff. 1).

Die BA wies den Antrag mit Verfügung vom 7. Februar 2017 mit der Begrün- dung ab, dass B. SA Selbstanzeige erstattet und die ihr vorgehaltenen Sach- verhalte anerkannt habe. Sie habe das abgekürzte Verfahren beantragt, was ihr durch die Verfahrensleitung bewilligt worden sei. Der Abschluss des Ver- fahrens sei dementsprechend zeitnah zu erwarten. All dies sei bei A. anders, weshalb aus verfahrensökonomischer Sicht eine getrennte Verfahrensfüh- rung resp. keine Vereinigung angezeigt sei. Über die beantragte Vereinigung mit allfälligen Verfahren gegen weitere Tatbeteiligte sei gegebenenfalls nach Abschluss der Ersteinvernahmen resp. Gewährung der Akteneinsicht zu ent- scheiden (act. 1.1 S. 1 f. Ziff. 4–6).

D. Dagegen liess A. am 17. Februar 2017 Beschwerde erheben (Beschwerde- verfahren BB.2017.35). Er beantragt im Wesentlichen die Vereinigung sei- nes Strafverfahrens SV.16.1896 mit demjenigen gegen B. SA (SV.15.0584).

E. Die BA erliess gegen B. SA am 23. März 2017 einen Strafbefehl wegen Vor- liegens eines Organisationsmangels des Unternehmens im Zusammenhang mit der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 septies

StGB; Verfahrensakten BA SV.15.0584 pag. 03.001-0002). Die BA teilte am 24. März 2017 mit, den Strafbefehl gegen B. SA eröffnet zu haben und dass B. SA zuhanden der BA auf eine Einsprache verzichtet hat (act. 7).

F. Am 6. April 2017 erhob A. dagegen einerseits Einsprache bei der BA, wobei er beantragte, das Verfahren sei zu sistieren, bis über das hängige Be- schwerdeverfahren entschieden sei. Andererseits erhob er gegen das Schreiben der BA vom 24. März 2017 resp. gegen den Erlass des Strafbe- fehls am 5. April 2017 Beschwerde (Verfahren BB.2017.68). Überprüft wer-

  • 4 -

den sollte die Angemessenheit dieser Entscheidung. Beantragt war unter an- derem die Aufhebung des Strafbefehls. Das Gericht trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 12. April 2017 nicht ein, da gegen den Strafbefehl aus- schliesslich der Rechtsbehelf der Einsprache zur Verfügung stand.

G. Die BA trat am 25. April 2017 auf die Einsprache von A. vom 6. April 2017 gegen den Strafbefehl vom 23. März 2017 in Sachen B. SA nicht ein.

H. Dagegen reicht A. am 5. Mai 2017 Beschwerde ein (act. 5), mit den Anträ- gen: "I. Le recours est admis.

II. La décision entreprise est annulée.

III. La cause est renvoyée au Ministère public de la Confédération, afin qu'il administre les autres preuves nécessaires au jugement de l'opposition et qu'il procède notamment à l'audition de A., avant de rendre nouvelle décision aux termes de l'article 335 al. 3 CPP dans le sens des considérants de l'arrêt du Tribunal pénal fédéral à intervenir.

IV. Ordre est donné au Ministère public de la Confédération de surseoir à procéder à tout acte d'instruction complémentaire, et de surseoir à statuer au sens de l'art. 355 al. 3 CPP, jusqu'à droit connu sur les procédures de recours pendantes devant la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral (notamment BB.2017.35 et BB.2017.48) tendant la jonction des causes SV.15.0584, SV.16.1896 et des autres procédures connexes, respectivement à l'admission de A. à la cause SV.15.0584 en qualité de tiers touché par des actes de procédure au sens de l'art. 105 al. 1 let. f CPP.

Subsidiairement à III et IV

V. La cause est renvoyée au Ministère public de la Confédération pour suite conforme à la loi et aux considérants de l'arrêt du Tribunal pénal fédéral à intervenir."

I. B. SA reichte ihre Beschwerdeantwort am 26. Mai 2017 ein (act. 5). Sie be- antragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen. Die Beschwerdeantwort der BA vom 12. Juni 2017 beantragt ebenfalls, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten und dass sie eventualiter abzuweisen sei (act. 8). Subeventualiter sei die Sache an die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts zur vorfrageweisen Feststellung zu überweisen, ob A. zur Einsprache betreffend den Strafbefehl gegen B. SA vom 23. März 2017 legi- timiert sei.

  • 5 -

J. Die Beschwerdereplik vom 26. Juni 2017 hält an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Sie wurde den Beschwerdegegnerinnen am 27. Juni 2017 zur Kenntnis zugestellt (act. 11).

K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]). Zur Be- schwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.2 Gegen den Strafbefehl können nach Art. 354 Abs. 1 StPO namentlich Ein- sprache erheben die beschuldigte Person (lit. a) sowie weitere Betroffene (lit. b). 1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, einen Anspruch darauf zu haben, sich dem Strafbefehl gegen B. SA zu widersetzen und dass das Einspracheverfahren korrekt durchgeführt werde (act. 1 S. 3). 1.4 Die BA führt bezüglich dem Eintreten aus, der Beschwerdeführer lege nicht dar, worin sein rechtlich geschütztes Interesse bestehen solle. Er zeige nicht auf, worin eine mögliche Besserstellung für ihn bestehen würde, wenn die

  • 6 -

Beschwerde gutgeheissen würde. Eine solche Besserstellung sei denn auch nicht ersichtlich. ln seinem eigenen Verfahren stünden ihm alle Rechte offen. Dies gelte insbesondere auch für die angerufene Verletzung der Unschulds- vermutung gegenüber dem Beschwerdeführer. Eine Beschwer liege deshalb nicht vor (act. 8 S. 2 f. Ziff. 2.2 f.). 1.5 Es geht zu weit, für die Erhebung der Beschwerde gegen die Nichteintre- tensverfügung der BA schon die Legitimation zur Einsprache selbst voraus- zusetzen, denn diese ist ein Teil gerade des strittigen Gegenstandes selbst. Legitimiert zur Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid – mit ande- ren Worten, im vorliegenden Verfahren legitimiert, eine allenfalls fehlende Zuständigkeit der BA zum Erlass des Nichteintretensentscheides geltend zu machen – ist schon, wer Anspruch auf das gesetzmässige Einsprachever- fahren (Art. 354 bis 356 StPO) hat. Dazu gehört derjenige, welcher ursprüng- lich gegen den Strafbefehl die Einsprache erhoben hatte. Zu entscheiden, ob er tatsächlich zur Einsprache legitimiert ist, bildet Gegenstand der Prü- fung durch die zuständige Instanz. Auf die auch rechtzeitig erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.1 Die BA entschied am 25. April 2017, auf die Einsprache von A. vom 6. April 2017 gegen den Strafbefehl vom 23. März 2017 in Sachen B. SA nicht ein- zutreten. Der Nichteintretensentscheid ist im Wesentlichen damit begründet, dass A. durch das Dispositiv des Strafbefehls nicht betroffen sei, sich eine solche Betroffenheit auch nicht aus dem Kontext der Begründung des Straf- befehls ergebe und der Grundsatz der Verfahrenseinheit vorliegend hinter dem Beschleunigungsgebot betreffend den Abschluss der Untersuchung ge- gen B. SA zurückzutreten habe. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass nur das erstinstanzliche Gericht und nicht die BA befugt sei, über die Einsprache zu entscheiden (act. 1 S. 5 Ziff. 2). Der BA stünden nach Art. 355 Abs. 3 StPO ein abschliessender Katalog von vier Vorgehensweisen zur Verfügung (act. 1 S. 6 Ziff. 6).

2.3 Die BA bringt vor, das gesetzlich vorgesehene Vorgehen sei nach der ratio legis für Fälle gedacht, in denen die Einsprache von grundsätzlich legitimier- ten Personen erhoben werde. Dies treffe, wie in der Nichteintretensverfü- gung dargelegt, auf den Beschwerdeführer nicht zu. Es könne nicht sein, dass ein beliebiger Dritter beim Abschluss der Untersuchung gegen eine an- dere Person in einem anderen Verfahren eine Einsprachen machen und auf

  • 7 -

diese Weise den Verfahrensabschluss verhindern resp. einen Fortgang des Verfahrens gegen diese Person erzwingen könne, obwohl diese den Straf- befehl anerkenne und das Verfahren gegen sie abschliessen wolle (act. 8 S. 3 Ziff. 3.2). Der Beschwerdeführer sei weder Partei noch ein weiterer Be- troffener gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO. Dazu müsste er aus dem Dispositiv des Strafbefehls betroffen sein, ansons- ten nur eine nicht zureichende mittelbare Betroffenheit vorliege. Die vom Be- schwerdeführer angerufene Unschuldsvermutung begründe ihm keine Be- schwerdelegitimation, sie könne von ihm jedoch im eigenen Strafverfahren geltend gemacht werden (act. 8 S. 4 Ziff. 3.6).

2.4 B. SA führt aus, die Bundesanwaltschaft habe auf die Einsprache nicht ein- treten dürfen, denn der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht zur Erhe- bung der Einsprache legitimiert, mit der Folge, dass die Bestimmungen über das Einspracheverfahren nach Art. 355 f. StPO gar keine Anwendung finden würden. Diese Vorgehensweise der Bundesanwaltschaft müsse möglich sein, da ansonsten ein offener Kreis von Personen den Verfahrensabschluss per Strafbefehl verhindern könnten, wenn bei Einsprache jeder nicht legiti- mierten Person zwingend weitere Beweise abzunehmen wären und das erst- instanzliche Gericht miteinzubeziehen wäre. Die Entscheidkompetenz der Staatsanwaltschaft, auf eine Einsprache nicht einzutreten, sei daher aus pro- zessökonomischer Sicht geboten (act. 5 S. 16 Ziff. 65, S. 17 Ziff. 69). Selbst wenn das Gericht zum Schluss kommen würde, die Einsprachelegiti- mation hätte vom erstinstanzlichen Gericht beurteilt werden müssen, so könne der Beschwerdeführer daraus keinen Vorteil ableiten. Die Sache wäre an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, welche die Sache nach Art. 355 StPO an das erstinstanzliche Gericht überweisen würde. Dieses würde man- gels Legitimation des Beschwerdeführers auf die Einsprache nicht eintreten. Diese Lösung führe letztlich nur zu einer unnötigen Verzögerung des Ver- fahrens für alle Beteiligten, insbesondere aber für die B. SA, welche auf schnelle Rechtssicherheit angewiesen sei (act. 5 S. 10 Ziff. 32).

2.5 Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsan- waltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache er- forderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entschei- det die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren ein- stellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Dieser Katalog an Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft, auf eine Einsprache gegen ihren Strafbefehl zu reagie- ren, ist abschliessend. Weitere Verfahrensalternativen sehen die Art. 355 f.

  • 8 -

StPO nicht vor. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl fest- zuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Ge- richt zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Ankla- geschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO).

2.6 Das Bundesgericht entschied in BGE 140 IV 192 E. 1.4, dass die Staatsan- waltschaft nicht befugt war, über die Gültigkeit der Einsprache (gegen einen von einer Übertretungsstrafbehörde erlassenen Strafbefehl) zu entscheiden: Ist die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl umstritten, so ent- scheidet darüber nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht (BGE 142 IV 201 E. 2.2). Der Verfahrensgang nach erfolgter Ein- sprache richtet sich ausschliesslich nach Art. 355 f. StPO (Urteil des Bun- desgerichts 6B_756/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 2). Auch nach der Lehre sowie der Praxis der Strafkammer entscheidet das erstinstanzliche Gericht, ob auf eine Einsprache gegen einen Strafbefehl einzutreten ist (RI- KLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 356 StPO N. 2, Art. 354 StPO N. 17; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 355 StPO N. 2, Art. 356 StPO N. 3; SCHWARZENEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 354 N. 6a, Art. 355 N. 1; Verfü- gung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013, E. 3.4).

2.7 Nach geltender gesetzlicher Regelung und Praxis entscheidet wie dargelegt einzig das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache. Straf- verfahren (und somit auch Einspracheverfahren) können nur in den vom Ge- setz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO; Art. 355 Abs. 3 StPO). Demnach hatte die BA einen Nichteintretensentscheid erlassen, obwohl sie das Einspracheverfahren (Art. 354 bis 356 StPO) hätte durchführen und sofern sie, wie das hier der Fall war, am Strafbefehl festzuhalten gedenkt, den Entscheid über die Gül- tigkeit der Einspräche dem erstinstanzlichen Gericht hätte unterbreiten müs- sen. 2.8 Die Beschwerde ist somit berechtigt. Nach der Rechtsprechung ist eine Ver- fügung ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2; 132 II 21 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_923/2015 vom 9. Mai 2016, E. 4.1.2). Der Entscheid

  • 9 -

wurde in sachlich-funktioneller Unzuständigkeit erlassen. Dies ist ein Nich- tigkeitsgrund, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betref- fenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1105), was vorliegend gerade nicht der Fall war. Er erging auch entgegen dem Wortlaut von Art. 356 Abs. 2 StPO ("Gericht entscheidet über die Gül- tigkeit ... der Einsprache") sowie der amtlich publizierten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (BGE 142 IV 201 E. 2.2) und war für die BA erkenn- bar. Gründe der Rechtssicherheit stehen im Strafverfahren vorliegend nicht entgegen. Der Nichteintretensentscheid ist nichtig, was im Dispositiv festzu- stellen ist.

  1. Ist nach geltender gesetzlicher Regelung und Praxis das Einspracheverfah- ren durchzuführen, so besteht keine gesetzliche Grundlage für eine direkte Überweisung an die Strafkammer (vgl. obige Erwägung 2.5). Der entspre- chende Verfahrensantrag ist daher abzuweisen.

  2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGE 138 IV 256 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom

  3. Mai 2014, E. 3.3; 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.2; 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013, E. 2.4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegnerin- nen zu gleichen Teilen. Der Beschwerdegegnerin 1 (Bundesanwaltschaft) sind keine Kosten aufzuerlegen. Die auf Fr. 2'500.-- festzusetzende Ge- richtsgebühr (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) ist demnach zur Hälfte (Fr. 1'250.--) der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen.

  4. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Entschädigung. Es liegt keine Honorarnote in den Akten, weshalb das Honorar nach Ermes- sen festzusetzen ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Beschwerdegegnerin- nen, unter anteilsmässiger Haftung je zur Hälfte, haben dem Beschwerde- führer für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteient- schädigung von insgesamt pauschal Fr. 2'000.-- zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements

  • 10 -

des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

  • 11 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Nichteintre- tensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 25. April 2017 nichtig ist.

  2. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Überweisung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur vorfrageweisen Feststellung der Einsprachelegitima- tion wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'250.-- wird B. SA auferlegt.

  4. Die Bundesanwaltschaft und B. SA werden verpflichtet, unter anteilsmässiger Haftung je zur Hälfte, A. eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu be- zahlen.

Bellinzona, 29. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwälte Laurent Moreillon und Miriam Mazou
  • Bundesanwaltschaft
  • Rechtsanwalt Daniel Lucien Bühr

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2017.83
Entscheidungsdatum
03.10.2017
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026