Beschluss vom 6. Juli 2017 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,

Gesuchsteller

gegen

B., Leitender Staatsanwalt des Bundes,

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.8 1

  • 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • die Bundeskriminalpolizei gegen ihren Mitarbeiter A. am 8. Februar 2017 im Zusammenhang mit dessen Reise nach Moskau im Dezember 2016 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige erhob wegen des Verdachts der Amtsan- massung, des Amtsmissbrauchs, der Verletzung des Amtsgeheimnisses so- wie des Sich bestechen lassens (act. 7.3);

  • das von A. gegen den zunächst als Verfahrensleiter eingesetzten Staatsan- walt des Bundes C. gestellte Ausstandsgesuch gutgeheissen wurde (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.40 vom 13. März 2017);

  • in der Folge neu der Leitende Staatsanwalt des Bundes B. mit der Führung der gegen A. gerichteten Strafuntersuchung betraut wurde;

  • A. mit Eingabe vom 24. April 2017 verlangt, B. habe in den Ausstand zu tre- ten (act. 1);

  • B. dieses Gesuch zusammen mit seiner Stellungnahme am 3. Mai 2017 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (act. 2);

  • A. mit Replik innert erstreckter Frist am 30. Mai 2017 an seinem Gesuch festhält und (erneut) den Beweisantrag stellt, die amtlichen Akten des Haupt- verfahrens seien durch die Beschwerdekammer zu edieren (act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • sie zuständig ist zum Entscheid über Ausstandsgesuche, wenn ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht wird und die Bundes- anwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

  • die den Ausstand begründenden Tatsachen im Rahmen eines Ausstandsge- suchs glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO) und der Entscheid ohne weiteres Beweisverfahren zu ergehen hat (Art. 59 Abs. 1 StPO);

  • eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts- beistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO);

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  • Art. 56 StPO die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV konkreti- siert, wonach jede Person Anspruch darauf hat, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Ein- wirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144);

  • hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhän- gigkeit und Unbefangenheit – für das Stadium des Vorverfahrens – Art. 29 Abs. 1 BV ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 180);

  • die verfassungsrechtlichen Garantien verletzt werden, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1);

  • solche Umstände entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organi- satorischer Natur begründet sein können (TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39);

  • der Gesuchsteller zwar zeitweilig Projektarbeiten bei der Bundesanwalt- schaft ausgeführt hat (vgl. act. 7.2) oder dieser in verschiedenen Verfahren beratend zur Verfügung stand, er aber auch eigenen Aussagen zufolge (siehe act. 7.6, S. 3 ff.) klarerweise einer anderen staatlichen Organisations- einheit, nämlich der Bundeskriminalpolizei angehört;

  • die vom Gesuchsteller geschilderten Tätigkeiten für die Bundesanwaltschaft Ausfluss zwischen der Aufgabenteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei im Rahmen der Strafverfolgung sind (vgl. Art. 15 Abs. 2 und Art. 312 StPO; Art. 9 Abs. 2 lit. c der Organisationsverordnung vom 17. Novem- ber 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD; SR 172.213.1]), jedoch nicht zur Folge haben, dass der Gesuchsteller dadurch (faktisch) ein Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft gewesen ist;

  • damit den Ausführungen des Gesuchstellers (act. 1, S. 2 f.; act. 7, Rz. 5 ff.) der Boden weitgehend entzogen ist, namentlich die Voraussetzungen zur Ernennung eines ausserordentlichen Staatsanwalts gemäss dem vom Ge- suchsteller angerufenen Art. 67 Abs. 1 StBOG offensichtlich nicht gegeben sind;

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  • der alleinige Umstand, dass allenfalls Zeugen zu befragen sein werden, die dem Verfahrensleiter gegenüber weisungsbefugt sind, «Tür an Tür» mit ihm arbeiten oder dessen Arbeitskollegen sind (vgl. act. 1, S. 3), keinen Aus- standsgrund darstellt;

  • der Gesuchsgegner selber weder mit dem Gesuchsteller zusammen gear- beitet hat, noch in die von der Reise des Gesuchstellers nach Russland be- troffenen Verfahren involviert ist;

  • der Gesuchsteller solches auch nicht geltend und damit keine Gründe glaub- haft macht, die den Anschein der Befangenheit auf Seiten des Gesuchsgeg- ners zu begründen vermögen;

  • der durch Art. 59 Abs. 1 StPO eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz den beantragten Beizug der Verfahrensakten zwar nicht grundsätzlich verun- möglicht (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2014 vom

  1. Juli 2014, E. 5);
  • aufgrund der vorliegenden Sachlage jedoch nicht erkennbar ist, inwiefern die Verfahrensakten in Bezug auf die vom Gesuchsteller angeführten, den Aus- stand begründenden Tatsachen als Urteilsgrundlage relevant sein könnten;

  • sich das Gesuch als unbegründet erweist und es abzuweisen ist;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO);

  • die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

  1. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:

  1. Das Gesuch wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 6. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Dominic Nellen
  • Bundesanwaltschaft, B., Leitender Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Schweiz
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Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2017.81
Entscheidungsdatum
25.07.2017
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026