Beschluss vom 29. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Reza Vafadar, Gesuchsteller

gegen

B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.7 8

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322 septies StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB.

B. Der Verteidiger von A. verlangt mit Gesuch vom 5. April 2017 den Ausstand des verfahrensleitenden Staatsanwalts gemäss Art. 56 lit. f StPO (act. 1). Der betreffende Staatsanwalt beantragt mit Schreiben vom 1. Mai 2017 zur Hauptsache, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Ge- such abzuweisen, unter Kostenfolge (act. 2). Die Gesuchsantwort wurde dem Verteidiger mit Schreiben vom 3. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 3).

C. Am 4. Juli 2017 stellte der Verteidiger ein zweites Ausstandsgesuch gegen denselben Staatsanwalt (BB.2017.106, act. 1) und reichte dieses mit Begleit- schreiben vom 5. Juli 2017 im vorliegenden Verfahren zur Kenntnis ein (act. 4 und 4.1). Dieses Ausstandsgesuch bezog sich auf die auf seine An- zeige hin eröffnete Strafuntersuchung gegen den fraglichen Staatsanwalt wegen Verdachts der Amtsgeheimnisverletzung (act. 4 und 4.1). Der betref- fende Staatsanwalt stellte auch in jenem Verfahren den Antrag im Haupt- punkt auf Nichteintreten und im Eventualstandpunkt auf Abweisung des Aus- standssgesuchs, unter Kostenfolge (BB.2017.106, act. 2). Dem Verteidiger wurde die Gesuchsantwort mit Schreiben vom 17. Juli 2017 zur Kenntnis übermittelt (BB.2017.106, act. 3).

D. Mit Schreiben vom 23. August 2017 machte der Verteidiger von A. neue Um- stände geltend und reichte weitere Unterlagen ein (act. 5, 5.0-5.2). Mit Schreiben vom 28. August 2017 wurde dem verfahrensleitenden Staatsan- walt Gelegenheit gegeben, zu den Eingaben des Verteidigers vom 4. Juli und 23. August 2017 Stellung zu nehmen (act. 6).

E. Das vorgenannte Schreiben vom 28. August 2017 kreuzte sich mit der Ein- gabe des verfahrensleitenden Staatsanwaltes vom 28. August 2017 (act. 7). Darin hielt dieser fest, dass im Strafverfahren gegen ihn offensichtlich ge- worden sei, dass kein Straftatbestand erfüllt sein könne. Er wies sodann da- rauf hin, dass sowohl seine Einvernahme wie auch die eingereichten Be-

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weismittel beim a.o. Staatsanwalt zur Beurteilung des hängigen Ausstands- gesuchs erhoben werden könnten (act. 7). Mit Schreiben vom 7. Septem- ber 2017 reichte er sodann seine Stellungnahme zu den Eingaben des Ver- teidigers vom 4. Juli und 23. August 2017 ein (act. 8). Beide Schreiben des verfahrensleitenden Staatsanwalts wurden in der Folge mit Schreiben vom 8. September 2017 dem Verteidiger zur Kenntnis übermittelt (act. 9).

F. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Dies be- deutet, dass die Partei in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Sie verwirkt ansonsten das Recht auf dessen Anrufung (Urteile des Bundesgerichts 1B_14/2016 vom 2. Februar 2016, E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011, E. 3.1). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Aus- standsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e abstützt, so entschei- det ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schrift- lich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

Da der Ausstand in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den ge- setzlichen Richter steht, muss er eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständig- keitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters bzw. Staatsanwalts ist deshalb im Grundsatz zu ver- muten; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin abge- wichen werden (KELLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 9; BOOG, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

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  1. Auflage 2014, Vor Art. 56 - 60 StPO N. 11; SCHMID, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, N. 509).

2.1 Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsgesuch auf Art. 56 lit. f StPO (act. 1 S. 1). 2.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat in den Ausstand zu treten, wer aus anderen Gründen (als diejenigen in Art. 56 lit. a - e StPO), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Für die Frage der Unparteilichkeit des Staatsanwalts gelten für das Vorverfahren die Grundsätze, welche das Bundesgericht zum Ausstand des altrechtlichen Untersuchungsrichters entwickelt hat (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Im Vorverfahren findet die Unschuldsvermutung als Beweis- würdigungsregel keine Anwendung, sondern es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 137 IV 219 E. 7.3; 138 IV 86 E. 4.2). Der Staatsanwalt hat im Vorverfahren bei allem Ermessenspielraum eine gewisse Unparteilichkeit an den Tag zu legen; es besteht eine Verpflichtung zur Objektivität (KELLER, a.a.O., Art. 56 StPO N. 38). Dies gilt gleichermassen für die Unparteilichkeit zu Gunsten wie zu Lasten einer Partei. Dabei vermag eine auf den aktuellen Verfahrensstand abgestützte vorläufige Beurteilung und Bewertung für sich keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen (Urteil des Bundes- gerichts 1P.135/2002 vom 10. Juni 2002, E. 3 mit Verweis auf BGE 127 I 196 E. 2d). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung ge- eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes und den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (BGE 138 IV 425 E. 4.2.1; 138 I 1 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; 136 I 207 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011, E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfah- rensfehler eines Staatsanwaltes beanstandet werden, kommen als Ableh- nungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (Urteile des Bundesgerichts

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6B_858/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2; 1B_297/2013 vom 11. Okto- ber 2013, E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 vom 12. September 2013, E. 2.3; 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013, E. 4.2). 2.3 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch zunächst damit, dass der Gesuchsgegner dem politischen Gegner des Gesuchsstellers in Ver- letzung von Art. 74 StPO am 22. Oktober 2015 vertrauliche Informationen übermittelt habe (act. 1 S. 1 ff.). Die kritisierte Vorgehensweise des Gesuchs- gegners bzw. der Bundesanwaltschaft war dem Gesuchsteller seit Oktober 2015 bekannt (act. 1 S. 3 f.). Diesbezüglich erweist sich das Ausstandsge- such als offensichtlich verspätet. 2.4 In einem zweiten Punkt bringt der Gesuchsteller vor, der Gesuchsgegner habe sich trotz zwei vollstreckbarer Beschlüsse der Beschwerdekammer systematisch geweigert, ihm Einsicht in die Korrespondenz mit den Journa- listen zu gewähren (act. 1 S. 5 ff.). Bereits im Beschwerdeverfahren BB.2016.270 betreffend Aktenführung warf der Gesuchsteller als damaliger Beschwerdeführer dem Gesuchsgegner vor, er habe sich das Recht heraus- genommen, den ersten Beschluss der Beschwerdekammer vom 28. Ap- ril 2016 (BB.2015.128) auf subjektive und falsche Weise auszulegen, um sich diesem nicht unterordnen und die Korrespondenz mit den Journalisten nicht in die Akten aufnehmen zu müssen. In ihrem Beschluss vom 19. De- zember 2016 hielt die Beschwerdekammer diesbezüglich fest, dass die Dar- stellung des damaligen Beschwerdeführers bzw. Gesuchstellers unbelegt geblieben ist (E. 3.3). Was der Gesuchsteller im Ausstandsverfahren vor- bringt, ist ebenso wenig geeignet, eine „systematische Weigerung“ der Ak- teneinsicht durch den Gesuchsgegners nachzuweisen. Der Gesuchsgegner stellte mit Schreiben vom 23. März 2017 dem Gesuchsteller die Korrespon- denz mit den Medienschaffenden zu. Entgegen der Behauptung des Be- schwerdeführers, wurde mit Beschluss BB.2015.128 vom 28. April 2016, E. 3.10 explizit darauf hingewiesen, dass mit diesem Entscheid „die Frage, in welchem Umfang (gegebenenfalls unter Abdeckung der Namen der be- treffenden Journalisten) dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren ist, nicht beantwortet“ wurde. Wie der Gesuchsgegner zu Recht hervorhebt, kann der Gesuchsteller aus dem Umstand, dass in der ihm zugestellten Kor- respondenz die Namen der Medienschaffenden abgedeckt wurden, offen- sichtlich keinen Ausstandsgrund ableiten. In ihrem jüngsten Beschluss BB.2017.66 vom 8. September 2017, E. 2.4 hat die Beschwerdekammer im Gegenteil klargestellt, dass die vorgenommene Anonymisierung der Korres- pondenz mit den Journalisten nicht zu beanstanden und die gerügte Verlet- zung des rechtlichen Gehörs des Gesuchstellers durch die Bundesanwalt- schaft nicht auszumachen ist.

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2.5 Der Gesuchsteller begründet sein Aussstandsgesuch in einem letzten Punkt damit, dass der Gesuchsgegner in krasser und wiederholter Weise die Un- schuldsvermutung des Gesuchstellers verletzt habe (act 1 S. 9 ff.). Was der Gesuchsteller indes im Einzelnen vorbringt, ist nicht im Ansatz geeignet, Ausstandsgründe zu belegen. Es ist nichts ersichtlich, was den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit des Gesuchsgegners zu erwecken vermöchte. Von besonders krassen oder ungewöhnlich häufigen Versäum- nissen und Mängeln kann keine Rede sein. 2.6 Das zweite Ausstandsgesuch vom 4. Juli 2017 gegen den Gesuchsgegner (s. supra lit. C) wird im Verfahren BB.2017.106 zu prüfen sein. 2.7 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch vom 5. April 2017 abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der Gesuchstel- ler hat keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2‘000.-- wird dem Gesuchsteller auf- erlegt.

Bellinzona, 2. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Reza Vafadar
  • B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

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Bstger
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CH_BSTG_001, BB.2017.78
Entscheidungsdatum
29.09.2017
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026