Beschluss vom 20. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Nonn,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.7 6
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 24. April 2017 den Antrag um Ausschluss des Einvernahmeprotokolls vom 23. März 2017 von einer Akten- einsicht der Parteien bzw. um Auferlegung zeitlicher und örtlicher Beschrän- kungen abwies (act. 1.1);
dagegen A. mit Beschwerde vom 26. April 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, es sei der Beschwerde vorab umgehend und ohne vorherige Anhörung der Beschwerdebeklagten die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eventualiter sei die Beschwerde- beklagte umgehend anzuweisen, bis zum (Teil-)Entscheid über die Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung noch keine Akteneinsicht zu gewähren; er ferner beantragte, es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Ap- ril 2017 aufzuheben, und es sei die Akteneinsicht in das Einvernahmeproto- koll vom 23. März 2017 sowie in dessen Beilagen in der Art einzuschränken, dass die genannten Akten nur von den Rechtsbeiständen der übrigen Ver- fahrensbeteiligten und nur am Sitz der Bundesanwaltschaft eingesehen und dass keine Kopien erstellt werden dürfen sowie den Rechtsbeiständen der übrigen Verfahrensbeteiligten unter Hinweis auf Art. 292 StGB im Sinne von Art. 105 StPO bis auf Weiteres untersagt werde, ihren Klienten vom Inhalt der genannten Akten Kenntnis zu geben (act. 1);
die verfahrensleitende Richterin das Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung bzw. um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen mit Ver- fügung vom 27. April 2017 abwies (BP.2017.28, act. 2);
A. mit Eingabe vom 4. Mai 2017 die begründete Beschwerde einreichte (act. 3);
die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer mit Schreiben vom
A. in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2017 beantragte, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. April 2017 sei aufzuheben, und es seien die Parteien und ihre Rechtsvertreter unter Hinweis auf Art. 292 StGB zur Rück- gabe des Einvernahmeprotokolls vom 23. März 2017 samt dessen Beilagen aufzufordern sowie zur Abgabe einer Erklärung, wonach sie über keinerlei elektronische oder physische Kopien seitens der Vorinstanz edierten Akten mehr verfügen; eventualiter die Bundesanwaltschaft anzuweisen sei, die Parteien und ihre Rechtsvertreter unter Hinweis auf Art. 292 StGB zur Rück- gabe des Einvernahmeprotokolls vom 23. März 2017 samt dessen Beilagen aufzufordern sowie zur Abgabe einer Erklärung, wonach sie über keinerlei elektronische oder physische Kopien der seitens der Vorinstanz edierten Ak- ten mehr verfügten (act. 7);
die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft am 6. Juni 2017 zur Kenntnis zugestellt worden ist (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berech- tigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO);
das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt des Entscheids über die Be- schwerde noch aktuell sein muss (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011,
N. 244 m.w.H.); unter Umständen auf das Erfordernis des aktuellen prakti- schen Interesses verzichtet werden kann, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012, E. 2.2);
der Beschwerdeantrag auf Aufhebung der Verfügung der Bundesanwalt- schaft vom 24. April 2017 lautet und auf Einschränkung der Akteneinsicht in das Einvernahmeprotokoll vom 23. März 2017 und dessen Beilagen in dem Sinne, dass nur den Rechtsbeiständen der Verfahrensbeteiligten und nur am Sitz der Bundesanwaltschaft Einsicht zu gewähren sei, und dass keine Ko- pien erstellt und die Rechtsbeistände ihren Klienten keine Kenntnis vom In- halt der Akten gegen dürfen;
das aktuelle Rechtsschutzinteresse mit Bezug auf die in der Beschwerde vom 26. April 2017 gestellten Anträge mit dem Vollzug der Verfügung vom
ferner auf die neu in der Stellungnahme vom 29. Mai 2017 gestellten Anträge (vgl. vorne) nicht einzutreten ist, da es sich hierbei um eine Erweiterung der bisherigen Anträge handelt (GUIDON, a.a.O., N. 390);
zusammenfassend das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, soweit darauf einzutreten ist;
bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren in erster Linie kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31); die Gegen- standslosigkeit die Beschwerdegegnerin verursacht hat, weshalb sie dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Fall eine Ent- schädigung von pauschal Fr. 1‘000.-- zu entrichten hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO);
soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gilt und daher grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Entschädigung von Fr. 1‘000.-- zu entrichten.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.