BGE 121 II 252, 1B_160/2013, 2C_531/2015, 6B_51/2015, 6B_997/2016
Beschluss vom 3. März 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jörg Metz, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.4 1
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. am 9. September 2016 Strafanzeige erstattete gegen die zuständigen Er- mittler sowie die zuständigen Beteiligten wegen der Veröffentlichung einer Medienmitteilung bezüglich eines von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) geführten Strafverfahrens wegen Verdachts des Betrugs, der unge- treuen Geschäftsbesorgung, der Geldwäscherei sowie Veruntreuung; dabei üble Nachrede, Verleumdung und Amtsmissbrauch seitens drei Mitarbeitern der BA geltend machte;
die BA am 1. Februar 2017 die Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO i.V.m. Art. 320 ff. StPO verfügte (act. 1.1);
diese Verfügung A. bzw. seinen Rechtsvertreter Hans-Jörg Metz am 9. Feb- ruar 2017 erreichte (act. 1 und 1.1);
A. am 20. Februar 2017 um 16:56 an das Bundesstrafgericht gelangte und eine Faxkopie der Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2017 einreichte (act. 1);
das Original der Beschwerde gemäss Stempel auf dem Briefumschlag am
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsan- waltschaft und Übertretungsstrafbehörden nach Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden kann;
Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);
nach der Rechtsprechung die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdoku- ment angebracht werden muss, weshalb bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen, die Einreichung per Telefax zur Fristwahrung nicht genügt (BGE 121 II 252 E. 3 f.; Urteile 6B_997/2016 vom 10. November 2016, E.2, 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.2; 2C_531/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.1; 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen);
die Beschwerdefrist von 10 Tagen vorliegend am 9. Februar 2017 zu laufen begann und am Montag, 20. Februar 2017, endete; der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Feb- ruar 2017 über diese Frist aufgeklärt wurde;
der Eingabe via Telefax vom 20. Februar 2017 um 16:56 keine fristwahrende Wirkung zukommt;
die Eingabe des Originals der Beschwerde mit Übergabe an die deutsche Post am 22. Februar 2017 sich in jedem Fall als verspätet erweist;
auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 300.-- (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
4 -
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 3. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.