Beschluss vom 2. März 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Gesuchsteller

gegen

B., Strafkammer, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.3 4

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Sachverhalt:

A. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichtes lud am 23. Dezember 2016, nach telefonischer Kontaktaufnahmen mit den Rechtsvertretern, zur Haupt- verhandlung in der Sache SK.2016.12 (Bundesanwaltschaft gegen A. und C.) auf den 18. bis 21. April 2017 vor. Die Vorsitzende des Spruchkörpers, Bundesstrafrichterin B., wies mit Verfügung vom 18. Januar 2017 ein Ver- schiebungsgesuch von RA Walder vom 22. Dezember 2016 ab (act. 2.2).

RA Walder machte mit Eingabe vom 20. Januar 2017 geltend, vor und nach der Vorladung bereits nicht nur auf seine Ferienabwesenheit hingewiesen zu haben, sondern darauf, dass die Verteidigung mindestens ein halbes Jahr Vorlaufzeit benötige. Es müsse entweder ein neuer Termin vereinbart wer- den oder es sei sein Kanzleipartner als zweiter amtlicher Verteidiger einzu- setzen (act. 2.4).

B. Die Vorsitzende nahm die Eingabe vom 20. Januar 2017 als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Januar 2017 entgegen und wies es mit Verfügung vom 2. Februar 2017 ab (act. 2.3). Der Beschuldigte A. liess daraufhin am 10. Februar 2017 ein Ausstandsgesuch gegen die Vorsitzende und Unterzeichnende der Verfügungen, Bundesstrafrichterin B., stellen (act. 1). B. beantragt am 14. Februar 2017 (act. 2), das Ausstandsbegehren sei ab- zuweisen. Sie stellte die Eingabe in Kopie zugleich dem Gesuchsteller zu (S. 3).

Der Gesuchsteller hält mit Replik vom 27. Februar 2017 am Gesuch fest (act. 4). Die Replik wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts betroffen und wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht (Ausstand we- gen persönlichem Interesse an der Sache oder aus anderen Gründen), so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangt, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kennt- nis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu ma- chen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Zu- warten während zwei oder drei Wochen hingegen, ist nicht zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_252/2016 vom 14. Dezember 2016, E. 2.3; 1B_274/2013 vom 19. November 2013, E. 4.1 mit Hinweisen; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 58 StPO). 1.3 Das Ausstandsgesuch vom 10. Februar 2017 scheint als Reaktion auf die Verfügung vom 2. Februar 2017 gestellt worden zu sein und ist somit recht- zeitig erfolgt. Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid liegen vor. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten.

2.1 Der Gesuchsteller wendet sich in seinem Gesuch einerseits gegen die Vor- ladung vom 23. Dezember 2016 zur Hauptverhandlung vom 18. bis 21. April 2017. Sie lasse ihm zu wenig Zeit zum Vorbereiten und vereitle daher eine wirksame Verteidigung. Es werde so deutlich, dass er unter dem Vorsitz von Bundesstrafrichterin B. nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könne. Die betreffende Richterin erscheine daher als befangen (act. 1 S. 1 f.; act. 4 S. 1 f.).

Andererseits werde in der prozessleitenden Verfügung vom 2. Februar 2017 auf Art. 64 Abs. 1 StPO hingewiesen, was eine unverhohlene Drohung dar-

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stelle, welche die Verteidigung offensichtlich mit allen Mitteln mundtot ma- chen und knebeln wolle. Es sei ihm die Disziplinierung angedroht worden, um ihn von weiteren Eingaben abzuhalten, mutmasslich von auch der weite- ren Geltendmachung der ungenügenden Verteidigung. Einen sachlichen Grund auch nur in die Nähe einer Disziplinarstrafe zu kommen, habe er als Verteidiger nie gegeben. Es bestätige überdeutlich die Voreingenommenheit und feindselige Haltung der Vorsitzenden (act. 1 S. 2; act. 4 S. 3).

2.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sa- che von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.

Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an,

wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind,

Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Um-

stände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters be-

gründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei ab-

zustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in

objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie-

gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vor-

eingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass

der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326

  1. 5.1; 140 III 221 E. 4.1; 138 IV 142 E. 2.1; je mit Hinweisen; TPF 2012 37
  2. 2.2).

2.3 Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfah- rensfehler einer Justizperson beanstandet werden, kommen als Ableh- nungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2013 vom 11. Oktober 2013, E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 vom 12. September 2013, E. 2.3; 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013, E. 4.2; 1B_306/2016 vom 23. November 2016, E. 2.1).

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2.4 Die Ansetzung einer Verhandlung mit einer Vorlaufzeit von über drei Mona- ten oder ein einfacher Hinweis auf geltendes Recht sind allgemeine Verfah- rensmassnahmen und stellen nicht Ausstandsgründe dar, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Die erhobenen Rügen gehen fehl, was zur Abweisung des Ausstandsgesuchs führt.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Das Gesuch wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 2. März 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Daniel U. Walder
  • Strafkammer, Bundesstrafrichterin B., im Hause

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

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02.03.2017
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08.04.2026