Beschluss vom 20. Juni 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.2 7
Sachverhalt:
Die Bundesanwaltschaft führt seit dem 6. November 2015 eine Strafuntersu- chung SV.15.1462 gegen Unbekannt wegen Verdachts der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB). Der Strafuntersuchung liegt folgender Sachverhalt zu- grunde:
Am 20. August 2002 sei von einem Konto von B. bei der Bank C. eine Zah- lung von CHF 10 Mio. auf ein Konto des Advokatur- und Notariatsbüros D. in Z. bei der Bank E. geleistet worden. Bei dieser Zahlung soll es sich um einen Kredit von B. an F. gehandelt haben.
Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass die Kreditschuld am 27. Ap- ril 2005 beglichen worden sei, und zwar durch eine Zahlung von EUR 6.7 Mio. des Deutschen Fussballbundes (nachfolgend „DFB“) oder des vom DFB rechtlich unselbständigen Organisationskomitees der Fussball-Weltmeister- schaft 2006 (nachfolgend „OK WM 2006“) über ein Konto der Fédération In- ternationale de Football Association (FIFA) (nachfolgend „FIFA“) auf ein Konto von B. bei der Bank C.. Diese Zahlung sei allerdings vom Präsidium des OK WM 2006 (nachfolgend „OK-Präsidium“) als „Mitfinanzierung der Ga- laveranstaltung“ getarnt worden. Das OK-Präsidium habe zum damaligen Zeitpunkt aus den Mitgliedern F., G., H. und I. bestanden. Diese hätten ge- wusst, dass die Zahlung von EUR 6.7 Mio. nicht der Mitfinanzierung der Ga- laveranstaltung sondern der Tilgung der Darlehensschuld von CHF 10 Mio. habe dienen sollen. Dabei soll insbesondere der damalige FIFA-Generalsek- retär, A., vorgeschlagen haben, die Rückzahlung des Darlehens über die FIFA abzuwickeln und als Kostenbeitrag für die Galaveranstaltung zu tarnen (vgl. act. 5, S. 3 f.).
Am 10. Dezember 2015 ging bei der Bundesanwaltschaft ein Rechtshilfeer- suchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein, mit welchem diese um Vernehmung von A. als Zeuge nach deutschem Recht ersuchte. Die deut- schen Behörden sollen gegen G., I. und H. ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall führen (act. 5, S. 6, Ziff. 17).
C. Dem Rechtshilfeersuchen leistete die Bundesanwaltschaft am 19. April 2016 Folge, indem A. in Anwesenheit zweier deutscher Staatsanwälte als Aus- kunftsperson einvernommen wurde (Beilagen 10 und 11 zu act. 5).
D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfah- ren SV.15.1462 einerseits auf die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und andererseits auf F., G., H., I. und A. aus (vgl. act. 5, S. 4, Ziff. 8)
E. Mit Schreiben vom 7. Juli (bzw. 3. Oktober) 2016 ersuchte die Bundesan- waltschaft die deutschen Behörden um Übermittlung sämtlicher relevanter Unterlagen aus dem deutschen Steuerstrafverfahren und um rechtshilfe- weise Einvernahme von G., I. und H. als beschuldigte Personen. Die deut- schen Behörden übermittelten der Bundesanwaltschaft in der Folge diverse Unterlagen aus ihrem Steuerstrafverfahren, während die Einvernahmen der Beschuldigten G., I. und H. noch nicht erfolgt seien (vgl. act. 5, S. 6, Ziff. 19).
F. Am 1. September 2016 führte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfol- gung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in Wien gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 19. Januar bzw. 27. Juli 2016 die Einvernahme von F. als beschuldigte Person durch (act. 5, S. 6, Ziff. 11).
& Immobilien AG in X. Hausdurchsuchungen durch, anlässlich derer sie ver-
schiedene Unterlagen, Daten und Datenträger sicherstellte und auf Einspra-
che von A. hin versiegelte (Beilage 5 zu act. 5).
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 stellte die Bundesanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern einen Antrag auf Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen, Daten und Datenträger (Bei- lagen 6 und 7 zu act. 5).
H. Mit Vorladungen vom 12. Januar 2017 wurden F. und J. (als Auskunftsper- son) zur Einvernahme vom 23. März 2017 vorgeladen (Beilagen 8 und 9 zu act. 5).
I. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 wies die Bundesanwaltschaft die von A. am 9. Dezember 2016, 19. und 24. Januar 2017 gestellten Gesuche um Ein- sicht in die Akten der Strafuntersuchung SV.15.1462 ab (act. 1.2).
J. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 6. Februar 2017 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Verfü- gung der Bundesanwaltschaft vom 24. Januar 2017. Zudem sei die Bundes- anwaltschaft zu verpflichten, A. unverzüglich und vollumfänglich Aktenein- sicht zu gewähren (act. 1).
K. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 beantragt die Bundesan- waltschaft die Abweisung der Beschwerde (act. 5).
L. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien mit Datum vom 20. März und 3. April 2017 an ihren in der Beschwerde bzw. der Be- schwerdeantwort gestellten Anträgen fest (act. 8 und 10).
M. In der Folge gelangt A. mit weiteren Eingaben vom 4. und 12. April und 8. Mai 2017 an die Beschwerdekammer, die der Bundesanwaltschaft jeweils zur Kenntnis zugestellt worden sind (act. 11, 11.1, 13, 14, 15, 16, 16.1-2 und 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbetei- ligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und damit Partei in der vorliegenden Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Er ist durch die ihm gegen- über ergangene Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht ohne Weite- res beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.85 vom 8. November 2016, E. 1.2). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ers- ten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfah- rens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten. Die Rechtsprechung fol- gert aus dieser Bestimmung, dass die beschuldigte Person vor der Durch- führung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen absoluten Anspruch auf vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2; 137 IV 280 E. 2.3 S. 284, 137 IV 172 E. 2.3 S. 174 f. m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtgemäs- sem Ermessen. Besteht Kollusionsgefahr, darf sie die Akteneinsicht verwei- gern (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011, E. 2.3 m.w.H.). Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören auch weitere Ein- vernahmen der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 StPO N. 15). Daneben können ebenso prakti- sche Gründe einer sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen, etwa der Um- stand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte (KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 200 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2005.14 vom 25. März 2005, E. 2.2).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter im Rahmen der der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Strafuntersuchung. Dessen erste Einver- nahme durch die Staatsanwaltschaft war zum Zeitpunkt, in welchem die an- gefochtene Verfügung erlassen wurde, noch nicht erfolgt. Weder gilt die am 19. April 2016 rechtshilfeweise durchgeführte Befragung des Beschwerde- führers durch die Beschwerdegegnerin als Auskunftsperson noch die durch die FIFA-Ethikkommission durchgeführte Befragung des Beschwerdeführers (vgl. act. 1 S. 8 f.) als erste Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO. Erstere erfolgte im Rahmen des Rechtshil- feverfahrens und betraf einzig die in Deutschland den Beschuldigten G., I. und H. vorgeworfenen Straftaten (Verfahrensakten Urk. 07.101-0005) und bei letzterer handelt es sich von vornherein nicht um eine Befragung durch
die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO. Zudem war zum damaligen Zeitpunkt erst F. als Beschuldigter befragt worden, und zwar rechtshilfeweise durch die österreichischen Behörden am 1. September 2016 (vgl. supra lit. F.). Die Einvernahmen der anderen Mitbeschuldigten G., I. und H. sowie der Auskunftsperson J. standen allesamt noch aus. Dem Be- schwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO offen gewählt ist und damit eine Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme des Beschuldigten und vor der Erhebung der übrigen wichtigs- ten Beweise durch die Staatsanwaltschaft nicht ausschliesst. Damit wird aber der Staatsanwaltschaft lediglich ein (zwar pflichtgemässes) Ermessen eingeräumt, das es zu berücksichtigen gilt (BGE 137 IV 280 E. 2.3). Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verwei- gerte mit der Begründung, dass die Einvernahmen der beschuldigten Perso- nen noch nicht stattgefunden hätten und die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben worden seien, hatte sie ihr Ermessen nicht überschritten oder gar missbraucht. Mit Fortschreiten der Untersuchungsdauer, insbesondere nach Durchführung der Einvernahmen von F. und J. (vgl. supra lit. H) und weiterer Auskunftspersonen (vgl. act. 16.1-2), wird die Beschwerdegegnerin jedoch zu überprüfen haben, ob sich die Verweigerung der Akteneinsicht nicht zu- letzt auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit noch aufrecht erhalten lässt.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Punkten als unbe- gründet. Sie ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. Juni 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.