Verfügung vom 5. April 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bernhard Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, III. Strafkammer, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.2 19

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Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Zürich das Strafverfahren gegen B. betreffend Betrug, Drohung/Nöti- gung und Tätlichkeiten ein. Sie verfügte weiter, dass der am 11. Juli 2016 beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 7‘000.-- dem Betrei- bungs- und Gemeindeammannamt in Z. überwiesen werde. Sie ordnete des Weiteren an, dass über die übrigen Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmun- gen und die Kosten der amtlichen Verteidigung im Strafbefehl gleichen Da- tums befunden werde. Die Kosten der Verfügung wurden auf die Staats- kasse genommen. B. wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtu- ung ausgerichtet.

B. Dagegen erhob der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt A., namens von B. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (nach- folgend „OGZ“). Er beantragte, der beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 7‘000.-- sei an den amtlichen Verteidiger herauszugeben, B. sei eine Ent- schädigung von Fr. 2‘128.30 zuzusprechen, die im Umfang von Fr. 2‘108.90 direkt an den amtlichen Verteidiger auszuzahlen sei, und es sei ihm auch eine Genugtuung von Fr. 100.-- auszurichten. Darüber hinaus stellte er einen Antrag auf Orientierung sowie weitere Eventualiter- bzw. Subeventualiteran- träge.

C. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 hiess das OGZ die Beschwerde teil- weise gut. Es sprach B. eine Entschädigung von Fr. 2‘128.90 zu, die im Um- fang von Fr. 2‘108.90 an den amtlichen Verteidiger und im Umfang von Fr. 19.40 an B. persönlich auszurichten sei. Weiter sprach es B. eine Genug- tuung von Fr. 100.-- zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintreten konnte. RA A. wurde als amtlicher Verteidiger mit Fr. 1‘080.-- vorab aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Rückzahlungsver- pflichtung von B. im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO wurde im Umfang der Kostenauflage von ¼ vorbehalten.

D. Dagegen lässt RA A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. De- zember 2017 in eigenem Namen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Er beantragt dabei Folgendes (act. 1 S. 2):

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„1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses sei der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorinstanzlichen Beschwer- deverfahren als amtlicher Verteidiger mit CHF 2‘313.80 zu entschädigen, wobei die Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Dispositiv- Ziffer 4 zu bestätigen sei;

  1. eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen;

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst MWST-Zuschlag zu Lasten des Kantons Zürich.“

E. Das OGZ nahm mit Eingabe vom 3. Januar 2018 zur Beschwerde Stellung und hielt darin am getroffenen Entscheid fest (act. 3). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 16. Januar 2018 an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (act. 6). Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 teilte das OGZ mit, dass es auf eine Beschwerdeduplik verzichte (act. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Folgetag orientiert wurde (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 19; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta- rio, 2010, Art. 135 N. 9). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend „Botschaft“], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 308

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m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch die ange- fochtene Verfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm für seine im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantons Zürich geleiste- ten Bemühungen geltend gemachte Entschädigung teilweise verweigert wor- den ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

  1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521). Nachdem der Streit- wert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu behandeln.

3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Dem Obergericht des Kantons Zürich steht es zu, durch Verordnung u. a. die Grundsätze der Entschädigung für amtliche Verteidigungen (Anwaltsgebüh- ren) zu regeln (§ 48 Abs. 1 lit. c des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003, LS 215.1). Die vorliegend einschlägigen Bestim- mungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH, LS 215.3).

3.2 Gemäss § 2 Abs. 1 der AnwGebV/ZH bilden Grundlage für die Festsetzung der (Anwalts-)Gebühr im Zivilprozess der Streitwert bzw. der Interessewert (lit. a), im Strafprozess die Bedeutung des Falls (lit. b) sowie generell die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeit- aufwand der Anwältin oder des Anwalts (lit. d) und die Schwierigkeit des Falls (lit. e). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert

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und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verord- nung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH), wobei diese Regel in Strafverfahren sinngemäss gilt (§ 2 Abs. 3 AnwGebV/ZH). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, be- trägt sie für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH).

Die Gebühr für die amtliche Verteidigung berechnet sich ebenfalls nach die- ser Verordnung und wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen (nachfolgend „Honorarnote“) vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergü- tung verbunden werden (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH).

In § 19 Abs. 1 AnwGebV/ZH wird für Bemühungen im Rahmen von Be- schwerdeverfahren ein Gebührenrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 12'000.-- vor- gesehen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Gebühr jedoch nach § 9 AnwGebV/ZH, wenn Kostenauflage, Entschädigungsansprüche oder die Einziehung verwertbarer Sach- oder Barwerte Gegenstand der Be- schwerde bilden. Der systematisch den Bestimmungen zum Zivilprozess zu- zuordnende § 9 AnwGebV/ZH sieht vor, dass im summarischen Verfahren die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt wird.

Richtet sich in Beschwerdeverfahren in Strafsachen die Gebühr nach § 9 Abs. 2 AnwGebV/ZH, ist von der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 Anw- GebV/ZH, welche für vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zivilprozess gilt, auszugehen. Dabei sieht § 4 Abs. 2 AnwGebV/ZH vor, dass die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden kann, wenn „wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief“ ist.

Im Gegensatz zur Entschädigung der Verteidigung im Vorverfahren, die sich nach Zeitaufwand richtet (§ 16 Abs. 1 AnwGebV/ZH), wird die Entschädi- gung der Verteidigung für das Beschwerdeverfahren also pauschal bemes- sen (Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.5; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.385 vom 17. August 2017 E. 4.4).

4.1 Im angefochtenen Beschluss richtete die Beschwerdegegnerin die Gebühr nach § 23 i.V.m. § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 2, 4 und 9 AnwGebV/ZH. Sie ging von

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einem Streitwert von Fr. 9‘828.30 aus und errechnete dabei einen Rahmen zwischen Fr. 472.-- und Fr. 1‘574.--. Dies entspricht offensichtlich einer Ge- bühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV/ZH (Fr. 2‘361.--), die gestützt auf § 9 AnwGebV/ZH um auf einen Fünftel bzw. auf zwei Drittel ermässigt wurde. „Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts“ setzte das OGZ die Entschädigung für die amt- liche Verteidigung im Beschwerdeverfahren auf Fr. 1‘000.-- (zuzüglich 8 % MwSt.) fest (act. 1.2 E. 9.2).

4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in erster Linie vor, das OGZ habe das gemäss § 23 Abs. 2 AnwGebV/ZH zwingend einzuräumende rechtliche Ge- hör nicht gewährt. Entsprechend sei das OGZ nicht in der Lage gewesen, den Zeitaufwand der Rechtsvertretung gehörig zu würdigen. Es liege eine ungehörige Bestimmung des geschuldeten Honorars vor, weil der Zeitauf- wand überhaupt nicht gewichtet worden sei. Dies müsse grundsätzlich zur Rückweisung führen (act. 1 S. 4).

4.3 Demgegenüber stellt sich das OGZ in seiner Stellungnahme auf den Stand- punkt, dass insbesondere in Anwendungsfällen von § 19 Abs. 2 Anw- GebV/ZH auch ohne Einholung einer Honorarnote festgesetzt werden dürfe. Das OGZ folgert dies aus den Erwägungen des hiesigen Gerichts, wonach in Anwendungsfällen von § 19 Abs. 2 AnwGebV/ZH das OGZ nicht gehalten sei, sich mit den einzelnen Positionen einer allenfalls eingereichten Honorar- rechnung auseinanderzusetzen, da ein solches Vorgehen bei der vorgege- benen pauschalen Festsetzungsmethode sogar systemwidrig sei (act. 3 S. 2 unter Hinweis auf Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.385 vom 17. August 2017 E. 6.2). Abgesehen davon, sei es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, von sich aus eine Honorarnote einzureichen. Es habe daher von einem stillschweigenden Verzicht auf des Beschwerdefüh- rers auf die Vorlage einer Honorarnote ausgehen dürfen.

5.1 Soweit der Beschwerdeführer davon ausgehen sollte, dass sich die auf § 4 Abs. 2 AnwGebV/ZH gestützte Erhöhung oder Ermässigung der Gebühr un- ter anderem nach dem getätigten Zeitaufwand der Vertretung richte, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Auflage der Kosten der Rechtsvertretung an die Staatskasse oder gegebenenfalls an den Prozessgegner lässt sich nur in dem Umfang rechtfertigen, in welchem die Aufwendungen in einem kau- salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.5). Entsprechend bezeichnet § 2

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Abs. 1 lit. d AnwGebV/ZH den notwendigen Zeitaufwand der Rechtsvertre- tung als Bemessungsgrundlage. Ebenso sieht Abs. 2 die Herabsetzung oder Erhöhung der gemäss AnwGebV/ZH bei einem offensichtlichen Missverhält- nis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertre- tung vor, was in Strafverfahren sinngemäss gilt (Abs. 3). Daraus folgt, dass der in § 4 Abs. 2 AnwGebV/ZH aufgeführte Zeitaufwand sich auf den not- wendigen Zeitaufwand der Rechtsvertretung bezieht.

5.2 Richtet sich die Gebühr nach dem (notwendigen) Zeitaufwand und liegt keine Honorarnote vor, haben die Justizbehörden den notwendigen Zeitaufwand aufgrund der Akten zu schätzen. Dasselbe gilt auch, wenn es sich beim not- wendigen Zeitaufwand um ein Kriterium für die Erhöhung oder Ermässigung der Gebühr handelt. Der Umstand, dass dem OGZ keine Honorarnote vor- lag, bedeutet demnach entgegen der Annahme der Beschwerdeführers nicht, dass es den (notwendigen) Zeitaufwand des Beschwerdeführers bei der Festlegung der Gebühr nicht berücksichtigt hat bzw. nicht habe berück- sichtigen können. Ebenso wenig setzen die Korrekturvorgaben von § 2 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 AnwGebV/ZH zwingend das Vorliegen einer Hono- rarnote zur Bestimmung der Gebühr voraus. Die genannten Vorgaben gelten ja gleichermassen für die Entschädigung im Falle einer freien Verteidigung, auf welche § 23 Abs. 2 AnwGebV/ZH jedoch nicht anwendbar ist.

Weshalb darüber hinaus § 23 Abs. 2 AnwGebV/ZH dem amtlichen Verteidi- ger einen Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Festlegung der Entschädi- gung einräumen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Der Anspruch des amtlichen Verteidigers auf rechtliches Gehör ist in dieser Hinsicht kein ande- rer als derjenige des frei verteidigten Beschuldigten. Wie das OGZ zu Recht festhält, steht es einem Verteidiger frei, unaufgefordert eine Honorarnote ein- zureichen (und gegebenenfalls im Verlaufe des Verfahrens zu aktualisieren). Demnach liegt darin, dass das OGZ im vorliegenden Fall entgegen den Vor- gaben von § 23 Abs. 2 AnwGebV/ZH ohne Honorarnote über die Entschädi- gung entschieden hat, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

5.3 Bei der Würdigung von § 23 Abs. 2 AnwGebV/ZH ist zwar auch zu berück- sichtigen, dass mit der Bestellung eines Anwalts zum amtlichen Verteidiger zwischen Anwalt und Staat ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsver- hältnis begründet wird (s. WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, S. 294 N. 808). Der amtliche Verteidiger wird damit gegenüber dem Staat rechenschaftspflichtig (Art. 400 Abs. 1 OR i.V.m. § 23 Abs. 2 AnwGebV/ZH), welcher seinerseits verpflichtet ist, nicht nur den Verteidiger zu entschädi- gen, sondern auch die effektive Verteidigung zu überwachen (s. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29

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Abs. 3 BV], 2008, S. 194 f.). Die Honorarnote ermöglicht dabei die Prüfung der geleisteten Arbeit und die Beurteilung der Angemessenheit der Anwalts- rechnung, was auch bei Anwendung einer pauschalen Festsetzungsme- thode gemäss § 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 4 AnwGebV/ZH gilt (vgl. FELL- MANN, a.a.O., S. 223 f.). Darin könnte auch die Erklärung dafür liegen, dass die Vorgabe von § 23 Abs. 2 AnwGebV/ZH sich nur auf die amtliche Vertei- digung (und die hier nicht interessierende unentgeltliche Rechtsbeistand- schaft) bezieht, obwohl die Entschädigung denselben Regeln folgt wie im Falle einer freien Verteidigung (§ 23 Abs. 1 AnwGebV/ZH).

Soweit das Recht des Staates auf Rechenschaftsablegung oder eine Über- wachungspflicht der Grund sind, warum nach AnwGebV/ZH die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung erst nach Vorliegen einer Honorarnote fest- zusetzen ist, kann sich der amtliche Verteidiger aber nicht darauf berufen.

5.4 Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Honorarnote auch bei Anwendung von Tarifen, die Mi- nimal- und Maximalbeträge festsetzen, eine Bedeutung zukommen kann (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 4D_97/2014 vom 16. April 2015 E. 8.2). Gegenteiliges geht aus der Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.385 vom 17. August 2017 nicht hervor. In der genannten Verfügung wird nur ausgedrückt, dass in einem solchen Falle bei der Begründung der Entschädigung nicht der Massstab gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2010 E. 3.1.3 f. gilt, der in einem System der reinen Aufwandentschädigung gälte. Für die Frage, ob das OGZ eine Hono- rarnote einzufordern hat, tragen diese Entscheide indessen nichts bei.

Weiter sei der Vollständigkeit halber angefügt, dass die Begründung der Ent- schädigung durch das OGZ zwar wenig Substanz hat, den minimen Anfor- derungen, welche die bundesgerichtliche Praxis in einem solchen Fall daran stellt, indessen genügt (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 4D_97/2014 vom 16. April 2015 E. 8.2).

6.1 Der Beschwerdeführer macht im Eventualstandpunkt geltend, es resultiere ein Stundenansatz von CHF 74.20, wenn die zugesprochene Entschädigung von CHF 1‘000.-- auf die in angemessener Weise ausgeübten Verteidi- gungsrechte umgelegt würde. Insgesamt habe er im Beschwerdeverfahren 11.49 Stunden Bemühungen zu erbringen gehabt. Der erbrachte Verteidi-

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gungsaufwand sei in jeder Hinsicht angemessen gewesen. Die Entschädi- gung müsse in der Grössenordnung von CHF 180.-- pro Stunde liegen (act. 1 S. 4 f.). 6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Vertei- digung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechts- anwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2000 E. 4.4 mit Hinweis). BGE 141 I 124 bezog sich auf eine amtliche Verteidigung. Der Massstab wird vom Bundesgericht gleich definiert, wenn es sich um eine pri- vate Verteidigung handelt (siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015, E. 2.5, gerade im Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 AnwGebV/ZH). 6.3 Im Beschwerdeverfahren vor dem OGZ ging es im Hauptpunkt um die Frage, ob die durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich angeordnete Überweisung des beschlagnahmten Bargeldbetrages von Fr. 7‘000.-- an das Betreibungsamt rechtmässig war. Auch wenn selbst die Staatsanwaltschaft sich nicht restlos sicher über das richtige Vorgehen war (vgl. act. 1.2 S. 6), handelte es sich nicht um einen besonders bedeutend oder komplexen Fall. Dies gilt insbesondere auch für die weiteren Anträge (namentlich betreffend Entschädigung und Genugtuung).

In seinem Urteil vom 6_B/566/2015 vom 18. November 2015 erachtete das Bundesgericht eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 300.--, die ebenfalls gestützt auf § 19 Abs. 2 AnwGebV/ZH zugesprochen worden war, als mit der Verfassung vereinbar. Dies bei geltend gemachten Fr. 1‘929.50. Nicht vereinbar mit § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH dagegen hielt das Bundesstrafgericht eine Entschädigung von Fr. 126.35 für eine Beschwerde gegen eine Kostenauflage bei Einstellung im Sinne von Art. 319 f. StPO. Dies bei geltend gemachten Fr. 1‘866.80 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer). Die Vereinbarkeit mit der Verfassung musste entsprechend nicht geprüft werden (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 3.4).

Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die vorliegend zugespro- chene Entschädigung von Fr. 1‘080.00 (inkl. Mehrwertsteuer) habe auf die konkreten Verhältnisse keine Rücksicht genommen und stehe ausserhalb

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jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Be- mühungen, die verhältnismässig zu sein haben (BGE 141 I 124 E. 3.1).

6.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 139 IV 261 E. 2.2.1, wonach Rechtsanwälte für amtliche Mandate von Verfassung wegen angemessen zu honorieren sind, wobei eine Kürzung des Honorars im Vergleich zum or- dentlichen Tarif zulässig bleibt, und die Entschädigung sich in der Grössen- ordnung von Fr. 180.-- pro Stunde (zuzüglich MWST) bewegen muss. Der Beschwerdeführer scheint sich damit auf den Standpunkt zu stellen, dass ein als Entschädigung zugesprochener Betrag in jedem Fall, also unabhän- gig vom vorgesehenen Entschädigungssystem, mindestens der Anzahl Stunden zum Stundensatz von Fr. 180.-- zu entsprechen habe. Dem ist nicht zu folgen. In BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 definierte das Bundesgericht den Stun- denansatz von Fr. 180.-- als Minimum im System, wo nach Stundenaufwand zu entschädigen ist (BGE 132 I 201 E. 8.6 und 8.7). Im vorliegenden Fall erhielt der Beschwerdeführer indessen die gleich hohe Entschädigung, die sein Mandant erhalten hätte, wenn der Beschwerdeführer freier Verteidiger gewesen wäre. Die Überprüfung der Pauschalentschädigung durch eine exakte Schattenrechnung verlangt das Bundesgericht nicht (s. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.385 vom 17. August 2017 E. 5.4 und dort zitierte Entscheide).

6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vom OGZ zugesprochene Entschä- digung mit der Verfassung vereinbar ist. Die Rüge ist unbegründet.

  1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollständig abzuweisen ist.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. April 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Reto Bernhard
  • Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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CH_BSTG_001
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Bstger
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CH_BSTG_001, BB.2017.219
Entscheidungsdatum
05.04.2018
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026