Beschluss vom 28. März 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
REPUBLIK TÜRKEI, vertreten durch Generalkonsulin A., Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.2 09
Sachverhalt:
A. Gemäss Polizeirapport vom 15. Februar 2017 ist am 18. Januar 2017, ca. 0.25 Uhr, von mehreren Anrufern gemeldet worden, dass das General- konsulat der Republik Türkei (nachfolgend "Generalkonsulat") mit pyrotech- nischen Gegenständen beschossen werde. Etwas später hat eine Polizei- patrouille mitgeteilt, eine Abschussvorrichtung aufgefunden zu haben, Per- sonen seien keine angetroffen worden (Verfahrensakten, pag. 05-00-0003).
B. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurden u.a. ein im Internet veröf- fentlichtes Bekennerschreiben (Verfahrensakten, pag. 05-00-0040 ff.), ver- schiedene Gegenstände und DNA-Spuren (vgl. Verfahrensakten, pag. 05- 00-0033 ff.) sowie Bild- und Videomaterial der Überwachungskameras des Generalkonsulats (Verfahrensakten, pag. 05-00-0015 ff.) sichergestellt. Am 23. Januar 2017 wurde eine Auskunftsperson zur Sache einvernommen (Verfahrensakten, pag. 05-00-0009 ff.). Eine Polizeibeamtin gab als weitere Auskunftsperson einen schriftlichen Bericht ab (Verfahrensakten, pag. 05- 00-0013 f.).
C. Am 16. Februar 2017 rapportierte die Polizei an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA"; Verfahrensakten, pag. 05-00-0001). Demnach habe eine unbekannte Täterschaft gegenüber dem Generalkonsulat eine Abschuss- rampe errichtet und von dort aus mehrere pyrotechnische Gegenstände in Richtung des Generalkonsulats gezündet. Durch die einschlagenden "Böller" sei schliesslich ein Fenster des Gebäudes zerbrochen. Des Weiteren hätten die pyrotechnischen Gegenstände an einigen Stellen der Fassade des Ge- bäudes kleinere Schäden und Verschmutzungen verursacht (Verfahrensak- ten, pag. 05-00-0003 f.). Im Übrigen hätten der Vizekonsul und eine Konsu- latsangestellte am 20. Januar 2017 gegenüber der Polizei darauf hingewie- sen, dass sie das Vorgefallene sehr ernst nehmen würden und sie sich durch den Vorfall als sehr gefährdet fühlen würden. Einen Strafantrag oder "eine Kenntnisnahme des Strafantrags" betreffend die Sachbeschädigungen hät- ten sie zu diesem Zeitpunkt nicht unterzeichnen wollen, sie hätten aber da- rauf verwiesen, dass ihr Anwalt sich diesbezüglich mit der Polizei in Verbin- dung setzen werde. Bis zum Datum des Rapports sei die Polizei bezüglich eines Strafantrags nicht kontaktiert worden (Verfahrensakten, pag. 05-00- 0005). Weiter hätten sich gemäss Auskunft des Vizekonsuls während des Vorfalls mehrere Personen im Gebäude befunden (Verfahrensakten, pag. 05-00-0005).
D. Gemäss Spurenbericht vom 21. Februar 2017 konnte ab einem am Tatort vorgefundenen Holzstab eine DNA-Spur B. zugeordnet werden (Verfahren- sakten, pag. 11-01-0011). Am 22. Mai 2017 beauftragte die BA die Polizei, ergänzende Vorabklärungen vorzunehmen, nämlich B. als Auskunftsperson zu befragen (Verfahrensakten, pag. 10-01-0001 f.). Am 26. Juni 2017 erliess die BA einen Vorführungsbefehl (Verfahrensakten, pag. 12-01-0001 f.). Ge- mäss Nachtragsrapport vom 4. September 2017 wurde B. am 31. August 2017 angetroffen. Sie habe sich vehement geweigert, sich zwecks Einver- nahme in die Polizeiwache zu begeben und ausgesagt, sie würde von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. So sei sie – gemäss ent- sprechender vorgängiger Anweisung der Staatsanwältin – umgehend entlas- sen worden (Verfahrensakten, pag. 10-01-0010).
E. Am 10. November 2017 eröffnete die BA die Strafuntersuchung gegen Un- bekannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und sistierte diese; die Eröffnungs- und Sistierungsverfügung wurde dem Generalkonsulat in Anwendung von Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 lit. c StPO mitgeteilt (act. 1.1).
F. Am 27. November 2017 gewährte die BA dem Generalkonsulat auf Gesuch hin Akteneinsicht (Verfahrensakten, pag. 20-00-0001).
G. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 gelangte das Generalkonsulat, vertreten durch Generalkonsulin A., an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (act. 1). Sie beantragt, die Sistierungsverfügung sei aufzuheben und die BA zu weiteren Untersuchungshandlungen anzuhalten.
H. Eingeladen zur Beschwerdeantwort reichte die BA am 3. Januar 2018 die Verfahrensakten ein und verwies im Übrigen auf die in der Eröffnungs- und Sistierungsverfügung vom 10. November 2017 festgehaltenen Ausführun- gen (act. 6), was dem Generalkonsulat am 4. Januar 2018 zur Kenntnis ge- bracht wurde (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Parteien können die Sistierungsverfügung der Bundesanwaltschaft in- nert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an- fechten (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und, im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren, die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).
Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zu- mindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnor- men, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebe- nen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Be- einträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Ge- schädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Per- son angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 m.w.H.).
Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Mög- lichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Die Erklärung kann schriftlich oder münd- lich zu Protokoll abgegeben werden (Art. 119 Abs. 1 StPO).
Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Sistierungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so
etwa wenn eine Sistierung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam ge- macht hat (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2). Die Strafverfolgungsbehörden trifft denn auch eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrens- rechte der geschädigten Person führen soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 m.w.H.).
1.2 Die Beschwerdegegnerin geht offenbar davon aus, dass sich die Beschwer- deführerin zur Frage der Konstituierung erklärte und sich nicht als Privatklä- gerin konstituierte, wenn sie ihr die Sistierungsverfügung in Anwendung von Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 lit. c StPO, mithin als "andere von der Verfügung betroffene Verfahrensbeteiligte", mitteilte.
1.3 Eine ausdrückliche Erklärung der Beschwerdeführerin gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde, insbesondere der Polizei oder der Staatsanwalt- schaft (vgl. Art. 12 StPO), sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, ist nicht aktenkundig. Daher kann sie die Sistierungsverfügung grundsätzlich nicht anfechten. Nur wenn die Beschwerdegegnerin ihre Auf- und Abklärungspflicht versäumt hätte, könnte die Beschwerdeführerin aus- nahmsweise zur Beschwerde berechtigt sein.
Das Versäumen der Auf- und Abklärungspflicht setzte voraus, dass über- haupt eine Auf- und Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin bestand bzw. besteht, was voraussetzt, dass die Beschwerdeführerin als geschädigte Person zu gelten hat. Die vorliegend angefochtene Sistierung betrifft die Un- tersuchung gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), mithin einen Straftatbestand des Siebenten Titels des StGB. Die Bestimmungen des Sie- benten Titels des StGB, "Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen", er- weitern den in den beiden ersten Titeln gewährten Schutz von Leib, Leben und Vermögen, indem sie schon denjenigen mit Strafe bedrohen, der durch ein bestimmtes Verhalten konkrete Gefahren für solche Rechtsgüter schafft. Auch wenn die gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen des Sieben- ten Titels per definitionem auf dem Konzept der Gemeingefahr beruhen und die Gefährdung der Allgemeinheit voraussetzen, rechtfertigt es sich aufgrund der konkreten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter, dem entsprechen- den Träger Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO einzuräumen. Zur notwendigen Eingrenzung ist dabei auf das Ausmass der konkreten Ge- fährdung abzustellen (vgl. dazu ausführlich Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2014.8 vom 12. August 2014 E. 1.3 m.w.H.).
Es ist vorliegend ohne Weiteres von einer unmittelbaren konkreten Gefähr- dung des Gebäudes des Generalkonsulats und damit des daran bestehen- den (fremden) Eigentums auszugehen. Das Generalkonsulat macht geltend, sie sei Eigentümerin des betreffenden Anwesens (act. 1 S. 1). Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Art. 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatge- setz, GSG; SR 192.12) können konsularische Posten (der Ausdruck "konsu- larischer Posten" bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur; Art. 1 Ziff. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen [SR 0.191.02]) für ihre dienstlichen Zwecke Grundstücke erwerben. Als Grundstückerwerb gilt jeder Erwerb eines Eigentums, eines Baurechts, eines Wohnrechts oder einer Nutzniessung an einem Grundstück sowie der Erwerb anderer Rechte, die dem Erwerber eine eigentümerähnliche Stellung verschaffen, wie die lang- fristige Miete eines Grundstücks, wenn die Abreden den Rahmen des ge- wöhnlichen Geschäftsverkehrs sprengen (Art. 17 Abs. 1 GSG). Indes wird in der Botschaft zum Gesetz ausgeführt, konsularische Posten besässen keine Rechtspersönlichkeit, so dass sie die entsprechenden Grundstücke im Na- men der von ihnen vertretenen Staaten erwürben (BBl 2006 S. 8017 ff., 8064; vgl. Art. 30 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens, wonach der Emp- fangsstaat nach Massgabe seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschrif- ten dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen konsularischen Posten in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten erleichtert oder ihm hilft, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen). Entsprechend hat vorliegend nicht das Generalkonsulat, sondern die Republik Türkei als Ei- gentümerin des betreffenden Anwesens – und mithin als Rechtsgutsträgerin – zu gelten. Da sie überdies in ihren Rechten wie ein Privater verletzt worden ist (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N. 39), hat sie als geschädigte Person zu gelten. Folglich war bzw. ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf die Mög- lichkeit der Konstituierung als Privatklägerschaft hinzuweisen, falls sie von sich aus keine Erklärung abgegeben hat.
Die einzige aktenkundige Äusserung der Beschwerdeführerin in diesem Zu- sammenhang ist im Polizeirapport festgehalten, wonach der Vizekonsul und eine Konsulatsangestellte einen Strafantrag oder "eine Kenntnisnahme des Strafantrags" betreffend Sachbeschädigungen am 20. Januar 2017 nicht hätten unterzeichnen wollen, sondern darauf verwiesen hätten, dass ihr An- walt sich diesbezüglich mit der Polizei in Verbindung setzen werde. Das ist offenbar bis heute nicht geschehen. Damit ist die Frage, ob sich die Be- schwerdeführerin am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt,
nicht ausreichend abgeklärt. Folglich war bzw. ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Konstituierung als Privatklägerschaft hinzuweisen.
Dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, hingewie- sen hätte, ist nicht aktenkundig. Damit hat die Beschwerdegegnerin die sie treffende Auf- und Abklärungspflicht bisher nicht erfüllt, weshalb die Be- schwerdeführerin ausnahmsweise zur Beschwerde berechtigt ist.
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Soweit die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, erweist sich ihre Beschwerde als unbe- gründet. Da in Art. 314 Abs. 5 StPO für das Verfahren auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung verwiesen wird, haben die Parteien vor der Sistierung keinen Anspruch auf das rechtliche Gehör. Nachdem eine Sistie- rung weniger tiefgreifende Folgen für die Parteien nach sich zieht als eine Einstellung oder Nichtanhandnahme, ist nicht nachvollziehbar, weswegen der Gesetzgeber das rechtliche Gehör ausgerechnet bei der milderen Vor- kehrung hätte vorsehen wollen. Da gegen die Sistierung eine Beschwerde- möglichkeit besteht, kann den Parteien das rechtliche Gehör auf diesem Weg gewährleistet werden (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BB.2017.151 vom 11. Oktober 2017 E. 3.1; BB.2014.124 vom 6. Februar 2015 E. 2.3; BB.2012.42 vom 26. Juli 2012 E. 2.1; LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 314 StPO N. 20a; a.M. OMLIN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 314 StPO N. 34).
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Sistierung des Verfahrens damit, dass umfassend Spuren gesichert und ausgewertet worden seien, wobei le-
diglich eine DNA-Spur, welche einem Holzstab einer der abgefeuerten Ra- keten angehaftet habe, einer Person, nämlich B. habe zugeordnet werden können. Da der Fundort der DNA-Spur indes nicht ausreiche, um gegen B. einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, sei die Polizei damit beauf- tragt worden, B. als Auskunftsperson zu befragen. Nachdem diese bereits zu Beginn des Vollzugs ihrer Vorführung angegeben habe, sie werde von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, sei nicht zu erwarten, dass sie Hinweise auf die mögliche Täterschaft liefern werde. Da zurzeit keine weiteren Ermittlungsansätze zur Eruierung der Täterschaft ersichtlich und die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, zudem erhoben worden seien, sei das Verfahren aufgrund unbekannter Täterschaft zu sistieren (act. 1.1).
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Schlussfolgerung der Beschwerdegegne- rin, wonach am Tatort sichergestellte DNA-Spuren keinen hinreichenden Tatverdacht gegen B. zu begründen vermöchten. Dabei missachte die Be- schwerdegegnerin insbesondere, dass die betreffenden DNA-Spuren ab einem Holzstab sichergestellt worden seien, der den Leitstäben zuzuordnen sei, die zu den zwei Knall-Raketen gehörten, die auf das Generalkonsulat abgefeuert worden seien, wie auch die Umstände, dass B. der Vorladung massiv und zum Teil gewalttätig Widerstand geleistet habe, die Weitergabe der Akten an das Generalkonsulat verboten habe und bereits im DNA-Re- gister eingetragen sei. Damit bestünden konkrete Anhaltspunkte, welche B. mit dem Vorfall in Verbindung brächten, und die nicht nur einen hinreichen- den, sondern vielmehr einen dringenden Tatverdacht gegen sie begründeten (act. 1 S. 2).
3.3 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage (Art. 16 Abs. 2 StPO). Sie kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorüber- gehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleuni- gungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung des Straf- verfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 90 E. 5; 119 II 386 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1B_406/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2; 1B_329/2017 vom 11. September 2017 E. 3; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3; 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.3; 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.2).
3.4 Mit der Eröffnung der Untersuchung gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) erklärt die Beschwerdegegnerin jedenfalls implizit, dass ein hinreichender Tatverdacht hierfür besteht. Entsprechend hat sie, im Lichte der Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2 und Art. 314 Abs. 3 StPO, alle geeigneten Beweise zu erheben, die zur Identifikation der Täterschaft führen könnten, bevor sie die eröffnete Untersuchung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO sistieren kann (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.68 vom 9. August 2016 E. 4.2; BB.2016.66 vom 4. August 2016 E. 4.2; vgl. CORNU, Commentaire Romand, 2011, Art. 314 StPO N. 5).
Nachdem ab dem Holzstab, der gemäss Spurenbericht vom 20. Februar 2017 unmittelbar nach dem betreffenden Vorfall auf dem Parkplatz vor dem Generalkonsulat festgestellt werden konnte (Verfahrensakten, pag. 11-01- 0002) und bei dem es sich gemäss Materialzusammenstellung des Wissen- schaftlichen Forschungsdiensts vom 8. März 2017 um einen Leitstab der sog. "Horror Knall-Rakete" handelt (Verfahrensakten, pag. 11-01-0027, 11- 01-0029), eine DNA-Spur sichergestellt wurde (Verfahrensakten, pag. 11- 01-0007) und gemäss Kurzbericht vom 21. Februar 2017 als Spurenverur- sacherin B. identifiziert wurde (Verfahrensakten, pag. 11-01-0011), liegt auf der Hand, dass die Hintergründe dieser belastenden Feststellung weiter ab- zuklären sind. B. wurde jedoch bis heute zur Sache nicht formell einvernom- men. Mithin hat die Beschwerdegegnerin nicht alle geeigneten Beweise er- hoben, die zur Identifikation der Täterschaft führen könnten, so dass es ihr verwehrt ist, die Untersuchung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO zu sistieren. Unerheblich ist dabei, dass B. anlässlich des (abgebrochenen) Vollzugs einer angeordneten Vorführung angegeben habe, sie werde von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Ob sie von einem all- fälligen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, wird sich anlässlich ihrer Einvernahme weisen müssen.
3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gut- zuheissen und die angefochtene Eröffnungs- und Sistierungsverfügung auf- zuheben, soweit damit die Strafuntersuchung sistiert wird.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.
4.2 Eine Entschädigung für das vorliegende Verfahren ist der Beschwerdeführe- rin mangels Antrag, Bezifferung und Belegung nicht auszurichten (vgl. Art. 433 Abs. 2, Art. 434 Abs. 1 Satz 2, Art. 436 Abs. 1 StPO; vgl. auch WEH- RENBERG/FRANK, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 436 StPO N. 7).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Eröffnungs- und Sistie- rungsverfügung wird aufgehoben, soweit damit die Strafuntersuchung sistiert wird.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 28. März 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.