BGE 134 I 83, BGE 122 III 316, 1A.59/2004, 1B_516/2012, 1B_546/2012
Beschluss vom 7. Dezember 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO); Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.2 07, B P .2 01 7.8 2
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) eröffnete gestützt auf eine Straf- anzeige vom 23. Juni 2016 und eine Meldung der Meldestelle für Geldwä- scherei (MROS) vom 27. Juli 2016 die Strafuntersuchung SV.16.1003 zu- nächst gegen Unbekannt und dehnte diese am 24. und 27. Februar 2017 wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger sowie der qualifi- zierten Geldwäscherei auf A. und B. aus (Verfahrensakten SV.16.1003, Ur- kunden 05.202-0001 f.)
B. Im Zusammenhang mit der vorgenannten Strafuntersuchung hat die BA am 9. November 2016 sämtliche auf den Konten Stamm-Nr. 1 und Stamm-Nr. 2 bei der Bank C., beide lautend auf A., liegenden Vermögenswerte beschlag- nahmt und eine Kontensperre verfügt. Die von A. gegen die Beschlagnahme eingereichte Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit Beschluss vom 24. Mai 2017 ab (Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2016.386 vom 24. Mai 2017). Die dagegen von A. beim Bundes- gericht erhobene Beschwerde ist zur Zeit noch hängig.
C. Gestützt auf das Akteneinsichtsgesuch vom 21. August 2017 stellte die BA dem Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Manuel Bader (nachfolgend „Rechtsanwalt Bader“), am 13. September 2017 die Verfahrensakten zu (Verfahrensakten SV.16.1003, Urkunden 16.001-0022 ff.).
D. Am 28. September 2017 teilte die BA der Bank C. mit, dass das am 22. Au- gust und 6. Dezember 2016 angeordnete und bis 30. September 2017 gel- tende Mitteilungsverbot nicht verlängert werde (Verfahrensakten SV.16.1003, Urkunden 07.101-0079 ff.). In der Folge stellte die BA mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 die an die Bank C. gerichteten Editionsver- fügungen vom 22. August 2016 und 6. Dezember 2016 Rechtsanwalt Bader zu (act. 1.3).
E. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 trat die BA auf das Rechtshilfeersuchen der Unabhängigen Antikorruptionsbehörde des Staates [...] vom 21. April 2017 ein und erhob die Bankunterlagen aus dem Strafverfahren SV.16.1003 zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens RH.17.0182 (Verfahrensakten RH.17.0182, Urkunden 01.000-0001 ff.; act. 1.5).
F. Am 6. November 2017 beantragte A. die Siegelung aller mittels der Editions- verfügungen vom 22. August und 6. Dezember 2016 edierten Dokumente und Informationen (act. 1.4). Die BA lehnte den Siegelungsantrag in den Ver- fahren RH.17.0182 und SV.16.1003 mit Verfügung vom 16. November 2017 ab und beschlagnahmte diverse Bankunterlagen, welche ihr die Bank C. ge- stützt auf die erwähnten Editionsanträge herausgegeben hatte (act. 1.2).
G. Gegen die Verfügung vom 16. November 2017 liess A. am 27. November 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben und folgende Anträge stellen (act. 1):
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.
H. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 teilte die BA der Beschwerdekammer mit, dass sie aufforderungsgemäss auf die Bearbeitung der streitigen Unter- lagen im Straf- und im Rechtshilfeverfahren bis zum Entscheid der Be- schwerdekammer verzichte und reichte die Verfahrensakten ein (act. 3 - 5). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich ge- schützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/ St. Gallen 2011, N. 247 ff.). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die angefochtene Verfügung vom 16. November 2017 betrifft die Abweisung des Siegelungsgesuchs im Straf- und Rechtshilfeverfahren sowie die straf- prozessuale Beschlagnahme von diversen Bankunterlagen (act. 1.2). Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde richtet sich seinen Angaben zufolge lediglich gegen die Verfügung in Bezug auf das Strafverfahren (act. 1, S. 3). Die Beschlagnahme und Nichtsiegelung der Bankunterlagen betreffen die Konten Stamm-Nr. 1 und Stamm-Nr. 2, deren Inhaber der Be- schwerdeführer ist. Damit ist er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nach Art. 393 StPO legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).
Das Gesetz enthält keine Frist, innert welcher die Siegelung verlangt werden muss; auch die Botschaft äussert sich dazu nicht (Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1239). Die Rechtsprechung und Lehre gehen, soweit ersichtlich, einhellig davon aus, dass dies sofort zu geschehen hat, das heisst in unmittelbarem zeitli- chem Zusammenhang mit der Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Ge- genstände. Die Auffassung, wonach der Antrag auf Siegelung unmittelbar zu stellen ist, entspricht dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) und wurde vom Bundesgericht auch in Bezug auf Art. 248 Abs. 1 StPO bestätigt (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013, E. 2.3 m.w.H.; 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.246, BP.2016.42 vom 17. Juni 2016, E. 2.2). Entsprechend sieht der Revisionsentwurf StPO sogar vor, Art. 248 Abs. 1 StPO mit dem Begriff „unverzüglich nach Kenntnis“ zu ergänzen, um in Übereinstimmung mit Lehre und Praxis klarzustellen, dass das Gesuch um Siegelung „in unmittelbarem zeitliche Zusammenhang mit der Sicherstel- lung erfolgen“ muss (Erläuternder Bericht zur Änderung der Strafprozessord- nung, Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung, Dezember 2017, S. 35, abrufbar unter https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2914/Strafpro- zessordnung_Erl.-Bericht_de.pdf). Die Staatsanwaltschaft ist befugt, über den Siegelungsantrag und insbesondere über dessen Rechtzeitigkeit zu be- finden (Urteil des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013, E. 2.2).
3.2 Die Beschwerdegegnerin wies den Siegelungsantrag vom 6. November 2017 mit Verfügung vom 16. November 2017 ab und führte aus, ein solcher Antrag sei in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Sicherstellung der Unterlagen zu stellen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe spätestens am 25. Oktober 2017 gewusst, dass die Bankunterlagen bei der Bank C. ediert worden seien und dass der Beschwerdeführer ein Siege- lungsrecht habe geltend machen können, weshalb sie deshalb den am 6. November 2017 gestellte Siegelungsantrag als verspätet wertete (act. 1.2, S. 3).
3.3 Unbestritten ist, dass das Schreiben vom 24. Oktober 2017 in der Anwalts- kanzlei, in welcher der Rechtvertreter des Beschwerdeführers tätig ist, am 25. Oktober 2017 eingegangen ist (act. 1.2, S. 3; act. 1.4, S. 1). Mithin war das Schreiben zu diesem Zeitpunkt in den Machtbereich des Rechtsvertre- ters gelangt und er konnte davon Kenntnis nehmen (BGE 122 III 316 E. 4b S. 320 mit Hinweisen). In diesem Schreiben und in dessen Beilage wurde mitgeteilt, welche Unterlagen die Bank C. der Beschwerdegegnerin heraus- zugeben hatte und dass gegenüber der Bank C. diesbezüglich ein Mittei- lungsverbot erlassen worden war (act. 1.3). Welche Bankunterlagen von der Bank eingereicht worden waren, war dem Rechtsvertreter des Beschwerde- führers überdies bereits am 13. September 2017 bekannt, als ihm die Be- schwerdegegnerin Einsicht in die Verfahrensakten gewährte. Diese enthiel- ten unter anderem die von der Bank C. aufgrund der Editionsanträge einge- reichten Unterlagen. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegne- rin das Siegelungsgesuch vom 6. November 2017 als verspätet qualifizieren.
3.4 Daran vermag auch das Vorbringen, Rechtsanwalt Bader habe vom Schrei- ben vom 24. Oktober 2017 aufgrund seiner Auslandabwesenheit erst am 30. Oktober 2017 Kenntnis genommen, nichts zu ändern. Wie oben ausge- führt, war ihm der Inhalt der von der Bank C. herausgegebenen Unterlagen sowie deren Umfang bereits am 13. September 2017 bekannt. Bei den bei- den am 24. Oktober 2017 eröffneten Verfügungen handelte es sich lediglich um Grundlagen, gestützt auf welche die Bank C. die Kontoinformationen der Beschwerdegegnerin herausgegeben hatte. Zudem hätte die anwaltliche Sorgfaltspflicht geboten, sich für die Dauer des Auslandaufenthaltes – zu- mindest für dringende Angelegenheiten – geeignet vertreten zu lassen. Ebenso unbegründet ist das Argument, der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers habe für die Übersetzung der Verfügungen und die anschlies- sende Übersetzung und Rückübersetzung des Instruktionsgesprächs mit dem Mandanten eine Woche benötigt. Die Siegelung hätte ohne Weiteres unverzüglich und damit rechtzeitig, allerdings unter Vorbehalt der Nachrei- chung einer vollständigeren Begründung sowie eines allfälligen (Teil-)Rück- zugs des Siegelungsantrags nach erfolgter Übersetzung der Unterlagen und Klienteninstruktion verlangt werden können. Mit diesem Vorgehen hätten Kommunikationsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und des- sen Rechtsvertreter begegnet werden können.
3.5 Nach dem Gesagten ist die verfügte Nichtsiegelung nicht zu beanstanden und Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
4.1 In Bezug auf die angeordnete Beschlagnahme der Bankunterlagen bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts und der Verhältnismässigkeit der Massnahme (act. 1, S. 12 ff.).
4.2 Im Rahmen der Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Vermögens- werte des Beschwerdeführers bejahte die Beschwerdekammer den hinrei- chenden Tatverdacht (Beschluss BB.2016.386 vom 24. Mai 2017, E. 6). Die dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist derzeit hängig. We- der den eingereichten Akten noch den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich Hinweise entnehmen, die an dem von der Beschwerdekammer bejahten hinreichenden Tatverdacht etwas zu ändern vermögen. Insbeson- dere findet das – im Übrigen weder ausreichend begründete noch belegte – Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich bei den Zahlungen an den Minister [B.] um die Rückzahlung eines Darlehens, in den vorliegenden Akten keine Stütze. Genauere Angaben zu einem allfälligen Darlehen sind den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen und Belege hierzu reichte er dem Gericht nicht ein. In den der Beschwerdekammer vor- liegenden Verfahrensakten befindet sich lediglich die vom Beschwerdeführer erwähnte Beilage B07.101.001.01.01-0010, welcher sich jedoch keine Hin- weise auf eine Rückzahlung eines Darlehens entnehmen lassen. Angemerkt sei, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren BB.2016.386 di- verse Erklärungen vorbrachte, woher die mutmasslich inkriminierten Gelder stammen bzw. aufgrund welcher Grundlagen diese weitertransferiert worden seien, ohne dabei die Rückzahlung eines Darlehen zu erwähnen (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.386 vom 24. Mai 2017).
4.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelt gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geld- wäscherei. Gegenstand der Ermittlungen bilden diverse Transaktionen aus den Jahren 2008 bis 2013, die vom Konto des Beschwerdeführers an B. oder auf Gesellschaftskonten der von ihm beherrschten Gesellschaften erfolgten. Im Verlauf der weiteren Ermittlungen wird die Herkunft und die Verwendung der Gelder auf den Konten des Beschwerdeführers zu klären sein. Zudem wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob sich die inkriminierten Gelder noch auf den Konten des Beschwerdeführers befinden und auf wel- che Konten diese allenfalls weitertransferiert wurden. Dies ist insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Einziehung der Vermögenswerte von Bedeu- tung. Dass die Beschwerdeführerin für die vorgenannten Abklärungen Un- terlagen für den Zeitraum von 2008 bis Ende 2016 benötigt, ist daher nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer am 1. Novem-
ber 2016 der Bank einen Saldierungsauftrag gab, woraufhin die Beschwer- degegnerin die auf den Konten befindlichen Vermögenswerte am 9. Novem- ber 2016 beschlagnahmte (siehe Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.386 vom 24. Mai 2017, E. 6.9). Inwiefern die Beschlagnahme der Unterlagen bis Ende 2016 mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren wäre, bringt der Beschwerdeführer weder nachvollziehbar vor noch geht dies aus den vorliegenden Akten hervor. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet.
4.4 Mangels einer rechtsgenüglichen Begründung, welche Transaktionen nicht im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten stünden und allenfalls zu schwärzen wären, kann das diesbezügliche Begehren des Beschwerdefüh- rers nicht behandelt werden. Auf den Eventualantrag ist daher nicht einzu- treten.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Die Beschwerde ist demnach ohne Durchführung eines Schriften- wechsels abzuweisen (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario), soweit darauf ein- zutreten ist.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vor- sorglicher Massnahmen wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vor- sorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. Dezember 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).