Beschluss vom 7. Dezember 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Aufschie- bende Wirkung (Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m ern: B B .20 17. 19 4, B B .201 7.2 03 , B P .2 01 7.7 2
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. am 16. Februar 2017 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") Strafanzeige gegen drei Bundesrichter, einen Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich, einen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland so- wie seine Ehefrau wegen zahlreicher Delikte erstattete (Akten BA, SV.17.0291-ZEB, Reiter 1);
dem, soweit aus den Akten ersichtlich, eine länger andauernde Auseinan- dersetzung zwischen A. und seiner Ehefrau vorangeht; am 9. Juni 2015 zwei kantonale Nichtanhandnahmeverfügungen und eine Einstellungsverfügung ergingen (Akten BA, weisse Ordner, Reiter 4), nachdem die Ehefrau am
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 4. Mai 2017 A. in einem Schreiben betreffend "Ihre wiederholten Anrufe, E-Mails und Schreiben" er- klärte, seine Anzeige betreffend Vorfall vom 31. Dezember 2015 sei behan- delt und u.a. mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. März 2016 erle- digt worden;
3 -
der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich am 14. Juni 2016 auf eine Eingabe vom 31. Mai 2016 von A. antwortete, es ergebe sich für die Oberstaatsan- waltschaft kein weiterer Handlungsbedarf (Akten BA, blaue Mappe, Rei- ter 11);
der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich am 19. August 2016 offenbar nach diversen Eingaben von A. Einsicht in die Akten des Verfahrens gewährte, in dem die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. März 2016 erging (Akten BA, blaue Mappe, Reiter 13);
mit Eingabe datierend vom 20. August 2016 A. an das Bundesgericht ge- langte (Akten BA, blaue Mappe, Reiter 14); dieses die Eingabe als Be- schwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom
am 3. November 2017 A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts gelangte; er hauptsächlich beantragt, die BA habe seine Strafanzeige zu behandeln und ihm Akteneinsicht zu gewähren (BB.2017.194, act. 1); mit Schreiben vom 7. November 2017 A. aufgefordert wurde, bis 20. November 2017 einen Kostenvorschuss zu leisten (BB.2017.194, act. 2); am 15. No- vember 2017 A. sinngemäss den Rückzug der Beschwerde erklärte, nach- dem die BA am 3. November 2017 die Nichtanhandnahme verfügt habe, und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien (BB.2017.194, act. 3);
mit Eingaben vom 15. November 2017 (BB.2017.203, act. 1), 20. November 2017 (BB.2017.203, act. 4) und 21. November 2017 (BB.2017.203, act. 6) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts A. hauptsächlich bean- tragt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 3. November 2017 aufzuheben und eine Strafuntersuchung gegen die angezeigten Behörden- mitglieder und seine Ehefrau zu eröffnen sei; die BA ihm (künftig) Aktenein- sicht zu gewähren habe; von einer Veröffentlichung des Entscheids am Sitz des Gerichts abzusehen sei; er zudem als Eilantrag um aufschiebende Wir- kung vor dem 9. Dezember 2017 ersuche (BB.2017.203, act. 1);
4 -
mit Schreiben datierend vom 16. März 2017 (recte: 22. November 2017) die BA die Verfahrensakten einreichte (BB.2017.203, act. 7), was A. mit Schrei- ben vom 27. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (BB.2017.203, act. 9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Beschwerdeverfahren BB.2017.194 und BB.2017.203 aufgrund ihres en- gen Zusammenhangs zu vereinen sind (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO);
wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergän- zungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar,
mithin das Verfahren BB.2017.194 zufolge Rückzugs der Beschwerde abzu- schreiben ist;
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
der Streitgegenstand grundsätzlich durch die angefochtenen Verfügungen verbindlich festgelegt wird und vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden kann; die Beschwerdekammer nicht Gegenstände beurteilen kann, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (vgl. zu- letzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.372 vom 21. Ap- ril 2017, E. 1.2 m.w.H.); soweit der Beschwerdeführer (künftige) Aktenein- sicht im Verfahren der Beschwerdegegnerin verlangt (BB.2017.203, act. 1 S. 3), welche gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, nachfolgend nicht darauf einzugehen ist;
vorliegend die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer im Einzelnen zur Be- schwerde legitimiert ist, offen bleiben kann, da sie aus nachfolgenden Grün- den ohnehin abzuweisen ist;
5 -
die Strafbehörden verpflichtet sind, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zustän- digen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zustän- dig sind (Art. 302 Abs. 1 StPO); hiervon absolute Bagatellübertretungen und offensichtlich unhaltbare oder trölerische Strafanzeigen ausgenommen sind (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 302 StPO N. 20 m.w.H.; vgl. BGE 109 IV 46 E. 3 am Ende);
die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO);
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2017 in erster Linie drei Bundesrichtern, einem Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich und einem Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vorwirft, sich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit strafbar gemacht zu haben;
der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2017 keine Anhalts- punkte entnommen werden können, die einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnten;
die Beschwerdegegnerin mithin berechtigt war, eine Nichtanhandnahmever- fügung zu erlassen und im Übrigen auf eine Weiterleitung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu verzichten;
sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung bei diesem Aus- gang des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist;
das Ersuchen um Absehen einer Veröffentlichung des Entscheides zustän- digkeitshalber an das Generalsekretariat weiterzuleiten ist (Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grund- sätze der Information [SR 173.711.33] i.V.m. Art. 63 Abs. 3 StBOG);
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
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die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
und erkennt:
Die Verfahren BB.2017.194 und BB.2017.203 werden vereint.
Das Verfahren BB.2017.194 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abge- schrieben.
Im Verfahren BB.2017.203 wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Verfahren BP.2017.72 betreffend aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Auf das Ersuchen um Absehen einer Veröffentlichung des Entscheides wird nicht eingetreten. Das Ersuchen wird zuständigkeitshalber an das General- sekretariat weitergeleitet.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 2'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 7. Dezember 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.